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   EuGH, 14.07.1994 - C-91/92   

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https://dejure.org/1994,40
EuGH, 14.07.1994 - C-91/92 (https://dejure.org/1994,40)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.1994 - C-91/92 (https://dejure.org/1994,40)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 1994 - C-91/92 (https://dejure.org/1994,40)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Faccini Dori / Recreb

    Richtlinie 85/577, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 und Artikel 5
    1. Rechtsangleichung; Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; Richtlinie 85/577; Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 und Artikel 5; Bestimmung der Berechtigten und der Mindestfrist für die Ausübung des Rücktrittsrechts; ...

  • EU-Kommission

    Faccini Dori / Recreb

  • opinioiuris.de

    Faccini Dori / Recreb

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    Richtlinie 85/577/EWG Art. 1 Abs. 1; ; Richtlinie 85/577/EWG Art. 2; ; Richtlinie 85/577/EWG Art. 5

  • Prof. Dr. Lorenz

    Gebot zur richtlinienkonformen Auslegung, Ablehnung der horizontalen direkten Anwendbarkeit von Richtlinien - Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Wirkung der Verbraucherschutz-Richtlinie zwischen Privaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Rechtsangleichung - Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Richtlinie 85/577 - Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 und Artikel 5 - Bestimmung der Berechtigten und der Mindestfrist für die Ausübung des Rücktrittsrechts - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unmittelbare Geltung von Richtlinien; Hinreichende Bestimmtheit von Richtlinien; Unbedingte Bestimmung von Richtlinien; Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; Widerrufsrecht gegenüber dem Gewerbetreibenden

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Verbraucherschutz bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Möglichkeit, sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürgern auf eine Richtlinie zu berufen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2473
  • ZIP 1994, 1187
  • NVwZ 1994, 1094 (Ls.)
  • DVBl 1994, 1124
  • BB 1994, 787
 
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Wird zitiert von ... (379)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus EuGH, 14.07.1994 - C-91/92
    Wie sich aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89 (Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8) und vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92 (Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911, Randnr. 20) ergibt, muß ein nationales Gericht, soweit es bei der Anwendung des nationalen Rechts - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - dieses Recht auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag nachzukommen.
  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 14.07.1994 - C-91/92
    26 Zudem ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 10. April 1984 in der Rechtssache 14/83 (Von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891, Randnr. 26) die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag, alle zur Erfuellung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten obliegen, und zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten.
  • EuGH, 16.12.1993 - C-334/92

    Wagner Miret / Fondo de garantía salarial

    Auszug aus EuGH, 14.07.1994 - C-91/92
    Wie sich aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89 (Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8) und vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92 (Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911, Randnr. 20) ergibt, muß ein nationales Gericht, soweit es bei der Anwendung des nationalen Rechts - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - dieses Recht auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag nachzukommen.
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 14.07.1994 - C-91/92
    27 Für den Fall, daß das von der Richtlinie vorgeschriebene Ziel nicht im Wege der Auslegung erreicht werden kann, ist ausserdem darauf hinzuweisen, daß das Gemeinschaftsrecht gemäß dem Urteil vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 39) die Mitgliedstaaten zum Ersatz der den Bürgern durch die Nichtumsetzung einer Richtlinie verursachten Schäden verpflichtet, sofern drei Voraussetzungen vorliegen.
  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 14.07.1994 - C-91/92
    20 Wie der Gerichtshof seit dem Urteil vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84 (Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 48) in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, kann eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Bürger begründen, so daß ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist.
  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus EuGH, 14.07.1994 - C-91/92
    So hat der Gerichtshof die Möglichkeit bejaht, sich gegenüber dem Staat (oder staatlichen Einrichtungen) auf einige Bestimmungen der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge (vgl. Urteil vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88, Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839) und der Richtlinien über die Harmonisierung der Mehrwertsteuer (vgl. Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53) zu berufen.
  • EuGH, 22.06.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo / Comune di Milano

    Auszug aus EuGH, 14.07.1994 - C-91/92
    So hat der Gerichtshof die Möglichkeit bejaht, sich gegenüber dem Staat (oder staatlichen Einrichtungen) auf einige Bestimmungen der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge (vgl. Urteil vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88, Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839) und der Richtlinien über die Harmonisierung der Mehrwertsteuer (vgl. Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53) zu berufen.
  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Schließlich lässt sich der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung nicht entgegenhalten, sie laufe auf eine - in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgelehnte (EuGH, NJW 1994, 2473 Rn. 20 - Dori/Recreb; NJW 1986, 2178 Rn. 48 - Marshall) - horizontale Drittwirkung der Richtlinie hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248, 259 f.).
  • BAG, 13.12.2016 - 9 AZR 541/15

    Pflicht des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung

    Richtlinien wirken zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht unmittelbar (vgl. EuGH 14. Juli 1994 - C-91/92 - [Faccini Dori] Rn. 20 ff., Slg. 1994, I-3325) .
  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

    Zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (vgl. insbesondere Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, Slg. 1986, 723, Randnr. 48, vom 14. Juli 1994, Faccini Dori, C-91/92, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 20, sowie Pfeiffer u. a., Randnr. 108).

    Jedoch obliegen die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und deren Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, Slg. 1984, 1891, Randnr. 26, vom 13. November 1990, Marleasing, C-106/89, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, Faccini Dori, Randnr. 26, vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie, C-129/96, Slg. 1997, I-7411, Randnr. 40, Pfeiffer u. a., Randnr. 110, sowie vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 106).

    Folglich muss ein nationales Gericht, das bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses Recht auszulegen hat, seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck dieser Richtlinie ausrichten, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile von Colson und Kamann, Randnr. 26; Marleasing, Randnr. 8, Faccini Dori, Randnr. 26, und Pfeiffer u. a., Randnr. 113).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,30
BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85 (https://dejure.org/1994,30)
BVerfG, Entscheidung vom 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85 (https://dejure.org/1994,30)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Februar 1994 - 1 BvR 1237/85 (https://dejure.org/1994,30)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    GG Art. 3 Abs. 1; RVO § 385 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit ungleicher Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit - Ungleiche Beiträge - Gesetzliche Krankenversicherung

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 89, 365
  • NJW 1994, 2410
  • NVwZ 1994, 1094 (Ls.)
  • NZS 1994, 364
  • DVBl 1994, 1082
  • BB 1994, 866
 
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Wird zitiert von ... (161)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73

    AOK

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85
    Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehindert, sämtliche Versicherungsträger eines Zweiges der Sozialversicherung zu einer bundesunmittelbaren Körperschaft zusammenzufassen (vgl. für die Unfallversicherung BVerfGE 36, 383 [393]; für die Krankenversicherung BVerfGE 39, 302 [315]).

    Aus Art. 74 Nr. 12 GG und Art. 87 Abs. 2 GG ergibt sich weder ein Änderungsverbot noch ein bestimmtes Gestaltungsgebot (vgl. BVerfGE 11, 105 [112 f.]; 21, 362 [371]; 23, 12 [22 f.]; 36, 383 [393]; 39, 302 [314 f.]; 77, 340 [344]).

    Ebenso läßt sich aus dem Sozialstaatsgebot weder ein Anspruch des Einzelnen auf ein in bestimmter Weise ausgestaltetes Sozialversicherungssystem noch ein Bestandsschutz der einzelnen Krankenkasse herleiten (vgl. BVerfGE 39, 302 [315]).

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 17/72

    Verfassungsmäßigkeit des Lastenausgleichs zwischen Berufsgenossenschaften

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85
    Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehindert, sämtliche Versicherungsträger eines Zweiges der Sozialversicherung zu einer bundesunmittelbaren Körperschaft zusammenzufassen (vgl. für die Unfallversicherung BVerfGE 36, 383 [393]; für die Krankenversicherung BVerfGE 39, 302 [315]).

    Aus Art. 74 Nr. 12 GG und Art. 87 Abs. 2 GG ergibt sich weder ein Änderungsverbot noch ein bestimmtes Gestaltungsgebot (vgl. BVerfGE 11, 105 [112 f.]; 21, 362 [371]; 23, 12 [22 f.]; 36, 383 [393]; 39, 302 [314 f.]; 77, 340 [344]).

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85
    Andererseits sind dem Gestaltungsraum des Gesetzgebers dort engere Grenzen gezogen, wo eine Ungleichbehandlung Auswirkungen auf grundrechtlich gesicherte Freiheiten hat (vgl. BVerfGE 62, 256 [274]; 74, 9 [24]; 82, 126 [146]).

    Da Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen, damit die Ungleichbehandlung vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben kann (vgl. BVerfGE 82, 126 [146] m.w.N.), sind Beitragssatzunterschiede dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn sie ein unangemessenes Ausmaß erreichen.

  • BVerfG, 16.11.1982 - 1 BvL 16/75

    Arbeiter/Angestellte

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85
    Deshalb kommt hier den Besonderheiten des geregelten Lebens- und Sachbereichs für die Frage, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, erhebliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 62, 256 [274] m.w.N.).

    Andererseits sind dem Gestaltungsraum des Gesetzgebers dort engere Grenzen gezogen, wo eine Ungleichbehandlung Auswirkungen auf grundrechtlich gesicherte Freiheiten hat (vgl. BVerfGE 62, 256 [274]; 74, 9 [24]; 82, 126 [146]).

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85
    Aus Art. 74 Nr. 12 GG und Art. 87 Abs. 2 GG ergibt sich weder ein Änderungsverbot noch ein bestimmtes Gestaltungsgebot (vgl. BVerfGE 11, 105 [112 f.]; 21, 362 [371]; 23, 12 [22 f.]; 36, 383 [393]; 39, 302 [314 f.]; 77, 340 [344]).
  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85
    Das Bundesverfassungsgericht hat sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers hinzunehmen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 13, 97 [107 und 110]; 14, 288 [301]).
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85
    Dieser Gesichtspunkt ist angesichts der Zwangsmitgliedschaft der Versicherten in einem öffentlichrechtlichen Verband, die deren allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt, von Bedeutung (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 32, 54 [64]; 38, 281 [298]; 78, 320 [329]).
  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85
    Dieser Gesichtspunkt ist angesichts der Zwangsmitgliedschaft der Versicherten in einem öffentlichrechtlichen Verband, die deren allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt, von Bedeutung (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 32, 54 [64]; 38, 281 [298]; 78, 320 [329]).
  • BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvL 29/83

    Arbeitsförderungsgesetz 1979

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85
    Andererseits sind dem Gestaltungsraum des Gesetzgebers dort engere Grenzen gezogen, wo eine Ungleichbehandlung Auswirkungen auf grundrechtlich gesicherte Freiheiten hat (vgl. BVerfGE 62, 256 [274]; 74, 9 [24]; 82, 126 [146]).
  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85
    Das Bundesverfassungsgericht hat sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers hinzunehmen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 13, 97 [107 und 110]; 14, 288 [301]).
  • BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvL 4/65

    Verfassungsmäßigkeit des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes 1963

  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

  • BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen bei der Ausgestaltung des Instanzenzuges für

  • BVerfG, 15.12.1987 - 2 BvL 11/86

    Vereinbarkeit des § 70 Abs. 3 SGB IV mit dem rechtsstaatlichen

  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Familienlastenausgleich I

  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BSG, 22.05.1985 - 12 RK 15/83

    Verfassungsmäßigkeit verschiedener Beitragssätze - Feststellungsklage -

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1994 (vgl. BVerfGE 89, 365 [375 ff.]) könne im Ergebnis nichts Gegenteiliges entnommen werden.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 89, 365) habe Finanztransfers als zweckmäßig erachtet, um Ungleichbehandlungen von Krankenkassenmitgliedern zu verhindern, und damit mittelbar das kassen- und länderübergreifende Solidarprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung bestätigt.

    Nicht zuletzt die gleichheitsrechtlich gebotene bundesweite Angleichung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerfGE 89, 365 [375 ff.]) lässt sich mit unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen nicht erreichen.

    Wenn eine solche Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich wäre, dann dürfen jedenfalls auch die Lasten einzelner Sozialversicherungsträger in gewissem Umfang auf andere Sozialversicherungsträger und deren Mitglieder verlagert werden (vgl. BVerfGE 36, 383 [393]; - 39, 302 [315]; - 89, 365 [377]).

    Der bereits vom vorkonstitutionellen Gesetzgeber aus Gründen der Zweckmäßigkeit getroffenen Entscheidung für ein gegliedertes Krankenversicherungssystem mit seinen Vor- und Nachteilen (vgl. BVerfGE 89, 365 [377]) wohnt kein tiefergehender Gerechtigkeitsgehalt inne, der es nahe legen könnte, der Verfassungsgeber habe der einfach-rechtlichen Systementscheidung besonderen Schutz zukommen lassen wollen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers anzuerkennen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 44, 70 [89 f.]; - 89, 365 [376]; - 103, 172 [185]).

    Da sich dem Grundgesetz eine Garantie des bestehenden Sozialversicherungssystems oder doch seiner tragenden Organisationsprinzipien nicht entnehmen lässt (vgl. BVerfGE 39, 302 [314]; - 89, 365 [377]), bleibt es dem Gesetzgeber andererseits unbenommen, Krankenversicherungsschutz auf andere Weise zu gewährleisten, diesen insbesondere auf andere Weise zu finanzieren.

    Aus dem Grundgesetz folgt, was die Organisation der gesetzlichen Krankenversicherung angeht, weder ein Änderungsverbot noch ein bestimmtes Gestaltungsgebot (vgl. BVerfGE 36, 383 [393]; - 39, 302 [315]; - 89, 365 [377]).

    Eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung liegt dann vor, wenn die Versicherten je nach Kassenzugehörigkeit mit unterschiedlich hohen Beitragssätzen belastet werden (vgl. BVerfGE 89, 365 [375 f.]).

    Der Gesetzgeber hat sich aus verfassungsrechtlich tragfähigen Gründen (vgl. hierzu BVerfGE 89, 365 [377]) für ein gegliedertes, aus mehreren hundert rechtlich selbständigen Trägern bestehendes Krankenversicherungssystem entschieden.

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber die kassenübergreifende Belastungsgleichheit als Maßstab vorgegeben und unterschiedlich hohe Beitragssätze als rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung qualifiziert (vgl. BVerfGE 89, 365 [375]).

    Der Gesetzgeber darf daher Konzepte erproben (vgl. BVerfGE 78, 249 [288]; - 85, 80 [92]), er muss aber bei Fehlprognosen nachbessern (vgl. BVerfGE 57, 139 [162]; - 89, 365 [378 ff.]).

    Denn für die Entscheidung zugunsten einer gegliederten Krankenversicherungsorganisation sprechen eigenständige Sachgründe von erheblichem Gewicht, die die mit der Systementscheidung einhergehenden Beitragssatzunterschiede dem Grunde nach zu legitimieren vermögen (vgl. hierzu BVerfGE 89, 365 [377]).

    Verfassungsrechtlich ist der Gesetzgeber weder verpflichtet noch gehindert, alle Krankenkassen zu einem einzigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zusammenzufassen (vgl. BVerfGE 39, 302 [315]; - 89, 365 [377]).

    Abgesehen davon, dass für die Beibehaltung des gegliederten Systems eigenständige Sachgründe von hohem Gewicht sprechen (vgl. BVerfGE 89, 365 [377]), ist eine Einheitskrankenkasse nach der Einschätzung des Gesetzgebers nicht geeignet, hinreichende Anreize für Effizienzverbesserungen zu setzen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf gerade ein solcher Zustand verfassungsrechtlicher Rechtfertigung, nicht aber das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der gleichmäßigen Verteilung der Solidarlasten (vgl. BverfGE 89, 365 [375 ff.]).

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Der Gesetzgeber darf gerade in komplexen Sachgebieten auch neue Konzepte praktisch erproben und Erfahrungen sammeln (vgl. BVerfGE 78, 249 ; 85, 80 ; 89, 365 ; 113, 167 ).

    Kehrseite des Prognosespielraums ist eine mögliche Nachbesserungspflicht (vgl. BVerfGE 57, 139 ; 89, 365 ; 113, 167 ).

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Dem Gesetzgeber muss es grundsätzlich möglich sein, eine solche Reform in mehreren Stufen zu verwirklichen, um den Regelungsaufwand und die organisatorischen Folgen jeweils zu begrenzen und zunächst in einem Teilbereich Erfahrungen zu sammeln, die bei den weiteren Schritten berücksichtigt werden können (vgl. BVerfGE 85, 80 ; 89, 15 ; 89, 365 ; 95, 267 ).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.02.1994 - 2 B 173.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2977
BVerwG, 11.02.1994 - 2 B 173.93 (https://dejure.org/1994,2977)
BVerwG, Entscheidung vom 11.02.1994 - 2 B 173.93 (https://dejure.org/1994,2977)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Februar 1994 - 2 B 173.93 (https://dejure.org/1994,2977)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verwaltungsakt - Bekanntgabe - Geschäftsunfähigkeit - Aufklärungspflicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2633
  • NVwZ 1994, 1094 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (25)

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 24.12

    Inobhutnahme; Inobhutnahme als Verwaltungsakt; Rücknahme; Rücknahmetatbestand;

    Hierfür reicht es aus, dass die Behörde - willentlich - dem Adressaten von dem Inhalt des Verwaltungsaktes Kenntnis verschafft (vgl. Beschluss vom 11. Februar 1994 - BVerwG 2 B 173.93 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 258 S. 1 ).
  • BFH, 16.04.1997 - XI R 61/94

    Ermittlungen der Steuerfahndung gegenüber einem Handlungsunfähigen hemmen nicht

    Den Kläger trifft insoweit die objektive Beweislast (Feststellungslast; vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1994 2 B 173/93, Neue Juristische Wochenschrift 1994, 2633).
  • VG Berlin, 25.03.2014 - 3 K 397.11

    Rückzahlung von Studiengebühren

    Dabei kann jedenfalls die Bekanntgabe des Verwaltungsakts an einen Geschäfts- und Handlungsunfähigen auch dadurch wirksam werden, dass der Empfänger im Zeitpunkt der Wiedererlangung der Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von dem Verwaltungsakt Kenntnis hat oder erhält (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1994 - 2 B 173/93 - juris, Rn. 4).

    Die materielle Beweislast hinsichtlich einer etwaigen Geschäftsunfähigkeit bzw. Handlungsfähigkeit liegt allerdings bei demjenigen, der sich hierauf beruft (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1994 - a.a.O. - juris, Rn. 3) - vorliegend bei der Klägerin die geltend macht, dass sie im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides, wie auch des Zulassungsbescheides und bei der Immatrikulation aufgrund einer psychischen Erkrankung geschäftsunfähig gewesen sei.

    Denn die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit eines Volljährigen bildet die Regel, die Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB, § 12 VwVfG hingegen die Ausnahme (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1994 - a.a.O. - juris, Rn. 3 ff).

  • BVerwG, 18.07.1996 - 8 B 85.96

    Ungültigkeit der Wahl zum Bürgermeister wegen früherer Stasi-Tätigkeit

    Die mit der Beschwerdebegründung als verletzt erachteten Regeln der materiellen Beweislast gehören nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht an (stRspr; vgl. etwa Beschluß vom 11. Februar 1994 - BVerwG 2 B 173.93 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 258 S. 1 (3)).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2005 - 1 S 254/05

    Verwaltungsakt; wirksame Bekanntgabe; Handlungsunfähigkeit; Beweislast

    Nach der Rechtsprechung liegt eine wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsakts auch dann vor, wenn und sobald der - im Zeitpunkt des Zugangs geschäfts- und handlungsunfähig gewesene - Empfänger später wieder geschäfts- und handlungsfähig wird und in diesem Zustand von dem Verwaltungsakt Kenntnis hat oder erhält (BVerwG, Beschluss vom 11.2.1994 - 2 B 173.93 -, NJW 1994, 2633 m.w.N.).

    Beruft sich der Adressat einer belastenden Verfügung auf seine Handlungsunfähigkeit, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage des Zugangs des Bescheids (siehe § 4 Abs. 1 2. Hs. VwZG; § 41 Abs. 2 2. Hs. VwVfG, vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 20.8.1980 - IX R 3/80 -, ESVGH 34, 144 ) - nicht bei der Behörde, sondern beim Empfänger, der einen Ausnahmetatbestand für sich in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.1994 - 2 B 173.93 -, NJW 1994, 2633 f. m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2010 - 11 S 2079/10

    Zustellung eines Verwaltungsaktes unmittelbar an einen

    Zwar kann der rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, wonach eine wegen Geschäftsunfähigkeit unwirksame Zustellung nachträglich geheilt wird, wenn der Empfänger später nach wieder hergestellter Geschäftsfähigkeit Besitz und Kenntnis von dem Bescheid erlangt, nicht infrage gestellt werden (vgl. etwa BVerwG, B.v. 11.02.1994 - 2 B 173.93 - NJW 1994, 2633).
  • VGH Bayern, 15.11.2019 - 3 ZB 18.1584

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe auf eigenen Antrag

    Insoweit liegt die Darlegungs- und Beweislast bei der Klägerin (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.1994 - 2 B 173.93 - juris Rn. 3; B.v. 6.3.2019 - 6 B 135.18 - juris Rn. 47; BGH, U.v. 5.6.1972 - II ZR 119/70 - juris Rn. 9; BAG v. 14.02.1996 - 2 AZR 234/95 - juris Rn. 23; Staudinger/Klumpp (2017) BGB § 105 Rn. 31).

    Das gilt auch für die Frage, ob es Anlass sieht, an der - grundsätzlich anzunehmenden - früheren Geschäfts- und Handlungsfähigkeit eines Beteiligten zu zweifeln und sich deshalb darüber durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beraten zu lassen (BVerwG, B.v. 11.2.1994 - 2 B 173.93 - juris Rn. 6).

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2007 - 11 LA 172/07

    Ingangsetzen einer Rechtsmittelfrist und Wirksamwerden eines Verwaltungsakts bei

    Wer Rechte daraus herleitet, dass ein Verwaltungsakt dem Empfänger wegen Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit (vgl. §§ 104 Nr. 2 BGB, 12 VwVfG) nicht wirksam bekannt gegeben worden sei, trägt hierfür die materielle Beweislast (BVerwG, Beschl. v. 11.2. 1994 - 2 B 173.93 -, NJW 1994, 2633).
  • VG Düsseldorf, 10.02.2012 - 6 K 5127/10

    Fahrerlaubnis Gutachten Anordnung Betreuung Zustellung Wirksamkeit

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1994 - 2 B 173.93 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2011 - 16 B 1340/10 -, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. Februar 1990 -4 S 287/87 -, juris; Sadler, a.a.O., § 6 VwZG Rn. 6, § 8 VwZG Rn. 41.
  • BVerwG, 08.01.1997 - 2 B 97.96

    Rüge der Verletzung der Aufklärungspflichten im Fall einer festzustellenden

    Dies gilt auch für die Frage, ob es Anlaß sieht, an der - grundsätzlich anzunehmenden - früheren Geschäfts- und Handlungsfähigkeit eines Beteiligten zu zweifeln und sich deshalb darüber durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beraten zu lassen (vgl. Beschluß vom 11. Februar 1994 - BVerwG 2 B 173.93 - ).

    Diese Ausführungen lassen keinen revisionsgerichtlich zu beanstandenden Fehler erkennen (vgl. Beschluß vom 11. Februar 1994 - BVerwG 2 B 173.93 - ).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 25.03.2003 - L 1 AL 46/01

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Sparbrief -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2009 - 5 E 967/09

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines

  • BVerwG, 07.08.1997 - 3 C 10.96

    Offene Vermögensfragen - Vermögenszuordnung, Restitutionsausschluß wegen Erwerbs

  • VGH Bayern, 21.04.2021 - 19 ZB 20.3171

    Beurteilungskompetenz des Gerichts über Prozess- bzw. Geschäftsfähigkeit eines

  • BVerwG, 06.12.2001 - 2 B 48.01

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Rechtsgrundsätzliche Bedeutung

  • BVerwG, 13.12.1995 - 2 B 91.95

    Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer Versetzung in den Ruhestand -

  • VG Göttingen, 20.03.2002 - 3 A 3070/00

    Rechtmäßigkeit einer selbst beantragten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ;

  • VGH Bayern, 15.02.2023 - 9 ZB 22.30550

    Asylrecht Sierra-Leone - Heilung der Handlungsunfähigkeit eines Antragstellers

  • VG Ansbach, 13.10.2020 - AN 19 K 19.02079

    Zur Rücknahme eines bestandskräftigen rechtswidrigen Verwaltungsakts

  • BVerwG, 22.12.1994 - 2 B 144.94
  • BVerwG, 22.12.1994 - 2 PKH 6.94
  • VG München, 07.07.2015 - M 16 K 14.3134

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Betrugsstraftaten;

  • VG Hannover, 12.05.2014 - 13 A 7701/13

    Anfechtung; Anfechtungsfrist; Beamtenverhälnis; Bekanntgabe, wirksame;

  • VG Köln, 18.05.2020 - 20 L 675/20
  • VG München, 23.04.2013 - M 2 K 12.30326

    Asylverfahren; Herkunftsland Bosnien-Herzegowina

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Rechtsprechung
   EuGH, 09.02.1994 - C-319/92   

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https://dejure.org/1994,876
EuGH, 09.02.1994 - C-319/92 (https://dejure.org/1994,876)
EuGH, Entscheidung vom 09.02.1994 - C-319/92 (https://dejure.org/1994,876)
EuGH, Entscheidung vom 09. Februar 1994 - C-319/92 (https://dejure.org/1994,876)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Haim / Kassenzahnärtzliche Vereinigung Nordrhein

    Richtlinie 78/686 des Rates, Artikel 3 und 20, und Richtlinie 78/687 des Rates, Artikel 1 Absatz 4
    1. Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Zahnärzte - Zulassung als Kassenzahnarzt - Nationale Vorschrift, wonach ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats, der zur Berufsausübung zugelassen ist, aber nur einen von einem ...

  • EU-Kommission

    Haim / Kassenzahnärtzliche Vereinigung Nordrhein

  • Judicialis

    Richtlinie 78/686/EWG Art. 20; ; Richtlinie 78/686/EWG Art. 3; ; EWGV Art. 52

  • rechtsportal.de

    Europarecht; Niederlassungsfreiheit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eines Zahnarztes; Zulassung zur Berufsausübung in einem Drittstaat

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Niederlassung und Dienstleistung - Zahnarzt - Anerkennung von Befähigungsnachweisen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2409
  • NVwZ 1994, 1094 (Ls.)
  • EuZW 1994, 217
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 07.05.1991 - C-340/89

    Vlassopoulou / Ministerium für Justiz, Bundes- u. Europaangelegenheiten

    Auszug aus EuGH, 09.02.1994 - C-319/92
    26 Wie der Gerichtshof bereits im Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89 (Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357, Randnr. 15) festgestellt hat, können nationale Qualifikationsvoraussetzungen, selbst wenn sie ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit angewandt werden, sich dahin auswirken, daß sie die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten in der Ausübung des ihnen durch Artikel 52 EWG-Vertrag gewährleisteten Niederlassungsrechts beeinträchtigen.
  • EuG, 20.05.2010 - T-258/06

    Deutschland / Kommission - Auf öffentliche Aufträge anwendbare Vorschriften -

    16, 19 und 20, vom 9. Februar 1994, Haim, C-319/92, Slg. 1994, I-425, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.1999 - C-424/97

    Haim

    48 Im Hinblick auf den Ausgangsrechtsstreit ist eine erste Feststellung angebracht: Seit dem Urteil Haim I ist klargestellt, daß weder dem deutschen Staat noch der zuständigen Einrichtung, noch dem Beamten, der den ablehnenden Bescheid erlassen hat, in bezug auf das Gemeinschaftsrecht auch nur der geringste Gestaltungsspielraum zustand.

    52 Die zuständige Einrichtung oder der zuständige Beamte ihrerseits hätten die betreffende Vorschrift der ZOZ unangewendet lassen und die durch das Urteil Haim I vorgeschriebene Prüfung vornehmen müssen(22).

    Im Gegenteil verbiete Artikel 20 der Richtlinie 78/686 es, wie der Gerichtshof im Urteil Haim I festgestellt habe, einem Mitgliedstaat nicht, als Voraussetzung für die Zulassung als Kassenzahnarzt die Ableistung einer Vorbereitungszeit zu verlangen.

    87 Im Urteil Haim I haben Sie für Recht erkannt, daß die Richtlinie 78/686 nur Inhaber eines von den Mitgliedstaaten erteilten Diploms erfaßt.

    (1) - Rechtssache C-319/92 (Haim, Slg. 1994, I-425).

  • EuGH, 04.07.2000 - C-424/97

    Haim

    In seinem Urteil vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache C-319/92 (Haim, Slg. 1994, I-425; im folgenden: Urteil Haim I) entschied der Gerichtshof, daß Artikel 20 der Richtlinie 78/686 einem Mitgliedstaat nicht verbietet, von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der keinen in Artikel 3 dieser Richtlinie genannten Befähigungsnachweis besitzt, als Voraussetzung für seine Zulassung als Kassenzahnarzt die Ableistung einer Vorbereitungszeit zu verlangen, auch wenn der Betreffende zur Berufsausübung im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates zugelassen ist, und daß Artikel 20 einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der ein von einem Drittstaat ausgestelltes Diplom besitzt, auch dann nicht von der Ableistung der Vorbereitungszeit befreit, wenn dieses Diplom von einem anderen Mitgliedstaat als einem in Artikel 3 der Richtlinie genannten Diplom gleichwertig anerkannt worden ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024 - C-8/23

    Conseil national de l'ordre des médecins - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    11 Urteil vom 9. Februar 1994 (C-319/92, EU:C:1994:47, Rn. 20 und 21).

    35 Urteil vom 9. Februar 1994, Haim (C-319/92, EU:C:1994:47, Rn. 26).

  • BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 42/02 R

    Zulassung - vertragsärztliche/-psychotherapeutische Versorgung - Psychotherapeut

    In einem solchen Fall ohne EU-rechtlichen Auslandsbezug würde die EU-rechtliche Gleichwertigkeitsanerkennung missbraucht, wenn durch sie ein in Deutschland absolviertes Studium der Sozialpädagogik dem Studium der Psychologie gleichgestellt würde und dies ermöglichte, auf sie gegründet hier in Deutschland eine weitere - sonst nicht erreichbare - Qualifikation zu erlangen (vgl dazu zB EuGH, Urteil vom 28. Januar 1992 - Rs. C-330 und 331/90 - [Lopez Brea und Hidalgo Palacios], RdNr 8 f, EuGHE 1992, I-323, 336; Urteil vom 9. Februar 1994 - Rs. C-319/92 - [Salomone Haim], RdNr 21, NJW 1994, 2409, 2410 = SozR 3-6082 Art. 20 Nr. 1 S 6 oben; Urteil vom 16. Februar 1995 - Rs. C-29/94 bis C-35/94 - [Jean-Louis Aubertin ua], RdNr 9-11, EuGHE 1995, I-301, 316; Urteil vom 2. Juli 1998 - Rs. C-225/95 bis 227/95 - [Kapasakalis ua], RdNr 21 bis 24, EuGHE 1998, I-4239, 4250; der Sache nach zu Grunde liegend das Urteil vom 27. Oktober 1982 - Rs 35 und 36/82 - [Morson und Jhanjan], RdNr 15-17, EuGHE 1982, 3723, 3736 = NJW 1983, 2751, 2752).
  • BGH, 19.09.2003 - AnwZ (B) 74/02

    Rechtsstellung eines deutschen Absolventen einer Rechtsanwaltsausbildung in den

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist davon auszugehen, daß die Behörden eines Mitgliedstaates, die mit einem Antrag eines Gemeinschaftsangehörigen auf Zulassung zu einem Beruf befaßt sind, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, einen in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Befähigungsnachweis sowie die dort erworbenen einschlägigen Erfahrungen berücksichtigen und mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeit vergleichen müssen (EuGH, Urt. v. 7. Mai 1991 - Rs. C-340/89 - Vlassopoulou, NJW 1991, 2073 f Rz. 16, 19, 20; v. 9. Februar 1994 - Rs. C-319/92 - Haim, NJW 1994, 2409, 2410 Rz. 27 und 28; v. 30. November 1995 - Rs. C-55/94 - Gebhard, NJW 1996, 579 Rz. 38; v. 14. September 2000 - Rs. C-238/98 - Hocsman, Slg. 2000, I-6623 Rz. 23; v. 22. Januar 2002 - Rs. C-31/00 - Dreessen, EuZw 2002, 247 Rz. 24).
  • EuGH, 14.09.2000 - C-238/98

    Hocsman

    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 52 EG-Vertrag, insbesondere die Urteile vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89 (Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357) und vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache C-319/92 (Haim, Slg. 1994, I-425) macht er geltend, dass die Weigerung der französischen Behörden, sein argentinisches Arztdiplom anzuerkennen, sowohl gegen Sinn und Zweck als auch gegen den Wortlaut dieser Bestimmung verstoße.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2003 - C-313/01

    Morgenbesser

    31: - Urteil in der Rechtssache C-340/89 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 16.32: - Urteile vom 28. April 1977 in der Rechtssache 71/76 (Thieffry, Slg. 1977, 765, Randnrn. 19 ff.) und in der Rechtssache C-55/94 (zitiert in Fußnote 12), Randnr. 38.33: - Urteile in der Rechtssache C-340/89 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 15, und vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache C-319/92 (Haim, Slg. 1994, I-425, Randnr. 26).

    38: - Vgl. das Urteil in der Rechtssache C-238/98 (zitiert in Fußnote 36), Randnr. 39.39: - Urteile in der Rechtssache C-340/89 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 21, in der Rechtssache C-319/92 (zitiert in Fußnote 33), Randnr. 28, und in der Rechtssache C-238/98 (zitiert in Fußnote 36), Randnr. 23.40: - Urteile in der Rechtssache C-340/89 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 17, und in der Rechtssache C-104/91 (zitiert in Fußnote 35), Randnr. 12; vgl. das Urteil in der Rechtssache 222/86 (zitiert in Fußnote 30), Randnr. 13.41: - Urteile in der Rechtssache C-340/89 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 19, in der Rechtssache C-104/91 (zitiert in Fußnote 35), Randnr. 14, in der Rechtssache C-234/97 (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 32, und in der Rechtssache C-238/98 (zitiert in Fußnote 36), Randnr. 36.42: - Vgl. das Urteil in der Rechtssache C-234/97 (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 34. .

  • EuGH, 22.01.2002 - C-31/00

    Dreessen

    16, 19 und 20, sowie die Urteile vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache C-319/92, Haim, Slg. 1994, I-425, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1999 - C-238/98

    Hocsman

    9: - Zitiert oben in Nr. 23.10: - Urteil vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache C-319/92 (Slg. 1994, I-425).

    23: - Rechtssache C-319/92 (zitiert in Fußnote 9, Randnrn. 27 bis 29).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2002 - L 11 KA 54/01

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2003 - C-102/02

    Beuttenmüller

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-232/99

    Kommission / Spanien

  • BSG, 20.05.1992 - 14a/6 RKa 42/90

    Als gleichwertig anerkannter Befähigungsnachweis; Anerkannter

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2000 - C-16/99

    Erpelding

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2017 - C-13/17

    Fédération des entreprises de la beauté

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2001 - C-31/00

    Dreessen

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2002 - C-110/01

    Tennah-Durez

  • BVerwG, 17.07.1996 - 3 B 16.96

    Rechtsschutzbedürfnis bei Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation

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Rechtsprechung
   BVerfG, 18.04.1994 - 1 BvR 243/87, 1 BvR 1272/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,4836
BVerfG, 18.04.1994 - 1 BvR 243/87, 1 BvR 1272/89 (https://dejure.org/1994,4836)
BVerfG, Entscheidung vom 18.04.1994 - 1 BvR 243/87, 1 BvR 1272/89 (https://dejure.org/1994,4836)
BVerfG, Entscheidung vom 18. April 1994 - 1 BvR 243/87, 1 BvR 1272/89 (https://dejure.org/1994,4836)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Beitragspflicht öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten nach § 17 Abs. 2 BetrAVG

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2348
  • NVwZ 1994, 1094 (Ls.)
  • BB 1995, 412
  • afp 1994, 130
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 35/81

    Konkurs von Rundfunkanstalten

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1994 - 1 BvR 243/87
    Über die für diese Feststellung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluß des Ersten Senats vom 5. Oktober 1993 - 1 BvL 35/81 - (BVerfGE 89, 144 >151 f<) entschieden.

    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat im Beschluß vom 5. Oktober 1993 entschieden, daß ein Konkursverfahren über das Vermögen öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten jedenfalls unter den gegenwärtigen Bedingungen der dualen Rundfunkordnung und des geltenden Konkursrechts nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unzulässig ist (BVerfGE 89, 144 ).

    In den Entscheidungsgründen hat der Senat ausgeführt, daß ein Konkursverfahren mit der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geprägten Rechtsstellung öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten nicht zu vereinbaren sei (BVerfGE 89, 144 >153 f<).

  • BVerfG, 28.04.1976 - 1 BvR 71/73

    Wahlwerbung

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1994 - 1 BvR 243/87
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht damit eine abschließende Sachentscheidung getroffen hat (BVerfGE 35, 202 >244 f<; 42, 133 >143<; 79, 69 >79<), sind die Verfahren nur noch zur Entscheidung über die Kosten zurückzuverweisen.
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1994 - 1 BvR 243/87
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht damit eine abschließende Sachentscheidung getroffen hat (BVerfGE 35, 202 >244 f<; 42, 133 >143<; 79, 69 >79<), sind die Verfahren nur noch zur Entscheidung über die Kosten zurückzuverweisen.
  • BVerwG, 15.01.1987 - 3 C 3.81

    Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - Konkursfähigkeit - Beitragspflicht -

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1994 - 1 BvR 243/87
    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen (BVerwGE 75, 318 ).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1994 - 1 BvR 243/87
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht damit eine abschließende Sachentscheidung getroffen hat (BVerfGE 35, 202 >244 f<; 42, 133 >143<; 79, 69 >79<), sind die Verfahren nur noch zur Entscheidung über die Kosten zurückzuverweisen.
  • BGH, 17.12.2020 - IX ZB 4/18

    Insolvenzfähigkeit eines als nicht eingetragener Verein organisierten

    Das Bundesverfassungsgericht hat dies angenommen für Kirchen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfasst sind (BVerfGE 66, 1), und für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (BVerfGE 89, 144; BVerfG, NJW 1994, 2348).
  • BVerwG, 15.11.2017 - 8 C 17.16

    Beitrag; Beitragsbefreiung; Beitragserhebung; Beitragspflicht dem Grunde nach;

    Dies setzt eine Insolvenzunfähigkeit der juristischen Person als solcher (an sich) voraus, die entweder ausdrücklich formell-gesetzlich geregelt ist oder sich unmittelbar aus höherrangigem Recht ergibt (BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1993 - 1 BvL 35/81 - BVerfGE 89, 144 und Kammerbeschluss vom 18. April 1994 - 1 BvR 243/87 - NJW 1994, 2348 - juris Rn. 14 f.; BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 , vom 14. November 1985 - 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 und vom 4. Oktober 1994 - 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 ).

    Darin unterscheidet sie sich von Religionsgemeinschaften, die durch die Durchführung eines Insolvenzverfahrens in ihrem Selbstverwaltungsrecht gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV betroffen wären (BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 1983 - 2 BvL 13/82 u.a. - BVerfGE 66, 1 ), und von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, in deren Rundfunkfreiheit (Art. 19 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) eine Insolvenzeröffnung - in Abhängigkeit von der Ausgestaltung des Verfahrens - eingreifen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1993 - 1 BvL 35/81 - BVerfGE 89, 144 und Kammerbeschluss vom 18. April 1994 - 1 BvR 243/87 - NJW 1994, 2348 - juris Rn. 14 f.).

  • BVerwG, 26.07.2016 - 8 C 17.16

    Insolvenzsicherungsbeitragspflicht geschlossener Betriebskrankenkasse

    Dies setzt eine Insolvenzunfähigkeit der juristischen Person als solcher (an sich) voraus, die entweder ausdrücklich formell-gesetzlich geregelt ist oder sich unmittelbar aus höherrangigem Recht ergibt (BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1993 - 1 BvL 35/81 - BVerfGE 89, 144 und Kammerbeschluss vom 18. April 1994 - 1 BvR 243/87 - NJW 1994, 2348 - juris Rn. 14 f.; BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 , vom 14. November 1985 - 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 und vom 4. Oktober 1994 - 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 ).

    Darin unterscheidet sie sich von Religionsgemeinschaften, die durch die Durchführung eines Insolvenzverfahrens in ihrem Selbstverwaltungsrecht gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV betroffen wären (BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 1983 - 2 BvL 13/82 u.a. - BVerfGE 66, 1 ), und von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, in deren Rundfunkfreiheit (Art. 19 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) eine Insolvenzeröffnung - in Abhängigkeit von der Ausgestaltung des Verfahrens - eingreifen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1993 - 1 BvL 35/81 - BVerfGE 89, 144 und Kammerbeschluss vom 18. April 1994 - 1 BvR 243/87 - NJW 1994, 2348 - juris Rn. 14 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - 12 A 2387/13

    Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung; Eröffnung des

    Siehe zur Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 BetrAVG auch bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung über die Unzulässigkeit des Insolvenzverfahrens BVerfG, Beschluss vom 18. April 1994 - 1 BvR 243/87, 1 BvR 1272/89 -, juris.
  • VG Gießen, 19.12.2007 - 8 E 1792/05

    Änderung des Finanzierungssystems eines Zweckverbandes

    Auch wenn sich das Bundesverfassungsgericht - nach Verfassungsbeschwerde - diesen Ausführungen im Ergebnis nicht anschloss (B. v. 18.04.1994 - 1 BvR 243/87 -, NJW 1994, 2348 ff.), entnahm es eine Pflicht des Landes, für Verbindlichkeiten der Rundfunkanstalt einzutreten, nicht allgemeinen Grundsätzen einer Anstaltslast, sondern speziellem Verfassungsrecht, nämlich Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG (Rundfunkfreiheit).
  • FG Köln, 12.03.1998 - 2 K 7526/96

    Einmonatige Klagefrist für die Erhebung der Anfechtungsklage; Bekanntgabe einer

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