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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91   

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BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91 (https://dejure.org/1994,287)
BVerwG, Entscheidung vom 05.05.1994 - 5 C 43.91 (https://dejure.org/1994,287)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Mai 1994 - 5 C 43.91 (https://dejure.org/1994,287)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BSHG § 69, SGB I § 56 I, BGB § 1922
    Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen bei darlehensweisen Vorschüssen durch Dritte bzw. Stundung der Pflegekosten durch die Pflegeperson

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anspruch auf Sozialhilfe kann vererblich sein

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Vererblichkeit - Sozialhilfeansprüche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kind kann auch nach dem Tod des Elternteils noch Sozialhilfe fordern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 96, 18
  • NJW 1994, 2842
  • MDR 1995, 107
  • NVwZ 1994, 1213 (Ls.)
  • NZS 1994, 477
  • FamRZ 1995, 599 (Ls.)
  • DVBl 1994, 1306
 
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Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 79.77

    Rechtsnachfolgefähigkeit des Anspruchs auf Pflegegeld auf die Eltern nach Tod des

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91
    Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 1979 (BVerwGE 58, 68) sei geklärt, daß in der Regel sozialhilferechtliche Ansprüche beim Tod des Hilfesuchenden nicht kraft Sonderrechtsnachfolge im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB I oder im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergehen könnten.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil die Vererblichkeit eines Anspruchs auf das pauschalierte Pflegegeld nach § 69 Abs. 3 BSHG mit der Begründung verneint, daß nach dem Tode des Hilfesuchenden (regelmäßig) die Leistung von Pflegegeld zur Erfüllung des mit ihm verfolgten Zwecks nicht mehr erbracht werden könne, weil eine etwa vorhanden gewesene Notlage in der Person des (verstorbenen) Pflegebedürftigen, der mit der Gewährung von Pflegegeld abgeholfen werden sollte, sich nicht mehr im Nachhinein nach dem Tode des Hilfesuchenden beheben lasse (vgl. BVerwGE 58, 68 ).

    Der Senat hat von dem Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" immer Ausnahmen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen willen (BVerwGE 26, 217 ) und um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen (vgl. BVerwGE 40, 343 ; 58, 68 ) zugelassen (zuletzt BVerwGE 90, 154 ; 90, 160 ; 94, 127 ).

    Denn diese Vorschrift betrifft laufende Geldleistungen, deren nicht rechtzeitige Erbringung in aller Regel die Lebensführung nicht nur des Leistungsberechtigten, sondern auch der von der Regelung erfaßten Familienangehörigen beschränkt (vgl. BVerwGE 58, 68 ).

    Zudem wäre im Falle einer Sonderrechtsnachfolge nicht gesichert, daß der Erbe des Hilfebedürftigen die gegenüber dem vorleistenden Dritten bestehende Schuld mit einem über den Tod hinaus fortbestehenden Sozialhilfeanspruch befriedigen kann (vgl. BVerwGE 58, 68 ).

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87

    Sozialhilfe - Bedarfsdeckung

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91
    Der Senat hat von dem Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" immer Ausnahmen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen willen (BVerwGE 26, 217 ) und um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen (vgl. BVerwGE 40, 343 ; 58, 68 ) zugelassen (zuletzt BVerwGE 90, 154 ; 90, 160 ; 94, 127 ).

    Dementsprechend hat er auch von seiner Aussage, es sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden zu tilgen, in ständiger Rechtsprechung stets die Schulden ausgenommen, die dadurch entstanden sind, daß der Bedarf nicht rechtzeitig mit Mitteln der Sozialhilfe gedeckt worden, die Behörde also in diesem Sinne säumig geblieben ist: Hat ein Dritter den Bedarf des Hilfebedürftigen tatsächlich gedeckt, darf dies dem Sozialhilfeanspruch dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Dritte die Hilfeleistung - gleichsam an Stelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl. BVerwGE 21, 208 ; 23, 255 ; 26, 217 ; 52, 214 ; 65, 52 ; 90, 154 ; 94, 127 ).

    Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, daß es gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe verstoßen würde, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch wegen anderweitiger Bedarfsdeckung allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Sozialhilfeträger erhalten hat (vgl. BVerwGE 26, 217 ; 90, 154 ; 90, 161 ).

    Zum Inhalt dieser jetzt in § 4 Abs. 1 Satz 1 BSHG gewährleisteten Rechtsposition, die wegen ihrer Zeitgebundenheit und der daraus resultierenden Existenzschwäche besonderen Schutzes bedarf, gehört es im Interesse ihrer normativen Sicherung, daß der Anspruchsinhaber bei säumigem Behördenverhalten die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen darf, um die ihm zustehende Hilfe bedarfs- und zeitgerecht zu erhalten (vgl. BVerwGE 90, 154 ).

    Hier spricht zwar nach Aktenlage alles dafür, daß die Anschaffung vor dem Zeitpunkt erfolgte, in dem der Bedarf dem Beklagten oder der von ihm beauftragten Stadt E. im Sinne des § 5 BSHG bekannt wurde, und damit ein Sozialhilfeanspruch insoweit bereits in der Person der Mutter der Klägerin gar nicht zur Entstehung gelangt ist (vgl. BVerwGE 90, 154 ).

  • BVerwG, 22.02.1967 - V C 131.66

    Bekleidungskosten - Erziehungsbeihilfe - Kein Anspruch für vergangenen Bedarf

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91
    Der Senat hat von dem Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" immer Ausnahmen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen willen (BVerwGE 26, 217 ) und um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen (vgl. BVerwGE 40, 343 ; 58, 68 ) zugelassen (zuletzt BVerwGE 90, 154 ; 90, 160 ; 94, 127 ).

    Dementsprechend hat er auch von seiner Aussage, es sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden zu tilgen, in ständiger Rechtsprechung stets die Schulden ausgenommen, die dadurch entstanden sind, daß der Bedarf nicht rechtzeitig mit Mitteln der Sozialhilfe gedeckt worden, die Behörde also in diesem Sinne säumig geblieben ist: Hat ein Dritter den Bedarf des Hilfebedürftigen tatsächlich gedeckt, darf dies dem Sozialhilfeanspruch dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Dritte die Hilfeleistung - gleichsam an Stelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl. BVerwGE 21, 208 ; 23, 255 ; 26, 217 ; 52, 214 ; 65, 52 ; 90, 154 ; 94, 127 ).

    Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, daß es gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe verstoßen würde, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch wegen anderweitiger Bedarfsdeckung allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Sozialhilfeträger erhalten hat (vgl. BVerwGE 26, 217 ; 90, 154 ; 90, 161 ).

  • BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91

    Gefährdung des Erfolges der Eingliederungshilfe durch Heimwechsel, Übernahme von

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91
    Der Senat hat von dem Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" immer Ausnahmen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen willen (BVerwGE 26, 217 ) und um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen (vgl. BVerwGE 40, 343 ; 58, 68 ) zugelassen (zuletzt BVerwGE 90, 154 ; 90, 160 ; 94, 127 ).

    Dementsprechend hat er auch von seiner Aussage, es sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden zu tilgen, in ständiger Rechtsprechung stets die Schulden ausgenommen, die dadurch entstanden sind, daß der Bedarf nicht rechtzeitig mit Mitteln der Sozialhilfe gedeckt worden, die Behörde also in diesem Sinne säumig geblieben ist: Hat ein Dritter den Bedarf des Hilfebedürftigen tatsächlich gedeckt, darf dies dem Sozialhilfeanspruch dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Dritte die Hilfeleistung - gleichsam an Stelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl. BVerwGE 21, 208 ; 23, 255 ; 26, 217 ; 52, 214 ; 65, 52 ; 90, 154 ; 94, 127 ).

  • BVerwG, 24.06.1954 - V C 78.54

    Rechte eines Bedürftigen bei gesetzlichen Pflichten des Fürsorgeträgers gegenüber

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91
    Zugleich betont sie die Subjektstellung des auf Sozialhilfe angewiesenen Bürgers: Er ist kein Almosenempfänger, sondern Inhaber eines subjektiven öffentlichen Rechts (vgl. BVerwGE 1, 159 ; 5, 27 ).
  • BVerwG, 11.02.1982 - 5 C 85.80

    Sozialhilfe - Unterbringung - Wunschrecht - Mehrkosten

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91
    Dementsprechend hat er auch von seiner Aussage, es sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden zu tilgen, in ständiger Rechtsprechung stets die Schulden ausgenommen, die dadurch entstanden sind, daß der Bedarf nicht rechtzeitig mit Mitteln der Sozialhilfe gedeckt worden, die Behörde also in diesem Sinne säumig geblieben ist: Hat ein Dritter den Bedarf des Hilfebedürftigen tatsächlich gedeckt, darf dies dem Sozialhilfeanspruch dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Dritte die Hilfeleistung - gleichsam an Stelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl. BVerwGE 21, 208 ; 23, 255 ; 26, 217 ; 52, 214 ; 65, 52 ; 90, 154 ; 94, 127 ).
  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 26.88

    Sozialhilfe - Unterkunftskosten - Aufwendungen von Schönheitsreparaturen -

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91
    Der Senat hat von dem Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" immer Ausnahmen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen willen (BVerwGE 26, 217 ) und um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen (vgl. BVerwGE 40, 343 ; 58, 68 ) zugelassen (zuletzt BVerwGE 90, 154 ; 90, 160 ; 94, 127 ).
  • BSG, 11.08.1992 - 1 RK 46/91

    Krankenkasse - Pflegeheim - Pflegegeld - Häusliche Pflege - Ungleichbehandlung -

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91
    Das Verwaltungsverfahren aber endet im Sinne des § 59 Satz 2 SGB I erst mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids (vgl. BSG, Urteil vom 11. August 1992 - 1 RK 46/91 - FEVS 43, 389>).
  • BVerwG, 31.03.1977 - 5 C 22.76

    Öffentliche Jugendhilfe - Erziehungsanspruch - Wirtschaftliche Hilfe -

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91
    Dementsprechend hat er auch von seiner Aussage, es sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden zu tilgen, in ständiger Rechtsprechung stets die Schulden ausgenommen, die dadurch entstanden sind, daß der Bedarf nicht rechtzeitig mit Mitteln der Sozialhilfe gedeckt worden, die Behörde also in diesem Sinne säumig geblieben ist: Hat ein Dritter den Bedarf des Hilfebedürftigen tatsächlich gedeckt, darf dies dem Sozialhilfeanspruch dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Dritte die Hilfeleistung - gleichsam an Stelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl. BVerwGE 21, 208 ; 23, 255 ; 26, 217 ; 52, 214 ; 65, 52 ; 90, 154 ; 94, 127 ).
  • BVerwG, 23.02.1966 - V C 93.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91
    Dementsprechend hat er auch von seiner Aussage, es sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden zu tilgen, in ständiger Rechtsprechung stets die Schulden ausgenommen, die dadurch entstanden sind, daß der Bedarf nicht rechtzeitig mit Mitteln der Sozialhilfe gedeckt worden, die Behörde also in diesem Sinne säumig geblieben ist: Hat ein Dritter den Bedarf des Hilfebedürftigen tatsächlich gedeckt, darf dies dem Sozialhilfeanspruch dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Dritte die Hilfeleistung - gleichsam an Stelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl. BVerwGE 21, 208 ; 23, 255 ; 26, 217 ; 52, 214 ; 65, 52 ; 90, 154 ; 94, 127 ).
  • BVerwG, 02.06.1965 - V C 63.64

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 03.04.1957 - V C 94.56
  • BVerwG, 14.09.1972 - V C 62.72

    Anerkennung eines Mehrbedarfs für Erwerbstätige bei keine Ausbildungshilfe nach

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Das Entfallen der Bedürftigkeit schadet dann nicht (dazu: BVerwGE 40, 343, 346; 58, 68, 74; 90, 154, 156; 90, 160, 162; 94, 127, 133; 96, 18, 19).
  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 96, 18 ff) , der sich der Senat anschließt, sind Sozialhilfeansprüche nach Maßgabe der §§ 58, 59 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) nämlich (nur) vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mithilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat.
  • BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 17/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Nachzahlung von

    Eine andere Auslegung würde gegen den gesetzlichen Rechtsanspruch auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende verstoßen und die Verpflichtung des Leistungsträgers nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I), darauf hinzuwirken, dass die Berechtigten die ihnen zustehenden Sozialleistungen umfassend und zügig erhalten, in ihr Gegenteil verkehren, weil die zunächst erfolgte rechtswidrige Leistungsverweigerung "belohnt" werden würde; außerdem wäre dies mit dem Gebot einer effektiven Rechtsschutzgewährung nicht vereinbar (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz ; vgl zur entsprechenden Rechtslage schon unter dem BSHG: Bundesverwaltungsgericht vom 30.4.1992 - 5 C 12/87 - BVerwGE 90, 154, Juris RdNr 14; BVerwG vom 5.5.1994 - 5 C 43/91 - BVerwGE 96, 18, Juris RdNr 11; ebenso zur Berücksichtigung von Vermögen, das auf erstrittenen Nachzahlungen beruht: Radüge in JurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 12 RdNr 177; Wahrendorf in Grube/ders, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 90 RdNr 78 f).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.11.1993 - 5 N 1.92   

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BVerwG, 25.11.1993 - 5 N 1.92 (https://dejure.org/1993,1893)
BVerwG, Entscheidung vom 25.11.1993 - 5 N 1.92 (https://dejure.org/1993,1893)
BVerwG, Entscheidung vom 25. November 1993 - 5 N 1.92 (https://dejure.org/1993,1893)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Normenkontrolle - Runderlaß - Sozialhilfe - Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 94, 335
  • MDR 1994, 616
  • NVwZ 1994, 1213
  • FamRZ 1994, 1318 (Ls.)
  • DVBl 1994, 430
  • DÖV 1994, 475
 
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Wird zitiert von ... (50)

  • VGH Bayern, 01.06.2022 - 5 N 20.1331

    Klagen gegen sog. Kreuzerlass bleiben ohne Erfolg

    Einer Regelung kommt unmittelbare Außenwirkung nur dann zu, wenn sie nicht lediglich binnenrechtlich wirkt, sondern Bindungswirkung auch gegenüber den Bürgern oder anderen Rechtssubjekten entfaltet, durch sie gleichsam als "Schlussstein" die gesetzlichen Vorgaben konkretisiert werden (BVerwG, U.v. 25.11.2004 - 5 CN 1.03 - BVerwGE 122, 264 - juris Rn. 24 und 27; B.v. 25.11.1993 - 5 N 1.92 - BVerwGE 94, 335 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 25.11.2004 - 5 CN 1.03

    Verwaltungsvorschriften mit Außenwirkung gegenüber Dritten; Bekanntgabe von

    Dem Sinn und Zweck der Normenkontrolle nach § 47 VwGO werde nur eine Auslegung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gerecht, die den dort verwendeten Begriff der Rechtsvorschrift in einem weiten Sinne verstehe und jedenfalls solche (abstrakt-generellen) Regelungen der Exekutive einbeziehe, die rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfalteten und auf diese Weise dessen subjektiv-öffentlichen Rechte unmittelbar berührten (BVerwGE 94, 335 ).

    Denn ihnen fehlt die für eine Rechtsvorschrift charakteristische Außenwirkung (BVerwGE 75, 109; 94, 335).

    Aber zu den im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften gehören nach der Zweckrichtung der Normenkontrolle und dem danach gebotenen weiten Begriffsverständnis nicht nur Satzungen und Rechtsverordnungen, sondern auch solche (abstrakt-generellen) Regelungen der Exekutive, die rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfalten und auf diese Weise dessen subjektiv-öffentlichen Rechte unmittelbar berühren (BVerwGE 94, 335 zur Regelsatzfestsetzung durch Verwaltungsvorschrift).

    Sie sind anspruchskonkretisierend, sie geben dem Anspruch des Hilfeempfängers auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Bezug auf die von den Ausführungsbestimmungen erfassten Bedarfe in gleicher Weise die abschließende Gestalt, wie dies in Bezug auf den Regelbedarf im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG infolge der Regelsätze erfolgt ist (vgl. BVerwGE 94, 335 ).

  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

    Zwar mag der Begriff der untergesetzlichen Rechtsvorschrift in § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO mit Blick auf den Wortlaut, den Sinn und prozeßökonomischen Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift in einem weiten Sinne zu verstehen sein und deswegen auch solche Verwaltungsvorschriften umfassen, denen die Rechtsordnung gesetzesähnliche unmittelbare verbindliche Außenwirkung gegenüber den Bürgern beilegt, wie dies etwa bei der Festsetzung der Sozialhilferegelsätze durch Runderlaß der zuständigen Landesbehörde nach § 22 BSHG der Fall sein mag (vgl. Beschluß vom 25. November 1993 - BVerwG 5 N 1.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 85 S. 151 [153 ff.] mit weit. Hinw. zu anderen Verwaltungsvorschriften).
  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des

    Ob diese von den Parteien des Glücksspielstaatsvertrags und vom Glücksspielkollegium der Länder intendierte Außenwirkung genügt, um der Werberichtlinie ungeachtet ihrer formellen Klassifizierung als Verwaltungsvorschrift materiellen Rechtssatzcharakter beizumessen und sie daher - entsprechend einer zu § 47 VwGO heute überwiegend vertretenen Rechtsauffassung (BVerwG vom 25.11.1993 BVerwGE 94, 335/336 ff.; vom 25.11.2004 BVerwGE 122, 264/265 f.; Giesberts in Posser/Wolf, BeckOK VwGO, § 47 Rn. 29 m. w. N.; differenzierend Gerhardt/Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 26, 30; a. A. Wahl, NVwZ 1991, 409/417; Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 47 Rn. 31) - der Normenkontrolle im Rahmen der Popularklage zu unterwerfen, kann hier offenbleiben.
  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.2023 - 6 S 2249/22

    Wirksamkeit eines Rettungsdienstplanes

    Einer Regelung kommt unmittelbare Außenwirkung zu, wenn sie nicht nur binnenrechtlich wirkt, sondern Bindungswirkung auch gegenüber den Bürgern oder anderen Rechtssubjekten entfaltet, durch sie gleichsam als "Schlussstein" die gesetzlichen Vorgaben konkretisiert werden (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 CN 1.03 -, BVerwGE 122, 264 ; Beschluss vom 30.11.2017 - 6 BN 1.17 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 25.11.1993 - 5 N 1.92 -, BVerwGE 94, 335 ).
  • BVerwG, 20.11.2003 - 4 CN 6.03

    Normenkontrolle; Rechtsvorschrift; Regionalplan; Ziele der Raumordnung;

    Das Bundesverwaltungsgericht trägt der Grundtendenz, die in § 47 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck kommt, dadurch Rechnung, dass es auch Regelungen, die anhand formeller Kriterien nicht oder nicht eindeutig als Rechtsnormen zu qualifizieren sind, vom Kreis der Rechtsvorschriften nicht von vornherein ausschließt (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 48.84 - BVerwGE 72, 119, vom 6. November 1986 - BVerwG 3 C 72.84 - BVerwGE 75, 109 und vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 19.94 - NJW 1996, 2046; Beschlüsse vom 15. September 1987 - BVerwG 7 N 1.87 - NVwZ 1988, 1119 und vom 25. November 1993 - BVerwG 5 N 1.92 - BVerwGE 94, 335).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 1 S 1824/18

    (Unzulässiger) Normenkontrollantrag gegen Einschränkung des Rederechts im

    Einer Regelung kommt unmittelbare Außenwirkung zu, wenn sie nicht nur binnenrechtlich wirkt, sondern Bindungswirkung auch gegenüber den Bürgern oder anderen Rechtssubjekten entfaltet, durch sie gleichsam als "Schlussstein" die gesetzlichen Vorgaben konkretisiert werden (BVerwG, Urt. v. 25.11.2004, a.a.O.; Beschl. v. 30.11.2017, a.a.O., und v. 25.11.1993 - 5 N 1.92 - BVerwGE 94, 335).
  • BVerwG, 25.11.2004 - 5 CN 2.03

    Verwaltungsvorschriften mit Außenwirkung gegenüber Dritten; Bekanntgabe von

    Dem Sinn und Zweck der Normenkontrolle nach § 47 VwGO werde nur eine Auslegung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gerecht, die den dort verwendeten Begriff der Rechtsvorschrift in einem weiten Sinne verstehe und jedenfalls solche (abstrakt-generellen) Regelungen der Exekutive einbeziehe, die rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfalteten und auf diese Weise dessen subjektiv-öffentlichen Rechte unmittelbar berührten (BVerwGE 94, 335 ).

    Denn ihnen fehlt die für eine Rechtsvorschrift charakteristische Außenwirkung (BVerwGE 75, 109; 94, 335).

    Aber zu den im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften gehören nach der Zweckrichtung der Normenkontrolle und dem danach gebotenen weiten Begriffsverständnis nicht nur Satzungen und Rechtsverordnungen, sondern auch solche (abstrakt-generellen) Regelungen der Exekutive, die rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfalten und auf diese Weise dessen subjektiv-öffentlichen Rechte unmittelbar berühren (BVerwGE 94, 335 zur Regelsatzfestsetzung durch Verwaltungsvorschrift).

    Sie sind anspruchskonkretisierend, sie geben dem Anspruch des Hilfeempfängers auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Bezug auf die von den Ausführungsbestimmungen erfassten Bedarfe in gleicher Weise die abschließende Gestalt, wie dies in Bezug auf den Regelbedarf im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG infolge der Regelsätze erfolgt ist (vgl. BVerwGE 94, 335 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2019 - 8 S 2962/18

    Die Feststellung, dass eine technische Baubestimmung des Umwelt- und

    Anders verhält es sich jedoch dann, wenn eine gesetzliche Regelung - wie hier § 73a Abs. 1 u. 5 LBO - zur Konkretisierung gesetzlicher Anforderungen (hier: aus § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO) auf eine Verwaltungsvorschrift verweist, die kraft Gesetzes - vorbehaltlich der (hier nicht einschlägigen) sog. Innovationsklausel in § 73a Abs. 1 Satz 2 LBO - eine Beachtenspflicht in Bezug auf die als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln auslösen soll und diesen damit (jedenfalls) gegenüber den für den Bau Verantwortlichen eine verordnungsgleiche Außenrechtswirkung in Bezug auf die Standardisierung technischer Anforderungen verleiht (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 2 LBO; vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.11.1993 - 5 N 1.92 -, BVerwGE 94, 335; Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262; Urt. v. 25.11.2004 - 5 CN 1.03 -, BVerwGE 122, 26; Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO , § 47 Rn. 26, 30; Ziekow, in Sodan/Ziekow, VwGO 3. A. 2010 - § 47 Rn. 126; Winkelmüller/van Schewick/Müller, Bauproduktrecht und technische Normung, 2015, Rn. 476 ff.; a.A. OVG NW, Beschl. v. 20.07.2010 - 2 A 61/08 -, juris Rn. 17).
  • VG München, 27.05.2020 - M 30 K 18.4955

    Sachliche Zuständigkeit für Klage gegen sogenannten "Kreuzerlass"

    1.1 Unter den Begriff der Rechtsvorschrift i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gehören nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung neben landesrechtlichen Satzungen und Rechtsverordnungen, nach der Zweckrichtung der Normenkontrolle und dem danach gebotenen weiten Begriffsverständnis, auch solche abstrakt-generelle Regelungen der Exekutive, die rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfalten und auf diese Weise dessen subjektiv-öffentlichen Rechte unmittelbar berühren (BVerwG, B.v. 30.11.2017 - 6 BN 2/17 - juris Rn. 7; B.v. 25.11.1993 - 5 N 1/92 - juris Rn. 9).

    Einer Regelung kommt unmittelbare Außenwirkung zu, wenn sie nicht nur binnenrechtlich wirkt, sondern Bindungswirkung auch gegenüber den Bürgern oder anderen Rechtssubjekten entfaltet, durch sie gleichsam als "Schlussstein" die gesetzlichen Vorgaben konkretisiert werden (BVerwG, B.v. 30.11.2017 - 6 BN 2/17 - juris Rn. 7; U.v. 25.11.2004 - 5 CN 1/03 - juris Rn. 24; B.v. 25.11.1993 - 5 N 1/92 - juris Rn. 9).

  • BVerwG, 09.06.2023 - 10 B 13.22

    Klage gegen den sog. Kreuzerlass der Bayerischen Staatsregierung; Sichtbare

  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2018 - 1 S 2705/17

    Angreifbarkeit der Beschränkung der Redezeit fragender Einwohner durch den

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2021 - 12 S 921/21

    Rechtsnatur einer Hausordnung in einer Erstaufnahmeeinrichtung; grundrechtlich

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 1 B 26.14

    DAkkS; Akkreditierungsstelle; Konformitätsbewertungsstelle; Akkreditierung;

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2020 - 8 S 2959/18

    Überprüfung Technische Baubestimmungen im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens;

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.04.1999 - 2 K 15/98
  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2018 - 1 S 2745/17

    Unzulässiger Normenkontrollantrag eines Gemeinderatsmitglieds gegen Beschluss des

  • OLG Celle, 08.05.2019 - 13 Verg 10/18

    Erledigung eines Nachprüfungsantrags durch Rücknahme; Neuvergabe eines

  • VGH Bayern, 21.12.2023 - 2 N 21.2595

    Statthaftigkeit eines Normenkontrollantrags gegen technische Baubestimmungen,

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2013 - L 16 KR 24/09

    Sogenannter "Morbiditäts-Risikostrukturausgleich" zwischen den Krankenkassen

  • BSG, 17.05.2001 - B 7 AL 42/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Beitragspflicht begründende

  • BVerwG, 30.11.2017 - 6 BN 1.17

    Aufhebung eines Regelschulstandorts; Schulnetzplan; Rechtsvorschrift

  • BVerwG, 20.11.2003 - 4 CN 5.03

    Klagen von Gemeinden gegen die Regionalplanung zum Flughafen Frankfurt/ Main

  • OVG Thüringen, 10.01.2020 - 3 KO 646/16

    Bestimmung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche als Dauergrünland;

  • OVG Niedersachsen, 10.03.1999 - 4 L 2667/98

    Beitragsfestsetzung; Unterhalt eines Pflegekindes; Landesrechtsvorbehalt;

  • BVerwG, 25.09.2012 - 3 BN 1.12

    Normenkontrolle; Begriff der Rechtsvorschrift; unmittelbare rechtliche

  • BVerwG, 30.11.2017 - 6 BN 2.17

    Aufhebung eines Regelschulstandorts; Schulnetzplan; Rechtsvorschrift

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2011 - 3 A 2238/09

    Beihilfefähigkeit einer Implantatversorgung; "Normkonkretisierende"

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2020 - 8 S 2944/18

    Kein Verbot von OSB-Platten auf Verdacht!

  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.2004 - 4 S 2789/03

    Gültigkeit einer Verordnung zur Änderung der Organisationsverordnung zum FGG BW

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.09.2020 - 5 KN 2/19

    LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen; Umsetzung in

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.12.2015 - 3 KN 2/15

    Normenkontrollverfahren gegen eine Kindertagesstättenbeitragsordnung eines freien

  • BVerwG, 30.11.2007 - 6 BN 4.07

    Zulassung der Revision bei einer auf mehrere selbstständig tragende Gründe

  • OVG Niedersachsen, 28.02.1996 - 4 K 1851/91

    Sozialhilfe; Bedarfsbemessung; Statistikmodell; Festsetzung der Regelsätze;

  • VGH Bayern, 08.12.2003 - 20 N 01.2612

    Änderung des Regionalplans der Region Oberpfalz Nord mit Zielvorgaben zur

  • VGH Bayern, 18.08.2010 - 9 NE 10.1887

    Zum Rauchverbot in Gaststätten - Vollzugshinweise zum Gesundheitsschutzgesetz

  • VG Frankfurt/Oder, 03.03.2021 - 2 K 3405/17

    Höhe des Aufstockungsbetrages der Sonderzahlung für Beamte, Richter und

  • OVG Bremen, 06.07.2016 - 2 D 34/12

    Statthaftigkeit eines Normenkontrollantrags gegen Bestimmungen einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.07.2012 - 1 K 75/11

    Befugnis der Zahnärztekammer zur Erteilung eines Kammerzertifikats "Fortbildung"

  • VGH Bayern, 24.11.2021 - 2 N 19.1938

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen Technische Baubestimmungen zu

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.1994 - 17 B 2830/93

    Fortbestand der sofortigen Vollziehbarkeit der ablehnenden Entscheidung; Anspruch

  • VGH Bayern, 24.11.2021 - 2 N 21.2173

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen Technische Baubestimmungen zu

  • VGH Bayern, 12.02.2021 - 7 NE 21.434

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Streichung der Frühjahrsferien 2021

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2015 - 3 R 397/14

    Festlegung der Prüforte für die praktische Fahrerlaubnisprüfung

  • SG Dresden, 19.11.2012 - S 12 AS 6703/10

    Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für die Kosten von Unterkunft und

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.05.2015 - 3 K 396/14

    Festlegung der Prüforte für die praktische Fahrerlaubnisprüfung

  • SG Dresden, 16.12.2013 - S 12 AS 2150/12

    Leistungsgewährung in Form der Kostenübernahme von Unterkunft und Heizung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.06.2009 - 4 K 462/08

    Zur Zulässigkeit eines Normenkontrollverfahrens eines Bürgers gegen einen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2007 - 1 A 606/06
  • OVG Thüringen, 07.02.1996 - 3 EO 13/96

    Sozialhilferecht; Hilfe zum Lebensunterhalt in Geld für Asylbewerber;

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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 34.91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1746
BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 34.91 (https://dejure.org/1994,1746)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.1994 - 5 C 34.91 (https://dejure.org/1994,1746)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Februar 1994 - 5 C 34.91 (https://dejure.org/1994,1746)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Gebrauchtes Schwarz-Weiß-Fernsehgerät - Anschaffung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 95, 145
  • NJW 1994, 2844
  • MDR 1995, 107
  • NVwZ 1994, 1213 (Ls.)
  • NZS 1994, 476
  • DVBl 1994, 1297
  • DÖV 1994, 1008
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 47.92

    Sozialhilfe - Geburtstagsfeier - Regelbedarf - Persönliche Bedürfnisse des

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 34.91
    Daneben scheiden einmalige Leistungen zur Deckung dieses Regelbedarfs aus, weil das Regelsatzsystem ein geschlossenes System ist (BVerwGE 87, 212 ; 91, 156 ; 92, 106 ).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt ein Regelbedarf neben der Zugehörigkeit zu einer der in § 1 Abs. 1 RegelsatzVO genannten Bedarfsgruppen voraus, daß der geltend gemachte Bedarf ein ohne Besonderheiten des Einzelfalles (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehender, nicht nur einmaliger Bedarf ist (BVerwGE 87, 212 ; 91, 156 ; 92, 106 ).

    § 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO nimmt für die in diesen Untergruppen erfaßten persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens - anders als für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat "von geringem Anschaffungswert" - keine Unterscheidung in kleinere und größere Bedarfsgegenstände oder in solche von geringerem oder höherem Wert vor (vgl. auch BVerwGE 87, 212 ; 91, 156 ; 92, 106 ).

  • BVerwG, 05.11.1992 - 5 C 15.92

    Hilfe zum Lebensunterhalt, laufende Leistungen nach Regelsätzen für den

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 34.91
    Daneben scheiden einmalige Leistungen zur Deckung dieses Regelbedarfs aus, weil das Regelsatzsystem ein geschlossenes System ist (BVerwGE 87, 212 ; 91, 156 ; 92, 106 ).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt ein Regelbedarf neben der Zugehörigkeit zu einer der in § 1 Abs. 1 RegelsatzVO genannten Bedarfsgruppen voraus, daß der geltend gemachte Bedarf ein ohne Besonderheiten des Einzelfalles (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehender, nicht nur einmaliger Bedarf ist (BVerwGE 87, 212 ; 91, 156 ; 92, 106 ).

    § 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO nimmt für die in diesen Untergruppen erfaßten persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens - anders als für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat "von geringem Anschaffungswert" - keine Unterscheidung in kleinere und größere Bedarfsgegenstände oder in solche von geringerem oder höherem Wert vor (vgl. auch BVerwGE 87, 212 ; 91, 156 ; 92, 106 ).

  • BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 17.88

    Umfang der Regelsatzleistung im Sozialhilferecht - Kinderspielzeug

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 34.91
    Daneben scheiden einmalige Leistungen zur Deckung dieses Regelbedarfs aus, weil das Regelsatzsystem ein geschlossenes System ist (BVerwGE 87, 212 ; 91, 156 ; 92, 106 ).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt ein Regelbedarf neben der Zugehörigkeit zu einer der in § 1 Abs. 1 RegelsatzVO genannten Bedarfsgruppen voraus, daß der geltend gemachte Bedarf ein ohne Besonderheiten des Einzelfalles (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehender, nicht nur einmaliger Bedarf ist (BVerwGE 87, 212 ; 91, 156 ; 92, 106 ).

    § 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO nimmt für die in diesen Untergruppen erfaßten persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens - anders als für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat "von geringem Anschaffungswert" - keine Unterscheidung in kleinere und größere Bedarfsgegenstände oder in solche von geringerem oder höherem Wert vor (vgl. auch BVerwGE 87, 212 ; 91, 156 ; 92, 106 ).

  • BVerwG, 22.05.1975 - V C 43.74

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Fernseher - Tuberkulosehilfe

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 34.91
    Diese vom Bundesverwaltungsgericht in früheren Entscheidungen (BVerwGE 48, 237; 80, 349) verneinte, vom Berufungsgericht hingegen bejahte Frage stellt sich im vorliegenden Verfahren angesichts der dargelegten Geschlossenheit des Regelsatzsystems nicht.

    Im übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszuschließen, daß die Vermittlung des Fernsehens im Einzelfall zu den Maßnahmen gehören kann, auf die im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen ein Anspruch besteht (BVerwGE 48, 237 ; 80, 349 ).

  • BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 69.85

    Sozialhilfe - Notwendiger Lebensunterhalt - Schwarzweis-Fernsehgerät -

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 34.91
    Diese vom Bundesverwaltungsgericht in früheren Entscheidungen (BVerwGE 48, 237; 80, 349) verneinte, vom Berufungsgericht hingegen bejahte Frage stellt sich im vorliegenden Verfahren angesichts der dargelegten Geschlossenheit des Regelsatzsystems nicht.

    Im übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszuschließen, daß die Vermittlung des Fernsehens im Einzelfall zu den Maßnahmen gehören kann, auf die im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen ein Anspruch besteht (BVerwGE 48, 237 ; 80, 349 ).

  • VGH Hessen, 09.09.1992 - 9 TG 1488/92

    Sozialhilfe: Schwarz-Weiß-Fernsehgerät - notwendiger Lebensunterhalt iSd BSHG §

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 34.91
    Ein Fernsehgerät ist nicht dem Hausrat im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG zuzuordnen (a.M. VGH Kassel, NJW 1993, 550 ).
  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Neben- bzw Betriebskosten -

    Die Kosten für Kabelanschluss und -nutzung sind auch nicht deswegen von den Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auszunehmen, weil sie der Informationsbeschaffung, Bildung sowie Unterhaltung dienen und es dem Einzelnen ermöglichen, seine Umwelt zu erfahren sowie am kulturellen Leben teilzuhaben (vgl zum Schwarz-Weiß-Fernsehgerät BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 34/91, BVerwGE 95, 145; zum gebrauchten Fernsehgerät vom 18.12.1997 - 5 C 7/95, BVerwGE 106, 99).
  • BVerwG, 18.12.1997 - 5 C 7.95

    Einmalige Leistung der Sozialhilfe für ein -.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 95, 145) sei der mit einem Fernsehgerät verfolgte Zweck der Teilnahme am kulturellen Leben den Bedürfnissen des täglichen Lebens zuzuordnen, die durch die Regelsätze auch dann abgegolten würden, wenn sie einmalige größere Ausgaben erforderten.

    Nach der Rechtslage vor der Einfügung der Absätze 1 a und 1 b in § 21 BSHG durch Art. 7 Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) war Regelbedarf der ohne Besonderheiten des Einzelfalles (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern (zu deren Gruppeneinteilung vgl. § 2 Regelsatzverordnung) gleichermaßen bestehende, nicht nur einmalige Bedarf aus den in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppen und -posten (vgl. BVerwGE 87, 212/216; 91, 156/157; 92, 106/107 noch zur Regelsatzverordnung F. 1971; BVerwGE 95, 145/146).

    Während der Senat in BVerwGE 48, 237 und BVerwGE 80, 349 die sozialhilferechtliche Notwendigkeit eines Fernsehgerätes abgelehnt hatte, hat er in BVerwGE 95, 145 ausgeführt, daß ein Fernsehgerät hinsichtlich der mit seiner Anschaffung verfolgten Zwecke der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen sei, hat aber offengelassen, ob das Fernsehgerät zur Erfüllung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sei, also zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre (BVerwGE 95, 145/149).

    Da zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens, ungeachtet ihrer individuellen Ausgestaltung, nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben gehören und das Fernsehen als akustisch-visuelles Medium zur Information, Bildung und Unterhaltung dem einzelnen ermöglicht, seine Umwelt zu erfahren und am kulturellen Leben teilzuhaben (vgl. BVerwGE 95, 145/146), kann Fernsehen und damit gegenständlich ein Fernsehgerät ein persönliches Bedürfnis des täglichen Lebens sein (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG).

  • BVerwG, 28.11.2001 - 5 C 9.01

    Sozialhilfe, Übernahme von Kabelanschlussgebühren; Kabelanschlussgebühren im

    Zwar kann Fernsehen nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 95, 145 = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 25; BVerwGE 106, 99 = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 40) als akustisch-visuelles Medium zur Information, Bildung und Unterhaltung, das dem Einzelnen ermöglicht, seine Umwelt zu erfahren und am kulturellen Leben teilzuhaben, ein persönliches Bedürfnis des täglichen Lebens (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG) sein.

    Kosten für den Anschluss an technische Einrichtungen - wie hier das Breitbandkabelnetz -, die den Fernsehempfang ermöglichen, sind deshalb in der Regel der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen und sind dann folglich aus den Regelsatzleistungen zu decken (vgl. BVerwGE 95, 145 = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 21).

  • BVerwG, 21.07.1994 - 5 C 52.92

    Gewährung einer Beihilfe zur Reparatur eines Fernsehgerätes

    Denn die Kosten für die Instandsetzung des hier in Rede stehenden Fernsehgeräts dienen - wie die Kosten für die Anschaffung eines (gebrauchten) Schwarz-Weiß-Fernsehgeräts (dazu s. das den Beteiligten bekannte, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmte Senatsurteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 5 C 34.91 -) - der Deckung eines Regelbedarfs, der von den laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen umfaßt wird.

    Ein Fernsehgerät dient, wie der Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 1994 (a.a.O.) schon ausgeführt hat, der Deckung eines solchen Regelbedarfs.

    Denn ein Fernsehgerät ist, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 24. Februar 1994 (a.a.O.) klargestellt hat, nicht dem Hausrat im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG zuzuordnen.

  • OVG Niedersachsen, 26.11.1997 - 4 L 7031/96

    Sozialhilfe; Übernahme der Kosten für einen Kabelanschluß; Zimmerantenne

    Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.2.1994 - BVerwG 5 C 34.91 -) gehöre ein Fernsehgerät zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens und damit zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG; dieser Bedarf sei mit den Regelsätzen abgegolten.

    Der Besitz eines Fernsehgerätes gehört zum notwendigen Lebensunterhalt (BVerwG, Urt. v. 24.2.1994 - BVerwG 5 C 34.91 -, BVerwGE 95, 145; Urt. v. 21.7.1994 BVerwG 5 C 52.92 -, FEVS Bd. 45 S. 265; hinsichtlich dieses rechtlichen Ausgangspunktes ebenso Urteile d. Sen. v. 27.7.1994 - 4 L 3976/94 -, v. 12.10.1994 4 L 5811/94 - u. v. 8.2.1995 4 L 5686/94 -, V.n.b.; Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Senat haben sich nur hinsichtlich der Antwort auf die Frage ergeben, ob dieser Bedarf durch die Regelsätze oder durch einmalige Leistungen zu decken ist).

    Nach der auch von dem Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.2.1994, a.a.O.) ist das Fernsehgerät "ein akustisch visuelles Mittel der Information und Kommunikation, Bildung und Unterhalt, das dem einzelnen ermöglicht, seine Umwelt zu erfahren und am kulturellen Leben teilzuhaben".

  • BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 34.95

    Regelsätze, Leistungen nach - nicht für Schulbedarf;; Sozialhilfe, laufende oder

    Für die Frage, ob der Bedarf an Schulmaterialien zum Regelbedarf gehört, ist entscheidend, ob dieser Bedarf einer der in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppe oder einem dort genannten Bedarfsposten zugeordnet werden kann (BVerwGE 87, 212; 91, 156; 92, 6; 95, 145; 97, 376).
  • OVG Niedersachsen, 25.02.1998 - 4 L 4259/96

    Notwendiger Lebensunterhalt; Sozialhilfe; Kabelanschlußgebühren; Bedarfsgruppe

    Zum notwendigen Lebensunterhalt i.S. des § 12 Abs. 1 BSHG kann - ebenso wie der Besitz eines Fernsehgeräts (BVerwG, Urt. v. 24.2.1994 - BVerwG 5 C 34.91 -, BVerwGE 95, 146 (146)) - der Anschluß des Fernsehgeräts oder Radios an das Breitbandkabelnetz der Telekom jedenfalls dann gehören, wenn anders eine Grundversorgung (d.h. im Fernsehbereich: ein Empfang der Programme von ARD, ZDF, einem "Dritten" Programm, SAT 1 und RTL 1) in guter Qualität nicht erreichbar ist (Fortführung der Rechtsprechung des Senats in dem Urteil v. 26.11.1997 - 4 L 7031/96 -, V.n.b.).

    Der Besitz eines Fernsehgeräts gehört zum notwendigen Lebensunterhalt(BVerwG, Urt. v. 24. Febr. 1994 - BVerwG 5 C 34.91 -, BVerwGE 95, 145; Urt. v. 21. Juli 1994 - BVerwG 5 C 52.92 -, FEVS Bd. 45 S. 265; hinsichtlich dieses rechtlichen Ausgangspunkts ebenso Urteile des Senats v. 27. Juli 1994 - 4 L 3976/94 -, v. 12. Okt.

  • OVG Niedersachsen, 25.02.1998 - 4 L 4261/96

    Sozialhilfe für Kabelanschluß; Kabelanschluß; Kabelnutzungskosten;

    Der Besitz eines Fernsehgeräts gehört zum notwendigen Lebensunterhalt (BVerwGE 95, 145 = NJW 1994, 2844; BVerwG, FEVS 45, 265; hinsichtlich dieses rechtlichen Ausgangspunkts ebenso OVG Lüneburg, Urt. v. 27.7.1994 - 4 L 3976/94, v. 12.10.1994 - 4 L 5811/94; und v. 8.2.1995 - 4 L 5686/84); Meinungsverschiedenheiten zwischen dem BVerwG und dem Senat haben sich nur hinsichtlich der Antwort auf die Frage ergeben, ob dieser Bedarf durch die Regelsätze oder durch einmalige Leistungen zu decken ist).

    Nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 95, 145 = NJW 1994, 2844) ist das Fernsehgerät "ein akustisch visuelles Mittel der Information und Kommunikation, Bildung und Unterhaltung, das dem einzelnen ermöglicht, seine Umwelt zu erfahren und am kulturellen Leben teilzuhaben".

  • VG Göttingen, 11.10.1995 - 2 A 2283/94

    Gewährung einer einmaligen Beihilfe für die Beschaffung eines Fernsehgerätes;

    Entgegen seiner früheren Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 3. November 1988 - 5 C 69.85 -, FEVS 38, 89 ff.; Urteil vom 22. Mai 1975 - V C 43.74 -, BVerwGE 48, 237) ist das Bundesverwaltungsgericht inzwischen (vgl. Urteile vom 24. Februar 1994 - 5 C 34.91 -, NJW 1994, 2844 f., und vom 21. Juli 1994 - 5 C 52.92 -, NJW 1995, 272) auch ausdrücklich der Auffassung, daß ein Fernsehgerät hinsichtlich der mit seiner Anschaffung verfolgten Zwecke der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen ist, die nach § 12 Abs. 1 BSHG Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts sind.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Kammer mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 24. Februar 1994, a.a.O.) der Auffassung, daß das begehrte Fernsehgerät nicht als Hausrat i.S.v. § 12 Abs. 1 BSHG anzusehen ist.

  • SG Dresden, 29.06.2010 - S 40 AS 390/09

    Aufhebung einer Bewilligung von Grundsicherung für Arbeitssuchende bei

    So hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 48/08 R, juris, hierzu Folgendes ausgeführt: "Die Kosten für Kabelanschluss und -nutzung sind auch nicht deswegen von den Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auszunehmen, weil sie der Informationsbeschaffung, Bildung sowie Unterhaltung dienen und es dem Einzelnen ermöglichen, seine Umwelt zu erfahren sowie am kulturellen Leben teilzuhaben (vgl zum Schwarz-Weiß-Fernsehgerät BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 34/91, BVerwGE 95, 145; zum gebrauchten Fernsehgerät vom 18.12.1997 - 5 C 7/95, BVerwGE 106, 99).
  • LSG Sachsen, 25.10.2010 - L 7 AS 346/09

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Berücksichtigung der Aufwendungen für einen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.01.2009 - L 23 B 247/08

    Kabelanschlussgebühren sind grundsätzlich aus dem Regelsatz aufzubringen

  • SG Dresden, 29.06.2010 - S 40 AS 391/09

    Höhe der Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung als Hilfe zum

  • VGH Hessen, 12.09.1997 - 9 TG 2940/97

    Sozialhilfe: Fernsehgerät als notwendiger Lebensunterhalt - einmalige Leistung

  • VG Hamburg, 20.05.2015 - 2 K 2876/13

    Umwandlung der Förderungsart für eine inländische Ausbildung

  • SG Neubrandenburg, 18.10.2009 - S 13 AS 256/06

    Übernahme der Kosten eines Kabelanschlusses als Kosten der Unterkunft durch den

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.05.2006 - L 6 AS 152/06
  • VG Braunschweig, 13.07.2000 - 4 A 4430/97

    Anspruch auf Bewilligung von einmaligen Beihilfen zur Anschaffung einer

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