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   VGH Baden-Württemberg, 17.02.1993 - 11 S 1451/91   

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VGH Baden-Württemberg, 17.02.1993 - 11 S 1451/91 (https://dejure.org/1993,1483)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.02.1993 - 11 S 1451/91 (https://dejure.org/1993,1483)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Februar 1993 - 11 S 1451/91 (https://dejure.org/1993,1483)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis aufgrund der Anordnung der obersten Landesbehörde nach AuslG 1990 § 32; Gültigkeit der Regelungen für "Christen in der Türkei" in der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg auch für "Zeugen Jehovas"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 400
  • VBlBW 1993, 178 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.1991 - 11 S 1365/91

    Versagung einer Aufenthaltserlaubnis für Angehörigen der Zeugen Jehovas

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.02.1993 - 11 S 1451/91
    In einem vom Kläger betriebenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der erkennende Senat den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.3.1991 -- 4 K 249/91 -- mit Beschluß vom 27.9.1991 -- 11 S 1365/91 -- geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung des Landratsamts K vom 10.1.1991 angeordnet.

    Das Innenministerium Baden-Württemberg hat hierzu -- trotz entsprechender Bitte des Landratsamts ... (vgl. auch den Senatsbeschluß vom 27.9.1991 -- 11 S 1365/91 --, in dem bereits dargelegt wurde, daß dem Senat eine unterschiedliche Verfolgungssituation für die Mitglieder der einzelnen Glaubensgemeinschaften in der Türkei nicht bekannt sei) -- keine Umstände angegeben, die eine andere Beurteilung der Situation der Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der "Zeugen Jehovas" im Vergleich mit der Situation anderer "Christen" in der Türkei rechtfertigen könnte.

    Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, daß er an seiner teilweise abweichenden rechtlichen Beurteilung, die er im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geäußert hat (s. den Senatsbeschluß vom 27.9.1991 -- 11 S 1365/91 --), insoweit nicht festhält, als diese Beurteilung von dem vorstehend Ausgeführten abweicht.

  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.1983 - A 13 S 261/82

    Asylrecht; keine Gruppenverfolgung von Zeugen Jehovas in der Türkei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.02.1993 - 11 S 1451/91
    Den Ausführungen des 13. Senats des VGH Bad.-Württ. in dem -- in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen -- Beschluß vom 10.12.1987 -- 13 S 2718/87 -- unter Bezugnahme auf ein -- in einem Asylrechtsstreit ergangenes -- Urteil dieses Senats vom 1.12.1983 -- A 13 S 261/82 --, "Zeugen Jehovas bedürften keines besonderen aufenthaltsrechtlichen Schutzes, da sie in der Türkei von keiner politischen Verfolgung bedroht seien", kann im vorliegenden Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zukommen; denn die Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 12.8.1991 sieht einen aufenthaltsrechtlichen Schutz gerade nicht für "Christen und Yeziden aus der Türkei" vor, denen eine (asylrelevante) politische Verfolgung droht, sondern bezieht sich ausdrücklich auf die aufenthaltsrechtliche Behandlung "abgelehnter Asylbewerber".
  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.02.1993 - 11 S 1451/91
    Die als Grundrecht unverletzlich gewährleistete Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, die von allen staatlichen Organen unmittelbar verbindlich zu beachten ist (Art. 4 Abs. 1, 1 Abs. 3 GG), gebietet hier eine Auslegung zugunsten der Glaubensgemeinschaft der "Zeugen Jehovas" und ihrer Angehörigen (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 25.3.1980, BVerfGE 53, 366, 401).
  • BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99

    Anordnung; Aufenthaltsbefugnis; Auslegung; Ermessen; ermessenslenkende

    Der Umstand, dass der Gesetzgeber es für erforderlich angesehen hat, die Befugnis der obersten Landesbehörden zum Erlass derartiger Anordnungen ausdrücklich zu regeln, erklärt sich vor allem aus dem Bedürfnis, möglichst die Bundeseinheitlichkeit zu wahren (vgl. § 32 Satz 2 AuslG) und besagt nichts darüber, wie diese Anordnungen rechtlich einzuordnen sind (a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Februar 1993 - VGH 11 S 1451/91 - NVwZ 1994, 400; ähnlich VGH Mannheim, Urteil vom 10. Juli 1996 - VGH 11 S 876/96 - VGHBW-Ls 1996, Beilage 10, B 4 - 5; OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 1994 - OVG 17 B 2830/93 - NVwZ 1995, 818 = DVBl 1995, 576).

    Ebenso wenig lässt sich der Rechtssatzcharakter der Anordnungen nach § 32 AuslG damit begründen, dass die behördliche Anordnung Teil der "Anspruchsnorm" des § 32 AuslG sei und damit der Auslegung wie gesetzliche Vorschriften unterliege (so z.B. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Februar 1993, a.a.O.; ähnlich Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage, § 32 AuslG Rn. 4).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.1993 - 11 S 261/93

    Isolierte Anfechtung der räumlichen Beschränkung einer Aufenthaltsgenehmigung;

    Soweit die Anordnung der obersten Landesbehörde den Umfang des Aufenthaltsrechts regelt, ist eine abweichende Entscheidung der Ausländerbehörde ausgeschlossen, selbst wenn im Einzelfall die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG (AuslG 1990) erfüllt sind (im Anschluß an das Urt des Senats vom 17.2.1993 - 11 S 1451/91 -).

    Zur Rechtsnatur und den Rechtswirkungen einer solchen Anordnung der obersten Landesbehörde hat der Senat in seinem Urteil vom 17. Februar 1993 -11 S 1451/91- ausgeführt:.

    Denn wenn und soweit Ausländern aufgrund einer gruppenbezogenen Anordnung nach § 32 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen ist, ist für eine von dieser Anordnung abweichende Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde im Einzelfall nach § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG kein Raum mehr (vgl. Urt. des Senats v. 17.2.1993 -11 S 1451/91-; so wohl auch Fraenkel, aaO. S. 102).

  • VG Karlsruhe, 22.09.1998 - 11 K 92/98

    Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis; Voraussetzungen für den Erlaß einer

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