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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 26.08.1993 - 9 S 2023/93   

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VGH Baden-Württemberg, 26.08.1993 - 9 S 2023/93 (https://dejure.org/1993,3234)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.08.1993 - 9 S 2023/93 (https://dejure.org/1993,3234)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. August 1993 - 9 S 2023/93 (https://dejure.org/1993,3234)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Prüfungserleichterungen zum Ausgleich von Behinderungen, die die Schreibfähigkeit beeinträchtigen

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Behinderungen bei Examen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfungsvergünstigungen - Angemessenheit einer Schreibverlängerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 44, 152 (Ls.)
  • NVwZ 1994, 598
  • VBlBW 1993, 397 (Ls.)
  • VBlBW 1994, 31
  • DVBl 1993, 1315
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.1983 - 9 S 2106/83

    Schreibverlängerung in der Juristischen Staatsprüfung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.08.1993 - 9 S 2023/93
    Prüfungserleichterungen zum Ausgleich von Behinderungen, die die Schreibfähigkeit beeinträchtigen (hier: Lendenwirbelbruch), sind jedenfalls dann isolierter Rechtsverfolgung zugänglich, wenn es sich um die letzte Chance eines Freiversuchs nach § 22 Abs. 4 JAPro (JAPO BW 1984 F: 1993-03-29) handelt (Modifizierung des Senatsurteils vom 07.12.1983 - 9 S 2106/83 -, Die Justiz 1984, 316).

    Soweit dem Urteil des Senats vom 7.12.1983 - 9 S 2106/83 - (Die Justiz 1984, 316) eine abweichende Auffassung zur Anwendbarkeit des § 44a VwGO entnommen werden kann, wird daran für die hier vorliegende Fallgestaltung nicht festgehalten.

    Jedenfalls nach der geltenden Fassung des § 12 Abs. 1 Satz 2 JAPrO 1993, der allgemein auf Behinderungen abstellt, welche Auswirkungen auf die Schreibfähigkeit haben, und der dementsprechend verschiedenartige Kompensationsmaßnahmen vorsieht, werden die von dem Lendenwirbelbruch herrührenden Bewegungseinschränkungen vom Verordnungstatbestand erfaßt; es handelt sich nicht lediglich um im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 JAPrO 1993 irrelevante Störungen des Allgemeinbefindens oder sonst die Schreibfähigkeit nicht unmittelbar berührende Erkrankungen (zur Abgrenzung kompensationsfähiger Darstellungsbehinderungen von allgemeinen Störungen des Leistungsvermögens, denen bei entsprechender Schwere nur durch einen Prüfungsrücktritt Rechnung getragen werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.8.1977, Buchholz 421.0 Nr. 85 - Sehstörung; zur Abgrenzung nach der früheren, engeren Fassung des § 10 Abs. 1 Satz 3 JAPO 1975 Senatsurteil vom 7.12.1983, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.1992 - 9 S 2623/92

    Erste juristische Staatsprüfung - Wiederholung der Prüfung zum Zwecke der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.08.1993 - 9 S 2023/93
    Ohne daß dies im vorliegenden Verfahren abschließend zu entscheiden wäre, spricht jedenfalls vieles dafür, daß es sich bei der in § 22 Abs. 4 JAPrO 1993 normierten Frist von acht Semestern um eine Ausschlußfrist handelt, die auch bei einem krankheitsbedingten Rücktritt eines Kandidaten keiner Verlängerung oder Wiedereinsetzung zugänglich ist (vgl. auch Senatsbeschluß vom 22.12.1992 - 9 S 2623/92 -, VBlBW 1993, 263, zur Befristung der Möglichkeit einer Prüfungswiederholung zur Notenverbesserung gemäß § 22 Abs. 5 JAPrO 1993).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1992 - 9 S 505/92

    Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung unter den Voraussetzungen des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.08.1993 - 9 S 2023/93
    Der Verordnungsgeber hat in § 12 Abs. 1 Satz 2 JAPrO 1993 eine Entscheidung über die beantragte Gewährung von Erleichterungen vorgesehen, welche der Sache nach eine konstitutive Modifizierung der Zulassung zur Prüfung beinhaltet (vgl. auch Senatsbeschluß vom 27.2.1992 - 9 S 505/92 -, NVwZ 1992, 419, zur insoweit ähnlichen Konstellation bei der Festlegung, ob die Prüfungszulassung sich auf einen Freiversuch nach § 22 Abs. 4 JAPrO 1993, sog. Freischußregelung, bezieht oder nicht).
  • BVerfG, 21.12.1992 - 1 BvR 1295/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.08.1993 - 9 S 2023/93
    Der Senat teilt den an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21.12.1992 - 1 BvR 1295/90 -, VBlBW 1993, 216) orientierten rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, daß dem Prüfungskandidaten bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 JAPrO 1993 im Lichte der Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG ein Anspruch auf angemessene Kompensation der Beeinträchtigung der Schreibfähigkeit zusteht; die Prüfungsbehörde verfügt insoweit nicht über einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum, vielmehr handelt es sich um eine gerichtlich voll überprüfbare, rechtlich gebundene Verwaltungsentscheidung.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.06.2017 - 9 S 1241/17

    Zweite juristische Staatsprüfung - Nachteilsausgleich wegen Diabeteserkrankung

    Gemessen daran liegen bei der Antragstellerin - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Nachteilsausgleich vor (zum fehlenden Beurteilungs- oder Ermessensspielraum des Prüfungsamts vgl. Senatsbeschluss vom 26.08.1993 - 9 S 2023/93 -, VBlBW 1994, 31).

    Die typische Ausgleichsmaßnahme in schriftlichen Prüfungen ist die Verlängerung der Bearbeitungszeit; in Betracht kommt auch die Benutzung technischer Hilfsmittel (BVerwG, Urteil vom 29.07.2015 - 6 C 35.14 -, BVerwGE 152, 330; siehe auch Senatsbeschluss vom 26.08.1993, a.a.O.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 259).

    Zwar ist die medizinische Indikation eine - außer in den Fällen einer Diskrepanz zwischen dem medizinisch Notwendigen und dem prüfungsrechtlich Angemessenen auch besonders wichtige - Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit von Ausgleichsmaßnahmen (vgl. Senatsbeschluss vom 26.08.1993, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.2009 - 9 S 3330/08

    Entschädigungszahlung für erfolglosen schwerbehinderten Bewerber um Einstellung

    Erachtete die Klägerin die ihr gewährten Prüfungserleichterungen daher als nicht ausreichend, so hätte sie die hierfür gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten beschreiten müssen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26.08.1993 - 9 S 2023/93 -, NVwZ 1994, 598).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.2015 - 9 S 412/15

    Nachteilsausgleich bei Ärztlicher Prüfung

    Mit Blick auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG steht dem § 44a VwGO ebenso wenig entgegen wie das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26.08.1993 - 9 S 2023/93 -, NVwZ 1994, 598).
  • VG Düsseldorf, 08.05.2003 - 15 L 1418/03

    Anforderungen an das Vorliegen des prüfungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährung

    Die Möglichkeit der Geltendmachung eines solchen Anspruchs im Rahmen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erforderlich und vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die Entscheidung über eine Schreibzeitverlängerung in § 35 Abs. 1 S. 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsordnung JAO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV NRW S. 932), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV NRW S. 148) - JAO - eine eigenständige normative Ausgestaltung erfahren hat, vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. August 1993 - 9 S 2023/93 -, NVwZ 1994, S. 598 (599); BayVGH, Beschluss vom 11. April 1994 - 3 CE 94/1140 -, BayVBl 1994, 568; Zimmerling/Brehm, Vorläufiger Rechtsschutz im Prüfungsrecht, DVBl 2001, S. 27 (33); s.a. Beschluss der Kammer vom 15. August 2002 - 15 L 3167/02-; a.A. noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 1983 9 S 2106/83 , Justiz 1984, S. 316.

    Das ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) an das Prüfungsrecht stellen, für den Fall des Ausgleichs von Lärmbelästigungen: BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1992 - 1 BvR 1295/90 -, NJW 1993, 917; für die mit § 35 Abs. 1 S. 3 JAO vergleichbare Norm des § 12 Abs. 1 S. 2 JAPrO BW 1993: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. August 1993 - 9 S 2023/93 -, NVwZ 1994, 598 (599).

    Eine derartige Orientierung an amtsärztlichen Einschätzungen ist grundsätzlich zulässig, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. August 1993 - 9 S 2023/93 -, NVwZ 1994, 598 (599).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2021 - 9 S 556/21

    Nachteilsausgleich während der juristischen Staatsprüfung bei Bestehen eines

    Mit Blick auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG steht dem § 44a VwGO ebenso wenig entgegen wie das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.03.2015 - 9 S 412/15 -, NJW 2015, 2906, und vom 26.08.1993 - 9 S 2023/93 -, NVwZ 1994, 598).
  • VG München, 20.11.2014 - M 4 E 14.5152

    Materielle Ausschlussfrist (verneint)

    Vielmehr ist es geboten, die Umstände der Prüfung insoweit vorab zu klären (vgl. VG München B.v. 18.8.2010 - M 4 E 10.3754 - VGH BW B.v. 26.8.1993 - 9 S 2023/93 - juris).

    Dies folgt aus den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) an das Prüfungsrecht stellen (vgl. BVerfG vom 21.12.1992, NJW 1993, 917; VGH BW vom 26.8.1993, NVwZ 1994, 598 [599]; VG Augsburg vom 07.05.2010, Az. Au 3 E 08.442, juris).

  • VG Saarlouis, 05.03.2009 - 1 K 643/08

    Für den Prüfungsteil "Texterstellung" der Prüfung zur Fachkauffrau für

    - vgl. hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.1980 - 2 A 49/79 - DVBl. 1981, 591 für eine übermäßige Nervosität und Konzentrationsschwäche als Folge einer Schilddrüsenerkrankung in der ersten juristischen Staatsprüfung (verneinend); zur Schreibzeitverlängerung in der juristischen Staatsprüfung bei Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung ADHS/ADS): Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 30.08.2007 - 2 K 1667/07, juris, (verneinend); Schreibzeitverlängerung und Ruhepausen bei Lendenwirbelbruch und juristischer Staatsprüfung: Hessischer VGH, Beschluss vom 26.08.1993 - 9 S 2023/93 - NVwZ 1994, 598 (bejahend); Hinzuziehung einer Schreibkraft und gleichzeitige Ablehnung eines Anspruchs auf Schreibzeitverlängerung bei Tendovaginitis und einer Epicondy lapathia radialis humeri mit Myegelosen der rechtsseitigen Streckmuskulatur bei juristischer Staatsprüfung: VG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2003 - 15 L 1418/03, juris; Laptop und Schreibkraft (verneinend) bei vom Prüfungsamt bereits gewährter Schreibzeitverlängerung und juristischer Staatsprüfung bei Legasthenie: VG Ansbach, Beschluss vom 29.02.2008 - AN - 20.800317 E 08.00317, juris; Schreibzeitverlängerung (bejahend) bei Legasthenie und zweiter juristischer Staatsprüfung: Hessischer VGH, Beschluss vom 03.01.2006 - 8 TG 3292/05, juris; Schreibzeitverlängerung für legasthenischen Schüler nur für naturwissenschaftliche und mathematische Fächer, nicht für Deutschdiktat: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10.07.2008 - 2 ME 309/08, juris; zur Diskussion in der Literatur: Niehus, Schul- und Prüfungsrecht, Band II, Prüfungsrecht, 4. Auflage Rdnr. 397 ff., auch 120 ff.; grundlegend zur Problematik schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.08.1977 - VII C 50.76 - Buchholz, Prüfungswesen 421.0 Nr. 85 bei Sehschwäche und ärztlicher Vorprüfung im sogenannten Multiple-Choice-Verfahren; zur prüfungsrechtlichen Einstufung eines sogenannten Dauerleidens auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.12.1985 - 7 B 210.85 - DÖV 1986, 477 -.
  • VG Cottbus, 21.06.2017 - 1 L 332/17

    Akteneinsicht im Prüfungsverfahren

    Letzteres ist allerdings dann geboten, wenn die in Rede stehende vorbereitende Handlung oder deren Unterlassung im Einzelfall einen - über das Recht auf Einhaltung des Verfahrens hinausgehenden - materiell-rechtlichen Nachteil für den Betroffenen zur Folge hat, der sich in einem die abschließende Entscheidung betreffenden gerichtlichen Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lässt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 1990 - 1 BvR 1028/90 -, juris Rn. 27 ff; BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 16/15 -, juris Rn.25; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. August 1993 - 9 S 2023/93 -, juris Rn. 2; Stelkens, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 44a Rn. 29).
  • VG Augsburg, 07.05.2008 - Au 3 E 08.442

    Schreibbehinderung; Zweite Juristische Staatsprüfung; schriftlicher Teil;

    Vielmehr ist es geboten, die Umstände der Prüfung insoweit vorab zu klären (vgl. VGH BW vom 26.8.1993, DVBl 1993, 1315; Geiger in Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, RdNr. 16 zu § 44 a VwGO).

    Das ergibt sich aus den Anforderungen, die der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes/GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) an das Prüfungsrecht stellen (BVerfG vom 21.12.1992, NJW 1993, 917; VGH BW vom 26.8.1993, NVwZ 1994, 598/599; VG München vom 5.12.2007, M 4 E 07.5630; VG Ansbach, a.a.O.).

  • VG Freiburg, 05.08.2021 - 1 K 3332/20

    Gewährung eines Nachteilsausgleichs für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen

    Dass der Antrag lediglich auf eine Neubescheidung gerichtet ist, obwohl es insoweit keinen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum der Behörde gibt und damit eine gebundene Entscheidung vorliegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.08.1993 - 9 S 2023/93 - NVwZ 1994, 598), führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage, da es sich insoweit lediglich um ein "Weniger" handelt.
  • VG Karlsruhe, 20.07.2020 - 7 K 1865/20

    Anspruch auf Wiederholung des Tests für medizinische Studiengänge

  • VG Berlin, 13.10.2016 - 4 L 291.16

    Strenge Anforderungen für Teilnahme am Sonderverfahren zur Vergabe von

  • VGH Hessen, 11.03.2014 - 8 B 72/14
  • VG Köln, 27.04.2021 - 6 K 5579/18
  • VG Bayreuth, 17.01.2022 - B 3 E 21.1275

    Nachteilsausgleich, Umwandlung der Prüfungsform, Überkompensation, Dauerleiden,

  • VGH Baden-Württemberg, 26.11.1996 - 9 S 1240/96

    Prüfungsrecht: Geltendmachung von Verfahrensfehlern trotz bereits gewährter

  • VG Karlsruhe, 02.09.2014 - 7 K 2103/14

    Einstweiliger Rechtsschutz - zum Anspruch eines Prüflings auf Begründung der

  • VG Düsseldorf, 01.03.2002 - 15 K 6647/99

    Nichtbestehen einer im zweiten Versuch abgelegten Zweiten Juristischen

  • VG Berlin, 15.11.2016 - 4 L 364.16

    Teilnahme am Sonderverfahren zur Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer

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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 27.05.1993 - 7 CE 93.1650, 7 CE 93.1697   

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https://dejure.org/1993,9542
VGH Bayern, 27.05.1993 - 7 CE 93.1650, 7 CE 93.1697 (https://dejure.org/1993,9542)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.05.1993 - 7 CE 93.1650, 7 CE 93.1697 (https://dejure.org/1993,9542)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Mai 1993 - 7 CE 93.1650, 7 CE 93.1697 (https://dejure.org/1993,9542)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 598
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Bayern, 04.04.2008 - 7 B 06.1179

    Allgemeiner Unterlassungsanspruch

    In diesem Beschluss wird sowohl auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 1994 (NVwZ 1994, 787) wie auf denjenigen vom 27. Mai 1993 (BayVBl 1993, 692) Bezug genommen und festgestellt, dass folgende Äußerungen des Sektenbeauftragten nicht zu beanstanden waren:.

    - die Glaubensgemeinschaft sei eine totalitäre Organisation, die von einer Frau mit eiskalter Brutalität geführt werde, die mit ihren Offenbarungen ein gnadenloses System der Selbsterlösung aufgebaut habe, das Hilfesuchende in die Abhängigkeit treibe (vgl. jeweils BayVBl 1993, 692);.

  • VGH Bayern, 02.03.1994 - 25 C 93.2517
    Auch Universitäten und Religionsgesellschaften mit der Rechtsstellung von öffentlichrechtlichen Körperschaften handeln öffentlichrechtlich (vgl. BVerwGE 68, 62 ; BayVGH Beschluß vom 27.5.1993, BayVBl 1993, 692).
  • BVerwG, 03.04.2006 - 7 B 95.05

    Verbreitung von Informationen über religiöse Bewegungen

    Er hat hierfür keine Begründung angegeben, sondern wiederum nur auf eine frühere Entscheidung verwiesen, nämlich auf den Beschluss vom 27. Mai 1993 7 CE 93.1650/1697 (BayVBl 1993, 692).
  • VGH Bayern, 13.10.1994 - 4 CE 93.2586
    Den Vertretern der Kirche mag die Verwendung des Sektenbegriffs von staatlicher Seite nicht verwehrt werden können (vgl. BVerfG, NVwZ 1994, 159 und VGH München, NVwZ 1994, 598).
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