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Rechtsprechung
   BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,993
BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90 (https://dejure.org/1993,993)
BVerfG, Entscheidung vom 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90 (https://dejure.org/1993,993)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Juli 1993 - 1 BvR 1174/90 (https://dejure.org/1993,993)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Auslagenerstattung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32, 34a
    Umfang des Kostenerstattungsanspruchs im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erstattung notwendiger Auslagen - Durch Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 89, 91
  • NJW 1993, 3253
  • NVwZ 1994, 159 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90
    Dazu ist in den Gründen ausgeführt, daß die Entscheidung hinsichtlich der Vorgaben für die künftige Ausgleichsregelung zu Klarstellungen geführt habe, an denen die Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse hätten und die sich für sie günstig auswirken könnten (vgl. BVerfGE 84, 90 [132]).

    Die in der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde enthaltene Anordnung, daß den Beschwerdeführern ein Viertel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten ist (vgl. BVerfGE 84, 90 [91, 132]), erstreckt sich nicht auf Auslagen, die durch den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entstanden sind.

    Die Billigkeitsgründe, die nach den Gründen der Entscheidung zur Anordnung der Erstattung eines Teils der Auslagen geführt haben (vgl. BVerfGE 84, 90 [132]), treffen ausschließlich für das Verfassungsbeschwerdebegehren zu und haben keinen Bezug zu dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

  • BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90

    Einigungsvertrag

    Auszug aus BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90
    Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wurde ohne Ausspruch über die Erstattung notwendiger Auslagen abgelehnt (vgl. BVerfGE 83, 162 ).

    Die Erwägungen, die zu seiner Ablehnung geführt haben (vgl. BVerfGE 83, 162 [171 ff.]), waren auch von vornherein so deutlich erkennbar, daß es nicht unbillig erscheint, wenn die Beschwerdeführer das Kostenrisiko des Antrags tragen müssen.

  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

    Auszug aus BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90
    Sie ist vielmehr selbständig zu treffen (vgl. auch BVerfGE 82, 310 [315]).

    Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34 a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 82, 310 [315]).

  • BVerfG, 21.10.1987 - 1 BvR 1048/87

    Modifizierte Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung betreffend

    Auszug aus BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90
    Auch kann die Entscheidung über den Antrag von der Beurteilung der Verfassungsbeschwerde abhängen, denn eine einstweilige Anordnung kann nicht erlassen werden, wenn die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 77, 130 [135] m.w.N.; st. Rspr.).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1341/90

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90
    Der Gegenstandswert des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist vielmehr regelmäßig erheblich niedriger als derjenige für das Hauptsacheverfahren (vgl. aus neuerer Zeit BVerfG, Beschluß vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1341/90 - [Warteschleife]: Gegenstandswert für das Verfahren in der Hauptsache 3.000.000 DM und für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung 100.000 DM; weitere Nachweise bei Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 2. Aufl., Rdn. 1011).
  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvR 391/64

    Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90
    Das gilt für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde ebenso wie für das Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (vgl. für das Verfassungsbeschwerdeverfahren: BVerfGE 25, 156 ; für das Verfahren über die einstweilige Anordnung: BVerfG, Beschluß vom 7. Juli 1992-1 BvR 454/91 u. a. -, Umdruck 5.29).
  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rohmessdaten bei

    Die Anordnung der Auslagenerstattung steht im Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass besondere Billigkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind (stRspr; vgl. BVerfGE 7, 75 ; 20, 119 ; 85, 109 ; 87, 394 ; 89, 91 ; 133, 37 ), was vorliegend nicht der Fall ist.
  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Die Entscheidung über die Auslagenerstattung der kostenrechtlich eigenständigen Verfahren über die Verfassungsbeschwerde sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91; 141, 56 ) beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

    b) Über die Kosten des erledigten Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 89, 91 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 13.07.1993 - 1 BvR 960/93   

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https://dejure.org/1993,2109
BVerfG, 13.07.1993 - 1 BvR 960/93 (https://dejure.org/1993,2109)
BVerfG, Entscheidung vom 13.07.1993 - 1 BvR 960/93 (https://dejure.org/1993,2109)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 (https://dejure.org/1993,2109)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Äußerungsrecht konkurrierender Religionsgemeinschaften

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung - Staat - Kritik an Tätigkeit unterbinden - Körperschaften des öffentlichen Rechts - Öffentliche Äußerungen - Konkurrierende Religionsgemeinschaften - Keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage - Christliche Lehrinhalte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 930 (Ls.)
  • NVwZ 1994, 159
  • DVBl 1993, 1204
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerfG, 13.07.1993 - 1 BvR 960/93
    Das Unterlassen rechtlicher Hinweise verstößt allenfalls dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG , wenn das Gericht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (BVerfGE 86, 133 [144 f.]).
  • BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01

    Zu den Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten bei seiner

    Aus der Entscheidung BVerfG NVwZ 1994, 159, auf die sich das Oberlandesgericht Düsseldorf für seine Ansicht stützt, ergibt sich in dieser Richtung nichts.

    Abgesehen davon, daß im Streitfall auf seiten der Beklagten auch das Recht auf Religionsfreiheit bzw. auf ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) - für das entsprechende Grundsätze gelten wie für die Meinungsfreiheit (BVerfG NVwZ 1994, 159; BayVGH NVwZ 1994, 787, 790; vgl. auch BVerfG NJW 1997, 2669) - und auf seiten des Klägers auch der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 GG; vgl. § 824 BGB) betroffen ist, darf, wie der Revision zuzugeben ist, bei der Abwägung nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich der Sektenbeauftragte der Beklagten im vorliegenden Zusammenhang in "amtlicher" Eigenschaft für eine öffentlich-rechtlich korporierte Religionsgemeinschaft in einem Bereich geäußert hat, in dem diese unbeschadet ihres allgemeinen Auftrags weitergehenden Bindungen im öffentlichen Meinungskampf unterworfen sein kann als der einzelne Bürger: Zwar gelten für die Kirche, soweit sie nicht ausnahmsweise hoheitliche Befugnisse wahrnimmt, also etwa im Rahmen der geistigen Auseinandersetzung mit anderen Religionen und sonstigen weltanschaulichen Fragen, nicht die dem Staat gesetzten Grenzen; sie ist also weder unmittelbar an die einzelnen Grundrechte gebunden, noch unterliegt sie im übrigen denselben Beschränkungen, die für den Staat gelten, wenn er beispielsweise Informationen über weltanschauliche Gruppierungen gibt (vgl. dazu BVerfG NJW 1989, 3269; BVerfG NJW 2002, 2626; BVerwGE 82, 76, 83 = NJW 1989, 2272; BayVGH NVwZ 1995, 793: weltanschauliche Neutralität und Zurückhaltung; Verhältnismäßigkeit; Sachlichkeit; Wahrhaftigkeit).

  • VG Mainz, 11.01.2018 - 1 K 577/17

    Unterlassungsklage südkoreanischer Freikirche gescheitert

    Insoweit gelten die Neutralitätsanforderungen und das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Sachlichkeit für rein staatliche Organe (vgl. dazu etwa OVG Bremen, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 B 95/15 -, NJW 2016, 823, Rn. 16; zusammenfassend Milker, JA 2017, 647; siehe auch Barczak, NVwZ 2015, 1014), die insbesondere das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung mehrfach betont und ausdifferenziert hat, nicht im gleichen Maße für öffentlich-rechtlich korporierte Religionsgemeinschaften (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 -, NVwZ 1994, 159 [160]; BayVGH, Urteil vom 24. Februar 2011 - 7 B 10.1272 -, juris, Rn. 20), die nicht in der staatlichen Sphäre wurzeln (vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 -, NJW 1976, 2123 [2125]; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 14. Auflage 2016, Art. 19, Rn. 29).

    Gegen Schärfen und Überspitzungen genießen Glaubensgemeinschaften im Vorfeld des § 166 StGB allerdings - jedenfalls im Verhältnis zu anderen Grundrechtsträgern - nur denjenigen Schutz, der auch sonst für Persönlichkeitsverletzungen anerkannt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 -, NVwZ 1994, 159 [160]).

    Da sich die Befugnis des Beklagten zu öffentlichen Äußerungen somit aus der Verfassung selbst ergibt, ist eine weitergehende (einfach-)gesetzliche Regelung dieser Befugnis nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 -, NVwZ 1994, 159; BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 40).

    Die dem Kläger zustehenden Grundrechte auf ungestörte Religionsausübung sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht geben gerade keinen Anspruch darauf, dass öffentliche Kritik - sogar staatlicher Organe - unterbleibt und die Tätigkeit religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften als reines Internum anzusehen ist, denen ein "kritikfreier Raum" vorbehalten bleiben muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 -, NVwZ 1994, 159 [160]).

    Auch eine scharfe öffentliche Kritik an der Tätigkeit des Klägers und dessen öffentlichem Wirken stellt einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage dar und muss von ihm grundsätzlich hingenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 -, NVwZ 1994, 159).

    Ebenso wie im Bereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG, dessen Grundsätze hier entsprechend herangezogen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 -, NVwZ 1994, 159), sind Meinungsäußerungen als Werturteile im Bereich religiösen Wirkens in der Welt grundsätzlich nicht schon dann gerichtlich zu untersagen, wenn sie grundlos, falsch oder emotional bzw. nicht rational sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 1992 - 1 BvR 693/92 -, NJW 1993, 1845; Beschluss vom 14. März 1972 - 2 BvR 41/71 -, NJW 1972, 811 [813]; BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 44).

  • BGH, 24.07.2001 - VI ZB 12/01

    Rechtsweg für Abwehransprüche gegen Äußerungen des Sektenbeauftragten einer

    Denn sie üben dabei keine staatliche Gewalt aus, sondern machen von ihrem aus Art. 4 Abs. 2 GG abzuleitenden Äußerungsrecht Gebrauch (BVerfG, Beschluß vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 - NVwZ 1994, 159; BVerfG, Beschluß vom 26. März 2001 - 2 BvR 943/99).
  • BVerfG, 26.03.2001 - 2 BvR 943/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben"

    Dabei dürfen sie sich auch in der Öffentlichkeit kritisch mit anderen Religionsgemeinschaften auseinander setzen, ohne dass es hierfür einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfte (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 -, NVwZ 1994, S. 159).

    Dabei bedarf im Rahmen dieser nur gegen das gesetzgeberische Unterlassen gerichteten Verfassungsbeschwerde keiner Entscheidung, wo im Einzelnen bei der Auslegung und Anwendung der bestehenden Rechtsgrundlagen die Grenzen zulässiger Äußerungen zu ziehen sind (vgl. dazu Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 -, NVwZ 1994, S. 159).

  • BVerwG, 08.08.2011 - 7 B 41.11

    Religiöse Äußerungsfreiheit; Predigt; Tatsachenbehauptung; verfassungsimmanente

    Somit sind bei der Abwägung des religiösen Äußerungsrechts mit den widerstreitenden Belangen die insbesondere in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Ausgleich von Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht entwickelten Gesichtspunkte heranzuziehen, die Kriterien und Vorzugsregeln für die konkrete Abwägung vorgeben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 - NVwZ 1994, 159 = juris Rn. 6; siehe auch Kammerbeschluss vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 1974/93 u.a. - NJW 1997, 2669 = juris Rn. 35, sowie Voßkuhle, EuGRZ 2010, 537 ).
  • VGH Bayern, 24.02.2011 - 7 B 10.1272

    Berichtigungs- und Unterlassungsanspruch gegen Bischof und Diözese wegen Äußerung

    Für die Reichweite des durch Art. 4 Abs. 2 GG gewährleisteten Äußerungsrechts der Kirche kann auf die zur Meinungsfreiheit entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (BVerfG vom 13.7.1993 NVwZ 1994, 159; BGH vom 20.2.2003 NJW 2003, 1308/1310).

    Insbesondere kann die Schutzwürdigkeit dessen, der selbst seinen Gegner scharf angreift, gemindert sein (BVerfG vom 13.7.1993 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 04.04.2008 - 7 B 06.1179

    Allgemeiner Unterlassungsanspruch

    Die gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 1994 und vom 27. Mai 1993 erhobenen Verfassungsbeschwerden wurden vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen (Beschluss vom 9.6.1994 NVwZ 1995, 471 sowie Beschluss vom 13.7.1993 NVwZ 1994, 159).
  • OLG Düsseldorf, 26.10.2000 - 18 U 48/00
    Diese Rechtsgrundsätze dürften jedoch inzwischen überholt sein, nachdem das BVerfG (vgl. BVerfG, NVwZ 1994, 159) entschieden hat, das öffentliche Äußerungen der Evangelischen Kirche zu anderen Religionsgemeinschaften keine Ausübung staatlicher Gewalt sind.

    (Vgl. BVerfG, NVwZ 1994, 159 sowie VGH München, NVwZ 1994, 787).

  • OVG Sachsen, 26.03.2009 - 3 B 625/07

    Marktfestsetzung; Rücknahme; Erstattungsanspruch; Mitverschulden; rechtliiches

    Das Unterlassen rechtlicher Hinweise verstößt nur dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn das Gericht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.7.1997 - 1 BvR 960/93 -, Rn. 3, zitiert nach juris).
  • VGH Bayern, 13.10.1994 - 4 CE 93.2586
    Den Vertretern der Kirche mag die Verwendung des Sektenbegriffs von staatlicher Seite nicht verwehrt werden können (vgl. BVerfG, NVwZ 1994, 159 und VGH München, NVwZ 1994, 598).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2015 - 1 S 2444/14

    Äußerungsbefugnis eines kirchlichen Weltanschauungsbeauftragten über die

  • OVG Sachsen, 27.03.2009 - 3 B 625/07

    Erstattungsanspruchs nach § 48 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

  • VGH Hessen, 06.07.1998 - 13 TZ 2209/98

    Kindernachzug - Beherrschung der deutschen Sprache für Aufenthaltserlaubnis nach

  • OVG Berlin, 18.05.2005 - 5 S 47.04

    Äußerungen im Meinungskampf der Religionsgemeinschaften; Neutralitätspflicht und

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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.09.1993 - 2 BvR 1952/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3326
BVerfG, 14.09.1993 - 2 BvR 1952/93 (https://dejure.org/1993,3326)
BVerfG, Entscheidung vom 14.09.1993 - 2 BvR 1952/93 (https://dejure.org/1993,3326)
BVerfG, Entscheidung vom 14. September 1993 - 2 BvR 1952/93 (https://dejure.org/1993,3326)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 Abs. 4 § 93d Abs. 2 S. 1 S. 3
    Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Widerspruchs gegen die Ablehnungder Aussetzung der Vollziehung einer einstweiligen Anordnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Widerspruch - Zugrundeliegendes Ausgangsverfahren - Einstweilige Anordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 89, 119
  • NJW 1994, 39
  • NVwZ 1994, 159 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 820/72

    Widerspruchsrecht des Äußerungsberechtigten bei einstweiligen Anordnungen

    Auszug aus BVerfG, 14.09.1993 - 2 BvR 1952/93
    Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG setzt nach seinem Sinn und Zusammenhang einen zulässigen Widerspruch voraus (BVerfGE 32, 345 [346]; 35, 12 [14]).

    Der Widerspruch ist unzulässig, weil dem Gegner des der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens die Widerspruchsbefugnis fehlt (vgl. BVerfGE 35, 12 [13 f.] unter Bezugnahme auf BVerfGE 31, 87 [90 ff.]).

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 96/71

    Widerspruchsrecht des im Verfassungsbescherde-Verfahren Äußerungsberechtigten

    Auszug aus BVerfG, 14.09.1993 - 2 BvR 1952/93
    Der Widerspruch ist unzulässig, weil dem Gegner des der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens die Widerspruchsbefugnis fehlt (vgl. BVerfGE 35, 12 [13 f.] unter Bezugnahme auf BVerfGE 31, 87 [90 ff.]).
  • BVerfG, 12.02.1972 - 1 BvR 92/71

    Widerspruch im Verfahren nach § 94 Abs. 3 BVerfGG

    Auszug aus BVerfG, 14.09.1993 - 2 BvR 1952/93
    Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG setzt nach seinem Sinn und Zusammenhang einen zulässigen Widerspruch voraus (BVerfGE 32, 345 [346]; 35, 12 [14]).
  • BVerfG, 20.07.2015 - 1 BvQ 25/15

    Verwerfung des Widerspruchs gegen die einstweilige Anordnung der 3. Kammer des

    Über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entscheidet - anders als gemäß § 93d Abs. 2 Satz 3, § 32 Abs. 3 BVerfGG über den Widerspruch - die Kammer (vgl. BVerfGE 89, 119 ).
  • BVerfG, 13.10.2021 - 1 BvR 1750/21

    Verwerfung eines Widerspruchs gegen eine einstweilige Anordnung im

    Ihm fehlt aber als einem nicht am Verfahren Beteiligten die Befugnis zum Widerspruch (vgl. BVerfGE 89, 119 ; 99, 49 ; 139, 378 ; stRspr).
  • BVerfG, 20.12.2022 - 1 BvR 1654/22

    Unzulässiger Widerspruch eines nicht widerspruchsberechtigten Jugendamts gegen

    Ihm fehlt aber als einem nicht am verfassungsgerichtlichen Verfahren Beteiligten die Befugnis zum Widerspruch (vgl. BVerfGE 89, 119 ; 99, 49 ; stRspr).
  • BVerfG, 26.01.2017 - 1 BvQ 4/17

    Unzulässiger Widerspruch gegen die Ablehnung des gesondert gestellten Antrags auf

    Ebenso, wie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG einen zulässigen Widerspruch voraussetzt (vgl. BVerfGE 89, 119 ), ist § 93d Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG für die Zuständigkeit des Senats so auszulegen, dass der Widerspruchsführer befugt sein muss, diesen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. BVerfGE 99, 49 ).
  • BVerfG, 25.01.2018 - 2 BvQ 85/17

    Widerspruch gegen Ablehnung eines Eilantrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Ebenso, wie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG einen zulässigen Widerspruch voraussetzt (vgl. BVerfGE 89, 119 ), ist § 93d Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG für die Zuständigkeit des Senats so auszulegen, dass der Widerspruchsführer befugt sein muss, diesen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. BVerfGE 99, 49 ).
  • BVerfG, 26.02.2018 - 1 BvQ 72/17

    Verwerfung von Widersprüchen gegen eA-Ablehnungen: Zuständigkeit der Kammer für

    Ebenso, wie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG einen zulässigen Widerspruch voraussetzt (vgl. BVerfGE 89, 119 ), ist § 93d Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG für die Zuständigkeit des Senats so auszulegen, dass der Widerspruchsführer befugt sein muss, diesen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. BVerfGE 99, 49 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 85/17 -, juris, Rn. 3).
  • LG Frankfurt/Oder, 05.12.1996 - 15 S 286/96

    Zahlung von Inseratskosten für die Werbung im Bildschirmtext der Telekom;

    Vertrages oder in seinem Inhalt konkret auswirken (so BVerfG u.a. in NJW 1994, 39 [BVerfG 14.09.1993 - 2 BvR 1952/93] ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 09.09.1993 - 2 BvR 1952/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3361
BVerfG, 09.09.1993 - 2 BvR 1952/93 (https://dejure.org/1993,3361)
BVerfG, Entscheidung vom 09.09.1993 - 2 BvR 1952/93 (https://dejure.org/1993,3361)
BVerfG, Entscheidung vom 09. September 1993 - 2 BvR 1952/93 (https://dejure.org/1993,3361)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Folgenabwägung bei einstweiliger Anordnung wegen Ausstrahlung von Wahlwerbespots

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 40
  • NVwZ 1994, 159 (Ls.)
  • afp 1993, 647
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 11.01.1991 - 7 C 13.90

    Wahlwerbung - Zuteilung von Sendezeit - Neutralitätsgebot - Verzicht auf

    Auszug aus BVerfG, 09.09.1993 - 2 BvR 1952/93
    Einen "originären", nicht durch den Gleichheitssatz vermittelten verfassungsrechtlichen Anspruch auf Einräumung von Sendezeiten gibt es nicht (vgl. BVerfGE 47, 198 [237]; BVerwGE 87, 270 [272 ff.]).
  • BVerfG, 21.10.1987 - 1 BvR 1048/87

    Modifizierte Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung betreffend

    Auszug aus BVerfG, 09.09.1993 - 2 BvR 1952/93
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 77, 130 [135]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

    Auszug aus BVerfG, 09.09.1993 - 2 BvR 1952/93
    Einen "originären", nicht durch den Gleichheitssatz vermittelten verfassungsrechtlichen Anspruch auf Einräumung von Sendezeiten gibt es nicht (vgl. BVerfGE 47, 198 [237]; BVerwGE 87, 270 [272 ff.]).
  • StGH Bremen, 23.12.1996 - St 5/96

    Wahlwerbung und Chancengleichheit

    a) Ein originärer, dem Grundgesetz unmittelbar zu entnehmender Anspruch auf Zuteilung von Sendezeiten läßt sich für die politischen Parteien weder aus ihrer Mitwirkungsbefugnis bei der politischen Willensbildung (Art. 21 Abs. 1 GG) noch aus dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und - verbreitung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), noch aus der der Freiheit der Meinungsbildung dienenden Funktion der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ableiten (Anschluß an BVerfGE 47, 198 [237]; BVerfG NJW 1994, 40; BVerwGE 75, 67 [70]; 87, 270 [272]).

    Der insoweit gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerfGE 47, 198 [237]; BVerfG, Kammerbeschluß vom 9. September 1993, NJW 1994, 40; BVerwGE 75, 67 [70]; 87, 270 [272]) schließt sich der Staatsgerichtshof an.

  • VG Mainz, 07.05.2009 - 4 L 521/09

    Europawahl: ZDF-Wahlwerbespots rechtens

    Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass es einen "originären", nicht durch den Gleichheitssatz vermittelten verfassungsrechtlichen Anspruch auf Einräumung von Sendezeiten nicht gibt (BVerfG, Beschluss vom 09. September 1993, NJW 1994, 40).
  • OVG Hamburg, 14.09.1993 - Bs III 340/93
    Zwar hat der Antragsgegner gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde erhoben, und das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 9. September 1993 - 2 BvR 1952/93 - die Wirkung des Beschlusses vom 7. September 1993 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt.
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