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   VGH Bayern, 28.03.1994 - 7 CE 93.2403   

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VGH Bayern, 28.03.1994 - 7 CE 93.2403 (https://dejure.org/1994,2499)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.03.1994 - 7 CE 93.2403 (https://dejure.org/1994,2499)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 (https://dejure.org/1994,2499)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2845 (Ls.)
  • NVwZ 1994, 787
 
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Wird zitiert von ... (41)

  • VG Mainz, 11.01.2018 - 1 K 577/17

    Unterlassungsklage südkoreanischer Freikirche gescheitert

    Die von dem Kläger beanstandeten Äußerungen sind dem Kernbereich kirchlichen Wirkens des Beklagten zuzuordnen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 33).

    Grundlage für einen Unterlassungsanspruch können allerdings nur die tatsächlich gemachten Äußerungen der in Anspruch genommenen Person sein bzw. nur solche, die ihr auch zuzurechnen sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 43).

    Grundrechtsträger für die Glaubens-, Bekenntnis- und Religionsausübungsfreiheit sind grundsätzlich auch die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten Kirchen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 40 m.w.N.).

    Diese Freiheit umfasst entsprechend dem Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft den gesamten Bereich des religiösen und weltanschaulichen Lebens, des Werbens und der Propaganda für ihre Glaubensrichtung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 40).

    Maßgeblich ist allein, inwieweit die Religionsgemeinschaft es für erforderlich hält, ihr religiöses Verständnis in der Welt zur Entfaltung und Wirksamkeit zu bringen; sie ist nicht auf Äußerungen zu "christlichen Lehrinhalten" rein akademischer Natur beschränkt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 40).

    Gleichwohl ist zu beachten, dass hinter den streitgegenständlichen Äußerungen eine gewisse Autorität des Beklagten steht, dem von der Öffentlichkeit in diesen Fragen eine gesteigerte Sachkompetenz zugemessen wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 40).

    Öffentliche Äußerungen eines Mitarbeiters einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts korporierten Religionsgemeinschaft können - nicht zuletzt wegen der mit ihnen in Anspruch genommenen Autorität - für die Rolle des Klägers in der religiös-weltanschaulichen Auseinandersetzung, mithin für den von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Freiheitsraum, schwerwiegende Folgen haben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 40).

    Jedoch ergibt sich das Recht des Beklagten zu kritischen Äußerungen gegenüber anderen Glaubens- und Religionsgemeinschaften aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 40).

    Da sich die Befugnis des Beklagten zu öffentlichen Äußerungen somit aus der Verfassung selbst ergibt, ist eine weitergehende (einfach-)gesetzliche Regelung dieser Befugnis nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 -, NVwZ 1994, 159; BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 40).

    Ein Unterlassungsanspruch gegenüber kritischen, abwertenden Äußerungen besteht zunächst grundsätzlich nur, wenn es sich bei den beanstandeten Äußerungen um unrichtige Tatsachenbehauptungen handelt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 44).

    Tatsachenbehauptungen liegen vor, wenn sich die Richtigkeit der Gesamtbehauptung durch eine Beweiserhebung klären lässt, es sich also um beweisbare Vorgänge handelt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. Januar 1959 - 1 StR 518/58 -, NJW 1959, 636; BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 44).

    Ebenso wie im Bereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG, dessen Grundsätze hier entsprechend herangezogen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 -, NVwZ 1994, 159), sind Meinungsäußerungen als Werturteile im Bereich religiösen Wirkens in der Welt grundsätzlich nicht schon dann gerichtlich zu untersagen, wenn sie grundlos, falsch oder emotional bzw. nicht rational sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 1992 - 1 BvR 693/92 -, NJW 1993, 1845; Beschluss vom 14. März 1972 - 2 BvR 41/71 -, NJW 1972, 811 [813]; BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 44).

    Im Gegensatz zu Tatsachenbehauptungen sind Meinungsäußerungen in ihrem wesentlichen Gehalt durch Elemente des Meinens oder Dafürhaltens gekennzeichnet und einem objektiven Richtigkeitsbeweis gerade nicht zugänglich (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2017 - 1 BvR 3085/15 -, NJW-RR 2017, 1003, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 44).

    Eine das Recht der religiösen Meinungsäußerungsfreiheit überschreitende Herabsetzung oder Schmähung kann nur dann angenommen werden, wenn das Motiv, den Betroffenen durch solche Äußerungen in der Öffentlichkeit bloßzustellen und ihm zu schaden, offen zutage tritt und demgegenüber die Auseinandersetzung in der Sache in den Hintergrund tritt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 50).

    Im Rahmen einer fallbezogenen Abwägung ist jedoch zu berücksichtigen, dass scharfe und überspitzte Formulierungen für sich genommen eine schädigende Äußerung noch nicht unzulässig machen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 44).

    Vielmehr spricht, gerade wenn es sich um Beiträge zum geistigen, hier dem religiösen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit nicht unwesentlich berührenden Frage geht, die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede, die hier dem Sektenbeauftragten des Beklagten zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 1 BvR 1555/88 -, NJW 1992, 1439 [1440 f.]; BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 44).

    Das Grundrecht der Glaubensfreiheit gibt einer Religionsgemeinschaft jedoch auch das Recht, ohne Störung durch den Staat eine - auch scharfe - öffentliche Kritik an der Tätigkeit anderer Religionsgemeinschaften zu verbreiten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 40).

  • BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01

    Zu den Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten bei seiner

    Auch Meinungsäußerungen als Werturteile im Bereich religiösen Wirkens in die Welt können nicht schon dann untersagt werden, wenn sie grundlos, falsch oder emotional, nicht rational geprägt sind (vgl. BVerfG NJW 1993, 1845; BayVGH NVwZ 1994, 787, 790).

    Abgesehen davon, daß im Streitfall auf seiten der Beklagten auch das Recht auf Religionsfreiheit bzw. auf ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) - für das entsprechende Grundsätze gelten wie für die Meinungsfreiheit (BVerfG NVwZ 1994, 159; BayVGH NVwZ 1994, 787, 790; vgl. auch BVerfG NJW 1997, 2669) - und auf seiten des Klägers auch der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 GG; vgl. § 824 BGB) betroffen ist, darf, wie der Revision zuzugeben ist, bei der Abwägung nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich der Sektenbeauftragte der Beklagten im vorliegenden Zusammenhang in "amtlicher" Eigenschaft für eine öffentlich-rechtlich korporierte Religionsgemeinschaft in einem Bereich geäußert hat, in dem diese unbeschadet ihres allgemeinen Auftrags weitergehenden Bindungen im öffentlichen Meinungskampf unterworfen sein kann als der einzelne Bürger: Zwar gelten für die Kirche, soweit sie nicht ausnahmsweise hoheitliche Befugnisse wahrnimmt, also etwa im Rahmen der geistigen Auseinandersetzung mit anderen Religionen und sonstigen weltanschaulichen Fragen, nicht die dem Staat gesetzten Grenzen; sie ist also weder unmittelbar an die einzelnen Grundrechte gebunden, noch unterliegt sie im übrigen denselben Beschränkungen, die für den Staat gelten, wenn er beispielsweise Informationen über weltanschauliche Gruppierungen gibt (vgl. dazu BVerfG NJW 1989, 3269; BVerfG NJW 2002, 2626; BVerwGE 82, 76, 83 = NJW 1989, 2272; BayVGH NVwZ 1995, 793: weltanschauliche Neutralität und Zurückhaltung; Verhältnismäßigkeit; Sachlichkeit; Wahrhaftigkeit).

    Mit Recht verweist die Revision darauf, daß gerade auch die kirchlichen Sektenbeauftragten in Fragen der hier in Rede stehenden Art in den Augen der Öffentlichkeit eine gesteigerte Sachkompetenz genießen (vgl. BayVGH NVwZ 1994, 787, 789).

  • VGH Bayern, 04.04.2008 - 7 B 06.1179

    Allgemeiner Unterlassungsanspruch

    Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat (grundlegend Beschlüsse vom 28.3.1994 NVwZ 1994, 787/789 und vom 18.12.1995 Az. 7 CE 95.2108), ergibt sich eine mangelnde Befugnis für die angegriffenen Äußerungen nicht bereits daraus, dass für die Kirche keine gesetzliche Grundlage besteht, die es ihr erlaubte, sich mit anderen konkurrierenden Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen auseinander zu setzen und diese dabei zu kritisieren.

    Das auch diesen zustehende Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung gibt keinen Anspruch darauf, dass solche öffentliche Kritik unterbleibt und die Tätigkeit religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften als reines Internum anzusehen sei, denen ein "kritikfreier Raum" vorbehalten bleiben müsse (BayVGH vom 28.3.1994 NVwZ 1994, 787/789).

    Der Bundesgerichtshof weist allerdings daraufhin (BGH vom 20.2.2003 NJW 2003, 1308), dass andererseits für einen interessengerechten und dem Grundrechtssystem entsprechenden Ausgleich der betroffenen Rechtspositionen auch Berücksichtigung finden muss, dass die öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften allgemein einen erhöhten Einfluss in Staat und Gesellschaft haben und nutzen, und dass gerade auch die kirchlichen Sektenbeauftragten in den Augen der Öffentlichkeit eine gesteigerte Sachkompetenz genießen (so bereits BayVGH vom 28.3.1994 NVwZ 1994, 787/789) und damit auch eine erhöhte Verantwortung der Sektenbeauftragten korrespondiert.

    Aus alledem ist zu folgern, dass von den (derzeit) öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften zwar nicht Neutralität verlangt werden kann, wohl aber ein angemessener Grad an Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit (BGH a.a.O.; ebenso bereits BayVGH vom 28.3.1994 NVwZ 1994, 787/789).

    Im religiösen Meinungskampf ist die Beklagte nicht an das Selbstverständnis des Klägers gebunden mit der Folge, dass der Kläger der Beklagten als Religionsgemeinschaft vorgeben könnte, wie die Beklagte die Glaubenssätze des Klägers verbindlich zu verstehen habe (vgl. z.B. BayVGH vom 28.3.1994 NVwZ 1994, 787 m.w.N.).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit den Äußerungen der Beklagten gegenüber der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben befasst (vgl. insbesondere BayVGH vom 28.3.1994 NVwZ 1994, 787; vom 18.12.1995 Az. 7 CE 95.2108).

    Er lässt nunmehr jedoch offen, ob Sektenbeauftragte einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaft bei kritischen Äußerungen in der Öffentlichkeit über andere Glaubensgemeinschaften allein deswegen, weil sie allgemein einen erhöhten Einfluss in Staat und Gesellschaft haben und nutzen und in den Augen der Öffentlichkeit eine gesteigerte Sachkompetenz genießen, einer gesteigerten Sorgfaltspflicht unterliegen (so BayVGH vom 28.3.1994 NVwZ 1994, 787/789; einschränkend BGH vom 20.2.2003 NJW 2003, 1308: nur bezüglich individueller Personen oder Unternehmen; vgl. auch OLG München vom 17.4.2008 Az. 1 U 5608/06).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Urteil vom 29. September 2005 darauf hingewiesen, dass er bereits mehrfach mit den Äußerungen der Beklagten gegenüber dem Kläger befasst war, und hat auf die Entscheidungen vom 28. März 1994 (NVwZ 1994, 787) sowie vom 18. Dezember 1995 (Az. 7 CE 95.2108) hingewiesen (S. 7 des aufgehobenen Urteils).

    In diesem Beschluss wird sowohl auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 1994 (NVwZ 1994, 787) wie auf denjenigen vom 27. Mai 1993 (BayVBl 1993, 692) Bezug genommen und festgestellt, dass folgende Äußerungen des Sektenbeauftragten nicht zu beanstanden waren:.

    - bei den Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft sei Kritikfähigkeit und Gewissensbildung ausgeschlossen und psychische und materielle und geistige Abhängigkeit von einer Führergestalt gegeben (vgl. NVwZ 1994, 787).".

    Insbesondere in seinem Beschluss vom 28. März 1994 (NVwZ 1994, 787) hat der Verwaltungsgerichtshof unter Würdigung der vom Sektenbeauftragten der Beklagten herangezogenen Schriften (insbesondere Textstellen aus "Der Hirte und seine Herde - die Gemeindeordnung für das Friedensreich Jesu Christi") im Einzelnen nachgeprüft, dass die Äußerungen des Sektenbeauftragten, die Glaubensgemeinschaft sei eine totalitäre Organisation bzw. habe eine totalitäre Struktur (siehe hierzu im einzelnen insbesondere a.a.O., 793), bei den Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft seien Kritikfähigkeit und Gewissensbildung ausgeschlossen und psychische, materielle und geistige Abhängigkeit von einer Führungsgestalt gegeben (siehe hierzu a.a.O., 792), als von der Meinungs- bzw. Glaubensfreiheit gedeckt angesehen.

  • VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23

    Junge Alternative: Verfassungsschutz darf AfD-Jugend als gesichert extremistisch

    Sind Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptung miteinander verbunden und macht dies gemeinsam den Sinn der Äußerung aus, so liegt insgesamt eine Meinungsäußerung vor, wenn das Gesamtergebnis durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird, insbesondere wenn durch eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte der Sinn der Äußerung aufgehoben oder verfälscht würde, vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris Rn. 44; VG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2022 - 13 K 2736/19 -, juris Rn. 99 jeweils m.w.N.
  • VG Köln, 22.12.2022 - 13 K 2736/19

    Äußerungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz im "AFD-Gutachen I"

    Sind beide Äußerungsformen miteinander verbunden und macht dies gemeinsam den Sinn der Äußerung aus, so liegt insgesamt eine Meinungsäußerung vor, wenn das Gesamtergebnis durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird, insbesondere wenn durch eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte der Sinn der Äußerung aufgehoben oder verfälscht würde, vgl. näher Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris Rn. 44 m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 24. März 2011 - 26 K 2961/09 -, juris Rn. 27 f.; VG Köln, Urteil vom 23. April 2022 - 13 K 1562/19 -, juris Rn. 118 ff.
  • VGH Bayern, 29.09.2005 - 7 B 03.1369

    Kritische Aussagen des Sektenbeauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche

    Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat (grundlegend Beschlüsse vom 28.3.1994 NVwZ 1994, 787/789 und vom 18.12.1995 Az. 7 CE 95.2108), ergibt sich eine mangelnde Befugnis für die angegriffenen Äußerungen nicht bereits daraus, dass für die Kirche keine gesetzliche Grundlage besteht, die es ihr erlaubte, sich mit anderen konkurrierenden Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen auseinander zu setzen und diese dabei zu kritisieren.

    Das auch diesen zustehende Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung gibt keinen Anspruch darauf, dass solche öffentliche Kritik unterbleibt und die Tätigkeit religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften als reines Internum anzusehen sei, denen ein "kritikfreier Raum" vorbehalten bleiben müsse (BayVGH vom 28.3.1994 NVwZ 1994, 787/789).

    Der Bundesgerichtshof weist allerdings daraufhin (BGH vom 20.2.2003 NJW 2003, 1308), dass andererseits für einen interessengerechten und dem Grundrechtssystem entsprechenden Ausgleich der betroffenen Rechtspositionen auch Berücksichtigung finden muss, dass die öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften allgemein einen erhöhten Einfluss in Staat und Gesellschaft haben und nutzen, und dass gerade auch die kirchlichen Sektenbeauftragten in den Augen der Öffentlichkeit eine gesteigerte Sachkompetenz genießen (so bereits BayVGH vom 28.3.1994 NVwZ 1994, 787/789) und damit auch eine erhöhte Verantwortung der Sektenbeauftragten korrespondiert.

    Aus alledem ist zu folgern, dass von den (derzeit) öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften zwar nicht Neutralität verlangt werden kann, wohl aber ein angemessener Grad an Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit (BGH a.a.O.; ebenso bereits BayVGH vom 28.3.1994 NVwZ 1994, 787/789).

    Im religiösen Meinungskampf ist die Beklagte nicht an das Selbstverständnis des Klägers gebunden mit der Folge, dass der Kläger der Beklagten als Religionsgemeinschaft vorgeben könnte, wie die Beklagte die Glaubenssätze des Klägers verbindlich zu verstehen habe (vgl. z.B. BayVGH vom 28.3.1994 NVwZ 1994, 787 m.w.N.).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit den Äußerungen der Beklagten gegenüber der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben befasst (vgl. insbesondere BayVGH vom 28.3.1994 NVwZ 1994, 787; vom 18.12.1995 Az. 7 CE 95.2108).

  • VG Berlin, 07.10.2021 - 2 K 79.20

    Beschluss des Deutschen Bundestags zur BDS-Bewegung rechtmäßig

    In einem solchen Fall kann ein einzelner Bürger sich nur dann auf rechtliche Beziehungen in dem oben genannten Sinne berufen, sofern er eine institutionelle oder zumindest funktionale Verbundenheit zu der von der staatlichen Maßnahme betroffenen Gruppierung aufweist (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 25. September 2003 - 5 B 26.00 - OVGBE 25, 179, 181; VGH München, Beschlüsse vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 - NVwZ 1994, 787, 789 und vom 4. April 1995 - 7 CE 95.462 - NVwZ 1995, 793, 794).
  • VG Mainz, 24.07.2017 - 1 K 577/17

    Unterlassung von Äußerungen des Leiters einer Beratungsstelle für Sekten- und

    Auch dem über die Ausübung von Hoheitsbefugnissen hinausgehenden "Kernbereich kirchlichen Wirkens" zugeordnete Tätigkeiten sind öffentlich-rechtlicher Natur (vgl.VGH München, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403, Rn. 33 -, juris).

    Aus der Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts folgt allerdings noch nicht zwangsläufig, dass sämtliche Verhaltensweisen dem öffentlichen Recht zugeordnet werden können (BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403, Rn. 33 -, juris).

    Insoweit konnte ein objektiver Dritter davon ausgehen, dass er auch für das beklagte Bistum spricht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403, Rn. 32 -, juris).

    11 In erster Linie ist die betroffene Tätigkeit des beklagten Bistums öffentlich-rechtlich, wenn es öffentliche Gewalt ausübt und hoheitlich handelt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403, Rn. 33 -, juris).

  • BVerwG, 23.06.2009 - 7 B 49.08

    Umfang der Urteilsbegründung gem. § 108 Abs. 1 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

    Ergänzend sei (unter anderem) darauf hinzuweisen, dass er in seinem Beschluss vom 28. März 1994 (NVwZ 1994, 787) unter Würdigung der vom Sektenbeauftragten herangezogenen Schriften dessen Äußerungen nicht beanstandet habe, die Gemeinschaft des "Universellen Lebens" sei eine totalitäre Organisation bzw. habe eine totalitäre Struktur, bei den Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft seien Kritikfähigkeit und Gewissensbildung ausgeschlossen sowie psychische, materielle und geistige Abhängigkeit von einer Führerfigur gegeben.

    Er hat vielmehr unter gezielter Anführung der einschlägigen Passagen auf seinen Beschluss vom 28. März 1994 7 CE 93.2403 (NVwZ 1994, 787) verwiesen.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss konkret die Stellen aus den Schriften des "Universellen Lebens" angeführt (NVwZ 1994, 787 ), auf die der Sektenbeauftragte seine wertenden Äußerungen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs jeweils stützten konnte.

  • BGH, 24.07.2001 - VI ZB 12/01

    Rechtsweg für Abwehransprüche gegen Äußerungen des Sektenbeauftragten einer

    e) Die hervorgehobene Rechtsstellung der Kirchen und die verfassungsrechtliche Rechtsformgarantie würden ihrer Bedeutung beraubt, wenn nicht dem Kernbereich kirchlichen Wirkens zuzurechnende Verhaltensweisen anerkannt und grundsätzlich als öffentlich-rechtlich gewertet würden (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983 - 7 C 44/81 - aaO, S. 990; OLG Frankfurt, DVBl 1985, 861; BayVGH NVwZ 1994, 787; NVwZ 1994, 598; BayVBl 1995, 564; Bonner Grundgesetz/Frhr.
  • BVerfG, 26.03.2001 - 2 BvR 943/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben"

  • OVG Bremen, 10.09.2018 - 2 B 213/18

    Unterbindung von Auskünften an Medien - allgemeines Persönlichkeitsrecht;

  • VG Cottbus, 31.05.2016 - 1 L 215/16

    Unterlassen und Widerrruf amtlicher Äußerungen

  • VG Regensburg, 10.12.2009 - RO 3 K 08.1960

    Die Zulässigkeit amtlicher Meinungsäußerungen ist am Sachlichkeitsgebot zu

  • VG Regensburg, 10.12.2009 - RO 3 K 08.1832

    Die Zulässigkeit amtlicher Meinungsäußerungen ist am Sachlichkeitsgebot zu

  • VGH Bayern, 01.06.1999 - 7 CE 99.11
  • OVG Berlin, 25.09.2003 - 5 B 26.00

    Benachteiligung einer Glaubensgemeinschaft durch Veröffentlichung in einer

  • VG Neustadt, 22.10.2018 - 3 K 802/18

    Schutz deutscher Staatsangehöriger jüdischen Glaubens gegen Äußerungen eines

  • VG Köln, 13.07.2023 - 13 L 535/23
  • VG Köln, 23.06.2022 - 13 K 1562/19

    Passagen aus einem Gutachten des Verfassungsschutzes, in denen der

  • VG Köln, 28.07.2023 - 13 L 616/23
  • VGH Bayern, 25.10.1995 - 4 B 94.4010

    Anspruch auf Widerruf der Erklärung des Bürgermeisters in einer

  • VG Stuttgart, 21.09.2020 - 4 K 8183/19

    Zu den Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Unterlassung

  • VG Bremen, 25.03.2021 - 4 V 407/21

    Unterlassung zukünftiger Äußerungen - allgemeines Persönlichkeitsrecht; Äußerung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2014 - 13 B 1309/13

    Zulässigkeit eines Antrags Unterlassung von nicht ausdrücklich oder konkludent

  • OLG Naumburg, 11.09.1997 - 7 U 1328/97

    Umfang der Vertretungsrechte eines in einer außerordentlichen Gemeindeversammlung

  • VGH Bayern, 13.10.1994 - 4 CE 93.2586
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2010 - 5 S 11.10

    Einstweilige Anordnung; Unterlassungsanspruch; Beschwerde; Universelles Leben;

  • VG Freiburg, 10.02.2010 - 2 K 1700/09

    Darf sich die katholische Kirche "christlich" nennen?

  • VG Bayreuth, 20.12.2016 - B 5 E 16.832

    Facebook-Eintrag über Erzbischof als unwahre Tatsachenbehauptung

  • VG Berlin, 09.12.1999 - 27 A 34.98

    Verbreitung einer Informationsschrift mit religösem Inhalt und Kritik an

  • OLG Naumburg, 14.12.1998 - 7 U 144/98
  • VGH Bayern, 27.09.1996 - 7 CE 96.2861
  • VG Köln, 24.03.2011 - 26 K 2961/09

    Es besteht keine Unterlassungspflicht des Bundesverteidigungsministers Dritten,

  • VG Augsburg, 13.09.2019 - Au 7 E 19.978

    Unterlassungsanspruch bei Äußerungen durch Hoheitsträger

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2000 - 18 U 48/00
  • EKMR, 04.03.1998 - 36283/97

    KELLER v. GERMANY

  • OLG Düsseldorf, 28.03.2000 - 15 W 9/00
  • VG Schleswig, 10.02.2022 - 6 A 170/19

    Anspruch eines Ratsmitglieds auf Widerruf einer von Bürgermeister abgegebenen

  • VG München, 24.05.2000 - M 29 K 99.5269
  • VG Regensburg, 04.08.2004 - RO 3 E 04.1472
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