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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.05.1994 - 1 BvR 737/94   

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https://dejure.org/1994,1051
BVerfG, 03.05.1994 - 1 BvR 737/94 (https://dejure.org/1994,1051)
BVerfG, Entscheidung vom 03.05.1994 - 1 BvR 737/94 (https://dejure.org/1994,1051)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Mai 1994 - 1 BvR 737/94 (https://dejure.org/1994,1051)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Wirtschaftliche Betätigungsfreiheit

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 3, 19 Abs. 3 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Kontrolle eines zivilgerichtlichen Unterlassungsurteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bürgerlichrechtliches allgemeines Persönlichkeitsrecht - Wirtschaftliche Betätigungsfreiheit - Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1784
  • ZIP 1994, 972
  • NVwZ 1994, 893 (Ls.)
  • WM 1994, 998
  • DB 1994, 1350
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BVerfG, 03.05.1994 - 1 BvR 737/94
    In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist aber geklärt, daß Art. 2 Abs. 1 GG als Ausfluß der allgemeinen Handlungsfreiheit auch die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr schützt (vgl. BVerfGE 73, 261 ; 78, 232 ) und daß auch juristische Personen insoweit eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG geltend machen können, als ihr Recht auf freie Entfaltung im Sinne der wirtschaftlichen Betätigung betroffen ist (vgl. BVerfGE 10, 221 ; 66, 116 ).

    Nur in diesem Umfang ist das angegriffene Urteil zu überprüfen (vgl. BVerfGE 66, 116 ).

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

    Auszug aus BVerfG, 03.05.1994 - 1 BvR 737/94
    In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist aber geklärt, daß Art. 2 Abs. 1 GG als Ausfluß der allgemeinen Handlungsfreiheit auch die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr schützt (vgl. BVerfGE 73, 261 ; 78, 232 ) und daß auch juristische Personen insoweit eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG geltend machen können, als ihr Recht auf freie Entfaltung im Sinne der wirtschaftlichen Betätigung betroffen ist (vgl. BVerfGE 10, 221 ; 66, 116 ).
  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvR 94/57

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Erlasses von Rechtsverordnung vor dem

    Auszug aus BVerfG, 03.05.1994 - 1 BvR 737/94
    In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist aber geklärt, daß Art. 2 Abs. 1 GG als Ausfluß der allgemeinen Handlungsfreiheit auch die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr schützt (vgl. BVerfGE 73, 261 ; 78, 232 ) und daß auch juristische Personen insoweit eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG geltend machen können, als ihr Recht auf freie Entfaltung im Sinne der wirtschaftlichen Betätigung betroffen ist (vgl. BVerfGE 10, 221 ; 66, 116 ).
  • BVerfG, 23.04.1986 - 2 BvR 487/80

    Sozialplan

    Auszug aus BVerfG, 03.05.1994 - 1 BvR 737/94
    In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist aber geklärt, daß Art. 2 Abs. 1 GG als Ausfluß der allgemeinen Handlungsfreiheit auch die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr schützt (vgl. BVerfGE 73, 261 ; 78, 232 ) und daß auch juristische Personen insoweit eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG geltend machen können, als ihr Recht auf freie Entfaltung im Sinne der wirtschaftlichen Betätigung betroffen ist (vgl. BVerfGE 10, 221 ; 66, 116 ).
  • BVerfG, 11.01.1994 - 1 BvR 434/87

    Jugendgefährdende Schriften III

    Auszug aus BVerfG, 03.05.1994 - 1 BvR 737/94
    Gegenstand dieser Freiheit sind vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe (BVerfG, Beschluß vom 11. Januar 1994 - 1 BvR 434/87 -, Umdruck S. 15).
  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

    Auszug aus BVerfG, 03.05.1994 - 1 BvR 737/94
    vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93 -.
  • BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91

    Zum Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

    Auch juristische Personen können insoweit eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG geltend machen, als ihr Recht auf freie Entfaltung im Sinne der wirtschaftlichen Betätigung betroffen ist (vgl. BVerfGE 10, 221 ; 66, 116 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1994, S. 1784).
  • OLG Brandenburg, 16.11.2005 - 4 U 5/05

    Namensschutz im Internet: Störerhaftung des Betreibers einer

    Der für den Bereich des Wettbewerbsrechts entwickelte - verfassungskonforme (BVerfG NJW 1994, 1784, (1785); NJW 2004, 589) - Grundsatz, dass die Wiederholungsgefahr nur dann entfällt, wenn der Verletzter dem Verletzten oder einem zur Rechtsverfolgung Befugten eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt, gilt - wie die Beklagte zu Recht betont - allerdings außerhalb des Wettbewerbsrechts, für deliktische Unterlassungsansprüche, "nicht mit gleicher Strenge" (BGH NJW 1994, 1281).
  • OLG Dresden, 08.02.2012 - 4 U 1850/11

    Internet; Drittauskunft

    Den durch diese Vorschriften geschützten Interessen des Klägers kommt über Art. 2 Abs. 1 GG zugleich verfassungsrechtlicher Schutz zu (vgl. BVerfG NJW 2008, 358; NJW 2002, 2621; BVerfG, NJW 1994, 1784; NJW-RR 2004, 1710).
  • OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 77/04

    Zur Verbreitung illegal gefertigten Bildmaterials eines Journalisten als Eingriff

    Art. 2 Abs. 1 GG schützt aber u.a. auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit juristischer Personen des Privatrechts (BVerfG-K, NJW 1994, 1784).
  • OLG Rostock, 21.03.2001 - 2 U 55/00

    Veröffentlichung eines "Schuldnerspiegels" im Internet

    Die danach (im Rahmen möglicher Einschränkungen gem. Art. 5 Abs. 2 GG bzw. der Rechtswidrigkeitsprüfung des § 823 Abs. 1 BGB) erforderliche Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Gewerbekritik kann gerade bei Boykottaufrufen und Prangerwirkung einer Veröffentlichung dazu führen, dass sie unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Tatsacheninformation nicht verbreitet werden darf (BGH NJW 1994, 1281, Verfassungsbeschwerde dagegen zurückgewiesen: BVerfG NJW 1994, 1784; Staudinger/Hager BGB 13. Aufl., § 823 Rn. D 25 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1999 - 21 A 490/97

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch; Rechtsfolge; Beanstandungsrecht;

    Ungeachtet der Frage, ob das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte (verfassungsrechtliche) allgemeine Persönlichkeitsrecht seinem Wesen nach (Art. 19 Abs. 3 GG) auch auf juristische Personen anwendbar ist oder ob sein enger Bezug zur Menschenwürde dem entgegensteht, vgl. dazu BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluß vom 3. Mai 1994 - 1 BvR 737/94 - , NJW 1994, 1784, kommt jedenfalls das gesetzliche Recht auf Schutz der Ehre als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (analog § 823 Abs. 1 BGB) nicht nur natürlichen, sondern auch Personenvereinigungen mit ideeller Zielsetzung zu, wenn und soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist.

    Daß ihm über Art. 19 Abs. 3 GG durch das - verfassungsrechtliche - allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG, sei es in der Ausprägung als sogenannte allgemeine Handlungsfreiheit, vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 3. Mai 1994, aaO, NJW 1994, 1784, oder gegebenenfalls auch in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, ein weitergehender Schutz zustünde, als ihm das einfachrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB analog) gewährt, wenn und soweit sein sozialer Geltungsanspruch in seinem Aufgabenbereich betroffen wird, ist nicht ersichtlich.

  • OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 116/04

    Verbreitung illegal beschafften Filmmaterials über ein Forschungsinstut, das

    Art. 2 Abs. 1 GG schützt aber u.a. auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit juristischer Personen des Privatrechts (BVerfG-K, NJW 1994, 1784).
  • OLG München, 30.11.2001 - 21 U 4137/01

    Zulässigkeit eines Boykottaufrufs gegen einen Buchverlag

  • OLG München, 28.05.2003 - 21 U 1529/03

    Kein Geldentschädigungsanspruch eines eingetragenen Vereins wegen Angriffen des

  • VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 85/07

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde - Fehlerhafte Annahme von Schmähkritik

  • BFH, 29.07.2003 - VII R 66/02

    Auskunft über Eintrag eines Marktbeteiligten in die schwarze Liste

  • LG Berlin, 01.06.2010 - 27 O 59/10

    Tatsachenbehauptung

  • OLG Hamburg, 18.11.2008 - 6 W 50/08

    Vollstreckbarerklärung eines italienischen Urteils: Verstoß gegen den ordre

  • VG Neustadt, 01.02.2008 - 4 L 58/08

    Nichtraucherschutzgesetz: Keine Raucherabende mehr im Stammlokal

  • VG Stuttgart, 21.09.2020 - 4 K 8183/19

    Zu den Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Unterlassung

  • VG Berlin, 06.12.2019 - 1 K 456.17

    Zum Anspruch auf den Verkauf eines landeseigenen Grundstücks

  • LG Heidelberg, 31.07.2020 - 4 O 16/20

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Äußerungen über ein

  • LG Münster, 03.11.2004 - 12 O 85/04

    Genehmigung zu pharmakologischen und toxikologischen Versuchen an

  • OLG München, 12.07.1996 - 21 U 4775/95

    Persönlichkeitsrecht eines Vereins - Abgrenzung zwischen der Wiedergabe fremder

  • OLG München, 26.04.1996 - 21 U 5435/95

    Persönlichkeitsrechtsschutz politischer Parteien; Unterlassungsanspruch bei

  • VG Minden, 27.11.2002 - 3 K 1770/02

    Klage gegen Straßenumbenennung in der Stadt Werther erfolglos

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2017 - 20 U 107/16
  • OLG Köln, 12.09.1997 - 6 U 119/97

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Presseunternehmens durch

  • LG Hamburg, 06.11.2009 - 324 O 243/07

    Internet-Artikel mit namentlicher Nennung eines Mörders rechtswidrig

  • VG Berlin, 06.02.2017 - 3 L 846.16

    Einstweilige Anordnung auf Unterlassung bestimmter Äußerungen über die

  • FG Köln, 18.12.1997 - 2 K 382/96

    Weigerung der Auskunfterteilung als Verwaltungsakt; Auslegung von Maßnahmen von

  • LG Cottbus, 13.12.2021 - 6 O 215/21
  • OLG Dresden, 04.07.2013 - 4 U 785/13
  • LG Berlin, 01.09.2009 - 27 O 597/09

    Zulässiges Werturteil hinsichtlich des Verhaltens im Rahmen eines Boxkampfes

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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93, 2 BvR 741/94, 2 BvR 707/94, 2 BvQ 3/94   

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https://dejure.org/1994,56
BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93, 2 BvR 741/94, 2 BvR 707/94, 2 BvQ 3/94 (https://dejure.org/1994,56)
BVerfG, Entscheidung vom 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93, 2 BvR 741/94, 2 BvR 707/94, 2 BvQ 3/94 (https://dejure.org/1994,56)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Mai 1994 - 2 BvR 2760/93, 2 BvR 741/94, 2 BvR 707/94, 2 BvQ 3/94 (https://dejure.org/1994,56)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Isserstedt

  • Bundesverfassungsgericht

    Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung bei Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze zur kommunalen Neugliederung

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die kommunale Neugliederung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einstweilige Anordnung - Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze zur kommunalen Neugliederung

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 91, 70
  • NVwZ 1994, 893 (Ls.)
  • NJ 1994, 516
  • DVBl 1994, 753
 
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Wird zitiert von ... (163)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

    Auszug aus BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93
    Das Urteil des Senats vom 10. Juli 1990 (BVerfGE 82, 310) betrifft ausdrücklich nur die Sondersituation einer Rück-Neugliederung.

    Anderenfalls bestünde die Gefahr, daß - nach Rückgängigmachung der RückNeugliederung - die Bereitschaft, wieder in der durch die erste Neugliederung gebildeten Gemeinde verantwortlich mitzuwirken, nachhaltig beeinträchtigt würde (vgl. BVerfGE 82, 310 ).

    Das Vorbringen der Antragstellerinnen, wonach auch insoweit ein "Hin und Her" der Bevölkerung und der beteiligten Gemeinden ein erheblicher Nachteil und demnach zu vermeiden sei, verkennt jedoch den Ausgangspunkt der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 10. Juli 1990 (BVerfGE 82, 310): Ein mehrfaches "Hin und Her" ist vor dem Hintergrund der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung zu vermeiden, weil es die Integration in die "örtliche Gemeinschaft" übermäßig erschweren kann.

  • BVerfG, 06.08.1993 - 2 BvR 1654/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93
    Bei der Entscheidung haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschriften anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerfGE 89, 109 ).

    Für die Entscheidung kommt es vielmehr auf eine Abwägung der Folgen an, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerfGE 89, 109 ).

  • BVerfG, 05.10.1960 - 2 BvR 536/60

    Einstweilige Anordnung gegen die Niedersächsischen Kommunalwahlen 1960

    Auszug aus BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93
    (1) Das Bundesverfassungsgericht hat es zwar als einen schweren Nachteil für das Gemeindewohl angesehen, wenn Wahlen in einer Situation der Rechtsunsicherheit durchgeführt werden müßten, weil ihre Rechtsgrundlagen umstritten und ihr Ergebnis möglicherweise alsbald gegenstandslos würde (vgl. BVerfGE 11, 306 ).
  • BVerfG, 27.08.1973 - 1 BvR 282/73

    Keine einstweilige Anordnung gegen den Staatsvertrag zur Vergabe von

    Auszug aus BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93
    Ein Überwiegen der Nachteile, die dann entstünden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, kann folglich nicht festgestellt werden; in einer solchen Situation fordert das gemeine Wohl den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht (s. hierzu auch BVerfGE 31, 381 ; 36, 37 ; 65, 101 ).
  • BVerfG, 17.08.1983 - 2 BvH 1/83

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Besetzung des Hauptausschusses im 10.

    Auszug aus BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93
    Ein Überwiegen der Nachteile, die dann entstünden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, kann folglich nicht festgestellt werden; in einer solchen Situation fordert das gemeine Wohl den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht (s. hierzu auch BVerfGE 31, 381 ; 36, 37 ; 65, 101 ).
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvQ 1/71

    Keine einstweilige Anordnung gegen den Vollzug des Hessischen Anpassungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93
    Ein Überwiegen der Nachteile, die dann entstünden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, kann folglich nicht festgestellt werden; in einer solchen Situation fordert das gemeine Wohl den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht (s. hierzu auch BVerfGE 31, 381 ; 36, 37 ; 65, 101 ).
  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93
    Die einstweilige Anordnung kann nämlich gerade deshalb nötig werden, weil dem Gericht die zur gewissenhaften und umfassenden Prüfung der für die Entscheidung der Hauptsache erheblichen Rechtsfragen erforderliche Zeit fehlt; es wäre dann auch nicht angängig, den Erlaß einer einstweiligen Anordnung von etwas Ungewissem, der summarischen Abschätzung der Erfolgschancen der Hauptsache, abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 71, 350 ).
  • BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvQ 16/92

    Schwangeren- und Familienhilfegesetz I

    Auszug aus BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93
    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen; dies gilt insbesondere dann, wenn die Suspendierung eines Gesetzes in Rede steht (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerfGE 86, 390 ).
  • BVerfG, 03.01.1986 - 1 BvQ 12/85

    Einstweilige Anordnung gegen das gesetzliche Verbot eine Rundfunksendung

    Auszug aus BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93
    Die einstweilige Anordnung kann nämlich gerade deshalb nötig werden, weil dem Gericht die zur gewissenhaften und umfassenden Prüfung der für die Entscheidung der Hauptsache erheblichen Rechtsfragen erforderliche Zeit fehlt; es wäre dann auch nicht angängig, den Erlaß einer einstweiligen Anordnung von etwas Ungewissem, der summarischen Abschätzung der Erfolgschancen der Hauptsache, abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 71, 350 ).
  • StGH Baden-Württemberg, 09.11.1974 - GR 4/74

    Einstweilige Anordnung gegen Inkrafttreten des Besonderen Gemeindereformgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93
    Deshalb fordert der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen als Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, die das Inkrafttreten und den Vollzug des Gesetzes hindere, im jeweiligen Einzelfall Nachteile, die über die normalen Vollzugsfolgen hinausgehen (vgl. OVGE 25, 303 ; ihm folgend Hess. StGH, ESVGH 22, 215 ; Nds.StGH, StGHE 1, 307 ; a. A. StGH BW, ESVGH 25, 31 ).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.01.1975 - VerfGH 36/74

    Anwendung der kommunalen Neugliederungsgesetze in NRW; Aufschub des

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die

    Daher ist über den Antrag auf einstweilige Anordnung aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; 94, 334 ; stRspr).
  • VerfGH Sachsen, 22.10.1998 - 41-VIII-98
    c) Im Rahmen der deshalb gebotenen Folgenabwägung sind - wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschluß vom 21. Juli 1994 - Vf. 30-VIII-94 und Vf. 35-VIII-94, JbSächsOVG 2, 100 [103]; Beschluß vom 9. November 1995 - Vf. 20-VIII-95, JbSächsOVG 3, 107 [Leitsatz 1; 111]) - auch solche Umstände zu berücksichtigen, die als regelmäßige Vollzugsfolgen bei jeder kommunalen Neugliederung eintreten können (ebenso BVerfGE 91, 70 [75 f. m.N.]).

    Die Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung gebietet eine stattgebende Entscheidung jedoch nur insoweit, als ein endgültiger und nicht wiedergutzumachender Schaden droht oder vollendete Tatsachen geschaffen würden (vgl. BVerfGE 91, 70 [77 m.N.]).

    Nach einer stattgebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sind die Antragstellerinnen jedoch als eigenständige Gebietskörperschaften wiederherzustellen (vgl. BVerfGE 91, 70 [77]).

    Werden die angegriffenen Neugliederungen nach einer gerichtlichen Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit rückgängig gemacht, besteht kein Anlaß zu zweifeln, daß die ursprünglichen Gemeinden, die zur Erhaltung ihrer Selbstständigkeit vor Gericht gezogen sind, von der Bevölkerung wieder angenommen werden (vgl. BVerfGE 91, 70 [78]).

    Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen sind ihre Eingemeindungen bei der Abwägung der Vollzugsfolgen - auf die es hier allein ankommt - nicht an den Anforderungen zu messen, die für Mehrfach- bzw. Rück-Neugliederungen gelten (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 9. November 1995 - Vf. 20-VIII-95, JbSächsOVG 3, 107 [118 f.]; BVerfGE 91, 70 [77 f.]).

    Die spezifische Situation der Gemeinden in den neuen Bundesländern gebietet insofern keine andere Beurteilung (vgl. BVerfGE 91, 70 [77 f.]).

    Antragstellerin zu 1) darauf verweist, sie habe ihre gegenwärtige Einwohnerzahl bzw. Größe erst vor wenigen Jahren durch einen Zusammenschluß mit anderen Gemeinden bzw. Gemeindeteilen erlangt, begründet dies für die - im Verfahren der einstweiligen Anordnung allein gebotene - Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 91, 70 [77]) kein vorrangig geschütztes Vertrauen in das Ausbleiben einer landesweiten kommunalen Neugliederung durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber.

    Die Integration der Bevölkerung in die örtliche Gemeinschaft, die durch die höheren Anforderungen an die Zulässigkeit einer Mehrfach-Neugliederung geschützt werden soll, bleibt von der Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Verwaltungsgemeinschaft ohnehin unberührt (vgl. BVerfGE 91, 70 [81]).

    Den Antragstellerinnen ist es damit auch bis zu der abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren möglich, sich als eigenständige Einheiten rechtlich zu konstituieren und artikulieren (vgl. BVerfGE 91, 70 [79 f.]).

    In einer solchen Situation erfordert das gemeine Wohl den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht (vgl. BVerfGE 91, 70 [81 m.N].; std. Rspr.).

    Zur Abwehr eines schweren Nachteils ist allerdings die aus der Beschlußformel ersichtliche Anordnung geboten (vgl. BVerfGE 91, 70 [72 f., 82]; VerfGH NW, OVGE 30, 278 [279]).

  • BVerfG, 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15

    Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos

    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 118, 111 ), um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 19.11.1993 - 1 BvR 1861/93   

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https://dejure.org/1993,1192
BVerfG, 19.11.1993 - 1 BvR 1861/93 (https://dejure.org/1993,1192)
BVerfG, Entscheidung vom 19.11.1993 - 1 BvR 1861/93 (https://dejure.org/1993,1192)
BVerfG, Entscheidung vom 19. November 1993 - 1 BvR 1861/93 (https://dejure.org/1993,1192)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erlaß einer einstweiligen Anordnung - Verfassungsbeschwerdeverfahren - Verpflichtung zum Abdruck - Gegendarstellung auf der Titelseite

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1948
  • NJW 1998, 1381
  • NVwZ 1994, 893 (Ls.)
  • ZUM 1995, 124
  • afp 1993, 733
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 14.10.1987 - 1 BvR 1244/87

    Einstweilige Anordnung gegen die Veröffentlichung wirtschaftlicher Verhältnisses

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1993 - 1 BvR 1861/93
    Das Bundesverfassungsgericht muß die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 [161]; 77, 121 [124]; 80, 360 [363 f.]; 85, 94 [95 f.]; st. Rspr.).

    Daher muß bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegen, ein strenger Maßstab angelegt werden (BVerfGE 16, 220 [226 f.]; 17, 145 [146]; 29, 179 [181]; 56, 396 [401 f.]; 77, 121 [124]; st. Rspr.).

  • BVerfG, 24.03.1981 - 2 BvR 215/81

    Agent

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1993 - 1 BvR 1861/93
    Daher muß bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegen, ein strenger Maßstab angelegt werden (BVerfGE 16, 220 [226 f.]; 17, 145 [146]; 29, 179 [181]; 56, 396 [401 f.]; 77, 121 [124]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1087/91

    Kreuz im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1993 - 1 BvR 1861/93
    Das Bundesverfassungsgericht muß die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 [161]; 77, 121 [124]; 80, 360 [363 f.]; 85, 94 [95 f.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 15.10.1963 - 2 BvR 353/63

    Begriff des "schweren Nachteils" im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1993 - 1 BvR 1861/93
    Daher muß bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegen, ein strenger Maßstab angelegt werden (BVerfGE 16, 220 [226 f.]; 17, 145 [146]; 29, 179 [181]; 56, 396 [401 f.]; 77, 121 [124]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvQ 3/60

    Keine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Änderung der Parteienfinanzierung

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1993 - 1 BvR 1861/93
    Dabei ist nicht nur die Schwere des Eingriffs in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin, sondern auch das Interesse der Allgemeinheit zu berücksichtigen (BVerfGE 12, 276 [280]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 07.10.1970 - 1 BvR 622/70

    Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung auf Außervollzugsetzung eines

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1993 - 1 BvR 1861/93
    Daher muß bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegen, ein strenger Maßstab angelegt werden (BVerfGE 16, 220 [226 f.]; 17, 145 [146]; 29, 179 [181]; 56, 396 [401 f.]; 77, 121 [124]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1993 - 1 BvR 1861/93
    Das Bundesverfassungsgericht muß die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 [161]; 77, 121 [124]; 80, 360 [363 f.]; 85, 94 [95 f.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 24.06.1963 - 2 BvQ 1/63

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Ratifizierung des deutsch-niederländischen

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1993 - 1 BvR 1861/93
    Daher muß bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegen, ein strenger Maßstab angelegt werden (BVerfGE 16, 220 [226 f.]; 17, 145 [146]; 29, 179 [181]; 56, 396 [401 f.]; 77, 121 [124]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 25.07.1989 - 1 BvR 685/89

    Einstweilige Anordnung gegen Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1993 - 1 BvR 1861/93
    Das Bundesverfassungsgericht muß die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 [161]; 77, 121 [124]; 80, 360 [363 f.]; 85, 94 [95 f.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 967/05

    Kein Gegendarstellungsanspruch bei mehreren Deutungsmöglichkeiten einer Äußerung

    (() Die Anforderungen an die Deutung von gegendarstellungsfähigen Äußerungen sind auch im Hinblick darauf zu bestimmen, dass der Abdruck einer Gegendarstellung einen nur schwer ausgleichbaren Imageschaden für das zum Abdruck verpflichtete Presseunternehmen bewirken kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 1993 - 1 BvR 1861/93 -, NJW 1994, S. 1948 ).
  • BVerfG, 29.08.2007 - 1 BvR 1223/07

    Contergan-Film

    Für die Gewichtung der beiderseitigen Folgen kommt es nicht mehr darauf an, ob aus dem Erlass der Eilanordnung generell einschüchternde Wirkungen etwa für andere Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu erwarten stünden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 1993, - 1 BvR 1861/93 -, AfP 1993, S. 733 ).
  • BVerfG, 29.08.2007 - 1 BvR 1225/07

    Eilanträge abgelehnt: Contergan-Film darf im November ausgestrahlt werden

    Für die Gewichtung der beiderseitigen Folgen kommt es nicht mehr darauf an, ob aus dem Erlass der Eilanordnung generell einschüchternde Wirkungen etwa für andere Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu erwarten stünden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 1993, - 1 BvR 1861/93 -, AfP 1993, 733 ).
  • BVerfG, 18.11.2004 - 1 BvQ 46/04

    Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung; Abdruck einer Gegendarstellung

    Der Effekt der Gegendarstellung ginge damit verloren oder würde sogar konterkariert (vgl. die Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 1993 - 1 BvR 1861/93 -, NJW 1994, S. 1948 und vom 7. Mai 1996 - 1 BvQ 4/96 -, NJW-RR 1996, S. 980 sowie vom 11. August 2000 - 1 BvQ 22/00 -, NJW-RR 2000, S. 1713).
  • BVerfG, 11.08.2000 - 1 BvQ 22/00

    SPIEGEL muss FOCUS-Gegendarstellung abdrucken

    Der Effekt der Gegendarstellung ginge damit verloren oder würde sogar konterkariert (vgl. die Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 1993, NJW 1994, S. 1948 und vom 7. Mai 1996, NJW-RR 1996, S. 980).
  • VerfGH Berlin, 26.02.2008 - VerfGH 22 A/08

    Einstweilige Einstellung der Vollstreckung eines Gegendarstellungsanspruchs

    Dieser Eingriff wiegt trotz der inzwischen unstreitigen Unrichtigkeit der beanstandeten Berichterstattung nicht zuletzt auch deshalb schwerer als der Nachteil des Beteiligten zu 3., weil der Abdruck einer Gegendarstellung generell einen nur schwer ausgleichbaren Imageschaden für das zum Abdruck verpflichtete Presseunternehmen bewirken kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 a. a. O. Rn. 40 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1994, 1948).
  • OLG Dresden, 12.07.2017 - 4 W 558/17

    Voraussetzungen des rechtlichen Interesses an einer Gegendarstellung gegen einen

    Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Abdruck einer Gegendarstellung einen nur schwer ausgleichbaren Imageschaden für das zum Abdruck verpflichtete Presseunternehmen bewirken kann (vgl. BVerfG, 19.11.1993, 1 BvR 1861/93, NJW 1994, 1948).
  • BVerfG, 07.05.1996 - 1 BvQ 4/96

    Folgenabwägung bei Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung unter

    Der Effekt der Gegendarstellung ginge damit verloren oder würde sogar konterkariert (vgl. den Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 1993, NJW 1994, S. 1948 [1949]).
  • VerfGH Saarland, 27.05.2002 - Lv 2/02
    Dabei kommt es nicht nur auf die Schwere des Eingriffs in die Rechtsposition des Verfassungsbeschwerdeführers sondern auch auf das Interesse der Allgemeinheit an (BVerfG NJW 2000, 2890; 1994, 1948; BVerfGE 12, 276, 280).
  • KG, 09.01.2007 - 9 U 248/06

    Gegendarstellungs-Ankündigung auf der Titelseite

    (vgl. BVerfG NJW 1998, 1381; NJW 1994, 1948).
  • OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 16 U 51/21

    Zulässigkeit von Äußerungen in Medien über angeblich uneheliche Tochter eines

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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93, 2 BvR 577/94, 2 BvR 527/94, 2 BvR 528/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2586
BVerfG, 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93, 2 BvR 577/94, 2 BvR 527/94, 2 BvR 528/94 (https://dejure.org/1994,2586)
BVerfG, Entscheidung vom 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93, 2 BvR 577/94, 2 BvR 527/94, 2 BvR 528/94 (https://dejure.org/1994,2586)
BVerfG, Entscheidung vom 14. April 1994 - 2 BvR 2686/93, 2 BvR 577/94, 2 BvR 527/94, 2 BvR 528/94 (https://dejure.org/1994,2586)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 90 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 28
    Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die gemeinsame Durchführung von Europa- und Kommunalwahl

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Festlegung des Wahltags - Anfechtbarer Hoheitsakt - Demokratieprinzip - Gebot der Periodizität der Wahl

Sonstiges

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 3090 (Ls.)
  • NVwZ 1994, 893
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 27.06.1962 - 2 BvR 189/62

    Ausschluß der Verfassungsbeschwerde gegen der Wahl vorangehende Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93
    a) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, stellen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbaren Hoheitsakte dar (BVerfGE 11, 329 ; 14, 154 >155<; 16, 128 >130< alle zur Nichtzulassung von Wahlvorschlägen; 28, 214 >219< zu einer nach der Wahl erhobenen Verfassungsbeschwerde, mit der die Gültigkeit der Wahl, hilfsweise der Beschluß über die Sitzverteilung angefochten worden war); dies gilt auch für den Bereich der Kommunalwahlen (BVerfGE 11, 329 f.).

    Dies beruht darauf, daß die Verfolgung der subjektiven Rechte Einzelner gegenüber der Notwendigkeit zurücktreten muß, die Stimmen einer Vielzahl von Bürgern in einer einheitlichen, wirksamen Wahlentscheidung zusammenzufassen (BVerfGE 22, 277 >281<; 28, 214 >219<), und daß die Wahl sich nur dann gleichzeitig und termingerecht durchführen läßt, wenn die Rechtskontrolle der auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs begrenzt wird und im übrigen einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (BVerfGE 14, 154 >155<; 16, 128 >129 f.<).

  • BVerfG, 28.04.1970 - 2 BvR 313/68

    Rechtsweg bei Anfechtung einer Landtagswahl

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93
    a) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, stellen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbaren Hoheitsakte dar (BVerfGE 11, 329 ; 14, 154 >155<; 16, 128 >130< alle zur Nichtzulassung von Wahlvorschlägen; 28, 214 >219< zu einer nach der Wahl erhobenen Verfassungsbeschwerde, mit der die Gültigkeit der Wahl, hilfsweise der Beschluß über die Sitzverteilung angefochten worden war); dies gilt auch für den Bereich der Kommunalwahlen (BVerfGE 11, 329 f.).

    Dies beruht darauf, daß die Verfolgung der subjektiven Rechte Einzelner gegenüber der Notwendigkeit zurücktreten muß, die Stimmen einer Vielzahl von Bürgern in einer einheitlichen, wirksamen Wahlentscheidung zusammenzufassen (BVerfGE 22, 277 >281<; 28, 214 >219<), und daß die Wahl sich nur dann gleichzeitig und termingerecht durchführen läßt, wenn die Rechtskontrolle der auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs begrenzt wird und im übrigen einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (BVerfGE 14, 154 >155<; 16, 128 >129 f.<).

  • BVerfG, 15.05.1963 - 2 BvR 194/63

    Vorrang des Washlprüfungsverfahrens vor der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93
    a) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, stellen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbaren Hoheitsakte dar (BVerfGE 11, 329 ; 14, 154 >155<; 16, 128 >130< alle zur Nichtzulassung von Wahlvorschlägen; 28, 214 >219< zu einer nach der Wahl erhobenen Verfassungsbeschwerde, mit der die Gültigkeit der Wahl, hilfsweise der Beschluß über die Sitzverteilung angefochten worden war); dies gilt auch für den Bereich der Kommunalwahlen (BVerfGE 11, 329 f.).

    Dies beruht darauf, daß die Verfolgung der subjektiven Rechte Einzelner gegenüber der Notwendigkeit zurücktreten muß, die Stimmen einer Vielzahl von Bürgern in einer einheitlichen, wirksamen Wahlentscheidung zusammenzufassen (BVerfGE 22, 277 >281<; 28, 214 >219<), und daß die Wahl sich nur dann gleichzeitig und termingerecht durchführen läßt, wenn die Rechtskontrolle der auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs begrenzt wird und im übrigen einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (BVerfGE 14, 154 >155<; 16, 128 >129 f.<).

  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93
    Art. 28 GG , auf den er sich insoweit beruft, zählt nicht zu den Rechten, auf die eine Verfassungsbeschwerde gestützt werden kann (BVerfGE 48, 64 >79<; 58, 177 >189< - jeweils zu Art. 28 Abs. 1 und 2 GG ).
  • BVerfG, 20.10.1960 - 2 BvQ 6/60

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Stadtratswahl in Worms 1960

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93
    a) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, stellen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbaren Hoheitsakte dar (BVerfGE 11, 329 ; 14, 154 >155<; 16, 128 >130< alle zur Nichtzulassung von Wahlvorschlägen; 28, 214 >219< zu einer nach der Wahl erhobenen Verfassungsbeschwerde, mit der die Gültigkeit der Wahl, hilfsweise der Beschluß über die Sitzverteilung angefochten worden war); dies gilt auch für den Bereich der Kommunalwahlen (BVerfGE 11, 329 f.).
  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53

    Unterschriftenquorum

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93
    Auch Verfassungsbeschwerden, die sich gegen ein Wahlgesetz richten, setzen eine unmittelbare Betroffenheit voraus (vgl. etwa BVerfGE 3, 19 >23<; 47, 253 >270 f.<; 48, 74 >79 f.<; 57, 43 >54 f.<; 82, 322 >336<).
  • BVerfG, 27.07.1964 - 2 BvR 230/64

    Keine einstweilige Anordnung gegen Versagung von Parteienfinanzierung

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93
    Auch das im Demokratieprinzip begründete Gebot der Periodizität der Wahl (vgl. BVerfGE 18, 151 >154<) enthält ausschließlich objektives Verfassungsrecht (BVerfGE 6, 376 >385< - speziell zur Vorverlegung von Wahlterminen und zur Unzulässigkeit einer hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde).
  • BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvR 632/80

    Änderung des Auswahlverfahrens in harten Numerus-clausus-Fächern

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93
    In derartigen Fällen betrifft das Gesetz den Normadressaten nicht unmittelbar (BVerfGE 58, 81 >104<; 59, 1 >17<; st. Rspr.); dies gilt um so mehr, wenn es - wie im vorliegenden Fall - der vollziehenden Gewalt einen nicht näher umgrenzten Entscheidungsspielraum eröffnet (vgl. BVerfGE 43, 291 >386<; 58, 81 >104<; 72, 39 >43<).
  • BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvR 2/56

    Wahlrechtsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93
    Auch das im Demokratieprinzip begründete Gebot der Periodizität der Wahl (vgl. BVerfGE 18, 151 >154<) enthält ausschließlich objektives Verfassungsrecht (BVerfGE 6, 376 >385< - speziell zur Vorverlegung von Wahlterminen und zur Unzulässigkeit einer hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde).
  • BVerfG, 25.07.1967 - 2 BvC 4/62

    Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde durch Ende der Legislaturperiode

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93
    Dies beruht darauf, daß die Verfolgung der subjektiven Rechte Einzelner gegenüber der Notwendigkeit zurücktreten muß, die Stimmen einer Vielzahl von Bürgern in einer einheitlichen, wirksamen Wahlentscheidung zusammenzufassen (BVerfGE 22, 277 >281<; 28, 214 >219<), und daß die Wahl sich nur dann gleichzeitig und termingerecht durchführen läßt, wenn die Rechtskontrolle der auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs begrenzt wird und im übrigen einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (BVerfGE 14, 154 >155<; 16, 128 >129 f.<).
  • BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80

    Inkompatibilität/Ruhestandsbeamter

  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 384/81

    Inkompatibilität/Kreisangestellter

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - VerfGH 3/09

    Kommunalwahlen 2009 dürfen am 30. August 2009 stattfinden

    Da die Rechtsverfolgung subjektiver Rechte Einzelner ausschließlich wahlrechtlichen Rechtsbehelfen vorbehalten ist (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 14.4.1994 ? 2 BvR 2686/93 u. a. -, NVwZ 1994, 893, 894; BVerfGE 28, 214, 219), trägt die Eröffnung dieses besonderen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes unter ausschließlicher Beteiligung von Verfassungsorganen hinreichend dem Erfordernis Rechnung, dass die Rechtskontrolle der auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs begrenzt wird und im Übrigen einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleiben muss (offen gelassen bei BVerfGE 83, 156 f., BVerfGE 74, 96, 100 f.; siehe auch BVerfGE 114, 121, 146; BVerfGE 62, 1, 31 f.; a. A. Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl. 2002, § 49 Rn. 4 u 5 m. w. N.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - VerfGH 63/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Termin für die Kommunalwahlen 2020 und

    Dabei tritt das Interesse desjenigen, der sich durch einen bestimmten Wahltermin in seinen Rechten betroffen sieht, mit dem grundsätzlich vorrangig bewerteten Interesse der Allgemeinheit an einer fristgerechten Durchführung der Wahl in Widerspruch (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1994 - 2 BvR 2686/93 u. a., NVwZ 1994, 893 = juris, Rn. 18, und vom 13. August 1999 - 2 BvR 1461/99, juris, Rn. 3; VerfGH NRW, Urteil vom 26. Mai 2009 - VerfGH 3/09, OVGE 52, 297 = juris, Rn. 34).
  • BVerfG, 24.08.2009 - 2 BvQ 50/09

    Eingeschränkte Rechtskontrolle von auf das Bundestagswahlverfahren bezogenen

    Daher ist es von Verfassungs wegen gerechtfertigt, dass gemäß § 49 BWahlG bei der Wahl zum Deutschen Bundestag die Rechtskontrolle der auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs eingeschränkt ist und im Übrigen die Kontrolle von Wahlfehlern einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 14, 154 ; 16, 128 ; 29, 18 ; 74, 96 ; 83, 156 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. April 1994 - 2 BvR 2686/93 -, NVwZ 1994, S. 893 ).
  • VG Cottbus, 23.09.2009 - 4 L 281/09

    Verwaltungsgericht Cottbus lehnt Verschiebung der Bürgermeisterwahl für Königs

    Dieser Grundsatz findet auch im Bereich der Kommunalwahl Anwendung (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1960 - 2 BvQ 6/60 -, BVerfGE 11, 329 f.; BVerfG, Beschluss vom 14. April 1994 - 2 BvR 2686/93 - NVwZ 1994, 893 f.); auch in dem in einem verfassungsgerichtlichen Organstreitverfahren ergangenen, die Bestimmung des Termins der Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen auf den 30. August 2009 betreffenden Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wird anerkannt, dass die Rechtsverfolgung subjektiver Rechte Einzelner ausschließlich wahlrechtlichen Rechtsbehelfen vorbehalten ist (NWVerfGH, Urteil vom 26. Mai 2009 - VerfGH 3/09 - NVwZ 2009.1101).

    Dies beruht darauf, dass die Verfolgung der subjektiven Rechte Einzelner gegenüber der Notwendigkeit zurücktreten muss, die Stimmen einer Vielzahl von Bürgern in einer einheitlichen, wirksamen Wahlentscheidung zusammenzufassen, und dass die Wahl sich nur dann gleichzeitig und termingerecht durchführen lässt, wenn die Rechtskontrolle der auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs begrenzt wird und im Übrigen einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (BVerfG, Beschuss vom 14. April 1994, a. a. O., m. w. N.; ebenso zu § 48 BbgLWahlG: VfGBbg, Beschluss vom 2. September 1999 - VfGBbg 29/99 - LVerfGE 10, 235, 236).

    Auch hier tritt daher das Interesse desjenigen, der sich durch einen bestimmten Wahltermin in seinen Rechten betroffen sieht, mit dem vom Bundesverfassungsgericht als vorrangig bewerteten Interesse der Allgemeinheit an einer fristgerechten Durchführung der Wahl in Widerspruch (BVerfG, Beschluss vom 14. April 1994, a. a. O., S. 894).

  • BVerfG, 24.08.2009 - 2 BvR 1898/09

    Weitere Anträge auf Zulassung zur Teilnahme an der Bundestagswahl nicht

    Daher ist es von Verfassungs wegen gerechtfertigt, dass gemäß § 49 BWahlG bei der Wahl zum Deutschen Bundestag die Rechtskontrolle der auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs eingeschränkt ist und im Übrigen die Kontrolle von Wahlfehlern einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 14, 154 ; 16, 128 ; 29, 18 ; 74, 96 ; 83, 156 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. April 1994 - 2 BvR 2686/93 -, NVwZ 1994, S. 893 ).
  • BVerfG, 01.09.2009 - 2 BvR 1928/09

    Unstatthaftigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen und Maßnahmen,

    Daher ist es von Verfassungs wegen gerechtfertigt, dass gemäß § 49 BWahlG bei der Wahl zum Deutschen Bundestag die Rechtskontrolle der unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs eingeschränkt ist und im Übrigen die Kontrolle von Wahlfehlern einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 14, 154 ; 16, 128 ; 29, 18 ; 74, 96 ; 83, 156 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. April 1994 - 2 BvR 2686/93 -, NVwZ 1994, S. 893 und vom 24. August 2009 - 2 BvR 1898/09 und 2 BvQ 50/09 -, [...]).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2008 - LVerfG 4/07

    Verfassungsbeschwerde: Verlängerung der zukünftigen Legislaturperioden des

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in einer Kammerentscheidung vom 14. April 1994 (2 BvR 2686/93 u.a., NVwZ 1994, 893) eine Änderung des baden-württembergischen Kommunalwahlgesetzes unter der Perspektive des Art. 28 GG erörtert und betont, mit der Rüge der durch das Änderungsgesetz eröffneten Möglichkeit einer Vorverlegung des Wahltermins werde nicht die Verletzung eines in § 90 BVerfGG genannten Rechts geltend gemacht, sondern lediglich ein Verstoß gegen objektives Verfassungsrecht.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2020 - 1 S 3510/20

    Gegen eine Allgemeinverfügung, mit der bestimmte Regelungen für den Ablauf einer

    Für Parlamentswahlen auf Bundesebene sieht es das Bundesverfassungsgericht daher als zulässig an, dass gem. § 49 BWahlG die Rechtskontrolle der auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs eingeschränkt ist und im Übrigen die Kontrolle von Wahlfehlern einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93 -, NVwZ 1994, S. 893 ).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.06.2020 - LVG 12/20

    Keine Verlegung einer Oberbürgermeisterwahl wegen der Coronavirus-Krise

    durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (BVerfGE 14, ; 16, 128 )." (BVerfG, Beschl. v. 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93, 2 BvR 577/94, 2 BvR 527/94, 2 BvR 528/94, juris, Rn. 17.) "Diese Erwägungen treffen auch auf die Festlegung des Wahltags zu.

    Auch hier tritt daher das Interesse desjenigen, der sich durch einen bestimmten Wahltermin in seinen Rechten betroffen sieht, mit dem vom Bundesverfassungsgericht als vorrangig bewerteten Interesse der Allgemeinheit an einer fristgerechten Durchführung der Wahl in Widerspruch." (BVerfG, Beschl. v. 14.04.1994, a. a. O., Rn. 18.).

  • VerfGH Berlin, 23.11.2000 - VerfGH 117/99

    Verfassungsbeschwerde gegen Akte im Rahmen des Wahlverfahrens statthaft - hier:

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts stellen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, keine mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbaren Hoheitsakte dar (vgl. die Nachweise bei Storost, in: Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 1992, § 48 Rdnr. 13, sowie aus neuerer Zeit BVerfG, Beschluß vom 14. April 1994 - 2 BvR 2686/93 u.a. - NVwZ 1994, 893 ).

    Zur Begründung wird darauf verwiesen, daß die Verfolgung subjektiver Rechte Einzelner gegenüber der Notwendigkeit zurücktreten müsse, die Stimmen einer Vielzahl von Bürgern in einer einheitlichen, wirksamen Wahlentscheidung zusammenzufassen, und daß die Wahl sich nur dann gleichzeitig und termingerecht durchführen lasse, wenn die Rechtskontrolle der auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlverfahrens begrenzt werde und im übrigen einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren Vorbehalten bleibe (BVerfG, NVwZ 1994, 893 m. w. N.).

  • VerfG Brandenburg, 02.09.1999 - VfGBbg 29/99

    Wahlrecht; Beschwerdebefugnis

  • VG Hannover, 09.02.2016 - 1 A 12763/14

    Chancengleichheit; Wahlaufruf; Wahlbeteiligung; Wahlleiter; Wahlprüfung

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.08.2020 - VerfGH 126/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlags für das Amt

  • VG Bremen, 27.04.2023 - 14 V 778/23

    Ablehnung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor der Wahl - Exklusivität

  • VG Lüneburg, 15.08.2016 - 5 B 120/16

    Einstweilige Anordnung; Exklusivität der Wahlprüfung; Kommunalwahl; Wahlliste;

  • BVerfG, 13.08.1999 - 2 BvR 1461/99

    Überprüfung des Kommunalwahlrechts nicht durch das BVerfG

  • VG Bremen, 16.03.2011 - 1 V 152/11

    Nichtzulassung einer namensgleichen Partei - Eilrechtsschutz; Vorfeld der Wahl;

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