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   OVG Schleswig-Holstein, 04.05.1994 - 1 L 1/92   

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OVG Schleswig-Holstein, 04.05.1994 - 1 L 1/92 (https://dejure.org/1994,3102)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 04.05.1994 - 1 L 1/92 (https://dejure.org/1994,3102)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 04. Mai 1994 - 1 L 1/92 (https://dejure.org/1994,3102)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsschutz gegen den Betrieb eines Bolzplatzes auf städtischem Gelände; Voraussetzungen eines grundrechtlichen Abwehranspruchs gegen die Nutzung eines Grundstücks; Verhältnis eines grundrechtlichen zu einem zivilrechtlichen Abwehranspruch; Voraussetzungen eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Bolzplatz in reinem Wohngebiet - Müssen Anwohner die Lärmbelästigungen dulden?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 3338 (Ls.)
  • NVwZ 1995, 1019
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 77.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Lärmbelästigungen durch eine

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.05.1994 - 1 L 1/92
    Nach diesen Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines gegen einen von der öffentlichen Hand betriebenen Sportplatz gerichteten Abwehranspruchs aufgestellt hat (Urt. v. 19.01.1989 - 7 C 77/87 - BVerwGE 81, S. 197, 199 f.) und denen der Senat sich anschließt, läßt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jede Art von Geräuschen bestimmen, ob die Schwelle zur "wesentlichen Beeinträchtigung" überschritten ist.

    Für die hier vorzunehmende situationsbezogene Abwägung (BVerwG, Urt. v. 19.01.1989 aaO) ergibt sich daraus, daß der Betrieb des Bolzplatzes in dieser Umgebung grundsätzlich unzulässig ist, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.

  • BVerwG, 24.04.1991 - 7 C 12.90

    Immissionsschutzrecht: Nachbarlicher Abwehranspruch gegen Lärmimmissionen aus

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.05.1994 - 1 L 1/92
    Das Bau(planungs)recht als Bodenrecht bestimmt einerseits, welche Nutzungen - auch im Hinblick auf Beeinträchtigungen der Nachbarschaft - an bestimmten Standorten zulässig sind, andererseits, welchen Schutz vor Beeinträchtigungen andere Nutzungen, wie hier die Wohnnutzung, gegenüber dem durch das Bolzen hervorgerufenen Lärm beanspruchen können (BVerwG, Urt. v. 24.04.1991 - 7 C 12/90 - NVwZ 1991, S. 884).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 11.12.1990 - 1 A 90/88

    Lärmbelästigung durch Bolzplatz

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.05.1994 - 1 L 1/92
    Das seinerzeit noch zuständige Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in einem Urteil vom 11.12.1990 (1 A 90/88) dem Anhang 1 des niedersächsischen Erlasses "Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche" (Gemeinsamer Runderlaß v. 14.11.1988, Niedersächsisches Ministerialblatt 1989, S. 23) Anhaltspunkte für den von einem Bolzplatz ausgehenden Lärm entnommen.
  • VGH Hessen, 24.11.1988 - 6 TG 4463/88

    Abwehranspruch gegen Bolzplatz im reinen Wohngebiet

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.05.1994 - 1 L 1/92
    Die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit eines Bolzplatzes hat jedoch für die Bewertung der Zumutbarkeit des von der Nutzung als Bolzplatz ausgehenden Lärms insoweit Bedeutung, als dieser Lärm als mit dem Charakter des Wohngebiets unvereinbare und daher im Sinne der oben genannten Abwehransprüche wesentliche Störung anzusehen ist (VGH Kassel NVwZ-RR 1989, S. 175).
  • BVerwG, 12.12.1991 - 4 C 5.88

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Kinderspielplätzen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.05.1994 - 1 L 1/92
    Der Bolzplatz kann hier jedoch nicht mit einem - auch in einem WR-Gebiet zulässigen - Kinderspielplatz (BVerwG, NJW 1992, S. 1779) gleichgesetzt werden.
  • BVerwG, 03.03.1992 - 4 B 70.91

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von sog. Bolzplätzen neben reinen Wohngebieten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.05.1994 - 1 L 1/92
    Sie müssen daher insoweit wie Anlagen für sportliche Zwecke behandelt werden (BVerwG, NVwZ 1992, S. 884), auch wenn sie Teil eines Kinderspielplatzes sind.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2007 - 7 A 10789/07

    Anspruch auf Vorgehen gegen Benutzung eines Wendehammers als Bolzplatz

    Erscheinungen wie auf Bolzplätzen sind allenfalls unter besonderen Vorkehrungen ausnahmsweise in allgemeinen Wohngebieten planungsrechtlich zulässig (vgl. OVG Münster, NVwZ 1984, 530; OVG Schleswig, NVwZ 1995, 1019).
  • VGH Hessen, 30.11.1999 - 2 UE 263/97

    Abwehranspruch eines Nachbarn gegen Störungen eines Bolzplatzes

    Es entspricht deshalb auch der gefestigten Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte, dass Bolzplätze regelmäßig nicht zu den Sportanlagen im Sinne der 18. BImschV gehören (vgl. Bayerischer VGH NVwZ 93, 1006; NVwZ-RR 1994, 246; OVG Berlin Baurecht 1994, 346; OVG Schleswig-Holstein NVwZ 1995, 1019).

    Mit den von Sportanlagen ausgehenden Immissionen sind deshalb auch die Immissionen vergleichbar, die auf Bolzplätzen durch Kinder erzeugt werden (vgl. OVG Berlin Baurecht 1994, 346; OVG Schleswig-Holstein NVwZ 1995, 1019).

  • VGH Bayern, 25.11.2002 - 1 B 97.1352

    Baugenehmigung für Bolzplatz, Ergänzungsgenehmigung für Ballfanggitter,

    Die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) sind als Anhaltspunkte heranzuziehen (OVG SH vom 4.5.1994 NVwZ 1995, 1019/1020; HessVGH vom 30.11.1999 DÖV 2000, 787 [nur LS] zu einem Bolzplatz für höchstens vierzehnjährige Kinder); die Werte können jedoch je nach Lage des Falles im Rahmen der "tatrichterlichen Würdigung" geringfügig über- oder unterschritten werden (vgl. BayVGH vom 16.2.1987 NVwZ 1987, 986 = BayVBl 1987, 398 = BRS 47 Nr. 176).
  • VG Regensburg, 29.11.2012 - RO 2 K 11.1460

    DFB-Minispielfeld im allgemeinen Wohngebiet

    Für die Frage, ob im Rahmen der Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO - gleich, ob innerhalb des Plangebiets oder baugebietsübergreifend (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 a.a.O.) - im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot die Schwelle von der noch unwesentlichen zur schon unzumutbaren Lärmimmission überschritten worden ist, ist die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) im konkreten Fall bereits nach der insoweit sehr einheitlichen Rechtsprechung mit der Einschränkung heranzuziehen, dass diese - wie bereits oben festgestellt - auf Bolzplätze nicht direkt anwendbar ist, weil diese keine Sportanlagen i.S.v. § 1 Abs. 2 dieser Verordnung sind und eine entsprechende Anwendung der Immissionsrichtwerte für Sportstätten lediglich als sachgerecht angenommen wird (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.05.1994 a.a.O.), da Bolzplätze aus den oben genannten Gründen bauplanungsrechtlich als Anlagen für sportliche Zwecke einzustufen sind.

    Nach vorstehenden Gründen hat der Kläger auch mit dem im Wege der Leistungsklage hilfsweise geltend gemachten öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen die Beklagte, die auf dem städtischen Grundstück Fl.Nr. 3622/21 (T...Straße 15) einen Kinderspielplatz und einen Bolzplatz in der Form eines "DFB-Minispielfelds" als öffentliche Einrichtung betreibt, aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder einer entsprechenden Anwendung des zivilrechtlichen Abwehranspruchs aus den §§ 1004, 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw. als öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch auf Unterlassung der Nutzung keinen Erfolg (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.1989 Az. 7 C 77/87 BVerwGE 81, 197-212; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.05.1994 Az. 1 L 1/92 NVwZ 1995, 1019 ff).

  • VG Regensburg, 29.11.2012 - RO 2 K 11.1461

    DFB-Minispielfeld, Vereinssport, Schulsport, Freizeitsport, Bolzplatz,

    Für die Frage, ob im Rahmen der Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO - gleich, ob innerhalb des Plangebiets oder baugebietsübergreifend (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 a.a.O.) - im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot die Schwelle von der noch unwesentlichen zur schon unzumutbaren Lärmimmission überschritten worden ist, ist die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) im konkreten Fall bereits nach der insoweit sehr einheitlichen Rechtsprechung mit der Einschränkung heranzuziehen, dass diese - wie bereits oben festgestellt - auf Bolzplätze nicht direkt anwendbar ist, weil diese keine Sportanlagen i.S.v. § 1 Abs. 2 dieser Verordnung sind und eine entsprechende Anwendung der Immissionsrichtwerte für Sportstätten lediglich als sachgerecht angenommen wird (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.05.1994 a.a.O.), da Bolzplätze aus den oben genannten Gründen bauplanungsrechtlich als Anlagen für sportliche Zwecke einzustufen sind.

    Nach vorstehenden Gründen hat die Klägerin auch mit dem im Wege der Leistungsklage hilfsweise geltend gemachten öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen die Beklagte, die auf dem städtischen Grundstück Fl.Nr. 3622/21 (T...Straße 15) einen Kinderspielplatz und einen Bolzplatz in der Form eines "DFB-Minispielfelds" als öffentliche Einrichtung betreibt, aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder einer entsprechenden Anwendung des zivilrechtlichen Abwehranspruchs aus den §§ 1004, 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw. als öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch auf Unterlassung der Nutzung keinen Erfolg (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.1989 Az. 7 C 77/87 BVerwGE 81, 197-212; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.05.1994 Az. 1 L 1/92 NVwZ 1995, 1019 ff).

  • VG Aachen, 16.07.2007 - 6 K 921/06
    vgl. zur Bedeutung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit der Anlage für die Beurteilung der Wesentlichkeit der von ihr ausgehenden Immissionen auch OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. Mai 1994 - 1 L 1/92 -, NVwZ 1995, 1019.
  • VG Arnsberg, 13.11.1997 - 7 K 2686/96

    Umweltrecht; Lärmschutz gegenüber Sportplatz bei Altanlagen

    vgl. VGH München, Urteil vom 18. Januar 1993 - 2 B 91.15 -, in: NVwZ 1993, 1006; OVG Schleswig, Urteil vom 4. Mai 1994 - 1 L 1/92 -, in: NVwZ 1995, 1019.
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.03.2007 - 1 MB 3/07
    Rechtsgrundlage ist insoweit der analog §§ 1004, 906 BGB zu beurteilende öffentlich-rechtliche Störungsabwehranspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.1989, 7 C 77.87, BVerwGE 81, 197 ff.; Urt. des Senats v. 04.05.1994, 1 L 1/92, NVwZ 1995, 1019 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2007 - 7 A 10789.07

    Bestehen eines Anspruchs auf Einschreiten gegen Lärm verursachende Spiele auf dem

    Erscheinungen wie auf Bolzplätzen sind allenfalls unter besonderen Vorkehrungen ausnahmsweise in allgemeinen Wohngebieten planungsrechtlich zulässig (vgl. OVG Münster, NVwZ 1984, 530; OVG Schleswig, NVwZ 1995, 1019).
  • VG Düsseldorf, 15.11.2004 - 4 K 3384/02

    Anspruch auf Sperrung und Untersagung der Benutzung zweier Bolzplätze einer

    vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Januar 1993 - 2 B 91.15 -, NVwZ 1993, 1006, 1007; Urteil vom 26. Februar 1993 - 2 B 90.1684 -, NVwZ-RR 1994, 246, 247; OVG Berlin, Urteil vom 22. April 1993 - 2 B 6/91 -, NVwZ-RR 1994, 141, 142; OVG Schleswig, Urteil vom 4. Mai 1994 - 1 L 1/92 -, NVwZ 1995, 1019, 1020; VG Arnsberg, Urteil vom 13. November 1997 - 7 K 2686/96 -, NVwZ 1999, 450, 451.
  • VG Aachen, 28.12.2006 - 6 K 2727/05

    Einhaltung von Lärmhöchstwerten bei der Benutzung einer Volleyballanlage;

  • VG Minden, 17.01.2002 - 9 K 2/01

    Auf Schulhof darf nachmittags gespielt werden

  • VG Arnsberg, 27.03.2003 - 7 K 1762/02
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