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   VGH Baden-Württemberg, 02.03.1995 - 2 S 1595/93   

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https://dejure.org/1995,1581
VGH Baden-Württemberg, 02.03.1995 - 2 S 1595/93 (https://dejure.org/1995,1581)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.03.1995 - 2 S 1595/93 (https://dejure.org/1995,1581)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. März 1995 - 2 S 1595/93 (https://dejure.org/1995,1581)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Gebühr für eine immissionsschutzrechtliche Stellungnahme nach BImSchG § 10a Abs 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 411 (Ls.)
  • NVwZ 1995, 1029
  • VBlBW 1995, 209 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.1995 - 2 S 1966/93

    Normenkontrolle einer Verwaltungsgebührensatzung: Gebührenkalkulation; hier:

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.03.1995 - 2 S 1595/93
    Die Gebührenbedarfsberechnung (Kalkulation) muß von dem Ziel getragen sein, das Gebührenaufkommen möglichst auf die voraussichtlichen Kosten zu beschränken (vgl. Seeger, aaO, § 8 KAG, Anm. 6.1; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß vom 31.1.1995 - 2 S 1966/93 -).
  • BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93

    Finanzwesen - Luftverkehrsgebühren - Rechtsverordnung - Luftsicherheitsgebühr -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.03.1995 - 2 S 1595/93
    Verwaltungsgebühren sind - wie alle Gebühren - Geldleistungen, die aus Anlaß individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen der Verwaltung dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.3.1994, NVwZ 1994, 1102, 1105).
  • BVerwG, 21.10.1970 - IV C 137.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.03.1995 - 2 S 1595/93
    Angesichts der Vielgestaltigkeit der Einzelfälle ist der Verordnungsgeber befugt, den Gebührensatz für eine bestimmte Art von Amtshandlungen mit einer Rahmengebühr praktikabel zu gestalten (vgl. Gerhardt/Schlabach, aaO, § 2 LGebG Rdnr. 5, § 8 LGebG Rdnr. 1; Seeger, aaO, § 8 KAG, Anm. 7.1 d; BVerwG, Urteil vom 21.10.1970, DÖV 1971, 102; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.4.1981, KStZ 1983, 210).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.1994 - 3 S 1098/91

    Anfechtung einer Gebührenfestsetzung und Auslagenfestsetzung in einem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.03.1995 - 2 S 1595/93
    Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung sind die für Amtshandlungen staatlicher Behörden geltenden Vorschriften des Landesgebührengesetzes - LGebG -, der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen staatlicher Behörden - GebVO - und des der Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses - GebVerz - maßgeblich ist die bei Vornahme der Amtshandlung geltende Fassung dieser Bestimmungen (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 14.10.1988 - 14 S 1471/87 - VGH Bad.-Württ., Urteil Vom 28.1.1994 - 3 S 1098/91 -).
  • VG Karlsruhe, 26.07.2011 - 6 K 2797/10

    Entstehung der Gebühr für die Gewähr von Akteneinsicht in eine Behördenakte;

    § 12 Abs. 4 und § 7 LGebG stecken in verfassungskonformer Weise die äußeren Grenzen des Spielraum der zulässigen Gebührenhöhe ab und eröffnen die Möglichkeit richterlicher Überprüfung der Einhaltung dieser Grenzen (vgl. Schlabach, Verwaltungskostenrecht, 36. Lfg. April 2011, § 12 LGebG, Rn. 61 ff. m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.03.1995 - 2 S 1595/93 - NVwZ 1995, 1029 und vom 26.01.2009 - 1 S 1678/07 - NVwZ-RR 2009, 329 ).

    Der Gebührenrahmen ermöglicht es dem Landratsamt, das im Gebührenrecht geltende und aus § 7 Abs. 3 LGebG abzuleitende Äquivalenzprinzip für jeden Einzelfall konsequent umzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 - NJW 1979, 1345 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.03.1995 - 2 S 1595/93 - NVwZ 1995, 1029 ).

    Im vorliegenden Fall einer Rahmengebühr steht der Behörde für die Festlegung der konkreten Gebührenhöhe ein Ermessensspielraum zu (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.03.1991 - A 14 S 2616/90 - KStZ 1991, 110 und juris, vom 02.03.1995 - 2 S 1595/93 - NVwZ 1995, 1029 und vom 26.01.2009 - 1 S 1678/07 - NVwZ-RR 2009, 329 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2005 - 2 S 2488/03

    Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Teilnahme eines Behördenbediensteten an

    Da nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die bei Vornahme der Amtshandlung jeweils geltende Fassung dieser Bestimmungen maßgeblich ist (Urteil vom 2.3.1995, NVwZ 1995, 1029 m.w.N.), bleiben die ab 1.1.2005 geltenden Regelungen des Landesgebührengesetzes i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) für den vorliegenden Sachverhalt außer Betracht.

    b) Der Begriff der gebührenpflichtigen Amtshandlung umfasst jede in Ausübung hoheitlicher Befugnisse wahrgenommene - auch schlicht-hoheitliche -Tätigkeit einer Behörde, wobei die gebührenpflichtige Tätigkeit auch lediglich prüfender Art sein kann (Urteil des erkennenden Senats vom 2.3.1995, aaO, m.w.N.).

    Ohne diese Außenwirkung bleibt das Verwaltungshandeln ein behördeninterner Vorgang, der gebührenrechtlich ohne Bedeutung ist (Senatsurteil vom 2.3.1995, aaO unter Verweis auf das Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 4.3.1971, aaO).

    c) Dass den im Gebührenverzeichnis enthaltenen Hinweisen auf gesetzliche Regelungen (hier die Bezugnahme in Nr. 1.2.15 bis 1.2.17 auf §§ 24, 25 LAbfG) keine konstitutive Bedeutung beizumessen ist, hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil mit zutreffender Begründung ausgeführt (s. dazu auch Senatsurteil vom 2.3.1995, aaO, 1030).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2005 - 5 S 2421/03

    Straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis für Infostand und Gebührenerhebung dafür

    Dieser verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich und ohne sachlichen Grund ungleich sowie wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.03.1995 - 2 S 1595/93 - NVwZ 1995, 1029).
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