Rechtsprechung
   BVerwG, 16.01.1995 - 9 B 441.94   

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BVerwG, 16.01.1995 - 9 B 441.94 (https://dejure.org/1995,3680)
BVerwG, Entscheidung vom 16.01.1995 - 9 B 441.94 (https://dejure.org/1995,3680)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Januar 1995 - 9 B 441.94 (https://dejure.org/1995,3680)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einschränkung der Religionsfreiheit nach Bekanntwerden der Religionsausübung im internen Bereich durch Zufall oder Ausspähung - Schutz des religiösen Existenzminimus der Ahmadis in der Öffentlichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylVfG § 1; GG Art. 16a Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 498
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1995 - 9 B 441.94
    Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die gegen die Ahmadis gerichteten Strafvorschriften des pakistanischen Strafgesetzbuchs für den unverfolgt aus Pakistan ausgereisten Beigeladenen bereits wegen der Einschränkung der Religionsfreiheit politische Verfolgung bedeuten, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum religiösen Existenzminimum folgend (u.a. BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 - BVerfGE 76, 143; BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31) verneint und - das Urteil des beschließenden Senats vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - (BVerwGE 87, 52 [BVerwG 30.10.1990 - 9 C 60/89]) zitierend - ausgeführt (UA S. 33 f.):.

    Nur im letzteren Fall liegt politische Verfolgung dann vor, wenn durch die Vorschriften das religiöse Existenzminimum, der unverzichtbare Kern der Religionsfreiheit nicht mehr gewährleistet ist, nämlich die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich sowie das Gebet und der Gottesdienst abseits von der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen entsprechend den tragenden Glaubensinhalten (BVerfGE 76, 143; BVerwGE 74, 31).".

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1995 - 9 B 441.94
    Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die gegen die Ahmadis gerichteten Strafvorschriften des pakistanischen Strafgesetzbuchs für den unverfolgt aus Pakistan ausgereisten Beigeladenen bereits wegen der Einschränkung der Religionsfreiheit politische Verfolgung bedeuten, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum religiösen Existenzminimum folgend (u.a. BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 - BVerfGE 76, 143; BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31) verneint und - das Urteil des beschließenden Senats vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - (BVerwGE 87, 52 [BVerwG 30.10.1990 - 9 C 60/89]) zitierend - ausgeführt (UA S. 33 f.):.

    Nur im letzteren Fall liegt politische Verfolgung dann vor, wenn durch die Vorschriften das religiöse Existenzminimum, der unverzichtbare Kern der Religionsfreiheit nicht mehr gewährleistet ist, nämlich die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich sowie das Gebet und der Gottesdienst abseits von der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen entsprechend den tragenden Glaubensinhalten (BVerfGE 76, 143; BVerwGE 74, 31).".

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1995 - 9 B 441.94
    Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die gegen die Ahmadis gerichteten Strafvorschriften des pakistanischen Strafgesetzbuchs für den unverfolgt aus Pakistan ausgereisten Beigeladenen bereits wegen der Einschränkung der Religionsfreiheit politische Verfolgung bedeuten, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum religiösen Existenzminimum folgend (u.a. BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 - BVerfGE 76, 143; BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31) verneint und - das Urteil des beschließenden Senats vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - (BVerwGE 87, 52 [BVerwG 30.10.1990 - 9 C 60/89]) zitierend - ausgeführt (UA S. 33 f.):.
  • BVerwG, 25.01.1995 - 9 C 279.94

    Ablehnung eines Asylantrages

    Der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angesprochene "nachbarschaftlich-kommunikative Bereich" (vgl. BVerfGE 76, 143 ) und die insoweit geschützte "Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis" greift nicht über den - mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O. S. 160) - "internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen" hinaus; er umfaßt also nur "das Haben- und Bekennenkönnen" des Glaubens "im privaten Bereich und dort, wo sie sich abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit Gleichgesinnten nach Treu und Glauben unter sich wissen dürfen" (zu der für weitere Einzelfälle unklaren oder unklärbaren Abgrenzung zwischen Handlungen mit oder ohne Öffentlichkeitsbezug aus der pakistanischen Rechtspraxis vgl. im übrigen etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 30. März 1994 - 19 A 10021/85 - UA S. 29 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 1994 - A 16 S 888/93 - UA S. 18 ff., 32 ff., 44 ff.; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 8. Dezember 1993 - 5 L 375/91 - UA S. 45 ff.; zur Abgrenzung bei Ausspähung oder zufälliger Wahrnehmung durch Dritte vgl. den Beschluß des Senats vom 16. Januar 1995 - BVerwG 9 B 441.94 -).
  • VG Oldenburg, 12.02.2002 - 1 A 3457/99

    Russland, Karbadinen, Tschetschenien, Bürgerkrieg, Bewaffnete

    Das insoweit allein garantierte sog. religiösen Existenzminimum besteht darin, die Religion im häuslichen Bereich ausüben zu können, ferner in der Möglichkeit des Redens und des religiösen Bekenntnisses im nachbarschaftlichen Umfeld, sowie des Gebetes und des Gottesdienstes im privaten Bereich (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 - BVerfGE 76, 143, 158 f.; BVerwG, Beschluß vom 16. Januar 1995 - 9 B 441.94 - InfAuslR 1995, 175; Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52, 58; Urteil vom 18. Februar 1986 - 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31, 38; s. auch BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 - InfAuslR 2000, 461).
  • BVerwG, 29.12.1995 - 9 B 673.95

    Zulassung einer Revision bei grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage

    Die den Klägern klärungsbedürftig erscheinende Frage ist durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 1995 - BVerwG 9 B 441.94 - NVwZ 1995, S. 498, geklärt.
  • VG Hannover, 10.09.2009 - 6 A 104/09

    Apostasie; Apostasy Bill; Asyl; Asylbewerber; Asylfolgeantrag;

    Demzufolge wird diese Form der Glaubensausübung in der persönlichen Gemeinschaft mit anderen Gläubigen nicht schon dadurch eine öffentliche, dass sie von Außenstehenden wahrgenommen werden kann (BVerwG, Beschl. vom 16.1.1995 - BVerwG 9 B 441.94 -, InfAuslR 1995 S. 175).
  • VG Hannover, 21.04.2022 - 6 A 5654/21

    Christentum; Islam; Konversion; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen

    Demzufolge wird diese Form der Glaubensausübung in der persönlichen Gemeinschaft mit anderen Gläubigen nicht schon dadurch eine öffentliche, dass sie von Außenstehenden wahrgenommen werden kann ( BVerwG, Beschl. vom 16.1.1995 - BVerwG 9 B 441.94 -, InfAuslR 1995 S. 175).
  • VG Hannover, 26.02.2015 - 6 A 7026/12
    Demzufolge wird diese Form der Glau­ bensausübung in der persönlichen Gemeinschaft mit anderen Gläubigen nicht schon dadurch eine öffentliche, dass sie von Außenstehenden wahrgenommen werden kann (BVerwG, Besch!, vom 16.1.1995 - BVerwG 9 B 441.94 -, InfAusIR 1995 S. 175).
  • VG Hannover, 23.10.2014 - 6 A 4529/13
    Demzufolge wird diese Form der Glau­ bensausübung in der persönlichen Gemeinschaft mit anderen Gläubigen nicht schon dadurch eine öffentliche, dass sie von Außenstehenden wahrgenommen werden kann (BVerwG, Beschl. vom 16.1.1995 - BVerwG 9 B 441.94 -, InfAusIR 1995 S. 175).
  • VG Hannover, 28.01.2010 - 6 A 1397/09

    Widerruf, Widerrufsverfahren, Iran, Konvertiten, Christen, Nachfluchtgründe

    Demzufolge wird diese Form der Glaubensausübung in der persönlichen Gemeinschaft mit anderen Gläubigen nicht schon dadurch eine öffentliche, dass sie von Außenstehenden wahrgenommen werden kann (BVerwG, Beschl. vom 16.1.1995-BVerwG 9 B 441.94-, InfAusIR 1995 S. 175).
  • VG Hannover, 14.06.2013 - 6 A 6022/12
    Demzufolge wird diese Form der Glau­ bensausübung in der persönlichen Gemeinschaft mit anderen Gläubigen nicht schon dadurch eine öffentliche, dass sie von Außenstehenden wahrgenommen werden kann (BVerwG, Beschl. vom 16.1.1995 - BVerwG 9 B 441.94-, lnfAuslR1995 S. 175).
  • VG Hannover, 14.09.2012 - 6 A 5162/11

    Iran, Apostasie, Christentum, Konvertiten, Christen, Abfall vom Islam,

    Demzufolge wird diese Form der Glaubensausübung in der persönlichen Gemeinschaft mit anderen Gläubigen nicht schon dadurch eine öffentliche, dass sie von Außenstehenden wahrgenommen werden kann (BVerwG, Beschl. vom 16.1.1995 - BVerwG 9 B 441.94 -, InfAuslR 1995 S. 175).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.05.1994 - 6 P 3.93   

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https://dejure.org/1994,4423
BVerwG, 18.05.1994 - 6 P 3.93 (https://dejure.org/1994,4423)
BVerwG, Entscheidung vom 18.05.1994 - 6 P 3.93 (https://dejure.org/1994,4423)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Mai 1994 - 6 P 3.93 (https://dejure.org/1994,4423)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Personalvertretung - Soldaten - Anwendbares Recht - Ziviler Verwaltungsdienstposten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 96, 28
  • NVwZ 1995, 498 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1995, 93
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 03.07.1991 - 6 P 3.89

    Soldatenbeteiligungsgesetz - Neuregelung der Beteiligung von Soldaten - Mobile

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1994 - 6 P 3.93
    Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend: Die entsprechende Anwendung des für die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Beamten geltenden §§ 76 Abs. 1 BPersVG stehe im Widerspruch zu dem Beschluß des Senats vom 3. Juli 1991 - BVerwG 6 P 3.89 -.

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 3. Juli 1991 - BVerwG 6 P 3.89 - (BVerwGE 88, 354 = Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 1) dargetan, daß die im Vergleich zum Bundespersonalvertretungsgesetz anders geregelte Interessenvertretung der Soldaten verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

    Darüber hinaus gilt auch hier die Überlegung, daß die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit jedenfalls vorübergehend dann eine weitere ist, wenn es - wie bei der Soldatenbeteiligung - um komplexe Regelungen mit potentiell weitreichenden Folgewirkungen in einem Bereich geht, bei dem der Gesetzgeber weitgehend "Neuland" betritt (vgl. dazu näher BVerwGE 88, 354 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

  • BVerwG, 07.11.1991 - 1 WB 160.90

    Personalvertretung - Rechtsweg Wehrdienstgericht - Laufbahnentwicklung -

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1994 - 6 P 3.93
    Dem Versuch, Soldaten etwa unter Berufung auf den Gleichheitssatz die gleiche personalvertretungsrechtliche Stellung zu verschaffen, die für Beamte, Angestellte und Arbeiter gilt, ist auch der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 7. November 1991 - BVerwG 1 WB 160.90 - (BVerwGE 93, 188 ) entgegengetreten; er hat dem Wunsch eines für die Personalratstätigkeit freigestellten Unteroffiziers nicht entsprochen, hinsichtlich der Förderung während der Zeit der Freistellung anderen Personalratsmitgliedern gleichgestellt zu werden.
  • BVerwG, 23.06.1999 - 6 P 6.98

    Zweitwahlrecht - der Lehrgangsteilnehmer im bisherigen Wahlbereich.

    Hierunter fallen gemäß § 4 Abs. 1 BPersVG Beamte, Angestellte, Arbeiter und u.U. Richter, nicht jedoch Soldaten (vgl. Beschluß vom 3. Juli 1991 - BVerwG 6 P 3.89 - BVerwGE 88, 354, 357; Beschluß vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 3.93 - BVerwGE 96, 28, 29 f.; Beschluß vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 6.92 - BVerwGE 96, 35, 36 f.).

    Der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz, in Bezug auf die Beteiligungsrechte alle Soldaten nach Möglichkeit gleichzubehandeln, ist von Verfassungs wegen ebenfalls nicht zu beanstanden (Beschluß vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 3.93 - BVerwGE 96, 28, 31; Beschluß vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 6.92 - BVerwGE 96, 35, 41).

    e) Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung der ursprünglichen Fassung des Soldatenbeteiligungsgesetzes hat der Senat wiederholt darauf hingewiesen, daß dem Gesetzgeber bei der Neuregelung komplexer Sachverhalte, als die sich die Umstrukturierung und Ausweitung der Interessenvertretung der Soldaten darstellt, eine angemessene Frist zur Sammlung von Erfahrungen zusteht (Beschluß vom 3. Juli 1991, a.a.O., S. 367; Beschluß vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 3.93 - a.a.O. S. 33; Beschluß vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 6.92 - a.a.O. S. 42).

  • BVerwG, 29.10.2002 - 6 P 5.02

    Personalvertretung für Soldaten in militärischen Dienststellen; mobile Einheit;

    Dort finden sich daher zahlreiche Funktionen, die - vorbehaltlich haushaltsrechtlicher Festlegungen - wahlweise von Soldaten, Beamten oder Arbeitnehmern wahrgenommen werden können (vgl. Beschluss vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 3.93 - BVerwGE 96, 28, 31 f.).
  • BVerwG, 18.05.1994 - 6 P 6.92

    Personalvertretung - Stufenvertretung - Soldaten - Abordnung

    Auch die hier vom Oberbundesanwalt sowie vom Oberverwaltungsgericht in einem anderen Verfahren mit Beschluß vom 14. Oktober 1992 - 4 A 10778/92 -, der durch Beschluß des Senats vom heutigen Tage - BVerwG 6 P 3.93 - ebenfalls aufgehoben worden ist, für angebracht gehaltene entsprechende Anwendung des § 76 Abs. 1 auf die Personalangelegenheit eines Soldaten scheitert an der nach dem Wortlaut eindeutigen Gesetzeslage.
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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 24.08.1994 - Bs III 326/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1786
OVG Hamburg, 24.08.1994 - Bs III 326/93 (https://dejure.org/1994,1786)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 24.08.1994 - Bs III 326/93 (https://dejure.org/1994,1786)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 24. August 1994 - Bs III 326/93 (https://dejure.org/1994,1786)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • snafu.de

    GG Art. 2 I, II, 5 I; BGB § 1004
    Rechtsnatur der Scientology-Bewegung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kompetenz; Landesregierung; Warnung vor Weltanschauungsgemeinschaften; Öffentlich-rechtlicher Beseitigungsanspruch; Grundrechte; Sekte; Wirtschaftliche Betätigung; Scientology-Kirche

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1850 (Ls.)
  • NVwZ 1995, 498
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90

    Jugendsekte II - Art. 4 GG, Religionsfreiheit, faktischer Grundrechtseingriff,

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.08.1994 - Bs III 326/93
    Auch als Verein kann der Ast. gem Art. 19 III GG Träger des Grundrechts aus Art. 4 GG sein ( BVerwGE 90, 112 [115] = NJW 1992, 2496).

    Unter Religion und Weltanschauung ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewißheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen; dabei legt die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende ("transzedente") Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innere weltliche ("immanente") Bezüge beschränkt ( BVerwGE 90, 112 [115] = NJW 1992, 2496; vgl. auch Obermayer , DVBl 1981, 615 [617]; Müller-Volbehr , JZ 1981, 41 [42]).

    Dagegen entfällt der Schutz dieses Grundrechts nicht schon dann, wenn sie sich "überwiegend" wirtschaftlich betätigt ( BVerwGE 90, 112 [116ff.] = NJW 1992, 2496).

    Er kann diese rechtlichen Bindungen nicht in der Weise abstreifen, daß er sich der Hilfe Privater versichert, die die ihnen zustehende, grundrechtlich verbürgte Meinungsfreiheit bis zur Grenze der Schmähkritik nutzen können ( BVerwGE 90, 112 [124] = NJW 1992, 2496; Alberts , NVwZ 1992, 1164 [1165]).

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.08.1994 - Bs III 326/93
    "Die Vermittlung und Ausübung einer geistigen Technik ohne bestimmte gedankliche Inhalte oder die Gewährung bloßer Lebenshilfe wird jedoch nicht von Art. 4 GG geschützt" ( BVerwGE 82, 76 [78] = NJW 1989, 2272).

    Das BVerwG hat der Bundesregierung Befugnisse zur Information und Aufklärung der Öffentlichkeit zuerkannt mit der Begründung es gehöre zu ihren im Grundgesetz vorausgesetzten Aufgaben als Organ der Staatsleitung, die gesellschaftliche Entwicklung ständig zu beobachten, Fehlentwicklungen oder sonst auftretende Probleme möglichst rasch und genau zu erfassen, Möglichkeiten ihrer Verhinderung zu bedenken und die erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten, und zwar unabhängig davon, ob es dazu der Beschlußfassung des Gesetzgebers bedarf oder nicht ( BVerwGE 82, 76 [80] = NJW 1989, 2272).

    Der Staat hat bei negativen Äußerungen über Träger des Grundrechts aus Art. 4 GG stets den seine Eingriffmacht mäßigenden und begrenzenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ( BVerwGE 82, 76 [81] = NJW 1989, 2272; BVerfG , NJW 1989, 3269 [3270]) und sich strickt innerhalb dieser Grenzen der Erforderlichkeit und der Angemessenheit bzw. Zumutbarkeit zu halten.

  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.08.1994 - Bs III 326/93
    Es kommt in Betracht, daß ihm der Schutz auch Art. 4 GG zusteht, der gegenüber Art. 2 I GG als lex specialis einen weiterreichenden, wenn auch keinen schrankenlosen Schutz gewährt ( BVerfGE 32, 98 [107] = NJW 1972, 327; BVerfGE 52, 223 [246] = NJW 1980 575).

    Denn die vom Grundgesetz gewährte Glaubensfreiheit ist nicht schrankenlos verbürgt, auch wenn sie nicht den Schranken des Art. 2 I oder des Art. 5 II GG unterliegt ( BVerfGE 32, 98 [107f.] = NJW 1972, 327).

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.08.1994 - Bs III 326/93
    Es kommt in Betracht, daß ihm der Schutz auch Art. 4 GG zusteht, der gegenüber Art. 2 I GG als lex specialis einen weiterreichenden, wenn auch keinen schrankenlosen Schutz gewährt ( BVerfGE 32, 98 [107] = NJW 1972, 327; BVerfGE 52, 223 [246] = NJW 1980 575).

    Eingriffe in die freie Religionsausübung sind zulässig, wenn sie zum Schutz kollidierender Grundrecht Dritter oder zum Schutz anderer Rechtsgüter mit Verfassungsrang mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung notwendig sind ( BVerfGE 28, 243 [260f.] = NJW 1970, 1729; BVerfGE 44, 37 [50] = NJW 1977, 1279; BVerfGE 52, 223 [246f.] = NJW 1980, 575; krit. dazu Fehlau , JuS 1993, 441-447).

  • BVerwG, 14.11.1980 - 8 C 12.79

    Wehrpflicht - Zurückstellung - Berufsausbildung - Ausbildungsgang

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.08.1994 - Bs III 326/93
    bb) Andererseits ist das Selbstverständnis der jeweiligen Gemeinschaft nicht ohne Bedeutung ( BVerwGE 61, 152 [160] = NJW 1981, 1460).

    Der Religionsbegriff des Art. 4 GG ist weit (vgl. BVerfGE 24, 236 [246] = NJW 1969, 31), und die Abgrenzung zum Begriff der Weltanschauungsgemeinschaft ist nicht etwa ( BVerwGE 61, 152 [156] = NJW 1981, 1460).

  • OLG Düsseldorf, 12.08.1983 - 3 W 268/82
    Auszug aus OVG Hamburg, 24.08.1994 - Bs III 326/93
    Ob der Scientology Kirche deshalb die Rechtsfähigkeit zu entziehen ist, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. einerseits LG Hamburg , NJW 1988, 2617 m. abl. Anm. von Karsten Schmidt in NJW 1988, 2574 , und andererseits OLG Düsseldorf , NJW 1983, 2574 , sowie VG München , GewArch 1984, 329, und das VG Stuttgart , NVwZ 1994, 612).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 329/71

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Nachbesteuerung bei Kirchenaustritt

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.08.1994 - Bs III 326/93
    Eingriffe in die freie Religionsausübung sind zulässig, wenn sie zum Schutz kollidierender Grundrecht Dritter oder zum Schutz anderer Rechtsgüter mit Verfassungsrang mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung notwendig sind ( BVerfGE 28, 243 [260f.] = NJW 1970, 1729; BVerfGE 44, 37 [50] = NJW 1977, 1279; BVerfGE 52, 223 [246f.] = NJW 1980, 575; krit. dazu Fehlau , JuS 1993, 441-447).
  • OVG Hamburg, 06.07.1993 - Bf VI 12/91

    Gewerberecht: Gewerbetreiben durch eine Religionsgemeinschaft, Scientology Church

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.08.1994 - Bs III 326/93
    In Hamburg hat das OVG die Ansicht des Bezirksamts Hamburg-Mitte bestätigt, das davon ausgeht, der Ast. betreibe ein Gewerbe i.S. von § 14 GewO (DVBl 1994, 413).
  • VG Stuttgart, 30.09.1993 - 8 K 697/92
    Auszug aus OVG Hamburg, 24.08.1994 - Bs III 326/93
    Ob der Scientology Kirche deshalb die Rechtsfähigkeit zu entziehen ist, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. einerseits LG Hamburg , NJW 1988, 2617 m. abl. Anm. von Karsten Schmidt in NJW 1988, 2574 , und andererseits OLG Düsseldorf , NJW 1983, 2574 , sowie VG München , GewArch 1984, 329, und das VG Stuttgart , NVwZ 1994, 612).
  • BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89

    Bezeichnung einer Vereinigung als "Jugendsekte" oder "Jugendreligion"

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.08.1994 - Bs III 326/93
    Der Staat hat bei negativen Äußerungen über Träger des Grundrechts aus Art. 4 GG stets den seine Eingriffmacht mäßigenden und begrenzenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ( BVerwGE 82, 76 [81] = NJW 1989, 2272; BVerfG , NJW 1989, 3269 [3270]) und sich strickt innerhalb dieser Grenzen der Erforderlichkeit und der Angemessenheit bzw. Zumutbarkeit zu halten.
  • LG Hamburg, 17.02.1988 - 71 T 79/85
  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

  • OVG Hamburg, 15.10.1985 - Bf VI 10/82
  • BVerwG, 21.09.1984 - 4 C 51.80

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen auf das Anliegergrundstück einwirkende

  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

  • BVerfG, 17.07.1973 - 1 BvR 308/69

    Kreuz im Gerichtssaal

  • BVerwG, 26.08.1993 - 4 C 24.91

    Sackgasse Bargteheide - Zu den Voraussetzungen und Ausschlußgründen für einen

  • BVerfG, 28.08.1992 - 1 BvR 632/92

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Anfechtung des

  • VG Frankfurt/Main, 21.07.2011 - 8 L 1521/11

    Widerruf einer Pressemitteilung

    OVG, Beschluss vom 24.08.1994 - Bs III 326/93 -, NVwZ 1995, 498; VG Arnsberg, Beschluss vom 16.09.2008 - 12 L 597/08 -).

    Anspruchsgrundlage ist mithin mangels spezieller öffentlich-rechtlicher Bestimmungen § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in analoger Anwendung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.1979 - X 639/78 - Hamburg. OVG, Beschluss vom 24.08.1994 - Bs III 326/93 -, NVwZ 1995, 498; VG Stuttgart, Beschluss vom 17.05.2002 - 1 K 1418/02 -).

    Das öffentliche Recht gewährt Abwehransprüche und Beseitigungsansprüche, die in dem jeweils angegriffenen Rechtsgut und seinem öffentlich-rechtlichen Schutz ihre Grundlage finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.1984, NJW 1985, 1481; Hamburg. OVG, Beschluss vom 24.08.1994 - Bs III 326/93 -, NVwZ 1995, 498).

    Das ist nicht nur ein Ziel individuellen Rechtsschutzes, sondern eine für die öffentliche Hand bestehende objektive Verpflichtung, wie etwa Art. 20 Abs. 3 GG verdeutlicht (vgl. Hamburg. OVG, Beschluss vom 24.08.1994 - Bs III 326/93 -, NVwZ 1995, 498, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100; Urteil vom 21.09.1984 - 4 C 51.80 -, NJW 1985, 1481).

  • OVG Bremen, 25.02.1997 - 1 BA 46/95

    Gewerberecht: Erforderlichkeit einer Gewerbeanmeldung bei in

    (OVG Hamburg, U. v. 06.07.1993, Bf - VI 12/91 -, Umdr. S. 38 = NVwZ 94, 192 ff.; OVG Hamburg, B. v. 24.08.1994, NVwZ 95, 498; Nds. OVG, U. v. 13.11.1995 - 12 L 2241/93 -, Umdr. S. 12; OVG NW, B. v. 31.05.1996 - 5 B 993/95 -, Umdr. S. 5; VGH BW, U. v. 02.08.1995 - GewA 96, 200 (203)).

    Diese wird von etlichen Religionswissenschaftlern als Religion qualifiziert (s. die im Tatbestand aufgelisteten Gutachten, weitere Nachweise in OVG Hamburg, B. v. 24.08.1994, NVwZ 95, 498 (500)).

    Es wird ergänzt durch die bei Scientology-Organisationen üblichen Provisionen für Außendienstmitarbeiter, die Scientology-Leistungen "verkaufen" (s.dazu BAG, B. v. 22.03.1995, a.a.O., Umdr. S. 37 m. Abdruck der entsprechenden Hubbard-Anweisung; s. ferner OVG Hamburg, B. v. 24.08.1994, OVG Bb. III 326/93, Umdr. S. 9 u. 19, insoweit nicht vollständig in NVwZ 95, 498).

  • OVG Hamburg, 25.02.2014 - 3 Bf 338/09

    Entgeltfreie Benutzung eines Taxenstandes am Flughafen Hamburg - Einwirkungsklage

    Für solche Fälle, in denen ein Grundrechtsträger bei der Wahrnehmung seines Grundrechts in rechtswidriger Weise durch die öffentliche Hand "gestört" oder behindert wird, gibt es einen öffentlich-rechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, der an den zivilrechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegen Eigentumsstörungen etc. gemäß § 1004 BGB angelehnt wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.8.1994, NVwZ 1995, 498, juris Rn. 32 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 13.11.1995 - 12 L 1856/93

    Gemeingebrauch; Werbendes Ansprechen von Personen; Sondernutzung; Scientology;

    Wenn es sich bei dem Kl. um eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft handeln sollte (verneinend BAG, Beschl. v. 22.3.1995 - 5 AZB 21/94, bejahend OVG Hamburg, NVwZ 1995, 498), was der Senat bei der Entscheidung dieses Rechtsstreits unterstellt (und damit als nicht entscheidungserheblich offenläßt), steht dem Kl. darüber hinaus der Schutz der An. 4 und An. 140 GG i.V. mit Art. 137 WRV zu, auch wenn er sich wirtschaftlich betätigt (solange er nicht ausschließlich wirtschaftliche Interessen verfolgt, die mit ideellen Zielen nur verbrämt werden (BVerwGE 90, 112 [116, 118] = NJW 1992, 2496 = NVwZ 1992, 1186 L).
  • VGH Bayern, 17.12.2008 - 12 CS 08.1417

    Vorläufig keine Betriebserlaubnis für das "Haus für Kinder" in München

    Nicht entscheidungserheblich ist auch die Frage, ob es sich bei der Scientology Kirche Deutschland e.V. bzw. der Scientology Kirche Bayern e.V. um Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften i. S. der Art. 4, 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV handelt (verneinend etwa BAG vom 22.3.1995 NJW 1996, 143; bejahend etwa OVG Hamburg vom 24.8.1994 NVwZ 1995, 498: offengelassen etwa BVerwG vom 15.12.2005 NJW 2006, 1303; BayVGH vom 2.11.2005 Az. 4 B 99.2582; OVG Münster vom 12.2.2008 a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2003 - 1 S 1972/00

    Scientology-Untergliederung - kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

    b) Unabhängig davon sind die diesbezüglichen Behauptungen, mit denen letztlich geltend gemacht wird, die Scientology-Lehre werde von der Organisation nur als Vorwand für eine ausschließlich wirtschaftliche Zielsetzung benutzt, nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen (zum Meinungsstand vgl. zum einen BAG, Beschluss vom 22.3.1995, NJW 1996, 143, 147 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.8.1983, NJW 1983, 2574, 2575 f.; Dostmann, DÖV 1999, 993, 997; Schmidt, NJW 1988, 2574, 2577; Schatzschneider, BayVBl. 1985, 321, 322; zum anderen OVG Hamburg, Beschluss vom 24.8.1994, NVwZ 1995, 498 ff., 500; VG Berlin, Urteil vom 12.10.1988, NJW 1989, 2559 f.; LG Hamburg, Beschluss vom 17.2.1988, NJW 1988, 2617 f.; Guber, NVwZ 1990, 40, 41 f.; Kopp, NJW 1989, 2497, 2502).
  • BSG, 15.11.1995 - 6 RKa 17/95

    Herausgabe von Behandlungsunterlagen an den Medizinischen Dienst der

    Im Verhältnis Bürger-Staat wird der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch regelmäßig auf die dem Einzelnen zustehenden Freiheitsgrundrechte gestützt (vgl OVG Hamburg, NVwZ 1995, 498, 499 [OVG Hamburg 24.08.1994 - Bs III 326/93]; Hess VGH, ESVGH 43, 252, 259 f).
  • VG Koblenz, 09.11.1998 - 3 K 938/98
    Unter Religion oder Weltanschauung ist dabei eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen; dabei legt die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende ("transzendente") Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche ("immanente") Bezüge beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1992, Az.: 7 C 21/90, NJW 1992, 2496 f. m.w.N.; OVG Hamburg, Beschluss vom 24. August 1994, Az.: Bs III 326/93, NVwZ 1995, 498 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.1996 - 5 S 472/96

    Werbung für entgeltliche Leistungen einer Scientology-Kirche als Sondernutzung

    Dabei berücksichtigt der Senat, daß es im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl BAG, Beschl v 22.03.1995 - 5 AZB 21/94 -, NJW 1996, 143; aA zB Hamburg. OVG, Beschl v 24.08.1994 - Bs III 326/93 -, NVwZ 1995, 498) sehr zweifelhaft ist, ob der Antragsteller überhaupt eine Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist.
  • BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 24.96

    Straßen- und Wegerecht: Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Erteilung einer

    Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden; denn selbst wenn der Kläger eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG wäre - was das Berufungsgericht unter Hinweis auf unterschiedliche Rechtsprechung (verneinend: Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 1995, NJW 1996, 143; bejahend: OVG Hamburg NVwZ 1995, 498) ausdrücklich offengelassen hat -, läßt sich die gestellte Frage aufgrund der bisherigen Rechtsprechung ohne weiteres Revisionsverfahren beantworten:.
  • OVG Niedersachsen, 13.11.1995 - 12 L 2141/93

    Sondernutzungserlaubnis; Differenzierung nach gewerblicher Betätigung;

  • VG Saarlouis, 29.03.2001 - 6 K 149/00
  • VG Freiburg, 19.10.2005 - 2 K 1812/04

    Unterlassungsanspruch von Eltern gegen Schulleiter wegen angeblich unwahrer

  • BayObLG, 13.06.1997 - 3 ObOWi 21/97

    Straßenwerbung der Scientology-Kirche Deutschland e.V. - Sondernutzungserlaubnis

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.1996 - 10 S 3490/95

    Erwähnung der Bewegung der Transzendentalen Meditation im Sektenbericht der

  • VG Stuttgart, 17.05.2002 - 1 K 1418/02

    Schädigende Äußerungen durch Landesmedienanstalt

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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.06.1994 - 1 D 35.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,6593
BVerwG, 07.06.1994 - 1 D 35.93 (https://dejure.org/1994,6593)
BVerwG, Entscheidung vom 07.06.1994 - 1 D 35.93 (https://dejure.org/1994,6593)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juni 1994 - 1 D 35.93 (https://dejure.org/1994,6593)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fernbleiben vom Dienst - Dienstvergehen - Strafaussetzung zur Bewährung - Strafverbüßung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 103, 128
  • NVwZ 1995, 498 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1995, 96
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 07.08.1984 - 1 D 42.84

    Frage der rechtlichen Wertung des Dienstausfalls wegen Verbüßens einer

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1994 - 1 D 35.93
    In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung (Beschluß vom 7. Februar 1969 - BVerwG 2 DB 10.68 - <BVerwGE 33, 257>; Beschluß vom 2. Oktober 1981 - BVerwG 1 DB 16.81 - ; Urteil vom 7. August 1984 - BVerwG 1 D 42.84 -) geht der Senat weiterhin von folgendem Grundsatz aus: Ein Rechtfertigungsgrund für das Fernbleiben vom Dienst ergibt sich im Falle der Inhaftierung aus der Erwägung, daß das Verbüßen der Freiheitsstrafe für den Beamten ein diensthinderndes Ereignis ist, das der Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht entgegensteht.

    Soweit die Formulierung in dem Urteil des Senats vom 7. August 1984 - BVerwG 1 D 42.84 - im Sinne eines solchen Erfordernisses zu interpretieren wäre, hält der Senat hieran nicht fest.

  • BGH, 16.07.1980 - 2 StR 127/80

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - Unrechtmäßiges gewaltsames Öffnen einer

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1994 - 1 D 35.93
    Die Annahme einer Billigung liegt nahe, wenn ein Beamter - wie im vorliegenden Fall - es dem Zufall überläßt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr der Vollstreckung der Freiheitsstrafe verwirklicht oder nicht (zur Annahme bedingten Vorsatzes im Strafrecht vgl. etwa BGH, NStZ 1981, 22 ).
  • BVerwG, 26.05.1982 - 1 D 75.81

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen unerlaubten Fernbleibens -

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1994 - 1 D 35.93
    Im Einzelfall hat der Senat aber auch Disziplinarmaßnahmen unterhalb der disziplinaren Höchstmaßnahme ausgesprochen, wenn dies aufgrund der Ursachen des Fernbleibens, der Persönlichkeit des Beamten, seiner Motive, und dessen Zukunftsaussichten gerechtfertigt war (z.B. Urteil vom 26. Mai 1982 - BVerwG 1 D 75.81 -).
  • BVerwG, 20.10.1993 - 1 D 26.93

    Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung des

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1994 - 1 D 35.93
    Setzt sich ein Beamter gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß seine Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt (zuletzt Urteil vom 12. April 1994 - BVerwG 1 D 33.93 - m.w.N.; siehe auch Urteil vom 20. Oktober 1993 - BVerwG 1 D 26.93 -).
  • BVerwG, 02.10.1981 - 1 DB 16.81
    Auszug aus BVerwG, 07.06.1994 - 1 D 35.93
    In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung (Beschluß vom 7. Februar 1969 - BVerwG 2 DB 10.68 - <BVerwGE 33, 257>; Beschluß vom 2. Oktober 1981 - BVerwG 1 DB 16.81 - ; Urteil vom 7. August 1984 - BVerwG 1 D 42.84 -) geht der Senat weiterhin von folgendem Grundsatz aus: Ein Rechtfertigungsgrund für das Fernbleiben vom Dienst ergibt sich im Falle der Inhaftierung aus der Erwägung, daß das Verbüßen der Freiheitsstrafe für den Beamten ein diensthinderndes Ereignis ist, das der Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht entgegensteht.
  • BVerwG, 12.04.1994 - 1 D 33.93

    Nichtbewilligung von Unterhaltsbeiträgen auf Grund von Unwürdigkeit

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1994 - 1 D 35.93
    Setzt sich ein Beamter gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß seine Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt (zuletzt Urteil vom 12. April 1994 - BVerwG 1 D 33.93 - m.w.N.; siehe auch Urteil vom 20. Oktober 1993 - BVerwG 1 D 26.93 -).
  • BVerwG, 07.02.1969 - II DB 10.68

    Inhaftierung eines Beamten als Rechtfertigung für sein ungenehmigtes Fernbleiben

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1994 - 1 D 35.93
    In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung (Beschluß vom 7. Februar 1969 - BVerwG 2 DB 10.68 - <BVerwGE 33, 257>; Beschluß vom 2. Oktober 1981 - BVerwG 1 DB 16.81 - ; Urteil vom 7. August 1984 - BVerwG 1 D 42.84 -) geht der Senat weiterhin von folgendem Grundsatz aus: Ein Rechtfertigungsgrund für das Fernbleiben vom Dienst ergibt sich im Falle der Inhaftierung aus der Erwägung, daß das Verbüßen der Freiheitsstrafe für den Beamten ein diensthinderndes Ereignis ist, das der Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht entgegensteht.
  • BVerwG, 14.12.2000 - 1 D 40.99

    Beamtenrecht: Herbeiführung einer Heroinabhängigkeit mit dienstlichen Folgen als

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 7. Juni 1994 - BVerwG 1 D 35.93 - BVerwGE 103, 128, 130 = ZBR 1994, 383, 384 m.w.N.) handelt es sich insoweit um ein erlaubtes Fernbleiben vom Dienst.
  • VG Berlin, 22.10.2014 - 80 K 4.14

    Dienstvergehen durch außerdienstliche Beihilfe zum illegalen Aufenthalt;

    Das Fernbleiben vom Dienst ist einem Beamten im Falle seiner Inhaftierung in der Regel nicht vorwerfbar, weil das Verbüßen von Freiheitsstrafe ein "Rechtfertigungsgrund" bzw. ein diensthinderndes Ereignis ist, das der Erfüllung der Dienstleistungspflicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1994 - 1 D 35/93 -, BVerwGE 103, 128 ff., 130 f m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.1994 - 13 E 1010/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,11387
OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.1994 - 13 E 1010/94 (https://dejure.org/1994,11387)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.11.1994 - 13 E 1010/94 (https://dejure.org/1994,11387)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. November 1994 - 13 E 1010/94 (https://dejure.org/1994,11387)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausnahmegenehmigung; Sozialgericht; Verwaltungsrechtsweg

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 804
  • NVwZ 1995, 498 (Ls.)
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