Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 23.02.1994

Rechtsprechung
   BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 15.92   

Nichtschülerprüfung

§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG;

§ 68 ff VwGO, Entbehrlichkeit des Vorverfahrens, wenn sich die Behörde auf die Klage sachlich einläßt und dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist;

fehlende Antragstellung bei der Ausgangsbehörde kann ausnahmsweise im Verwaltungsprozeß in einem gem. § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO weiterzuleitenden Schriftsatz - auch konkludent - nachgeholt werden

Volltextveröffentlichungen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • FamRZ 1994, 60
  • VBlBW 1994, 143
  • NVwZ 1995, 76



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Wird zitiert von ... (32)  

  • BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 42.06  

    Marktdefinition, Marktregulierung, Regulierungsverpflichtung, Zugang,

    Ob das materielle Recht die Stellung eines solchen Antrages noch nach Erlass der Regulierungsverfügung mit dem Ziel ihrer Ergänzung ermöglicht (so wohl Piepenbrock/Attendorn, in: BeckTKG, 3. Aufl. 2006, § 21 Rn. 23), kann dabei ebenso offenbleiben wie die prozessrechtliche Frage, ob die beim Verwaltungsgericht eingereichte Klagebegründung grundsätzlich geeignet sein kann, einen fehlenden Verwaltungsantrag mit heilender Wirkung für die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage zu ersetzen (in diesem Sinne Urteil vom 4. August 1993 - BVerwG 11 C 15.92 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 16 S. 14 f.).
  • BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 21.09  

    Widerspruchsverfahren; Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens; Zulässigkeit

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ein Vorverfahren ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. dazu u.a. Urteile vom 27. Februar 1963 - BVerwG 5 C 105.61 - BVerwGE 15, 306 = Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 2, vom 9. Juni 1967 - BVerwG 7 C 18.66 - BVerwGE 27, 181 = Buchholz 442.15 § 4 StVO Nr. 4, vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14, vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 26.78 - BVerwGE 64, 325 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 47, vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 3.85 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 10 und vom 4. August 1993 - BVerwG 11 C 15.92 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 16).

    Wenn allerdings die genannten Zweck(e) eines Vorverfahrens schon auf andere Weise erreicht worden sind oder nicht mehr erreicht werden können, wäre ein Widerspruchsverfahren funktionslos und überflüssig (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 9. Juni 1967 - BVerwG 7 C 18.66 - BVerwGE 27, 181 , insoweit nicht vollständig abgedruckt = Buchholz 442.15 § 4 StVO Nr. 4, vom 23. März 1982 - BVerwG 1 C 157.79 - Buchholz 451.25 LadschlG Nr. 20 S. 1 , vom 24. Juni 1982 - BVerwG 2 C 91.81 - BVerwGE 66, 39 = Buchholz 232 § 61 BBG Nr. 4 und § 62 BBG Nr. 2, vom 2. September 1983 - BVerwG 7 C 97.81 - Buchholz 442.03 § 9 GüKG Nr. 13 = juris Rn. 8 ff., vom 17. August 1988 - BVerwG 5 C 78.84 - Buchholz 424.01 § 65 FlurbG Nr. 5 S. 7 , vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 3.85 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 10 S. 37 , vom 21. September 1989 - BVerwG 2 C 68.86 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15 S. 8 , vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 48.88 - BVerwGE 85, 163 = DVBl 1990, 1350, vom 4. August 1993 - BVerwG 11 C 15.92 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 16 = NVwZ 1995, 76 und vom 20. April 1994 - BVerwG 11 C 2.93 - BVerwGE 95, 321 = Buchholz 436.36 § 18 BAföG Nr. 13 = juris Rn. 18).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2009 - 18 B 1661/08  

    Aufenthaltstitel Verlängerungsantrag konkludent Aufenthaltsbefristung

    Die Antragstellerin hat keinen Verlängerungsantrag gestellt, vgl. zur Erforderlichkeit einer Antragstellung BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1998 1 C 28.96 -, InfAuslR 1998, 279 (284); Senatsbeschlüsse vom 7. ktober 2008 - 18 B 1154/08 -, InfAuslR 2009, 23, und vom 23. Juni 2006 - 18 B 133/06 - m.w.N; vgl. weiter für das Ausbildungsförderungsrecht BVerwG, Urteil vom 4. August 1993, a.a.O., wonach ein anhängiger Rechtsstreit einen weiteren (Folge-) Antrag nicht entbehrlich macht, der im Falle der Aufhebung der angefochtenen Ordnungsverfügung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst hätte und ihr damit ein zumindest vorläufiges Recht auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet vermitteln könnte.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 4. August 1993, - 11 C 15.92 -, NVwZ 1995, 76 und vom 23. Juni 1993 - 11 C 16/92 -, NVwZ 1995, 75.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 - 11 B 14.99 -, NVwZ-RR 2000, 135, und Urteil vom 4. August 1993, a.a.O..

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   BVerwG, 23.02.1994 - 11 C 10.93   

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Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • FamRZ 1994, 999
  • NVwZ 1995, 76 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (10)  

  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 19.98  

    Fachrichtungswechsel, wichtiger Grund für -; familiäre Gründe für

    Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel ist dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände - insbesondere also sowohl der vom Amt für Ausbildungsförderung wahrzunehmenden, am Zweck und Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch des Interesses des Auszubildenden - nicht mehr zugemutet werden kann (Urteil vom 23. Februar 1994 - BVerwG 11 C 10.93 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 111 S. 9 f. m.w.N.).

    Vielmehr können auch andere Umstände aus dem Lebensbereich des Auszubildenden berücksichtigt werden, sofern sie nur mit der Ausbildung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (Urteile vom 23. Februar 1994, a.a.O. S. 10 und vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 5 C 56.82 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 53 S. 147).

  • VG Stuttgart, 14.09.2012 - 11 K 1267/12  

    Fortbildung zum Industriemeister aus familiären Gründen

    Danach ist ein wichtiger Grund für die Aufgabe einer Fortbildung dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Fortbildung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung seiner bisherigen Fortbildung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.1994 - 11 C 10/93 - FamRZ 1994, 999 und Urt. v. 23.09.1999 - 5 C 19/98 - NVwZ 2000, 681).

    Berücksichtigt werden können aber auch Umstände aus dem persönlichen oder familiären Lebensbereich des Auszubildenden, wenn sie mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1985 - 5 C 56/82 - FamRZ 1986, 731; Urt. v. 23.02.1994 - 11 C 10/93 - a.a.O. und Urt. v. 23.09.1999 - 5 C 19/98 - a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 14.02.2008 - 11 K 347/07  

    Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe unter Einschluss eines erhöhten Bedarfs

    Dabei gilt der dem gesamten Ausbildungsförderungsrecht inne wohnende Grundsatz, dass sowohl die vom Amt für Ausbildungsförderung wahrzunehmenden, am Zweck und Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen, als auch das Interesse des Auszubildenden in diese Zumutbarkeitsprüfung einzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 5 C 19/98 -, FamRZ 2000, 642; Urt. v. 23.02.1994 - 11 C 10/93 -, FamRZ 1994, 999).
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  • OVG Brandenburg, 14.02.2002 - 4 A 188/00  
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  • VG Stuttgart, 26.02.2010 - 11 K 2883/09  

    (Zum wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs 2 AFBG - Zumutbarkeit der

    Zwar sind bei Prüfung eines "wichtigen Grundes" i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG im Wesentlichen nur Umstände berücksichtigungsfähig, die an die Neigung, Eignung und Leistung des Fortzubildenden anknüpfen wie etwa ein zutage getretener Eignungsmangel oder ein ernsthafter Neigungswandel (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1985 - 5 C 56/82 - FamRZ 1986, 731 und Urt. v. 23.02.1994 - 11 C 10/93 - FamRZ 1994, 999).
  • VG Gießen, 09.01.1997 - 3 G 1783/96  

    § 7 Abs 3 BAföG

    Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel gem. § 7 Abs. 3 S.1 BAföG ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (Vgl. BVerwG, Urteile v. 4.9.1980, -BVerwG 5 C 53.78-, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 16; v. 9.6.1983, -BVerwG 5 C 122.81-, BVerwGE 67, 250, 253; v. 25.10.1989 -BVerwG 5 C 25.86-, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 88, Urt. v. 23.2.1994 - 11 C 10/93 -).
  • VG Sigmaringen, 16.02.2005 - 1 K 1567/04  

    Keine Berücksichtigung des fachpraktischen Einführungsjahres als Fachsemester

    23 Ein wichtiger Grund für einen Abbruch der Ausbildung bzw. Fachrichtungswechsel ist dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände - insbesondere also sowohl der vom Amt für Ausbildungsförderung wahrzunehmenden, am Zweck und Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch des Interesses des Auszubildenden - nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG Urteil vom 23.02.1994 - 11 C 10.93 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 111 S. 9 f. m.w.N. und Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 19/98 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 119).
  • VG Hamburg, 30.10.2009 - 4 K 2949/08  

    Aufstiegsfortbildung für ein zweites Fortbildungsziel - Gleichwertigkeit der

    Erforderlich ist, dass der vorgebrachte Grund mit dem zu beurteilenden Ausbildungsverhältnis eindeutig individuell verknüpft ist oder die wirtschaftlichen Auswirkungen zu einem Strukturwandel für den in Betracht kommenden Berufszweig führen, der alsbald ein tatsächliches Austrocknen dieses Berufsfeldes bewirken würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1979 - 5 C 12/78, juris; Urt. v. 23.02.1994 - 11 C 10/93, juris; ebenso Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, § 7, Rn. 42.8 ).
  • VG Regensburg, 01.04.2011 - RO 9 K 10.01285  

    Ausbildungsförderung: Wechsel im Studiengang Architektur von Universität auf

    Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel ist dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände - insbesondere also sowohl der vom Amt für Ausbildungsförderung wahrzunehmenden, am Zweck und Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch des Interesses des Auszubildenden - nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. z.B. BVerwG vom 23. Februar 1994, Az. 11 C 10.93; BayVGH vom 27. Juli 2009, Az. 12 B 06.847).
  • VG Augsburg, 28.04.2009 - Au 3 K 08.1143  

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Aufgabe eines früheren Fortbildungsziels;

    cc) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (vgl. nur BVerwG vom 12.2.1976, FamRZ 1976, 555; vom 14.7.1977 FamRZ 1978, 70; vom 9.6.1983, FamRZ 1984, 516; vom 15.5.1986, FamRZ 1986, 932; vom 22.6.1989, FamRZ 1990, 325; vom 21.6.1990, FamRZ 1991, 119; vom 23.2.1994, FamRZ 1994, 999; vom 23.9.1999, FamRZ 2000, 642) ist ein wichtiger Grund für die Aufgabe einer Fortbildung dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil und unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände und der beiderseitigen die Förderung berührenden Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. auch Rothe/Blanke, a.a.O. Erl. 42 zu § 7).
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