Rechtsprechung
   BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93, 1 BvR 569/94, 1 BvR 403/94, 1 BvL 7/94, 1 BvL 6/94, 1 BvL 5/94   

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https://dejure.org/1995,26
BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93, 1 BvR 569/94, 1 BvR 403/94, 1 BvL 7/94, 1 BvL 6/94, 1 BvL 5/94 (https://dejure.org/1995,26)
BVerfG, Entscheidung vom 24.01.1995 - 1 BvL 18/93, 1 BvR 569/94, 1 BvR 403/94, 1 BvL 7/94, 1 BvL 6/94, 1 BvL 5/94 (https://dejure.org/1995,26)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93, 1 BvR 569/94, 1 BvR 403/94, 1 BvL 7/94, 1 BvL 6/94, 1 BvL 5/94 (https://dejure.org/1995,26)
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Feuerwehrabgabe

Art. 3 Abs. 3 GG;

parafiskalische Sonderabgaben, Art. 12 Abs. 2 GG

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Feuerwehrabgabe

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfahren betreffend die in Baden-Württemberg und Bayern ausschließlich von Männern erhobene Feuerwehrabgabe oder Feuerschutzabgabe

  • opinioiuris.de

    Feuerwehrdienstpflicht und Feuerwehrabgabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Beschränkung einer Feuerwehrdienstpflicht und einer hieran anknüpfenden Abgabepflicht auf Männer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschränkung einer Feuerwehrdienstpflicht - Abgabepflicht auf Männer - Diskriminierungsverbot - Finanzverfassungsrechtliche Zulässigkeit parafiskalischer Sonderabgaben - Erhebung einer auf männliche Gemeindeeinwohner beschränkten Feuerwehrabgabe oder Feuerschutzabgabe

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 92, 91
  • NJW 1995, 1733
  • MDR 1996, 212
  • NVwZ 1995, 781 (Ls.)
  • NJ 1995, 335
  • VBlBW 1995, 267
  • DVBl 1995, 613
 
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Wird zitiert von ... (242)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 17.10.1961 - 1 BvL 5/61

    Verfassungsmäßigkeit der baden-württembergischen Feuerwehrabgabe

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
    In der zweiten Entscheidung (BVerfGE 13, 167), die zu dem novellierten § 38 Abs. 2 FwG BW 1960 erging, wurde diese Vorschrift für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt.

    Die frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Feuerwehrabgabe (BVerfGE 13, 167) steht der Zulässigkeit der Vorlagebeschlüsse nicht entgegen, weil sie zu einer anderen Vorschrift, nämlich zur baden-württembergischen Regelung, ergangen ist.

    Sie gehört ebenso wie die gemeindlichen Hand- und Spanndienste und die Pflicht zur Deichhilfe zu den nach Art. 12 Abs. 2 GG zulässigen öffentlichen Dienstleistungspflichten (vgl. BVerfGE 13, 167 ; 22, 380 ).

    Abgesehen davon, daß der baden-württembergische Gesetzgeber eine Ausgestaltung als Steuer ausdrücklich abgelehnt hat (vgl. LT BW, 2. Wahlperiode 1956-1960, Beil. 2965, S. 5067 ff. ), ist die Feuerwehrabgabe nach ihrem Grundgedanken, ihrem Zweck und ihrer Ausgestaltung auch materiell keine Steuer; dem steht ihre Anknüpfung an eine öffentliche Dienstleistungspflicht, mit der sie untrennbar zusammenhängt, die ihr zugedachte Belastungswirkung (Ausgleich des "Lastengefälles") und ihre Erhebung ohne Rücksicht auf die allgemeine steuerliche Leistungsfähigkeit entgegen (vgl. BVerfGE 13, 167 ).

    Von der Konzeption des Gesetzes her gesehen - Belastung aller Dienstpflichtigen, nur in verschiedenen Formen - ist es auch nicht zu beanstanden, daß auch diejenigen zur Feuerschutzabgabe herangezogen werden können, die an sich zum Dienst bereit wären, aber mangels eines Bedürfnisses nicht herangezogen werden (vgl. BVerfGE 13, 167 ).

    Von daher kann die Feuerwehrdienstpflicht nicht deshalb beanstandet werden, weil sie de facto nur "auf Vorrat", als latente oder potentielle Dienstpflicht besteht (vgl. bereits BVerfGE 13, 167 ).

  • BVerfG, 20.05.1959 - 1 BvL 1/58

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
    In der ersten Entscheidung (BVerfGE 9, 291) hat es die damalige Vorläufervorschrift über den sogenannten "Feuerwehrbeitrag" (§ 38 Abs. 2 FwG BW 1956) für nichtig erklärt.

    Außerdem wäre die Feuerwehrabgabe, wollte man sie als Steuer begreifen, wegen der alters- und geschlechtsbezogenen Beschränkung des Kreises der Abgabepflichtigen offensichtlich verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 9, 291 ; BayVerfGH, BayVerfGHE 32, 18 ).

    Sie wird nicht für die (tatsächliche oder potentielle) Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehr erhoben (ebenso bereits BVerfGE 9, 291 ; BVerwG, KStZ 1959, 148 ; BayVerfGH, BayVerfGHE 32, 18 ).

    b) Nach der Beanstandung des früheren Feuerwehrbeitrags durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 9, 291) hat der baden-württembergische Gesetzgeber die Feuerwehrabgabe als Ausgleichsabgabe ausgestalten wollen.

    Es ist offensichtlich, daß nicht gerade die feuerwehrdienstpflichtigen Männer ein irgendwie geartetes besonderes Interesse am Brandschutz haben (so bereits BVerfGE 9, 291 ).

    Wird in einem solchen Fall nur ein abgegrenzter Personenkreis mit der Abgabe belastet, so verstößt dies auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. auch BVerfGE 9, 291 ).

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
    Daran sei auch nach der Modifizierung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG durch BVerfGE 85, 191 festzuhalten.

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind an das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen mit Art. 3 Abs. 3 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind (vgl. BVerfGE 85, 191 ).

    Fehlt es an zwingenden Gründen für eine Ungleichbehandlung, läßt sich diese nur noch im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht legitimieren (vgl. BVerfGE 85, 191 ).

    Insoweit kommt vor allem das erwähnte Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG in Betracht, das den Gesetzgeber berechtigt, faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen auszugleichen (vgl. BVerfGE 74, 163 ; 85, 191 ).

    Die Ungleichbehandlung wird nicht durch kollidierendes Verfassungsrecht legitimiert (vgl. BVerfGE 74, 163 ; 85, 191 ).

    Die Beschränkung der Feuerwehrdienstpflicht auf Männer ist auch den Zielen des inzwischen ergänzten Art. 3 Abs. 2 GG, die Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen und überkommene Rollenverteilungen zu überwinden (vgl. BVerfGE 85, 191 ), nicht förderlich, sondern verfestigt im Gegenteil die überkommene Rollenverteilung.

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Schwerbehindertenabgabe

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
    Die Finanzverfassung geht grundsätzlich davon aus, daß Gemeinlasten aus Steuern finanziert werden (vgl. BVerfGE 67, 256 ; 82, 159 ).

    Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Erhebung von Sonderabgaben an strenge Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft (vgl. grundlegend BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe; 67, 256 - Investitionshilfeabgabe 1982; 82, 159 - Absatzfondsgesetz; zuletzt NJW 1995, S. 381 ff. - Kohlepfennig).

    Bei der Frage nach der Rechtsnatur der Feuerwehrabgabe kann weder die formale Klassifizierung oder Benennung noch die konkrete haushaltsmäßige Behandlung der Abgabe durch den Gesetzgeber entscheidend sein; maßgeblich ist vielmehr ihr materieller Gehalt (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ).

    Sie muß als eine für Bund und Länder abschließende Regelung verstanden werden (vgl. BVerfGE 67, 256 ).

    Die grundrechtliche Garantiefunktion der Finanzverfassung und der SonderabgabenRechtsprechung (Belastungsgleichheit der Bürger) gilt auch für Sonderabgaben der Länder; andernfalls stünde letzteren ein allgemeiner Zugriff auf das begrenzte Leistungsvermögen der Bürger zu, der nicht den Schranken der Steuergesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 und 2a GG unterläge (vgl. BVerfGE 67, 256 ).

    Sie wird denjenigen auferlegt, die diese Pflicht - aus welchen Gründen auch immer - nicht erfüllen und soll damit auch zur Erfüllung der Pflicht anhalten (vgl. BVerfGE 57, 139 ; 67, 256 ).

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
    Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Erhebung von Sonderabgaben an strenge Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft (vgl. grundlegend BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe; 67, 256 - Investitionshilfeabgabe 1982; 82, 159 - Absatzfondsgesetz; zuletzt NJW 1995, S. 381 ff. - Kohlepfennig).

    Bei der Frage nach der Rechtsnatur der Feuerwehrabgabe kann weder die formale Klassifizierung oder Benennung noch die konkrete haushaltsmäßige Behandlung der Abgabe durch den Gesetzgeber entscheidend sein; maßgeblich ist vielmehr ihr materieller Gehalt (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ).

    Die zu einer Sonderabgabe herangezogene Gruppe muß durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit abgrenzbar sein (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 82, 159 ).

    Das Feuerwehrwesen ist eine öffentliche Angelegenheit, deren Lasten nur die Allgemeinheit treffen dürfen und die deshalb - soweit nicht ein Teil der aufgewandten Finanzmittel im konkreten Fall im Wege des Kostenersatzes (vgl. § 36 FwG BW, Art. 28 BayFwG) wieder ausgeglichen werden können - nur mit von der Allgemeinheit zu erbringenden Mitteln, im wesentlichen also durch die Gemeinlast Steuer, finanziert werden darf (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 82, 159 ).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Investitionshilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
    Die Finanzverfassung geht grundsätzlich davon aus, daß Gemeinlasten aus Steuern finanziert werden (vgl. BVerfGE 67, 256 ; 82, 159 ).

    Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Erhebung von Sonderabgaben an strenge Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft (vgl. grundlegend BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe; 67, 256 - Investitionshilfeabgabe 1982; 82, 159 - Absatzfondsgesetz; zuletzt NJW 1995, S. 381 ff. - Kohlepfennig).

    Die zu einer Sonderabgabe herangezogene Gruppe muß durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit abgrenzbar sein (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 82, 159 ).

    Das Feuerwehrwesen ist eine öffentliche Angelegenheit, deren Lasten nur die Allgemeinheit treffen dürfen und die deshalb - soweit nicht ein Teil der aufgewandten Finanzmittel im konkreten Fall im Wege des Kostenersatzes (vgl. § 36 FwG BW, Art. 28 BayFwG) wieder ausgeglichen werden können - nur mit von der Allgemeinheit zu erbringenden Mitteln, im wesentlichen also durch die Gemeinlast Steuer, finanziert werden darf (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 82, 159 ).

  • BVerwG, 17.01.1994 - 8 B 235.93

    Beschränkung einer Feuerwehrdienstpflicht und einer hieran anknüpfenden

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
    den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1994 - BVerwG 8 B 235.93 -,.

    Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1994 - BVerwG 8 B 235.93 -, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. September 1993 - 2 S 2500/92 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Juli 1992 - 5 K 1248/91 -, der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald vom 24. Juni 1991 - 304-130.49 - und der Feuerwehrabgabebescheid der Gemeinde Merzhausen - Verwaltungsverband Hexental - vom 8. März 1991 - Buchungszeichen 5.0120.100897.1 - verletzen den Beschwerdeführer zu B. I. in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes.

    Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück (BayVBl. 1994, 315): Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der gerügten Ungleichbehandlung von Männern und Frauen sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts geklärt.

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 403/94

    Erhebung einer Feuerschutzabgabe von den männlichen Einwohnern einer Gemeinde

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
    - 1 BvR 403/94 -,.

    Verfahren 1 BvR 403/94:.

    Die im Ausgangsverfahren zu 1 BvR 403/94 beklagte Gemeinde teilt mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 GG die gegen die Feuerwehrabgabe angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken.

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.1994 - 4 S 1166/93

    Beamtenrecht: Beihilfe für Unterbringung in einem Pflegeheim - zur

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
    Mit Urteil vom 18. Juli 1994 (VBlBW 1994, 402 m. Anm. Olbrich S. 405) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, daß die Erhebung der baden-württembergischen Feuerwehrabgabe Art. 14 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Buchstabe d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt.

    Bei der Auferlegung einer solchen finanziellen Last könne eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechtes kaum gerechtfertigt werden (vgl. EGMR, VBlBW 1994, 402 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.1994 - 2 S 2703/93

    Beschränkung des Feuerwehrdienstes bzw der Feuerwehrabgabepflicht auf Männer -

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
    den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Februar 1994 - 2 S 2703/93 -,.

    Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Februar 1994 - 2 S 2703/93 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 1993 - 16 K 1730/93 - verletzen den Beschwerdeführer zu B. II. in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 28.01.1987 - 1 BvR 455/82

    Altersruhegeld

  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

  • BVerfG, 26.05.1981 - 1 BvL 56/78

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.1993 - 2 S 2500/92

    Beschränkung der Feuerwehrabgabepflicht auf Männer - kein Verstoß gegen

  • BVerfG - 1 BvL 5/94 (anhängig)
  • BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93

    Finanzwesen - Verpackungssteuer - Sachgesetzgebungskompetenz

  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

  • BVerfG, 29.11.1967 - 1 BvR 175/66

    Dienstleistungspflichten von Kreditinstituten

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 298/86

    Verfassungswidrige Auslegung von § 36 Abs. 1 GewO i.S. einer konkreten

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86
  • VG Regensburg, 16.02.1994 - RN 11 K 92.2201

    Absatzfonds

  • BVerfG - 1 BvL 6/94 (anhängig)
  • BVerfG - 1 BvL 7/94 (anhängig)
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Es handelt sich daher beim Rundfunkbeitrag um einen Beitrag, der für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung erhoben wird (vgl. BVerfGE 9, 291 ; 92, 91 ; 110, 370 ; 113, 128 ; 137, 1 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 - 7 A 11108/14

    Polizeikontrolle einer dunkelhäutigen Familie im Zug

    Da Art. 3 Abs. 3 GG keinen Gesetzesvorbehalt aufweist, ist grundsätzlich allein eine Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht möglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93, u.a. -, BVerfGE 92, 91 [109] = juris, Rn. 68; Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 2 BvR 2118/01 -, juris, Rn. 27).
  • BGH, 10.06.2015 - 2 StR 97/14

    Rechtsstaatswidrige Tatprovokation durch Verdeckte Ermittler der Polizei führt

    Soweit das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus die Strafgerichte aufgefordert hat, zukünftig ein Verwertungsverbot bezüglich der unmittelbar durch die rechtsstaatswidrige Tatprovokation gewonnenen Beweise (insbesondere bezüglich der unmittelbar in die Tatprovokation verstrickten Zeugen) zu erwägen, stellt sich dies als ein - jedenfalls nicht aus verfassungsrechtlichen Erwägungen gewonnener - Hinweis dar, der im Übrigen im Rahmen der Nichtannahmeentscheidung der Kammer eine Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfG nicht entfaltet (vgl. BVerfGE 92, 91, 107).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 337/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,473
BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 337/92 (https://dejure.org/1994,473)
BVerfG, Entscheidung vom 11.10.1994 - 1 BvR 337/92 (https://dejure.org/1994,473)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Oktober 1994 - 1 BvR 337/92 (https://dejure.org/1994,473)
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Umlaufverfahren

§§ 2, 7 AWG;

Art. 80, 82 GG

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Umlaufverfahren

  • openjur.de

    Umlaufverfahren

  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Fehlerhaftigkeit der bisherigen Staatspraxis der Bundesregierung beim Erlass von Rechtsverordnungen im Umlaufverfahren

  • rechtsportal.de

    Verfassungswidrigkeit des Erlasses von Verordnungen im Umlaufverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Parlament überträgt Normsetzungsbefugnisse - Bundesregierung als Kollegium - Zurechnung - Gelegenheit zur Mitwirkung - Teilnahme am Beschlußverfahren - Mehrheit stimmt der Vorlage zu - Ausfertigung der Verordnung - Fiktion

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 91, 148
  • NJW 1995, 1537
  • NVwZ 1995, 781 (Ls.)
  • DVBl 1995, 96
  • DVBl 1995, 97
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 06.03.1952 - 2 BvE 1/51

    Geschäftsordnungsautonomie

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 337/92
    Ob er die Geschäftsordnung des Bundestags erfaßt oder nicht (vgl. BVerfGE 1, 144 ), bedarf hier keiner Entscheidung.

    Zwar sind bei der Auslegung von Geschäftsordnungen Tradition und Praxis mit heranzuziehen, wie sie sich durch die historische und politische Entwicklung geformt haben (vgl. BVerfGE 1, 144 , unter Berufung auf RStGH, RGZ 139, Anhang, S. 5 und 15).

  • BVerfG, 26.07.1972 - 2 BvF 1/71

    Besoldungsvereinheitlichung

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 337/92
    Wie das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung des Ersten Hessischen Besoldungsanpassungsgesetzes festgestellt hat, muß hinsichtlich der Folgen eines Verfassungsverstoßes zwischen der inhaltlichen Unvereinbarkeit einer Norm mit dem Grundgesetz einschließlich der inhaltlichen Überschreitung von Kompetenzbegrenzungen einerseits und einem Mangel im Gesetzgebungsverfahren andererseits unterschieden werden (vgl. BVerfGE 34, 9 ).

    Einer rückwirkenden Behebung dieses Mangels, wie sie das Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 34, 9 ) verlangt und wie sie der Bundestag in dem Gesetz zur Bereinigung von Verfahrensmängeln beim Erlaß einiger Gesetze vom 25. März 1974 (BGBl. I S. 769) vorgenommen hat, bedarf es hier nicht.

  • BVerwG, 17.10.1991 - 3 C 45.90

    Rechtsverordnung - Umlaufverfahren - Exportbeschränkung - Störung auswärtiger

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 337/92
    das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1991 - BVerwG 3 C 45.90 -.

    f) Das Bundesverwaltungsgericht hob die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab (BVerwGE 89, 121).

  • BVerfG, 10.05.1960 - 2 BvL 76/58

    Ermächtigungsadressaten

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 337/92
    Ist die Normsetzungsbefugnis der Bundesregierung übertragen worden, verlangt Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG folglich einen Beschluß des Kollegiums (vgl. BVerfGE 11, 77 ).
  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 337/92
    Das hat auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Bundestagsaflösung, das der Staatspraxis große Bedeutung beimißt, nicht in Frage gestellt (vgl. BVerfGE 62, 1 ).
  • FG Hessen, 14.12.1984 - 7 K 427/84
    Auszug aus BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 337/92
    b) Im Hauptsacheverfahren gab das Finanzgericht der Beschwerdeführerin Recht (NJW 1985, S. 1726).
  • BVerfG, 25.10.1991 - 2 BvR 374/90

    Verfassungsmäßigkeit des § 33 Abs. 1 AWG vor dem Hintergrund des

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 337/92
    Die Gültigkeit der Ermächtigungsnorm des § 7 AWG sei durch den Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 1991 (NJW 1992, S. 2624) bestätigt worden.
  • VG Darmstadt, 14.01.1988 - III/1 E 652/86

    Frage der Wirksamkeit von § 5a Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vom

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 337/92
    d) Das Verwaltungsgericht gab der Klage der Beschwerdeführerin statt (NJW 1988, S. 2198).
  • BVerfG, 21.03.1961 - 1 BvL 3/58

    Devisenbewirtschaftungsgesetze

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 337/92
    Sie enthalten Beschränkungen der Berufsausübung, nicht der Berufswahl (vgl. BVerfGE 12, 281 ).
  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

    Luftsicherheitsgesetz

    Ist die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Einsatz der Streitkräfte zum Zweck der überregionalen Katastrophenhilfe der Bundesregierung vorbehalten, verlangt Art. 35 Abs. 3 Satz 1 GG demzufolge einen Beschluss des Kollegiums (vgl. - zu Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG -BVerfGE 91, 148 ).
  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Zurechenbarkeit setzt voraus, dass der Amtsträger von der anstehenden Entscheidung und ihrem Gegenstand in Kenntnis gesetzt wird und Gelegenheit hat, daran mitzuwirken (vgl. BVerfG 11. Oktober 1994 - 1 BvR 337/92 - zu B II 2 a aa der Gründe, BVerfGE 91, 148) .

    Gegen dieses Ergebnis spricht keine abweichende ständige, unbeanstandete Verwaltungspraxis des Beteiligten zu 4., welche im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle dahin berücksichtigt werden könnte, dem Verfahrensfehler mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit keine Evidenz zukommen zu lassen (vgl. zu einer solchen Lage BVerfG 11. Oktober 1994 - 1 BvR 337/92 - zu B II 2 c der Gründe, BVerfGE 91, 148) .

    Unabhängig von der fehlenden unbeanstandeten Staatspraxis würde bei der Annahme der Wirksamkeit einer auf einem solchen Verfahrensmangel beruhenden AVE eine Lage eintreten, die mit der Rechtsordnung noch weniger in Einklang stünde, als die bei Feststellung der Unwirksamkeit auftretenden Aspekte der Rechtsunsicherheit (vgl. dazu BVerfG 11. Oktober 1994 - 1 BvR 337/92 - zu B II 2 c der Gründe, BVerfGE 91, 148) .

  • BAG, 15.04.2014 - 1 ABR 2/13

    Fehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung

    Nur dann kann die Beachtung von Verfahrensvorschriften Vorrang vor dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit beanspruchen (vgl. zu den Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG BVerfG 11. Oktober 1994 - 1 BvR 337/92 - zu B II 2 c der Gründe, BVerfGE 91, 148) .
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Rechtsprechung
   BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvL 81/92, 2 BvL 82/92   

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BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvL 81/92, 2 BvL 82/92 (https://dejure.org/1994,91)
BVerfG, Entscheidung vom 21.12.1994 - 2 BvL 81/92, 2 BvL 82/92 (https://dejure.org/1994,91)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Dezember 1994 - 2 BvL 81/92, 2 BvL 82/92 (https://dejure.org/1994,91)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de

    Mangelnde Begründung der Entscheidungserheblichkeit bei einer Richtervorlage

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit - Hinreichend dargelegte Entscheidungserheblichkeit - Vorlagefrage

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 781
  • DVBl 1995, 560
 
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Wird zitiert von ... (139)Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Neustadt, 05.07.1991 - 7 K 1789/89
    Auszug aus BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvL 81/92
    Diese Auffassung werde auch wiederholt von Instanzgerichten vertreten (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 2. September 1993 - A 14 S 482/93 - VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 10. Dezember 1992, VBl.BW 1993, 190; VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 1992, InfAuslR 1993, 156; VG Neustadt, Urteil vom 5. Juli 1991, NVwZ 1992, 296).

    b) Die Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG läßt sich so verstehen, daß erhebliche konkrete Gefahren für den einzelnen Ausländer im Hinblick auf die bezeichneten Rechtsgüter auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie gleichzeitig für eine Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, oder sogar für die gesamte Bevölkerung eine allgemeine Gefahr darstellen (so schon VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 22. Januar 1992 - 11 S 2504/91 - vgl. auch VG Neustadt, Urteil vom 5. Juli 1991 - 7 K 1789/89 -, NVwZ 1992, S. 296 ff.; im Ergebnis auch VG Stuttgart, Urteil vom 1. Februar 1991 - 5 K 1742/89 -, InfAuslR 1991, S. 214 f.; vgl. auch GK-Ausländerrecht >Treiber<, § 53 AuslG , Rdnr. 246 i.V.m. Rdnrn. 233 f., 19; ähnlich Marx, Abschiebung von De-facto-Flüchtlingen und rechtliche Handlungsgrenzen, ZAR 1991, S. 127 >128: "Nur in den Fällen, in denen eine konkrete individuelle Betroffenheit nicht geltend gemacht werden kann, weil sich die Furcht auf allgemeine Gefahren etwa eines Bürgerkrieges richtet, ist nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu entscheiden" sowie S. 130: "Im übrigen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gegeben.

  • BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 13/69

    Gasöl-Verwendungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvL 81/92
    Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist dann entscheidungserheblich, wenn der Vorlagebeschluß mit hinreichender Deutlichkeit erkennen läßt, daß das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (BVerfGE 37, 328 >334< m.w.N.).
  • BVerfG, 06.04.1989 - 2 BvL 8/87

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvL 81/92
    In dem Vorlagebeschluß müssen ferner der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab angegeben und die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm näher dargelegt sein (BVerfGE 80, 59 >65< m.w.N.).
  • BVerfG, 06.04.1989 - 2 BvL 4/89

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvL 81/92
    Dazu muß das vorlegende Gericht sich eingehend mit der einfach-rechtlichen Rechtslage auseinandersetzen und, soweit Anlaß dazu besteht, die in Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auffassungen verarbeiten (vgl. BVerfGE 78, 165 >172<; 80, 68 >72<; 80, 96 >100<; 88, 70 >74<; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvL 8/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvL 81/92
    Dazu muß das vorlegende Gericht sich eingehend mit der einfach-rechtlichen Rechtslage auseinandersetzen und, soweit Anlaß dazu besteht, die in Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auffassungen verarbeiten (vgl. BVerfGE 78, 165 >172<; 80, 68 >72<; 80, 96 >100<; 88, 70 >74<; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 04.11.1982 - 2 BvL 24/81

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvL 81/92
    Insofern erscheint es mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 62, 223 >229 m.w.N.<; 63, 1 >27 m.w.N.<), daß das Gericht einerseits dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip eine Regelungspflicht für den Gesetzgeber entnimmt, andererseits aber überhaupt nicht diskutiert, ob die Exekutive bei ihrer Ermessensausübung nach § 54 AuslG die angenommene verfassungsrechtliche Schutzpflicht ausreichend berücksichtigt hat.
  • BVerfG, 12.01.1993 - 1 BvL 7/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvL 81/92
    Dazu muß das vorlegende Gericht sich eingehend mit der einfach-rechtlichen Rechtslage auseinandersetzen und, soweit Anlaß dazu besteht, die in Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auffassungen verarbeiten (vgl. BVerfGE 78, 165 >172<; 80, 68 >72<; 80, 96 >100<; 88, 70 >74<; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 20.04.1989 - 1 BvL 7/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvL 81/92
    Dazu muß das vorlegende Gericht sich eingehend mit der einfach-rechtlichen Rechtslage auseinandersetzen und, soweit Anlaß dazu besteht, die in Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auffassungen verarbeiten (vgl. BVerfGE 78, 165 >172<; 80, 68 >72<; 80, 96 >100<; 88, 70 >74<; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81

    Schornsteinfegerversorgung

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvL 81/92
    Insofern erscheint es mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 62, 223 >229 m.w.N.<; 63, 1 >27 m.w.N.<), daß das Gericht einerseits dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip eine Regelungspflicht für den Gesetzgeber entnimmt, andererseits aber überhaupt nicht diskutiert, ob die Exekutive bei ihrer Ermessensausübung nach § 54 AuslG die angenommene verfassungsrechtliche Schutzpflicht ausreichend berücksichtigt hat.
  • BVerwG, 11.11.1993 - 9 C 21.93

    Asylverfahren - Altfälle

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvL 81/92
    Es wird weiterhin darauf hingewiesen, daß das vorlegende Gericht entgegen dessen Auffassung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Bescheide hätte zugrunde legen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1993 - BVerwG 9 C 21.93 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.1992 - A 13 S 1940/91

    Somalia: mangels effektiver Gebietsgewalt der Staatsmacht keine politische

  • VG Stuttgart, 01.02.1991 - 5 K 1742/89
  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.1992 - 11 S 2504/91

    Visumsfreie und aufenthaltsgenehmigungsfreie Einreise in das Bundesgebiet für

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • VGH Baden-Württemberg, 02.09.1993 - A 14 S 482/93

    Keine Verfolgung der Volksgruppe der Albaner im Kosovo allein wegen ihrer

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Der Senat kann deshalb im Ansatz der Rechtsprechung einiger Oberverwaltungsgerichte nicht folgen, welche § 53 Abs. 6 Satz 1 dahin auslegen, daß er auch allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG erfaßt, sofern sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen (vgl. die Nachweise im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1994 - 2 BvL 81 und 82/92 - DVBl 1995, 560).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Zwar kann der Senat schon im Ansatz der Rechtsprechung einiger Oberverwaltungsgerichte nicht folgen, welche § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG dahin auslegen, daß er auch allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG erfaßt, sofern sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen (vgl. die Nachweise im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1994 - 2 BvL 81 und 82/92 - DVBl 1995, 560).
  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Fehlt jedoch wie vorliegend eine solche Anordnung, die Abschiebung in einen bestimmten Staat generell auszusetzen, führen allgemeine Gefahren wie die vom Kläger geltend gemachten Bürgerkriegsgefahren auch im Einzelfall - unbeschadet der sonst geltenden Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG - zu einem zwingenden Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wenn angesichts dieser Gefahren eine Abschiebung des betreffenden Ausländers unter Würdigung des in seinem Falle verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes nicht verantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß vom 21. Dezember 1994 - 2 BvL 81/92 u. 82/92 - DVBl 1995, 560).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 1416/94, 1 BvR 1681/94, 1 BvR 1629/94, 1 BvR 1504/94   

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BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 1416/94, 1 BvR 1681/94, 1 BvR 1629/94, 1 BvR 1504/94 (https://dejure.org/1994,1140)
BVerfG, Entscheidung vom 07.12.1994 - 1 BvR 1416/94, 1 BvR 1681/94, 1 BvR 1629/94, 1 BvR 1504/94 (https://dejure.org/1994,1140)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Dezember 1994 - 1 BvR 1416/94, 1 BvR 1681/94, 1 BvR 1629/94, 1 BvR 1504/94 (https://dejure.org/1994,1140)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die durch das Pflege-Versicherungsgesetz getroffenen Regelungen über Beitragspflicht und Beitragshöhe in der sozialen Pflegeversicherung

  • rechtsportal.de

    Ablehnung der einstweiligen Anordnung gegen Vorschriften des Pflegeversicherungsgesetzes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erfolglose Anträge - Vorläufige Aussetzung des Vollzugs - Pflege-Versicherungsgesetz - Beitragspflicht - Beitragshöhe - Private Pflege-Pflicht-Versicherung

Papierfundstellen

  • BVerfGE 91, 320
  • NJW 1995, 1605
  • NVwZ 1995, 781 (Ls.)
  • FamRZ 1995, 279
  • DB 1995, 48
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1681/94

    Pflegeversicherung IV

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 1416/94
    - 1 BvR 1681/94 -.

    Die beschwerdeführenden Eheleute im Verfahren 1 BvR 1681/94 haben vier minderjährige Kinder.

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 1416/94
    - 1 BvR 1629/94 - ,.

    Den gleichen Angriffsgegenstand hat die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1629/94.

  • BVerfG, 07.04.1993 - 1 BvR 565/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 1416/94
    Bei offenem Ausgang muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 88, 169 ; st.Rspr.).
  • BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90

    Einigungsvertrag

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 1416/94
    Dabei ist insbesondere dann, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird, ein strenger Maßstab anzulegen (BVerfGE 3, 41 ; 83, 162 ; st.Rspr.).
  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53

    Amtszeitverkürzung

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 1416/94
    Dabei ist insbesondere dann, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird, ein strenger Maßstab anzulegen (BVerfGE 3, 41 ; 83, 162 ; st.Rspr.).
  • BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15

    Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 81, 53 ; 86, 390 ; 91, 320 ; 104, 51 ; 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01

    Lebenspartnerschaften

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Normenkontrollverfahren aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die angegriffene Regelung außer Vollzug gesetzt, sie sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erweisen würde (vgl. BVerfGE 91, 320 [326]; stRspr).
  • BVerfG, 05.08.2015 - 2 BvR 2190/14

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren gegen

    Wendet sich der Antragsteller, wie hier, gegen den Vollzug eines Gesetzes, wird eine Aussetzung regelmäßig für die Gesamtheit der betroffenen Normadressaten und nicht nur für den Beschwerdeführer vorzunehmen sein (vgl. etwa BVerfGE 12, 276 ; 14, 153 f.; 29, 120 ; 43, 47 ; 83, 162 ; 91, 320 ).
  • BVerfG, 01.08.2002 - 1 BvR 580/02

    Einstellung der Vollstreckung eines Urteils auf Unterlassung der Verbreitung des

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren aber ohne Erfolg bliebe (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 91, 320 ; stRspr).
  • BVerfG, 28.02.2011 - 1 BvR 440/11

    Aussetzung der Erzwingung bzgl der Duldung von Untersuchungen im Rahmen einer

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde indes Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 320 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.10.2010 - 1 BvR 2509/10

    Aussetzung der Vollziehung, Untersuchungen im Rahmen eines

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde indes Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die angegriffene Regelung nicht erginge (vgl. BVerfGE 91, 320 ; stRspr).
  • BVerfG, 21.05.2008 - 1 BvR 1192/08

    Einstweilige Anordnung, die Erzwingung der Mitwirkung an einem Vaterschaftstest

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde indes Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die angegriffene Regelung nicht erginge (vgl. BVerfGE 91, 320 ; stRspr).
  • BVerfG, 20.09.2011 - 1 BvR 2250/11

    Aussetzung eines fachgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Teilnahme an einem

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde indes Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 320 ; stRspr).
  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 675/06

    Grundrechtsverletzung im Fall der Nichtentsprechung eines Antrags auf Beiladung

    Eine Folgenabwägung ergibt nicht, dass die der Beschwerdeführerin drohenden Nachteile für den Fall, dass sie im Hauptsacheverfahren später Erfolg hätte, die Nachteile überwiegen, die andernfalls für die anderen Beteiligten zu erwarten wäre (zur Folgenabwägung vgl. BVerfGE 88, 173 ; 91, 320 ; 104, 51 ; 106, 253 ).
  • BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 2059/12

    Aussetzung des Vollzugs eines Beweisbeschlusses über die Einholung eines

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde indes Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, die Verfassungsbeschwerde aber erfolglos bliebe (vgl. BVerfGE 91, 320 ; stRspr).
  • BVerfG, 11.07.2001 - 1 BvQ 23/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz - Einstweilige Anordnung - Normenkontrollantrag -

  • BVerfG, 30.05.2011 - 2 BvR 947/11

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Untersagung der Vollstreckung

  • BVerfG, 24.11.2005 - 2 BvR 1824/05

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen die Festsetzung eines

  • BVerfG, 12.12.2001 - 1 BvQ 48/01

    Persönliche Eignung eines Notarbewerbers bei Beteiligung an

  • BVerfG, 11.07.2001 - 1 BvQ 26/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz - Einstweilige Anordnung - Normenkontrollantrag -

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Rechtsprechung
   BVerfG, 22.08.1994 - 1 BvR 1767/91, 1 BvR 1117/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2518
BVerfG, 22.08.1994 - 1 BvR 1767/91, 1 BvR 1117/92 (https://dejure.org/1994,2518)
BVerfG, Entscheidung vom 22.08.1994 - 1 BvR 1767/91, 1 BvR 1117/92 (https://dejure.org/1994,2518)
BVerfG, Entscheidung vom 22. August 1994 - 1 BvR 1767/91, 1 BvR 1117/92 (https://dejure.org/1994,2518)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mitbestimmung - Behördliche Auflage - Verwaltungsakt - Anfechtungsbefugnis - Verletzung der Rechtsschutzgarantie

  • rechtsportal.de (Leitsatz und Auszüge)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 781 (Ls.)
  • NZA 1995, 129
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 158/78

    Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde - Verletzung des Anspruchs auf

    Auszug aus BVerfG, 22.08.1994 - 1 BvR 1767/91
    Das Gericht darf einen Kläger nicht als beweisfällig abweisen, ohne alle angetretenen und erheblichen Beweise zu erheben (vgl. BVerfGE 50, 32 ; st. Rspr.).
  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 207/87

    Pensionistenprivileg

    Auszug aus BVerfG, 22.08.1994 - 1 BvR 1767/91
    Diese richtet sich vielmehr nach der Rechtsordnung im übrigen (vgl. BVerfGE 83, 182 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 22.08.1994 - 1 BvR 1767/91
    Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts durch die Fachgerichte können vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Gericht Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere den Umfang seines Schutzbereichs grundlegend verkannt hat (BVerfGE 18, 85 ).
  • BVerfG, 22.08.1994 - 1 BvR 1117/92
    Auszug aus BVerfG, 22.08.1994 - 1 BvR 1767/91
    Mit der Verfassungsbeschwerde in der Sache 1 BvR 1117/92 greift der Beschwerdeführer ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts an, das seine Anfechtungsklage gegen eine atombehördliche Anordnung als unzulässig abweist, die den Arbeitgeber verpflichtete, das Wachpersonal mit Reizstoffwaffen auszustatten.
  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 198/08

    Teileinziehung einer Straße zur Nutzung als Fußgängerzone verletzt Betreiber

    Eine mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbare Rechtsschutzlücke bleibt damit nicht offen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 1994 - 1 BvR 1767/91, 1 BvR 1117/92 -, [...] Rn. 10).
  • OVG Hamburg, 01.07.2019 - 3 Bs 113/19

    Beschwerden des App-basierten On-Demand-Ride-Sharing-Dienstes MOIA und der Stadt

    Zudem erscheint es auch deshalb verfassungsrechtlich nicht geboten, die bloße Behauptung eines Antragstellers, eine bestimmte Norm verleihe ihm abstrakt besehen subjektive öffentliche Rechte, für die Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ausreichen zu lassen, weil Art. 19 Abs. 4 GG gerade nicht die Möglichkeit einer Popularklage eröffnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.8.1994, 1 BvR 1767/91, NZA 1995, 129, juris Rn. 10).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.09.2011 - 6 TaBV 851/11

    Videoüberwachung - Ermessensentscheidung

    Ist der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Direktionsrechts nicht frei, eine bestimmte Regelung zu treffen, können auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu keiner von dieser Bindung abweichenden Regelung führen (BAG, Beschluss vom 26.05.1988 - 1 ABR 9/87 - BAGE 58, 297 = AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebs Nr. 17 zu II 2 b der Gründe; Beschluss vom 09.07.1991 - 1 ABR 57/90 - BAGE 68, 127 = AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebs Nr. 19 zu B II 1 b der Gründe; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 22.08.1994 - 1 BvR 1767/91 und 1117/92 - AP BetrVG 1972 § 87 Gesetzesvorbehalt Nr. 2 zu II 1 a der Gründe).
  • BVerfG, 22.08.1994 - 1 BvR 1117/92

    Betriebsrat: Kein Zustimmungserfordernis zur Durchführung einer

    In dem angegriffenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts geht es um eine Sicherheitsüberprüfung von Arbeitnehmern, die von der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde gefordert worden war (1 BvR 1767/91).
  • BAG, 23.03.1999 - 1 ABR 32/98
    Anm. Beck/Trümner, S. 77 ff.; Senatsbeschluß vom 9. Juli 1 9 91- 1 ABR 57/90 - BAGE 68, 127 = AP Nr. 19 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes - die gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde des Betriebsrats wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG Beschluß vom 22. August 1994 -1 BvR 1767/91 und 1117/92 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Gesetzesvorbehalt).
  • ArbG Hannover, 25.07.1995 - 6 BV 4/95

    Inhalt der sog, "Compliance-Richtlinie"; Unterlassung einer

    Soweit nämlich der Arbeitgeber aufgrund eines ihm gegenüber bindend gewordenen Verwaltungsaktes verpflichtet ist, konkrete, näher bezeichnete, bestimmte Maßnahmen vorzunehmen, kann der Betriebsrat nicht unter Berufung auf Mitbestimmungsrechte eine davon abweichende Regelung verlangen (vgl. BAG, AP Nr. 14 zu § 87 BetrVG Ordnung des Betriebs, EzA, Nr. 16 zu § 87 BetrVG Betriebliche Ordnung; vgl. dazu auch Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 22.08.1994 - 1 BvR 1767/91).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 22.08.1994 - 1 BvR 1117/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,7655
BVerfG, 22.08.1994 - 1 BvR 1117/92 (https://dejure.org/1994,7655)
BVerfG, Entscheidung vom 22.08.1994 - 1 BvR 1117/92 (https://dejure.org/1994,7655)
BVerfG, Entscheidung vom 22. August 1994 - 1 BvR 1117/92 (https://dejure.org/1994,7655)
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Volltextveröffentlichung

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 87 Abs. 1
    Betriebsrat: Kein Zustimmungserfordernis zur Durchführung einer Sicherheitsüberprüfungen der atomrechtlichen Genehmigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 781
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 22.08.1994 - 1 BvR 1767/91

    Nichtannahmebeschluß: Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen

    Auszug aus BVerfG, 22.08.1994 - 1 BvR 1117/92
    In dem angegriffenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts geht es um eine Sicherheitsüberprüfung von Arbeitnehmern, die von der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde gefordert worden war (1 BvR 1767/91).
  • BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 158/78

    Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde - Verletzung des Anspruchs auf

    Auszug aus BVerfG, 22.08.1994 - 1 BvR 1117/92
    Das Gericht darf einen Kläger nicht als beweisfällig abweisen, ohne alle angetretenen und erheblichen Beweise zu erheben (vgl. BVerfGE 50, 32 [35 f.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 22.08.1994 - 1 BvR 1117/92
    Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts durch die Fachgerichte können vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Gericht Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere den Umfang seines Schutzbereichs grundlegend verkannt hat (BVerfGE 18, 85 [92 f.]).
  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 207/87

    Pensionistenprivileg

    Auszug aus BVerfG, 22.08.1994 - 1 BvR 1117/92
    Diese richtet sich vielmehr nach der Rechtsordnung im übrigen (vgl. BVerfGE 83, 182 [194 f.]).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 22.08.1994 - 1 BvR 1117/92
    Kommt es auf sie hingegen nicht entscheidungserheblich an, ist eine Annahme nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG nicht geboten (Beschluß des Ersten Senats vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 1693/92 -).
  • VGH Bayern, 01.06.2011 - 11 B 11.332

    Ein "Bierbus" für die Landeshauptstadt München

    Eine mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbare Rechtsschutzlücke bleibt damit nicht offen (BVerfG vom 10.6.2009, a.a.O., S. 691; vom 22.8.1994 Az. 1 BvR 1764/91, 1 BvR 1117/92 RdNr. 10).
  • BAG, 23.03.1999 - 1 ABR 32/98
    Anm. Beck/Trümner, S. 77 ff.; Senatsbeschluß vom 9. Juli 1 9 91- 1 ABR 57/90 - BAGE 68, 127 = AP Nr. 19 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes - die gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde des Betriebsrats wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG Beschluß vom 22. August 1994 -1 BvR 1767/91 und 1117/92 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Gesetzesvorbehalt).
  • BVerfG, 22.08.1994 - 1 BvR 1767/91
    Mit der Verfassungsbeschwerde in der Sache 1 BvR 1117/92 greift der Beschwerdeführer ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts an, das seine Anfechtungsklage gegen eine atombehördliche Anordnung als unzulässig abweist, die den Arbeitgeber verpflichtete, das Wachpersonal mit Reizstoffwaffen auszustatten.
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