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   BVerwG, 13.03.1995 - 11 VR 2.95   

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BVerwG, 13.03.1995 - 11 VR 2.95 (https://dejure.org/1995,263)
BVerwG, Entscheidung vom 13.03.1995 - 11 VR 2.95 (https://dejure.org/1995,263)
BVerwG, Entscheidung vom 13. März 1995 - 11 VR 2.95 (https://dejure.org/1995,263)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 905
  • DVBl 1996, 61 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1995 - 11 VR 2.95
    Das Abwägungsgebot (§ 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG) verlangt, daß - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, daß - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, und daß - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwGE 34, 301 ; 56, 110 ).

    Die Frage, ob der jeweiligen Planung eine gerechte Interessenabwägung zugrunde liegt, ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht uneingeschränkt zugänglich (BVerwGE 34, 301 ).

    Insbesondere kann ein Rechtsverstoß nicht darin liegen, daß die Planfeststellungsbehörde sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwGE 34, 301 ).

    Diese Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung, die sich bei verständiger Würdigung möglicherweise ohnehin aus der planerischen Gestaltungsfreiheit ergibt, ohne die Planung ein Widerspruch in sich selbst wäre (BVerwGE 34, 301 ), läßt auch insgesamt gesehen das Bemühen der Antragstellerin, einen - den geltend gemachten Abwehranspruch stützenden - Planungsfehler aufzuzeigen, aussichtslos erscheinen.

  • BVerwG, 17.07.1980 - 7 C 101.78

    Einwendungsausschluß in atomrechtlichen Genehmigungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1995 - 11 VR 2.95
    Die Substantiierung ihrer Einwendungen (BVerwGE 60, 297 ) obliegt auch einer Gemeinde, die im Planfeststellungsverfahren gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG zur Stellungnahme aufgefordert worden ist; letzteres berechtigt sie nicht, die Substantiierung ihrer Einwendungen dieser Stellungnahme vorzubehalten.

    Denn wer mit seiner Einwendung das betroffene Rechtsgut nur pauschal benennt, kann im allgemeinen auch nur eine entsprechend pauschale Prüfung der zuständigen Behörde und - im Streitfall - des Gerichts erwarten (BVerwGE 60, 297 ).

    Zu der dem Betroffenen mit dem Einwendungsausschluß auferlegten Mitwirkungslast gehört aber, daß seine Einwendungen zumindest erkennen lassen, welche seiner Rechtsgüter er als gefährdet ansieht; er muß diese Rechtsgüter bezeichnen und die befürchteten Beeinträchtigungen darlegen (BVerwGE 60, 297 ).

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 18.91

    Wohngebietsplanung contra Abfalldeponie

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1995 - 11 VR 2.95
    Erhebt eine Gemeinde Einwendungen gegen Eingriffe der Planfeststellung in ihr Grundeigentum, so entfällt im Anfechtungsprozeß die umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung, die ein privater Eigentümer auf der Grundlage von Art. 14 GG beanspruchen könnte (im Anschluß an BVerwGE 90, 96 ).

    Allerdings vermittelt auch ihr einfachrechtliches Eigentum der Gemeinde eine abwägungserhebliche Position, mit der sie geltend machen kann, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke verletze Gebote der gerechten Abwägung (BVerwGE 90, 96 ).

    Neben dem Grundeigentum vermittelt zwar auch die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Planungshoheit der Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf ihrem Hoheitsgebiet (BVerwGE 90, 96 ).

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1995 - 11 VR 2.95
    Das ist nicht mehr eine Frage der Planrechtfertigung, bei der es darum geht, ob das Vorhaben, gemessen an den Zielen des zugrundeliegenden Fachplanungsgesetzes, "vernünftigerweise geboten" ist (BVerwGE 56, 110 ; 84, 123 ).

    Das Abwägungsgebot (§ 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG) verlangt, daß - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, daß - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, und daß - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwGE 34, 301 ; 56, 110 ).

  • BVerwG, 04.05.1995 - 11 A 3.95

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1995 - 11 VR 2.95
    Am 16. Januar 1995 hat die Antragstellerin in dem Verfahren BVerwG 11 A 3.95 Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 C 9.86

    Zulässige Einführung und (einschränkende) Ausgestaltung eines Klagerechts für

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1995 - 11 VR 2.95
    Zwar hat der einzelne gegenüber Eingriffen in sein durch Art. 14 GG geschütztes Eigentum ein klagefähiges Abwehrrecht auch insoweit, als sich die Rechtswidrigkeit des Vorhabens aus objektiv-rechtlichen Vorschriften ergibt (BVerwGE 67, 74 ; 77, 86 ; 78, 347 ).
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1995 - 11 VR 2.95
    Denn auch nicht verfassungsrechtlich geschützte Interessen gehören zum notwendigen Abwägungsmaterial, wenn sie nicht objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind (BVerwGE 59, 87 ).
  • BVerwG, 24.11.1989 - 4 C 41.88

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung - Längsgeteilte Bundesautobahn -

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1995 - 11 VR 2.95
    Das ist nicht mehr eine Frage der Planrechtfertigung, bei der es darum geht, ob das Vorhaben, gemessen an den Zielen des zugrundeliegenden Fachplanungsgesetzes, "vernünftigerweise geboten" ist (BVerwGE 56, 110 ; 84, 123 ).
  • BVerwG, 01.07.1988 - 4 C 15.85

    Bindungswirkung einer gesetzeswidrigen Revisionszulassung; Auf

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1995 - 11 VR 2.95
    In einem Planfeststellungsverfahren, das enteignungsrechtliche Vorwirkungen hat, kann sich deswegen eine Gemeinde - wie die Antragstellerin - nicht auf eine Verletzung von Art. 14 GG berufen (vgl. BVerwG Urteil vom 1. Juli 1988 - BVerwG 4 C 15.85 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 69).
  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1995 - 11 VR 2.95
    Zwar hat der einzelne gegenüber Eingriffen in sein durch Art. 14 GG geschütztes Eigentum ein klagefähiges Abwehrrecht auch insoweit, als sich die Rechtswidrigkeit des Vorhabens aus objektiv-rechtlichen Vorschriften ergibt (BVerwGE 67, 74 ; 77, 86 ; 78, 347 ).
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • BVerwG, 24.11.1994 - 7 C 25.93

    Abfallrecht: Anspruch privater Vorhabenträger auf fehlerfreie Ermessensausübung

  • BVerwG, 06.03.1987 - 4 C 11.83

    BBauG als alleinige Rechtsgrundlage für eine Enteignung zu ausschließlich

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2006 - 7 KS 145/02

    Rechtsschutzmöglichkeiten einer Gemeinde gegen die atomrechtliche Nutzung eines

    Sie gehen auch deshalb ins Leere, weil die Einlagerungskammern sukzessive aufgefahren werden und die Dimensionierung der Anlage jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen die planerische Rechtfertigung unberührt lässt (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 13.3.1995 - 11 VR 2.95 -, NVwZ 1995, 905).
  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 26.94

    Vorgehen einer Gemeinde gegen fernstraßenrechtliche Planung

    Als Hoheitsträgerin kann die Gemeinde, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, den Planfeststellungsbeschluß wegen seiner enteignenden Vorwirkung nicht mit der Begründung angreifen, öffentliche, sie nicht in ihrer Planungshoheit schützende Belange, wie solche des Umweltschutzes, seien nicht oder nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden (Urteil vom 1. Juli 1988 - BVerwG 4 C 15.85 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 69 = NVwZ 1989, 247 = NuR 1990, 109; Urteil vom 24. November 1994 - BVerwG 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143 [151 ff.]; Beschluß vom 13. März 1995 - BVerwG 11 VR 2.95 - NVwZ 1995, 903, 905; NuR 1995, 250; UPR 1995, 268).
  • BVerwG, 01.09.1997 - 4 A 36.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis bei Inanspruchnahme eines Pachtgrundstücks

    Der Betroffene, der Einwendungen erhebt, genügt seiner Mitwirkungslast, wenn sein Vorbringen erkennen läßt, welches seiner Rechtsgüter er als gefährdet ansieht und wodurch er sich beeinträchtigt fühlt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. März 1995 - BVerwG 11 VR 2.95 - Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 3).
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