Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.1995 - 25 B 1861/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2481
OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.1995 - 25 B 1861/95 (https://dejure.org/1995,2481)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.09.1995 - 25 B 1861/95 (https://dejure.org/1995,2481)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. September 1995 - 25 B 1861/95 (https://dejure.org/1995,2481)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Eingriffe zur Abwehr konkreter Gefahren; Straßenverkehrsbehörde; Gefährdung öffentlich-rechtlich geschützter Individualinteressen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1555 (Ls.)
  • NVwZ 1996, 719 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1996, 203
  • NZV 1996, 87
  • DVBl 1996, 168 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • VGH Hessen, 26.11.1997 - 14 UE 3327/96

    Schutz vor "Sommer-Smog" - Rechtsgrundlage für großräumige Verkehrsbeschränkung

    - Württ., Urteil vom 16.01.1990 - 5 S 2525/89 - NZV 1990 S. 406 f.; Hess. VGH, Beschluß vom 05.08.1992 a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 09.12.1992 - 11 B 91.2196 - NVwZ 1993 S. 207 f.; OVG NW, Beschluß vom 15.09.1995 - 25 B 1861/95 - NZV 1996 S. 87 f. und Urteil vom 12.01.1996 - 25 A 2475/93 - NZV 1996 S. 293 ff.).

    Dies belegen Beispielsfälle, in denen von der Rechtsprechung ein subjektiver Anspruch einzelner Betroffener auf den Erlaß verkehrsbeschränkender Anordnungen bzw. auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung aufgrund dieser Vorschrift anerkannt worden ist: Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Park- oder Halteverbot von etwa 4 - 5 m Breite auf der Straße vor seinem Haus zur Ermöglichung einer freien Ein- und Ausfahrt für seine Garage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1971 - VII C 48.69 - BVerwGE 37 S. 112 ff.); Parkverbot auf dem Straßenstück vor dem Lager eines Bestattungsunternehmers zur Sicherstellung des Be- und Entladens seiner Lieferfahrzeuge (vgl. OVG NW, Beschluß vom 15.09.1995 a.a.O.); Einrichtung einer Wechsellichtzeichenanlage an einer Bundesstraße zur Sicherung des Viehtriebs eines Landwirts, der beiderseits der Straße Hof- und Weideflächen hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28.03.1985 - 12 A 123/83 - NJW 1985 S. 2966, bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 03.07.1986 - 7 B 141/85 - DÖV 1986 S. 928 = NJW 1987 S. 1096); Beseitigung einer Lichtzeichenanlage an der Kreuzung zweier Bundesstraßen zum Schutz der Eigentümer und Bewohner eines "unweit" entfernt liegenden Hauses vor Lärm und Abgasen (vgl. OVG NW, Urteil vom 12.01.1996 a.a.O.); Verkehrsbeschränkungen an einer innerörtlichen Straße zum Lärmschutz der Anwohner dieser Straße (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1986 a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 07.03.1989 a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 09.12.1992 a.a.O.).

  • VG Aachen, 08.02.2011 - 2 K 1680/09

    Zum Anspruch auf Parkverbot gegenüber einer Grundstückseinfahrt

    Anliegergebrauchs, Beschluss vom 15. September 1995 - 25 B 1861/95, NZV 1996, 87; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, § 20 Rz. 660.
  • VG Koblenz, 08.05.2015 - 5 K 742/14

    Kein Anspruch der Anlieger auf weitere verkehrs-rechtliche Maßnahmen zur

    Soweit eine durch den Straßenverkehr verursachte Gefährdung dieses Rechtsguts in Frage steht, dient § 45 Abs. 1 StVO nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern auch dem eigenen Recht desjenigen, von dem die drohenden Nachteile abgewendet werden sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.07.1986 -7 B 141.85 -, juris, Rn. 3; ferner auch OVG NRW, Beschl. v. 15.09.1995 - 25 B 1861/95 -, juris, Rn. 11 f., m. w. N.).
  • VG Neustadt, 21.01.2002 - 3 K 1178/01

    Parkbucht - Entfernung

    Soweit eine durch den Straßenverkehr verursachte Gefährdung dieser Rechtsgüter in Frage steht und geltend gemacht wird, dient die Anwendung der Ermächtigung des § 45 Abs. 1 StVO nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern auch dem Eigenrecht desjenigen, von dem die drohenden Nachteile abgewendet werden sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.07.1986 - 7 B 141.85 - in: NJW 1987 S. 1096; OVG Nordrheinwestfalen, Beschluss vom 15.09.1995, Az.: 25 B 1861/95 in: NVwZ-RR 1996 S. 203 ff.).
  • VG Köln, 13.05.2011 - 18 K 1172/11

    Herleitung eines Anspruchs von Anliegern auf Parkmöglichkeiten unmittelbar bei

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.07.1986 - 7 B 141.85 -, NJW 1987, 1096; OVG NRW, Beschluss vom 15.09.1995 - 25 B 1861/95 - m.w.N.
  • VG Köln, 14.03.2014 - 18 K 2097/12

    Einschreiten wegen übermäßiger Verkehrsdichte in einem verkehrsberuhigten Bereich

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.7.1986 - 7 B 141.85 -, NJW 1987, 1096; OVG NRW, Beschluss vom 15.9.1995 - 25 B 1861/95 - m.w.N.
  • VG Aachen, 20.09.2011 - 2 K 435/09

    Aachener Außenring: Klage eines Anliegers im Bereich St. Vither

    Anliegergebrauchs, Beschluss vom 15. September 1995 - 25 B 1861/95, NZV 1996, 87; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, § 20 Rz. 660.
  • OLG Hamburg, 19.11.2013 - 2 Ws 56/12

    Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in der Berufungsinstanz einer

    Hat die Staatsanwaltschaft ein zunächst unbeschränkt eingelegtes Rechtsmittel nachträglich beschränkt, ist diese spätere Beschränkung einer Teilrücknahme des Rechtsmittels gleichzustellen, die sich entsprechend § 473 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StPO zu Lasten des Rechtsmittelführers auswirkt (OLG Düsseldorf, VRS 1996, 213; OLG Hamm, NStZ-RR 1998, 221; OLG Köln, StV 1993, 650; OLG München, NStZ-RR 1997, 192; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 473 Rdn. 41 m.w.N.).
  • VG Aachen, 19.05.2003 - 2 K 603/02
    Ungeachtet der Frage, welcher der Absätze des § 45 StVO im vorliegenden Fall maßgeblich ist, vgl. zu § 45 Abs. 1 StVO: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Oktober 1998 - 11 CS98.2123 -, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl) 1999, 19; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15. September 1995 - 25 B 1861/95 -, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 1996, 87, scheitert ein Anspruch des Klägers jedenfalls daran, dass das in § 45 StVO dem Beklagten bei seiner Entscheidung eingeräumte Ermessen nicht auf eine Verpflichtung zur Zulassung des Anliegerverkehrs auf dem streitgegenständlichen Weg reduziert ist (so genannte Ermessensreduzierung auf Null).
  • VG Aachen, 26.04.2011 - 2 K 1941/09

    Dokumentation eingeschränkter Widmung durch Verkehrszeichen

    Anliegergebrauchs, Beschluss vom 15. September 1995 - 25 B 1861/95, NZV 1996, 87; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, § 20 Rz. 660.
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 08.11.1995 - 6 S 3140/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2238
VGH Baden-Württemberg, 08.11.1995 - 6 S 3140/94 (https://dejure.org/1995,2238)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.11.1995 - 6 S 3140/94 (https://dejure.org/1995,2238)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. November 1995 - 6 S 3140/94 (https://dejure.org/1995,2238)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Übernahme von "Umzugsfolgekosten" wie Maklercourtage und Abstandszahlung durch den Sozialhilfeträger

  • rechtsportal.de

    BSHG § 12 Abs. 1 § 15a
    Sozialhilferecht: Umfang des notwendigen Lebensunterhalts bei Umzug

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1425
  • NVwZ 1996, 719 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92

    Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.1995 - 6 S 3140/94
    Zwar ist Sozialhilfe nach ihrem Zweck als Hilfe in gegenwärtiger Notlage nach dem Wegfall der Notlage grundsätzlich ausgeschlossen; das Einsetzen der Sozialhilfe hängt davon ab, daß im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung, der grundsätzlich die für die gerichtliche Überprüfung maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt, noch ein Bedarf angenommen werden kann (BVerwG, Urt. vom 23.06.1994 - 5 C 26.92 -, BVerwGE 96, 152 (154 f.)).

    Die Rechtsprechung hat von diesem Grundsatz "keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" jedoch um der Effektivität des Rechtsschutzes willen Ausnahmen zugelassen, wenn der Hilfesuchende gegen eine versagende Entscheidung Rechtsbehelfe eingelegt hatte und der Bedarf erst während des Widerspruchsverfahrens gedeckt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 23.06.1994 - 5 C 26.92 -, BVerwGE 96, 152 (154 f.) m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.1989 - 6 S 3281/88

    Zur Sozialhilfe für Umzug in eine unangemessene teure Wohnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.1995 - 6 S 3140/94
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind - über die erwähnten typischen Aufwendungen an den Vermieter hinaus - auch die Kosten eines Umzugs als notwendiger Lebensunterhalt anzusehen, sofern die neu bezogene Wohnung ihrerseits sozialhilferechtlich angemessen und der Umzug im konkreten Einzelfall notwendig ist (Senat, Urt. vom 26.05.1971 - VI 921/69 -, FEVS 18, 421; Urt. vom 19.04.1989 - 6 S 3281/88 -, FEVS 39, 73; st. Rspr., vgl. zuletzt Urt. vom 24.08.1995 - 6 S 1653/94 - ebenso etwa HessVGH, Urt. vom 19.03.1991 - 9 UE 1055/87 -, FEVS 41, 422; OVG Berlin, Urt. vom 20.07.1989 - 6 B 68.88 -, FEVS 39, 227; OVG Lüneburg, Urt. vom 29.05.1986 - 4 A 53/82 -, FEVS 35, 362).

    Sollte sich erweisen, daß die Anmietung dieser neuen Wohnung erforderlich war, weil eine andere sozialhilferechtlich angemessene Wohnung - ohne "Abstandszahlung" oder Maklerprovision - mit zumutbarem Aufwand oder in zumutbarer Frist nicht zu erlangen war (vgl. die Rspr. des Senats zur Beihilfefähigkeit von Umzugskosten: Senat, Urt. vom 19.04.1989 - 6 S 3281/88 -, FEVS 39, 73; Urt. vom 24.08.1995 - 6 S 1653/94 - m.w.N.), so wird die "Abstandssumme" grundsätzlich als beihilfefähig anzusehen sein.

  • VGH Hessen, 28.01.1988 - 9 TG 12/88

    Keine Erstattungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers bei unangemessenen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.1995 - 6 S 3140/94
    Das hat der Senat für den ähnlich gelagerten Fall der Maklerprovision bereits entschieden (Senat, Beschlüsse vom 23.06.1992 - 6 S 670/92 - und vom 29.12.1993 - 6 S 2661/93 - ebenso Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Aufl. 1992, Rdnr. 12d zu § 12, Rdnr. 4 zu § 15a; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 14. Aufl. 1993, Rdnr. 7 zu § 15a; Mergler/Zink, BSHG, Stand Juli 1994, Rdnr. 10 zu § 15a; Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Stand November 1994, Rdnr. 5 zu § 15a - unklar freilich Rdnr. 11 zu § 12 - z.T. unter Berufung auf das Gutachten des Deutschen Vereins vom 15.10.1969, Kleine Schriften des DV Heft 41, Nr. 159; anderer Auffassung: LPK-BSHG, 4. Aufl. 1994, Rdnr. 38 zu § 21, sowie - freilich jeweils nicht streitentscheidend - HessVGH, Beschl. vom 28.01.1988 - 9 TG 12/88 -, FEVS 37, 414 (416), und OVG Hamburg, Beschl. vom 18.08.1993 - Bs IV 164/93 -, FEVS 44, 293 (294)); daran hält er nach erneuter Überprüfung fest:.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 29.05.1986 - 4 A 53/82
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.1995 - 6 S 3140/94
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind - über die erwähnten typischen Aufwendungen an den Vermieter hinaus - auch die Kosten eines Umzugs als notwendiger Lebensunterhalt anzusehen, sofern die neu bezogene Wohnung ihrerseits sozialhilferechtlich angemessen und der Umzug im konkreten Einzelfall notwendig ist (Senat, Urt. vom 26.05.1971 - VI 921/69 -, FEVS 18, 421; Urt. vom 19.04.1989 - 6 S 3281/88 -, FEVS 39, 73; st. Rspr., vgl. zuletzt Urt. vom 24.08.1995 - 6 S 1653/94 - ebenso etwa HessVGH, Urt. vom 19.03.1991 - 9 UE 1055/87 -, FEVS 41, 422; OVG Berlin, Urt. vom 20.07.1989 - 6 B 68.88 -, FEVS 39, 227; OVG Lüneburg, Urt. vom 29.05.1986 - 4 A 53/82 -, FEVS 35, 362).
  • OVG Hamburg, 18.08.1993 - Bs IV 164/93

    Sozialhilferecht: Mietkaution und Maklercourtage als einmalige Leistung der Hilfe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.1995 - 6 S 3140/94
    Das hat der Senat für den ähnlich gelagerten Fall der Maklerprovision bereits entschieden (Senat, Beschlüsse vom 23.06.1992 - 6 S 670/92 - und vom 29.12.1993 - 6 S 2661/93 - ebenso Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Aufl. 1992, Rdnr. 12d zu § 12, Rdnr. 4 zu § 15a; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 14. Aufl. 1993, Rdnr. 7 zu § 15a; Mergler/Zink, BSHG, Stand Juli 1994, Rdnr. 10 zu § 15a; Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Stand November 1994, Rdnr. 5 zu § 15a - unklar freilich Rdnr. 11 zu § 12 - z.T. unter Berufung auf das Gutachten des Deutschen Vereins vom 15.10.1969, Kleine Schriften des DV Heft 41, Nr. 159; anderer Auffassung: LPK-BSHG, 4. Aufl. 1994, Rdnr. 38 zu § 21, sowie - freilich jeweils nicht streitentscheidend - HessVGH, Beschl. vom 28.01.1988 - 9 TG 12/88 -, FEVS 37, 414 (416), und OVG Hamburg, Beschl. vom 18.08.1993 - Bs IV 164/93 -, FEVS 44, 293 (294)); daran hält er nach erneuter Überprüfung fest:.
  • OVG Berlin, 20.07.1989 - 6 B 68.88

    Sozialhilferecht - Begriff 'Unterkunft' - Übernahme von Umzugskosten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.1995 - 6 S 3140/94
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind - über die erwähnten typischen Aufwendungen an den Vermieter hinaus - auch die Kosten eines Umzugs als notwendiger Lebensunterhalt anzusehen, sofern die neu bezogene Wohnung ihrerseits sozialhilferechtlich angemessen und der Umzug im konkreten Einzelfall notwendig ist (Senat, Urt. vom 26.05.1971 - VI 921/69 -, FEVS 18, 421; Urt. vom 19.04.1989 - 6 S 3281/88 -, FEVS 39, 73; st. Rspr., vgl. zuletzt Urt. vom 24.08.1995 - 6 S 1653/94 - ebenso etwa HessVGH, Urt. vom 19.03.1991 - 9 UE 1055/87 -, FEVS 41, 422; OVG Berlin, Urt. vom 20.07.1989 - 6 B 68.88 -, FEVS 39, 227; OVG Lüneburg, Urt. vom 29.05.1986 - 4 A 53/82 -, FEVS 35, 362).
  • VGH Hessen, 19.03.1991 - 9 UE 1055/87

    Zur Erstattung von Umzugskosten aus Sozialhilfemitteln

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.1995 - 6 S 3140/94
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind - über die erwähnten typischen Aufwendungen an den Vermieter hinaus - auch die Kosten eines Umzugs als notwendiger Lebensunterhalt anzusehen, sofern die neu bezogene Wohnung ihrerseits sozialhilferechtlich angemessen und der Umzug im konkreten Einzelfall notwendig ist (Senat, Urt. vom 26.05.1971 - VI 921/69 -, FEVS 18, 421; Urt. vom 19.04.1989 - 6 S 3281/88 -, FEVS 39, 73; st. Rspr., vgl. zuletzt Urt. vom 24.08.1995 - 6 S 1653/94 - ebenso etwa HessVGH, Urt. vom 19.03.1991 - 9 UE 1055/87 -, FEVS 41, 422; OVG Berlin, Urt. vom 20.07.1989 - 6 B 68.88 -, FEVS 39, 227; OVG Lüneburg, Urt. vom 29.05.1986 - 4 A 53/82 -, FEVS 35, 362).
  • OLG Bremen, 02.02.2006 - 4 U 41/05
    Sie führen insbesondere nicht dazu, dass die Rechtskraft des Urteils eines deutschen Gerichts, das nach den Feststellungen des EuGHMR unter Verletzung der Menschenrechtskonvention zustande gekommen ist, durch die Entscheidung des EuGHMR beseitigt wird (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1425, 1426; BVerfG, FarnRZ 2004, 1857, 1861; BVerwG, NJW 1999, 1649, 1650).

    Die EMRK geht davon aus, dass die Entscheidungen des Gerichtshofs - abgesehen von Entscheidungen, die eine Entschädigung zusprechen - im wesentlichen feststellenden Charakter haben und es dem betroffenen Vertragsstaat überlassen bleibt, aus einer solchen Entscheidung die notwendigen Folgerungen zu ziehen (BVerfG, NJW 1996, 1425, 1426 unter Hinweis auf das Urteil des EuGHMR v. 13. Juni 1979 im Fall Marckx, NJW 1979, 2449 ff.).

    Art. 46 EMRK gestattet den Vertragsstaaten daher mit Rücksicht auf das Institut der Rechtskraft und den hohen Rang, der diesem Rechtsinstitut in den innerstaatlichen Rechtsordnungen allgemein zugebilligt wird, rechtskräftige Entscheidungen, die vom EuGHMR als konventionswidrig angesehen werden, unangetastet zu lassen (BVerfG, NJW 1996, 1425, 1426; BVerfG, FarnRZ 2004, 1857, 1861).

    Dem trägt auch die Regelung des Art. 41 EMRK mit der Möglichkeit Rechnung, dass der EuGHMR der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zusprechen kann, wenn die innerstaatlichen Gesetze des Vertragsstaates nach Art. 46 EMRK nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen der Verletzung der Konvention gestatten (BVerfG, NJW 1996, 1425, 1426; vgl. auch BVerwG, NJW 1999, 1649, 1650).

    dargestellt, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weder aus völkerrechtlicher noch aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstanden, dass die Rechtskraft des Urteils eines deutschen Gerichts, das nach den Feststellungen des EuGHMR als konventionswidrig angesehen wird, durch die Entscheidung des EuGHMR unangetastet bleibt (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1425, 1426; BVerfG, FamRZ 2004, 1857, 1861 ; s.a. BVerwG, NJW 1999, 1649, 1650 [BVerwG 04.06.1998 - 2 DW 3.97] ).

  • LSG Baden-Württemberg, 30.07.2008 - L 7 AS 2809/08

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Wohnungsbeschaffungskosten -

    Kann nach allem der angefochtene Beschluss bereits aus den vorstehenden Gründen keinen Bestand haben, bedarf es keines weiteren Eingehens darauf, dass die Übernahme der Maklercourtage durch den Grundsicherungsträger überhaupt nur ausnahmsweise in Betracht kommen kann (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 8. November 1995 - 6 S 3140/94 - und vom 31. Januar 1997 - 7 S 1414/95 - ; Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, Teil III Kapitel 10 Rdnr. 71; zur "Regelübernahmevoraussetzung" des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II allgemein Berlit in LPK-SGB II, a.a.O., § 22 Rdnrn. 98).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.1997 - 7 S 1414/95

    Maklerprovision für Wohnungsvermittlung als Gegenstand der Hilfe zum

    Sie kann durch den Sozialhilfeträger allenfalls nach § 15a BSHG übernommen werden, sofern die Anmietung einer neuen Wohnung unausweichlich ist, weil die bisherige zwingend aufgegeben werden mußte, die neue Wohnung ihrerseits sozialhilferechtlich angemessen und nicht ohne Maklerprovision zu erlangen gewesen ist (im Anschluß an 6. Senat, ua Urteil vom 08.11.1995 - 6 S 3140/94 -).

    Daß die Maklerprovision nicht zum notwendigen Lebensunterhalt zählt, hat der ebenfalls mit Sozialhilfesachen befaßte 6. Senat des erkennenden Gerichtshofes wiederholt entschieden (vgl. Beschlüsse vom 23.6.1992 - 6 S 670/92 - und vom 29.12.1993 - 6 S 2661/93; Urteil vom 8.11.1995 - 6 S 3140/94 - m.w.N.).

    Es muß damit die Anmietung einer neuen Wohnung unausweichlich sein, weil die bisherige zwingend aufgegeben werden mußte; die neue Wohnung muß ihrerseits sozialhilferechtlich angemessen und ohne Maklerprovision nicht zu erlangen gewesen sein (vgl. Urt. des 6. Senats vom 8.11.1995, a.a.O., S. 9).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.09.1996 - 6 S 314/96

    Sozialhilfe: Erstattung von Umzugskosten bei Notwendigkeit des Umzugs; örtlich

    Doch kann sie vom Sozialhilfeträger nach § 15a BSHG übernommen werden (st Rspr d Senats, vgl zuletzt Urt v 08.11.1995 - 6 S 3140/94 -, NJW 1996, 1425 = FEVS 46, 287 = info also 1996, 80).

    Dies wird sich allerdings zum einen nur noch schwer aufklären lassen, zum anderen wird dabei die besondere Lage der Kläger, insbesondere die offenkundige Dringlichkeit, die Enge der alten Wohnung möglichst schnell zu verlassen (vgl dazu Urt d Senats v 08.11.1995 aaO) in Rechnung zu stellen sein.

  • OLG Brandenburg, 09.06.2004 - 4 U 34/04

    Zur Zulässigkeit einer Restitutionsklage nach einer Entscheidung des Europäischen

    Zwar weist die Klägerin insoweit zutreffend darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offen gelassen hat, ob es geboten sei, der Feststellung der Konventionswidrigkeit eines Urteils eine die Rechtskraft dieser Entscheidung beseitigende Wirkung beizumessen, wenn die weitere Vollstreckung der Entscheidung in Frage steht (BVerfG NJW 1996, 1425, 1426).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.1998 - 24 B 3093/97

    Bewilligung der Übernahme von Maklerkosten für eine noch anzumietende Wohnung;

    Insoweit kann dahinstehen, ob nach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I. S. 1088) am 1. August 1996 die Übernahme einer Maklerprovision für die Vermittlung einer Wohnung lediglich nach § 15 a BSHG in Betracht zu ziehen war, so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Januar 1997 - 7 S 1414/95 -, ZfSH/SGB 1997, 425 = NDV/RD 1997, 112, und Urteil vom 8. November 1995 - 6 S 3140/94 -, FEVS 46, 287 = NJW 1996, 1425, m.w.N, oder ob sich seinerzeit ein Anspruch auf Übernahme aus § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG ergeben konnte, weil Maklergebühren im Einzelfall als zum notwendigen Lebensunterhalt gehörig anzusehen waren.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.08.2017 - L 15 AS 299/14
    Eine Maklerprovision kann in Ausnahmefällen zu den Wohnungsbeschaffungskosten gemäß § 22 Abs. 6 SGB II gehören, sofern die Beauftragung eines Maklers zum Finden und Anmieten einer angemessenen Wohnung unvermeidbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2010 - B 4 AS 28/09 R - juris Rn. 16; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2008 - L 7 AS 2809/08 ER-B - juris Rn. 9 unter Hinweis auf Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 1995 - 6 S 3140/94 -, juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 16. Juli 2009 - L 11 AS 144/08 -, juris Rn. 29; differenzierend SG Dresden, Beschluss vom 6. Juni 2006 - S 23 AS 838/06 ER -, juris; vgl. auch Luik in: Eicher, SGB 11, 3.
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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 02.01.1996 - 4 CE 95.4200   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,12499
VGH Bayern, 02.01.1996 - 4 CE 95.4200 (https://dejure.org/1996,12499)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.01.1996 - 4 CE 95.4200 (https://dejure.org/1996,12499)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. Januar 1996 - 4 CE 95.4200 (https://dejure.org/1996,12499)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1996, 719
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 10.12.1986 - 4 B 85 A.916

    Anspruch eines Ratsmitgliedes auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes in die

    Auszug aus VGH Bayern, 02.01.1996 - 4 CE 95.4200
    Der an sich gegebene Anspruch der Ast. darauf, dass ihr Antrag in angemessener Frist auf die Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung gesetzt und über ihn rechtzeitig abgestimmt wird (vgl. dazu VGH München, NVwZ 1988, 83 = Die Fundstelle 1987, Rdnr. 161, VGH n.F. 40, 16 = BayVBl 1987, 239 = DÖV 1987, 446), besteht derzeit nicht , weil er zur Zeit durch die Vorschrift des Art. 18a VIII BayGO ausgeschlossen ist.
  • VGH Bayern, 30.11.1995 - 4 CE 95.3883
    Auszug aus VGH Bayern, 02.01.1996 - 4 CE 95.4200
    Nach der Rechtsprechung des VGH München löst ein offensichtlich unzulässiges Bürgerbegehren die aufschiebende Wirkung des Art. 18a VIII BayGO allerdings nicht aus (NVwZ-RR 1996, 284).
  • VGH Hessen, 30.09.2003 - 8 TG 2479/03

    Bürgerentscheid über Anzahl der Beigeordneten

    Für eine einschränkende Interpretation spricht zudem der systematische Gesichtspunkt, dass der Ausschlusstatbestand des § 8 b Abs. 2 Nr. 2 HGO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, um Bürgerbegehren und Bürgerentscheid als Element direkter Demokratie in möglichst weitem Umfang für solche Fragen zuzulassen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 2. Januar 1996 - 4 CE 95.4200 - NVwZ 1996 S. 719 f.), die - wie die Frage der Außenvertretung und Repräsentation der Gemeinde - die Bürger unmittelbar berühren (vgl. Steinwachs/Zeiss a.a.O. S. 204 f.).

    Schließlich ist das Vorbringen der Antragsgegnerin auf Seite 10 ihres Begründungsschriftsatzes, die derzeitigen und wiederzuwählenden Amtsinhaber seien von dem Bürgerentscheid konkret betroffen, nicht geeignet, die im Anschluss an den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Januar 1996 (a.a.O.) vertretene Auffassung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen, im Wege eines Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids könne hier über die kommunalverfassungsrechtliche, abstrakt-generell durch die Hauptsatzung geregelte Frage der Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten entschieden werden, ohne dass dem der Ausschlusstatbestand des § 8 b Abs. 2 Nr. 3 HGO entgegenstünde, weil dieser nach seinem Sinn und Zweck nur eine Entscheidung über bereits bestehende konkrete Rechtsverhältnisse schon gewählter Mandatsträger und eingestellter Gemeindebediensteter ausschließe, also (noch) nicht eingreife, solange die von der Entscheidung betroffene Person noch nicht bestimmt, also gewählt sei.

  • VG Gießen, 01.09.2003 - 8 G 3040/03

    Einstweilige Anordnung: Bürgerbegehren zwecks Verringerung der Zahl der

    Die rechtliche Bedeutung und Funktion der hauptamtlichen Stadträte beschränkt sich aber keineswegs darauf, bloßer Teil der inneren Organisation zu sein, sondern ist schon deswegen Teil der "äußeren Verfassung" der Gemeinde, weil den Magistratsmitgliedern als Magistrat die gemeindliche Außenvertretung gem. §§ 65, 71 HGO obliegt (vgl. Steinwachs/Zeiss, VR 1998, 203, 205 ff.).Der Ausschlusstatbestand des § 8 b Abs. 2 Nr. 2 HGO erfasst die Abstimmung über die Zahl der hauptamtlichen Stadträte weder vom Wortlaut noch von der Systematik oder Sinn und Zweck der Regelung (Steinwachs/Zeiss, a.a.O.; ebenso Spies, a.a.O., S. 206; Rittgen, a.a.O., S. 188 jeweils m.w.N.; vgl. auch Bayer. VGH, B. v. 02.01.1996 - 4 CE 95.4200 -, NVwZ 1996, 719, 720).

    Der Bayer. VGH sieht den Sinn dieser Vorschrift darin, dass Personalangelegenheiten nicht in der Öffentlichkeit diskutiert werden sollen, weil dem in der Regel die berechtigten Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen entgegenstehen (Bayer. VGH, NVwZ 1996, 719, 720).

  • VG Bayreuth, 12.04.2022 - B 9 K 20.86

    Öffentlich-rechtlicher Abwehr- und Unterlassungsanspruch, Betrieb von

    Das Verwaltungsgericht Augsburg verweist in seinen Urteilsgründen maßgeblich auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 1995 (20 B 95.436 - BayVBl 1996, 246).

    Außerhalb der vorgesehenen Nutzung berühren von Wertstoffcontainern auftretende Immissionen, die auf dem Fehlverhalten der Benutzer beruhen, die Zumutbarkeit erst dann, wenn eine mit der Anlage geschaffene Gefahrenlage zum Tragen kommt, die Anlage also einem derartigen Missbrauch Vorschub leistet, etwa als Folge der Standortentscheidung (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.1995, BayVBl. 1996, 246; HessVGH, U.v. 24.8.1999 - 2 UE 2287/96 - juris Rn. 54).

  • VG Bayreuth, 25.03.2009 - B 3 E 09.88

    Kommunalrecht; Bürgerbegehren; Zulässigkeit des Bürgerbegehrens; Fragen der

    Jedoch finden nach der - wenn auch grundsätzlich eng auszulegenden - Ausnahmevorschrift des Art. 18a Abs. 3 GO Bürgerentscheide unter anderem über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung nicht statt (BayVGH vom 2.1.1996 Az. 4 CE 95.4200 BayVBl 1996, 246).

    Unter den Begriff der "inneren Organisation" fallen neben den Geschäftsordnungsfragen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse sowie neben der Aufgabengliederung und der Durchführung allgemeiner Dienst- und Geschäftsanweisungen vor allem Fragen der Aufbau-, Ablauf- und Behördenorganisation in der Gemeinde, die insbesondere auch die Zusammenlegung und Abschaffung von Ämtern umfassen können (vgl. Ritgen, NVwZ 2000, 129/136; so auch für die Frage des Fortbestehens eines selbständigen Umweltreferats: Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung, Stand Okt. 2007, Anm. 4.1 zu Art. 18a GO; vgl. auch BayVGH vom 2.1.1996 a.a.O.; Bauer/Böhle/Ecker, Bayer. Kommunalgesetze, Stand Januar 2008, RdNr. 5 zu Art. 18a GO; Widtmann/Grasser, Bayer. Gemeindeordnung; Stand Juni 2007, RdNr. 15 zu Art. 18a; Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Stand Sep. 2008, Anm. 3 zu Art. 18a Abs. 3; Seckler BayVBl 1998, 650/651).

  • VG Gießen, 03.12.1997 - 8 G 1852/97

    Zum vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf ein Bürgerbegehren; hier:

    Der Bayerische VGH sieht den Sinn dieser Vorschrift darin, dass Personalangelegenheiten nicht in der Öffentlichkeit diskutiert werden sollen, weil dem in der Regel die berechtigten Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen entgegenstehen (Bayerischer VGH, NVwZ 1996, 719, 720).
  • VG Ansbach, 26.03.1998 - AN 4 K 97.02347
    Insbesondere läßt sich auch aus den von den Klägern hierzu als besonders maßgeblich angesehenen Entscheidungsgründen des Beschlusses des BayVGH vom 2. Januar 1996, BayVBl 1996, 246 f., nichts anderes herleiten.
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