Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 28.02.1996

Rechtsprechung
   BVerwG, 28.02.1996 - 4 A 27.95   

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BVerwG, 28.02.1996 - 4 A 27.95 (https://dejure.org/1996,91)
BVerwG, Entscheidung vom 28.02.1996 - 4 A 27.95 (https://dejure.org/1996,91)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 (https://dejure.org/1996,91)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Umweltverträglichkeit - Fernstraße - Normenkontrolle - Planfeststellung - Abschnitt - Umweltverträglichkeitsprüfung - Prognose - Öffentlicher Belang - Beeinträchtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FStrG § 17; VerkPBG § 5 Abs. 1
    Fernstraßenrecht: Abwägung zwischen Eigentumsinteressen und Totenruhe bei straßenrechtlicher Planfeststellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1996, 1011
 
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Wird zitiert von ... (127)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 08.06.1995 - 4 C 4.94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Entscheidung durch Teilurteil - Teilbarkeit

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1996 - 4 A 27.95
    Der Senat hat allerdings auch auf eine Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte abgestellt, die nach der Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils" im Hinblick auf die Umweltauswirkungen eine Verknüpfung der Abschnitte zu einem Gesamtprojekt gewährleiste (Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 102).

    Der Senat hat in dem Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - (a.a.O.) klargestellt, daß damit die Planrechtfertigung mit bindender Wirkung auch für die Gerichte durch den Gesetzgeber festgelegt worden ist.

    Die darin liegende Bewertung der privaten und öffentlichen Belange und ihrer Gewichtung im Verhältnis untereinander macht das Wesen der Planung als einer im Kern politischen und als solcher nur auf die Einhaltung des rechtlichen Rahmens gerichtlich überprüfbaren Entscheidung aus (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - a.a.O.).

  • BVerwG, 24.11.1989 - 4 C 41.88

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung - Längsgeteilte Bundesautobahn -

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1996 - 4 A 27.95
    Diese Netzkonzeption ist einleuchtend und - auch unabhängig von der Festlegung im Fernstraßenausbaugesetz - bereits für sich ausreichend, um die Planrechtfertigung für das geplante Vorhaben zu tragen (vgl. etwa Urteil vom 24. November 1989 - BVerwG 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 85).

    Es kommt somit nicht darauf an, welche Rechtfertigungsgründe der Planfeststellungsbeschluß daneben noch angegeben hat und ob er diese Gründe alternativ oder kumulativ verstanden wissen will; denn entscheidend ist insoweit allein, wie die objektive Rechtslage ist (vgl. Urteil vom 24. November 1989 - BVerwG 4 C 41.88 - a.a.O.).

  • BVerwG, 16.08.1995 - 4 B 92.95

    Planfeststellung einer Bundesfernstraße - Umweltverträglichkeitsprüfung -

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1996 - 4 A 27.95
    "Von Einfluß gewesen" ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 4 B 92.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 104) ein Mangel vielmehr nur dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die k o n k r e t e Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht.

    Der Beklagte durfte diese Planungsalternative deshalb von der im Jahr 1994 durchgeführten - nochmaligen - Detailprüfung ausnehmen, da schon eine Grobanalyse wesentliche Nachteile ergab (vgl. Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 4 B 92.95 - a.a.O.).

  • BVerwG, 20.12.1988 - 4 B 211.88

    Voraussetzungen für die Würdigung einer Planungsalternative

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1996 - 4 A 27.95
    Im übrigen sind auch Kostengesichtspunkte als öffentlicher Belang zu berücksichtigen (vgl. etwa Beschluß vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 4 B 211.88 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 79).
  • BVerwG, 30.10.1992 - 4 A 4.92

    Fernstraßenrecht: Planfeststellung für eine Bundesautobahn

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1996 - 4 A 27.95
    Der Planfeststellungsbeschluß läßt jedoch an anderer Stelle klar erkennen, daß der Beklagte die Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 A 4.92 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 13 = NVwZ 1993, 565 - "Sachsendamm" -, der auf S. 93 des Planfeststellungsbeschlusses ausdrücklich zitiert wird) umgesetzt und auch das Ausgleichsgebot als striktes Recht behandelt sowie die Stufenfolge von Vermeidung, Ausgleich und Ersatz beachtet hat (vgl. insbesondere S. 95 ff., 131, 140 ff. des Planfeststellungsbeschlusses).
  • BVerwG, 26.06.1981 - 4 C 5.78

    Rechtsnatur und gerichtliche Überprüfung der Planungs- und

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1996 - 4 A 27.95
    Durch die Linienbestimmung wird die Linienführung der Straße nur im allgemeinen bestimmt, "nämlich nur in ihrem grundsätzlichen Verlauf zwischen den vorgesehenen Anfangs- und Endpunkten und daher auch nur in ihrer ungefähren Lage zu berührten und benachbarten Ortschaften und Grundstücken" (vgl. Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 = Buchholz 407.4 § 16 FStrG Nr. 1).
  • BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82

    Objektive Erforderlichkeit eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens, Gerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1996 - 4 A 27.95
    Die gerichtliche Überprüfung der Prognose beschränkt sich darauf, ob sie in einer der jeweiligen Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. BVerwGE 56, 110 [121]; 72, 282 [286]).
  • BVerwG, 05.06.1992 - 4 NB 21.92

    Bauplanungsrecht: Wirkungszeitpunkt der UVP-Richtlinie, Bildung

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1996 - 4 A 27.95
    Die planerische Gestaltungsfreiheit vermag nämlich - so die Rechtsprechung des Senats - nicht zu rechtfertigen, daß die Teilabschnitte ohne sachlichen Bezug auf eine konzeptionelle Gesamtplanung gebildet werden; denn erst dieser Bezug wird es regelmäßig rechtfertigen können, daß trotz gewisser planerischer Schwächen, die - bei isolierter Betrachtung - ein einzelner Teilabschnitt enthalten mag, die Teilplanung vor dem Hintergrund der angestrebten Gesamtplanung dennoch als noch ausgewogen betrachtet werden kann (vgl. etwa Beschluß vom 5. Juni 1992 - BVerwG 4 NB 21.92 - NVwZ 1992, 1093 = Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 55).
  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1996 - 4 A 27.95
    Die gerichtliche Überprüfung der Prognose beschränkt sich darauf, ob sie in einer der jeweiligen Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. BVerwGE 56, 110 [121]; 72, 282 [286]).
  • BVerwG, 30.08.1995 - 4 B 185.95

    UVP-Richtlinie - Straßen - Umweltverträglichkeitsprüfung - Freistellung

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1996 - 4 A 27.95
    Der danach erforderliche Kausalzusammenhang ist nur dann gegeben, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, daß die Planungsbehörde ohne den Verfahrensfehler anders entschieden hätte (vgl. etwa Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 = Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 3; Beschluß vom 30. August 1995 - BVerwG 4 B 185.95 - Buchholz 451.90 Nr. 141).
  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

  • BVerwG, 05.10.1993 - 4 A 9.93

    Revision - Landesrecht - Naturschutz - Klagebefugnis - Gesetzgebungsauftrag -

  • BVerwG, 03.04.1990 - 4 B 50.89

    Prüfungsumfang bei Klage auf Aufhebung eines straßenrechtlichen

  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

    Vorhaben im fernstraßenrechtlichen Sinne und damit Bezugspunkt der einheitlichen Planfeststellung ist somit der im Plan des Vorhabenträgers bezeichnete Abschnitt (stRspr, vgl. nur Urteile vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 27.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110 = juris Rn. 31 und vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - NVwZ 2001, 673 ).
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Denn sie sind geeignet, die Planung insgesamt zu Fall zu bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110 S. 90).
  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

    Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde (Beschluss vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - NVwZ-RR 1991, 118 und Urteil vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 27.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110 S. 82).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.02.1996 - 4 A 28.95   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Enteignung - Tunnel - Dienstbarkeit - Privates Grundstück

  • rechtsportal.de

    Fernstraßenrecht: Unterirdische Inanspruchnahme einer privaten Grundstücksfläche und Enteignung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2113
  • NVwZ 1996, 1011 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 16.08.1995 - 11 A 2.95

    Verkehrswegeplanung - Einwendungsausschluß - Anstoßwirkung - Nicht ortsansässiger

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1996 - 4 A 28.95
    § 3 Abs. 2 VerkPBG geht davon aus, daß die ortsübliche Bekanntmachung der Planauslegung ausreicht, um die ortsansässigen Betroffenen auf die Planung hinzuweisen; eine individuelle Benachrichtigung ist daneben nicht erforderlich (vgl. auch Urteil vom 16. August 1995 - BVerwG 11 A 2.95 - RdL 1995, 315).
  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 A 29.95

    Fernstraßenrecht - Enteignung von für Ersatzmaßnahmen nach Landesbaturschutzrecht

    Mit der Änderung des Grunderwerbsverzeichnisses ist der Beklagte der sonst unumgänglichen Teilaufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zuvorgekommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 28.95 - NJW 1996, 2113).
  • BVerwG, 19.12.2007 - 9 A 22.06

    Verwaltungsrechtsweg; erweiterte Prüfungskompetenz; Klagebefugnis; Schutznormen;

    Falls der Kläger demgegenüber eine Vollenteignung bevorzugen sollte, ist dem entgegenzuhalten, dass diese zur Verwirklichung des Enteignungszwecks in derartigen Fällen nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig wäre (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 11 A 4.96 - juris Rn. 22 und vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 28.95 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 7 S. 15 f.).
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 11.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Soweit sich die Klägerin auf § 28 VwVfG beruft, findet die Regelung - ebenso wie § 87 LVwG SH - neben den vorgenannten Vorschriften keine Anwendung (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1996 - 4 A 28.95 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 7 S. 5 und vom 12. Februar 1997 - 11 A 66.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 24 S. 103 f.).
  • BVerwG, 11.01.2000 - 11 VR 4.99

    Fristversäumnis bei Aussetzungsantrag; Planfeststellung; Auslegung eines

    "Standortalternativen" für diese naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen sind nur in sehr beschränktem Umfange denkbar, weil zum einen nur Flächen in Betracht kommen, die aufwertungsbedürftig und -fähig sind, zum anderen aber auch der räumlich-funktionale Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich gewahrt bleiben muß (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 28.95 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 7; Beschluß vom 10. September 1998 - BVerwG 4 A 35.97 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 25).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.06.1998 - 5 S 1581/96

    Sachlegitimation bei Veräußerung eines streitbefangenen Grundstücks;

    Dies entspricht der Regelung in § 22 Abs. 4 AEG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 Landesenteignungsgesetz und damit dem allgemein aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzuleitenden Gebot des geringsten Eingriffs (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 28.95 -, NJW 1996, 2113 = UPR 1996, 359 = NuR 1996, 520).

    Die genauen Modalitäten dieser Dienstbarkeit konnte die Planfeststellungsbehörde der Einigung der Beteiligten bzw. dem Enteignungsverfahren überlassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996, a.a.O.), weshalb es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Planfeststellungsbeschluß unter IV 1.10.3 nur eine Anregung in Gestalt eines Musters der Dienstbarkeit enthält, welches für die Enteignungsbehörde keine Bindungswirkung i. S. von § 22 Abs. 2 Satz 2 AEG entfaltet.

  • OVG Niedersachsen, 20.11.2008 - 7 KS 39/06

    Ausfüllen des Gemeinwohlerfordernisses des Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG durch Vorhaben

    Da sie aber zugleich eine ebensolche und sogar stärkere Belastung anderer Eigentümer zur Folge hätte, ist sie als Alternative nicht geeignet, die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde als fehlerhaft in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 28.95 -, NJW 1996, 2113 = UPR 1996, 359).
  • OVG Niedersachsen, 10.05.2007 - 7 MS 40/06

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen einen für sofort vollziehbar

    Wenn die seitens des Antragstellers favorisierte Trasse zwar zu seiner Entlastung führen würde, zugleich aber eine ebensolche oder größere Belastung anderer Eigentümer zur Folge hätte, ist sie als Alternative nicht geeignet, die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde gerichtlich in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 28.95 -, NJW 1996, 2113 = UPR 1996, 359).
  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 11.12

    A 20 bei Bad Segeberg darf bis auf Weiteres nicht weitergebaut werden

    c) Die Inanspruchnahme des Eigentums der Klägerin ist auch nicht unverhältnismäßig, weil ihr Eigentum an den Grundstücken erhalten bleibt und nur die Nutzung mit einer Dienstbarkeit eingeschränkt wird (vgl. Urteile vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 28.95 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 7 und vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 11 A 4.96 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 10.05.2007 - 7 MS 63/06

    Prüfung der Trassenwahl bei straßenrechtlicher Planfeststellung; Überschreitung

    Wenn im Übrigen die alternative Südverbreiterung (Var. 3.2.) zwar zu einer Entlastung der Antragstellerin führen würde, aber zugleich eine ebensolche oder - wie hier - sogar größere Belastung anderer Eigentümer (vgl. Erläuterungsbericht, Planunterlage 1, S. 28) zur Folge hätte, ist ihr Ausscheiden gerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 28.95 -, NJW 1996, 2113 = UPR 1996, 359).
  • VGH Bayern, 19.02.2003 - 8 C 53.03

    Anfechtungsklagen betroffener Grundstückseigentümer gegen straßenrechtliche

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  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 A 35.95

    Anordnung von Ersatzmaßnahmen in einem Planfeststellungsbeschluss -

  • BVerwG, 31.10.1997 - 4 VR 11.97

    Fernstraßenrecht - Sachliche und rechliche Grenzen des Erwerbs von Eigentum durch

  • BVerwG, 18.12.1996 - 11 A 4.96
  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 A 36.95

    Erledigung eines Rechtsstreits in der Hauptsache - Einwendungen gegen einen

  • VG Koblenz, 27.11.2003 - 1 K 1139/03

    Hochwasserschutz an der Nahe: Anlieger müssen Schutzmaßnahmen auf ihrem

  • OVG Niedersachsen, 19.01.2011 - 7 KS 1/10

    Anforderungen an eine Einwendung gegen einen Planfeststellungsbeschluss im

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