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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 16.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,473
BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 16.93 (https://dejure.org/1995,473)
BVerwG, Entscheidung vom 06.09.1995 - 6 C 16.93 (https://dejure.org/1995,473)
BVerwG, Entscheidung vom 06. September 1995 - 6 C 16.93 (https://dejure.org/1995,473)
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Kalter Prüfungsraum

ÄAppO, Rücktritt, Chancengleichheit

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ärztliche Vorprüfung - Rücktritt von einem Prüfungsteil - Chancengleichheit im Prüfungsverfahren - Kälte im Prüfungsraum als wichtiger Grund zum Rücktritt - Rücktritt von einem Teil der Ärztlichen Vorprüfung aus wichtigem Grund - Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rücktritt von Prüfungen - Rücktritt wegen Kälte des Prüfungsraums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 99, 172
  • NJW 1996, 2439
  • NVwZ 1996, 1104 (Ls.)
  • DVBl 1996, 447 (Ls.)
  • DÖV 1996, 795
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 16.93
    Eine solche Mitwirkung kann vom Prüfling allerdings nur im Rahmen des ihm Zumutbaren verlangt werden (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - Buchholz 421.0 Nr. 259 m.w.N.).

    Für sogenannte innere Prüfungsbeeinträchtigungen durch Krankheit hat der Senat bereits mehrfach entschieden, daß über den Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO hinaus nicht nur die Mitteilung der Rücktrittsgründe, sondern ebenfalls die Rücktrittserklärung selbst unverzüglich erfolgen muß (BVerwG, Beschluß vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 6 C 28.92 - Buchholz aaO. Nr. 323 für den wortgleichen § 11 Abs. 1 Satz 2 a.F. ÄAppO; Beschluß vom 18. Mai 1989 - BVerwG 7 B 71.89 - Buchholz 421.0 Nr. 264; Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - Buchholz aaO. Nr. 259).

    Wenn nämlich der Rücktritt in Ermangelung eines wichtigen Grundes nicht wirksam wird und insoweit folgenlos bleibt, folglich auch nicht die Möglichkeit des "Erschleichens" einer zusätzlichen Prüfungschance besteht, ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, die erbrachten positiven Prüfungsleistungen nicht zu werten (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - Buchholz aaO. Nr. 259).

  • BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 2.93

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 16.93
    Ungewöhnliche äußere Einwirkungen, welche geeignet sind, die Konzentration eines Prüflings nicht nur unerheblich zu erschweren und ihn dadurch abzuhalten, seine wahre Befähigung nachzuweisen, sind eine Verletzung der Chancengleichheit (BVerwG, Urteil vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 - Buchholz 421.0 Nr. 317; Urteil vom 29. August 1990 - BVerwG 7 C 9.90 - Buchholz 421.0 Nr. 277).

    Unter den gegeben Umständen spricht zudem viel dafür, daß der Mangel des Prüfungsverfahrens offensichtlich war, so daß auch ohne ausdrückliche Rüge Abhilfe zu schaffen war (vgl. Urteil des Senats vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 - BVerwGE 94, 64, 72/73 - Buchholz aaO. Nr. 317 sowie Beschluß vom 10. August 1994 - BVerwG 6 B 60.93 - Buchholz aaO. Nr. 336).

  • BVerwG, 10.08.1994 - 6 B 60.93

    Anforderungen an den "Rücktritt" von einer Prüfung nach der Approbationsordnung -

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 16.93
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B.: Beschluß vom 10. August 1994 - BVerwG 6 B 60.93 - Buchholz 421.0 Nr. 336; Beschluß vom 15. Januar 1993 - BVerwG 6 B 11.92 - Buchholz 421.0 Nr. 309) entschieden, daß die Rücktrittsregelung des § 18 ÄAppO auch für äußere Mängel des Prüfungsverfahrens wie Beeinträchtigung durch Lärm oder stickige Luft gilt.

    Unter den gegeben Umständen spricht zudem viel dafür, daß der Mangel des Prüfungsverfahrens offensichtlich war, so daß auch ohne ausdrückliche Rüge Abhilfe zu schaffen war (vgl. Urteil des Senats vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 - BVerwGE 94, 64, 72/73 - Buchholz aaO. Nr. 317 sowie Beschluß vom 10. August 1994 - BVerwG 6 B 60.93 - Buchholz aaO. Nr. 336).

  • BVerwG, 15.12.1993 - 6 C 28.92
    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 16.93
    Es trifft entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht zu, daß das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 8. August 1979 - BVerwG 7 B 11.79 - Buchholz 421.0 Nr. 120 entschieden habe, daß der Rücktritt sich auf den gestörten Teil der Prüfung beschränken könne (vgl. ferner: Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 6 C 28.92 - Buchholz 421.0 Nr. 323).

    Für sogenannte innere Prüfungsbeeinträchtigungen durch Krankheit hat der Senat bereits mehrfach entschieden, daß über den Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO hinaus nicht nur die Mitteilung der Rücktrittsgründe, sondern ebenfalls die Rücktrittserklärung selbst unverzüglich erfolgen muß (BVerwG, Beschluß vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 6 C 28.92 - Buchholz aaO. Nr. 323 für den wortgleichen § 11 Abs. 1 Satz 2 a.F. ÄAppO; Beschluß vom 18. Mai 1989 - BVerwG 7 B 71.89 - Buchholz 421.0 Nr. 264; Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - Buchholz aaO. Nr. 259).

  • BVerwG, 15.01.1993 - 6 B 11.92

    Mitwirkungspflicht des Prüflings bei einer schriftlichen ärztlichen Vorprüfung -

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 16.93
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B.: Beschluß vom 10. August 1994 - BVerwG 6 B 60.93 - Buchholz 421.0 Nr. 336; Beschluß vom 15. Januar 1993 - BVerwG 6 B 11.92 - Buchholz 421.0 Nr. 309) entschieden, daß die Rücktrittsregelung des § 18 ÄAppO auch für äußere Mängel des Prüfungsverfahrens wie Beeinträchtigung durch Lärm oder stickige Luft gilt.

    d) Die Klägerin ist ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. Januar 1993 - BVerwG 6 B 11.92 - Buchholz aaO. Nr. 309) in ausreichender Weise nachgekommen, indem sie die zu niedrige Raumtemperatur als unzumutbar gerügt hat.

  • BVerwG, 18.05.1989 - 7 B 71.89
    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 16.93
    Für sogenannte innere Prüfungsbeeinträchtigungen durch Krankheit hat der Senat bereits mehrfach entschieden, daß über den Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO hinaus nicht nur die Mitteilung der Rücktrittsgründe, sondern ebenfalls die Rücktrittserklärung selbst unverzüglich erfolgen muß (BVerwG, Beschluß vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 6 C 28.92 - Buchholz aaO. Nr. 323 für den wortgleichen § 11 Abs. 1 Satz 2 a.F. ÄAppO; Beschluß vom 18. Mai 1989 - BVerwG 7 B 71.89 - Buchholz 421.0 Nr. 264; Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - Buchholz aaO. Nr. 259).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 16.93
    Der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, daß für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen gelten (BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u. 213/83 - BVerfGE 84, 34, 52; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Nr. 314; Beschluß vom 15. Januar 1993 - BVerwG 6 B 45.92 - Buchholz 421.0 Nr. 310).
  • BVerwG, 15.01.1993 - 6 B 45.92

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Voraussetzung für

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 16.93
    Der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, daß für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen gelten (BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u. 213/83 - BVerfGE 84, 34, 52; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Nr. 314; Beschluß vom 15. Januar 1993 - BVerwG 6 B 45.92 - Buchholz 421.0 Nr. 310).
  • BVerwG, 05.12.1991 - 5 C 60.88

    Sozialhilfe - Hausgrundstück

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 16.93
    Ein solcher Fehler ist nur anzunehmen, wenn sich der - zweifelsfrei ermittelte - Wille des historischen Gesetzgebers offensichtlich in dem Gesetzeswortlaut nicht niedergeschlagen hat (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1991 - BVerwG 5 C 60.88 - Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 24; BSG, Urteil vom 20. Juni 1985 - 11b/7 RAr 41/84 - BSGE 58, 180, 182; Schack, Redaktionsfehler, formelle Verfassungswidrigkeit und Irrtum und Täuschung des Gesetzgebers, DÖV 1964, 469).
  • BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92

    Prüfungsrecht - Prüfling - Obliegenheiten - Ausschlußfrist - Geltendmachung von

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 16.93
    Das würde ihm einen unberechtigten Vorteil gegenüber anderen Prüflingen verschaffen, die solche Wahlmöglichkeiten nicht haben (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 - BVerwG 6 C 37.92 - Buchholz 421.0 Nr. 333; an der vom 7. Senat u.a. in dem Beschluß vom 11. November 1975 - BVerwG 7 B 72.74 - Buchholz 421.0 Nr. 68 vertretenen gegenteiligen Rechtsauffassung, die dies nicht berücksichtigt, hält der nunmehr für das Prüfungsrecht zuständige 6. Senat nicht fest).
  • BVerwG, 08.08.1979 - 7 B 11.79
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92

    Kostenentscheidung - Prüfungsrecht - Vorverfahren - Neubewertung

  • BVerwG, 29.08.1990 - 7 C 9.90

    Schriftliche Prüfungen - Beeinträchtigung der Prüflinge - Schreibverlängerung -

  • BSG, 20.06.1985 - 11b/7 RAr 41/84

    Zehnjahresfrist - Frist - Redaktionsversehen - Rückforderungsbescheid

  • BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 67.82

    Universitätsrecht - Prüfung - Mehrstufige Schriftliche Prüfung - Grundsatz der

  • BVerwG, 11.11.1975 - VII B 72.74

    Grundsatz der Chancengleichheit - Störung einer schriftlichen Prüfung - Mangel

  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 7.02

    Chancengleichheit; Gesamtnote; Korrekturbemerkungen; mündliche Prüfung;

    Haftet einer Prüfung ein rechtserheblicher Mangel an, lässt sich das Gebot der Chancengleichheit zumeist nicht mehr in derselben Weise wie bei fehlerfreiem Prüfungsverlauf gewährleisten (vgl. Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 16.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 355 S. 102).
  • VG Gießen, 12.03.2020 - 9 K 6026/18

    21° C Raumtemperatur stellen keinen Mangel im Prüfverfahren dar

    Diese Vorschrift ist nicht nur auf Umstände, die - wie beispielsweise Erkrankungen - aus der Sphäre des Prüflings stammen, sondern auch auf äußere Mängel des Prüfungsverfahrens wie Lärm oder stickige Luft anwendbar (BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 - Az. 6 C 16/93 - NJW 1996, 2439; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.11.2015 - Az. 9 S 2284/14 - juris; VG Berlin, Urt. v. 27.05.2019 - Az. 12 K 282.18 - juris).

    Der Kläger hat vorliegend zwar nicht ausdrücklich seinen Rücktritt vom schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erklärt, sein Widerspruch vom 11.09.2018 gegen die Prüfungsentscheidung ist jedoch als Rücktrittserklärung nach § 18 AppoÄ auszulegen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 - Az. 6 C 16/93 - NJW 1996, 2439).

    Der Prüfling darf seine Noten noch nicht kennen, wenn er den Rücktritt von der Prüfung erklärt, es sei denn, dies lässt sich, wie beispielsweise bei mündlichen Prüfungen, aufgrund der Verfahrensgestaltung nicht verhindern (BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 - Az. 6 C 16/93 - NJW 1996, 2439).

    Dabei wäre gerade bei einem juristisch nicht vorgebildeten Prüfling wie dem Kläger naheliegend gewesen, sich im Falle von unzumutbar empfundenen Prüfungsbedingungen gemäß denjenigen Hinweisen zu verhalten, die ihm von dem Beklagten im Vorfeld der Prüfung mitgeteilt wurden, wobei fehlerhafte oder irreführende Hinweise nicht zu seinen Lasten gehen dürfen (hierzu BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 - Az. 6 C 16/93 - NJW 1996, 2439; Haage, Ärzteapprobationsordnung, 3. Online-Auflage 2016, § 18 Rn. 1).

    Ungewöhnliche äußere Einwirkungen, welche geeignet sind, die Konzentration eines Prüflings nicht nur unerheblich zu erschweren und ihn dadurch abzuhalten, seine wahre Befähigung nachzuweisen, sind eine Verletzung dieser Chancengleichheit (st. Rspr. BVerwG, statt vieler Urt. v. 06.09.1995 - Az. 6 C 16/93 - NJW 1996, 2439).

    Die hier notwendigen schnellen Entscheidungen verlangen eine besondere Konzentration, die stundenlang frierende oder im Mantel sitzende Prüflinge deutlich schwerer erbringen können als unbehinderte Prüflinge (BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 - Az. 6 C 16/93 - NJW 1996, 2439).

  • BVerwG, 19.12.2001 - 6 C 14.01

    Abweichensklausel; Aktenvortrag; Bewertung von Prüfungsleistungen;

    Regelungen, die für den normalen Prüfungsablauf gelten, stehen dem kraft höherrangigen Rechts nicht entgegen, soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit des im Klagewege erfolgreichen Prüflings geboten ist (vgl. Urteil vom 10. Juli 1964, a.a.O.; ferner Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 16.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 355 S. 102 f.).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,71
BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94 (https://dejure.org/1995,71)
BVerwG, Entscheidung vom 31.08.1995 - 5 C 9.94 (https://dejure.org/1995,71)
BVerwG, Entscheidung vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 (https://dejure.org/1995,71)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anspruch auf blindengerechten PC im Rahmen der Eingliederungshilfe - gerichtlicher Beurteilungszeitpunkt bei Klage auf Sozialhilfe

  • Wolters Kluwer

    Eingliederungshilfe - Gerichtliche Prüfung - Blinden-PC - Ablehnung - Sozialhilfeträger - Maßgeblicher Zeitpunkt

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 99, 149
  • NJW 1996, 2588
  • NVwZ 1996, 1104 (Ls.)
  • DVBl 1996, 305
  • DÖV 1996, 330
 
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Wird zitiert von ... (145)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92

    Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94
    Aus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgt, daß für die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (s. etwa BVerwGE 90, 160 (162) [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 26/88]; 96, 152 (154) [BVerwG 23.06.1994 - 5 C 26/92]; stRspr).

    Nach Wegfall der Notlage ist Sozialhilfe grundsätzlich ausgeschlossen (stRspr, s. etwa BVerwGE 90, 160 (162) [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 26/88]; 96, 152 (154) [BVerwG 23.06.1994 - 5 C 26/92]).

    Wie der erkennende Senat ebenfalls stets betont hat, hängt das Einsetzen der Sozialhilfe deshalb (zunächst) davon ab, daß im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung noch ein Bedarf (fort-)besteht ("Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" - vgl. BVerwGE 90, 154 (156) [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87] m. w. N.; 96, 152 (154 f.)).

    Denn eine bedarfsdeckende Hilfe Dritter wirkt anspruchsvernichtend, wenn der Dritte die Hilfe endgültig, d. h. als "verlorenen Zuschuß" (z. B. durch Schenkung) leistet (vgl. BVerwGE 96, 152 (157) [BVerwG 23.06.1994 - 5 C 26/92]).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats darf sich der Hilfesuchende in Fällen, in denen der Sozialhilfeträger wie hier die Hilfegewährung rechtswidrig abgelehnt hat, um der Effektivität des Rechtsschutzes willen selbst helfen und vom Sozialhilfeträger die Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten verlangen, wenn es ihm nicht (länger) zuzumuten war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers oder - was hier allein in Betracht kommt - des Verwaltungsgerichtshofs abzuwarten (vgl. BVerwGE 94, 127 (133) [BVerwG 02.09.1993 - 5 C 50/91]; 96, 152 (157 f. [BVerwG 23.06.1994 - 5 C 26/92]); m. w. N.).

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 26.88

    Sozialhilfe - Unterkunftskosten - Aufwendungen von Schönheitsreparaturen -

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94
    Aus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgt, daß für die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (s. etwa BVerwGE 90, 160 (162) [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 26/88]; 96, 152 (154) [BVerwG 23.06.1994 - 5 C 26/92]; stRspr).

    Nach Wegfall der Notlage ist Sozialhilfe grundsätzlich ausgeschlossen (stRspr, s. etwa BVerwGE 90, 160 (162) [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 26/88]; 96, 152 (154) [BVerwG 23.06.1994 - 5 C 26/92]).

    Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich noch bestehenden Bedarfs hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch, insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, immer in zwei Fallgestaltungen zugelassen: in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Sozialhilfeanspruchs willen und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes willen (zu beiden Ausnahmen zuletzt BVerwGE 90, 154 (156) [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 90, 160 (162) [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 94, 127 (133) [BVerwG 02.09.1993 - 5 C 18/90]; 96, 152 (155 ff. [BVerwG 23.06.1994 - 5 C 26/92]) m. w. N.).

  • BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91

    Gefährdung des Erfolges der Eingliederungshilfe durch Heimwechsel, Übernahme von

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats darf sich der Hilfesuchende in Fällen, in denen der Sozialhilfeträger wie hier die Hilfegewährung rechtswidrig abgelehnt hat, um der Effektivität des Rechtsschutzes willen selbst helfen und vom Sozialhilfeträger die Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten verlangen, wenn es ihm nicht (länger) zuzumuten war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers oder - was hier allein in Betracht kommt - des Verwaltungsgerichtshofs abzuwarten (vgl. BVerwGE 94, 127 (133) [BVerwG 02.09.1993 - 5 C 50/91]; 96, 152 (157 f. [BVerwG 23.06.1994 - 5 C 26/92]); m. w. N.).

    Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, daß die Einklagbarkeit abgelehnter Sozialhilfe ineffektiv wäre, wenn der Träger der Sozialhilfe durch unberechtigtes Bestreiten des Anspruchs den Beginn der Sozialhilfeleistung auf Jahre hinausschieben oder gar den mit dem bekanntgewordenen Bedarf entstandenen Anspruch vereiteln könnte (s. BVerwGE 94, 127 (133) [BVerwG 02.09.1993 - 5 C 50/91]).

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87

    Sozialhilfe - Bedarfsdeckung

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94
    Wie der erkennende Senat ebenfalls stets betont hat, hängt das Einsetzen der Sozialhilfe deshalb (zunächst) davon ab, daß im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung noch ein Bedarf (fort-)besteht ("Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" - vgl. BVerwGE 90, 154 (156) [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87] m. w. N.; 96, 152 (154 f.)).

    Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich noch bestehenden Bedarfs hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch, insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, immer in zwei Fallgestaltungen zugelassen: in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Sozialhilfeanspruchs willen und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes willen (zu beiden Ausnahmen zuletzt BVerwGE 90, 154 (156) [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 90, 160 (162) [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 94, 127 (133) [BVerwG 02.09.1993 - 5 C 18/90]; 96, 152 (155 ff. [BVerwG 23.06.1994 - 5 C 26/92]) m. w. N.).

  • BVerwG, 08.06.1995 - 5 C 30.93

    Klage - Zulässigkeit - Jugendhilfeleistungen

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94
    Der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 5 C 30.93 - (FamRZ 1996, 164)).

    Es ist vielmehr auch die weitere Entwicklung in die Prüfung einzubeziehen (vgl. auch Urteil vom 8. Juni 1995 (a.a.O..)).

  • BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 14.87

    Sozialhilfe - Anspruch auf Sozialhlife - Rücknahme

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94
    Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlaß des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwGE 39, 261 (265) [BVerwG 19.01.1972 - V C 10/71]; 89, 81 (85) [BVerwG 26.09.1991 - 4 C 5/87]; s. ferner Urteile vom 16. Januar 1986 und 30. April 1992 a.a.O..

    Im Bereich der Eingliederungshilfe gelten die vorstehenden Grundsätze für eine mögliche zeitliche Erweiterung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht nur für Bescheide des Sozialhilfeträgers, durch die "laufende" Leistungen für einen begrenzten, längeren Zeitraum (z. B. die Kosten für Schulgeld, Unterkunft und Verpflegung im Rahmen einer Ausbildung - s. dazu BVerwGE 89, 81) abgelehnt werden.

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 1.88

    Maßgeblicher Zeitraum der gerichtlichen Nachprüfung in Sozialhilfesachen -

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94
    Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307 (308 f.) [BVerwG 30.11.1966 - V C 29/66]; 39, 261 (264 ff. [BVerwG 19.01.1972 - V C 54/70])), und gilt grundsätzlich auch für (wiederkehrende) Leistungen der Eingliederungshilfe (s. Urteile vom 16. Januar 1986 - BVerwG 5 C 36.84 - (Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5) und vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 1.88 - (Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 12)).

    Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlaß des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwGE 39, 261 (265) [BVerwG 19.01.1972 - V C 10/71]; 89, 81 (85) [BVerwG 26.09.1991 - 4 C 5/87]; s. ferner Urteile vom 16. Januar 1986 und 30. April 1992 a.a.O..

  • BVerwG, 05.06.1975 - V C 5.74

    Anforderungen an die Schulausbildung eines blinden Schulkindes - Anspruch auf für

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG eine Spezialregelung für die Versorgung mit solchen Hilfsmitteln dar, die dazu bestimmt sind, "ganz allgemein" zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen (Senatsurteil vom 5. Juni 1975 - BVerwG 5 C 5.74 - (Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 7 S. 11)).

    Zwar werden von dieser Sonderregelung solche Gegenstände nicht erfaßt, die speziell auf die Schulausbildung (vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG - s. dazu das vorgenannte Senatsurteil vom 5. Juni 1975 a.a.O.) oder auf die Ausbildung für einen bestimmten Beruf zugeschnitten sind.

  • BVerwG, 19.01.1972 - V C 10.71

    Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt - Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94
    Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307 (308 f.) [BVerwG 30.11.1966 - V C 29/66]; 39, 261 (264 ff. [BVerwG 19.01.1972 - V C 54/70])), und gilt grundsätzlich auch für (wiederkehrende) Leistungen der Eingliederungshilfe (s. Urteile vom 16. Januar 1986 - BVerwG 5 C 36.84 - (Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5) und vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 1.88 - (Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 12)).

    Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlaß des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwGE 39, 261 (265) [BVerwG 19.01.1972 - V C 10/71]; 89, 81 (85) [BVerwG 26.09.1991 - 4 C 5/87]; s. ferner Urteile vom 16. Januar 1986 und 30. April 1992 a.a.O..

  • BVerwG, 30.11.1966 - V C 29.66

    Verwaltungsgerichtliche Nachprüfung des Begehrens auf Hilfe zum Lebensunterhalt -

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94
    Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307 (308 f.) [BVerwG 30.11.1966 - V C 29/66]; 39, 261 (264 ff. [BVerwG 19.01.1972 - V C 54/70])), und gilt grundsätzlich auch für (wiederkehrende) Leistungen der Eingliederungshilfe (s. Urteile vom 16. Januar 1986 - BVerwG 5 C 36.84 - (Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5) und vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 1.88 - (Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 12)).
  • BVerwG, 11.11.1970 - V C 32.70

    Zur Versorgung von Behinderten mit Kraftfahrzeugen

  • BVerwG, 19.01.1972 - V C 54.70

    Ausstellung einer Bescheinigung über eine Heimkehrereigenschaft - Wirksamkeit der

  • BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 18.90

    Sozialhilfe - Haushalt - Weiterführung - Anspruch - Kostenübernahme - Entgelt für

  • BVerwG, 26.09.1991 - 4 C 5.87

    Baurecht: Rechtsnatur der Hamburger Baupolizeiverordnung, Flächenberechnung nach

  • BVerwG, 16.01.1986 - 5 C 36.84

    Klageerweiterung im Berufungsverfahren - wesentliche körperliche Behinderung -

  • BAG, 21.01.2015 - 4 AZR 253/13

    Eingruppierung im öffentlichen Dienst - Sachbearbeiterin "Wirtschaftliche

    Denn nach der Eigenart der Sozialhilfe als Hilfe in gegenwärtiger Not setzt eine positive Rechtsmittelentscheidung voraus, dass die Notlage, insbesondere der Hilfebedarf noch zur Zeit der letzten Entscheidung besteht (vgl. zB BVerwG 31. August 1995 - 5 C 9/94 - BVerwGE 99, 149) .
  • BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 8/17 R

    Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach dem SGB XII

    Eine Ablehnung bezieht sich folglich nur auf die Umstände, die im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (objektiv) vorlagen; regelmäßig also auf den Monat der Ablehnung des Sonderbedarfs (als Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung; zur Möglichkeit der Ablehnung einer einmaligen Leistung durch die Behörde auch für einen längeren Regelungszeitraum vgl Bundesverwaltungsgericht vom 31.8.1995 - 5 C 9/94 - BVerwGE 99, 149, 154 - NJW 1996, 2588) .
  • SG Darmstadt, 14.01.2020 - S 17 SO 191/19

    Leistungsausschluss für EU-Ausländer verfassungswidrig?

    Sozialhilfe ist nach Wesen, Sinn und Zweck Hilfe in gegenwärtiger Not (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995, 5 C 9/94, juris, Rdnr. 18), so dass die Leistungen final auf das Ziel ausgerichtet sind, eine gegenwärtige konkrete Notlage eines Menschen abzuwenden (sog. Finalprinzip, vgl. Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl., Einl. SGB XII, Rdnr. 51).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.11.1995 - 5 C 13.94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,731
BVerwG, 23.11.1995 - 5 C 13.94 (https://dejure.org/1995,731)
BVerwG, Entscheidung vom 23.11.1995 - 5 C 13.94 (https://dejure.org/1995,731)
BVerwG, Entscheidung vom 23. November 1995 - 5 C 13.94 (https://dejure.org/1995,731)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Vorrang von Rehabilitationsleistungen nach AFG - berufsfördernde Maßnahmen - vor sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe - Ausnahmen

  • Wolters Kluwer

    Eingliederungshilfe - Anderweitige Leistungen - Schulische Ausbildung - Betriebliche Ausbildung - Behinderter

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 100, 50
  • NVwZ 1996, 1104 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1996, 508
  • DVBl 1996, 863
  • DÖV 1996, 841
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 09.06.1971 - V C 56.70

    Abweichung der Leistungen der Eingliederungshilfe von denjenigen der gesetzlichen

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1995 - 5 C 13.94
    Das hat der Senat für das Verhältnis zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz entschieden (vgl. BVerwGE 38, 174 [175 f.]); für das Verhältnis zwischen sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe und berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation der Arbeitsverwaltung gilt nichts anderes.

    Die Sozialhilfe tritt also nicht bereits dann zurück, wenn der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch auf die begehrte Hilfe gegen einen anderen Sozialleistungsträger hat, sondern erst dann, wenn er sie auch tatsächlich erhält (BVerwGE 38, 174 [176]) oder ohne Schwierigkeiten in angemessener Frist erhalten kann (BVerwGE 38, 307 [309]).

  • BVerwG, 29.09.1971 - V C 2.71

    Zuschuss zu den Kosten einer Heilkur als vorbeugende Gesundheitshilfe oder

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1995 - 5 C 13.94
    § 2 Abs. 1 BSHG setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf den Charakter der Sozialhilfe als Hilfe in gegenwärtiger, konkreter Not voraus, daß die Hilfe des Trägers anderer Sozialleistungen tatsächlich bereitsteht (BVerwGE 38, 307 [308]).

    Die Sozialhilfe tritt also nicht bereits dann zurück, wenn der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch auf die begehrte Hilfe gegen einen anderen Sozialleistungsträger hat, sondern erst dann, wenn er sie auch tatsächlich erhält (BVerwGE 38, 174 [176]) oder ohne Schwierigkeiten in angemessener Frist erhalten kann (BVerwGE 38, 307 [309]).

  • BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91

    Gefährdung des Erfolges der Eingliederungshilfe durch Heimwechsel, Übernahme von

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1995 - 5 C 13.94
    Das "Wunschrecht" des § 3 Abs. 2 BSHG betrifft das "Wie" der Hilfeleistung durch einen Träger der Sozialhilfe; es setzt Alternativen der Bedarfsdeckung innerhalb dieses Sozialleistungssystems voraus (vgl. BVerwGE 91, 114 [116]; 94, 127 [130]) und begründet keine Befugnis, zwischen den Hilfen unterschiedlicher Sozialleistungssysteme zu wählen.

    Dabei darf nicht bei der Prüfung stehengeblieben werden, ob die betreffende Einrichtung ein der Behinderung des Hilfesuchenden gerecht werdendes Betreuungsangebot unterbreiten kann, also zu seiner Eingliederung objektiv geeignet ist; von Bedeutung ist vielmehr auch, ob die Betreuungseinrichtung für den Behinderten ohne gravierende Beeinträchtigung des Eingliederungserfolges zugänglich ist (BVerwGE 94, 127 [131]).

  • BVerwG, 12.10.1993 - 5 C 38.92

    Sozialhilfe - Nachranggrundsatz - Untersuchungsgefangene - Nachrang - Anspruch

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1995 - 5 C 13.94
    Auch sonst hat der Senat einen Rechtsanspruch auf Hilfe durch einen Dritten nur dann als den Nachrang der Sozialhilfe auslösend angesehen, wenn es sich um ein bereites Mittel der Selbsthilfe handelt und seine Inanspruchnahme für den Hilfesuchenden auch sonst nicht unzumutbar ist (BVerwGE 60, 367 [368 f.]; 89, 192 [194] sowie Urteil vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 5 C 38.92 - [Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 16 S. 15]).

    Denn nur Forderungen, die rechtzeitig durchsetzbar sind, stellen zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage "bereite Mittel" dar (BVerwGE 67, 163 [166] sowie Urteil vom 12. Oktober 1993 a.a.O.).

  • BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 11.89

    Kosten-Nutzen-Abwägung bei Eingliederungshilfe

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1995 - 5 C 13.94
    Das "Wunschrecht" des § 3 Abs. 2 BSHG betrifft das "Wie" der Hilfeleistung durch einen Träger der Sozialhilfe; es setzt Alternativen der Bedarfsdeckung innerhalb dieses Sozialleistungssystems voraus (vgl. BVerwGE 91, 114 [116]; 94, 127 [130]) und begründet keine Befugnis, zwischen den Hilfen unterschiedlicher Sozialleistungssysteme zu wählen.
  • BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 13.87

    Sozialhilfe - Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen - Durchsetzung von

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1995 - 5 C 13.94
    Auch sonst hat der Senat einen Rechtsanspruch auf Hilfe durch einen Dritten nur dann als den Nachrang der Sozialhilfe auslösend angesehen, wenn es sich um ein bereites Mittel der Selbsthilfe handelt und seine Inanspruchnahme für den Hilfesuchenden auch sonst nicht unzumutbar ist (BVerwGE 60, 367 [368 f.]; 89, 192 [194] sowie Urteil vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 5 C 38.92 - [Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 16 S. 15]).
  • BVerwG, 04.09.1980 - 5 C 42.79

    Untersuchungsgefangener - Anspruch auf Sozialhilfe - Krankenhilfe - Zahnärztliche

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1995 - 5 C 13.94
    Auch sonst hat der Senat einen Rechtsanspruch auf Hilfe durch einen Dritten nur dann als den Nachrang der Sozialhilfe auslösend angesehen, wenn es sich um ein bereites Mittel der Selbsthilfe handelt und seine Inanspruchnahme für den Hilfesuchenden auch sonst nicht unzumutbar ist (BVerwGE 60, 367 [368 f.]; 89, 192 [194] sowie Urteil vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 5 C 38.92 - [Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 16 S. 15]).
  • BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 112.81

    Hilfsbedürftigkeit - Sozialhilfe - Nichteheliches Kind - Mutter -

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1995 - 5 C 13.94
    Denn nur Forderungen, die rechtzeitig durchsetzbar sind, stellen zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage "bereite Mittel" dar (BVerwGE 67, 163 [166] sowie Urteil vom 12. Oktober 1993 a.a.O.).
  • Drs-Bund, 20.04.1960 - BT-Drs III/1799
    Auszug aus BVerwG, 23.11.1995 - 5 C 13.94
    Sozialhilfe als Hilfe in gegenwärtiger Not fungiert in dem gegliederten Sozialleistungssystem der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich als letzte soziale Sicherung (vgl. Begründung zum Entwurf eines Bundessozialhilfegesetzes, BTDrucks III/1799 S. 38 zu § 2).
  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 21.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Beurteilungsspielraum;

    In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht auch einen gegenüber der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe vorrangigen Anspruch gegen die Schulverwaltung nur angenommen, soweit und solange die Schule tatsächlich Hilfe gewährt oder der Betroffene den Anspruch auf Hilfeleistung gegen die Schulverwaltung rechtzeitig verwirklichen kann (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 13. Juni 2001 - BVerwG 5 B 105.00 juris Rn. 2; Urteil vom 23. November 1995 - BVerwG 5 C 13.94 - BVerwGE 100, 50 ).
  • BVerwG, 13.06.2001 - 5 B 105.00

    Besetzung, vorschriftsmäßige, des Gerichts bei Schlaf eines Richters; Rüge der

    Dass unter diesen Umständen der Nachrang der Sozialhilfe durch den möglicherweise gegen einen Dritten bestehenden Rechtsanspruch nicht ausgelöst wird, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 100, 50 = Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 20 m.w.N.) und ist nicht weiter klärungsbedürftig.
  • BVerwG, 28.04.2005 - 5 C 20.04

    Beschulung, integrative; Bindung des Sozialhilfeträgers an Schulzuweisung eines

    Die Frage nach Selbsthilfemöglichkeiten ist nämlich immer auch eine Frage der Zumutbarkeit (vgl. z.B. BVerwGE 60, 367 ; 100, 50 ; Urteil des Senats vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 5 C 38.92 - ).
  • BVerwG, 15.12.2004 - 5 B 124.04

    Verhältnis von Leistungen der Arbeitsverwaltung gegenüber Leistungen des

    2 Der Beklagte behauptet zwar eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 1995 ( BVerwG 5 C 13.94 BVerwGE 100, 50 = FEVS 46, 397) "zum Vorrang von Leistungen der Arbeitsverwaltung gegenüber Leistungen des Sozialhilfeträgers für berufsfördernde Leistungen der Rehabilitation (heute Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)", wonach das Bundesverwaltungsgericht folgende Feststellungen getroffen habe: "Ist Ziel der Hilfe Eingliederung in den Arbeitsmarkt und führen beide in Frage kommenden Maßnahmen (...) zu demselben Ziel, verlange es der Nachranggrundsatz, § 2 Abs. 1 BSHG, Hilfe der vorrangig zuständigen Arbeitsverwaltung in Anspruch zu nehmen.

    Schon in dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zudem deutlich gemacht, dass von dem Grundsatz, dass sich der Hilfebedürftige grundsätzlich auf die Inanspruchnahme der berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation durch die Arbeitsverwaltung verweisen lassen muss, wenn sie die Ausbildung zu demselben Beruf ermöglichen, Ausnahmen dann in Betracht kommen, "wenn eine betriebliche Ausbildung dem Behinderten mit Blick auf seine Behinderung nicht zumutbar ist, sei es, dass er wegen seiner Behinderung gerade auf eine schulische Ausbildung angewiesen ist oder aber die konkret in Betracht kommenden, von der Arbeitsverwaltung förderbaren betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten dem Behinderten nicht unter zumutbaren Bedingungen zugänglich sind oder aber keine behinderungsgerechten Ausbildungsbedingungen aufweisen" (BVerwGE 100, 50 ).

    4 Soweit der Beklagte sinngemäß eine fehlerhafte Anwendung des § 33 SGB IX geltend macht, weil die nach der Auffassung des Berufungsgerichts erforderlichen Leistungen bei aus Sicht des Beklagten zutreffender Betrachtung tatsächlich von § 33 Abs. 6 SGB IX umfasst und daher den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuzuordnen seien, vermag dies den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Divergenz) schon deswegen nicht auszufüllen, weil sich das herangezogene Urteil vom 23. November 1995 (BVerwGE 100, 50) nicht zur Auslegung und Anwendung des § 33 SGB IX verhält, der in Anknüpfung an, aber nicht in wortgleicher Übernahme von zuvor geltendem Recht regelt, welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die hierfür zuständigen Rehabilitationsträger behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen zu erbringen haben.

  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2008 - L 7 SO 4639/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anwendbarkeit des § 929 ZPO - Sozialhilfe -

    Allerdings ist der Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII zu beachten (vgl. hierzu BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 15; BVerwGE 100, 50).

    Sonach kommt es hier letztlich nur noch darauf an, ob bei der Antragstellerin nach ihrer Persönlichkeitsstruktur sowie ihren fachlichen Leistungen eine Eignung für den Besuch des Kaufmännischen Berufskollegs besteht und ob die gewählte Ausbildungsstätte einschließlich der internatsmäßigen Unterbringung zur Erreichung des Eingliederungserfolges geeignet und erforderlich ist (vgl. hierzu BVerwGE 94, 12; 100, 50).

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2005 - 4 LC 343/04

    Eintritt von Jugendhilfe bei fehlender Deckung des Hilfebedarfs seelisch

    Denn von der Systematik her kann der Nachrang der Jugendhilfe nur dann wirksam werden, wenn vorrangige andere Verpflichtungen und Leistungen demselben Zweck wie die Jugendhilfe dienen und den Bedarf auch voll decken, ohne dass es auf günstigere Einzelheiten in der Bedarfsdeckung entscheidend ankäme (BVerwG, Urt. v. 23.11.1995 - BVerwG 5 C 13.94 -, BVerwGE 100, 50, 55; LPK Kinder- und Jugendhilfe, 2. Aufl. 2003, Anm. 3 zu § 10 SGB VIII; Wiesner/ Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl. 2000, Anm. 8 zu § 10; Frankfurter Kommentar zum KJHG/SGB VIII, 3. Aufl. 1998, Anm. 5 zu § 10).
  • VG Düsseldorf, 22.01.2001 - 19 K 11140/98

    Gewährung von Eingliederungshilfe durchÜbernahme der Kosten einer

    Hinzu kommt noch, dass der Verweis jedenfalls auf die präsent zu machenden Mittel für die Eltern und das Kind zumutbar sein müssen, vgl. zu Zumutbarkeitsgesichtspunkten: BVerwG, Urteil vom 23. November 1995 - 5 C 13.94 - , FEVS 46, 397, wobei auch der für die Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt eine erhebliche Rolle spielt.
  • VG Stuttgart, 19.12.2013 - 7 K 623/12

    Selbstbeschaffte Hilfe - Beschulung in einem privaten Gymnasium -; Anspruch auf

    In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht auch einen gegenüber der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe vorrangigen Anspruch gegen die Schulverwaltung nur in dem Fall angenommen, dass die Schule tatsächlich Hilfe gewährt oder der Betroffene den Anspruch auf Hilfeleistung gegen die Schulverwaltung rechtzeitig verwirklichen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.06.2001 - 5 B 105.00 - Urteil vom 23.11.1995 - 5 C 13.94 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.1999 - 2 S 2737/98

    Nachrang der Jugendhilfe - Zuständigkeit für medizinische Rehabilitation

    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Senat in seinem Beschluß vom 23.10.1998, mit dem er die Berufung in der vorliegenden Sache zugelassen hat und auf dessen Gründe im einzelnen Bezug genommen wird, dargelegt, daß allenfalls mit Blick auf die Beeinträchtigung des "Eingliederungserfolgs" die Frage der Zumutbarkeit eines Hilfeangebots zu erörtern ist (vgl. BVerwGE 100, 50), was indes nicht zur Anerkennung einer subjektiv zu bewertenden Entscheidungsbefugnis des Betroffenen hinsichtlich des Maßnahmeträgers führe.
  • VG Gera, 09.02.2018 - 6 E 10/18

    Bewilligung eines persönlichen Budgets für einen Schulbegleiter für die

    Führen im Einzelfall betriebliche und schulische Ausbildung zum selben Abschluss, muss sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der behinderte Mensch auf die Inanspruchnahme berufsfördernder Leistungen nach § 49 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX i.d.F.v. 1.1.2018 (zuvor § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX) der Bundesagentur für Arbeit (BA) (oder anderer vorrangig zuständiger Träger) für die betriebliche Ausbildung verweisen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1995 - 5 C 13/94 - BVerwGE 100, 50-56; vgl. Scheider in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 54 Rn. 59; a.A. wohl BSG, Beschlüsse vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R - BSGE 100, 131-138 und vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - ZFE 2010, 33-34).
  • OVG Niedersachsen, 23.01.2003 - 12 LC 332/02

    Beihilfe zur Anschaffung einer fabrikneuen Waschmaschine; Erleichterung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2008 - 12 B 463/08

    Einstweilige Anordnung zur Übernahme der Kosten für die Unterbringung, Beschulung

  • VG Aachen, 11.07.2006 - 2 K 1198/03

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt;

  • OVG Bremen, 10.12.1998 - 2 BB 421/98

    Körperbehinderter Schüler; Eingliederungshilfe; Träger der Sozialhilfe;

  • OVG Brandenburg, 28.04.2000 - 4 B 9/00

    Kostenerstattungsanspruch im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2005 - 12 E 1102/04

    Aufnahme eines Schülers in einen speziellen Förderkurs für Schüler mit

  • VGH Baden-Württemberg, 03.04.1996 - 6 S 269/95

    Gewährung von Eingliederungshilfe für eine gewisse Zeit in die Zukunft -

  • LSG Baden-Württemberg, 29.12.2016 - L 7 AS 4521/16
  • VG Aachen, 21.03.2006 - 2 K 303/05

    Anspruch eines Heimbewohners auf einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss

  • VG Düsseldorf, 12.08.2002 - 19 K 8511/98

    Anspruch auf Übernahme von Kosten einer Lese-Rechtschreib-Therapie im Wege der

  • VG Aachen, 02.10.2007 - 2 K 316/06

    Anspruch eines Einrichtungsträgers auf einen bewohnerorientierten

  • VG Freiburg, 19.08.2005 - 4 K 1354/05
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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 1.95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1291
BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 1.95 (https://dejure.org/1995,1291)
BVerwG, Entscheidung vom 27.09.1995 - 11 C 1.95 (https://dejure.org/1995,1291)
BVerwG, Entscheidung vom 27. September 1995 - 11 C 1.95 (https://dejure.org/1995,1291)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Analoge Anwendung des § 8 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) - Berücksichtigung der Entwicklung des Ausländerrechts und Entstehungsgeschichte der Norm - Erfordernis der Neufassung der Abgrenzung des begünstigten Personenkreises

  • rechtsportal.de

    Ausbildungsförderungerecht: Anspruch von im Inland anerkannten und ihren gewönlichen Aufenthalt habenden ausländischen Flüchtlingen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 99, 254
  • NVwZ 1996, 1104
  • FamRZ 1996, 254
  • DVBl 1996, 311
  • DÖV 1996, 253
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 19.93

    Voraussetzungen und Umfang einer elternunbhängigen Ausbildungsförderung -

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 1.95
    Für beides fehlt jedoch eine gesetzliche Grundlage (vgl. Beschluß des Senats vom 16. März 1994 - BVerwG 11 C 19.93 - <NJW 1994, S. 3243>).
  • BVerwG, 20.02.1987 - 7 C 25.85

    Fernmeldeordnung - Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden - Nahdienst

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 1.95
    In der Folgezeit ersetzte die Rechtsprechung diese einheitliche Betrachtungsweise durch eine engere Sicht des Schutzbereichs des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und schloß damit einen Teil der Flüchtlinge im Sinne von Art. 1 GFK von vornherein von der Anerkennung nach dem Asylverfahrensgesetz aus (vgl. BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]; BVerwGE 77, 58 [BVerwG 20.02.1987 - 7 C 25/85]; 88, 254 ; BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 50.87 - ).
  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 1.95
    Dies entsprach der damaligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das den von der Verfassung nicht weiter abgegrenzten Begriff des politisch Verfolgten in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge inhaltlich bestimmte und damit bei sachgerechtem Verständnis alle denkbaren Fälle politischer Verfolgung erfaßt sah (BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75]; 55, 82 [BVerwG 25.11.1977 - 7 C 25/76]; 67, 184 ; 68, 171 ).
  • BVerwG, 25.11.1977 - 7 C 25.76

    Habilitation - Gesetzliche Regelung - Lehrbefähigung - Lehrbefugnis

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 1.95
    Dies entsprach der damaligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das den von der Verfassung nicht weiter abgegrenzten Begriff des politisch Verfolgten in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge inhaltlich bestimmte und damit bei sachgerechtem Verständnis alle denkbaren Fälle politischer Verfolgung erfaßt sah (BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75]; 55, 82 [BVerwG 25.11.1977 - 7 C 25/76]; 67, 184 ; 68, 171 ).
  • BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93

    Ausländer - Rechtskraft des Urteils - Anspruch auf Anerkennung - Asylberechtigter

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 1.95
    Beide Entscheidungen werden jedoch in einem Asylverfahren nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes aufgrund eines Asylantrags von derselben Anerkennungsbehörde getroffen; ihre Voraussetzungen sind dekkungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut, den politischen Charakter der Verfolgung und die Frage betrifft, ob die Gefahr politischer Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - , vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 9 C 50.92 - <NVwZ 1994, S. 500, 503> [BVerwG 26.10.1993 - 9 C 50/92], vom 18. Januar 1994 und vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - ).
  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 1.95
    Auch das Bundesverfassungsgericht ging damals davon aus, daß es seit dem Wegfall der ursprünglichen Stichtagsbegrenzung in dem genannten Abkommen durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge keinen wesentlichen Unterschied zwischen politisch Verfolgten nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und Flüchtlingen im Sinne von Art. 1 GFK mehr gab (BVerfGE 54, 341 ).
  • BVerwG, 07.10.1975 - I C 46.69

    Grundrecht auf Asyl - Politisch Verfolgte - Zurückweisung des Zufluchtsuchenden -

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 1.95
    Dies entsprach der damaligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das den von der Verfassung nicht weiter abgegrenzten Begriff des politisch Verfolgten in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge inhaltlich bestimmte und damit bei sachgerechtem Verständnis alle denkbaren Fälle politischer Verfolgung erfaßt sah (BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75]; 55, 82 [BVerwG 25.11.1977 - 7 C 25/76]; 67, 184 ; 68, 171 ).
  • BVerwG, 29.11.1977 - I C 33.71

    Politische Verfolgung - Verfolgerstaat - Asylbewerber - Beitritts zur

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 1.95
    Dies entsprach der damaligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das den von der Verfassung nicht weiter abgegrenzten Begriff des politisch Verfolgten in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge inhaltlich bestimmte und damit bei sachgerechtem Verständnis alle denkbaren Fälle politischer Verfolgung erfaßt sah (BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75]; 55, 82 [BVerwG 25.11.1977 - 7 C 25/76]; 67, 184 ; 68, 171 ).
  • BVerwG, 26.10.1993 - 9 C 50.92

    Staatliche Eingriffe in Rechtsgüter - Politische Verfolgung - Strafnormen -

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 1.95
    Beide Entscheidungen werden jedoch in einem Asylverfahren nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes aufgrund eines Asylantrags von derselben Anerkennungsbehörde getroffen; ihre Voraussetzungen sind dekkungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut, den politischen Charakter der Verfolgung und die Frage betrifft, ob die Gefahr politischer Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - , vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 9 C 50.92 - <NVwZ 1994, S. 500, 503> [BVerwG 26.10.1993 - 9 C 50/92], vom 18. Januar 1994 und vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - ).
  • BVerwG, 08.11.1983 - 9 C 93.83

    Politisch Verfolgter - Einschränkungen - Asylantragstellung - Besondere

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 1.95
    Dies entsprach der damaligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das den von der Verfassung nicht weiter abgegrenzten Begriff des politisch Verfolgten in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge inhaltlich bestimmte und damit bei sachgerechtem Verständnis alle denkbaren Fälle politischer Verfolgung erfaßt sah (BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75]; 55, 82 [BVerwG 25.11.1977 - 7 C 25/76]; 67, 184 ; 68, 171 ).
  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 50.87

    Asylverfahren - Flüchtling - Genfer Konventionen - Politische Verfolgung

  • BVerwG, 04.06.1991 - 1 C 42.88

    Genfer Flüchtlingskonvention, Palästinenser, Libanon, Flüchtlingseigenschaft,

  • BVerwG, 06.12.1978 - 1 C 46.75

    Tatbestand des Urteils - Verhandlungsniederschrift - Ausstellung einer

  • BVerwG, 18.01.1994 - 9 C 48.92

    Ausländer - Politisch Verfolgter - Asylrecht - Bürgerkriegsgebiet

  • VGH Bayern, 14.08.1989 - 12 B 87.1278
  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

  • BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87

    Flüchtlinge - Anwendungsbereich UNRWA - Erteilung eines Reiseausweises

  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Streitwertfestsetzung im Asylverfahren

  • BSG, 11.05.1999 - B 11 AL 71/98 R

    Eingliederungshilfe - Sprachförderung - Konventionsflüchtling

    Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, daß das BVerwG mit Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 1/95 - (BVerwGE 99, 254) aufgrund einer verfassungskonformen Analogie zu § 8 Abs. 1 Nrn 3 und 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) entschieden hat, daß Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, durch unanfechtbare Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG innerhalb der Bundesrepublik Deutschland anerkannt und hier nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind, Anspruch auf Ausbildungsförderung nach Maßgabe des BAföG haben.

    Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 27. September 1995 für die analoge Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG auf Ausländer, die durch unanfechtbare Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG als Flüchtlinge anerkannt sind, ua auf die Rechtsentwicklung des Ausländerrechts verwiesen (vgl BVerwGE 99, 254, 257 ff; s hierzu auch Schnäbele, GK-AuslR, § 51 Rz 1 ff).

    Erst nachdem in der Folgezeit die Rechtsprechung des BVerwG den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG enger faßte, wurde ein Teil der sog Konventionsflüchtlinge von der Anerkennung als Asylberechtigte ausgeschlossen (vgl BVerwGE 99, 254, 258 mwN).

    Eine Einschränkung ergab sich allerdings - worauf auch das BVerwG ausdrücklich hingewiesen hat (BVerwGE 99, 254, 260) - daraus, daß Flüchtlinge, die bereits in einem anderen Land Schutz vor Verfolgung gefunden hatten, jedenfalls seit dem Inkrafttreten des AuslG 1965 von der Anerkennung als Asylberechtigte ausgeschlossen waren.

    Das BVerwG hat aus dieser Vorschrift abgeleitet, daß wegen des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebots der Gleichbehandlung gleichliegender Fälle erst recht Flüchtlingen, die die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 BAföG erfüllten, nicht deshalb Ausbildungsförderung versagt werden dürfe, weil sie erst innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtlinge anerkannt worden seien (BVerwGE 99, 254, 261).

  • VGH Hessen, 02.12.2002 - 12 UE 1893/02

    Recht auf Wiederkehr - gewöhnlicher Aufenthalt vor Ausreise

    Im Ausbildungsförderungsrecht wird angenommen, dass ein anerkannter Konventionsflüchtling nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt im Inland berechtigt ist, obwohl er eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt (BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 1.95 -, BVerwGE 99, 254 = EZAR 522 Nr. 1 = NVwZ 1996, 1104).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2000 - 16 A 1484/00

    Anwendung des § 8 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) auf Ausländer mit

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem grundsätzlichen Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 1.95 - betr.

    - BVerwGE 99, 254 = FamRZ 1996, 254 = DÖV 1996, 253 = DVBl 1996, 311 = Inf- AuslR 1996, 76 - entschieden, dass über die genannten Fallgruppen hinaus in analoger Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG auch Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, durch unanfechtbare Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtlinge anerkannt und hier nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind, Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

  • VG Braunschweig, 11.07.2006 - 3 A 8/06

    Aufenthaltsbefugnis; Ausbildungsförderung; Bleiberecht; Bürgerkriegsflüchtling;

    Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 1.95 -, FamRZ 1996, 254.

    BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 1.95 - a. a. O.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2015 - 4 S 1706/14

    Zur Frage der verfassungsrechtlichen Verpflichtung, Beamte auf Zeit in eine

    Keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem im angefochtenen Urteil hervorgehobenen strikten, das Beamtenbesoldungs- und Versorgungsrecht prägenden Gesetzesvorbehalt stellt insbesondere der bloße Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.1995 (- 11 C 1.95 -, BVerwGE 99, 254) dar.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2003 - 19 E 1288/02
    Es wird vielmehr zu prüfen sein, ob die genannten Vorschriften zur Ausfüllung einer - gemessen an dem bei Schaffung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG verfolgten gesetzgeberischen Ziel, dadurch allen Flüchtlingen im Sinne von Art. 1 der Genfer Konvention, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt und nicht bereits in einem anderen Land Schutz vor Verfolgung gefunden haben, den Zugang zur Ausbildungsförderung zu eröffnen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 1.95 -, BVerwGE 99, 254 (259), und mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz - planwidrigen Regelungslücke auf Ausländer entsprechend anzuwenden sind, die sich auf eine asylrelevante Verfolgung berufen (haben), ohne aus Gründen politischer Verfolgung oder wegen der politischen Situation in ihrem Herkunftsland einen Asylantrag gestellt zu haben, denen aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens und Vermittlung des entsprechenden formalen Status auf der Grundlage ministerieller Erlasse in einem ausländerrechtlichen Verfahren auf Grund einer Prüfung der geltend gemachten Verfolgungsgründe im Sinne des "kleinen Asyls" (etwa früher des § 14 Abs. 1 AuslG a. F.) ein Bleiberecht gewährt wurde.
  • LSG Bayern, 30.11.2000 - L 9 AL 410/99

    D (A), Konventionsflüchtlinge, Eingliederungshilfe, Sprachkurse, Sprachförderung,

    Insbesondere wurden bei der Neuregelung des Arbeitsförderungsrechts durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) vom 24.03.1997, BGBl.I S.594, unter Anknüpfung an die Rechtsprechung im Recht der Ausbildungsförderung (BVerwGE 99, 254) im Rahmen der Förderung der Berufsausbildung die Konventionsflüchtlinge in den förderungsfähigen Personenkreis aufgenommen (§ 63 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SGB III).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.1997 - 16 E 212/97

    Zuordnung zu einer der im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) genannten

    Daß in diesem Zusammenhang auch eine analoge Anwendung in Betracht kommen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits durch Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 1.95 -, FamRZ 1996, 254, entschieden.
  • OVG Niedersachsen, 06.01.1997 - 6 L 229/95

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis für

    Daß dies nicht vollkommen aussichtslos ist, beweist beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 1995 (- 11 C 1.95 -, EZAR 522 Nr. 1), wonach § 8 BAföG eine zum Vorteil eines Ausländers auffüllungsbedürftige und -fähige Regelungslücke enthält, der - wie die Klägerin - lediglich den Status nach §§ 30, 51 Abs. 1 AuslG genießt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.1996 - 16 E 481/96

    Anspruch auf Ausbildungsförderung

    Ebensowenig gehört die Klägerin zu dem Personenkreis, der die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 AuslG erfüllt und dem auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 1995 - 11 C 1.95 - , BVerwGE 99, 254 = Buchholz 436.36 § 8 BAföG Nr. 12 = FamRZ 1996, 254 = InfAuslR 1996, 76, ein Anspruch auf Ausbildungsförderung zustehen kann.
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