Rechtsprechung
   BVerwG, 30.11.1994 - 6 P 11.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,801
BVerwG, 30.11.1994 - 6 P 11.93 (https://dejure.org/1994,801)
BVerwG, Entscheidung vom 30.11.1994 - 6 P 11.93 (https://dejure.org/1994,801)
BVerwG, Entscheidung vom 30. November 1994 - 6 P 11.93 (https://dejure.org/1994,801)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,801) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Personalrat - Mitbestimmung bei Angestelltenkündigung - Probearbeitsverhältnis - Bedenken gegen Eignungsbeurteilung

Papierfundstellen

  • BVerwGE 97, 154
  • NVwZ 1996, 187
  • DVBl 1995, 204
  • DÖV 1995, 284
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (63)

  • BAG, 27.10.2005 - 6 AZR 27/05

    Probezeitkündigung: Personalratsbeteiligung

    Speziell für eine Kündigung in der Probezeit hat das Berufungsgericht angenommen, der Personalrat könne geltend machen, dass Kündigungsschutzbestimmungen nicht beachtet seien, die Verlängerung der Probezeit möglich sei oder eine andere Möglichkeit der Weiterbeschäftigung bestehe oder aber, dass andere außerhalb des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn liegende Gründe gegen die Kündigung sprächen; für diese Ansicht hat es sich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1994 (- 6 P 11.93 - BVerwGE 97, 154) berufen.

    (3) Nun hat sich allerdings das Landesarbeitsgericht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1994 (- 6 P 11.93 - BVerwGE 97, 154) berufen.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2007 - PL 15 S 388/05

    Mitbestimmung bei auf Eignungsmängel gestützter Probezeitkündigung

    Es hat in Ansehung des zitierten Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 20.09.1983 unter Aufrechterhaltung seiner eigenen Judikatur entschieden, dass der Personalrat bei Kündigungen wegen fehlender Eignung in der Probezeit ebenso wenig in den Ermessens- und Beurteilungsspielraum der Behörde eindringen dürfe wie im Fall der Einstellung, so dass ein Personalrat offensichtlich seine Befugnisse überschreite, wenn er die Zustimmung zu einer solchen Kündigung ausschließlich mit Einwendungen gegen eine rechtsfehlerfreie Eignungsbeurteilung des Dienstherrn als solche verweigere; eine derartige Zustimmungsverweigerung begründe insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle, das Einigungsverfahren einzuleiten, vielmehr gelte die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt (BVerwG, Beschluss vom 30.11.1994, BVerwGE 97, 154 mit Hinweis auf seinen Beschluss vom 27.09.1993, BVerwGE 94, 178).

    Führen Einwendungen des Personalrats daher lediglich dazu, dass die Dienststelle sie zur Kenntnis zu nehmen und auf Verlangen mit ihm zu erörtern hat, ist auch nicht zu besorgen, dass der Personalrat in Fällen der Kündigung in der Probezeit wegen mangelnder Bewährung unbefugt in den allein dem Dienstherrn vorbehaltenen Bereich der Eignungsbeurteilung "eindringt" (so BVerwG, Beschluss vom 30.11.1994, a.a.O.), weil sie mangels Zustimmungspflichtigkeit der Kündigung auf die dem Kündigungsentschluss der Dienststelle zugrundeliegende Wertung, ob der Arbeitnehmer sich bewährt hat, letztlich keinen maßgeblichen rechtlichen Einfluss hat und daher Entscheidungsrechte des Arbeitgebers nicht beschnitten werden (so auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss 26.02.1988, PersR 1988, 166 - Versetzung).

    Dagegen darf sie eine solche Kündigung im Rahmen der vorgeschriebenen Beteiligung daraufhin prüfen, ob außerhalb des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn liegende Gründe gegen die Kündigung sprechen (BVerwG, Beschluss vom 30.11.1994, a.a.O.).

    Insoweit ist dem Verwaltungsgericht in seiner Würdigung zu folgen, dass die vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen die Bedenken der Dienststelle lediglich relativieren und in einem anderen, milderen Licht erscheinen lassen und die Dienststelle sie deshalb nicht weiter beachten musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.11.1994, a.a.O.).

  • BAG, 19.06.2007 - 2 AZR 58/06

    Unbeachtliche Zustimmungsverweigerung

    In Ländern, in denen die Landespersonalvertretungsgesetze keinen gesetzlichen Katalog der Zustimmungsverweigerungsgründe in Personalangelegenheiten - entsprechend § 77 Abs. 2 BPersVG - enthalten, ist die Zustimmungsverweigerung dann unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung für die Zustimmungsverweigerung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen (Anschluss an BVerwG 30. April 2001 - 6 P 9.00 - PersV 2001, 411; 28. Oktober 2002 - 6 P 13.01 - PersV 2003, 225; 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 - AP BAT § 2 SR 2y Nr. 13; 30. November 1994 - 6 P 11.93 - BVerwGE 97, 154).

    Vielmehr gilt die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt (st. Rspr. BVerwG 30. April 2001 - 6 P 9.00 - PersV 2001, 411; 28. Oktober 2002 - 6 P 13.01 - PersV 2003, 225; 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 - AP BAT § 2 SR 2y Nr. 13; 30. November 1994 - 6 P 11.93 - BVerwGE 97, 154; 18. April 1986 - 6 P 31.84 -PersV 1987, 157; 4. April 1985 - 6 P 37.82 - PersV 1987, 155; Lorenzen/Etzel/Gerhold/ Schlatmann/Rehak/Faber BPersVG Stand März 2007 § 69 Rn. 22b; Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler BPersVG 5. Aufl. § 69 Rn. 41).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht