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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 15.94   

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BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 15.94 (https://dejure.org/1995,61)
BVerwG, Entscheidung vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 (https://dejure.org/1995,61)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 (https://dejure.org/1995,61)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arztrecht - Behandlungsmethoden - Wissenschaftliche Anerkennung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 801
  • NVwZ 1996, 474 (Ls.)
  • DVBl 1995, 1258 (Ls.)
  • DÖV 1996, 37
 
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Wird zitiert von ... (293)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 N 1.89

    Beihilfe - Fürsorgepflichtverletzung - Behandlungsausschluss von der

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 15.94
    Der Ausschluß der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich - von Sonderfällen abgesehen - mit der in § 98 LBG ausdrücklich normierten und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert werden (vgl. BVerfGE 83, 89 [98]; BVerwGE 89, 207 [209], jeweils mit Nachweisen), vereinbar.

    Hinsichtlich der Beihilferegelungen im einzelnen steht dem Normgeber bzw. Dienstherrn in Bund und Ländern ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann (BVerwGE 89, 207 [209 f.]).

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 15.94
    Der Ausschluß der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich - von Sonderfällen abgesehen - mit der in § 98 LBG ausdrücklich normierten und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert werden (vgl. BVerfGE 83, 89 [98]; BVerwGE 89, 207 [209], jeweils mit Nachweisen), vereinbar.

    Von Verfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlaß von, Krankheits-Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfange (stRspr; vgl. z.B. BVerfGE 83, 89 [101]; BVerwGE 60, 212 [219]; BVerwG, Beschluß vom 3. März 1989 - BVerwG 2 NB 1.88 - Buchholz 271 Nr. 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1976 - VI A 84/73
    Auszug aus BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 15.94
    Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß eine Behandlungsmethode wissenschaftlich anerkannt ist, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1984 - BVerwG 2 C 2.83 - Buchholz 238.92 Nr. 6; OVG Münster, Urteil vom 24. November 1976 - VI A 84/73 - RiA 1977, 159 f.; OVG Koblenz, Urteil vom 9. Januar 1985 - 2 A 106/84 - NJW 1985, 1416; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Band I, Stand: September 1994, § 6 BhV Anm. 33; Mildenberger/Pühler/Hoffmann/Pohl/Weigel, Beihilfevorschriften - Bund, Länder -, Stand: Januar 1995, § 6 Abs. 2 BhV Anm. 3; Köhnen/Schröder/Kusemann/Amelungk, Beihilfevorschriften, Teil A, Band I, Stand: Oktober 1993, A II § 6 BhV Anm. 30).
  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 19.79

    Beihilfe - Beihilfeberechtigter - Beihilfefähige Aufwendungen - Bemessungssatz -

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 15.94
    Von Verfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlaß von, Krankheits-Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfange (stRspr; vgl. z.B. BVerfGE 83, 89 [101]; BVerwGE 60, 212 [219]; BVerwG, Beschluß vom 3. März 1989 - BVerwG 2 NB 1.88 - Buchholz 271 Nr. 6).
  • BAG, 24.11.1960 - 5 AZR 438/59

    Beihilfengrundsätze - Fürsorgepflichten - Öffentlicher Arbeitgeber -

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 15.94
    Daß das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf erfolgversprechende Heilbehandlungen zuläßt, ist schon frühzeitig von der Rechtsprechung anerkannt worden (vgl. BAG, Urteil vom 24. November 1960 - 5 AZR 438/59 - AP 1961 BeihilfenGr Nr. 4; BVerwG, Urteil vom 28. November 1963 [aaO.]).
  • BVerwG, 03.03.1989 - 2 NB 1.88

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen - Deligierung des Arztes -

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 15.94
    Von Verfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlaß von, Krankheits-Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfange (stRspr; vgl. z.B. BVerfGE 83, 89 [101]; BVerwGE 60, 212 [219]; BVerwG, Beschluß vom 3. März 1989 - BVerwG 2 NB 1.88 - Buchholz 271 Nr. 6).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.1985 - 2 A 106/84
    Auszug aus BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 15.94
    Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß eine Behandlungsmethode wissenschaftlich anerkannt ist, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1984 - BVerwG 2 C 2.83 - Buchholz 238.92 Nr. 6; OVG Münster, Urteil vom 24. November 1976 - VI A 84/73 - RiA 1977, 159 f.; OVG Koblenz, Urteil vom 9. Januar 1985 - 2 A 106/84 - NJW 1985, 1416; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Band I, Stand: September 1994, § 6 BhV Anm. 33; Mildenberger/Pühler/Hoffmann/Pohl/Weigel, Beihilfevorschriften - Bund, Länder -, Stand: Januar 1995, § 6 Abs. 2 BhV Anm. 3; Köhnen/Schröder/Kusemann/Amelungk, Beihilfevorschriften, Teil A, Band I, Stand: Oktober 1993, A II § 6 BhV Anm. 30).
  • BVerwG, 15.03.1984 - 2 C 2.83

    Beihilfe - Beihilfefähigkeit - Nicht anerkannte Heilmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 15.94
    Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß eine Behandlungsmethode wissenschaftlich anerkannt ist, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1984 - BVerwG 2 C 2.83 - Buchholz 238.92 Nr. 6; OVG Münster, Urteil vom 24. November 1976 - VI A 84/73 - RiA 1977, 159 f.; OVG Koblenz, Urteil vom 9. Januar 1985 - 2 A 106/84 - NJW 1985, 1416; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Band I, Stand: September 1994, § 6 BhV Anm. 33; Mildenberger/Pühler/Hoffmann/Pohl/Weigel, Beihilfevorschriften - Bund, Länder -, Stand: Januar 1995, § 6 Abs. 2 BhV Anm. 3; Köhnen/Schröder/Kusemann/Amelungk, Beihilfevorschriften, Teil A, Band I, Stand: Oktober 1993, A II § 6 BhV Anm. 30).
  • BVerwG, 28.11.1963 - VIII C 72.63
    Auszug aus BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 15.94
    Zwar wird bei der Prüfung der Notwendigkeit regelmäßig der Beurteilung des Arztes zu folgen sein (BVerwG, Urteil vom 28. November 1963 - BVerwG 8 C 72.63 - Buchholz 238.91 Nr. 2).
  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Von der anderslautenden Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten des SGB V (BSGE 70, 24 = SozR 3-2500 § 12 Nr. 2; BSGE 64, 255 = SozR 2200 § 182 Nr. 114 jeweils mwN; für das Recht der privaten Krankenversicherung daran anknüpfend: BGHZ 133, 208, 215 = LM AVB f Krankheitskosten- u Krankenhaustagegeldvers Nr. 26 Bl 3; zur Rechtslage im Beihilferecht vgl BVerwG Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 15 S 9 = NJW 1996, 801, 802; Buchholz 238.927 BVO NW Nr. 6 = NJW 1985, 1413) hat sich der Senat bereits im Urteil vom 5. Juli 1995 teilweise distanziert (BSGE 76, 194 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.2010 - 10 S 3384/08

    Beihilfefähigkeit einer Kräuterteemischung der TCM

    Nach der vom Senat geteilten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung der Geeignetheit einer medizinischen Behandlung zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen; ihr wird regelmäßig zu folgen sein, weil der behandelnde Arzt über die erforderliche Sachkunde verfügt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - a.a.O.; und vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801).

    Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O. und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - IÖD 2003, 199).

    Bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden ist deshalb ein Anspruch auf Beihilfe nur dann von vornherein - vorbehaltlich der vom Bundesverwaltungsgericht auch für solche Fallkonstellationen aufgestellten Ausnahmen (BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801; und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436) - ausgeschlossen, wenn das Finanzministerium auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO eine wirksame Ausschlussregelung getroffen hat.

    Diese Überlegungen verdeutlichen zugleich, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29.06.1995 (2 C 15.94 - a.a.O.) für die Überprüfung von Ausschlussentscheidungen auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. entwickelten Maßstäbe nicht ohne Weiteres auf die hier vorliegende Konstellation übertragen werden können.

    Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47.01 - a.a.O.).

    Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten (vgl. so auch BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O. und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2017 - 1 A 1712/14

    MBST Multi-Bio-Signal-Therapie; Kernspinresonanztherapie; Beihilfe;

    vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995- 2 C 15.94 -, juris, Rn. 16, vom 18. Juni 1998- 2 C 24.97 -, juris, Rn. 11, und vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26.02 -, juris, Rn. 14, sowie Beschluss vom 24. November 2004 - 2 B 65.04 -, juris, Rn. 7; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2014 - 1 A 1012/12 -, juris, Rn. 9 f., und vom 14. Februar 2007 - 1 A 1048/05 -, juris, Rn. 38 f., jeweils m. w. N.

    Eine wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlung liegt ausweislich des Wortlautes der Norm ("noch nicht") und des Inhaltes der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995- 2 C 15.94 -, juris, Rn. 20 f., und vom 28. November 1963 - 8 C 72.63 -, DÖD 1965, 11 ff. (13).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995- 2 C 15.94 -, juris, Rn. 18 f.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2007- 2 B 37.07 -, juris, Rn. 6, und Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, juris, Rn. 20; vgl. insoweit auch die dem Rechnung tragenden, hier aber noch nicht anwendbaren Regelungen in Nr. 4.1.1.2 der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (VVzBVO) vom 15. September 2014 (MBl. NRW Seite 530) bzw. in § 4i Abs. 4 Satz 2 BVO NRW (in Geltung seit dem 1. Januar 2016).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.07.1995 - 6 P 22.93   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Initiativrecht des Personalrats zur Vornahme haushaltsrechtlich möglicher Beförderungen

  • rechtsportal.de

    Personalvertretungsrecht: Gebrauchmachen vom auf Ausschöpfung der Beförderungsmöglichkeiten gerichteten Initiativrecht

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 99, 69
  • NJW 1996, 1913 (Ls.)
  • NVwZ 1996, 474
  • DÖV 1996, 123
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 25.10.1983 - 6 P 22.82

    Initiativrecht - Gesetzliche Mitbestimmung - Personalvertretung - Belange der

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1995 - 6 P 22.93
    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen vom Beschwerdegericht erwähnten Beschlüssen vom 13. Februar 1976 (BVerwGE 50, 176 und 50, 186) ausgeführt und in dem Beschluß des Senats vom 25. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 22.82 - (BVerwGE 68, 137) bekräftigt hat, erweitert das Initiativrecht die gesetzlichen Mitbestimmungsbefugnisse inhaltlich nicht.

    Die Personalvertretung überschreitet die ihr durch Sinn und Zweck des Initiativrechts gezogene Grenze, wenn sie versucht, mit Hilfe ihrer Antragsbefugnis lediglich individuelle Anliegen einzelner Beschäftigter durchzusetzen oder unmittelbar Einfluß auf eine im personalpolitischen Ermessen der Dienststelle stehende Entscheidung zu nehmen (so Beschluß vom 25. Oktober 1983, a.a.O., insbesondere BVerwGE 68, 140 [BVerwG 25.10.1983 - 6 P 22/82]; wegen der weiteren Einzelheiten s. Beschluß vom 6. Oktober 1992 - BVerwG 6 P 25.90 - Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 4).

    Daher kann auch in anderen Fällen als denen der Nichtbesetzung freier Stellen ein Initiativrecht des Personalrats bestehen, mit dessen Ausübung das Tätigwerden der Dienststelle in personellen Angelegenheiten bewirkt werden soll, wenn das Unterlassen oder die sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung der beantragten Maßnahme seitens der Dienststelle Belange berührt, die die Personalvertretung wahrzunehmen hat; dieses Recht soll der Personalvertretung lediglich als wirksames Mittel dazu dienen, die Dienststelle im Falle ihrer Untätigkeit zum Handeln zu zwingen, um in dem sich sodann anschließenden Mitbestimmungsverfahren ihre Rechte in der Sache selbst wahrnehmen zu können (so schon BVerwGE 68, 137, 140 [BVerwG 25.10.1983 - 6 P 22/82]; vgl. auch Beschluß vom 17. August 1989 - BVerwG 6 P 11.87 - Buchholz 251.3 § 65 BrPersVG Nr. 6).

  • BVerwG, 26.10.1983 - 6 P 6.83

    Initiativrecht - Beförderung

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1995 - 6 P 22.93
    In Anwendung dieser Grundsätze hat es der Senat in seinem Beschluß vom 26. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 6.83 - (Buchholz 238.35 § 60 HHePersVG Nr. 5 = PersV 1985, 477) für zulässig gehalten, daß ein Personalrat im Interesse der Gesamtheit der Beschäftigten darauf hinwirkt, daß der Dienststellenleiter freie Stellen nicht ohne rechtlichen oder tatsächlichen Grund unbesetzt läßt und die übrigen Beschäftigten dadurch zusätzlich belastet.

    Allerdings wird hier nicht einer zusätzlichen Belastung der vorhandenen Angehörigen der Dienststelle entgegengewirkt, die bei Nichtbesetzung freier Stellen zu befürchten ist und Anlaß für die Bejahung eines Initiativrechts des Personalrats in dem Falle gegeben hat, der dem oben erwähnten Beschluß des Senats vom 26. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 6.83 - zugrunde gelegen hat.

  • BVerwG, 13.02.1976 - 7 P 4.75

    Höhergruppierung eines Angestellten - Mitbestimmung des Personalrats - Korrektur

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1995 - 6 P 22.93
    Die in der Rechtsprechung (insbes. Beschlüsse vom 13. Februar 1976 - BVerwG VII P 4.75 und 9.74 -) entwickelte Formel, daß das Initiativrecht nur der Wahrnehmung kollektiver Interessen diene und nicht zur Durchsetzung von Individualinteressen einzelner Bediensteter eingesetzt werden könne, werde durchweg auf Initiativanträge angewandt, die Personalangelegenheiten beträfen, namentlich auch die Beförderung von Beamten.

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen vom Beschwerdegericht erwähnten Beschlüssen vom 13. Februar 1976 (BVerwGE 50, 176 und 50, 186) ausgeführt und in dem Beschluß des Senats vom 25. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 22.82 - (BVerwGE 68, 137) bekräftigt hat, erweitert das Initiativrecht die gesetzlichen Mitbestimmungsbefugnisse inhaltlich nicht.

  • BVerwG, 06.10.1992 - 6 P 25.90

    Initiativrecht des Personalrats - Mitbestimmung bei Anordnung von Mehrarbeit und

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1995 - 6 P 22.93
    Die Personalvertretung überschreitet die ihr durch Sinn und Zweck des Initiativrechts gezogene Grenze, wenn sie versucht, mit Hilfe ihrer Antragsbefugnis lediglich individuelle Anliegen einzelner Beschäftigter durchzusetzen oder unmittelbar Einfluß auf eine im personalpolitischen Ermessen der Dienststelle stehende Entscheidung zu nehmen (so Beschluß vom 25. Oktober 1983, a.a.O., insbesondere BVerwGE 68, 140 [BVerwG 25.10.1983 - 6 P 22/82]; wegen der weiteren Einzelheiten s. Beschluß vom 6. Oktober 1992 - BVerwG 6 P 25.90 - Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 4).
  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 39.93

    Personalvertretung - Behördlicher Einstellungsstopp - Weiterbeschäftigung von

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1995 - 6 P 22.93
    Ihre Ermächtigung ist allgemein durch die Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung begrenzt; ihre Ermessensfreiheit kann allerdings durch gesetzliche Beschäftigungspflichten - etwa nach § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG - eingeschränkt sein (so Beschluß vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - PersRat 1995, 170).
  • BVerwG, 17.08.1989 - 6 P 11.87

    Personalrat - Einstellung - Mitbestimmungsrecht - Befristung des Arbeitsvertrages

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1995 - 6 P 22.93
    Daher kann auch in anderen Fällen als denen der Nichtbesetzung freier Stellen ein Initiativrecht des Personalrats bestehen, mit dessen Ausübung das Tätigwerden der Dienststelle in personellen Angelegenheiten bewirkt werden soll, wenn das Unterlassen oder die sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung der beantragten Maßnahme seitens der Dienststelle Belange berührt, die die Personalvertretung wahrzunehmen hat; dieses Recht soll der Personalvertretung lediglich als wirksames Mittel dazu dienen, die Dienststelle im Falle ihrer Untätigkeit zum Handeln zu zwingen, um in dem sich sodann anschließenden Mitbestimmungsverfahren ihre Rechte in der Sache selbst wahrnehmen zu können (so schon BVerwGE 68, 137, 140 [BVerwG 25.10.1983 - 6 P 22/82]; vgl. auch Beschluß vom 17. August 1989 - BVerwG 6 P 11.87 - Buchholz 251.3 § 65 BrPersVG Nr. 6).
  • BVerwG, 20.01.1993 - 6 P 21.90

    Personalvertretung - Initiativantrag - Stufenvertretung - Arbeitszeitregelung

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1995 - 6 P 22.93
    Allerdings würde der Personalrat rechtswidrig handeln, wenn er sein Initiativrecht dazu benutzen würde, einer erkennbar bevorstehenden Maßnahme des Dienststellenleiters zuvorzukommen (vgl. Beschluß vom 20. Januar 1993 - BVerwG 6 P 21.90 - Buchholz 250 § 70 BPersVG Nr. 2).
  • BVerwG, 15.02.1994 - 6 P 9.92

    Personalvertretung - Rechtsschutzinteresse - Wiederholungswahl - Übergangszeit -

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1995 - 6 P 22.93
    Danach ist zur Klärung einer solchen Frage ein Feststellungsinteresse gegeben, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig Streit über das geltend gemachte Recht des Antragstellers auftreten wird (vgl. Beschluß vom 15. Februar 1994 - BVerwG 6 P 9.92 - PersR 1994, 167).
  • BVerwG, 13.02.1976 - VII P 9.74

    Beschlußverfahren - Einigungsstelle - Eingruppierung eines Angestellten -

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1995 - 6 P 22.93
    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen vom Beschwerdegericht erwähnten Beschlüssen vom 13. Februar 1976 (BVerwGE 50, 176 und 50, 186) ausgeführt und in dem Beschluß des Senats vom 25. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 22.82 - (BVerwGE 68, 137) bekräftigt hat, erweitert das Initiativrecht die gesetzlichen Mitbestimmungsbefugnisse inhaltlich nicht.
  • OVG Niedersachsen, 24.01.2020 - 17 LP 1/19

    Beschwerde; Einstellung; Feststellungsantrag; Initiativrecht; kollektive

    Den Verfahrensvorschriften in § 70 BPersVG ist aber nichts über den materiellen Inhalt, insbesondere über Umfang und Grenzen des Initiativrechts eines Personalrats, zu entnehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.7.1995 - BVerwG 6 P 22.93 -, BVerwGE 99, 69, 71 - juris Rn. 18 (zu § 73 Abs. 3 PersVG SL)).

    Der Personalrat darf das Initiativrecht mithin nicht dafür in Anspruch nehmen, einer schon getroffenen Maßnahme der Dienststellenleitung einen anderen eigenen Vorschlag entgegenzusetzen oder einer erkennbar bevorstehenden Maßnahme der Dienststellenleitung zuvorzukommen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.7.1995, a.a.O., S. 72 - juris Rn. 20; Beschl. v. 22.2.1991 - BVerwG 6 PB 10.90 -, Buchholz 251.0 § 70 BaWüPersVG Nr. 1 - juris Rn. 21; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16.2.2000 - 18 L 4470/97 -, juris Rn. 30 (zu § 69 NPersVG); Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber/Griebeling/Hebeler, BPersVG, § 70 Rn. 6 (Stand: Juli 2009) jeweils m.w.N.).

    Denn die ihr im Rahmen der Mitbestimmung obliegende Überwachungspflicht berechtigt sie weder, den Rechtsschutz oder die Interessenvertretung eines einzelnen Beschäftigten zu übernehmen, noch in das rechtmäßig ausgeübte personalpolitische Ermessen der Dienststelle einzugreifen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.7.1995, a.a.O., S. 71 - juris Rn. 18; Beschl. v. 6.10.1992, a.a.O., Rn. 26; Beschl. v. 26.10.1983, a.a.O., Rn. 14; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.11.2019, a.a.O., Rn. 31 jeweils m.w.N.).

    In Personalangelegenheiten einzelner Beschäftigter darf ein Initiativantrag daher nicht auf eine konkrete Maßnahme abzielen, sondern er muss sich darauf beschränken, die Dienststelle zu veranlassen, eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme einzuleiten (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 11.7.1995, a.a.O., S. 71 - juris Rn. 18; vgl. Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber/Griebeling/Hebeler, a.a.O., § 70 Rn. 16 (Stand: Juli 2009) m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2000 - 1 A 5333/98

    Folge der Weigerung einer Personalvertretung zur Zustimmung zu einer vom

    Die in der Rechtsprechung des Fachsenats vgl. Beschlüsse vom 8. März 1988 - CL 19/87 - , PersV 1988, 359 = NWVBl. 1988, 305 = PersR 1988, 329, vom 8. März 1988 - CL 6/87 -, OVGE 40, 30, und vom 5. August 1991 - CL 24/89 -, OVGE 42, 196 = DVBl. 1991, 164 = NVwZ-RR 1992, 253 = PersV 1993, 41, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1995 - 6 P 22.93 -, BVerwGE 99, 69 = PersR 1995, 524 = ZfPR 1996, 10 = DÖV 1996, 123 = NVwZ 1996, 474 = PersV 1996, 212, vom 23. November 1983 - 6 P 12.81 -, vom 1. November 1983 - 6 P 12.83 -, PersV 1985, 475, vom 26. Oktober 1983 - 6 P 6.83 -, PersV 1985, 477, vom 25. Oktober 1983 - 6 P 22.82 - BVerwGE 68, 137 = ZBR 1984, 73 = DVBl. 1984, 436 = ZBR 1984, 150 = PersV 1985, 434, und vom 13. Februar 1976 - VII P 9.74 - BVerwGE 50, 176 = ZBR 1976, 351 = PersV 1977, 179, entwickelten Grundsätze über den materiellen Inhalt des Initiativrechts nach dem Landespersonalvertretungsgesetz NRW, insbesondere zu seinem Umfang und seinen Grenzen bei personellen Maßnahmen, beanspruchen auch nach der Neuregelung des § 66 Abs. 4 LPVG NRW durch das Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. September 1994 (GV NRW S. 846, 847) Geltung.

    vgl. Beschluss des Fachsenats vom 8. März 1988 - CL 44/86 -, OVGE 40, 38; BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1995 - 6 P 22.93 -, aaO.

    vgl. BVerwG, Beschlüssr vom 1. November 1983 - 6 P 12.83 -, aaO, und vom 11. Juli 1995 - 6 P 22.93 -, aaO.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1995 - 6 P 22.93 -, aaO, 69, 73.

  • BVerwG, 24.10.2001 - 6 P 13.00

    Initiativrecht des Personalrats; Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen.

    Diese Lücke schließt das Initiativrecht nach § 66 Abs. 4 Satz 1 NWPersVG, indem es der Personalvertretung ein wirksames Mittel an die Hand gibt, um den Dienststellenleiter zum Handeln zu zwingen und im anschließenden Mitbestimmungsverfahren ihre Rechte wahrnehmen zu können (vgl. BVerwGE 68, 137, 140; 99, 69, 72).
  • OVG Saarland, 05.12.2016 - 5 A 16/16

    Initiativrecht des Personalrats; Verbindlichkeit des Spruchs der Einigungsstelle

    Diese müssen in Bezug auf das jeweils in Anspruch genommene Initiativrecht durch Auslegung gewonnen werden.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.3.1993 - 5 W 2/92 -, juris Rdnr. 19; dieses Normverständnis bestätigend: BVerwG, Beschluss vom 11.7.1995 - 6 P 22.93 -, juris Rdnr. 18).

    Zwar sei der Dienstherr nicht gehindert, haushaltsrechtlich zur Verfügung stehende Stellen nicht oder nur in begrenztem Umfang zu besetzen, seine Ermessensfreiheit könne allerdings durch gesetzliche Beschäftigungspflichten - etwa nach § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG - eingeschränkt sein.(BVerwG, Beschluss vom 11.7.1995, a.a.O., Rdnrn. 20 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2.11.1994 - 6 P 39.93 -, juris Rdnrn. 31 ff.).

  • BVerwG, 18.12.1996 - 6 P 6.94

    Personalvertretungsrecht - Mitbestimmungsrechte bei umsetzungsbedürftigen

    Hieraus folgt ein entsprechendes Initiativrecht (vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 6.83 - PersV 1985, 477 und vom 11. Juli 1995 - BVerwG 6 P 22.93 - BVerwGE 99, 69 [BVerwG 11.07.1995 - 6 P 22/93]).
  • BVerwG, 24.11.2021 - 5 P 5.20

    Initiativrecht des Personalrats

    Das Initiativrecht soll der Personalvertretung lediglich als wirksames Mittel dazu dienen, die Dienststelle im Falle ihrer Untätigkeit zum Handeln zu zwingen, um in dem sich sodann anschließenden Mitbestimmungsverfahren ihre Rechte in der Sache selbst wahrnehmen zu können (BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1995 - 6 P 22.93 - BVerwGE 99, 69 ).

    Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1995 - 6 P 22.93 - BVerwGE 99, 69 ) gewissermaßen als Voraussetzung des Initiativrechts angesprochene Untätigkeit der Dienststelle besteht demnach darin, in einem der Mitbestimmung unterworfenen Bereich keine Maßnahmen zu ergreifen und so den Personalrat von der Möglichkeit der Mitbestimmung auszuschließen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2013 - 3 A 1168/13

    Anspruch eines Beamten auf Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1995 - 6 P 22.93 -, BVerwGE 99, 69 (73).
  • OVG Bremen, 30.06.2021 - 6 LP 48/20

    Personalvertretungsrecht der Länder; Initiativrechts des Personalrats bei

    Es kann nicht dafür in Anspruch genommen werden, der bereits getroffenen Entscheidung einer zuständigen Behörde einen anderen Vorschlag entgegenzusetzen oder einer erkennbar bevorstehenden Entscheidung mit einem Vorschlag anderen Inhalts zuvorzukommen (BVerwG, Beschl. v. 22.02.1991 - 6 PB 10/90, juris Rn. 21; Beschl. v. 11.07.1995 - 6 P 22/93, juris Rn. 21).

    Er verfolgt hier vielmehr das Kernanliegen des Initiativrechts, die Angelegenheit nicht - aus seiner Sicht - unnötig lange ungeregelt zu lassen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 28.01.2020 - 20 A 4193/18.PB, juris Rn. 67; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.07.1995 - 6 P 22/93, juris Rn. 20).

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2000 - 18 L 4470/97

    Zulässigkeit eines Initiativantrages eines Personalrates;

    Zu Unrecht hält der Antragsteller dem die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 11.7.1995 - 6 P 22.93 -, PersV 1996, 212 m.w.N.) entgegen, nach der in Personalangelegenheiten ein Initiativantrag nicht auf eine konkrete Maßnahme abzielen darf, sondern sich darauf beschränken muss, die Dienststelle zur Einleitung einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme zu veranlassen.

    Deshalb kann das Initiativrecht nicht dafür in Anspruch genommen werden, einer schon getroffenen Maßnahme der Dienststelle einen anderen Vorschlag entgegenzusetzen oder einer erkennbar bevorstehenden Maßnahme der Dienststelle zuvorzukommen (BVerwG, Beschl. v. 22.2.1991 - 6 PB 10.90 -, PersR 1991, 282; Beschl. v. 20.1.1993 und v. 11.7.1995, aaO).

  • BVerwG, 24.03.1998 - 6 P 1.96

    Mitbestimmung und Ausbildungsniveau.

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß das Initiativrecht die gesetzlichen Mitbestimmungsbefugnisse inhaltlich nicht erweitert (BVerwGE 68, 137; 99, 69).
  • VG Aachen, 27.03.2015 - 1 L 208/15

    Beamter auf Zeit; Wissenschaftlicher Assistent; Akademischer Oberrat;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2014 - 3 A 753/13

    Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes während

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2013 - 3 A 629/13

    Anspruch eines Brandmeisters auf Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2013 - 3 A 663/13

    Anspruch auf Gewährung einer Zulage gem. § 46 BBesG bei vorübergehender

  • BVerwG, 28.05.2008 - 1 WB 50.07

    Vertrauensperson; Bezirkspersonalrat; Soldatenvertreter; Beteiligungsrecht;:

  • BVerwG, 24.03.2004 - 1 WB 46.03

    Vertrauensperson, Unteroffiziere, Disziplinarvorgesetzter, Beteiligungsrecht;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2014 - 3 A 222/13

    Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung der höher bewerteten Aufgaben eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2013 - 3 A 840/13

    Gewährung einer Zulage für einen Beamten durch Wahrnehmung eines höherwertigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2014 - 3 A 987/13

    Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes in Höhe des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2013 - 3 A 435/13

    Anspruch eines Hauptbrandmeisters auf Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG;

  • BVerwG, 24.03.2004 - 1 WB 33.03

    Anforderungen an eine Vereinbarung über allgemeine Regelungen zur Behandlung von

  • BVerwG, 26.09.2000 - 1 WB 58.00

    Beschwerderecht der Vertrauensperson einer Gruppe von Unteroffizieren im Falle

  • VG Braunschweig, 21.06.2010 - 9 A 3/10

    Arbeitnehmer; Eingruppierung; Höhergruppierung; Initiativrecht; Mitbestimmung;

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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.10.1995 - 2 B 115.95   

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https://dejure.org/1995,2461
BVerwG, 20.10.1995 - 2 B 115.95 (https://dejure.org/1995,2461)
BVerwG, Entscheidung vom 20.10.1995 - 2 B 115.95 (https://dejure.org/1995,2461)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Oktober 1995 - 2 B 115.95 (https://dejure.org/1995,2461)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gleichbehandlung - Beamtenverhältnis - Probe - Einstellung - Urlaub zur Kinderbetreuung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Geschlechtliche Diskriminierung? - Frau will Beamtin werden und verlangt zugleich Urlaub für Kinderbetreuung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 474
  • NVwZ 1996, 474 (Ls.)
  • FamRZ 1996, 612 (Ls.)
  • DVBl 1996, 513
  • DÖV 1996, 258
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1995 - 2 B 115.95
    Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [91 f.]).
  • OVG Bremen, 02.03.1982 - 1 BA 70/81
    Auszug aus BVerwG, 20.10.1995 - 2 B 115.95
    Es bedarf keiner Erörterung, ob überhaupt als Benachteiligung in Betracht kommt, wenn grundsätzlich nur Bewerberinnen und Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, von denen alsbald die entsprechende Dienstleistung erwartet werden kann (vgl. hierzu auch OVG Bremen, Urteil vom 2. März 1982 - 1 BA 70/81 - [NVwZ 1982, 565]).
  • BVerwG, 25.02.1993 - 2 C 27.90

    Beamtenrecht - Probezeit - Kündigung - Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1995 - 2 B 115.95
    (§ 6 Abs. 2 S. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 3 LBG; § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 BRRG; vgl. dazu auch BVerwGE 92, 147 f.).
  • VG Schleswig, 19.02.2018 - 12 B 39/17

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Stellenbesetzung

    Hingegen bedeutet die Ablehnung der Einstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers, der nach der Einstellung wegen einer angestrebten Beurlaubung nicht alsbald den Dienst antreten kann, keine unzulässige Benachteiligung, da Zweck der Berufung in das Beamtenverhältnis die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 1995, Az: 2 B 115/95).

    Der dabei in Bezug genommene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. Oktober 1995 - 2 B 115/95 -, juris Rn. 5) führt diesbezüglich zu einer Beamtin auf Probe, die nach der Einstellung nicht Dienst leisten, sondern Urlaub zur Kinderbetreuung in Anspruch nehmen wollte, auf Grundlage der ehemaligen beamtenrechtlichen Vorgaben des Landes Nordrhein-Westfalen aus, dass es keiner Erörterung bedürfe, ob überhaupt als Benachteiligung in Betracht kommt, wenn grundsätzlich nur Bewerberinnen und Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, von denen alsbald die entsprechende Dienstleistung erwartet werden kann.

  • VG Trier, 12.11.2019 - 7 L 4202/19

    Übertragung eines Dienstpostens - Abgrenzung zum Beförderungsstreit

    Zum anderen wäre eine mittelbare geschlechterspezifische Benachteiligung - sofern man diese mit Blick darauf, dass häufig weibliche Beamtinnen Elternzeit in Anspruch nehmen, dennoch annähme - aufgrund des berechtigten besonderen Interesses am zeitnahen Antritt des Dienstes zur Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben des Bezirksrevisors aus sachlichen Gründen, die nichts mit dem Geschlecht zu tun haben, gerechtfertigt (vgl. zur Einstellung eines Beamten auf Probe: BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 1995 - 2 B 115.95 -, Rn. 5, juris; vgl. zu § 25 BBG: BT-Drucks. 16/7076, S. 106; vgl. zum Ausschluss eines in Elternzeit befindlichen Bewerbers aus einem Beförderungsverfahren: Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 12 B 39/17 -, Rn. 21 ff., juris).
  • OVG Sachsen, 20.02.2004 - 2 B 192/03

    Zuständigkeit, Ernennung, Beamter, hoheitsrechtliche Aufgaben, Chefarzt,

    Denn die Berufung in das Beamtenverhältnis bezweckt die Schaffung der personellen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Erfüllung der in § 5 Abs. 1 SächsBG genannten Aufgaben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.10.1995 - 2 B 115.95 -, ZBR 1996, 20 [21]; Woydera/Summer/Zängel, aaO, § 12 Anm. 2c und Summer, in: Fürst, GKÖD, Band I, K § 5 RdNr. 19).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.07.1995 - 1 WB 120.94   

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BVerwG, 19.07.1995 - 1 WB 120.94 (https://dejure.org/1995,6182)
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BVerwG, Entscheidung vom 19. Juli 1995 - 1 WB 120.94 (https://dejure.org/1995,6182)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Recht der Soldaten: Rechtsgrundlagen für eine Versetzung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NVwZ 1996, 474
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68

    Zitiergebot

    Auszug aus BVerwG, 19.07.1995 - 1 WB 120.94
    Der in Art. 87a Abs. 1 GG dem Bund erteilte Verfassungsauftrag, Streitkräfte zur Verteidigung aufzustellen, umfaßt auch das Gebot, das innere Gefüge dieser Streitkräfte so zu gestalten, daß sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (vgl. BVerfGE 28, 36 >41<).

    Dementsprechend greift hier auch das Gebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG , das eingeschränkte Grundrecht in einer es einschränkenden gesetzlichen Regelung ausdrücklich zu nennen, nicht ein; denn es gilt "nur für Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken" (vgl. BVerfGE 28, 36 >46<; BVerfGE 28, 55 >62<; BVerfGE 64, 72 >79< und Beschluß des Senats vom 24. Juni 1970 - BVerwG 1 WB 46.70 -).

  • BVerwG, 24.06.1970 - I WB 46.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.07.1995 - 1 WB 120.94
    Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG ) und das Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 GG ) werden daher bereits nach der im Grundgesetz festgelegten Wehrverfassung durch die gesetzlich begründeten Pflichten der Soldaten im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes beschränkt (vgl. Beschluß vom 24. Juni 1970 - BVerwG 1 WB 46.70 - m.w.N.).

    Dementsprechend greift hier auch das Gebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG , das eingeschränkte Grundrecht in einer es einschränkenden gesetzlichen Regelung ausdrücklich zu nennen, nicht ein; denn es gilt "nur für Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken" (vgl. BVerfGE 28, 36 >46<; BVerfGE 28, 55 >62<; BVerfGE 64, 72 >79< und Beschluß des Senats vom 24. Juni 1970 - BVerwG 1 WB 46.70 -).

  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

    Auszug aus BVerwG, 19.07.1995 - 1 WB 120.94
    Dementsprechend greift hier auch das Gebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG , das eingeschränkte Grundrecht in einer es einschränkenden gesetzlichen Regelung ausdrücklich zu nennen, nicht ein; denn es gilt "nur für Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken" (vgl. BVerfGE 28, 36 >46<; BVerfGE 28, 55 >62<; BVerfGE 64, 72 >79< und Beschluß des Senats vom 24. Juni 1970 - BVerwG 1 WB 46.70 -).
  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 746/68

    Leserbrief

    Auszug aus BVerwG, 19.07.1995 - 1 WB 120.94
    Dementsprechend greift hier auch das Gebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG , das eingeschränkte Grundrecht in einer es einschränkenden gesetzlichen Regelung ausdrücklich zu nennen, nicht ein; denn es gilt "nur für Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken" (vgl. BVerfGE 28, 36 >46<; BVerfGE 28, 55 >62<; BVerfGE 64, 72 >79< und Beschluß des Senats vom 24. Juni 1970 - BVerwG 1 WB 46.70 -).
  • BVerwG, 06.05.1971 - I WB 8.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.07.1995 - 1 WB 120.94
    Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem Bundesminister der Verteidigung aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (vgl. Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - >BVerwGE 43, 215 (219)<).
  • BVerwG, 13.12.2012 - 2 C 11.11

    Alter; Altersaufbau; Auswahlverfahren; Bedarf; Umwandlung; Zeitsoldat;

    Dieser Verfassungsauftrag umfasst auch das Gebot, das innere Gefüge der aufzustellenden Streitkräfte so zu gestalten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 531/68 - BVerfGE 28, 36 ; vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 120.94 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 4 = NVwZ 1996, 474).
  • BVerwG, 26.02.2008 - 1 WB 47.07

    Betreuung; Ermessensentscheidung; Pflegebedürftigkeit; Pflegedienst;

    Die Versetzung, eine spezielle Form der dienstlichen Anweisung zu einer bestimmten militärischen Verwendung, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 SG i.V.m. der grundgesetzlichen Wehrverfassung nach Art. 87a Abs. 1 GG; einer zusätzlichen besonderen gesetzlichen Grundlage für Versetzungen bedarf es nicht (Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 120.94 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 4 = NZWehrr 1996, 65; Walz/Eichen/Sohm, SG, § 3 Rn. 59).
  • BVerwG, 19.06.2014 - 1 WB 52.13

    Überprüfung der Ermessensentscheidung bei Ablehnung der Bewerbung eines

    Die Versetzung, eine spezielle Form der dienstlichen Anweisung zu einer bestimmten militärischen Verwendung, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 SG in Verbindung mit der grundgesetzlichen Wehrverfassung nach Art. 87a Abs. 1 GG; einer zusätzlichen besonderen gesetzlichen Grundlage für Versetzungen bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Senats und nach übereinstimmender Auffassung in der Literatur nicht (vgl. z.B. Beschlüsse vom 19. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 120.94 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 4 S. 4 = NZWehrr 1996, 65 und vom 26. Februar 2008 - BVerwG 1 WB 47.07 - Rn. 32; Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Aufl. 2010, § 3 Rn. 60; Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 9. Aufl. 2013, § 3 Rn. 60).
  • BVerwG, 01.02.2011 - 1 WB 15.10

    Anspruch eines Offiziers des Truppendienstes auf Herauslösung aus der Verwendung

    Denn auch gemessen am Grundrecht der Berufsfreiheit beruht die hier strittige Erlasslage und Verwaltungspraxis, die die gesetzlichen Verwendungsgrundsätze (§ 3 SG) und soldatischen Rechte und Pflichten für die besonderen Verhältnisse eines Einsatzes im Militärischen Abschirmdienst konkretisiert, aus den genannten Gründen auf vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls und stellt damit jedenfalls eine verfassungsmäßige Regelung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) dar (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Berufsausübungsregelungen vgl. Wieland a.a.O. Rn. 117 ff.; zur Vereinbarkeit der für die Versetzung von Soldaten geltenden Regelungen mit dem Grundgesetz vgl. auch Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 120.94 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 4 = NZWehrr 1996, 65).
  • VG Leipzig, 05.06.2000 - 6 K 493/00

    Antrag auf Verlängerung der Wehrdienstzeit im Verfahren des vorläufigen

    Dies spiegelt sich auch in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Wehrrechtsänderungsgesetz wieder, wenn es dort heißt, die Möglichkeit des § 6 b WPflG gebe den jungen Männern zusätzliche Flexibilität für ihre berufliche Lebensplanung im Zusammenhang mit dem Wehrdienst (Gesetzentwurf der Bundesregierung, a.a.O.; Raap, Änderungen im Wehrrecht, NVwZ 1996, 457, 458) [BVerwG 19.07.1995 - 1 WB 120/94] .
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