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   BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95   

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BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95 (https://dejure.org/1995,44)
BVerwG, Entscheidung vom 17.10.1995 - 9 C 15.95 (https://dejure.org/1995,44)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 (https://dejure.org/1995,44)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen - Bürgerkrieg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 99, 331
  • NVwZ 1996, 476
  • DVBl 1996, 612
 
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Wird zitiert von ... (677)Neu Zitiert selbst (13)

  • EKMR, 06.03.1980 - 8581/79

    X. v. the UNITED KINGDOM

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95
    In Fällen der Abschiebung durch einen Vertragsstaat ist ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK deshalb nur dann in Betracht zu ziehen, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, "daß der Abgeschobene im aufnehmenden Land einer von diesem Artikel verbotenen Behandlung unterworfen wird" (Europäische Kommission für Menschenrechte [EKMR], Entscheidung vom 6. März 1980 im Fall Kilic gegen Vereinigtes Königreich auf die Beschwerde Nr. 8581/79).
  • EGMR, 20.03.1991 - 15576/89

    CRUZ VARAS ET AUTRES c. SUÈDE

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95
    In diesem Sinne hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stets erklärt, daß bei der Beurteilung des Verhaltens des die Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung anordnenden Vertragsstaates auch zu berücksichtigen sei, ob die Verhältnisse im Drittstaat den Anforderungen des Art. 3 der Konvention entsprechen, ob der Ausländer dort Mißhandlungen ausgesetzt ist, die über die von Art. 3 EMRK gezogene Schwelle hinausgehen, oder ob dort Bedingungen festzustellen sind, die gegen den Standard von Art. 3 EMRK verstoßen (siehe etwa EGMR, Urteil vom 20. März 1991 im Fall Cruz Varas und andere, EuGRZ 1991, 203 [ 211 Nr. 69]; Urteil vom 30. Oktober 1991 im Fall Vilvarajah und andere, a.a.O. [870 Nrn. 113 und 115]).
  • BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 59.92

    Asylrecht - Nachfluchtgrund - Fluchtalternative - Bürgerkrieg

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95
    Da eine Abschiebung der Kläger nach Afghanistan derzeit, wenn überhaupt, nur auf dem Luftwege über den Flughafen Kabul möglich erscheint und nicht festgestellt ist, ob die Kläger die vergleichsweise sicheren Landesteile überhaupt erreichen können (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 59.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 162) oder ob sie nicht schon sofort bei der Ankunft in Kabul Opfer der bewaffneten Auseinandersetzungen werden, läßt sich im Revisionsverfahren nicht ausschließen, daß die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bei verfassungskonformer Handhabung im vorliegenden Fall zu bejahen sind.
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94

    Zurechnung des gewälttätigen Vorgehens der Moslems dem syrischen Staat gegenüber

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95
    Vielmehr ist der Begriff der "Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz kein anderer als der im allgemeinen asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert (siehe Senatsurteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 1.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173 = InfAuslR 1995, 24).
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.05.1995 - 1 L 12/95
    Auszug aus BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95
    Die Entstehungsgeschichte des § 54 AuslG sowie Sinn und Zweck der gesamten Regelung lassen nur die Auslegung zu, daß Abschiebestopp-Erlasse gemäß § 54 AuslG für ganze Ausländergruppen wegen ihrer weitreichenden Folgewirkungen als politische Grundsatzentscheidungen allein in das Ermessen der Innenministerien des Bundes und der Länder gestellt sind und subjektive, einklagbare Rechte einzelner Ausländer grundsätzlich ausgeschlossen sein sollen (vgl. BTDrucks 11/6321, S. 75; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 290; OVG Schleswig, AuAS 1995, S. 164; OVG Münster, InfAuslR 1994, S. 140).
  • BVerwG, 18.01.1994 - 9 C 48.92

    Ausländer - Politisch Verfolgter - Asylrecht - Bürgerkriegsgebiet

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95
    Im Unterschied zum Asylrecht (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 1994 - BVerwG 9 C 48.92 - BVerwGE 95, 42) fragt zwar § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist.
  • EGMR, 30.10.1991 - 13163/87

    VILVARAJAH ET AUTRES c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95
    Der Gesetzgeber ist mit der Verweisung in § 53 Abs. 4 AuslG auf Art. 3 EMRK ersichtlich - in Übereinstimmung mit der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) - davon ausgegangen, daß sich hieraus Schutz vor Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung ergeben kann, daß die Vertragsstaaten also nach Art. 3 EMRK auch für Folgen verantwortlich sind, die eine Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung für den Betroffenen außerhalb ihrer Herrschaftsgewalt haben kann (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 im Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [318 f. Nrn. 86 - 91]; Urteil vom 30. Oktober 1991 im Fall Vilvarajah und andere, NVwZ 1992, 869 [Nr. 103]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.1993 - 17 B 2703/93

    Vorläufiger Rechtsschutz ; Durchführung der Abschiebung; Zuständige

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95
    Die Entstehungsgeschichte des § 54 AuslG sowie Sinn und Zweck der gesamten Regelung lassen nur die Auslegung zu, daß Abschiebestopp-Erlasse gemäß § 54 AuslG für ganze Ausländergruppen wegen ihrer weitreichenden Folgewirkungen als politische Grundsatzentscheidungen allein in das Ermessen der Innenministerien des Bundes und der Länder gestellt sind und subjektive, einklagbare Rechte einzelner Ausländer grundsätzlich ausgeschlossen sein sollen (vgl. BTDrucks 11/6321, S. 75; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 290; OVG Schleswig, AuAS 1995, S. 164; OVG Münster, InfAuslR 1994, S. 140).
  • EGMR, 07.07.1989 - 14038/88

    Jens Söring

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95
    Der Gesetzgeber ist mit der Verweisung in § 53 Abs. 4 AuslG auf Art. 3 EMRK ersichtlich - in Übereinstimmung mit der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) - davon ausgegangen, daß sich hieraus Schutz vor Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung ergeben kann, daß die Vertragsstaaten also nach Art. 3 EMRK auch für Folgen verantwortlich sind, die eine Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung für den Betroffenen außerhalb ihrer Herrschaftsgewalt haben kann (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 im Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [318 f. Nrn. 86 - 91]; Urteil vom 30. Oktober 1991 im Fall Vilvarajah und andere, NVwZ 1992, 869 [Nr. 103]).
  • EKMR, 05.07.1995 - 25964/94
    Auszug aus BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95
    Dem Staat können auch solche staatsähnlichen Organisationen gleichstehen, die den jeweiligen Staat verdrängt haben, selbst staatliche Funktionen ausüben und auf ihrem Gebiet die effektive Gebietsgewalt innehaben (zum Problem der Anwendbarkeit des Art. 3 EMRK vgl. auch EKMR, Entscheidung vom 5. Juli 1995 im Fall Ahmed gegen Republik Österreich auf die Beschwerde Nr. 25964/94).
  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

  • BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvL 81/92

    Mangelnde Begründung der Entscheidungserheblichkeit bei einer Richtervorlage

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK kann nur beanspruchen, wem im Zielland der Abschiebung landesweit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht (Bestätigung von BVerwGE 99, 331 unter Auseinandersetzung mit dem Urteil des EGMR vom 17. Dezember 1996 - 71/1995/577/663 -).

    Das entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. im einzelnen Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 [333 ff.]); hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwände der Revision und des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - in der Sache Ahmed gegen Österreich vom 17. Dezember 1996 - 71/1995/577/663 - fest.

    Damit hat der Bundesgesetzgeber ersichtlich der Spruchpraxis des EGMR Rechnung getragen, daß Art. 3 EMRK nicht nur in seiner ursprünglichen Bedeutung die konventionsgemäße Ausübung der Staatsgewalt in den Vertragsstaaten gebietet, sondern darüber hinaus die Vertragsstaaten auch dazu verpflichtet, einen Ausländer nicht in einen außerhalb des Konventionsgebietes liegenden Drittstaat auszuliefern, auszuweisen oder abzuschieben, wenn ihm dort die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht (vgl. BVerwGE 99, 331 [335] unter Hinweis auf die Urteile des EGMR vom 7. Juli 1989 im Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [318 f.] und vom 30. Oktober 1991 im Fall Vilvarajah, NVwZ 1992, 869).

    Dem ist indessen entgegenzuhalten, daß der Bundesgesetzgeber mit der Schaffung des § 53 Abs. 4 AuslG diese Rechtsprechung selbst aufgegriffen und klargestellt hat, daß das neue Ausländerrecht nicht als späteres Gesetz die sich aus dieser Auslegung der EMRK ergebenden Abschiebungshindernisse verdrängen soll (vgl. BVerwGE 99, 331 [333] unter Hinweis auf BTDrucks 11/6321, S. 75).

    Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK setzt allerdings, wie der Senat ebenfalls bereits früher ausgesprochen hat (BVerwGE 99, 331 [334]), voraus, daß dem Ausländer in dem Drittstaat eine Behandlung droht, die - würde er sie in einem Vertragsstaat erleiden - alle tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt.

    Das ist nur der Fall, wenn dem Ausländer landesweit eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, die grundsätzlich von einem Staat ausgehen oder von ihm zu verantworten sein muß (BVerwGE 99, 331 [333 bis 335]).

    Nach der Rechtsprechung des Senats können dem Staat ferner solche staatsähnlichen Organisationen gleichstehen, die den jeweiligen Staat verdrängt haben, selbst staatliche Funktionen ausüben und auf ihrem Gebiet die effektive Gebietsgewalt innehaben (BVerwGE 99, 331 [335]; zu den Anforderungen an staatsähnliche Organisationen vgl. ferner zuletzt Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 190 und Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 -, jeweils zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Darüber hinaus enthalten weder die Konvention selbst noch später vereinbarte Protokolle ein Recht auf Asyl (vgl. BVerwGE 99, 331 [334 f.]).

  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

    Insoweit hält der Senat für das nationale Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK jedenfalls seit der Entscheidung des EGMR vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07, Sufi und Elmi - NVwZ 2012, 681 nicht länger an der zu § 53 Abs. 4 AuslG 1990 vertretenen Auffassung fest, dass die Vorschrift nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigt, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen (so noch Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 2 S. 9; vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 7 S. 31 ff. und vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - BVerwGE 105, 187 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 8 S. 41 ff.; zuletzt Beschluss vom 18. Dezember 2006 - BVerwG 1 B 53.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 26 Rn. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2004 - 8 A 3852/03

    Kein Abschiebungsschutz für M. Kaplan

    Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG wird nicht durch den Terrorismusvorbehalt bzw. durch § 51 Abs. 3 AuslG ausgeschlossen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, Urteilsabdruck S. 107 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 (333 ff.); Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 (269); Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; zur Anwendung auf verfolgungsabhängige Gefahren: BVerfG, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 -, NVwZ 1992, 660; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (329); Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 ff.; zum Terrorismusvorbehalt: BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 - BVerfGE 81, 142 (155); BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346, so dass es auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob von ihm - weiterhin - im Sinne von § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, im vorliegenden Zusammenhang nicht ankommt.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 (333); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 1999 - A 6 S 1598/98 -, juris m.w.N.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 (333 ff.); vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 (267 ff.); vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 187 (188); vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322 (324); vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 -, BVerwGE 111, 223 (225).

    vgl. insbesondere EGMR, Urteil vom 30. Oktober 1991 - Nr. 45/1990/236/302 - 306 - Fall Vilvarajah, NVwZ 1992, 869 Nr. 102; Urteil vom 15. November 1996 - Nr. 70/1995/576/662 - Fall Chahal, InfAuslR 1997, 97 (98) Nr. 73; Urteil vom 17. Dezember 1996 - Nr. 71/1995/577/663 - Fall Ahmed, InfAuslR 1997, 279 (280) Nr. 38; Urteil vom 29. April 1997 - Nr. 11/1996/630/813 - Fall H.L.R., InfAuslR 1997, 333 (334) Nr. 33; Urteil vom 7. Juli 2000 - Nr. 40035/98 - Fall Jabari, EZAR 933 Nr. 9 S. 3; Urteil vom 6. Februar 2001 - Nr. 44599/98 - Fall Bensaid, NVwZ 2002, 553 Nr. 32; EKMR, Bericht vom 23. April 1998 - Beschwerde Nr. 32448/96 - Fall Hatami, InfAuslR 1999, 49 (51) Nr. 93; ferner: BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 (334 f.); vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 (270); vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 -, BVerwGE 111, 223 (226).

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