Rechtsprechung
   BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 99, 331
  • DVBl 1996, 612
  • NVwZ 1996, 476



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Wird zitiert von ... (589)  

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96  

    AsylVfG § 24; AuslG § 53 Abs. 1, 4, 6, § 55 Abs. 2, 4; EMRK Art. 3;

    Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK kann nur beanspruchen, wem im Zielland der Abschiebung landesweit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht (Bestätigung von BVerwGE 99, 331 unter Auseinandersetzung mit dem Urteil des EGMR vom 17. Dezember 1996 - 71/1995/577/663 -).

    Das entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. im einzelnen Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 [333 ff.]); hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwände der Revision und des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - in der Sache Ahmed gegen Österreich vom 17. Dezember 1996 - 71/1995/577/663 - fest.

    Damit hat der Bundesgesetzgeber ersichtlich der Spruchpraxis des EGMR Rechnung getragen, daß Art. 3 EMRK nicht nur in seiner ursprünglichen Bedeutung die konventionsgemäße Ausübung der Staatsgewalt in den Vertragsstaaten gebietet, sondern darüber hinaus die Vertragsstaaten auch dazu verpflichtet, einen Ausländer nicht in einen außerhalb des Konventionsgebietes liegenden Drittstaat auszuliefern, auszuweisen oder abzuschieben, wenn ihm dort die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht (vgl. BVerwGE 99, 331 [335] unter Hinweis auf die Urteile des EGMR vom 7. Juli 1989 im Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [318 f.] und vom 30. Oktober 1991 im Fall Vilvarajah, NVwZ 1992, 869).

    Dem ist indessen entgegenzuhalten, daß der Bundesgesetzgeber mit der Schaffung des § 53 Abs. 4 AuslG diese Rechtsprechung selbst aufgegriffen und klargestellt hat, daß das neue Ausländerrecht nicht als späteres Gesetz die sich aus dieser Auslegung der EMRK ergebenden Abschiebungshindernisse verdrängen soll (vgl. BVerwGE 99, 331 [333] unter Hinweis auf BTDrucks 11/6321, S. 75).

    Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK setzt allerdings, wie der Senat ebenfalls bereits früher ausgesprochen hat (BVerwGE 99, 331 [334]), voraus, daß dem Ausländer in dem Drittstaat eine Behandlung droht, die - würde er sie in einem Vertragsstaat erleiden - alle tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt.

    Das ist nur der Fall, wenn dem Ausländer landesweit eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, die grundsätzlich von einem Staat ausgehen oder von ihm zu verantworten sein muß (BVerwGE 99, 331 [333 bis 335]).

    Nach der Rechtsprechung des Senats können dem Staat ferner solche staatsähnlichen Organisationen gleichstehen, die den jeweiligen Staat verdrängt haben, selbst staatliche Funktionen ausüben und auf ihrem Gebiet die effektive Gebietsgewalt innehaben (BVerwGE 99, 331 [335]; zu den Anforderungen an staatsähnliche Organisationen vgl. ferner zuletzt Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 190 und Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 -, jeweils zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Darüber hinaus enthalten weder die Konvention selbst noch später vereinbarte Protokolle ein Recht auf Asyl (vgl. BVerwGE 99, 331 [334 f.]).

  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96  

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

    Dazu ist erforderlich, daß der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung Mißhandlungen ausgesetzt wäre, die nach Art, Intensität und Urheberschaft dem Art. 3 EMRK unterfallen und darum dort gegen den Standard von Art. 3 EMRK verstoßen (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 ).

    Dabei kann grundsätzlich nur eine im Zielstaat von einer staatlichen, ausnahmsweise auch von einer staatsähnlichen Herrschaftsmacht begangene oder von ihr zu verantwortende Mißhandlung eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK sein (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - a.a.O. - S. 335), wobei der Begriff der Behandlung ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln im Zielstaat der Abschiebung voraussetzt.

    Folgen von Naturkatastrophen und (Bürger-)Kriegen (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - a.a.O. - S. 333/334).

    Abgesehen davon, daß die wiedergegebenen rechtlichen Ausführungen des EGMR unter Nr. 40 der Gründe seine Entscheidung nicht tragen, es sich dabei also lediglich um ein obiter dictum handeln dürfte, hat der erkennende Senat im Ansatz ebenso wie der EGMR stets erklärt, daß Mißhandlungen durch private Dritte eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen können, sofern sie dem Staat zugerechnet werden können (Senatsurteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - a.a.O. - S. 335).

    Während dies nach Ansicht des erkennenden Senats nur der Fall ist, wenn der Staat die Mißhandlungen durch Dritte veranlaßt, bewußt duldet oder ihnen gegenüber keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (Senatsurteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - a.a.O. - S. 335), könnte der EGMR möglicherweise so zu verstehen sein, daß er die Mißhandlungen durch Dritte dem Staat auch dann zurechnen will, wenn dieser mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu einem wirksamen Schutz nicht in der Lage ist.

  • BVerwG, 24.05.2000 - 9 C 34.99  

    Ausländerrecht, Europarecht

    Das Oberverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgegangen, dass die EMRK - wie auch in den Artikeln 1 und 56 zum Ausdruck kommt - grundsätzlich nur die Sicherung bestimmter Rechte und Freiheiten innerhalb des eigenen Machtbereichs der Vertragsstaaten selbst bezweckt (vgl. die Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331, 333 ff.; vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265, 267 ff.; vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - BVerwGE 105, 187, 188 vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322, 324).

    Außerdem enthalten weder die Konvention selbst noch später vereinbarte Protokolle ein Recht auf Asyl wegen rassischer, religiöser oder sonstiger politischer Verfolgung (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1995 und vom 15. April 1997 a.a.O. BVerwGE 99, 331, 334 f.; 104, 265, 270).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR - hat allerdings in seiner Entscheidung vom 7. Juli 1989 im Fall Soering (EuGRZ 1989, 314 = NJW 1990, 2183) und seither ständig ausgesprochen, dass es den Vertragsstaaten durch Art. 3 EMRK trotz der räumlichen Grenzen des Geltungsbereichs der Konvention untersagt sein kann, einen Ausländer in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat auszuliefern, auszuweisen oder abzuschieben, wenn ihm dort die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht (vgl. dazu auch die Urteile vom 17. Oktober 1995 und vom 15. April 1997 a.a.O. BVerwGE 99, 331, 335; 104, 265, 267).

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