Rechtsprechung
   BVerwG, 27.07.1995 - 7 NB 1.95   

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 99, 88
  • NJW 1996, 1224 (Ls.)
  • NJ 1996, 44
  • DVBl 1996, 44
  • DÖV 1996, 205
  • NVwZ 1996, 63



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Wird zitiert von ... (69)  

  • BVerwG, 25.08.1999 - 7 C 27.98  

    Abfallrecht

    Vielmehr waren, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8 ; vgl. zuletzt Beschluß vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 NB 1.95 - BVerwGE 99, 88 ), konkretisierende landesrechtliche Regelungen über die Art und Weise der Überlassung zulässig.

    Dies hat der erkennende Senat bezogen auf die Einführung eines Bringsystems für bestimmte nach § 3 Abs. 1 und 2 AbfG 1986 überlassungspflichtige Abfälle zur Verwertung entschieden (Beschluß vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 NB 1.95 - a.a.O.).

    Mit dieser Bestimmung wird nicht ein generelles Bringsystem wie in dem durch den Senatsbeschluß vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 NB 1.95 - a.a.O. entschiedenen Fall eingeführt, sondern lediglich im Rahmen des bestehenden Holsystems eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, den Überlassungspflichtigen in Einzelfällen aufgrund örtlicher Besonderheiten eine individuelle Bringpflicht aufzuerlegen.

    Soweit nach dem Vorstehenden die Kläger auf die Verwendung eines Kraftfahrzeuges verwiesen werden, steht dies nicht in Widerspruch zu der Bemerkung im Beschluß des Senats vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 NB 1.95 - BVerwGE 99, 88 (94), der Transport von Abfällen in Kraftfahrzeugen gehöre typischerweise nicht mehr zum "Überlassen", sondern bereits zum Bereich des Einsammelns und Beförderns durch die entsorgungspflichtige Körperschaft.

  • BVerwG, 20.11.2003 - 4 CN 6.03  

    Normenkontrolle; Rechtsvorschrift; Regionalplan; Ziele der Raumordnung;

    Auch ist anerkannt, dass nur diejenigen Rechtsvorschriften einer (Abfallwirtschafts-)Satzung der Normenkontrolle unterliegen, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, nicht aber auch die Bestimmungen, die inhaltlich dem Ordnungswidrigkeitenrecht zuzurechnen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 NB 1.95 - BVerwGE 99, 88).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.1997 - 10 S 2333/96  

    Bringsystem für Verpackungsabfälle und Plastiksäcke für Biomüll

    Der Senat hat dies hinsichtlich der Ermächtigung zur Begründung einer Bringpflicht unter der Geltung des § 3 Abs. 1 AbfG ausgesprochen (Beschluß vom 15.11.1994 - 10 S 1769/93 -, VBlBW 1995, 198, bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 27.07.1995, - 7 NB 1.95 -, DÖV 1996, 205).

    Ob es nach dieser neuen Rechtslage bundesrechtlich noch der Erfüllung weiterer Kriterien für die satzungsrechtliche Einführung eines Bringsystems bedarf, braucht hier nicht entschieden zu werden: Auch wenn man - wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem - noch zu § 3 Abs. 1 AbfG ergangenen - Beschluß vom 27.07.1995 (a.a.O.) - einen sachlichen Grund hierfür fordert, liegt ein solcher hier vor.

    Soweit Fragen der Zumutbarkeit einer Mitwirkungslast (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 27.07.1995 a.a.O.) vom Antragsteller angesprochen werden, kann ebenfalls offenbleiben, ob ihre Bewältigung in vollem Umfang auf der Ebene der Satzung selbst zu erfolgen hat.

    Damit ist normativ sichergestellt, daß die Ausgestaltung des Bringsystems nicht einem unzulässigen teilweisen Ausschluß der Entsorgungspflicht des Antragsgegners hinsichtlich der Phasen des Einsammelns und Beförderns gleichkommt (vgl. zu dieser Anforderung: BVerwG, Beschluß vom 27.07.1995, a.a.O.).

    Im vorliegenden Fall bedarf auch keiner Entscheidung, ob der Grundsatz einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen nach § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG bestimmte Anforderungen an die Ausgestaltung der Bringpflicht durch die Satzung stellt (in diese Richtung zur alten Rechtslage: BVerwG, Beschluß vom 27.07.1995, a.a.O.).

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