Rechtsprechung
   BVerwG, 03.05.1996 - 4 B 50.96   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht: Sozialadäquanz einer Lärmbelästigung durch Zulassung eines Wertstoffhofs im reinen Wohngebiet

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Was ist Lärm? (IBR 1996, 436)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1996, 3355 (Ls.)
  • ZMR 1996, 630
  • BauR 1996, 678
  • IBR 1996, 436
  • NVwZ 1996, 1001
  • ZfBR 1996, 342



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Wird zitiert von ... (73)  

  • VG Aachen, 15.12.2011 - 6 K 2346/09  

    Altglascontainer in reinem Wohngebiet zulässig?

    Unzulässig sind derartige Anlagen nicht schon deshalb, weil sich ihre Benutzung auf die nähere Umgebung unvermeidbar nachteilig auswirkt, sondern erst dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die dazu führen, dass die Belastung der Nachbarn über das Maß hinausgeht, das typischerweise zugemutet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996 - 4 B 50.96 -, ; Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a. a. O.).

    Sie dürfen aber namentlich wegen der Eigenart der dadurch hervorgerufenen Emissionen, die durch unregelmäßige und unterschiedliche Impulsschallpegel gekennzeichnet sind, nicht starr und schematisch angewendet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 1997 - 7 B 114.97 -, a. a. O., und vom 3. Mai 1996 - 4 B 50.96 -, a. a. O.).

    Die Zumutbarkeit von Lärmemissionen immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen ist - wie schon ausgeführt -, soweit es an speziellen anlagenbezogenen und typisierenden Normierungen fehlt, vielmehr unter Berücksichtigung der Art der jeweiligen Störung, der anhand der bauplanungsrechtlichen Anforderungen bestimmten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996 - 4 B 50.96 -, a. a. O.) Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets sowie gesetzlich vorgegebener Wertungen in Bezug auf die Lärmquelle entsprechend den Grundsätzen hierfür geeigneter Regelwerke für genehmigungsbedürftige Anlagen aufgrund einer individuellkonkreten Abwägung zu ermitteln und zu bewerten.

    § 22 Abs. 1 BImSchG bietet ebenso wenig wie § 906 Abs. 1 BGB eine Handhabe dafür, Geräuschimmissionen unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit abzuwehren, selbst wenn nach dem Stand der Technik Lärmminderungsmaßnahmen möglich wären oder sich die Beeinträchtigung dadurch gänzlich vermeiden ließe, dass für die Anlage ein anderer Standort gewählt würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996 - 4 B 50/96 -, a. a. O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. März 2010 - 22 ZB 09.1785 -, a. a. O.; VG Augsburg, Urteil vom 27. Mai 2009 - Au 4 K 08.57 -, ).

  • OVG Sachsen, 17.12.2007 - 4 B 612/06  

    Container; Unterlassungsanspruch; Sondernutzungserlaubnis;

    Auch § 22 Abs. 1 BImSchG, § 15 Abs. 1 BauNVO und § 906 Abs. 1 BGB bieten insoweit keine Handhabe dafür, Geräuschimmissionen unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit abzuwehren, selbst wenn nach dem Stand der Technik Lärmminderungsmaßnahmen möglich wären (etwa in den Straßenkörper versenkte Behälter) oder sich die Beeinträchtigung dadurch gänzlich vermeiden ließe, dass für die Anlage ein anderer Standort gewählt würde (BVerwG, Beschl. v. 3.5.1996, NVwZ 1996, 1001 ff.).

    In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass Wertstoffsammelbehälter trotz der mit ihnen stets verbundenen Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft selbst in reinen Wohngebieten grundsätzlich allgemein zulässig sind, soweit sie nach ihrem Standort und ihrer Dimensionierung zur Sammlung der in einem solchen Gebiet anfallenden Wertstoffe wie Altglas und Altpapier dienen (BVerwG, Beschl. v. 3.5.1996, NVwZ 1996, 1001; Beschl. v. 13.10.1998, NVwZ 1999, 298 f.; HessVGH, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 28.2.2001, NVwZ 2001, 1181 f.); davon ist auch der vormals für Abfallrecht zuständige 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 29.3.2001 (1 B 64/01, nicht veröffentlicht) ausgegangen, worauf die Beklagte vorprozessual zutreffend hingewiesen hat.

    Im Einzelfall können Wertstoffcontainer wegen von ihnen ausgehenden unzumutbaren Immissionen in einem Wohngebiet unzulässig sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Belastung von Nachbarn über das typischerweise und sozialadäquat hinzunehmende Maß erhöhen (BVerwG, Beschl. v. 3.5.1996, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 24.8.1999, a.a.O.).

    Insoweit gelten für das öffentliche Baurecht und das Immissionsschutzrecht die selben Maßstäbe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.5.1996, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2012 - 11 KN 187/12  

    Auf Wochenendnächte begrenztes Trinkverbot auf Straße kann zulässig sein

    Zum anderen sind für die Beurteilung der belästigenden Wirkung von Geräuschen nicht nur physikalische Eigenschaften wie Schalldruck und Frequenz, sondern auch wertende Elemente wie Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit, der sozialen Adäquanz und einer allgemeinen Akzeptanz in der Bevölkerung zu berücksichtigen (vgl. dazu aus der Rspr. d. BVerwG nur Urt. v. 23.4.1988 - 7 C 33.87 -, BVerwGE 79, 254, 260; Urt. v. 24.4.1991 - 7 C 12.90 -, BVerwGE 88, 143, 145; Beschl. v. 3.5.1996 - 4 B 50.96 -, NVwZ 1996, 1001).
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