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Rechtsprechung
   BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91, 2 BvR 588/92, 2 BvR 1585/93, 2 BvR 1661/93   

Zitiervorschläge
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BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91, 2 BvR 588/92, 2 BvR 1585/93, 2 BvR 1661/93 (https://dejure.org/1996,20)
BVerfG, Entscheidung vom 24.03.1996 - 2 BvR 616/91, 2 BvR 588/92, 2 BvR 1585/93, 2 BvR 1661/93 (https://dejure.org/1996,20)
BVerfG, Entscheidung vom 24. März 1996 - 2 BvR 616/91, 2 BvR 588/92, 2 BvR 1585/93, 2 BvR 1661/93 (https://dejure.org/1996,20)
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Fahrverbot II

§ 2 GG BußgeldkatalogV, Regelbeispiele, Indizwirkung, Verhältnismäßigkeitsprinzip

Volltextveröffentlichungen (4)

  • kanzlei-heskamp.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BKatV § 2; StVG §§ 25, 26 a
    Verhängung von Regelfahrverboten ist verfassungskonform L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verhängung eines Fahrverbots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Kammerentscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von Fahrverboten:

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Die BKatV ist verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Pflichtverstöße - Konkretisierung - Indizwirkung von Regelbeispielen - Fahrverbot - Formelles Gesetz - Ermächtigungsrahmen - Schuldprinzip - Verhältnismäßigkeitsprinzip - Gesamtwürdigung - Sanktionsempfindlichkeit - Einzelfallwürdigung - Abweichung desTatbildes - ...

  • aerzteblatt.de (Rechtsprechungsübersicht)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1809
  • NVwZ 1996, 781 (Ls.)
  • NStZ 1996, 268
  • NStZ 1996, 391
  • NZV 1996, 284
  • VersR 1996, 1521
  • DVBl 1996, 1421
 
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Wird zitiert von ... (174)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 11/69

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91
    Das Fahrverbot sei nach den in BVerfGE 27, 36 (41 f.) aufgestellten Grundsätzen unverhältnismäßig.

    Dies stehe in Widerspruch zu BVerfGE 27, 36.

    bb) In der rechtzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerde erachtet der Beschwerdeführer das Übermaßverbot für verletzt, weil die in BVerfGE 27, 36 aufgestellten Grundsätze mißachtet seien.

    Wenn die Bußgeldkatalog-Verordnung im Rahmen ganz bestimmter schwerwiegender Fälle das Fahrverbot als Regel ansehe und das Absehen davon als Ausnahme bestimme, so bedeute dies keine Abkehr, sondern lediglich eine Anpassung der in BVerfGE 27, 36 entwickelten Grundsätze an veränderte tatsächliche Umstände.

    Dieser hält unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats zu § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BKatV (vgl. BGHSt 38, 106 ff., 38, 125 ff.; 38, 231 ff.) die genannten Regelungen für verfassungsgemäß; sie verstießen insbesondere nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ließen sich in Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1969 (BVerfGE 27, 36 [42 f.]) bringen.

    Die Vorschrift stehe nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1969 (BVerfGE 27, 36).

    Danach könne eine einmalige Zuwiderhandlung dann zum Anlaß für die Anordnung eines Fahrverbots genommen werden, "wenn sich der Betroffene besonders verantwortungslos verhalten hat" (BVerfGE 27, 36 [42 f.]).

    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluß vom 16. Juli 1969 - 2 BvL 11/69 - (BVerfGE 27, 36) entschieden, daß § 25 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

    Der gesetzlichen Umschreibung der Voraussetzungen, unter denen ein Fahrverbot verhängt werden darf, entnahm der Senat, daß - entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - ein Fahrverbot in aller Regel erst bei wiederholter hartnäckiger Mißachtung der Verkehrsvorschriften zur Anwendung gebracht werden könne und daß eine einmalige Zuwiderhandlung nur dann zum Anlaß für die Anordnung eines Fahrverbots genommen werden dürfe, wenn sich der Betroffene besonders verantwortungslos verhalten habe (vgl. BVerfGE 27, 36 [42 f.]).

    Es war ihnen unbenommen, der Vorbewertung durch den Verordnungsgeber zu folgen, der bei einer solchen Verhaltensweise - verfassungsrechtlich unbedenklich - von einem in objektiver wie subjektiver Hinsicht besonders verantwortungslosen Verhalten (vgl. BVerfGE 27, 36 [42 f.]) ausgegangen ist.

    Es war den Fachgerichten von Verfassungs wegen unbenommen, daraus eine hartnäckige Mißachtung von Verkehrsvorschriften - zu entnehmen, bei der das Fahrverbot regelmäßig zur Anwendung gebracht werden kann (vgl. BVerfGE 27, 36 [42]).

  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91
    Der davon abweichenden neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 38, 125 ff.; 38, 231 ff.) und einiger Oberlandesgerichte (vgl. OLG Celle, NdsRpfl. 1991, 118 f.), könne nicht gefolgt werden.

    Der ausdrücklichen Feststellung, daß der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch nicht mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden könne, bedürfe es nicht, solange keine Anhaltspunkte für ein Abweichen von der Regel vorlägen (BGH, NJW 1992, 13; DAR 1992, 69 ff.).

    Durch diese Ermächtigung hat der Gesetzgeber es dem Verordnungsgeber ermöglicht, bestimmte Fälle grober oder beharrlicher Verkehrsverstöße gemäß § 25 StVG generalisierend zu umschreiben und in der Weise vorzubewerten, daß ein Fahrverbot als angemessen erscheine (vgl. BGHSt 38, 125 [130]).

    Dem Übermaßverbot wird ebenso wie dem Schuldgrundsatz in der Auslegung von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BKatV durch den Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 38, 125 [134, 136]; BGHSt 38, 231 [235, 236]) ausreichend Rechnung getragen.

  • BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91
    Der davon abweichenden neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 38, 125 ff.; 38, 231 ff.) und einiger Oberlandesgerichte (vgl. OLG Celle, NdsRpfl. 1991, 118 f.), könne nicht gefolgt werden.

    Dieser hält unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats zu § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BKatV (vgl. BGHSt 38, 106 ff., 38, 125 ff.; 38, 231 ff.) die genannten Regelungen für verfassungsgemäß; sie verstießen insbesondere nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ließen sich in Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1969 (BVerfGE 27, 36 [42 f.]) bringen.

    Dem Übermaßverbot wird ebenso wie dem Schuldgrundsatz in der Auslegung von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BKatV durch den Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 38, 125 [134, 136]; BGHSt 38, 231 [235, 236]) ausreichend Rechnung getragen.

  • BVerfG - 2 BvR 1661/93 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91
    d) 2 BvR 1661/93.

    d) Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat zu den Verfassungsbeschwerden 2 BvR 616/91 und 2 BvR 1661/93 die Stellungnahmen des Vorsitzenden des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs übermittelt.

    d) 2 BvR 1661/93.

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91
    Weder die verschiedenartige Strafenpraxis verschiedener Gerichte stellt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfGE 1, 332 [345]; 75, 329 [347]; stRspr) noch die abweichende Auslegung derselben Norm durch verschiedene Gerichte (vgl. BVerfGE 78, 123 [126]; 87, 273 [278]).
  • BVerfG, 13.06.1952 - 1 BvR 137/52

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vollstreckung eines sowjetzonalen

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91
    Weder die verschiedenartige Strafenpraxis verschiedener Gerichte stellt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfGE 1, 332 [345]; 75, 329 [347]; stRspr) noch die abweichende Auslegung derselben Norm durch verschiedene Gerichte (vgl. BVerfGE 78, 123 [126]; 87, 273 [278]).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91
    Es handelt sich insoweit um ein typisierendes Vorgehen, das angesichts des Ausmaßes des Straßenverkehrs und der massenhaften Verkehrsübertretungen sich als sinnvoll erweist, wie auch sonst typisierende Regelungen bei der Ordnung von Massenerscheinungen als notwendig anerkannt sind (vgl. BVerfGE 81, 228 [237]; stRspr).
  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91
    Weder die verschiedenartige Strafenpraxis verschiedener Gerichte stellt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfGE 1, 332 [345]; 75, 329 [347]; stRspr) noch die abweichende Auslegung derselben Norm durch verschiedene Gerichte (vgl. BVerfGE 78, 123 [126]; 87, 273 [278]).
  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91
    Der Grundrechtsschutz würde sonst in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. BVerfGE 9, 89 [93 f.]; 81, 138 [141]).
  • BGH, 05.11.1991 - 4 StR 350/91

    Umfang der Feststellungen bei der Verhängung eines Fahrverbots bei erstmaliger

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91
    Dieser hält unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats zu § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BKatV (vgl. BGHSt 38, 106 ff., 38, 125 ff.; 38, 231 ff.) die genannten Regelungen für verfassungsgemäß; sie verstießen insbesondere nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ließen sich in Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1969 (BVerfGE 27, 36 [42 f.]) bringen.
  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81

    Verfassungsmäßigkeit von § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AFG

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

  • BGH, 04.05.1970 - AnwSt (R) 6/69

    Beschwer im ehrengerichtlichen Verfahren gegen einen Rechtsanwalt

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

  • BVerfG, 10.02.1995 - 2 BvR 2139/94

    Auswirkungen der Verhängung eines Fahrverbots auf die Existenz eines Unternehmens

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18

    Zugang zu Rohmessdaten im Bußgeldverfahren: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Das Bußgeldverfahren als solches ist gerade im Hinblick auf seine vorrangige Bedeutung für die Massenverfahren des täglichen Lebens (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 1996 - 2 BvR 616/91 -, juris, Rn. 47) auf eine Vereinfachung des Verfahrensgangs und eine schnelle Erledigung ausgerichtet (vgl. BGHSt 39, 291 ; 41, 376 ; 43, 22 ; 46, 358 ; BTDrucks 13/5418, S. 7; Rothfuß, DAR 2016, S. 257; Seitz/Bauer, in: Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, Vor § 71 Rn. 1).
  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96

    Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf Fahrlässigkeit

    Eine grobe Pflichtverletzung kann ihm nur vorgehalten werden, wenn seine wegen ihrer Gefährlichkeit objektiv schwerwiegende Zuwiderhandlung subjektiv auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgeht (BVerfG DAR 1996, 196, 197; BayObLG NZV 1990, 401; 1994, 370; OLG Saarbrücken NZV 1993, 38, 39; Geppert DAR 1997, 260, 263; Hentschel in Festschrift für Salger, 1995, S. 471, 472 f.; ders. in Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 34. Aufl. § 25 StVG Rdn. 14; Deutscher NZV 1997, 20; aA OLG Düsseldorf DAR 1992, 271).

    Im Hinblick darauf gebieten es schließlich auch das verfassungsrechtliche Übermaßverbot und der Schuldgrundsatz, den Begriff der groben Pflichtverletzung dahin auszulegen, daß nur Verhaltensweisen erfaßt werden, die auch subjektiv als besonders verantwortungslos gewertet werden können (vgl. auch BVerfGE 27, 36, 42; DAR 1996, 196, 197).

    Die Bußgeldkatalogverordnung befreit die Bußgeldstellen und Gerichte nicht von der Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung; sie schränkt nur den Begründungsaufwand ein (BVerfG DAR 1996, 196, 198; BGHSt 38, 125, 136; Geppert aaO S. 263; Jagusch/Hentschel aaO § 25 Rdn. 15b).

  • OLG Hamm, 20.08.2015 - 5 RVs 102/15

    Unfall mit Todesfolge - kann bei einem erheblichen Mitverschulden des

    Der sog. qualifizierte Rotlichtverstoß (länger als 1 Sekunde Rot) ist bereits durch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. Nr. 132.3 als grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG normativ vorbewertet (vgl. auch BVerfG, NJW 1996, 1809, 1810).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90, 1 BvR 1458/90, 1 BvR 2031/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,79
BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90, 1 BvR 1458/90, 1 BvR 2031/94 (https://dejure.org/1996,79)
BVerfG, Entscheidung vom 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90, 1 BvR 1458/90, 1 BvR 2031/94 (https://dejure.org/1996,79)
BVerfG, Entscheidung vom 18. April 1996 - 1 BvR 1452/90, 1 BvR 1458/90, 1 BvR 2031/94 (https://dejure.org/1996,79)
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Restitutionsausschluß

Art. 14 GG, der in Art. 143 Abs. 3 GG für bestandskräftig erklärte Restitutionsausschluß ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Art. 79 Abs. 3 GG)

Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Bodenreform II

  • Bundesverfassungsgericht

    Der Restitutionsausschluß für die in den Jahren 1945 bis 1949 in der sowjetischen Besatzungszone durchgeführten Enteignungen ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden

  • Wolters Kluwer
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Willkürverbot; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Bodenreform - Bodenreform II

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 94, 12
  • NJW 1996, 1666
  • ZIP 1996, 886
  • NVwZ 1996, 781 (Ls.)
  • NJ 1996, 417
  • WM 1996, 954
  • DVBl 1996, 665
  • DB 1996, 1131
  • DÖV 1996, 696
 
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Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90
    Der in Art. 143 Abs. 3 GG für bestandskräftig erklärte Restitutionsausschluß für die in den Jahren 1945 bis 1949 in der sowjetischen Besatzungszone auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführten Enteignungen ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (Bestätigung von BVerfGE 84, 90).

    Dabei erheben die Beschwerdeführer auch Einwendungen gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90).

    b) Mit Urteil vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß Art. 143 Abs. 3 GG, soweit darin der Restitutionsausschluß für die in Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung bezeichneten Enteignungen verfassungsrechtlich für bestandskräftig erklärt worden ist, mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar ist.

    Das Grundvermögen sei aufgrund der sogenannten September-Verordnungen (vgl. dazu BVerfGE 84, 90 ) in die Bodenreform einbezogen und enteignet worden.

    Beschlagnahme und Enteignung seien, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hätten, 1948 in amtlichen Dokumenten den Befehlen Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 und Nr. 64 vom 17. April 1948 der Sowjetischen Militär-Administration in Deutschland (SMAD) und dem durch Volksentscheid vom 30. Juni 1946 angenommenen Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes (vgl. dazu BVerfGE 84, 90 ) zugeordnet worden.

    Selbst Enteignungsmaßnahmen, bei denen die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet worden sind, beruhten auf besatzungshoheitlicher Grundlage, weil der Besatzungsmacht als nicht deutscher Staatsgewalt in dieser Zeit noch die oberste Hoheitsgewalt zukam (vgl. BVerfGE 84, 90 ).

    Enteignungen im Zuge der Bodenreform beruhen ebenso wie Industrieenteignungen, die nach Beschlagnahme gemäß dem SMAD-Befehl Nr. 124 erfolgten und durch den SMAD-Befehl Nr. 64 bestätigt wurden, im dargelegten Sinne auf besatzungshoheitlicher Grundlage (vgl. BVerfGE 84, 90 ).

    Die Frage, ob dieses Urteil wegen neuer tatsächlicher Erkenntnisse überdacht werden muß, hat allgemeine Bedeutung im Sinne des insoweit entsprechend anwendbaren § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 84, 90 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil vom 23. April 1991 ausgeführt, daß auch Enteignungsmaßnahmen, bei denen die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet worden sind, als Maßnahmen auf besatzungshoheitlicher Grundlage angesehen werden können, ohne daraus eine verfassungsrechtliche Beanstandung herzuleiten (vgl. BVerfGE 84, 90 ).

    Sie können nur insoweit herangezogen werden, als Kernelemente dieser Grundrechte zu den in Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätzen gehören und sich daher einer Verfassungsänderung entziehen (vgl. BVerfGE 84, 90 ).

    Zu den grundlegenden Gerechtigkeitspostulaten, die der verfassungsändernde Gesetzgeber unter dem Blickwinkel der Art. 1 und 20 GG nicht außer acht lassen darf, gehören der Grundsatz der Rechtsgleichheit und das Willkürverbot (vgl. BVerfGE 84, 90 m.w.N.).

    Da Art. 79 Abs. 3 GG jedoch nur verlangt, daß die genannten Grundsätze nicht berührt werden, hindert er den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht, ihre positivrechtliche Ausprägung aus sachgerechten Gründen zu modifizieren (vgl. BVerfGE 84, 90 ).

    Die Grenzen verlaufen aber erst dort, wo die Einschätzung der Bundesregierung nicht mehr als pflichtgemäß anzusehen ist (BVerfGE 84, 90 ).

    Davon ist das Bundesverfassungsgericht schon in dem Urteil vom 23. April 1991 ausgegangen; dort ist ausgeführt, daß die angegriffenen weiteren Bestimmungen, darunter § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, neben der in erster Linie zur Prüfung gestellten Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung keine selbständige Beschwer enthalten (BVerfGE 84, 90 ).

    Einen Rückerwerb von im Einzelfall noch vorhandenem ehemaligem Eigentum hat es nur im Rahmen der Gewährung von Ausgleichsleistungen für möglich gehalten (BVerfGE 84, 90 ).

    Auch ohne Art. 143 Abs. 3 GG hätte der Gesetzgeber daher zur Herbeiführung der staatlichen Einheit Deutschlands einem Ausschluß derartiger Ansprüche zustimmen dürfen (vgl. BVerfGE 41, 126 ; 84, 90 ).

    Den Betroffenen standen vor der Wiedervereinigung keine durchsetzbaren Rechtspositionen zu (vgl. BVerfGE 84, 90 ).

  • BVerfG - 1 BvR 2031/94 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90
    - 1 BvR 2031/94 -.

    Die Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 2031/94 machen geltend, sie seien Erbeserben des früheren Eigentümers eines Gutes und dazugehöriger Hausgrundstücke in Sachsen, die 1945 im Zuge der Bodenreform enteignet worden seien.

    Im Verfahren 1 BvR 2031/94 rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG durch die im Ausgangsverfahren ergangenen Behörden- und Gerichtsentscheidungen.

    Zu den Verfassungsbeschwerden haben die Bundesregierung und im Verfahren 1 BvR 2031/94 außerdem die Stadt B. Stellung genommen.

    Die Stadt B. hat die im Verfahren 1 BvR 2031/94 angegriffenen Entscheidungen verteidigt.

  • BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73

    Grundlagenvertrag

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90
    Die Gründe für die unterschiedliche Behandlung von Eigentümern, die Vermögenswerte vor 1949, und solchen, die sie nach 1949 durch Enteignungsmaßnahmen verloren haben, liegen in der Ermöglichung der Wiedervereinigung Deutschlands, die im Grundgesetz den Organen der Bundesrepublik Deutschland als anzustrebendes Ziel ihrer Politik verfassungsrechtlich vorgegeben war (vgl. BVerfGE 36, 1 ).

    Dieser steht im Bereich der Außenpolitik - Gleiches galt für die Deutschlandpolitik im Verhältnis zur Deutschen Demokratischen Republik (vgl. BVerfGE 36, 1 ) - ein breiter Raum politischen Ermessens zu.

    Das gilt auch für die Frage, ob die Bundesregierung im Verlauf der Verhandlungen zur Herstellung der deutschen Einheit durch unnachgiebiges Beharren auf bestimmten Verhandlungspositionen das verfassungsrechtlich verbindliche Ziel der Wiedervereinigung gefährdet hätte und ob sie deshalb mit Blick auf die überragende Bedeutung der deutschen Einheit von diesen Positionen abrücken durfte (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 12, 45 ; 36, 1 ).

  • BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69

    Reparationsschäden

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90
    Auch ohne Art. 143 Abs. 3 GG hätte der Gesetzgeber daher zur Herbeiführung der staatlichen Einheit Deutschlands einem Ausschluß derartiger Ansprüche zustimmen dürfen (vgl. BVerfGE 41, 126 ; 84, 90 ).
  • BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51

    Hypothekensicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90
    Zwar hat Art. 153 WRV nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes als einfaches Reichsgesetz ohne Verfassungsrang fortgegolten (vgl. zu Art. 153 Abs. 2 WRV BVerfGE 2, 237 ).
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90
    Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen sind nicht erkennbar (vgl. BVerfGE 86, 15 ).
  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90
    Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 1452/90 kann die Verfassungsbeschwerde ihres 1993 verstorbenen Vaters fortführen; denn diese dient der Durchsetzung vermögenswerter Ansprüche (vgl. BVerfGE 69, 188 ).
  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90
    Das gilt auch für die Frage, ob die Bundesregierung im Verlauf der Verhandlungen zur Herstellung der deutschen Einheit durch unnachgiebiges Beharren auf bestimmten Verhandlungspositionen das verfassungsrechtlich verbindliche Ziel der Wiedervereinigung gefährdet hätte und ob sie deshalb mit Blick auf die überragende Bedeutung der deutschen Einheit von diesen Positionen abrücken durfte (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 12, 45 ; 36, 1 ).
  • BVerfG, 18.09.1990 - 2 BvE 2/90

    Beitrittsbedingte Grundgesetzänderungen

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90
    Wenn die Einheit in geordneter Form verwirklicht und von der Bevölkerung der Deutschen Demokratischen Republik als Ergebnis ihrer Selbstbestimmung akzeptiert werden sollte, mußte die Bundesregierung den Willen der erstmals demokratisch gewählten Volksvertretung und der von ihr gewählten Regierung bei den Verhandlungen ernst nehmen (vgl. BVerfGE 82, 316 ).
  • BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83

    Nachrüstung

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90
    Noch weniger darf es seine eigene Lagebeurteilung an die Stelle derjenigen der Bundesregierung setzen (vgl. BVerfGE 66, 39 ).
  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

  • BVerfG, 15.04.1993 - 1 BvR 1885/92

    Verfassungsrechtliche Prüfung von Enteignungen im Zuge der Bodenreform in der

  • BVerwG, 21.09.1994 - 7 B 14.94
  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Über die sozial- und gesellschaftspolitische Bedeutung des Freiheitsgrundrechts auf Eigentum bestanden über Jahrzehnte weitreichende ideologisch motivierte Gegensätze (vgl. BVerfGE 84, 90 ff.; 94, 12 ff.; 112, 1 ff.).

    Im Fall eines verfassungsändernden Gesetzes prüft das Bundesverfassungsgericht, ob die Anforderungen gewahrt sind, die Art. 79 Abs. 3 GG an Verfassungsänderungen stellt (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 94, 12 ; 109, 279 ).

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    Bestehende Risiken sind in die Erwägungen einzubeziehen und politisch zu verantworten (vgl. BVerfGE 66, 39 ; siehe auch BVerfGE 4, 157 ; 40, 141 ; 53, 164 ; 55, 349 ; 66, 39 ; 68, 1 ; 84, 90 ; 94, 12 ; 95, 39 ; 121, 135 ).
  • BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97

    Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas

    Das Grundgesetz erklärt damit neben dem in Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Menschenwürde und den von ihm umfassten Kerngehalt der nachfolgenden Grundrechte (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 94, 12 ) auch andere Garantien für unantastbar, die in Art. 20 GG festgehalten sind.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 20.09.1995 - 1 BvR 597/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1156
BVerfG, 20.09.1995 - 1 BvR 597/95 (https://dejure.org/1995,1156)
BVerfG, Entscheidung vom 20.09.1995 - 1 BvR 597/95 (https://dejure.org/1995,1156)
BVerfG, Entscheidung vom 20. September 1995 - 1 BvR 597/95 (https://dejure.org/1995,1156)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Mangelnde Grundrechtsfähigkeit einer kassenärztlicher Vereinigung als Träger öffentlicher Aufgaben

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kassenärztliche Vereinigung - Grundrechtsinhaberin - Honorarverteilung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1588
  • NVwZ 1996, 781 (Ls.)
  • NZS 1996, 237
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BVerfG, 20.09.1995 - 1 BvR 597/95
    Die ihr eingeräumte Selbstverwaltung bei der Honorarverteilung ist kein Anzeichen für ihre Zuordnung zur Freiheitssphäre des Einzelnen oder für eine Unabhängigkeit vom Staat, die - wie bei Universitäten, Rundfunkanstalten oder Kirchen - zur Grundrechtsfähigkeit führen (vgl. BVerfGE 21, 362 [377]; 68, 193 [207]).

    Das Institut der Verfassungsbeschwerde dient jedoch gerade nicht der Austragung von Kompetenzkonflikten zwischen Trägern öffentlicher Aufgaben (vgl. BVerfGE 21, 362 [370 f.]).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 20.09.1995 - 1 BvR 597/95
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, daß eine juristische Person des öffentlichen Rechts zumindest insoweit nicht grundrechtsfähig ist, als sie in ihrer Funktion der Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben durch den von ihr beanstandeten Akt der öffentlichen Gewalt betroffen ist (vgl. BVerfGE 68, 193 [208]).

    Die ihr eingeräumte Selbstverwaltung bei der Honorarverteilung ist kein Anzeichen für ihre Zuordnung zur Freiheitssphäre des Einzelnen oder für eine Unabhängigkeit vom Staat, die - wie bei Universitäten, Rundfunkanstalten oder Kirchen - zur Grundrechtsfähigkeit führen (vgl. BVerfGE 21, 362 [377]; 68, 193 [207]).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 20.09.1995 - 1 BvR 597/95
    Soweit eine kassenärztliche Vereinigung in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Aufgaben und somit als Teil der Staatsverwaltung durch einen Hoheitsakt betroffen ist, kann sie nicht Inhaberin von Grundrechten gegen den Staat sein (BVerfGE 62, 354 [369]; 70, 1 [16, 18]).

    Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin eigens zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Versicherten durch Gesetz geschaffen (vgl. BVerfGE 70, 1 [16]).

  • BVerfG, 08.12.1982 - 2 BvL 12/79

    Heilfürsorgeansprüche der Soldaten

    Auszug aus BVerfG, 20.09.1995 - 1 BvR 597/95
    Soweit eine kassenärztliche Vereinigung in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Aufgaben und somit als Teil der Staatsverwaltung durch einen Hoheitsakt betroffen ist, kann sie nicht Inhaberin von Grundrechten gegen den Staat sein (BVerfGE 62, 354 [369]; 70, 1 [16, 18]).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73

    AOK

    Auszug aus BVerfG, 20.09.1995 - 1 BvR 597/95
    Die Beschwerdeführerin ist nicht Trägerin des von ihr allein als verletzt gerügten Grundrechtes aus Art. 2 Abs. 1 GG ; sie kann daher die Verletzung dieses Rechtes durch das Bundessozialgericht mit der Verfassungsbeschwerde nicht geltend machen (vgl. BVerfGE 39, 302 [312] m.w.N.).
  • BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73

    Stadtwerke Hameln

    Auszug aus BVerfG, 20.09.1995 - 1 BvR 597/95
    Denn dies würde voraussetzen, daß sie als juristische Person den Bürgern zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dient und als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtung Bestand hat (vgl. BVerfGE 45, 63 [79]).
  • BVerfG, 09.06.2004 - 2 BvR 1248/03

    Verfassungsbeschwerden gegen Risikostrukturausgleich erfolglos

    Im Hinblick auf Sozialversicherungsträger hat das Bundesverfassungsgericht im Selbstverwaltungsgrundsatz lediglich eine innerstaatliche Organisationsform der Dezentralisation erblickt, aus der die Grundrechtsfähigkeit von Krankenkassen und anderen Sozialversicherungsträgern nicht abgeleitet werden kann (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 39, 302 ; 61, 82 ; 77, 340 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 1995 - 1 BvR 597/95 -, NJW 1996, S. 1588 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. September 2000 - 1 BvR 178/00 -, NVwZ-RR 2001, S. 93; vgl. zum Vorstehenden auch Bethge AöR 104 (1979), S. 54 ).
  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 19/01 R

    Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - Krankenkasse - Jahresausgleich -

    Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts trifft das in der Regel nicht zu, wenn sie - wie die Kassen - durch Akte staatlicher Gewalt nur in ihrer Funktion zur Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben betroffen sind (BVerfGE 21, 362 für Rentenversicherungsträger; BVerfGE 39, 302 für AOKn; BVerfGE 68, 193, 205 ff für Innungen und Innungsverbände von Zahntechnikern als Leistungserbringern; BVerfGE 70, 1, 15 = SozR 2200 § 376d Nr. 1 für Leistungserbringer; BVerfG Kammerbeschluss SozR 3-2500 § 85 Nr. 9 für Kassenärztliche Vereinigung; BVerfG Kammerbeschluss NZS 1997, 171 für Ärztekammer.
  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 16/01 R

    Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der

    Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts trifft das in der Regel nicht zu, wenn sie - wie die Kassen - durch Akte staatlicher Gewalt nur in ihrer Funktion zur Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben betroffen sind (BVerfGE 21, 362 für Rentenversicherungsträger; BVerfGE 39, 302 für AOKn; BVerfGE 68, 193, 205 ff für Innungen und Innungsverbände von Zahntechnikern als Leistungserbringern; BVerfGE 70, 1, 15 = SozR 2200 § 376d Nr. 1 für Leistungserbringer; BVerfG Kammerbeschluss SozR 3-2500 § 85 Nr. 9 für Kassenärztliche Vereinigung; BVerfG Kammerbeschluss NZS 1997, 171 für Ärztekammer.
  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 18/01 R

    Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der

    Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts trifft das in der Regel nicht zu, wenn sie - wie die Kassen - durch Akte staatlicher Gewalt nur in ihrer Funktion zur Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben betroffen sind (BVerfGE 21, 362 für Rentenversicherungsträger; BVerfGE 39, 302 für AOKn; BVerfGE 68, 193, 205 ff für Innungen und Innungsverbände von Zahntechnikern als Leistungserbringern; BVerfGE 70, 1, 15 = SozR 2200 § 376d Nr. 1 für Leistungserbringer; BVerfG Kammerbeschluss SozR 3-2500 § 85 Nr. 9 für Kassenärztliche Vereinigung; BVerfG Kammerbeschluss NZS 1997, 171 für Ärztekammer.
  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 17/01 R

    Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der

    Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts trifft das in der Regel nicht zu, wenn sie - wie die Kassen - durch Akte staatlicher Gewalt nur in ihrer Funktion zur Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben betroffen sind (BVerfGE 21, 362 für Rentenversicherungsträger; BVerfGE 39, 302 für AOKn; BVerfGE 68, 193, 205 ff für Innungen und Innungsverbände von Zahntechnikern als Leistungserbringern; BVerfGE 70, 1, 15 = SozR 2200 § 376d Nr. 1 für Leistungserbringer; BVerfG Kammerbeschluss SozR 3-2500 § 85 Nr. 9 für Kassenärztliche Vereinigung; BVerfG Kammerbeschluss NZS 1997, 171 für Ärztekammer.
  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 3/02 R

    Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der

    Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts trifft das in der Regel nicht zu, wenn sie - wie die Kassen - durch Akte staatlicher Gewalt nur in ihrer Funktion zur Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben betroffen sind (BVerfGE 21, 362 für Rentenversicherungsträger; BVerfGE 39, 302 für AOKn; BVerfGE 68, 193, 205 ff für Innungen und Innungsverbände von Zahntechnikern als Leistungserbringern; BVerfGE 70, 1, 15 = SozR 2200 § 376d Nr. 1 für Leistungserbringer; BVerfG Kammerbeschluss SozR 3-2500 § 85 Nr. 9 für Kassenärztliche Vereinigung; BVerfG Kammerbeschluss NZS 1997, 171 für Ärztekammer.
  • BSG, 15.06.2016 - B 6 KA 27/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

    Dies gilt auch für KÄVen (BVerfGE 62, 354, 369 = SozR 2200 § 368n Nr. 25 S 70 f; BVerfG SozR 3-2500 § 85 Nr. 9) und damit für die Klägerinnen.
  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 29/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit der getrennten Verteilung der

    Speziell die Honorarverteilung unter die Vertragsärzte ist den KÄVen einfachgesetzlich als öffentliche Aufgabe zugewiesen (BVerfG SozR 3-2500 § 85 Nr. 9 S 52; s auch BVerfG DVBl 1993, 1202 sowie BVerfGE 68, 193, 206 f); deren Ausgestaltung und Durchführung kann ihnen daher ohne Verfassungsverstoß auch wieder ganz oder teilweise entzogen, vom Bundesgesetzgeber selbst vorgegeben oder auf andere Stellen übertragen werden.
  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 18/02 R

    Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - vorläufiger Jahresausgleich für

    Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts trifft dies nicht zu, wenn sie - wie die Kassen - durch Akte staatlicher Gewalt nur in ihrer Funktion zur Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben betroffen sind (BVerfGE 21, 362 für Rentenversicherungsträger; BVerfGE 39, 302 für Ortskrankenkassen; BVerfGE 68, 193, 205 ff für Innungen und Innungsverbände von Zahntechnikern als Leistungserbringer; BVerfGE 70, 1, 15 = SozR 2200 § 376d Nr. 1 für Leistungserbringer; BVerfG Kammerbeschluss SozR 3-2500 § 85 Nr. 9 für Kassenärztliche Vereinigung; BVerfG Kammerbeschluss NZS 1997, 171 für Ärztekammer; zum Ganzen: Bethge, AöR 104, 265, 289).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2009 - L 7 KA 30/08

    Kassenärztliche Bundesvereinigung - keine Klagebefugnis im Rahmen einer

    Sie ist kein Grundrechtsträger (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. September 1995, 1 BvR 597/95, zitiert nach juris) und auf die ihr kraft Gesetzes zugewiesenen Aufgaben beschränkt (vgl. Scholz in Becker/Kingreen, SGB V, 1. Aufl. 2008, Rdnr. 4 zu § 77).
  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 30/05 R

    Trennung der Gesamtvergütung für haus- und fachärztliche Versorgung in der

  • BSG, 23.01.2003 - B 12 KR 18/02 R
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2009 - L 7 KA 50/08

    Klagebefugnis der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Rahmen einer

  • BVerfG, 27.09.2000 - 2 BvR 687/00

    Grundrechtsfähigkeit einer Kassenärztlichen Vereinigung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2010 - L 24 KA 13/04
  • LSG Rheinland-Pfalz, 17.09.2004 - L 5 ER 67/04

    Aufsichtsbehörde - Berechtigung zur Ersatzvornahme bei Nichteinigung der

  • BSG, 27.02.1997 - 6 BKa 20/96

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der

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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.11.1995 - 1 BvR 209/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1563
BVerfG, 07.11.1995 - 1 BvR 209/93 (https://dejure.org/1995,1563)
BVerfG, Entscheidung vom 07.11.1995 - 1 BvR 209/93 (https://dejure.org/1995,1563)
BVerfG, Entscheidung vom 07. November 1995 - 1 BvR 209/93 (https://dejure.org/1995,1563)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Staatsvertrag - Norddeutscher Rundfunk - Zustimmungsgesetz - Amtszeit - Rundfunkrat - Entsendebefugnis - Amtsenthebung - Rundfunkfreiheit

  • rechtsportal.de

    Zusammensetzung des Rundfunkrates beim NDR

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1996, 781
  • DVBl 1996, 97
  • DÖV 1996, 167
  • ZUM 1996, 515
  • afp 1996, 56
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85

    6. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1995 - 1 BvR 209/93
    Wie der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 5. Februar 1991 (BVerfGE 83, 238 [333]; ebenso Kammerbeschlüsse vom 30. November 1989 - 1 BvR 756 und 902/88 - und vom 13. Februar 1992 - 1 BvR 1626/89 - NVwZ 1992, 766) entschieden hat, gewährt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesellschaftlich relevanten Gruppe kein subjektives Recht auf Berücksichtigung bei der Zusammensetzung des Rundfunkrats.

    Dementsprechend erweist sich die einer Gruppe eingeräumte Möglichkeit zur Entsendung eines Mitglieds zumindest auf der Ebene des Verfassungsrechts als bloßer Reflex der objektivrechtlichen Verpflichtung des Gesetzgebers, ein pluralistisches Kontrollgremium zu schaffen, das in seiner Gesamtheit der Gefahr einseitiger Einflußnahme und Programmgestaltung entgegenwirkt (vgl. BVerfGE 60, 53 [66]; 83, 238 [334]).

    Anders als die entsendenden Gruppen lassen sie sich als "Sachwalter der Allgemeinheit" begreifen (so BVerfGE 83, 238 [333] nicht nur für den Rundfunkrat als Ganzen, sondern auch für seine einzelnen Mitglieder).

    Im Hinblick auf die Funktion der Kontrollgremien, die Rundfunkfreiheit organisatorisch gegen einseitige Indienstnahme durch eine Partei oder Gruppe zu sichern und alle bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen im Gesamtprogramm angemessen zu Wort kommen zu lassen, gebietet die Vorschrift eine sachgerechte, der bestehenden Vielfalt prinzipiell Rechnung tragende Bestimmung und Gewichtung der maßgeblichen gesellschaftlichen Kräfte bei der Zusammensetzung der Gremien sowie die Sicherstellung ihres effektiven Einflusses (BVerfGE 83, 238 [333 f.]).

    Deshalb muß er eine grob einseitige Gremienzusammensetzung vermeiden, um den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Genüge zu tun (BVerfGE 83, 238 [334 f.]).

    Diese Auffassung steht nicht in Widerspruch dazu, daß das Bundesverfassungsgericht die Stellung der Rundfunkratsmitglieder als eine "temporär unangreifbare Position" bezeichnet hat (BVerfGE 83, 238 [335]).

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1995 - 1 BvR 209/93
    Das ist ein Fall unechter Rückwirkung (vgl. BVerfGE 72, 175 [196]).
  • BVerfG, 13.02.1992 - 1 BvR 1626/89

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Zusammensetzung des Rundfunkrates in Hessen

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1995 - 1 BvR 209/93
    Wie der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 5. Februar 1991 (BVerfGE 83, 238 [333]; ebenso Kammerbeschlüsse vom 30. November 1989 - 1 BvR 756 und 902/88 - und vom 13. Februar 1992 - 1 BvR 1626/89 - NVwZ 1992, 766) entschieden hat, gewährt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesellschaftlich relevanten Gruppe kein subjektives Recht auf Berücksichtigung bei der Zusammensetzung des Rundfunkrats.
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Auszug aus BVerfG, 07.11.1995 - 1 BvR 209/93
    Ob solche Regelungen zulässig sind, ist aufgrund einer Abwägung der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl gegen das durch die Gesetzesänderung beeinträchtigte Vertrauen des Rechtsbetroffenen zu entscheiden (vgl. BVerfGE 75, 246 [280]).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81

    Rundfunkrat

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1995 - 1 BvR 209/93
    Dementsprechend erweist sich die einer Gruppe eingeräumte Möglichkeit zur Entsendung eines Mitglieds zumindest auf der Ebene des Verfassungsrechts als bloßer Reflex der objektivrechtlichen Verpflichtung des Gesetzgebers, ein pluralistisches Kontrollgremium zu schaffen, das in seiner Gesamtheit der Gefahr einseitiger Einflußnahme und Programmgestaltung entgegenwirkt (vgl. BVerfGE 60, 53 [66]; 83, 238 [334]).
  • BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1946/98

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde von "Radio Bremen"

    Diese Rüge läßt sich anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zum Charakter der Rundfunkfreiheit und den daraus abgeleiteten Erfordernissen und Begrenzungen für die Verwirklichung der Rundfunkfreiheit in organisatorischer Hinsicht beantworten (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 83, 238 ; 90, 60 ; BVerfG, Kammerbeschluß, DVBl 1996, S. 97 ff.).

    Deswegen müssen hier zur Verhütung von Mißbräuchen an den Änderungsbedarf hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß, DVBl 1996, S. 97 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2021 - 13 B 1403/20

    Verpflichtung zur Erklärung des Einvernehmens zur Festlegung von

    vgl. zu § 14 Abs. 3 Satz 1 WaStrG: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 A 24.01 -, BVerwGE 116, 175 = juris, Rn. 65; anders z. B. für die Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten: BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 1 BvR 209/93 -, DVBl. 1996, 97 = juris, Rn. 14 f., m. w. N.
  • BVerfG, 25.08.1998 - 1 BvR 2487/94

    Rundfunkräte ohne Sinti und Roma

    Deswegen hat das Bundesverfassungsgericht einen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Anspruch gesellschaftlicher Gruppen auf Vertretung in den Aufsichtsgremien des Rundfunks stets abgelehnt (Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 1995, NVwZ 1996, S. 781; Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 1992, NVwZ 1992, S. 766; Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 1989 - 1 BvR 756/88 und 902/88 - Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 1989 - 1 BvR 327/86 -).
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