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   BVerwG, 26.02.1997 - 6 C 3.96   

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BVerwG, 26.02.1997 - 6 C 3.96 (https://dejure.org/1997,565)
BVerwG, Entscheidung vom 26.02.1997 - 6 C 3.96 (https://dejure.org/1997,565)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Februar 1997 - 6 C 3.96 (https://dejure.org/1997,565)
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Urteilsveröffentlichungen

Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Rechtsstaatsgebot, Justizgewährungspflicht, Demokratiegebot, Gewaltenteilung

Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de

    § 5 UrhG; Artt. 92, 20 Abs. 3, 5 Abs. 1, 20 Abs. 2, 3 Abs. 1 GG; § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO; §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 42 DRiG; § 4 EGGVG
    Zur Veröffentlichungspflicht von Gerichtsentscheidungen durch die Gerichte; Neutralitätspflicht bei der Veröffentlichung

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 92
    Gerichtsentscheidungen, Gleichbehandlung bei der Veröffentlichung von -; Neutralitätspflicht der Gerichte bei der Übersendung von Gerichtsentscheidungen; Richter, private Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen durch -; Verlage, Anspruch der - auf Gleichbehandlung im ...

  • Telemedicus

    Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen als öffentliche Aufgabe

  • Telemedicus

    Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen als öffentliche Aufgabe

  • webshoprecht.de

    Zur Pflicht der Gerichte zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

  • webshoprecht.de

    Zur Pflicht der Gerichte zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

  • JurPC

    GG Art. 3 Abs. l, GG Art. 5 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 2 und 3, GG Art. 92, UrhG § 5, AO § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, DRiG § 4 Abs. 2 Nr. 1, DRiG § 42, EGGVG § 4
    Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

  • Wolters Kluwer

    Gleichbehandlung bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen - Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen - Private Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen durch Richter - Neutralitätspflicht der Gerichte bei der Übersendung von Gerichtsentscheidungen - ...

  • opinioiuris.de

    Urteilsveröffentlichungen

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Wettbewerbsgleichheit bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Zeitgleiche Informationen durch Gerichte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

Besprechungen u.ä. (2)

  • jurpc.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Veröffentlichungspflicht der Gerichte und das Internet (Dirk Eßer; JurPC Web-Dok. 119/2001)

  • jurpc.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Freie Rechtsprechung für freie Bürger?! (Jörg Berkemann; JurPC Web-Dok. 354/2002)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 104, 105
  • NJW 1997, 2694
  • ZIP 1997, 1253
  • NVwZ 1997, 1187
  • NVwZ 1997, 1209 (Ls.)
  • NVwZ 1997, 468
  • DVBl 1997, 1228
  • ZUM 1998, 78
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 727/84

    Postzeitungsdienst

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1997 - 6 C 3.96
    Dazu gehört hier insbesondere die Neutralitätspflicht des Staates gegenüber den Herausgebern von Presseerzeugnissen, die untereinander im publizistischen Wettbewerb stehen, einschließlich der Verpflichtung, diese strikt gleichzubehandeln (BVerfGE 80, 124, 133 f.).

    aa) Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb (BVerfGE 80, 124, 134) sind Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

    Der Anspruch ist das Gegenstück zur Neutralitätspflicht des Staates gegenüber den Herausgebern von Presseerzeugnissen, die untereinander im publizistischen Wettbewerb stehen (BVerfGE 80, 124, 133 f.).

    Mit Recht haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, daß der Grad an Wissenschaftlichkeit sich nicht als ein formales und damit meinungsneutrales Kriterium darstellt, mit dem allein sich eine Verschiedenbehandlung von Publikationsorganen bei der Belieferung mit Informationen rechtfertigen lassen könnte (BVerfGE 80, 124, 134).

    Dazu gehört hier insbesondere die Neutralitätspflicht des Staates gegenüber den Herausgebern von Presseerzeugnissen, die untereinander im publizistischen Wettbewerb stehen, einschließlich der Verpflichtung, diese strikt gleichzubehandeln (BVerfGE 80, 124, 133 f.).

    aa) Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb (BVerfGE 80, 124, 134) sind Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

    Der Anspruch ist das Gegenstück zur Neutralitätspflicht des Staates gegenüber den Herausgebern von Presseerzeugnissen, die untereinander im publizistischen Wettbewerb stehen (BVerfGE 80, 124, 133 f.).

    Mit Recht haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, daß der Grad an Wissenschaftlichkeit sich nicht als ein formales und damit meinungsneutrales Kriterium darstellt, mit dem allein sich eine Verschiedenbehandlung von Publikationsorganen bei der Belieferung mit Informationen rechtfertigen lassen könnte (BVerfGE 80, 124, 134).

  • BVerwG, 01.12.1992 - 7 B 170.92

    Informationsfreiheit - Neutralitätspflicht - Fachpresse

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1997 - 6 C 3.96
    Bei der Herausgabe darf nicht nach dem wissenschaftlichen Niveau der zu beliefernden Presseorgane unterschieden werden (Änderung der Rechtsprechung; vgl. Beschluß vom 1. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 170.92 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 378).

    Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung und Abweichung von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 170.92 - zugelassene Revision der Beigeladenen, mit der diese beantragt,.

    An der gegenteiligen Auffassung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 1. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 170.92 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 378) hält der erkennende Senat, der nunmehr für das Presserecht zuständig ist, nicht fest.

    An der gegenteiligen Auffassung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 1. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 170.92 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 378) hält der erkennende Senat, der nunmehr für das Presserecht zuständig ist, nicht fest.

  • OLG München, 16.08.1984 - 9 VA 4/83

    Rechtsanspruch ; Rechtsanspruch Dritter; Akteneinsicht; Rechtsanspruch Dritter

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1997 - 6 C 3.96
    aa) Mit der nahezu unumstrittenen Meinung in der Rechtsprechung (vgl. OLG München, Beschluß vom 16. August 1984 - 9 VA 4/83 - OLGZ 84, 477, 479; OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 1 BA 32/88 - JZ 1989, 633, 635; OLG Celle, Beschluß vom 12. Juni 1990, NJW 1990, 2570 f.; selbst das OVG Berlin spricht von einer Informationspflicht, verneint allerdings einen Anspruch auf Belieferung mit Entscheidungsabdrucken) und in der Literatur (vgl. etwa Grundmann, DVBl 1966, 57, 61; Leistner, Über die Veröffentlichungspraxis oberster und höherer Gerichte in Westeuropa, 1975, 8; Kramer, ZRP 1976, 84, 85 f.; Odersky in: Festschrift für Pfeiffer, 1988, 325, 333 ff.; Hirte, NJW 1988, 1698, 1700; Hoffmann-Riem, JZ 1989, 637; Herberger, jur-pc 1993, 2325; Kissel, GVG, 2. Aufl. 1994, § 12 Rdnr. 71; Ullmann, Der amtliche Leitsatz, in: Festschrift zum 10-jährigen Bestehen der juris GmbH, 1996, 133, 141 f.; Berkemann, VerwArch 1996, 362, 374; Lodde, Informationsrechte des Bürgers gegen den Staat, 1996, 96 f.) geht auch der Senat von einer Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen aus.

    aa) Mit der nahezu unumstrittenen Meinung in der Rechtsprechung (vgl. OLG München, Beschluß vom 16. August 1984 - 9 VA 4/83 - OLGZ 84, 477, 479; OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 1 BA 32/88 - JZ 1989, 633, 635; OLG Celle, Beschluß vom 12. Juni 1990, NJW 1990, 2570 f.; selbst das OVG Berlin spricht von einer Informationspflicht, verneint allerdings einen Anspruch auf Belieferung mit Entscheidungsabdrucken) und in der Literatur (vgl. etwa Grundmann, DVBl 1966, 57, 61; Leistner, Über die Veröffentlichungspraxis oberster und höherer Gerichte in Westeuropa, 1975, 8; Kramer, ZRP 1976, 84, 85 f.; Odersky in: Festschrift für Pfeiffer, 1988, 325, 333 ff.; Hirte, NJW 1988, 1698, 1700; Hoffmann-Riem, JZ 1989, 637; Herberger, jur-pc 1993, 2325; Kissel, GVG, 2. Aufl. 1994, § 12 Rdnr. 71; Ullmann, Der amtliche Leitsatz, in: Festschrift zum 10-jährigen Bestehen der juris GmbH, 1996, 133, 141 f.; Berkemann, VerwArch 1996, 362, 374; Lodde, Informationsrechte des Bürgers gegen den Staat, 1996, 96 f.) geht auch der Senat von einer Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen aus.

  • OVG Bremen, 25.10.1988 - 1 BA 32/88

    Gerichtliche Veröffentlichungspraxis; Pressefreiheit; Gleichheitssatz -

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1997 - 6 C 3.96
    aa) Mit der nahezu unumstrittenen Meinung in der Rechtsprechung (vgl. OLG München, Beschluß vom 16. August 1984 - 9 VA 4/83 - OLGZ 84, 477, 479; OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 1 BA 32/88 - JZ 1989, 633, 635; OLG Celle, Beschluß vom 12. Juni 1990, NJW 1990, 2570 f.; selbst das OVG Berlin spricht von einer Informationspflicht, verneint allerdings einen Anspruch auf Belieferung mit Entscheidungsabdrucken) und in der Literatur (vgl. etwa Grundmann, DVBl 1966, 57, 61; Leistner, Über die Veröffentlichungspraxis oberster und höherer Gerichte in Westeuropa, 1975, 8; Kramer, ZRP 1976, 84, 85 f.; Odersky in: Festschrift für Pfeiffer, 1988, 325, 333 ff.; Hirte, NJW 1988, 1698, 1700; Hoffmann-Riem, JZ 1989, 637; Herberger, jur-pc 1993, 2325; Kissel, GVG, 2. Aufl. 1994, § 12 Rdnr. 71; Ullmann, Der amtliche Leitsatz, in: Festschrift zum 10-jährigen Bestehen der juris GmbH, 1996, 133, 141 f.; Berkemann, VerwArch 1996, 362, 374; Lodde, Informationsrechte des Bürgers gegen den Staat, 1996, 96 f.) geht auch der Senat von einer Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen aus.

    aa) Mit der nahezu unumstrittenen Meinung in der Rechtsprechung (vgl. OLG München, Beschluß vom 16. August 1984 - 9 VA 4/83 - OLGZ 84, 477, 479; OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 1 BA 32/88 - JZ 1989, 633, 635; OLG Celle, Beschluß vom 12. Juni 1990, NJW 1990, 2570 f.; selbst das OVG Berlin spricht von einer Informationspflicht, verneint allerdings einen Anspruch auf Belieferung mit Entscheidungsabdrucken) und in der Literatur (vgl. etwa Grundmann, DVBl 1966, 57, 61; Leistner, Über die Veröffentlichungspraxis oberster und höherer Gerichte in Westeuropa, 1975, 8; Kramer, ZRP 1976, 84, 85 f.; Odersky in: Festschrift für Pfeiffer, 1988, 325, 333 ff.; Hirte, NJW 1988, 1698, 1700; Hoffmann-Riem, JZ 1989, 637; Herberger, jur-pc 1993, 2325; Kissel, GVG, 2. Aufl. 1994, § 12 Rdnr. 71; Ullmann, Der amtliche Leitsatz, in: Festschrift zum 10-jährigen Bestehen der juris GmbH, 1996, 133, 141 f.; Berkemann, VerwArch 1996, 362, 374; Lodde, Informationsrechte des Bürgers gegen den Staat, 1996, 96 f.) geht auch der Senat von einer Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen aus.

  • BVerwG, 11.11.1993 - 3 C 45.91

    Heilpraktiker - Untersagung - Heilmagnetisieren

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1997 - 6 C 3.96
    Zu diesen Kosten zählen nach der gesetzlichen Regelung auch die außergerichtlichen Kosten des Beklagten, obwohl er - ohne einen Antrag zu stellen - der Beigeladenen zur Seite gestanden hat (Urteil vom 11. November 1993 - BVerwG 3 C 45.91 - Buchholz 310 § 154 VwGO Nr. 10; abgedruckt unter 418.04 Nr. 19).

    Zu diesen Kosten zählen nach der gesetzlichen Regelung auch die außergerichtlichen Kosten des Beklagten, obwohl er - ohne einen Antrag zu stellen - der Beigeladenen zur Seite gestanden hat (Urteil vom 11. November 1993 - BVerwG 3 C 45.91 - Buchholz 310 § 154 VwGO Nr. 10; abgedruckt unter 418.04 Nr. 19).

  • BGH, 21.11.1991 - I ZR 190/89

    Leitsätze

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1997 - 6 C 3.96
    Ohne pflichtmäßige Mitwirkung der Gerichtsverwaltung und der Richter bei der Erstellung herausgabefähiger Entscheidungsabdrucke und amtlicher Leitsätze (vgl. zur Definition BGHZ 116, 136) läßt sich die Gemeinfreiheit von Gerichtsentscheidungen und amtlichen Leitsätzen nicht realisieren.

    Ohne pflichtmäßige Mitwirkung der Gerichtsverwaltung und der Richter bei der Erstellung herausgabefähiger Entscheidungsabdrucke und amtlicher Leitsätze (vgl. zur Definition BGHZ 116, 136) läßt sich die Gemeinfreiheit von Gerichtsentscheidungen und amtlichen Leitsätzen nicht realisieren.

  • OLG Celle, 12.06.1990 - 1 VAs 4/90

    Überlassung einer anonymisierten Urteilsabschrift zu Zwecken der Veröffentlichung

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1997 - 6 C 3.96
    aa) Mit der nahezu unumstrittenen Meinung in der Rechtsprechung (vgl. OLG München, Beschluß vom 16. August 1984 - 9 VA 4/83 - OLGZ 84, 477, 479; OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 1 BA 32/88 - JZ 1989, 633, 635; OLG Celle, Beschluß vom 12. Juni 1990, NJW 1990, 2570 f.; selbst das OVG Berlin spricht von einer Informationspflicht, verneint allerdings einen Anspruch auf Belieferung mit Entscheidungsabdrucken) und in der Literatur (vgl. etwa Grundmann, DVBl 1966, 57, 61; Leistner, Über die Veröffentlichungspraxis oberster und höherer Gerichte in Westeuropa, 1975, 8; Kramer, ZRP 1976, 84, 85 f.; Odersky in: Festschrift für Pfeiffer, 1988, 325, 333 ff.; Hirte, NJW 1988, 1698, 1700; Hoffmann-Riem, JZ 1989, 637; Herberger, jur-pc 1993, 2325; Kissel, GVG, 2. Aufl. 1994, § 12 Rdnr. 71; Ullmann, Der amtliche Leitsatz, in: Festschrift zum 10-jährigen Bestehen der juris GmbH, 1996, 133, 141 f.; Berkemann, VerwArch 1996, 362, 374; Lodde, Informationsrechte des Bürgers gegen den Staat, 1996, 96 f.) geht auch der Senat von einer Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen aus.

    aa) Mit der nahezu unumstrittenen Meinung in der Rechtsprechung (vgl. OLG München, Beschluß vom 16. August 1984 - 9 VA 4/83 - OLGZ 84, 477, 479; OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 1 BA 32/88 - JZ 1989, 633, 635; OLG Celle, Beschluß vom 12. Juni 1990, NJW 1990, 2570 f.; selbst das OVG Berlin spricht von einer Informationspflicht, verneint allerdings einen Anspruch auf Belieferung mit Entscheidungsabdrucken) und in der Literatur (vgl. etwa Grundmann, DVBl 1966, 57, 61; Leistner, Über die Veröffentlichungspraxis oberster und höherer Gerichte in Westeuropa, 1975, 8; Kramer, ZRP 1976, 84, 85 f.; Odersky in: Festschrift für Pfeiffer, 1988, 325, 333 ff.; Hirte, NJW 1988, 1698, 1700; Hoffmann-Riem, JZ 1989, 637; Herberger, jur-pc 1993, 2325; Kissel, GVG, 2. Aufl. 1994, § 12 Rdnr. 71; Ullmann, Der amtliche Leitsatz, in: Festschrift zum 10-jährigen Bestehen der juris GmbH, 1996, 133, 141 f.; Berkemann, VerwArch 1996, 362, 374; Lodde, Informationsrechte des Bürgers gegen den Staat, 1996, 96 f.) geht auch der Senat von einer Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen aus.

  • BGH, 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16

    Herausgabe von anonymisierten Gerichtsentscheidungen durch das Gericht

    Dagegen versteht eine weitere Ansicht den Antrag auf Überlassung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift als eine Auskunftsbitte eigener Art, der ohne Anwendung der Vorschriften über die Akteneinsicht und außerhalb eines förmlichen Akteneinsichtsverfahrens entsprochen werden kann (vgl. BPatG GRUR 1992, 53; GRUR 1992, 54; GRUR 1992, 434; OLG Celle NJW 1990, 2570; OLG Düsseldorf JurBüro 1970, 548; gegen die Anwendbarkeit von § 299 Abs. 2 ZPO auch Tiedemann, NVwZ 1997, 1187).

    Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt grundsätzlich eine Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen (BVerfG NJW 2015, 3708 Rn. 16, 20; BVerwGE 104, 105, 108 f.; ausführlich Walker, Die Publikation von Gerichtsentscheidungen, 1998 S. 132 ff.).

    Ohne ausreichende Publizität der Rechtsprechung ist dies nicht möglich (BVerwGE 104, 105, 109).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2021 - 4 B 1380/20

    Amtsgericht Düsseldorf durfte Pressemitteilung zu Strafverfahren nicht mit

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.1997 - 6 C 3.96 -, BVerwGE 104, 105 = juris, Rn. 33; zur Zulässigkeit von Presseinformationen aus behördlicher Eigeninitiative, zunächst auch "im kleinen Kreis": BVerwG, Urteil vom 18.9.2019 - 6 A 7.18 -, BVerwGE 166, 303 = juris, Rn. 27 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13.3.2013 - 5 A 1293/11 -, DVBl. 2013, 927 = juris, Rn. 80, m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.8.2017 - 1 S 1307/17 -, NJW 2018, 90 = juris, Rn. 29; OVG Bremen, Urteil vom 25.10.1988 - 1 BA 32/88 -, NJW 1989, 926 = juris, Rn. 41; Weberling, in: Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl. 2012, 21.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.1997 - 6 C 3.96 -, BVerwGE 104, 105 = juris, Rn. 23 ff.; BVerfG, Beschluss vom 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 -, NJW 2015, 3708 = juris, Rn. 20 ff., 25; BGH, Urteile vom 2.7.2019 - VI ZR 494/17 -, NVwZ-RR 2020, 878 = juris, Rn. 37, 51 ff., und vom 17.12.2019 - VI ZR 249/18 -, AfP 2020, 143 = juris, Rn. 20.

  • BVerfG, 14.09.2015 - 1 BvR 857/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde auf Zusendung einer Urteilskopie an einen

    Dies gilt auch in Bezug auf Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden einschließlich der Gerichte (vgl. BVerfGE 20, 162 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, NJW 2014, S. 3711 ), wobei zu berücksichtigen ist, dass der Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit selbst Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist (vgl. BVerfGE 103, 44 ) und eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen allgemein anerkannt ist (vgl. BVerwGE 104, 105 m.w.N.).

    Es ist weithin anerkannt, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt (vgl. BVerwGE 104, 105 m.w.N.).

  • BGH, 20.06.2018 - 5 AR (Vs) 112/17

    Übermittlung anonymisierter Entscheidungsabschriften an private Dritte (Auskünfte

    b) Aus der Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen auch der Instanzgerichte, die aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt (vgl. BVerfG; NJW 2015, 3708, 3710; BVerwGE 104, 105, 108 ff.; BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR [VZ] 2/16, NJW 2017, 1819, Rn. 16; von Coelln, AfP 2016, 308, 309; Mensching, AfP 2007, 534, 535; Putzke/Zenthöfer aaO), lässt sich jedenfalls für private Dritte kein neben § 475 StPO tretender voraussetzungsloser Anspruch auf Herausgabe einer anonymisierten Urteilsabschrift herleiten (vgl. von Coelln aaO, 310; aA Mensching AfP 2007, 534, 537; Putzke/Zenthöfer aaO, 1779), der auf dem Rechtsweg nach § 23 EGGVG geltend gemacht werden könnte.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.2013 - 10 S 281/12

    Anspruch auf Belieferung von BVerfG-Entscheidungen

    Sollte das Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2009 einen Verwaltungsakt darstellen, wäre das Begehren auf die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts gerichtet und die Klage als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft (in diesem Sinne BVerwG, Urt. v. 26.2.1997 - 6 C 3/96 - E 104, 105, 107; OVG Bremen, Urt. v. 25.10.1988 - OVG 1 BA 32/88 - NJW 1989, 926; VG Hannover, Urt. v. 22.7.1996 - 6 A 1032/92 - NJW 1993, 3282 = jur-pc 1993, 2318, 2321).

    a) Geklärt ist seit geraumer Zeit, dass die Gerichtsverwaltung bei der Übermittlung von Entscheidungen (Entscheidungstexten) an die (juristische Fach-)Presse auf Grund der staatlichen Neutralitätspflicht die Herausgeber von Presseerzeugnissen strikt gleich behandeln muss (BVerwG, Urt. v. 26.2.1997 - 6 C 3/96 - E 104, 105, 108 und 112 ff.; OVG Bremen, Urt. v. 25.10.1988 - OVG 1 BA 32/88 - NJW 1989, 926, 927; Huff, NJW 1997, 2651, 2652).

    Für die damit verbundenen Probleme des Gleichbehandlungsanspruchs ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 1997 (BVerwGE 104, 105 = NJW 1997, 2694) entgegen der Auffassung der Klägerin unergiebig.

  • BVerwG, 01.10.2014 - 6 C 35.13

    Presseauskunftsersuchen; Namen von Funktionsträgern im gerichtlichen Verfahren;

    Der Senat hat in einem Urteil vom 26. Februar 1997 - BVerwG 6 C 3.96 - (BVerwGE 104, 105 ff. = Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 155) aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährleistungspflicht, dem Demokratiegebot sowie dem Grundsatz der Gewaltenteilung einen Verfassungsauftrag aller Gerichte hergeleitet, die Entscheidungen ihrer Spruchkörper der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Urteil vom 26. Februar 1997 a.a.O. S. 108 f. bzw. 8 f.).

    Hierzu seien zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, des Datenschutzes und des Steuergeheimnisses auf einer ersten Stufe herausgabefähige, insbesondere anonymisierte und neutralisierte Fassungen der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidungen herzustellen (Urteil vom 26. Februar 1997 a.a.O. S. 111 f. bzw. 10 f.).

  • OLG München, 24.08.2020 - 6 St 1/19

    Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen

    Diese Pflicht resultiert aus dem Rechtsstaatsprinzip samt der Justizgewährungspflicht, dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz der Gewaltenteilung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2015 - 1 BvR 857/15 - NJW 2015, 3708; BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3/96 - NJW 1997, 2694; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.12.1996 - 10 L 5059/93 - CR 1996, 622).

    Ein solches kann sich zum einen aus der medialen Berichterstattung ergeben, zum anderen aus entsprechenden Anfragen aus der Öffentlichkeit (BVerwG a.a.O., NJW 1997, 2694, 2695).

  • VG Stuttgart, 31.03.2022 - 1 K 6043/20

    Erfolglose Klage gegen die Veröffentlichung eines Urteils des

    Für die allen Gerichten, somit auch den Instanzgerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit, kraft Bundesverfassungsrechts obliegende Aufgabe, die Entscheidungen ihrer Spruchkörper der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ist die Verwaltung des betroffenen Gerichts zuständig (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.1997 - 6 C 3.96 -, juris Rn. 22, 28 ff.).

    Sie erfasst alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann.Zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen besteht eine Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.09.2015 - 1 BvR 857/15 -, juris Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 26.02.1997 - 6 C 3.96 -, juris Rn. 22 f.; BGH, Beschl. v. 05.04.2017 - IV AR 2/16 -, juris Rn. 16).

    Nicht zuletzt dient es auch der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der Fortentwicklung des Rechts, wenn durch die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine fachwissenschaftliche Diskussion ermöglicht wird (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 26.02.1997, a.a.O. Rn. 24).

    Maßgeblich sind also das tatsächliche oder mutmaßliche Interesse der Öffentlichkeit und das Interesse derjenigen, die in entsprechenden Angelegenheiten um Rechtsschutz nachsuchen wollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.1997, a.a.O. Rn. 27).

    Bei der Wahrnehmung ihrer Publikationsaufgabe ist die Gerichtsverwaltung angesichts der Verpflichtung der öffentlichen Gewalt zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten und des Datenschutzes zur Herstellung einer veröffentlichungs- und herausgabefähigen, das heißt insbesondere anonymisierten oder zumindest pseudonymisierten und neutralisierten Fassung der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidungen verpflichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.1997, a.a.O. Rn. 28 ff.).

    37 Diesen Anforderungen genügt die sich unmittelbar aus nationalem Verfassungsrecht ergebende rechtliche Verpflichtung der Gerichtsverwaltung zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26.02.1997, a.a.O. Rn. 24, wonach eine spezielle gesetzliche Regelung lediglich klarstellende Bedeutung hätte).

  • VG Aachen, 11.02.2020 - 8 K 276/16

    Veröffentlichung; Gerichtsentscheidung; Information; Informationszugang;

    In einem weiteren Schriftwechsel tauschten der Kläger und der Direktor des Amtsgerichts ihre gegenseitigen Rechtsstandpunkte aus, wobei der Kläger einen Anspruch auf Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, an denen ein allgemeines Interesse bestehe, schon aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (vom 26. Februar 1997 - 6 C 3.96 -) sah, der Amtsgerichtsdirektor dagegen ausführte, die Entscheidung, ob ein Urteil veröffentlicht werde, stehe im Ermessen des jeweiligen Gerichts, wobei insbesondere die Anonymität der Beteiligten gewahrt werden solle.

    Die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen ist Verwaltungsaufgabe und keine rechtsprechende Tätigkeit, Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 1 BvR 3106/09 -, juris Rn. 21 und Leitsatz 4 b); BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3/96 -, juris Rn. 22 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2013 - 10 S 281/12 -, juris, NJW 2013, 2045, DVBl 2013, 916; Bundespatentgericht (BPatG), Beschluss vom 18. März 1992 - 26 ZA (pat) 3/92 -, BPatGE 32, 272, GRUR 1992, 434.

    Es handelt sich nämlich beim Anspruch auf Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften um einen verfassungsrechtlich fundierten Anspruch eigener Art. Die öffentliche Gewalt trifft grundsätzlich eine aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgende Veröffentlichungspflicht; einem entsprechenden Antrag kann ohne Rückgriff auf und Anwendung von Vorschriften über die Akteneinsicht und außerhalb eines förmlichen Akteneinsichtsverfahrens entsprochen werden, BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3/96 -, juris Rn. 22 ff.; BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR (VZ) 2/16 -, juris Rn. 12, u. a. unter Hinweis auf BPatG, Beschluss vom 23. April 1991 - 27 ZA (pat) 19/90, juris, GRUR 1992, 53; Beschluss vom 29. Juli 1991 -, GRUR 1992, 54; Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 VAs 4/90 -, NJW 1990, 2570; vgl. auch Tiedemann, NVwZ 1997, 1187.

    Bei der Wahrnehmung dieser Publikationsaufgabe sind Rechte Dritter zu beachten, insbesondere die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, des Datenschutzes und des Steuergeheimnisses sowie der Gleichheitsgrundsatz, BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3/96 -, juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 4 A 68/17 -, juris Rn. 49; vgl. auch Schoch, IFG-Kommentar, § 1, Rn. 212; zur "Gemeinfreiheit" von amtlichen Werken mit dem gesetzgeberischen Ziel, Publizität für alle Äußerungen der Staatsgewalt zu schaffen, damit sich der dem Gesetz unterworfene Bürger über Vorschriften aller Art, Entscheidungen und sonst rechtserhebliche Unterlagen frei unterrichten kann: BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 1143/90 - NJW 1999, 414, 416, juris Rn. 41, 26; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2013 - 10 S 281/12 -, NJW 2013, 2045, DVBl 2013, 916.

    BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997, a. a. O., juris Rn. 29, wobei weitergehend in der Literatur auch vertreten wird, dass eine Veröffentlichungspflicht bestehe, wenn ein öffentliches Interesse nicht völlig ausgeschlossen sei, wenn also z. B. mediale Berichterstattung stattgefunden habe; im Zweifel sei ein solches Interesse anzunehmen, Putzke/Zenthöfer, a. a. O., S. 1778.

  • Richterdienstgericht Baden-Württemberg, 04.12.2012 - RDG 6/12

    Richterliche Dienstaufsicht: Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit

    Ebenso ungeeignet ist als Maßstab, welche Entscheidungen des Senates, die vom Antragsteller entworfen wurden, in Juris oder in den Fachzeitschriften veröffentlich wurden (zur Veröffentlichungspflicht BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3/96, Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.2013 - 1 S 509/13

    Zum Informationsinteresse der Presse - auch über an einem Gerichtsverfahren

  • VGH Bayern, 15.05.2023 - 7 CE 23.666

    Amtsgericht muss anonymisierte Fassung eines Strafbefehls an Journalisten

  • OLG Frankfurt, 11.02.2016 - 20 VA 14/15

    Anforderungen an Erteilung einer anonymisierten Urteilsabschrift nach § 299 II

  • LG München I, 16.06.2017 - 6 Qs 5/17

    Veröffentlichung von Entscheidungen in strafrechtlichen Angelegenheiten -

  • VG Berlin, 13.11.2020 - 27 K 34.17

    Bundeskanzleramt muss Auskunft zu Hintergrundgesprächen geben

  • BGH, 25.03.2021 - IX AR (VZ) 1/19

    Insolvenzsache: Erteilung einer anonymisierter Abschrift einer

  • VG Karlsruhe, 07.11.2019 - 3 K 6973/19
  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2010 - 1 S 501/10

    Löschung einer veröffentlichten Gerichtsentscheidung bei Bestimmbarkeit einer

  • OVG Thüringen, 13.03.2015 - 1 EO 128/15

    Nicht rechtskräftiges Strafurteil muss nicht an Medienvertreter herausgegeben

  • VG München, 14.03.2023 - M 10 E 22.6192

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch auf Herausgabe eines anonymisierten

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2020 - 2 S 623/20

    Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet, wenn die Unterlassung der

  • VG Aachen, 03.02.2023 - 8 K 2355/21
  • BayObLG, 29.08.2023 - 101 VA 39/23

    Rechtsweg bei einem Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen

  • VG Aachen, 02.02.2023 - 8 K 1809/21
  • VG Karlsruhe, 05.02.2020 - 3 K 7558/19

    Rechtsstreit betr. die Veröffentlichung bürgerlich-rechtlicher Entscheidungen

  • OLG Karlsruhe, 22.12.2020 - 6 VA 24/20

    Veröffentlichungswürdigkeit einer Gerichtsentscheidung; Anforderungen an die

  • VG München, 03.05.2023 - M 10 E 23.1929

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen beabsichtigte Herausgabe eines rechtskräftigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2019 - 4 A 68/17

    NRWE; Rechtsprechungsdatenbank; Veröffentlichungspflicht; Publikationspflicht;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2013 - 5 A 1293/11

    Kein Anspruch eines Journalisten auf Fotografieren bei Opernpremieren

  • VG Karlsruhe, 03.11.2011 - 3 K 2289/09

    Urheberrechtsschutz für die in einem Gericht dokumentarisch aufbereiteten

  • OVG Niedersachsen, 20.10.2017 - 10 ME 204/17

    Darlegen der Eilbedürftigkeit des Antrags auf Herausgabe einer Urteilsabschrift

  • LG München I, 19.01.2016 - 6 AR 5/15

    Presse, Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, Datenbank, Presse

  • VG Berlin, 27.02.2020 - 27 L 43.20

    Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung eines Urteils

  • VG Düsseldorf, 23.11.2020 - 29 K 13336/17

    Richtlinie Anonymisierung Neutralisierung Gerichtsentscheidungen

  • OLG München, 27.01.2016 - 2 Ws 79/16

    Anspruch eines verfahrensfremden Dritten auf Überlassung eines nicht

  • VGH Baden-Württemberg, 06.08.2019 - 10 S 303/19

    Auskunft zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen mit dem Ergebnis von

  • OLG Frankfurt, 19.09.2019 - 20 VA 21/17

    Zur Frage des Anonymisierungsumfangs bei der Veröffentlichung markenrechtlicher

  • VG Ansbach, 20.02.2019 - AN 14 K 16.01572

    Anspruch auf Herausgabe von gerichtlichen Entscheidungen ohne besondere

  • VG Aachen, 02.02.2023 - 8 K 1080/22
  • VG Meiningen, 25.02.2015 - 8 E 464/14

    Anspruch auf Übersendung der schriftlichen Urteilsgründe

  • BFH, 01.03.2016 - VI B 89/15

    Kein Finanzrechtsweg bei Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten eines

  • OLG Köln, 14.03.2002 - 7 VA 3/01

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2011 - 3 S 1616/11

    Beschwerde gegen Akteneinsichtsgewährung durch Gerichtspräsidenten - Keine

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2019 - 2 S 3145/19

    Entfernung eines Beschlusses aus dem Internetauftritt des Bundesgerichtshofs;

  • OLG Stuttgart, 25.03.2019 - 14 VA 2/19

    Anspruch auf Einsicht in Senatsgeschäftsverteilungsplan eines Gerichts durch

  • VG München, 28.07.2020 - M 10 E 20.2750

    Anspruch auf Wiederaufnahme in einen Presseverteiler

  • OVG Bremen, 01.08.2023 - 2 B 109/23

    Konkurrentenstreit um Stelle einer Vorsitzenden Richterin bzw. eines Vorsitzenden

  • VG Aachen, 02.02.2023 - 8 K 1732/22
  • Generalbundesanwalt, 07.08.2015 - 500 E (SH) Teil 949/15
  • VG Köln, 12.09.2002 - 6 K 4342/99

    Kein Anspruch privater Investoren auf die Belieferung mit den Juris-Datensätzen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2000 - 5 B 1717/99

    Kostenloses Zurverfügungstellen der Bundesrechtsdatenbank

  • VG Köln, 12.09.2002 - 6 K 4622/00

    Rechtliche Ausgestaltung des Anspruchs eines gewerblichen

  • OLG Karlsruhe, 01.04.2020 - 2 VAs 1/20

    Recht zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen Berücksichtigung der Rechte

  • KG, 20.01.2012 - 5 U 125/11

    Ablehnung, Besorgnis der Befangenheit, Übersendung, Entscheidungen an

  • VG Gießen, 13.09.2006 - 8 E 2264/05

    Verwaltungsgericht verpflichtet Gemeinde Langgöns zur Einhaltung von Lärmgrenzen

  • BayObLG, 06.12.2021 - 101 Va 106/21

    Akteneinsichtsgesuch durch Dritte aus wissenschaftlichem Interesse

  • OLG Hamm, 26.01.2015 - 1 VAs 70/15

    Rechtsprechungsdatenbank NRWE; Anspruch auf Veröffentlichung von

  • FG Baden-Württemberg, 02.03.2011 - 12 K 4826/08

    Unzulässigkeit des Antrags auf Nichtveröffentlichung des Urteils - Festsetzung

  • VGH Bayern, 29.06.2023 - 7 CE 23.820

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen beabsichtigte Herausgabe eines rechtskräftigen

  • VG Berlin, 12.03.2015 - 27 K 183.12

    Recht eines Journalisten auf Aktualitätsvorsprung

  • OLG Köln, 13.04.2021 - 7 VA 9/21

    Rechtsmissbräuchliche Wiederholung von in der Vergangenheit vielfach abschlägig

  • BVerwG, 15.03.2017 - 20 F 12.15

    Geheimhaltungsbedürftigkeit des Inhalts der Akten als Grund für die Einstufung

  • VG Köln, 24.11.2016 - 8 K 2285/15

    Verpflichtung des Landes NRW zur Einstellung von Beschlüssen des

  • AG Schleswig, 20.12.2011 - 1 AR -6- 34

    Zum öffentlichen Interesse i.R.d. JVKostO; openJur hat keinen Anspruch auf

  • BayObLG, 20.07.2022 - 203 VAs 139/22

    Dritte haben keinen durchsetzbaren Anspruch auf Veröffentlichung der

  • VG München, 20.10.2016 - M 10 K 16.2412

    Teilhabeanspruch eines Medienvertreters an freiwilliger behördlicher

  • LG Flensburg, 23.03.2016 - 5 T 152/14

    Gericht muss eine Entscheidung, die auch zur gewerblichen Nutzung bereitgestellt

  • LG Flensburg, 18.06.2012 - 5 T 25/12

    Keine kostenlosen Entscheidungen für openjur.de

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.12.2022 - 4 E 908/22

    NRWE; Rechtsprechungsdatenbank; Datenbank; Einstellung; Veröffentlichungspflicht;

  • BayObLG, 24.11.2020 - 204 VAs 398/20

    Bescheid, Ermessensentscheidung, Ablehnung, Verfahren, Demokratieprinzip,

  • LG München I, 11.09.2017 - 14 Qs 74/16

    Zum Anspruch des Betreibers einer Rechtsprechungsdatenbank auf Übersendung von

  • BayObLG, 10.05.2021 - 203 VAs 82/21

    Kein Anspruch auf Veröffentlichung eines Urteils

  • VG München, 22.10.2013 - M 22 E 13.3871

    Eilbegehren gegen den Bundesfinanzhof auf Herausgabe eines Gerichtsbescheides

  • LG Berlin, 28.06.2001 - 510 AR 4/01

    Anspruch eines Informationsdienstes für Rechtsanwälte auf kostenpflichtige

  • VG Berlin, 07.11.2007 - 15 A 125.07

    Abwehrrecht gegen Nachteile im publizistischen Wettbewerb bzw. ein Teilhaberecht

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.1999 - A 14 S 142/99

    Abschiebungshindernis für Moslems nach Bosnien und Herzegowina verneint

  • VG Minden, 22.09.2000 - 2 K 736/99

    Polizeiliche Meldungen und Fotos über eine kennwortgeschützte Internetseite für

  • AG Bad Segeberg, 13.12.2011 - 17 C 192/11

    Öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Streitigkeit bei Geltendmachung eines

  • VG Wiesbaden, 22.12.1999 - 4 G 2328/99

    Lärmbelästigung durch einen Zirkus; Inhaltliche Anforderungen an die Bestimmtheit

  • VG Köln, 24.08.1999 - 6 L 1791/99

    Kostenloses Zurverfügungstellen der Rechtsprechungsdokumente des BGH

  • VG Köln, 24.08.1999 - 6 L 1319/99

    Erstellung einer eigenen Dokumentation durch Abscannen von Gerichtsentscheidungen

  • AG München, 22.09.2015 - ER II Gs 5930/15
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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.12.1996 - 6 C 6.95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1339
BVerwG, 18.12.1996 - 6 C 6.95 (https://dejure.org/1996,1339)
BVerwG, Entscheidung vom 18.12.1996 - 6 C 6.95 (https://dejure.org/1996,1339)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Dezember 1996 - 6 C 6.95 (https://dejure.org/1996,1339)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrecht - Privatschulen, Privatvolksschulen, Öffentliche Grundschule bis einschließlich Klasse 5, Bundesverfassungsrechtlicher Anspruch auf Genehmigung eines Privatgymnasiums und öffentlich-rechtliche Schulstruktur

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzschulen (Genehmigung) - Privatgymnasium ab Klasse 5 in Brandenburg

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Heilung eines Zustellungsmangels - Zulassung der Sprungrevision - Antragsfrist - Genehmigung eines Privatgymnasiums - Grundschulpflicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 104, 1
  • NVwZ 1997, 1209 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1997, 541
  • DVBl 1997, 1176
  • DÖV 1998, 169
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1996 - 6 C 6.95
    Das betrifft nicht nur die Frage, ob die Grundschule immer und auf jeden Fall "eine für alle gemeinsame Schule" sein müsse (vgl. hierzu BVerfGE 88, 40, 49); erst recht läßt sich dem Grundgesetz nichts über "Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der für alle gemeinsamen Schule" entnehmen (BVerfGE 34, 165, 187).

    Mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, daß dem Staat die Aufgabe obliegt, im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten ein Schulsystem bereitzustellen, das den verschiedenen Begabungsrichtungen Raum zur Entfaltung läßt, sich aber von jeder "Bewirtschaftung des Begabungspotentials" freihält (BVerfGE 34, 165, 183 f. ).

    Die Aufgabe des Staates als Erziehungsträger verwehrt es ihm insbesondere, die Kinder übermäßig lange in einer Schule mit undifferenziertem Unterricht festzuhalten (BVerfGE 34, 165, 187).

    Der Staat verhält sich daher nicht verfassungswidrig, wenn er dazu neben der individuellen Begabung auch andere Bildungsfaktoren einsetzt (BVerfGE 34, 165, 188).

    Bis zu dieser Schwelle muß dem Landesgesetzgeber bzw. der Schulverwaltung für die Beurteilung didaktischer Maßnahmen und ihrer Auswirkungen im pädagogischen Bereich ein weiter Ermessensspielraum zugebilligt werden (zum Ganzen insbesondere BVerfGE 34, 165, 188 f. ).

    Jedenfalls solange die genannten Möglichkeiten der Binnendifferenzierung angeboten werden und auch dafür Sorge getragen wird, daß sie tatsächlich ausgenutzt werden, dürfte die Schwelle zum verfassungsrechtlich offensichtlich nicht mehr Vertretbaren nicht überschritten sein (zu weiteren Möglichkeiten der Binnendifferenzierung s. auch BVerfGE 34, 165, 188).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1996 - 6 C 6.95
    Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die staatliche Pflicht, das private Ersatzschulwesen zu schützen (s. BVerfGE 75, 40 LS 1; 90, 128, 142).

    Denn auch das Landesrecht beeinflußt die Beantwortung der Frage, welche Schule Ersatzschule ist; dies geschieht in der Weise, daß es "bestimmt, welche öffentlichen Schulen es gibt, denen eine Privatschule entsprechen kann" (BVerfGE 90, 128, 139).

    [1] Nach dem Grundgesetz ist als weiterführende Ersatzschule zu genehmigen diejenige Privatschule, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen soll (vgl. BVerfGE 27, 195, 201 f.; 75, 40, 76; 90, 128, 139).

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1996 - 6 C 6.95
    [1] Nach dem Grundgesetz ist als weiterführende Ersatzschule zu genehmigen diejenige Privatschule, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen soll (vgl. BVerfGE 27, 195, 201 f.; 75, 40, 76; 90, 128, 139).

    Auch dies kann für den Ersatzcharakter einer privaten Schule ein wesentliches Indiz sein (vgl. BVerfGE 27, 195, 205).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1996 - 6 C 6.95
    Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die staatliche Pflicht, das private Ersatzschulwesen zu schützen (s. BVerfGE 75, 40 LS 1; 90, 128, 142).

    [1] Nach dem Grundgesetz ist als weiterführende Ersatzschule zu genehmigen diejenige Privatschule, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen soll (vgl. BVerfGE 27, 195, 201 f.; 75, 40, 76; 90, 128, 139).

  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1996 - 6 C 6.95
    So hat es in seiner Entscheidung zur Freien Schule Kreuzberg für die Berliner Grundschulen, die nach § 28 des Schulgesetzes von Berlin auch die Klassen 5 und 6 umfassen, ausdrücklich entschieden, der "im Schulgesetz geregelte Sachverhalt" entziehe sich nicht "dem Geltungsbereich des Art. 7 Abs. 5 GG" (BVerfGE 88, 40, 46).

    Das betrifft nicht nur die Frage, ob die Grundschule immer und auf jeden Fall "eine für alle gemeinsame Schule" sein müsse (vgl. hierzu BVerfGE 88, 40, 49); erst recht läßt sich dem Grundgesetz nichts über "Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der für alle gemeinsamen Schule" entnehmen (BVerfGE 34, 165, 187).

  • BVerwG, 16.12.1965 - VIII B 65.65

    Heilung von Zustellungsmängeln - Zulassung der Revision in Streitigkeiten aus dem

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1996 - 6 C 6.95
    Eine solche analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 VwZG verhindert eine Aufspaltung nach verschiedenen Fristen, die durch ein und dieselbe Zustellung in Gang gesetzt werden (vgl. hinsichtlich der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision BVerwGE 23, 89, 95).
  • BVerwG, 17.12.1976 - VII C 69.74

    Voraussetzungen der Erteilung der Fahrerlaubnis - Anwendung des § 50 Abs. 2

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1996 - 6 C 6.95
    Denn für die Entscheidung über den mit der Verpflichtungsklage verfolgten Anspruch auf Erteilung der Genehmigung ist allein die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verhandlung in der Revisionsinstanz maßgeblich (vgl. BVerwGE 52, 1, 3; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 4 C 43.87 -, DVBl 1992, 727).
  • BVerwG, 27.02.1992 - 4 C 43.87

    Bauplanungsrecht: Nichtigkeit von § 25c Abs. 2 BauNVO 1990, Festsetzung eines

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1996 - 6 C 6.95
    Denn für die Entscheidung über den mit der Verpflichtungsklage verfolgten Anspruch auf Erteilung der Genehmigung ist allein die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verhandlung in der Revisionsinstanz maßgeblich (vgl. BVerwGE 52, 1, 3; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 4 C 43.87 -, DVBl 1992, 727).
  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 684/78

    Verfassungsmäßigkeit des hessischen Gesetzes über die Neuordnung der gymnasialen

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1996 - 6 C 6.95
    Denn die Auslegung von neuem Landesrecht ist insbesondere bei den hier in Rede stehenden grundlegenden Normen aus dem Bereich des Schulrechts, das in die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt (Art. 30, 70 ff. GG, vgl. BVerfGE 6, 309, 354; BVerfGE 53, 185, 196), an erster Stelle Aufgabe der dafür berufenen Gerichte des Landes.
  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1996 - 6 C 6.95
    Denn die Auslegung von neuem Landesrecht ist insbesondere bei den hier in Rede stehenden grundlegenden Normen aus dem Bereich des Schulrechts, das in die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt (Art. 30, 70 ff. GG, vgl. BVerfGE 6, 309, 354; BVerfGE 53, 185, 196), an erster Stelle Aufgabe der dafür berufenen Gerichte des Landes.
  • BFH, 06.05.2014 - GrS 2/13

    Tatsächlicher Zugang eines zuzustellenden Dokuments bei Verstoß gegen zwingende

    Beide Regelungen wurden in ständiger Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, dass der Empfänger das Schriftstück "in den Händen halten" musste (vgl. z.B. BGH-Beschluss in NJW 1984, 926, und BGH-Urteil in HFR 2001, 1200; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1996  6 C 6/95, BVerwGE 104, 1, und vom 18. April 1997  8 C 43/95, BVerwGE 104, 301).
  • BVerwG, 30.01.2013 - 6 C 6.12

    Privatschulfreiheit; Ersatzschulbegriff; Erziehungsziel als Lehrziel im Sinne von

    Pädagogisch-konzeptionelle Gegebenheiten sind in die Prüfung der Ersatzschuleigenschaft nur dann einzubeziehen, wenn die Privatschule im Hinblick auf äußere Strukturmerkmale von den im öffentlichen Schulwesen vorhandenen oder grundsätzlich vorgesehenen Typen abweicht (Klarstellung gegenüber BVerwG - Urteil vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 6 C 6.95).

    Ersatzschulen im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GG sind solche Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 a.a.O. S. 201 f.; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 6 C 6.95 - BVerwGE 104, 1 = Buchholz 421 Kultur und Schulwesen Nr. 121 S. 28; stRspr).

    In diesem Sinne kann von einer Akzessorietät der Ersatzschulen zu den öffentlichen Schulen gesprochen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1974 - 1 BvR 82/71 - BVerfGE 37, 314 ; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 6 C 6.95 - BVerwGE 104, 1 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 121 S. 27 f., Beschluss vom 21. Juli 2011 - BVerwG 6 B 29.11 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 136 S. 14 Rn. 4).

    Der Kläger vertritt zu Recht den Standpunkt, dass sich dem Urteil des Senats vom 18. Dezember 1996 (a.a.O.) kein substantiell abweichendes Verständnis des verfassungsrechtlichen Ersatzschulbegriffs entnehmen lässt, auch wenn die dort verwendete Formulierung, wonach es insofern auf ein "Mindestmaß an Verträglichkeit mit vorhandenen Schulstrukturen einschließlich der damit verfolgten pädagogischen Ziele" ankommt (Urteil vom 18. Dezember 1996 a.a.O. S. 7 bzw. 28), dies auf den ersten Blick nahelegen mag.

    Er hat hierzu ausgeführt, dass das "Hineinragen" des grundständigen Privatgymnasiums in den "landesrechtlich festgelegten Grundschulbereich" (Urteil vom 18. Dezember 1996 a.a.O. S. 8 bzw. 28) dessen Ersatzschulqualität nicht bereits ausschließe; es sei nicht allein "auf die äußere Form, sondern auf die besonderen pädagogischen Inhalte abzustellen (...), die im Rahmen der jeweiligen Gesamtzwecke in unterschiedlichen Strukturen verfolgt werden" (Urteil vom 18. Dezember 1996 a.a.O., Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 121 S. 30 - insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 104, 1 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2011 - 3 B 24.09

    Jungengymnasium in Potsdam grundsätzlich genehmigungsfähig

    c) Selbst wenn auch für das geplante Vorhaben gefordert sein sollte, dass es sich in die Gesamtkonzeption des brandenburgischen Schulwesens einpasste (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 6 C 6/95 -, BVerwGE 104, 1 ), stünde dies der begehrten Genehmigungserteilung nicht entgegen.

    Ob eine Privatschule hinsichtlich des mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzwecks einer im Lande, wenn nicht vorhandenen, so doch grundsätzlich vorgesehenen öffentlichen Schule entspricht, kann also nicht ohne jede Rücksicht auf die grundlegende pädagogische Gesamtkonzeption entschieden werden, die hinter der Struktur des öffentlichen Schulwesens im Lande steht (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996, a.a.O., juris Rn. 40 [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 104, 1]).

    So können zunächst die mit der landesrechtlichen Ausgestaltung als "Gesamtzweck" verfolgten spezifischen pädagogischen Ziele auch in der vorgesehenen Privatschule erfüllt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996, a.a.O. ).

    Schließlich ist nicht ersichtlich, dass das geplante Vorhaben durch seine Existenz die Erfüllung der spezifischen pädagogischen Ziele, die mit der landesrechtlichen Ausgestaltung der öffentlichen Gymnasien verfolgt werden, an diesen öffentlichen Schulen beeinträchtigt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996, a.a.O. ).

  • BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 44.16

    Anwendungsbereich des Luftverkehrsgesetzes im Bereich der Gefahrenabwehr;

    Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, diese landesrechtliche Bestimmung selbst auszulegen und anzuwenden, anstatt den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung über den Hilfsantrag an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 173 Satz 1 VwGO, § 563 Abs. 3 und 4 ZPO; vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 1996 - 6 C 6.95 - BVerwGE 104, 1 ; vom 14. Juli 1999 - 6 C 7.98 - BVerwGE 109, 203 und vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:070317U9C20.15.0] - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 08.05.2003 - 7 C 15.02

    Abfall; Abfallbesitzer; tatsächliche Sachherrschaft; Zusammentragen von Abfall;

    Da das Oberverwaltungsgericht diese landesrechtlichen Bestimmungen nicht angewendet hat, macht der Senat von seiner sich daraus ergebenden Befugnis Gebrauch, das Landesrecht selbst auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 6 C 6.95 - BVerwGE 104, 1 ; stRspr) und in der Sache abschließend zu entscheiden.
  • BVerwG, 28.11.2012 - 6 B 46.12

    Keine Genehmigung einer privaten Grundschule mit sechs Jahrgangsstufen

    Entgegen der Auffassung des Klägers (Beschwerdebegründung S. 7 f.) weicht die angefochtene Entscheidung nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Senats vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 6 C 6.95 - (BVerwGE 104, 1 ff. = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 121) ab.

    Der Senat hat in diesem Urteil die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sechsjährigen Grundschuldauer - wie sie das für den dort zu entscheidenden Fall maßgebliche brandenburgische Schulrecht für den Bereich des öffentlichen Schulwesens vorsah - lediglich unter dem Blickwinkel geprüft und bejaht, dass eine landesrechtliche Schulkonzeption der Privatschulfreiheit nur Grenzen zu setzen vermag, wenn sie nicht ihrerseits gegen Bundesverfassungsrecht verstößt (Urteil vom 18. Dezember 1996 a.a.O. S. 8 f. bzw. S. 30 f.).

    Hiervon ausgehend ist der Senat sodann zu der Folgerung gelangt, dass die Ersatzschulqualität eines grundständigen, den Unterricht ab der 5. Jahrgangsstufe einsetzenden Privatgymnasiums sich daran zu bemessen hat, ob die spezifischen pädagogischen Ziele, die im Bereich des öffentlichen Schulwesens mit der sechsjährigen Grundschule verfolgt werden, auch in den Klassen 5 und 6 eines Privatgymnasiums erfüllt werden können (Urteil vom 18. Dezember 1996 a.a.O. S. 12 bzw. S. 33).

    Der Föderalismus (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG) hat zur Folge, dass unterschiedliche Schulstrukturen grundsätzlich - im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen - zu respektieren sind (Urteil vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 6 C 6.95 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 121 S. 29 f. ).

    Wegen der im verfassungsrechtlichen Ersatzschulbegriff angelegten Akzessorietät des Ersatzschulwesens zum öffentlichen Schulwesen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1996 a.a.O. S. 7 f. bzw. 27 f.) ist auch hinzunehmen, dass einer Privatschule unter Umständen in einem Land die Ersatzschulqualität abzusprechen ist, obwohl sie ihr in einem anderen Land zukäme.

  • VG Potsdam, 17.10.2022 - 12 K 1791/19
    Dabei hat die höchstrichterliche Rechtsprechung den Begriff "Ersatz" insoweit präzisiert, als die Schule sich nach ihrem Gesamtzweck, der über die Vermittlung von Abschlüssen hinausgeht, in die das öffentliche Schulwesen prägende Gesamtkonzeption des jeweiligen Landesgesetzgebers einpassen muss; sie muss grundsätzlich einer Schule entsprechen, die nach dem Landesrecht vorgesehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64, juris, Rn 25; BVerwG, Urteil vom 18.12.1996 - 6 C 6/95, juris, Rn 34; und Urteil vom 28.5.1997 - 6 C 1/96, juris, Rn 20; Avenarius, Schulrecht, 8. Auflage 2010, S. 299; Hanßen in Hanßen/Gläde, Kommentar zum BbgSchulG, Stand 2008, § 121 Anm. 5.1).

    In Brandenburg umfasste die Grundschule in dem hier maßgeblichen Zeitraum stets die Jahrgangsstufen 1 bis 6. Auch § 6 Abs. 2 SRG sah dies vor, wobei - entgegen dem ursprünglichen Entwurf - keine Ausnahmen zugelassen werden sollten (unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung: Jehkul, Belkner, Allmann, Komm. zum SRG, 1991, § 6 Anm 6; und unter Hinweis auf die Gesetzeshistorie: BVerwG, Urteil vom 18.12.1996 - 6 C 6/95, juris, Rn 34).

    Dementsprechend hatte das Bundesverwaltungsgericht 1996 die Genehmigungsfähigkeit einer Grundschule mit den Jahrgangsstufen 1 bis 5 für Brandenburg verneint (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1996 - 6 C 6/95, juris, Rn 34 und 40).

    Ausnahmen seien nur zugelassen, wenn sie sich in die Gesamtkonzeption des Landesgesetzgebers einpassen; dies sei bei der damals begehrten 5-jährigen Grundschule in Brandenburg nicht der Fall (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1996 - 6 C 6/95, juris, Rn 34 und 40; Hanßen, a.a.O., § 121 Anm 5.1).

    Soweit vergleichbare Schulen in freier Trägerschaft in einigen Bundesländern und meist nur für einzelne Schulteile als Ersatzschulen anerkannt werden, so handelt es sich dabei nicht um ein entscheidendes Indiz (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1996 - 6 C 6/95, juris, Rn 39).

  • VGH Bayern, 22.12.2021 - 7 BV 19.2470

    Erfolgreiche Berufung im Verfahren auf Genehmigung einer sechsstufigen

    Das Landesrecht beeinflusst jedoch die praktische Reichweite des verfassungsrechtlichen Ersatzschulbegriffs, insoweit es festlegt, welche öffentliche Schulen es gibt, denen eine Privatschule überhaupt entsprechen kann (BVerfG, B.v. 9.3.1994 - 1 BvR 1369/90 - juris Rn. 55; BVerwG, U.v. 18.12.1996 - 6 C 6.95 - juris Rn. 34; U.v. 30.1.2013 - 6 C 6.12 - juris Rn. 11).

    Dabei ist insbesondere im Bereich der weiterführenden Schulen keine strenge Akzessorietät zu fordern (vgl. BVerfG, B.v. 8.6.2011 - 1 BvR 759/08 u.a. - juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 18.12.1996 - 6 C 6.95 - juris Rn. 34; U.v. 30.1.2013 - 6 C 6.12 - juris Rn. 11).

    Dem liegt die "freiheitssichernde Intention" der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere im Urteil vom 8. Dezember 1996 - 6 C 6.95 - (juris Rn. 40) zu Grunde, dass der Rückgriff auf pädagogisch-konzeptionelle Gegebenheiten bereits bei der Prüfung der Ersatzschuleigenschaft Privatschulen auch dann eine Genehmigungsperspektive eröffnet, wenn bestimmte strukturbezogene Abweichungen die Grundlinien der staatlichen Schulpolitik letztlich nicht konterkarieren (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 30.1.2013 - 6 C 6.12 - juris Rn. 15 m.w.N.).

    (7) Da der Senat daher davon ausgeht, dass die von der Klägerin beantragte sechsstufige Wirtschaftsschule in ihren äußeren Strukturmerkmalen ein hinreichendes Maß an Übereinstimmung mit den im öffentlichen Schulsystem vorhandenen Wirtschaftsschultypen aufweist, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, für die Frage der Ersatzschuleigenschaft nicht mehr darauf an, ob sich die beantragte Schule in die pädagogische Gesamtkonzeption des Landesgesetzgebers einpasst (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2013 - 6 C 6.12 - juris Rn. 14 f. unter Klarstellung gegenüber U.v. 18.12.1996 - 6 C 6.95 - juris Rn. 40).

  • OVG Sachsen, 31.03.2015 - 2 A 758/13

    Ersatzschule; Gleichwertigkeit; Gymnasium

    Das ist der Fall, wenn die spezifischen pädagogischen Ziele, die mit der landesrechtlichen Ausgestaltung als "Gesamtzweck" verfolgt werden, in der vorgesehenen Privatschule erfüllt werden können, ohne zugleich diejenigen der öffentlichen Schulen zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 1996, BVerwGE 104, 1, 7, 8; Urt. v. 30. Januar 2013, NVwZ-RR 2013, 363, 364 Rn. 10, 11).

    Dass der sächsische Landesgesetzgeber mit der zweijährigen gymnasialen Oberstufe demgegenüber weitergehende pädagogische Ziele als Gesamtzweck des achtjährigen Gymnasiums verfolgt, die an einem neunjährigen Gymnasium nicht oder nur unzureichend erreicht werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 1996 a. a. O., 11, 12), trägt der Beklagte selbst nicht vor und ist auch für den Senat nicht erkennbar.

    Schließlich lässt sich nicht feststellen, dass neunjährige private Gymnasien mit 26 dreijähriger Oberstufe die achtjährigen öffentlichen Gymnasien im Freistaat Sachsen in einer Weise beeinträchtigen, dass deren Existenz etwa durch das Ausbleiben von Schülern in erheblichem Umfang überhaupt oder zumindest partiell gefährdet wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 1996 a. a. O., 13).

  • VGH Bayern, 12.07.2017 - 7 B 17.437

    Genehmigung einer fünfstufigen Wirtschaftsschule als Ersatzschule

    Das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (BVerwG, U.v. 18.12.1996 - 6 C 6/95 - BVerwGE 104, 1), indem es nicht prüfe, ob die Klägerin das Bildungs- und Erziehungsziel der Wirtschaftsschule (Art. 14 Abs. 1 BayEUG) auch in einer fünfstufigen Form verwirklichen könne bzw. ob die sechste Klasse der Mittelschule nach der Gesamtkonzeption des Gesetzgebers so gewichtig sei, dass sie nicht zugunsten der zusätzlichen Jahrgangsstufe 6 der fünfstufigen Wirtschaftsschule entfallen könne.

    Das Landesrecht kann dabei den freien Trägern von Ersatzschulen allenfalls mehr, nicht aber weniger Rechte gewähren, als es Art. 7 Abs. 4 GG vorsieht (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 18.12.1996 - 6 C 6/95 - BVerwGE 104, 1 /6).

    Denn das Landesrecht beeinflusst die Beantwortung der Frage, welche Schule Ersatzschule ist, indem es "bestimmt, welche öffentlichen Schulen es gibt, denen eine Privatschule entsprechen kann" (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1996 - 6 C 6/95 - BVerwGE 104, 1/7 m.w.N.).

    Das ist der Fall, wenn die spezifischen pädagogischen Ziele, die mit der landesrechtlichen Ausgestaltung als "Gesamtzweck" verfolgt werden, in der vorgesehenen Privatschule erfüllt werden können, ohne zugleich diejenigen der öffentlichen Schulen zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1996 -6 C 6/95 - BVerwGE 104, 1/7).

  • BVerwG, 09.08.2018 - 6 C 11.17

    Anspruch auf Änderung der Reihenfolge der Vornamen im Geburtenregister

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2002 - LVG 9/01
  • VG Münster, 15.05.2014 - 1 L 133/14

    G8-Lerngruppe an der Friedensschule Münster weiterhin zulässig

  • VG Potsdam, 19.06.2009 - 12 K 1013/07

    Versagung der Genehmigung eines privaten Jungen-Gymnasiums wegen Grundsatzes der

  • VG Freiburg, 25.03.2009 - 2 K 1638/08

    Erweiterung der Ersatzschulgenehmigung einer Freien Waldorfschule um das Recht

  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.2021 - 9 S 567/19

    Genehmigung einer Schule als Ersatzschule; Integrationsfunktion der allgemeinen

  • VG München, 22.10.2019 - M 3 K 18.3894

    Genehmigung einer sechsstufigen Wirtschaftsschule

  • BVerwG, 21.07.2011 - 6 B 29.11

    Öffentliche Schule; Privatschule; Akzessorietät

  • BSG, 10.02.2005 - B 10 EG 5/03 R

    Erziehungsgeld - volle Erwerbstätigkeit - Arbeitszeit - Lehrerin - Pflichtstunden

  • BVerwG, 28.05.1997 - 6 C 1.96

    Berufsfachschule - Besondere Art der Berufsausbildungsstätte - Private

  • OVG Bremen, 06.06.2012 - 2 A 267/10

    Kein Anspruch auf Genehmigung "Freie Schule Bremen e. V." - besonderes

  • VG München, 10.05.2016 - M 3 K 14.4116

    Genehmigung einer fünfstufigen Wirtschaftsschule

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2012 - 3 N 126.11

    Öffentliche Schule; Schule in freier Trägerschaft; juristische Person des

  • VG Aachen, 29.04.2016 - 9 K 1365/12

    Bekenntnisschule; Genehmigung; Ersatzschule; Bekenntnis; Mennoniten

  • BVerwG, 21.12.2016 - 6 BN 1.16

    Akzessorietät der Ersatzschule; Schulart und Bildungsgang

  • BVerwG, 21.06.2011 - 6 B 29.11

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der

  • OVG Sachsen, 15.03.2011 - 2 A 273/10

    Genehmigungsfähigkeit einer als Grundschule und Gymnasium betriebenen Schule als

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2022 - 9 S 3160/20

    Genehmigung einer privaten Ersatzschule - Waldorfschule; Genehmigung unter

  • SG Karlsruhe, 21.03.2013 - S 4 SO 937/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • OVG Niedersachsen, 08.05.2002 - 2 L 6330/96

    Laufbahnprüfung; Anspruch auf ein Überdenken; Bindung an Lösungshinweise;

  • VG Chemnitz, 18.09.2013 - 1 K 1362/11

    Gleichwertigkeit eines Gymnasiums in freier Trägerschaft mit einer dreijährigen

  • OVG Bremen, 24.04.2012 - 2 A 271/10

    Kein Anspruch auf Genehmigung der Humanistischen Schule - Ersatzschule;

  • OVG Sachsen, 24.01.2005 - 2 B 630/04

    Schule in freier Trägerschaft, Förderschule, Ersatzschule, Ersatzfunktion,

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2003 - 2 L 239/01

    Keine Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer nicht genehmigten Schule im

  • VG Leipzig, 06.08.2014 - 4 L 455/14

    Anspruch eines Schülers auf Aufname an eine bestimmte Schule

  • VG Karlsruhe, 12.11.2008 - 11 K 2899/08

    Rechtsschutz gegen die Untersagung des Betriebs einer ungenehmigten Schule in

  • SG Karlsruhe, 21.03.2013 - L 4 SO 937/13

    Bindung des Sozialhilfeträgers an die Feststellung des Schulamts zum Bestehen

  • VG Hannover, 08.03.2006 - 6 A 1460/04

    Genehmigung einer einheitlichen Ersatzschule

  • VG Potsdam, 22.01.2010 - 12 K 1534/09

    Ausreichende wirtschaftliche und rechtliche Absicherung der Lehrkräfte einer

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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.06.1997 - 4 B 85.97   

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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründungsfrist - Fristberechnung - Fristversäumung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden des Prozeßbevollmächtigten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2614
  • NVwZ 1997, 1209 (Ls.)
  • AnwBl 1997, 623
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 16.11.1992 - 3 AZR 393/92

    Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1997 - 4 B 85.97
    Dies entspricht den Anforderungen anderer oberster Bundesgerichte an die Kontrolle von Rechtsmittelbegründungsfristen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1988 - IV a ZB 13/87 - NJW 1988, 2045 , und vom 28. Oktober 1993 - VII ZB 21/93 - NJW 1994, 459 ; BAG, Beschluß vom 16. November 1992 - 3 AZR 393/92 - NJW 1993, 1350 ).
  • BGH, 13.01.1988 - IVa ZB 13/87

    Einsatz von Hilfskräften durch den Rechtsanwalt; Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1997 - 4 B 85.97
    Dies entspricht den Anforderungen anderer oberster Bundesgerichte an die Kontrolle von Rechtsmittelbegründungsfristen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1988 - IV a ZB 13/87 - NJW 1988, 2045 , und vom 28. Oktober 1993 - VII ZB 21/93 - NJW 1994, 459 ; BAG, Beschluß vom 16. November 1992 - 3 AZR 393/92 - NJW 1993, 1350 ).
  • BGH, 28.10.1993 - VII ZB 21/93

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Überwachung der Berufungsfrist

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1997 - 4 B 85.97
    Dies entspricht den Anforderungen anderer oberster Bundesgerichte an die Kontrolle von Rechtsmittelbegründungsfristen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1988 - IV a ZB 13/87 - NJW 1988, 2045 , und vom 28. Oktober 1993 - VII ZB 21/93 - NJW 1994, 459 ; BAG, Beschluß vom 16. November 1992 - 3 AZR 393/92 - NJW 1993, 1350 ).
  • BVerwG, 15.08.1994 - 11 B 68.94
    Auszug aus BVerwG, 06.06.1997 - 4 B 85.97
    Die Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fristen, die ein Rechtsanwalt im allgemeinen selbst berechnen muß (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 125.91 - und vom 13. August 1994 - BVerwG 11 B 68.94 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nrn. 174 und 189).
  • BVerwG, 10.12.1991 - 5 B 125.91

    Beschwerdebegründungsfrist - Büropersonal

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1997 - 4 B 85.97
    Die Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fristen, die ein Rechtsanwalt im allgemeinen selbst berechnen muß (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 125.91 - und vom 13. August 1994 - BVerwG 11 B 68.94 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nrn. 174 und 189).
  • OVG Thüringen, 12.05.1999 - 3 ZKO 196/99

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; Fristversäumnis; Empfangsbekenntnis;

    Diese besondere Sorgfaltspflicht erfordert, daß er entweder die Fristen selbst berechnet oder das damit betraute Anwaltspersonal hinsichtlich der Notierung von gesetzlichen Fristen einweist sowie die Einhaltung der Fristen überwacht und dadurch Vorkehrungen gegen eine Fristversäumnis trifft (vgl. nur BVerwG, Beschluß vom 6. Juni 1997 - 4 B 85/97 - NJW 1997, 2614 m.w.N.).

    Auch im letzteren Fall trägt er nämlich das Risiko, wenn sich im Nachhinein herausstellt, daß die Angaben, denen er vertraut hat, unrichtig sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. August 1997 - 4 B 85.97 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 214).

  • BVerwG, 18.01.2000 - 9 B 559.99
    Die Berechnung der Beschwerdebegründungsfrist muß der Rechtsanwalt im allgemeinen selbst vornehmen und darf sie grundsätzlich auch nicht gut ausgebildetem und überwachtem Büropersonal übertragen (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 6. Juni 1997 - BVerwG 4 B 85.97 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 209; Beschluß vom 15. August 1994 - BVerwG 11 B 68.94 - aaO. Nr. 189; Beschluß vom 10. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 125.91 - aaO. Nr. 174).
  • BSG, 29.10.2009 - B 7 AL 42/09 B
    Dazu zählt auch die Frist zur Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6.6.1997 - 4 B 85/97 -, NJW 97, 2614 f; für die Revisionsfrist vgl BSG SozR 3-1500 § 67 Nr. 13).
  • BVerwG, 27.02.2001 - 6 BN 2.01

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Versäumung der

    Die Berechnung der Beschwerdebegründungsfrist muss der Rechtsanwalt im Allgemeinen selbst vornehmen und darf sie grundsätzlich auch nicht gut ausgebildetem und überwachtem Büropersonal übertragen (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 6. Juni 1997 - BVerwG 4 B 85.97 - und vom 18. Januar 2000 - BVerwG 9 B 559.99 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 209 und 231).
  • BVerwG, 23.08.2000 - 7 B 74.00

    Rückübertragung eines Erbhofs an die Erbengemeinschaft - Enteignung des Erbhofs

    Überlässt er die Berechnung und Überwachung solcher Fristen sorgfältig ausgesuchtem und gut geschultem Personal, so muss er jedenfalls durch geeignete allgemeine Anweisungen Vorkehrungen treffen, um Fristversäumnisse zu vermeiden (Beschluss vom 6. Juni 1997 - BVerwG 4 B 85.97 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 209 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.03.1999 - 9 B 764.98

    Vom Kläger geltend gemachter Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen

    Hierbei kann dahinstehen, ob den Klägern die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren ist (dazu, daß der Prozeßbevollmächtigte die Berechnung der Beschwerdebegründungsfrist grundsätzlich selbst vorzunehmen hat und nicht Büroangestellten überlassen darf, vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 125.91 - Buchholz 310 § 60 Nr.. 174; Beschluß vom 15. August 1994 - BVerwG 11 B 68.94 - a.a.O. Nr. 189 und Beschluß vom 6. Juni 1997 - BVerwG 4 B 85.97 - a.a.O. Nr. 209); sie ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Divergenz und des Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise darlegt.
  • BVerwG, 27.02.2001 - 6 PKH 1.01

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Versäumung der

    Die Berechnung der Beschwerdebegründungsfrist muss der Rechtsanwalt im Allgemeinen selbst vornehmen und darf sie grundsätzlich auch nicht gut ausgebildetem und überwachtem Büropersonal übertragen (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 6. Juni 1997 - BVerwG 4 B 85.97 - und vom 18. Januar 2000 - BVerwG 9 B 559.99 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 209 und 231).
  • OVG Niedersachsen, 17.12.2002 - 11 LB 334/02

    Berufungsbegründungsfrist; Büropersonal; Fristenberechnung; Fristversäumnis;

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Prozessbevollmächtigte die Berechnung der Rechtsmittel(begründungs)fristen grundsätzlich selbst vorzunehmen haben und nicht Büroangestellten überlassen dürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.12.1991 - BVerwG 5 B 125.91 -, v. 13.8.1994 - BVerwG 11 B 68.94 - und v. 6.6.1997 - BVerwG 4 B 85.97 -, Buchholz 310 Nrn. 174, 189 und 209 zu § 60 VwGO; vgl. auch den den Prozessbevollmächtigten bekannten Beschl. v. 24.3.1999 - BVerwG 9 B 764.98 -; siehe ferner OVG Koblenz, Beschl. v. 26.8.2002 - 8 A 11250/02DVBl. 2002, 1568 - LS).
  • BVerwG, 07.12.2000 - 7 B 141.00

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer

    Die Frist zur Begründung der Beschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fristen, die ein Rechtsanwalt im Allgemeinen selbst berechnen muss (Beschluss vom 15. August 1994 - BVerwG 11 B 68.94 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 189; Beschluss vom 6. Juni 1997 - BVerwG 4 B 85.97 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 209; Beschluss vom 23. August 2000 - BVerwG 7 B 74.00 -).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.07.1997 - 9 B 552.97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2577
BVerwG, 24.07.1997 - 9 B 552.97 (https://dejure.org/1997,2577)
BVerwG, Entscheidung vom 24.07.1997 - 9 B 552.97 (https://dejure.org/1997,2577)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juli 1997 - 9 B 552.97 (https://dejure.org/1997,2577)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Revisionszulassungsgründe - Ausgangsgericht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 553
  • NVwZ 1997, 1209
  • DVBl 1998, 231
  • DVBl 1998, 236
  • DÖV 1998, 435
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 25.08.1969 - VIII B 34.68

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Senden der

    Auszug aus BVerwG, 24.07.1997 - 9 B 552.97
    »Neue Revisionszulassungsgründe sind gemäß § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO auch dann beim Ausgangsgericht - und nicht beim Bundesverwaltungsgericht - einzureichen, wenn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision dem Bundesverwaltungsgericht bereits vorgelegt worden ist (Fortführung von BVerwGE 32, 357 und Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 118 zu § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO a.F.).«.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der bis zum Inkrafttreten des 4. VwGO -Änderungsgesetzes (vom 17. Dezember 1990, BGBl I S. 2809) maßgeblichen Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO a.F. mußte die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde stets bei dem Ausgangsgericht eingereicht werden, und zwar auch dann, wenn dieses bereits über die Nichtabhilfe entschieden, die Akten dem Bundesverwaltungsgericht übersandt und dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt hatte (vgl. insbesondere: Beschluß vom 25. August 1969 - BVerwG VIII B 34.68 - BVerwGE 32, 357 ; Beschluß vom 5. Februar 1981 - BVerwG 7 B 13.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 118).

  • BVerwG, 02.03.1992 - 9 B 256.91

    Beginn der Beschwerdebegründungsfrist bei Versäumung der Beschwerdefrist

    Auszug aus BVerwG, 24.07.1997 - 9 B 552.97
    Diese noch zur Einreichung einer gesonderten Begründung innerhalb der einheitlichen Monatsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 VwGO a.F. ergangene Rechtsprechung gilt (erst recht) für die Auslegung und Anwendung der durch das 4. VwGO -Änderungsgesetz eingeführten besonderen Beschwerdebegründungsfrist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluß vom 2. März 1992 - BVerwG 9 B 256.91 -, Beschluß vom 18. März 1992 - BVerwG 5 B 29.92 - und Beschluß vom 25. November 1993 - BVerwG 1 B 178.93 - Buchholz 310 § 133 VwGO [n.F.] Nrn. 2, 3 und 14).
  • BVerwG, 05.02.1981 - 7 B 13.80

    Begründungserfordernis einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 24.07.1997 - 9 B 552.97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der bis zum Inkrafttreten des 4. VwGO -Änderungsgesetzes (vom 17. Dezember 1990, BGBl I S. 2809) maßgeblichen Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO a.F. mußte die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde stets bei dem Ausgangsgericht eingereicht werden, und zwar auch dann, wenn dieses bereits über die Nichtabhilfe entschieden, die Akten dem Bundesverwaltungsgericht übersandt und dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt hatte (vgl. insbesondere: Beschluß vom 25. August 1969 - BVerwG VIII B 34.68 - BVerwGE 32, 357 ; Beschluß vom 5. Februar 1981 - BVerwG 7 B 13.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 118).
  • BVerwG, 25.02.1997 - 11 B 5.97

    Unzureichende Substantiierung der Divergenzrüge

    Auszug aus BVerwG, 24.07.1997 - 9 B 552.97
    Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr im Gewand der Verfahrensrüge in Angriffen gegen die tatrichterliche Feststellung und Beweiswürdigung, die grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen sind (vgl. den Beschluß des Senats vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266; Beschluß vom 25. Februar 1997 - BVerwG 11 B 5.97 -).
  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

    Auszug aus BVerwG, 24.07.1997 - 9 B 552.97
    Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr im Gewand der Verfahrensrüge in Angriffen gegen die tatrichterliche Feststellung und Beweiswürdigung, die grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen sind (vgl. den Beschluß des Senats vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266; Beschluß vom 25. Februar 1997 - BVerwG 11 B 5.97 -).
  • BVerwG, 17.06.1997 - 9 B 492.97

    Asylrecht - Feststellung der Verfolgungsdichte bei der Gruppenverfolgung von

    Auszug aus BVerwG, 24.07.1997 - 9 B 552.97
    Die Abweichungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) in der Beschwerdeschrift vom 27. Mai 1997 ist nicht begründet, wie der Senat zu einer entsprechenden Rüge gegen das dem Berufungsbeschluß zugrundeliegende Urteil des Berufungsgerichts vom 5. Februar 1997 - 2 L 3670/96 - bereits ausgeführt hat (vgl. Beschluß vom 17. Juni 1997 - BVerwG 9 B 492.97 -).
  • OVG Niedersachsen, 05.02.1997 - 2 L 3670/96

    Politische Verfolgung; Staatliche Gruppenverfolgung; Nordostsyrien; Yeziden;

    Auszug aus BVerwG, 24.07.1997 - 9 B 552.97
    Die Abweichungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) in der Beschwerdeschrift vom 27. Mai 1997 ist nicht begründet, wie der Senat zu einer entsprechenden Rüge gegen das dem Berufungsbeschluß zugrundeliegende Urteil des Berufungsgerichts vom 5. Februar 1997 - 2 L 3670/96 - bereits ausgeführt hat (vgl. Beschluß vom 17. Juni 1997 - BVerwG 9 B 492.97 -).
  • BVerwG, 25.11.1993 - 1 B 178.93
    Auszug aus BVerwG, 24.07.1997 - 9 B 552.97
    Diese noch zur Einreichung einer gesonderten Begründung innerhalb der einheitlichen Monatsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 VwGO a.F. ergangene Rechtsprechung gilt (erst recht) für die Auslegung und Anwendung der durch das 4. VwGO -Änderungsgesetz eingeführten besonderen Beschwerdebegründungsfrist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluß vom 2. März 1992 - BVerwG 9 B 256.91 -, Beschluß vom 18. März 1992 - BVerwG 5 B 29.92 - und Beschluß vom 25. November 1993 - BVerwG 1 B 178.93 - Buchholz 310 § 133 VwGO [n.F.] Nrn. 2, 3 und 14).
  • BVerfG, 03.11.1983 - 2 BvR 735/82

    Anspruch auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 24.07.1997 - 9 B 552.97
    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt und ausgeführt, die dahin gehende Auslegung des § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO a.F. sei nicht willkürlich und bedeute auch keine Erschwerung des Zugangs zur Revisionsinstanz, die unzumutbar oder sachlich nicht gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfGE 65, 219 [225 f.] m.w.N. auch zur entsprechenden Beurteilung durch die Kommentarliteratur).
  • BVerwG, 25.09.1981 - 9 B 1129.81

    Antrag auf Asyl - Angebot der PLO an die Bundesrepublik zur Rückführung

    Auszug aus BVerwG, 24.07.1997 - 9 B 552.97
    Der Beschwerdeführer jenes Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht hatte sich insoweit auf einen Beschluß des erkennenden Senats vom 25. September 1981 - BVerwG 9 B 1129.81 - bezogen, in welchem der Antrag des von demselben Prozeßbevollmächtigten vertretenen Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für einen nachgereichten Schriftsatz mit neuem Revisionszulassungsvorbringen abgelehnt wurde, ohne die Einreichung dieses Schriftsatzes beim Bundesverwaltungsgericht als Ablehnungsgrund zu erwähnen.
  • BVerwG, 11.05.1962 - V B 76.61
  • BVerwG, 18.03.1992 - 5 B 29.92

    Beschwerdebegründungsfrist - Wiedereinsetzung - Versäumung der

  • BVerwG, 07.09.2005 - 4 B 49.05

    Gericht der Hauptsache; Nichtabhilfebeschluss, verfrühter; FFH-Gebiet,

    Denn das Ausgangsgericht hat über alle geltend gemachten Revisionszulassungsgründe in eigener Verantwortung und - für den Fall der Revisionszulassung - mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht (§ 132 Abs. 3 VwGO) zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 1997 - BVerwG 9 B 552.97 - NVwZ 1997, 1209 ).

    Weitere Zulassungsgründe sind - ungeachtet der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Gericht der Hauptsache - gemäß § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen, damit dieser gemäß § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch insoweit über die Abhilfe befinden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 1997, a.a.O.).

  • BVerwG, 13.09.2022 - 9 B 11.22

    Vorlage der Beschwerdebegründung beim Ausgangsgericht

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt die eindeutige Regelung in § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO auch dann, wenn das Ausgangsgericht, ohne den Ablauf der Begründungsfrist abzuwarten, die Abhilfe verweigert und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat (BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1982 - 1 CB 14.82 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 125; Beschluss vom 24. Juli 1997 - 9 B 552.97 - Buchholz 310 § 133 ) VwGO Nr. 25; ebenso Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand 42. Lieferung Februar 2022, § 133 Rn. 27; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 133 Rn. 15).

    Die vom Bundesverfassungsgericht beurteilte ältere Rechtsprechung zur Einreichung einer gesonderten Begründung innerhalb der einheitlichen Monatsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 3 VwGO (a. F.) gilt erst recht für die Auslegung und Anwendung der durch das 4. VwGO-Änderungsgesetz eingeführten besonderen Beschwerdebegründungsfrist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 1997 - 9 B 552.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 25 S. 11 f.).

    Auch würde dies dem Sinn und Zweck der Verpflichtung des Ausgangsgerichts, über eine Abhilfe oder Nichtabhilfe in eigenständiger Verantwortung und mit grundsätzlicher Bindungswirkung für das Revisionsgericht zu entscheiden (§ 132 Abs. 3, § 133 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO) widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 1997 - 9 B 552.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 25 S. 12).

  • BVerwG, 30.12.2016 - 10 B 4.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Ist ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben, verbleibt es bei der durch die Nichtabhilfeentscheidung begründeten Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Mai 1962 - 5 B 76.61 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 32 und vom 24. Juli 1997 - 9 B 552.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 25).
  • OVG Niedersachsen, 20.08.2002 - 1 LA 51/02

    Begründung; Begründungsschriftsatz; Darlegungsfrist; Einreichung;

    So verweist Happ im Nachtrag zur 11. Auflage darauf, dass das Gesetz eine "Klarstellung" enthalte: "Die Darlegung der Zulassungsgründe ... ist in jedem Fall beim Verwaltungsgericht einzureichen ... (Eyermann, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Nachtrag zur 11. Aufl. (Stand 1.7.2002), § 124 a RdNr. N 15; vgl. auch BVerwG, B. v. 24.7.1997 - 9 B 552.97 -, DVBl. 1998, 231).

    Im Übrigen enthält die Rechtsmittelbelehrung auch keinen Hinweis darauf, dass für die Adressierung der Begründung des Zulassungsantrages anderes zu gelten hätte, wenn die Verfahrensakten bereits an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht weitergeleitet worden sind und dieses - wie hier ebenfalls geschehen - unter Mitteilung eines Aktenzeichens den Eingang bestätigt hat (vgl. auch BVerwG, B. v. 24.7.1997 - aaO.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.2002 - 5 S 1484/02

    Einreichung der Begründung des Antrags auf Berufungszulassung beim

    Maßgeblicher Grund hierfür ist, dass das Ausgangsgericht in der Lage bleiben soll, über die Abhilfe oder Nichtabhilfe der Beschwerde auch bezüglich neuer Revisionszulassungsgründe in eigenständiger Verantwortung und mit Bindungswirkung für das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.07.1997 - 9 B 552.97 -, Buchholz 310 § 133) n.F.) VwGO Nr. 25 = NVwZ 1997, 1209).
  • VGH Hessen, 28.06.2000 - 8 TZ 439/00

    Rechtsmittelzulassung - Begründung eines Zulassungsantrags gegenüber dem OVG/VGH;

    Dieser gesetzlichen Ausgestaltung des Beschwerde- bzw. Berufungszulassungsverfahrens widerspricht es deshalb nicht, wenn eine fristgerecht nachgereichte Begründung eines Zulassungsantrages - anders als nach der ausdrücklichen Regelung des § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO für des Revisionszulassungsverfahren (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Juli 1997 - 9 B 552.97 - NVwZ 1997 S. 1209) - nicht beim Verwaltungsgericht, sondern direkt beim entscheidenden OVG/VGH eingereicht wird.
  • BVerwG, 27.03.2000 - 9 B 100.00

    Pflicht eines Gerichts zum Abwarten des Ablaufs der Begründungsfrist vor Postgabe

    Der Senat durfte deshalb ohne Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör über die spruchreife Beschwerde entscheiden (vgl. den Beschluß des Senats vom 24. Juli 1997 - BVerwG 9 B 552.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 25 = NVwZ 1997, 1209).
  • BVerwG, 31.10.2000 - 1 B 111.00

    Abhängigkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe von den Erfolgsaussichten in

    Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - vom Berufungsgericht bereits über die Abgabe der Sache an das Bundesverwaltungsgericht unterrichtet worden ist (vgl. hierzu im Einzelnen Beschluss vom 24. Juli 1997 - BVerwG 9 B 552.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 25).
  • BVerwG, 23.03.2000 - 2 B 57.99

    Rüge eines Urteils in materieller Hinsicht als Verfahrensmängelrüge

    Diese Rüge stellt keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.99 - und vom 24. Juli 1997 - BVerwG 9 B 552.97 - ).
  • BVerwG, 21.01.2000 - 9 B 623.99
    Auch die Beschwerdebegründung ist nicht ordnungsgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht worden (vgl. den Beschluß vom 24. Juli 1997 - BVerwG 9 B 552.97 - Buchholz 310 § 133 [n.F.] Nr. 25 = NVwZ 1997, 1209 ); im übrigen wären die damit vorgebrachten Gründe nicht geeignet, die Revisionszulassung zu erreichen.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.07.1997 - 9 B 552.97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,7900
BVerwG, 23.07.1997 - 9 B 552.97 (https://dejure.org/1997,7900)
BVerwG, Entscheidung vom 23.07.1997 - 9 B 552.97 (https://dejure.org/1997,7900)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juli 1997 - 9 B 552.97 (https://dejure.org/1997,7900)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 553 (Ls.)
  • NVwZ 1997, 1209
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 07.09.2005 - 4 B 49.05

    Gericht der Hauptsache; Nichtabhilfebeschluss, verfrühter; FFH-Gebiet,

    Denn das Ausgangsgericht hat über alle geltend gemachten Revisionszulassungsgründe in eigener Verantwortung und - für den Fall der Revisionszulassung - mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht (§ 132 Abs. 3 VwGO) zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 1997 - BVerwG 9 B 552.97 - NVwZ 1997, 1209 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.2002 - 5 S 1484/02

    Einreichung der Begründung des Antrags auf Berufungszulassung beim

    Maßgeblicher Grund hierfür ist, dass das Ausgangsgericht in der Lage bleiben soll, über die Abhilfe oder Nichtabhilfe der Beschwerde auch bezüglich neuer Revisionszulassungsgründe in eigenständiger Verantwortung und mit Bindungswirkung für das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.07.1997 - 9 B 552.97 -, Buchholz 310 § 133) n.F.) VwGO Nr. 25 = NVwZ 1997, 1209).
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