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   BVerfG, 05.02.1997 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96   

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BVerfG, 05.02.1997 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96 (https://dejure.org/1997,1280)
BVerfG, Entscheidung vom 05.02.1997 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96 (https://dejure.org/1997,1280)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Februar 1997 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96 (https://dejure.org/1997,1280)
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Selbstablehnung Richter Steiner

§ 19 BVerfGG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Steiner

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungsgesetzes - Selbstablehnung eines Verfassungsrichters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 95, 189
  • NJW 1997, 1500
  • NVwZ 1997, 682 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1997 - 1 BvR 2306/96
    Er sei in den Normenkontrollverfahren, über die das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203 ) entschieden habe, Verfahrensbevollmächtigter der Bayerischen Staatsregierung als Antragstellerin gewesen.

    Richter Steiner war in den Normenkontrollverfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung der den Schwangerschaftsabbruch regelnden Vorschriften, die zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203 ) führten, für die Bayerische Staatsregierung als Bevollmächtigter tätig.

    Die Bayerische Staatsregierung hielt die damalige Regelung über Schwangerschaftsabbrüche unter anderem deshalb für verfassungswidrig, weil sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen wirksamen Schutz des ungeborenen Lebens nicht genüge, und den Gesetzgeber für verpflichtet, eine Nachbesserung vorzunehmen (vgl. BVerfGE 88, 203 [231 f.]. Auch der Richter selbst hat nach eigener Einschätzung mit seinen damaligen Äußerungen beabsichtigt, entsprechende gesetzgeberische Aktivitäten anzustoßen. Der Bundesgesetzgeber ist dem allerdings im Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz - SFHÄndG - vom 21. August 1995 (BGBl I S. 1050) nicht gefolgt.

  • BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 1213/85

    Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters - Selbstablehnung

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1997 - 1 BvR 2306/96
    Es genügt, daß er Umstände anzeigt, die Anlaß geben, eine Entscheidung über die Besorgnis seiner Befangenheit zu treffen (vgl. BVerfGE 88, 1 [3]).

    Dies hat der Senat für die Übernahme eines Auftrags zur Erstattung eines Rechtsgutachtens bereits entschieden (BVerfGE 88, 1 [4]).

  • BVerfG, 05.04.1990 - 2 BvR 413/88

    Ausschluß eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher Befassung mit der

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1997 - 1 BvR 2306/96
    a) Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfGE 82, 30 [38]; stRspr).
  • BVerfG, 12.01.2021 - 2 BvR 2006/15

    Erfolgreiches Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin des Bundesverfassungsgerichts

    Die Besorgnis des Antragstellers, sie werde bei der Entscheidung über den Erlass der Vollstreckungsanordnung möglicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht offen und unbefangen urteilen können (vgl. BVerfGE 72, 296 ; 95, 189 ; 135, 248 ; 148, 1 ), erscheint jedenfalls nachvollziehbar.
  • BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16

    Verfahren zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB)

    c) Unter diesen Umständen ist die Besorgnis des Beschwerdeführers nachvollziehbar, Richter Müller werde die zu entscheidenden, in hohem Maße wertungsabhängigen und von Vorverständnissen geprägten Rechtsfragen möglicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht offen und unbefangen beurteilen können (vgl. BVerfGE 72, 296 ; 95, 189 ; 135, 248 ).
  • BVerfG, 26.02.2014 - 1 BvR 471/10

    "Kopftuch-Verfahren" werden ohne Mitwirkung von Vizepräsident Prof. Dr. Ferdinand

    Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin zu II.), der bei sinngerechtem Verständnis ebenfalls als Richterablehnung zu verstehende Vortrag der Beschwerdeführerin zu I.) sowie die Bitte von Vizepräsident Kirchhof selbst, eine Entscheidung nach § 19 BVerfGG herbeizuführen (vgl. BVerfGE 95, 189 ), gebieten es, auch über die Frage der Besorgnis einer etwaigen Befangenheit zu befinden.

    Unter diesen Umständen ist die Besorgnis der Beschwerdeführerinnen nachvollziehbar, der Richter werde die hier zu entscheidenden Rechtsfragen möglicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht offen und unbefangen beurteilen (vgl. dazu auch BVerfGE 95, 189 ).

  • BGH, 13.01.2016 - VII ZR 36/14

    Ablehnung eines Richters am BGH wegen öffentlicher Äußerungen auf einer

    Damit geht einher, dass die Teilnahme von Richtern an solchen Tagungen und Seminaren und ihre dortigen Meinungsbekundungen grundsätzlich nicht geeignet sind, ihre Befangenheit zu begründen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2002 - XI ZR 388/01, NJW 2002, 2396, juris Rn. 8; vgl. auch BVerfG, BVerfGE 95, 189, 191, juris Rn. 7).
  • BVerfG, 26.05.1998 - 1 BvL 11/94

    Selbstablehnung eines Richters des BVerfG: Besorgnis der Befangenheit wegen

    Es genügt, daß er Umstände anzeigt, die Anlaß geben, eine Entscheidung über die Besorgnis seiner Befangenheit zu treffen (vgl. BVerfGE 88, 1 ; 95, 189 ).
  • BVerfG, 24.10.2023 - 1 BvR 1160/19

    Richter Wolff nicht von der Ausübung des Richteramts in Sachen

    Die Sorge, dass der Richter oder die Richterin die streitigen Rechtsfragen nicht mehr offen und unbefangen beurteilen werde, kann weiterhin etwa bestehen, wenn Äußerungen zu verfassungsrechtlichen Fragen als Bevollmächtigter oder Bevollmächtigte eines an einem früheren Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Beteiligten abgegeben wurden und der in dem früheren Verfahren verfolgte Rechtsstandpunkt auch im anhängigen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 95, 189 ; 101, 46 ; 109, 130 ).

    Von Bedeutung ist etwa, ob die Tätigkeit die besondere Unterstützung eines auch im gegenständlichen Verfahren Beteiligten bezweckte oder ob eine zeitliche und sachliche Verklammerung zwischen der früheren Tätigkeit und dem anhängigen Verfahren besteht (vgl. BVerfGE 95, 189 ; 101, 46 ; 109, 130 ).

    Insbesondere bezweckten die wissenschaftlichen Tätigkeiten nicht die Unterstützung eines der hiesigen Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfGE 95, 189 ; 101, 46 ) und blieben frei von Vorfestlegungen mit Blick auf die vorliegend bedeutsamen Rechtsfragen.

  • BVerfG, 10.05.2000 - 1 BvR 539/96

    Selbstablehnung eines Richters des BVerfG wegen Besorgnis der Befangenheit

    Es genügt, dass er Umstände anzeigt, die Anlass geben, eine Entscheidung über die Besorgnis seiner Befangenheit zu treffen (vgl. BVerfGE 95, 189 ; 98, 134 ).
  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 2/98

    Erfolgloser Ablehnungsantrag gegen Bundesverfassungsrichter Kirchhof im Verfahren

    Gleiches gilt, wenn ein Richter Äußerungen zu verfassungsrechtlichen Fragen als Bevollmächtigter eines an einem früheren Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Beteiligten abgegeben hat und der in dem früheren Verfahren verfolgte Rechtsstandpunkt auch in anhängigen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist (BVerfGE 95, 189 ).

    Im Unterschied zu den in BVerfGE 95, 189 und BVerfGE 98, 134 vom Ersten Senat beurteilten Sachverhalten fehlt es in bezug auf die nunmehr anhängigen Normenkontrollverfahren zum Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht an einer Beziehung des Richters Kirchhof zur antragstellenden Landesregierung von Baden-Württemberg, die sich als Übernahme einer "Gewährfunktion" (vgl. BVerfGE 82, 30 ) für den vom antragstellenden Land vertretenen verfassungsrechtlichen Standpunkt verstehen ließe.

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 388/01

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters eines Obersten Bundesgerichts;

    Dies gilt auch dann, wenn wissenschaftliche Äußerungen über die bereits vorliegende Rechtsprechung hinausgehen (vgl. BVerfG NJW 1997, 1500).
  • BVerfG, 19.01.2004 - 2 BvF 1/98

    Selbstablehnung des Richters Di Fabio begründet

    Es genügt, dass er Umstände anzeigt, die Anlass geben, eine Entscheidung über seine Befangenheit zu treffen (vgl. BVerfGE 88, 1 ; 95, 189 ; 98, 134 ).

    Die Sorge, dass der Richter die streitigen Rechtsfragen nicht mehr offen und unbefangen beurteilen werde, kann bestehen, wenn ein Richter Äußerungen zu verfassungsrechtlichen Fragen als Bevollmächtigter eines an einem früheren Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Beteiligten abgegeben hat und der in dem früheren Verfahren verfolgte Rechtsstandpunkt auch im anhängigen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 95, 189 ; 101, 46 ).

  • BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvC 46/14

    Befangenheitsantrag gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Müller

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 322/01

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters eines Obersten Bundesgerichts;

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 53/02

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters eines Obersten Bundesgerichts;

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 162/00

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters eines Obersten Bundesgerichts;

  • StGH Niedersachsen, 09.09.2020 - StGH 1/20
  • VerfGH Bayern, 08.11.2019 - 50-VI-18

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

  • StGH Niedersachsen, 09.09.2020 - StGH 3/20

    Zu den Voraussetzungen des Ausschlusses vom Richteramt bzw zur Besorgnis der

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 357/01

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters eines Obersten Bundesgerichts;

  • VerfGH Bayern, 07.11.2019 - 47-VI-18

    Unbegründete Besorgnis wegen Befangenheit - Richter nicht vom Verfahren

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 10.06.2014 - VGH N 29/14

    Besorgnis der Befangenheit eines mitwirkenden Richters am Verfahren wegen

  • OLG Karlsruhe, 26.05.2004 - 6 U 216/03

    Verletzung gemeinschaftsrechtlicher Sortenschutzrechte: Beurteilungsgrundlage für

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.12.2023 - VerfGH 92/22

    Erfolgloses Ablehnungsgesuch gegen ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs

  • BGH, 16.05.2018 - PatAnwSt (R) 1/18

    Antrag auf Ablehnung sämtlicher ehrenamtlichen Beisitzer des Patentanwaltssenats

  • VerfGH Sachsen, 11.04.2019 - 5-IV-19
  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 14/02

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters eines Obersten Bundesgerichts;

  • VerfGH Bayern, 29.02.2008 - 8-IX-08

    Begründetes Ablehnungsgesuch auf Ausschluss des Landesverfassungsrichters Hahnzog

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 395/01

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters eines Obersten Bundesgerichts;

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 338/01

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters eines Obersten Bundesgerichts;

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 397/01

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters eines Obersten Bundesgerichts;

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 196/01

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters eines Obersten Bundesgerichts;

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 28/02

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters eines Obersten Bundesgerichts;

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 2/99
  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 34/02

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters eines Obersten Bundesgerichts;

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 70/02

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters eines Obersten Bundesgerichts;

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 304/01

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters eines Obersten Bundesgerichts;

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 18/02

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters eines Obersten Bundesgerichts;

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 390/01

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters eines Obersten Bundesgerichts;

  • VerfGH Bayern, 07.11.2019 - 31-VI-19

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bayerischen Verfassungsgerichtshof

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 08.01.2021 - VerfGH 177/20

    Selbstablehnung eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs in einem

  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2000 - 3 S 1036/00

    Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit

  • VG München, 07.07.2008 - M 3 K 07.1857

    Promotionsverfahren; Bewertung einer Dissertation; Maßstab für eine Dissertation

  • VG Braunschweig, 22.05.2001 - 6 A 567/00

    Ablehnung; Befangenheit; Sachverständiger

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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.12.1996 - 4 NB 26.96   

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https://dejure.org/1996,1553
BVerwG, 13.12.1996 - 4 NB 26.96 (https://dejure.org/1996,1553)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.1996 - 4 NB 26.96 (https://dejure.org/1996,1553)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 1996 - 4 NB 26.96 (https://dejure.org/1996,1553)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung des Zufahrtsverbotes zum Gelände des Steinbruchbetriebes durch Bebauungsplan - Antragsbefugnis bei Nichtbetroffenheit durch den Bebauungsplan selbst und Betroffenheit durch einen nachfolgenden, rechtlich und tatsächlich eigenständigen Rechtsakt - Faktische und ...

  • rechtsportal.de

    VwGO § 47 Abs. 2
    Verwaltungsprozeßrecht - Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 682
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 09.02.1995 - 4 NB 17.94

    Bauplanungsrechtlicher Schutz von Aussicht und Verkehrswert?

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1996 - 4 NB 26.96
    Es reicht vielmehr regelmäßig aus, wenn die bisherige Situation den Nachbarn tatsächlich begünstigt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Februar 1995 - BVerwG 4 NB 17.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102 = NVwZ 1995, 895).

    Nach den vom Normenkontrollgericht erörterten tatsächlichen Umständen kann nicht zweifelhaft sein, daß zwischen der angegriffenen Änderung und der hierauf zurückgehenden nachfolgenden Befreiungsentscheidung ein Wirkungszusammenhang im Sinne des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 25.89 - a.a.O. - (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 9. Februar 1995 - BVerwG 4 NB 17.94 - a.a.O. -) besteht.

  • BVerwG, 14.02.1991 - 4 NB 25.89

    Verwaltungsprozeßrecht: Begriff des Nachteils i.S. von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO;

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1996 - 4 NB 26.96
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 14. Februar 1991 (- BVerwG 4 NB 25.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56 = NVwZ 1991, 980) diese Grundsätze rechtssatzmäßig ausgesprochen (ebenso BVerwG, Beschluß vom 9. Juli 1992 - BVerwG 4 NB 39.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 68 = NVwZ 1993, 470).

    Nach den vom Normenkontrollgericht erörterten tatsächlichen Umständen kann nicht zweifelhaft sein, daß zwischen der angegriffenen Änderung und der hierauf zurückgehenden nachfolgenden Befreiungsentscheidung ein Wirkungszusammenhang im Sinne des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 25.89 - a.a.O. - (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 9. Februar 1995 - BVerwG 4 NB 17.94 - a.a.O. -) besteht.

  • BVerwG, 09.07.1992 - 4 NB 39.91

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1996 - 4 NB 26.96
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 14. Februar 1991 (- BVerwG 4 NB 25.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56 = NVwZ 1991, 980) diese Grundsätze rechtssatzmäßig ausgesprochen (ebenso BVerwG, Beschluß vom 9. Juli 1992 - BVerwG 4 NB 39.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 68 = NVwZ 1993, 470).

    Wenn - mit anderen Worten - die Entwicklung von der angegriffenen Norm zu der als Nachteil geltend gemachten Betroffenheit eine konkrete Wahrscheinlichkeit für sich hat, ist die Antragsbefugnis zu bejahen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Juli 1992 - BVerwG 4 NB 39.91 - a.a.O. - ähnlich auch BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2 = NVwZ 1988, 728).

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87

    Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1996 - 4 NB 26.96
    Wenn - mit anderen Worten - die Entwicklung von der angegriffenen Norm zu der als Nachteil geltend gemachten Betroffenheit eine konkrete Wahrscheinlichkeit für sich hat, ist die Antragsbefugnis zu bejahen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Juli 1992 - BVerwG 4 NB 39.91 - a.a.O. - ähnlich auch BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2 = NVwZ 1988, 728).
  • BVerwG, 11.12.2003 - 4 CN 10.02

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Landschaftsschutzverordnung; Aufhebung des

    Damit werden Konstellationen erfasst, in denen der Bebauungsplan einen Konflikt aufgeworfen, aber nicht ausreichend bewältigt hat, und deshalb absehbar ist, dass im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erlass des Bebauungsplans weitere Maßnahmen zur Konfliktlösung ergriffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 25.89 - NVwZ 1991, 980: Interesse eines emittierenden Betriebes, vor einschränkenden betrieblichen Anforderungen zu Gunsten der geplanten heranrückenden Wohnbebauung verschont zu bleiben; Beschluss vom 9. Juli 1992 - BVerwG 4 NB 39.91 - NVwZ 1993, 470: Gewerbebetrieb, der seinen Lagevorteil durch straßenverkehrsbehördliche Beschränkungen seines Liefer- und Kundenverkehrs als Folge der Festsetzung einer Fußgängerzone gefährdet sieht; Beschluss vom 13. Dezember 1996 - BVerwG 4 NB 26.96 - NVwZ 1997, 682: Abwehr einer Befreiung für den Bau einer neuen Werkszufahrt, deren Erteilung durch die Änderung der Festsetzungen eines Bebauungsplans ermöglicht wird).
  • BVerwG, 12.03.1999 - 4 BN 6.99

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Abwägung; abwägungserhebliche

    Die Rüge, das Normenkontrollgericht weiche von den beiden oben bereits erwähnten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts sowie von seinen Beschlüssen vom 9. Februar 1995 BVerwG 4 NB 17.94 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102 - NVwZ 1995, 895) und vom 13. Dezember 1996 - BVerwG 4 NB 26.96 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 115 - NVwZ 1997, 682) ab, ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes genügt.

    Die Beschwerde beschränkt sich darauf, eine längere Passage aus dem Beschluß des Normenkontrollgerichts drei Zitaten aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1996 - BVerwG 4 NB 26.96 - (a.a.O.) gegenüberzustellen; sie arbeitet jedoch keinen Rechtssatz aus dem Beschluß des Normenkontrollgerichts heraus, der von einem Rechtssatz aus der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2012 - 2 D 27/11

    Beteiligtenfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich einer

    - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, vom 23. November 2009 - 4 BN 49.09 -, BRS 74 Nr. 48 = juris Rn. 3, und vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 = BRS 60 Nr. 46 = juris Rn. 12, Beschlüsse vom 13. Dezember 1996 - 4 NB 26.96 -, BRS 58 Nr. 46 = juris Rn. 11, vom 9. Juli 1992.
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Rechtsprechung
   VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 26/96   

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https://dejure.org/1996,4356
VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 26/96 (https://dejure.org/1996,4356)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 21.11.1996 - VfGBbg 26/96 (https://dejure.org/1996,4356)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 (https://dejure.org/1996,4356)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 48; LV, Art. 7; LV, Art. 49; LV, Art. 31; LV, Art. 10; VerfGGBbg, § 31 Abs. 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2; GG, Art. 5 Abs. 3; GG, Art. 12 Abs. 1
    Beschwerdegegenstand; Staatszielbestimmung; Beschwerdebefugnis; Rechtswegerschöpfung; Vorabentscheidung; Berufsfreiheit; Wissenschaftsfreiheit; freie Entfaltung der Persönlichkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 682 (Ls.)
  • NJ 1997, 80
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 26/96
    Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 10. März 1992 (BVerfGE 85, 360) und vom 12. Mai 1992 (BVerfGE 86, 81) im Kern und mit gewissen Maßgaben für verfassungsgemäß erachtet.

    Durch diese Maßnahmen wird ausgeschiedenen Forschern die Möglichkeit gegeben, noch einige Zeit in ihrem Fach weiterzuarbeiten und dabei ihre Qualifikation zu erhalten und auszuweiten" (BVerfGE 85, 360, 382).

    Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Akademie der Wissenschaften vom 10. März 1992 (BVerfGE 85, 360) ergäben sich über die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG unmittelbare Leistungsansprüche der Beschwerdeführer auf finanzielle Weiterförderung.

    festzustellen, daß der Beschluß des Landtags des Landes Brandenburg vom 6. September 1995 (Drucksache 2/1026-B) insoweit gegen die Entscheidung des BVerfG vom 10.03.1992 - 1 BvR 454/91 u.a., BVerfGE 85, 360 ff. - sowie gegen Art. 48 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1, 31 Abs. 1, 12 Abs. 3, 10 und 7 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg i.V.m. Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen, als lediglich eine Sicherstellung der "...Ausfinanzierung des WIP bis zum Ende des Jahres 1996" sowie weiterhin lediglich die Vorgabe formuliert wird, "... im Hochschulsonderprogramm III Maßnahmen vorzusehen, die auch geeignet sind, ehemaligen WIP-Geförderten eine Beschäftigung auf Drittmittelbasis zu ermöglichen, wo dies erforderlich erscheint".

    Vorliegend geht es demgegenüber - anders als bei der vorangegangenen Auflösung der Einrichtungen der Akademien durch Art. 38 EV (dazu BVerfGE 85, 360 ff. und 86, 81 ff.) - nicht um die Abwehr eines Eingriffs.

    In seinem Urteil vom 24. April 1991 (BVerfGE 84, 133, 146) über eine Regelung im Einigungsvertrag, derzufolge Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik unter bestimmten Voraussetzungen beendet worden sind, hat das Gericht entschieden, daß Art. 12 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf die Schaffung oder den Erhalt von Arbeitsplätzen vermittle (dem folgend sodann BVerfGE 85, 360, 373).

    In Rechnung zu stellen ist dabei auch, daß das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zu Art. 38 EV die damalige Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Wissenschaftler der Akademien jedenfalls grundsätzlich für mit dem Grundgesetz vereinbar gehalten hat (BVerfGE 85, 360, 381).

    Zwar ist, wenn wie hier im Rahmen der erstrebten Arbeitsverhältnisse zugleich Forschung betrieben werden soll, zusätzlich (vgl. dazu BVerfGE 85, 360, 381, 382) eine etwaige teilhaberechtliche Wirkung des die Wissenschaftsfreiheit verbürgenden Art. 31 Abs. 1 LV mit zu berücksichtigen.

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 26/96
    Als solches ist es vorrangig dazu bestimmt, "die Freiheitssphäre des einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern" (BVerfGE 7, 198, 204; vgl. entsprechend zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfGE 33, 303, 329), d.h. die Freiheit des Bürgers vor ungerechtfertigten Eingriffen des Staates zu schützen (vgl. Isensee in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, 1992, § 111, Rdn. 2).

    Dies ergibt sich - mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts im "Lüth-Urteil" - "aus der geistesgeschichtlichen Entwicklung der Grundrechtsidee wie aus den geschichtlichen Vorgängen, die zur Aufnahme von Grundrechten in die Verfassungen der einzelnen Staaten geführt haben" (BVerfGE 7, 198, 204 f.).

    Sie sind zugleich Ausdruck einer Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung beansprucht (vgl. grundlegend BVerfGE 7, 198, 205 ff. und - statt vieler - Böckenförde, Zur Lage der Grundrechtsdogmatik nach 40 Jahren Grundgesetz, 1990, S. 22 ff.).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 26/96
    Als solches ist es vorrangig dazu bestimmt, "die Freiheitssphäre des einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern" (BVerfGE 7, 198, 204; vgl. entsprechend zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfGE 33, 303, 329), d.h. die Freiheit des Bürgers vor ungerechtfertigten Eingriffen des Staates zu schützen (vgl. Isensee in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, 1992, § 111, Rdn. 2).

    "Je stärker der moderne Staat sich der sozialen Sicherung und kulturellen Förderung der Bürger zuwendet, desto mehr tritt im Verhältnis zwischen Bürger und Staat neben das ursprüngliche Postulat grundrechtlicher Freiheitssicherung vor dem Staat die komplementäre Forderung nach grundrechtlicher Verbürgung der Teilhabe an staatlichen Leistungen..." (BVerfGE 33, 303, 330 f.).

    Der Einzelne muß sich gefallen lassen, daß der Gesetzgeber im Rahmen der insgesamt verfügbaren Mittel andere Prioritäten setzt, und kann ihn aus einem Individualgrundrecht wie Art. 49 Abs. 1 LV heraus allenfalls - wie es das Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 GG ausgedrückt hat - "bei evidenter Verletzung" eines aus jenem Grundrecht herzuleitenden Verfassungsauftrages (BVerfGE 33, 303, 333) zwingen, in seinem Sinne tätig zu werden.

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 26/96
    Dieses Grundrecht auf Berufsfreiheit umfaßt - entsprechend der korrespondierenden bundesrechtlichen Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG - auch das Recht, den Arbeitsplatz frei zu wählen (vgl. BVerfGE 84, 133, 146).

    In seinem Urteil vom 24. April 1991 (BVerfGE 84, 133, 146) über eine Regelung im Einigungsvertrag, derzufolge Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik unter bestimmten Voraussetzungen beendet worden sind, hat das Gericht entschieden, daß Art. 12 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf die Schaffung oder den Erhalt von Arbeitsplätzen vermittle (dem folgend sodann BVerfGE 85, 360, 373).

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvR 1467/91

    Wiedervereinigung - Mitarbeiter der Akademien

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 26/96
    Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 10. März 1992 (BVerfGE 85, 360) und vom 12. Mai 1992 (BVerfGE 86, 81) im Kern und mit gewissen Maßgaben für verfassungsgemäß erachtet.

    Vorliegend geht es demgegenüber - anders als bei der vorangegangenen Auflösung der Einrichtungen der Akademien durch Art. 38 EV (dazu BVerfGE 85, 360 ff. und 86, 81 ff.) - nicht um die Abwehr eines Eingriffs.

  • BVerwG, 22.04.1977 - VII C 49.74

    Hochschullehrer - Mittelverteilung - Grundausstattung - Umfang des Teilhaberechts

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 26/96
    Ein derart weitgehendes Recht freilich gibt aus den zu Art. 49 Abs. 1 Satz 1 LV dargelegten Erwägungen auch Art. 31 Abs. 1 LV nicht her (vgl. insoweit zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch BVerwGE 52, 339, 341 ff.).
  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 26/96
    Aus der entsprechenden bundesverfassungsrechtlichen Verbürgung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG entnimmt das Bundesverfassungsgericht nicht nur eine Absage an staatliche Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit, sondern auch eine Verpflichtung des Staates, "sein Handeln positiv danach einzurichten, d.h. schützend und fördernd einer Aushöhlung dieser Freiheitsgarantie vorzubeugen" (vgl. BVerfGE 35, 79, 114); daraus ergeben sich, so folgert das Bundesverfassungsgericht, Postulate in zweifacher Hinsicht: zum einen, die Wissenschaft und ihre Vermittlung "durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern" und damit "funktionsfähige Institutionen für einen freien Wissenschaftsbetrieb zur Verfügung zu stellen", zum anderen, "durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, daß das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist" (BVerfGE 35, 79, 114 f., 115; vgl. auch BVerfGE 43, 242, 267).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 26/96
    Aus der entsprechenden bundesverfassungsrechtlichen Verbürgung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG entnimmt das Bundesverfassungsgericht nicht nur eine Absage an staatliche Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit, sondern auch eine Verpflichtung des Staates, "sein Handeln positiv danach einzurichten, d.h. schützend und fördernd einer Aushöhlung dieser Freiheitsgarantie vorzubeugen" (vgl. BVerfGE 35, 79, 114); daraus ergeben sich, so folgert das Bundesverfassungsgericht, Postulate in zweifacher Hinsicht: zum einen, die Wissenschaft und ihre Vermittlung "durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern" und damit "funktionsfähige Institutionen für einen freien Wissenschaftsbetrieb zur Verfügung zu stellen", zum anderen, "durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, daß das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist" (BVerfGE 35, 79, 114 f., 115; vgl. auch BVerfGE 43, 242, 267).
  • VerfG Brandenburg, 17.10.1996 - VfGBbg 5/95

    Kommunale Selbstverwaltung; Beschwerdebefugnis; Selbstverwaltungsaufgabe;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 26/96
    Auch die Verletzung von grundrechtlichen Gewährleistungen des Grundgesetzes ist, wie das Verfassungsgericht des Landes mehrfach ausgesprochen hat (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 - LVerfGE 2, 179, 181; zuletzt - für die kommunale Verfassungsbeschwerde - Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 -, S. 12 des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Nr. 15 vorgesehen), vor demLandesverfassungsgericht nicht rügefähig.
  • BVerwG, 15.01.1987 - 3 C 19.85

    Berufsfreiheit - Baden-Württemberg - Arzt - Schwangerschaftsabbrüche

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 26/96
    Soweit ein Unterlassen nicht nur der Landesregierung, sondern auch des Gesetzgebers beanstandet wird, bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob gegen ein gesetzgeberisches Unterlassen der Rechtsweg zu den Fachgerichten - hier den Verwaltungsgerichten - überhaupt eröffnet ist (siehe hierzu BVerwGE 75, 330, 334; 80, 355, 358).
  • VerfGH Saarland, 09.06.1995 - Lv 6/94

    Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Landesverfassungsbeschwerde;

  • VerfG Brandenburg, 01.06.1995 - VfGBbg 6/95

    Verfassungswidrigkeit der Verordnung über die Verbindlichkeit des

  • BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 115.86

    Kontrolldichte

  • VerfG Brandenburg, 20.10.1994 - VfGBbg 12/94

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das in

  • VerfG Brandenburg, 15.09.1994 - VfGBbg 10/93

    Zur Überprüfung bundesrechtlich geregelter fachgerichtlicher Verfahrensweise am

  • VerfG Brandenburg, 25.05.2016 - VfGBbg 51/15

    Die institutionelle Garantie der Hochschulselbstverwaltung in der

    Insofern kann zur Auslegung von Art. 31 Abs. 1 LV auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wissenschaftsfreiheit zurückgegriffen werden (Beschluss vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 -, LVerfGE 5, 94, 112; v. Brünneck, in: v. Brünneck/Peine, Staats- und Verwaltungsrecht für Brandenburg, S. 43; Ernst, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Art. 31 Rn. 1.2; Mitzner/Wolnicki, Forschungsfreiheit, S. 93, 99).

    Die Strukturvorgabe dient damit der gleichfalls grundrechtlich geschützten Berufsausbildungsfreiheit, die hier im Hinblick auf den Zugang zum Hochschulstudium in Art. 32 Abs. 3 LV und ansonsten in Art. 49 LV geschützt ist (vgl. Beschluss vom 21. November 1996 - VfGBbg 3/96 -, LVerfGE 5, 94, 106) und setzt zudem den Auftrag aus Art. 32 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 LV um.

    Gleichzeitig ist die Frage, wer befugt sein soll, solche Prüfungen vorzunehmen, aber auch im Hinblick auf das der bundesverfassungsrechtlichen Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 GG korrespondierende Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüfungskandidaten aus Art. 49 LV (vgl. dazu Beschluss vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 -, LVerfGE 5, 94, 106) von wesentlicher Bedeutung, denn es handelt sich insoweit um Berufszulassungsprüfungen (BVerwG DVBl 1994, 1351, 1353), die einen Eingriff in die grundrechtliche Freiheit der Berufswahl begründen und nur aufgrund eines Gesetzes und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zulässig sind (vgl. BVerfGE 84, 34, 50).

  • VerfG Brandenburg, 20.06.2014 - VfGBbg 51/13

    Verfassungsbeschwerde eines Polizisten gegen gesetzliche Kennzeichnungspflicht

    Dass die Verfassungsbeschwerde der Klärung einer Vielzahl von in tatsächlicher und einfachrechtlicher Hinsicht gleichgelagerten Fällen dient (vgl. zu dieser Voraussetzung Beschluss vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 -, LVerfGE 5, 94, 106) hat der Beschwerdeführer nicht näher dargelegt.
  • VerfG Brandenburg, 24.03.2017 - VfGBbg 27/16

    Rechtswegerschöpfung; rechtliches Gehör; Grundrechtsrüge; Anhörungsrüge;

    Ebenso wenig ist eine allgemeine Bedeutung der Verfassungsbeschwerde (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 VerfGGBbg) erkennbar, für die erforderlich wäre, dass diese der Klärung einer Vielzahl von in tatsächlicher und einfachrechtlicher Hinsicht gleichgelagerten Fällen dient (vgl. zu dieser Voraussetzung: Beschlüsse vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 -, LVerfGE 5, 94, 106, und vom 20. Juni 2014 - VfGBbg - 51/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfGH Berlin, 20.08.1997 - VerfGH 101/96

    Kein Anspruch des wissenschaftlichen Personals der Bauakademie, der Akademie der

    daß es als unmittelbarer Prüfungs- oder Kontrollmaßstab im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde vor einem Landesverfassungsgericht ebenfalls ausscheidet (vgl. in diesem Zusammenhang Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 - LKV 1997, 168).

    Denn aus diesem Grundrecht folgt weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 = BVerfGE 84, 133, 146; sowie Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 - aaO).

  • VerfG Brandenburg, 15.05.1997 - VfGBbg 4/97

    Subsidiarität; Vorabentscheidung; Auslagenerstattung; Gegenstandswert

    Er ist auf alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu verweisen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 - LVerfGE 2, 85, 87; zuletzt Beschluß vom 21. November 1996 a.a.O.).

    Dies aber steht hier angesichts der weitgehenden Deckungsgleichheit von Art. 49 Abs. 1 LV und Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. hierzu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 - NJ 1997, 80, 82) im Raum: Für die Entscheidung in dem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren wird sich außer der Frage der Vereinbarkeit des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes mit der Landesverfassung (bzw. gegebenenfalls einer der Landesverfassung Rechnung tragenden verfassungskonformen Auslegung) zugleich die Frage der Vereinbarkeit mit Art. 12 GG (bzw. einer diesbezüglich verfassungskonformen Auslegung, vgl. hierzu BVerwG Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 5, S. 32) stellen, welche gegebenenfalls letzten Endes vom Bundesverfassungsgericht zu beantworten wäre.

  • VerfG Brandenburg, 15.05.1997 - VfGBbg 6/97

    Subsidiarität; Vorabentscheidung; Auslagenerstattung; Gegenstandswert

    Er ist auf alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu verweisen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 - LVerfGE 2, 85, 87; zuletzt Beschluß vom 21. November 1996 a.a.O.).

    Dies aber steht hier angesichts der weitgehenden Deckungsgleichheit von Art. 49 Abs. 1 LV und Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. hierzu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 - NJ 1997, 80, 82) im Raum: Für die Entscheidung in dem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren wird sich außer der Frage der Vereinbarkeit des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes mit der Landesverfassung (bzw. gegebenenfalls einer der Landesverfassung Rechnung tragenden verfassungskonformen Auslegung) zugleich die Frage der Vereinbarkeit mit Art. 12 GG (bzw. einer diesbezüglich verfassungskonformen Auslegung, vgl. hierzu BVerwG Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 5, S. 32) stellen, welche gegebenenfalls letzten Endes vom Bundesverfassungsgericht zu beantworten wäre.

  • VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 50/98

    Vermessungsrecht; Beschwerdebefugnis; Rechtswegerschöpfung; Vorabentscheidung;

    Die verfassungsgerichtliche Entscheidung dient somit der Klärung einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle (vgl. zu dieser Voraussetzung Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 -, LVerfGE 5, 94, 105 f.; Beschluß vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 12/94 -, LVerfGE 2, 193, 199 f.).
  • VerfG Brandenburg, 16.08.2019 - VfGBbg 41/19

    Verwerfung einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen

    Da mit der Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 LV und § 45 Abs. 1 VerfGGBbg die Verletzung ausschließlich der in der Landesverfassung gewährten subjektiven Grundrechte gerügt werden kann (vgl. Iwers, in: Lieber/â??Iwers/â??Ernst, LV, Art. 6 Anm. 2.1), ist diesem Erfordernis mit der Angabe verschiedener als verletzt erachteter Grundrechte des Grundgesetzes (Art. 103 Abs. 1, 2 und 3, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 1 Abs. 1, und Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 GG) grundsätzlich nicht genügt, denn diese sind vor dem Landesverfassungsgericht nicht rügefähig (vgl. Beschluss vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 -, LVerfGE 5, 94, 103 f., m. w. N.).
  • VerfG Brandenburg, 19.12.1996 - VfGBbg 28/96

    Rechtswegerschöpfung; Subsidiarität; Beschwerdegegenstand; zügiges Verfahren;

    Zufolge Art. 6 Abs. 2 Landesverfassung (LV) setzt eine Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht die Behauptung voraus, durch die öffentliche Gewalt in einem in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrecht, also in einem Grundrecht aus der Landesverfassung, verletzt zu sein (vgl. zuletzt Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 - S. 24 f. des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Nr. 16 vorgesehen).
  • VerfG Brandenburg, 20.11.2008 - VfGBbg 35/08

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Beschwerdebefugnis - keine

    Zwar beeinträchtigt ein rechtswidriger Eingriff in die Freiheitssphäre des Bürgers diesen zugleich in seinen Grundrechten, zumindest in seinem Grundrecht gem. Art. 10 LV verstanden als allgemeines Auffanggrundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 -, LVerfGE 5, 94, 112).
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