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   VerfGH Berlin, 22.10.1996 - VerfGH 44/96   

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VerfGH Berlin, 22.10.1996 - VerfGH 44/96 (https://dejure.org/1996,2212)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 22.10.1996 - VerfGH 44/96 (https://dejure.org/1996,2212)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 22. Oktober 1996 - VerfGH 44/96 (https://dejure.org/1996,2212)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abstrakte Normenkontrolle bezüglich des Verstoßes der Art. II § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Art. II § 2 Abs. 2 Haushaltsstrukturgesetz 1996 gegen die Verfassung des Landes Berlin; Rahmengesetzgebung zur Kooperation zwischen der staatlichen Verwaltung und den Hochschulen; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Leitsatz)

    VvB Art. 21 Satz 1, 84 Nr. 2; GG Art. 70 Abs. 1, ... 75 Abs. 1 Nr. 1 a; Hochschulrahmengesetz § 60; Berliner Hochschulgesetz §§ 61 Abs. 1 Nr. 3, 22 Abs. 3; Haushaltsstrukturgesetz 1996 Art. Il § 2 Abs. 1 Nr. 1 sowie Art. 11 2 Abs. 2

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2590 (Ls.)
  • NVwZ 1997, 790
  • JR 1997, 418
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Auflösungsgesetz

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.10.1996 - VerfGH 44/96
    Dies begründet neben einem individuellen Freiheitsrecht für jeden, der in diesem Bereich tätig ist (BVerfGE 35, 79 ), ein Recht der Hochschulen auf Selbstverwaltung in dem auf Wissenschaft, Forschung und Lehre unmittelbar bezogenen Bereich (vgl. zu Art. 5 Abs. 3 GG BVerfGE 85, 360 ; siehe auch BVerfGE 35, 79 ) und enthält zugleich eine das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Der Staat besitzt hinsichtlich dieses Wissenschaftsbetriebs weitgehend ein faktisches Monopol; eine Ausübung der Wissenschaftsfreiheit ist hier notwendig mit einer Teilhabe an staatlichen Leistungen verbunden (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Soweit ein Wissenschaftler der Korporation einer Hochschule angehört, muß sichergestellt sein, daß er bei der Beratung wesentlicher Fragen seines Fachgebiets in geeigneter Form zu Gehör kommt; in diesem Rahmen stehen dem einzelnen Hochschullehrer durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gewährleistete Mitwirkungsrechte in der akademischen Selbstverwaltung zu (vgl. zu Art. 5 Abs. 3 GG: BVerfGE 35, 79 ; 43, 242 ; 47, 327 ; 51, 369 ).

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Zulassung zum Medizinstudium

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.10.1996 - VerfGH 44/96
    Dies begründet neben einem individuellen Freiheitsrecht für jeden, der in diesem Bereich tätig ist (BVerfGE 35, 79 ), ein Recht der Hochschulen auf Selbstverwaltung in dem auf Wissenschaft, Forschung und Lehre unmittelbar bezogenen Bereich (vgl. zu Art. 5 Abs. 3 GG BVerfGE 85, 360 ; siehe auch BVerfGE 35, 79 ) und enthält zugleich eine das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Auch öffentliche Einrichtungen, die den Zwecken der Wissenschaftsfreiheit dienen und denen deshalb dieses Grundrecht unmittelbar zugeordnet ist - die Hochschulen, ihre Fakultäten und Fachbereiche - können insoweit Grundrechtsschutz in Anspruch nehmen (vgl. zu Art. 5 Abs. 3 GG: BVerfGE 85, 360 ; 93, 85 ).

  • BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94

    Hessisches Universitätsgesetz

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.10.1996 - VerfGH 44/96
    Auch öffentliche Einrichtungen, die den Zwecken der Wissenschaftsfreiheit dienen und denen deshalb dieses Grundrecht unmittelbar zugeordnet ist - die Hochschulen, ihre Fakultäten und Fachbereiche - können insoweit Grundrechtsschutz in Anspruch nehmen (vgl. zu Art. 5 Abs. 3 GG: BVerfGE 85, 360 ; 93, 85 ).
  • VerfGH Berlin, 31.10.1996 - VerfGH 47/96

    numerus clausus I

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.10.1996 - VerfGH 44/96
    Die Antragsteller sehen ebenso wie die betroffenen Universitäten, die Verfassungsbeschwerde erhoben haben (VerfGH 47/96, 54/96, 63/96), in der Aufhebung der Studiengänge einen unzulässigen Eingriff in die den Hochschulen durch Art. 21 Satz 1 VvB gewährleistete Freiheit von Forschung und Lehre sowie eine Verletzung des verfassungsmäßig verbürgten Rechts der Studierenden und Studienbewerber, ihre Ausbildungsstätte frei zu wählen.
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.10.1996 - VerfGH 44/96
    Gerade im Bereich staatlicher Teilhabegewährung würde es dem Gebot sozialer Gerechtigkeit zuwiderlaufen, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel unter Vernachlässigung anderer wichtiger Gemeinschaftsbelange bevorzugt einem bestimmten Teil der Bevölkerung zugute kommen zu lassen (vgl. in diesem Zusammenhang zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfGE 33, 303 ).
  • BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvR 290/79

    Verfassungsmäßigkeit des Bremischen Hochschulgesetzes vom 25. Mai 1982

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.10.1996 - VerfGH 44/96
    Soweit ein Wissenschaftler der Korporation einer Hochschule angehört, muß sichergestellt sein, daß er bei der Beratung wesentlicher Fragen seines Fachgebiets in geeigneter Form zu Gehör kommt; in diesem Rahmen stehen dem einzelnen Hochschullehrer durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gewährleistete Mitwirkungsrechte in der akademischen Selbstverwaltung zu (vgl. zu Art. 5 Abs. 3 GG: BVerfGE 35, 79 ; 43, 242 ; 47, 327 ; 51, 369 ).
  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvL 10/83

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.10.1996 - VerfGH 44/96
    Aus der Gewährleistung der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre durch Art. 21 Satz 1 VvB ergibt sich weder die Annahme eines Letztentscheidungsrechts der Hochschulen hinsichtlich der hier in Frage stehenden Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen noch die Annahme, daß ein Einvernehmen mit der Hochschule herzustellen ist (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfGE 67, 202 ; BayVGH, BayVBl. 1976, 272 und BayVBl. 1978, 576).
  • OVG Berlin, 13.03.1996 - 7 NC 147.95

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.10.1996 - VerfGH 44/96
    Angesichts dessen ist der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt, von ihm geschaffene Möglichkeiten wissenschaftlicher Betätigung einzuschränken, insbesondere mit Rücksicht auf bestehende Sparzwänge, und die Hochschulen in die Bemühungen des Landes zur Haushaltskonsolidierung einzubeziehen (vgl. ebenso im Hinblick auf die Reduzierung von Ausbildungskapazitäten u. a. OVG Berlin, Beschluß vom 13. März 1996 - OVG 7 NC 147/95 - Abdruck S. 14).
  • VerfGH Sachsen, 14.05.1996 - 44-II-94

    Hochschule - Regelstudienzeit - Überschreitung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.10.1996 - VerfGH 44/96
    Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer ihm zur Prüfung auf die Vereinbarkeit mit der Verfassung von Berlin gestellten Vorschrift des Berliner Landesrechts zu dem Ergebnis kommt, diese Vorschrift sei von der Gesetzgebungsbefugnis des Landes Berlin nicht umfaßt (vgl. dazu einerseits VerfGH NW, NVwZ 1993, 57, 59, andererseits BayVerfGH, BayVerfGHE 45, 33, 41 f.; wie hier offengeblieben in SächsVerfGH, LKV 1996, 273, 275).
  • BVerwG, 12.09.1989 - 7 B 193.88

    Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs - Erhöhung der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.10.1996 - VerfGH 44/96
    Ebensowenig wie dies der Annahme eines Letztentscheidungsrechts - im Rahmen eines grundsätzlich kooperativen Entscheidungsprozesses - entweder für den Staat zur Durchsetzung seiner hochschulstrukturpolitischen Vorstellungen (vgl. dazu BVerwG, NVwZ-RR 1990, 79; unter Erwähnung gerade auch der Aufhebung von Studiengängen Hailbronner, Kommentar zum HRG, Stand: August 1996, § 60 Rdnr. 5 a) oder andererseits auch der Hochschulen (vgl. BayVGH, DVBl. 1989, 105, 110; s. in diesem Zusammenhang auch Thieme, WissR 1989, 1, 5 f.) schlechterdings entgegenstehen muß, ergibt sich hieraus eine absolute Sperre für den Zugriff des (Landes-) Gesetzgebers.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.05.1992 - VerfGH 5/91
  • VGH Bayern, 20.04.1988 - 7 B 85 A.3358
  • VerfGH Bayern, 27.03.1992 - 8-VII-89

    Neufassung des Hochschulrahmengesetzes

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Universitätsgesetz Hamburg

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70
  • VerfGH Berlin, 11.04.2014 - VerfGH 129/13

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung zu Übersichtsaufnahmen von Versammlungen unter

    Der Verfassungsgerichtshof ist im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle befugt, die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes zu überprüfen (vgl. Urteile vom 22. Oktober 1996 - VerfGH 44/96 - LVerfGE 5, 37 , vom 13. Mai 2013 - VerfGH 32/12 - und - VerfGH 155/11 -, wie alle nachfolgend ohne Fundstelle zitierten Entscheidungen unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 59 bzw. Rn. 31).
  • BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise

    Die Interessen der wissenschaftlich Tätigen ebenso wie die der betroffenen Einrichtungen können in einem öffentlichen Gesetzgebungsverfahren, dessen Ergebnis sich auf ihre Wissenschaftsfreiheit auswirkt, hinreichend zur Geltung gebracht werden (anders aber BerlVerfGH, Urteil vom 22. Oktober 1996 - VerfGH 44/96 -, juris, Rn. 25, zur Aufhebung eines Studienganges).

    Daraus wird in Teilen von Rechtsprechung und Literatur gefolgert, dass auch vor für die Hochschulen konstitutiven Entscheidungen diese selbst "authentisch" angehört werden müssten (BerlVerfGH, Urteil vom 22. Oktober 1996 - VerfGH 44/96 -, juris, Rn. 25; siehe auch Isensee, WissR 1994 [Sonderheft], S. 148 ; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, S. 162; Starck, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2010, Art. 5 Abs. 3 Rn. 381; Geis, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. IV, 1. Aufl. 2011, § 100 Rn. 20 ff.; dagegen StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. August 1981 - GR 1/81 -, NVwZ 1982, S. 32 ; Haug, NVwZ 1997, S. 754 ; Krausnick, Staat und Hochschule im Gewährleistungsstaat, 2012, S. 178; Pitschas, WissR 1982, S. 229 ).

  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

    Zum Teil wird angenommen, auch die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen der Art. 70 ff. GG wirke in dieser Weise in das Landesverfassungsrecht hinein (HessStGH, ESVGH 32, 20 [24]; NRWVerfGH, Urteil vom 19. Mai 1992, NVwZ 1993, S. 57 [59]; Grawert, NJW 1987, S. 2329 [2331]; Gehb, Verfassung, Zuständigkeiten und Verfahren des Hessischen Staatsgerichtshofs, 1987, S. 269; Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl., 1991, § 11 Rn. 15 und § 15 Rn. 9; im Urteil vom 22. Oktober 1996 [NVwZ 1997, S. 790] prüft der Berliner Verfassungsgerichtshof in einer Normenkontrolle ohne Begründung die Gesetzgebungskompetenzen des Landes Berlin, lässt aber die Konsequenzen einer fehlenden Kompetenz offen).
  • VerfGH Berlin, 01.11.2004 - VerfGH 210/03

    Beschränkungen der autonomen Ausübung des universitären Promotionsrechts durch

    Auf der Grundlage dieses individuellen Freiheitsrechts begründet Art. 21 Satz 1 VvB ein Recht der wissenschaftlichen Hochschulen auf Selbstverwaltung in dem auf Wissenschaft, Forschung und Lehre unmittelbar bezogenen Bereich und enthält zugleich eine das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm (Urteil vom 22. Oktober 1996 - VerfGH 44/96 - LVerfGE 5, 37 ; Beschluss vom 25. Januar 2001 - VerfGH 89/00 - LKV 2001, 268 = NZA-RR 2001, 671 f.; vgl. zu Art. 5 Abs. 3 GG: BVerfGE 35, 79 ; 85, 360 ; 93, 85 ; Scholz in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Bd. I, Art. 5 Abs. 3 Rn. 1 ff., 81, 115, 131 [Stand: 1977]; Hufen/Geis in: Festschrift für Thieme, 1993, S. 622 f.; Pernice in: Dreier [Hrsg.], Grundgesetz, Bd. I, 2. Aufl. 2004, Art. 5 Abs. 3 [Wissenschaft] Rn. 21).

    Erforderlich ist mit Blick auf Art. 21 Satz 1 VvB jedoch stets, dass die Belange von Wissenschaft, Forschung und Lehre sorgfältig ermittelt und angemessen gewichtet und dass die vom Staat beabsichtigten Maßnahmen mit ihnen abgewogen werden (Urteil vom 22. Oktober 1996 - VerfGH 44/96 - LVerfGE 5, 37 ).

    Auf die im Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 22. Oktober 1996 - VerfGH 44/95 - (LVerfGE 5, 37) genannten Gründe können sich die Beschwerdeführerinnen nicht stützen.

    Der Verfassungsgerichtshof hat dort entschieden, dass der Berliner Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Beratungen die durch die Aufhebung zweier Studiengänge betroffenen Universitäten nicht in einer den Anforderungen des Art. 21 Satz 1 VvB genügenden Weise angehört und damit die Auswirkungen seiner Entscheidung auf Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht in gebotenem Umfang ermittelt und abgewogen habe (vgl. LVerfGE 5, 37 ).

    Art. 21 Satz 1 VvB begründe ein Recht der Universitäten auf Teilhabe in Form der Mitwirkung an wissenschaftsrelevanten Organisationsentscheidungen (vgl. LVerfGE 5, 37 ).

  • VerfG Brandenburg, 25.05.2016 - VfGBbg 51/15

    Die institutionelle Garantie der Hochschulselbstverwaltung in der

    Dass der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zu dem gleichfalls mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG übereinstimmenden Art. 21 Satz 1 Verfassung von Berlin angenommen hat, dieser erfordere eine den Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit genügende Ermittlung der durch die gesetzliche Regelung betroffenen Wissenschaftsbelange, wozu im entschiedenen Einzelfall auch die Möglichkeit einer angemessenen Anhörung der betroffenen Hochschulen nach fundierter Vorbereitung gehörte (LVerfGE 5, 37, 47 f), führt zu keinem anderen Ergebnis.

    Die Entscheidung gründet maßgeblich auf der Überlegung, die einfachgesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Hochschule bei der Aufhebung eines Studienganges dürfe nicht allein durch ein Ausweichen in das Gesetzgebungsverfahren entfallen (LVerfGE 5, 37, 47).

  • VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06

    Teils wegen mangelnder unmittelbarer Betroffenheit, teils aus

    Hierzu zählen die Gestaltung des Angebots und Inhalts (Urteil vom 22. Oktober 1996 - VerfGH 44/96 - LVerfGE 5, 37 ) sowie der Planung, Organisation und Durchführung der Lehre (Fehling, in: Bonner Kommentar zum GG, Art. 5 Abs. 3 Rn. 210 [Stand: März 2004]; Geis, in: Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, HRG § 58 Rn. 35 m. w. N. [Stand: Mai 2001]; Leibholz/Rinck, GG, Art. 5 Rn. 1130 [Stand: Mai 2007]; Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Bd. I, Art. 5 Abs. 3 Rn. 163, Fn. 1 [Stand: 1977]; Schnellenbach, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, VIII Rn. 22).

    Bei Forschung und Lehre unmittelbar berührenden Angelegenheiten wird die gesetzgeberische Gestaltungsmöglichkeit (erst) durch die Art. 21 Satz 1 VvB innewohnende objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (Urteil vom 22. Oktober 1996, a. a. O., S. 44; Beschluss vom 25. Januar 2001, a. a. O.; vgl. zu Art. 5 Abs. 3 GG: BVerfGE 35, 79 ; 85, 360 ; 93, 85 ) begrenzt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33; BVerfGE 35, 79 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

  • VG Dresden, 24.08.2004 - 5 K 1208/04
    Den Grundrechtsträgern ist die Möglichkeit zu eröffnen, sich nach fundierter Vorbereitung unter Mitwirkung der zuständigen Hochschulorgane zu den geplanten Maßnahmen sachgerecht zu äußern und ihre Auffassung zur Geltung zu bringen (vgl. VerfGH Berlin, Urteil v. 22.10.1996, Az.: 44/96, Juris, NVwZ 1997, 790).

    Das ist nur dann der Fall, wenn die in den Entscheidungsprozess einzubringenden Wissenschaftsbelange authentisch und nicht lediglich durch "stellvertretende" eigene Überlegungen oder mit Hilfe von Stellungnahmen aus der zuständigen Wissenschaftsverwaltung umfassend ermittelt und gewürdigt wurden (vgl. VerfGH Berlin, Urt. v. 22.10.1996, a.a.O.).

    Ihnen ist daher die Möglichkeit zu eröffnen, sich nach fundierter Vorbereitung unter Mitwirkung der zuständigen Hochschulorgane zu den geplanten Maßnahmen sachgerecht zu äußern und ihre Auffassung zur Geltung zu bringen (vgl. VerfGH Berlin, Urteil v. 22.10.1996, Az.: 44/96, Juris, NVwZ 1997, 790).

  • VerfGH Saarland, 17.12.1996 - Lv 3/95

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen der Beamten für Wahlleistungen bei stationärer

    Welche Folgen sich ergeben würden, wenn der Verfassungsgerichtshof im Rahmen seiner Prüfung der Rechtssetzungskompetenz des Landes zu dem Ergebnis käme, eine seiner Kontrolle unterliegenden Norm sei von der Rechtssetzungsbefugnis des Landes nicht umfasst, kann dahinstehen (vgl. insoweit BayVerfGHE 45, 33, 40, 41; 43, 107, 120; NRW VerfGH NVwZ 93, 57, offengelassen auch in VerfGH Berlin, U.v. 22.10.1996 - VerfGH 44/96).

    Ein Anhörungsrecht von Beamtenkoalitionen im Gesetzgebungsverfahren folgt auch nicht aus den Überlegungen, die den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin bewogen haben, Hochschulen ein aus dem Recht der Hochschulen auf Selbstverwaltung und ihrer Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre abgeleitetes - weitgehendes - Recht auf Beteiligung im Gesetzgebungsverfahren zu gewähren, wenn es um die legislative Aufhebung von Studiengängen geht (U.v. 22.10.1996 -VerfGH 44/96).

  • VerfGH Sachsen, 21.06.2012 - 77-II-11

    Abstrakte Normenkontrolle zum Sächsischen Ladenöffnungsgesetz und Sächsischen

    Er misst die Landesgesetze an den Vorschriften des Grundgesetzes über die Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00, JbSächs-OVG 11, 55 [83 f.]; Urteil vom 20. Mai 2005 - Vf. 34-VIII-04; Urteil vom 21. Juli 2005 - Vf. 67II-04, LVerfGE 16, 441 [456 f.]; so auch: LVerfG M-V, Urteil vom 21. Oktober 1999, LKV 2000, 149 [150]; BerlVerfGH, Urteil vom 22. Oktober 1996, NVwZ 1997, 790;.
  • VerfGH Berlin, 31.10.1996 - VerfGH 54/96

    Verletzung der Wissenschaftsfreiheit durch Aufhebung eines Studienganges der FU

    a) Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit die Beschwerdeführerin die Verfassungswidrigkeit von Art. 11 § 2 Abs. 1 Nr. 1 HStrG 96 geltend macht.Dies hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag von 63 Mitgliedern des Abgeordnetenhauses von Berlin in dem am 22. Oktober 1996 im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle (Art. 84 Abs. 2 Nr. 2 VvB, § 14 Nr. 4 VerfGHG) verkündeten Urteil (VerfGH 44/96) festgestellt.

    Zwar besteht zwischen Lehrangebot und Lehrinhalt einerseits sowie vorhandenen Studiengängen andererseits tatsächlich ein enger sachlicher Zusammenhang, so daß durch die Aufhebung eines Studiengangs der Bereich der Wissenschaftsfreiheit berührt wird (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1996 - VerfGH 44/96) Das gleiche gilt indessen nicht auch für eine Reduzierung der jeweiligen Aufnahmekapazität.

  • VerfGH Berlin, 20.08.1997 - VerfGH 101/96

    Kein Anspruch des wissenschaftlichen Personals der Bauakademie, der Akademie der

  • VerfGH Berlin, 25.01.2001 - VerfGH 89/00

    Wegen Fristversäumung unzulässige Verfassungsbeschwerde der FU Berlin gegen

  • VGH Hessen, 07.02.2007 - 8 TG 2404/06

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Einstellung eines Studienganges

  • VerfGH Berlin, 31.10.1996 - VerfGH 47/96

    Verletzung der Wissenschaftsfreiheit durch Aufhebung des Studienganges Pharmazie

  • VG Schwerin, 19.05.2008 - 1 B 121/08
  • VG Berlin, 05.10.2011 - 3 K 231.10

    Hochschulrecht: Anforderung an eine Satzung zur Regelung der Vergabe von

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