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   BVerwG, 14.04.1997 - 4 B 30.97   

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https://dejure.org/1997,4219
BVerwG, 14.04.1997 - 4 B 30.97 (https://dejure.org/1997,4219)
BVerwG, Entscheidung vom 14.04.1997 - 4 B 30.97 (https://dejure.org/1997,4219)
BVerwG, Entscheidung vom 14. April 1997 - 4 B 30.97 (https://dejure.org/1997,4219)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Fernstraße - Autobahnanschlußstelle - Planfeststellung - Umweltverträglichkeitsprüfung - Unterbrechung des Planfeststellungsverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 992
  • DÖV 1997, 828
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

    Auszug aus BVerwG, 14.04.1997 - 4 B 30.97
    Ein Straßenbauvorhaben (hier: Anschluß einer Kreisstraße an eine Bundesautobahn), das vor dem Ablauf der Frist für die Umsetzung der UVP-Richtlinie 85/337 EWG in nationales Recht am 3. Juli 1988 eingeleitet worden ist, bedarf auch dann keiner (förmlichen) Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn das Planfeststellungsverfahren vorübergehend unterbrochen worden ist, ohne daß die Identität des Vorhabens berührt worden ist (im Anschluß an Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 (374) [BVerwG 21.03.1996 - 4 V 19/94]).

    Der Bedarfsplan konkretisiert - wie § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 FStrAbG hervorhebt - die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG, indem er ein bestimmtes, wenn auch grobmaschiges "zusammenhängendes Verkehrsnetz" für "einen weiträumigen Verkehr" darstellt, das dem prognostizierten Bedarf gerecht wird (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 (384 f.) [BVerwG 21.03.1996 - 4 V 19/94]).

    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92 (DVBl 1996, 424 [EuGH 11.08.1995 - C 31/92]) ist darauf abzustellen, ob das Verfahren mit dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist oder danach eingeleitet worden ist (vgl. auch Senatsurteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 (374) [BVerwG 21.03.1996 - 4 V 19/94]; Beschluß vom 21. März 1996 - BVerwG 7 B 164.95 - UPR 1996, 306).

    Ist das Vorhaben (Projekt) nicht UVP-pflichtig, weil das Verfahren vor dem maßgeblichen Stichtag eingeleitet worden ist, so bleibt es nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats dabei, solange dieses Vorhaben in seiner Identität nicht berührt wird und nicht statt seiner ein anderes im Verfahren weiterverfolgt wird (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - a.a.O. S. 374).

  • BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82

    Objektive Erforderlichkeit eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens, Gerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 14.04.1997 - 4 B 30.97
    Nach Auffassung des Berufungsgerichts findet der Bau der Anschlußstelle an der Kreisstraße 327 (Napoleondamm) im Zuge der Bundesautobahn A 30 seine Rechtfertigung in der verkehrsmäßigen Aufschließung des ländlichen Raums und der besseren Verkehrsanbindung Emsbürens und Salzbergens an die Autobahn A 30. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß bei der gerichtlichen Überprüfung eines verkehrsmäßigen Aufschließungsbedürfnisses hinreichend verfestigte landesplanerische Zielsetzungen und Vorentscheidungen zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 (286 f.) [BVerwG 06.12.1985 - 4 C 59/82] und vom 24. November 1989 - BVerwG 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 (131) [BVerwG 24.11.1989 - 4 C 41/88] m.w.N.).

    Das Vorhaben ist nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats zu § 17 FStrG dann erforderlich, wenn es zur Deckung des mit den landesplanerischen Zielsetzungen Hand in Hand gehenden verkehrsmäßigen Aufschließungsbedürfnisses vernünftigerweise geboten ist (s. Senatsurteil vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 62 S. 85 (insoweit in BVerwGE 72, 282 nicht abgedruckt)).

  • EuGH, 11.08.1995 - C-431/92

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus BVerwG, 14.04.1997 - 4 B 30.97
    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92 (DVBl 1996, 424 [EuGH 11.08.1995 - C 31/92]) ist darauf abzustellen, ob das Verfahren mit dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist oder danach eingeleitet worden ist (vgl. auch Senatsurteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 (374) [BVerwG 21.03.1996 - 4 V 19/94]; Beschluß vom 21. März 1996 - BVerwG 7 B 164.95 - UPR 1996, 306).
  • BVerwG, 21.03.1996 - 7 B 164.95

    Immissionsschutzrecht: Erforderlichkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung in der

    Auszug aus BVerwG, 14.04.1997 - 4 B 30.97
    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92 (DVBl 1996, 424 [EuGH 11.08.1995 - C 31/92]) ist darauf abzustellen, ob das Verfahren mit dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist oder danach eingeleitet worden ist (vgl. auch Senatsurteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 (374) [BVerwG 21.03.1996 - 4 V 19/94]; Beschluß vom 21. März 1996 - BVerwG 7 B 164.95 - UPR 1996, 306).
  • BVerwG, 24.11.1989 - 4 C 41.88

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung - Längsgeteilte Bundesautobahn -

    Auszug aus BVerwG, 14.04.1997 - 4 B 30.97
    Nach Auffassung des Berufungsgerichts findet der Bau der Anschlußstelle an der Kreisstraße 327 (Napoleondamm) im Zuge der Bundesautobahn A 30 seine Rechtfertigung in der verkehrsmäßigen Aufschließung des ländlichen Raums und der besseren Verkehrsanbindung Emsbürens und Salzbergens an die Autobahn A 30. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß bei der gerichtlichen Überprüfung eines verkehrsmäßigen Aufschließungsbedürfnisses hinreichend verfestigte landesplanerische Zielsetzungen und Vorentscheidungen zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 (286 f.) [BVerwG 06.12.1985 - 4 C 59/82] und vom 24. November 1989 - BVerwG 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 (131) [BVerwG 24.11.1989 - 4 C 41/88] m.w.N.).
  • EuGH, 09.08.1994 - C-396/92

    Bund Naturschutz in Bayern u.a. / Freistaat Bayern

    Auszug aus BVerwG, 14.04.1997 - 4 B 30.97
    Zwar ist diese Vorschrift wegen Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Recht (EuGH, Urteil vom 9. August 1994, C-396/92, EuGHE 1994, I 3717 = DVBl 1994, 1126) insoweit nicht anzuwenden, als sie Vorhaben von der Umweltverträglichkeitsprüfung ausnimmt, die nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) vom 27. Juni 1985 (ABl EG Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40) am 3. Juli 1988 eingeleitet worden sind.
  • VGH Bayern, 14.02.2005 - 8 CS 04.2912

    Übertragung der Straßenbaulast für eine Staatsstraße auf eine kreisfreie Stadt

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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2007 - 11 B 1431/06

    Naturschutzrechtliche Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1997 - 4 B 30.97 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 129 m. w. N.
  • VG München, 02.10.2012 - M 1 K 12.1860

    Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten; Ermessensreduzierung auf Null

    Das wird teilweise schon dann angenommen, wenn die bauliche Anlage gegen eine den Schutz des Nachbarn bezweckende Norm des öffentlichen Rechts verstößt (so z.B.: OVG Bautzen vom 22.8.1996, NVwZ 1997, 992).
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