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   BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96   

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BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96 (https://dejure.org/1997,43)
BVerwG, Entscheidung vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 (https://dejure.org/1997,43)
BVerwG, Entscheidung vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 (https://dejure.org/1997,43)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK - Abschiebungshindernis - Landesweite Gefahr - Erreichbarkeit des Gebiets der innerstaatlichen Fluchtalternative im Sinne des Asylrechts bzw. sicherer Landesteile im Sinne der Abschiebungsschutzbestimmungen

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Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 104, 265
  • NJW 1998, 173 (Ls.)
  • NVwZ 1997, 1127
  • NVwZ 1997, 674
  • DVBl 1997, 1384
  • DÖV 1997, 783
  • DÖV 1998, 83
 
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Wird zitiert von ... (950)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96
    Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK kann nur beanspruchen, wem im Zielland der Abschiebung landesweit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht (Bestätigung von BVerwGE 99, 331 unter Auseinandersetzung mit dem Urteil des EGMR vom 17. Dezember 1996 - 71/1995/577/663 -).

    Das entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. im einzelnen Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 [333 ff.]); hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwände der Revision und des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - in der Sache Ahmed gegen Österreich vom 17. Dezember 1996 - 71/1995/577/663 - fest.

    Damit hat der Bundesgesetzgeber ersichtlich der Spruchpraxis des EGMR Rechnung getragen, daß Art. 3 EMRK nicht nur in seiner ursprünglichen Bedeutung die konventionsgemäße Ausübung der Staatsgewalt in den Vertragsstaaten gebietet, sondern darüber hinaus die Vertragsstaaten auch dazu verpflichtet, einen Ausländer nicht in einen außerhalb des Konventionsgebietes liegenden Drittstaat auszuliefern, auszuweisen oder abzuschieben, wenn ihm dort die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht (vgl. BVerwGE 99, 331 [335] unter Hinweis auf die Urteile des EGMR vom 7. Juli 1989 im Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [318 f.] und vom 30. Oktober 1991 im Fall Vilvarajah, NVwZ 1992, 869).

    Dem ist indessen entgegenzuhalten, daß der Bundesgesetzgeber mit der Schaffung des § 53 Abs. 4 AuslG diese Rechtsprechung selbst aufgegriffen und klargestellt hat, daß das neue Ausländerrecht nicht als späteres Gesetz die sich aus dieser Auslegung der EMRK ergebenden Abschiebungshindernisse verdrängen soll (vgl. BVerwGE 99, 331 [333] unter Hinweis auf BTDrucks 11/6321, S. 75).

    Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK setzt allerdings, wie der Senat ebenfalls bereits früher ausgesprochen hat (BVerwGE 99, 331 [334]), voraus, daß dem Ausländer in dem Drittstaat eine Behandlung droht, die - würde er sie in einem Vertragsstaat erleiden - alle tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt.

    Das ist nur der Fall, wenn dem Ausländer landesweit eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, die grundsätzlich von einem Staat ausgehen oder von ihm zu verantworten sein muß (BVerwGE 99, 331 [333 bis 335]).

    Nach der Rechtsprechung des Senats können dem Staat ferner solche staatsähnlichen Organisationen gleichstehen, die den jeweiligen Staat verdrängt haben, selbst staatliche Funktionen ausüben und auf ihrem Gebiet die effektive Gebietsgewalt innehaben (BVerwGE 99, 331 [335]; zu den Anforderungen an staatsähnliche Organisationen vgl. ferner zuletzt Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 190 und Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 -, jeweils zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Darüber hinaus enthalten weder die Konvention selbst noch später vereinbarte Protokolle ein Recht auf Asyl (vgl. BVerwGE 99, 331 [334 f.]).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96
    Das Berufungsgericht hat zwar für das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, daß dem Kläger - wie jedem somalischen Staatsangehörigen - bei einer Rückkehr nach Somalia dort im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 53 Abs. 6 AuslG (BVerwGE 99, 324) eine extreme Leibes- oder Lebensgefahr durch lokale Machthaber mit anderer Clanzugehörigkeit droht (vgl. UA S. 29/30).

    Bei der verfassungskonformen Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG auf allgemeine Gefahren infolge eines Bürgerkriegs kann danach eine Rückkehr dann unzumutbar sein, wenn die sicheren Landesteile nicht erreicht werden können, ohne auf dem Wege dorthin einer extremen Leibes- oder Lebensgefahr ausgesetzt zu sein (vgl. das Urteil des Senats vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - [BVerwGE 99, 324] zu Afghanistan im Falle der vom Berufungsgericht festgestellten Einreise über Kabul).

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 15.96

    Asyl und Abschiebungsschutz für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Somalia?

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96
    Nach der Rechtsprechung des Senats können dem Staat ferner solche staatsähnlichen Organisationen gleichstehen, die den jeweiligen Staat verdrängt haben, selbst staatliche Funktionen ausüben und auf ihrem Gebiet die effektive Gebietsgewalt innehaben (BVerwGE 99, 331 [335]; zu den Anforderungen an staatsähnliche Organisationen vgl. ferner zuletzt Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 190 und Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 -, jeweils zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat in Somalia seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs im Jahre 1991 bis zum Zeitpunkt der letzten Berufungsverhandlung keine zu unmenschlichen Behandlungen im Sinne von Art. 3 EMRK taugliche staatliche oder staatsähnliche Herrschaftsgewalt bestanden (vgl. hierzu im einzelnen das Urteil im Parallelverfahren BVerwG 9 C 15.96).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Ausländer - Politisch Verfolgter - Asylrecht - Bürgerkriegsgebiet

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96
    Dieses Verständnis liege auch den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts zur Drittstaatenregelung und zur Herkunftsstaatenregelung (BVerfGE 94, 49 [99] und 115 [136]) zugrunde; danach erfasse der Begriff unmenschliche oder erniedrigende Behandlung lediglich staatliche Maßnahmen.

    Im Urteil zur Drittstaatenregelung vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 - (BVerfGE 94, 49 [99]) hat das Bundesverfassungsgericht ferner ausgeführt, der Abschiebung in einen Drittstaat könne § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG etwa dann entgegenstehen, wenn eine erhebliche konkrete Gefahr dafür bestehe, daß der Ausländer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zurückweisung oder Rückverbringung in den Drittstaat dort "Opfer eines Verbrechens werde, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates steht".

  • EGMR, 30.10.1991 - 13163/87

    VILVARAJAH ET AUTRES c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96
    Damit hat der Bundesgesetzgeber ersichtlich der Spruchpraxis des EGMR Rechnung getragen, daß Art. 3 EMRK nicht nur in seiner ursprünglichen Bedeutung die konventionsgemäße Ausübung der Staatsgewalt in den Vertragsstaaten gebietet, sondern darüber hinaus die Vertragsstaaten auch dazu verpflichtet, einen Ausländer nicht in einen außerhalb des Konventionsgebietes liegenden Drittstaat auszuliefern, auszuweisen oder abzuschieben, wenn ihm dort die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht (vgl. BVerwGE 99, 331 [335] unter Hinweis auf die Urteile des EGMR vom 7. Juli 1989 im Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [318 f.] und vom 30. Oktober 1991 im Fall Vilvarajah, NVwZ 1992, 869).

    Er müßte - mit anderen Worten - im Drittstaat Mißhandlungen ausgesetzt sein, die nach Art, Intensität und Urheberschaft dem Art. 3 EMRK unterfallen und deshalb dort - im Drittstaat - gegen den Standard von Art. 3 EMRK verstoßen (BVerwGE a.a.O. S. 334 unter Hinweis auf EGMR, EuGRZ 1991, 203 [211 Nr. 69]; NVwZ 1992, 869 [870 Nrn. 113 und 115]).

  • EGMR, 07.07.1989 - 14038/88

    AHMED v. AUSTRIA

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96
    Damit hat der Bundesgesetzgeber ersichtlich der Spruchpraxis des EGMR Rechnung getragen, daß Art. 3 EMRK nicht nur in seiner ursprünglichen Bedeutung die konventionsgemäße Ausübung der Staatsgewalt in den Vertragsstaaten gebietet, sondern darüber hinaus die Vertragsstaaten auch dazu verpflichtet, einen Ausländer nicht in einen außerhalb des Konventionsgebietes liegenden Drittstaat auszuliefern, auszuweisen oder abzuschieben, wenn ihm dort die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht (vgl. BVerwGE 99, 331 [335] unter Hinweis auf die Urteile des EGMR vom 7. Juli 1989 im Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [318 f.] und vom 30. Oktober 1991 im Fall Vilvarajah, NVwZ 1992, 869).

    Der Senat betont hierzu, daß auch nach der Rechtsprechung des EGMR nicht die Ausweisung, Auslieferung oder Abschiebung selbst die "unmenschliche oder erniedrigende Behandlung" durch den Vertragsstaat darstellt, sondern dieses staatliche Handeln des Vertragsstaates lediglich seine Verantwortlichkeit und eine Unterlassungspflicht begründet, wenn dem Ausländer in dem Drittstaat eine im Sinne des Art. 3 EMRK tatbestandsmäßige Behandlung droht (vgl. in diesem Sinne schon das Soering-Urteil des EGMR, EuGRZ 1989, 314 [318 f. Nrn. 86 ff., 88]: "Nach Ansicht des Gerichtshofs erstreckt sich die der Vorschrift innewohnende Verpflichtung zur Nichtauslieferung auch auf die Fälle, in denen der Flüchtige im ersuchenden Staat einem echten Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 ausgesetzt ist.'Auch im Urteil Ahmed gegen Österreich vom 17. Dezember 1996 [a.a.O. unter Nr. 39] wiederholt der Gerichtshof seine Auffassung, daß Art. 3 EMRK die Ausweisung eines Ausländers verbietet, "wenn maßgebliche Gründe für die Annahme nachgewiesen wurden, daß der Betroffene im Falle seiner Ausweisung tatsächlich Gefahr laufen würde, im Empfangsstaat einer Behandlung ausgesetzt zu sein, die mit Artikel 3 unvereinbar ist" [Hervorhebung durch Sperrung jeweils nicht im Original]).

  • EGMR, 17.12.1996 - 25964/94

    Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96
    Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK kann nur beanspruchen, wem im Zielland der Abschiebung landesweit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht (Bestätigung von BVerwGE 99, 331 unter Auseinandersetzung mit dem Urteil des EGMR vom 17. Dezember 1996 - 71/1995/577/663 -).

    Das entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. im einzelnen Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 [333 ff.]); hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwände der Revision und des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - in der Sache Ahmed gegen Österreich vom 17. Dezember 1996 - 71/1995/577/663 - fest.

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96
    Eine Kompetenz zur umfassenden dynamischen und rechtsschöpferischen Fortentwicklung des Vertragsinhalts durch Auslegung läßt sich hierauf allerdings nicht stützen (vgl. insbesondere BVerfGE 89, 155 [187/188]).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96
    Eine derartige Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 3 EMRK, wie die Revision sie erstrebt, stünde außerdem nicht in Einklang mit der Auffassung der überwiegenden Staatenmehrheit und der Staatenpraxis, die bis heute eine Rechtspflicht zur Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen und generell einer Vielzahl von Flüchtlingen bei Massenfluchtbewegungen nicht anerkennt (vgl. Urteil vom 22. März 1994 - BVerwG 9 C 443.93 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 168; zur auch völkerrechtlich unbeschränkten Befugnis der Bundesrepublik zur Abweisung von Ausländern an der Grenze vgl. ferner BVerfGE 94, 166 [198/199] und BVerwG, Urteil vom 22. März 1994, a.a.O.).
  • BVerwG, 20.01.1994 - 9 B 15.94

    Asylverfahren - Gegenstandswert - Abschiebungsschutz

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96
    Dabei bewertet der Senat das Unterliegen des Klägers im Streit über § 53 Abs. 4 AuslG im Verhältnis zu dem nachrangigen Abschiebungsschutz aus § 53 Abs. 6 AuslG entsprechend seinem Interesse an einem Verbleiben im Bundesgebiet - unabhängig von der pauschalierten Gegenstandswertregelung in § 83 b AsylVfG (vgl. dazu Beschluß vom 20. Januar 1994 - BVerwG 9 B 15.94 - Buchholz 402.25 § 83 b AsylVfG Nr. 1) - mit der Hälfte des Gesamtinteresses an einem Obsiegen im Revisionsverfahren.
  • BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 443.93

    Völkerrecht - Bürgerkriegsflüchtling - Abschiebung - Politische Verfolgung

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92

    Ausländer - Vietnamesische Gastarbeiter - Prognosemaßstab im

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93

    CRUZ VARAS ET AUTRES c. SUÈDE

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Nachfluchttatbestände

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85
  • BVerwG, 18.01.1994 - 9 C 48.92

    Sichere Herkunftsstaaten

  • EGMR, 20.03.1991 - 15576/89

    Jens Söring

  • BVerwG, 06.08.1996 - 9 C 172.95

    Familiennachzug

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - A 11 S 2042/20

    Abschiebungsverbot für einen leistungsfähigen, erwachsenen afghanischen Mann

    Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, juris Rn. 26) zunächst die Auffassung vertreten hatte, der Feststellung eines nationalen Abschiebungshindernisses stehe der Umstand entgegen, dass seitens der afghanischen Regierung ein vorübergehender Einreisestopp verhängt worden sei, bedarf dies keiner Erörterung mehr, nachdem ihr Vertreter hieran in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten hat.

    Denn grundsätzlich bedarf derjenige keines Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden kann, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört (BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, juris Rn. 27; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris S. 40; vgl. zu den Rückkehrhilfen auch jüngst BVerfG, Beschluss vom 15.12.2020 - 2 BvR 2187/20 -, juris Rn. 3).

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Sichere Drittstaaten

    Für die weitere Behandlung bemerkt der Senat, daß - wie auch der Kläger in der Revisionsbegründung zum Ausdruck gebracht hat - allenfalls Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Betracht kommt, weil ein Abschiebungshindernis aus § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK mangels einer einem Staat oder einer staatsähnlichen Organisation zurechenbaren, dem Kläger möglicherweise bei einer Rückkehr drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aus Rechtsgründen ausscheiden dürfte (vgl. dazu das gleichzeitig ergehende Urteil des Senats in dem Parallelverfahren BVerwG 9 C 38.96).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.05.1998 - 2 L 141/95

    Afghanistan, Hindus, Religiös motivierte Verfolgung, Abschiebungshindernis,

    Dementsprechend ist bei Verneinung eines in § 53 Abs. 1 - 6 AuslG genannten Grundes für ein Abschiebungshindernis zu prüfen, ob ein anderer Grund in Betracht kommt; die Berufungszulassungsentscheidung enthält keine entgegenstehende Beschränkung (vgl. BVerwG, Urteile v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 341/345; - 9 C 19.96 -, InfAuslR 1997, 420/421).

    Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 und 2 AuslG ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, denn es liegen keine hinreichenden individuellen Anhaltspunkte für diesbezügliche konkrete Gefahren vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, a.a.O., S. 343).

    Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK ist nur gegeben, wenn im Zielland der Abschiebung landesweit eine unmenschliche Behandlung oder Mißhandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht (Urt. d. Senats v. 16.09.1997 - 2 L 346/95 -, UA S. 19; BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331/335; BVerwG, Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 341/343 und 344 mit Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93 u.a. -, BVerfGE 94, 115/136; BVerwG, Urt. v. 04.11.1997 - 9 C 34.96 -, DVBl. 1998, S. 280/281).

    Im übrigen wäre auch insoweit ein Staat bzw. eine staatsähnliche Organisation als Gefahrenquelle erforderlich (BVerwG, Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, a.a.O., S 343).

    Bei der Prüfung der tatsächlichen Erreichbarkeit verfolgungsfreier Gebiete ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, a.a.O.) nicht nur die Situation der Abschiebung in den Blick zu nehmen.

    Kommt eine freiwillige Rückkehr oder eine Abschiebung allerdings nur auf ganz bestimmten Reisewegen in Betracht, welche bei Ankunft im Zielland die Erreichbarkeit relativ sicherer Landesteile unzumutbar erscheinen lassen, kann ausnahmsweise bereits ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG bestehen, weil dann die festgestellte Zufluchtsmöglichkeit nur theoretisch besteht (BVerwG, Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, a.a.O.).

    Da dies auf der Annahme beruht, das als Fluchtalternative in Betracht zu ziehende Gebiet sei - auch - mangels (realistischer) Möglichkeiten der unmittelbaren Einreise in diesen Teil des Heimatstaates nicht erreichbar, bedarf es allerdings der Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der rechtlichen Relevanz einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Einreise in den Zielstaat der freiwilligen Ausreise oder Abschiebung (Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, a.a.O.).

    Mit seiner Rechtsauffassung, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG auch dann für den gesamten Staat auszusprechen sind, wenn sichere Landesteile - auch - wegen gerade dort geschlossener Grenzen nicht erreicht werden können, weicht der Senat somit nicht von der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.04.1997, a.a.O.) ab.

    Wie bereits dargelegt, spricht das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15.04.1997 (a.a.O., ähnlich Urt. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 -) von einer nur theoretisch bestehenden, ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG nicht ausschließenden Zufluchtsmöglichkeit, wenn feststeht, daß eine freiwillige Rückkehr oder eine zwangsweise Abschiebung nur auf ganz bestimmten Reisewegen in Betracht kommt, welche bei Ankunft im Zielland die Erreichbarkeit relativ sicherer Landesteile unzumutbar erscheinen lassen.

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