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Rechtsprechung
   BVerfG, 29.11.1996 - 2 BvR 1157/93   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    Werden Einwendungen des Haftungsschuldners gegen eine Gewerbesteuerschuld vor Gericht nicht zur Kenntnis genommen, ist er dadurch in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 75 Abs 1, AO § 166, AO § 191, AO § 350
    Haftung des Betriebsunternehmers

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1997, 726
  • WM 1997, 282
  • DVBl 1997, 482
  • BStBl II 1997, 415
  • NVwZ 1997, 481 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (30)  

  • BFH, 28.04.1998 - VII B 228/97  
    Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt die Klägerin Divergenz zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Juli 1987 VII R 116/86 (BFHE 150, 396, 398, BStBl II 1987, 863) und zu dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29. November 1996 2 BvR 1157/93 (Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst --DStRE-- 1997, 124).

    Mit der Rüge, das FG sei von dem Beschluß des BVerfG in DStRE 1997, 124 abgewichen, macht die Klägerin ihrem Sachvortrag nach in Wirklichkeit den Verfahrensfehler der Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) und Verletzung des rechtlichen Gehörs (115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG) geltend.

    Für das Gericht beinhaltet dieser Anspruch die Verpflichtung, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen (BVerfG-Beschlüsse vom 5. Dezember 1995 1 BvR 1463/83, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1996, 153, 154, und in DStRE 1997, 124; BFH-Beschluß vom 20. Dezember 1994 V B 3/94, BFH/NV 1995, 946 f.) und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen.

    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gewährt jedoch keinen Schutz dagegen, daß das Gericht das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt läßt (BVerfG-Beschlüsse vom 10. März 1992 2 BvR 430/91, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1992, 2217; in DStRE 1997, 124).

    Die behauptete Divergenz des finanzgerichtlichen Urteils zum Beschluß des BVerfG in DStRE 1997, 124 scheidet schon deshalb aus, weil der Beschluß zu einem anderen Sachverhalt: nämlich zur Berechtigung eines Haftungsschuldners, Einwendungen nicht nur gegen die Haftungsschuld, sondern auch Einwendungen gegen die zugrundeliegende Steuerschuld zu erheben, ergangen ist.

  • VerfGH Berlin, 17.12.1997 - VerfGH 112/96  
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  • BVerfG, 07.02.2006 - 1 BvR 2304/05  

    Wohnungseigentum - Verwaltungsgerichtl. Rechtsschutz unter Wohnungseigentümern?

    Eine Verletzung der aus Art. 19 Abs. 4 und aus Art. 103 Abs. 1 GG abgeleiteten Verfassungsprinzipien kommt allerdings in Betracht, wenn ein Rechtsschutz Suchender aufgrund gegenläufiger Rechtsprechung verschiedener Gerichtsbarkeiten schlechthin keine Möglichkeit hat, mit seinen Einwendungen vor Gericht gehört zu werden (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. November 1996 - 2 BvR 1157/93 -, NJW 1997, S. 726).

    In einem solchen Fall können nach Erschöpfung des Rechtsweges die Entscheidungen der zu Unrecht verweisenden Gerichtsbarkeit unter Berufung auf Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG erfolgreich mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, ohne dass die andere Gerichtsbarkeit angerufen werden muss (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. November 1996 - 2 BvR 1157/93 -, NJW 1997, S. 726).

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  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2001 - 2 S 2429/99  

    Umfang des Einwendungsausschlusses für Haftungsschuldner

    Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 29.11.1996 - 2 BvR 1157/93 -, BStBl. II 1997, 415 = KStZ 1997, 172 ff.) geht der Senat davon aus, dass ein Haftungsschuldner seiner Inanspruchnahme nach § 191 AO aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich Einwendungen entgegensetzen kann, die nicht nur die Haftungsschuld, sondern die davon zu unterscheidende sog. Primärschuld, für die er als Haftender in Anspruch genommen wird, betreffen (ebenso BFH, Urteil vom 18.3.1987, BStBl. II 1987, 419; Urteil vom 8.12.1981, BStBl. II 1982, 226; Tipke/Kruse, aaO, Tz. 132 zu § 191; Klein, aaO, Anm. 10 zu § 191; Hübschmann/Hepp/Spitaler, aaO, Rdnr. 92 zu § 191).

    Danach sind dem Haftungsschuldner Einwendungen gegen die Primärschuld dann abgeschnitten, wenn diese unanfechtbar gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt worden ist und der Haftungsschuldner entweder Gesamtrechtsnachfolger des Primärschuldners ist oder rechtlich in der Lage gewesen wäre, den gegen diesen erlassenen Steuerbescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten (BVerfG, Urteil vom 29.11.1996, aaO).

    Der Haftungsschuldner ist nur durch den Haftungsbescheid beschwert, nicht aber durch die Festsetzung der Primärschuld (BVerfG, Urteil vom 29.11.1996, aaO; Tipke/Kruse, aaO, Tz. 55 zu § 40 FGO).

  • BFH, 12.01.2011 - XI R 11/08  

    Erwerberhaftung bei Kauf eines Unternehmens durch eine Bruchteilsgemeinschaft -

    Der Haftungsschuldner dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - (Beschluss vom 29. November 1996 2 BvR 1157/93, BStBl II 1997, 415) entgegen der Rechtsauffassung des FG Einwendungen gegen die Primärschuld erheben.

    Es entspricht der Rechtsprechung des BFH und des BVerfG, dass der Haftungsschuldner Einwendungen nicht nur gegen die Haftungsschuld, sondern grundsätzlich auch gegen die Steuerschuld erheben kann, für die er als Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 V R 44/03, BFH/ NV 2005, 998, unter II. 2. c cc, m. w. N.; BVerfG-Beschluss in BStBl II 1997, 415, unter B. II. 2. a).

  • BFH, 13.01.2005 - V R 44/03  

    Öffentliche Zustellung

    Mit dieser Einwendung, die sich gegen die Steuerschuld richtet, für die sie als Haftende in Anspruch genommen wird (sog. Primärschuld), kann sie im Rahmen ihrer Anfechtungsklage gehört werden; denn ein Haftungsschuldner kann rügen, die Primärschuld bestehe dem Grunde oder der Höhe nach nicht, selbst wenn die Bescheide gegen den Steuerschuldner bestandskräftig geworden sind (vgl. BFH-Urteile vom 18. März 1987 II R 35/86, BFHE 149, 267, BStBl II 1987, 419; vom 16. Dezember 1997 VII R 30/97, BFHE 185, 105, BStBl II 1998, 319; s. auch BVerfG-Beschluss vom 29. November 1996 2 BvR 1157/93, BStBl II 1997, 415).
  • VerfGH Berlin, 18.10.1996 - VerfGH 112/96  

    Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf den gesetzlichen

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist indessen dann nicht verletzt, wenn ein Gericht aus Gründen des formellen oder des materiellen Rechts das Vorbringen eines Beteiligten unberücksichtigt läßt (vgl. bereits den Beschluß vom 16. November 1995, aaO.; ebenso in ständiger Rechtsprechung das Bundesverfassungsgericht, s. etwa in NJW 1997, 726).

    Auch ist das Recht auf Gehör nicht notwendigerweise schon dann verletzt, wenn der Richter einer Hinweispflicht des einfachen Verfahrensrechts nicht genügt (vgl. zu Art. 103 Abs. 1 GG BVerfG, NJW 1997, 726, 727).

  • FG Bremen, 26.11.1998 - 497257K 1  

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH

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  • BFH, 30.07.2001 - VII B 78/01  

    Abkürzung der Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung

    Das Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gilt danach nicht nur für die Eröffnung des Zugangs zum Gericht, sondern auch für das Recht, im Verfahren gehört zu werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. November 1996 2 BvR 1157/93, BStBl II 1997, 415, 418, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1997, 247, m.w.N.).
  • BFH, 06.07.2011 - II R 44/10  

    Anfechtung eines gegen den Bedachten ergangenen Bedarfswertbescheids durch

    Der Zugang zum Gericht darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 29. November 1996 2 BvR 1157/93, BStBl II 1997, 415, unter B. II. 1., m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.1998 - 22 A 2059/95  
  • BFH, 08.06.2005 - X B 54/04  

    PZU; Beweiskraft

  • BFH, 30.06.2005 - VI S 7/05  

    Lohnsteuerbescheinigung: negativer Kompetenzkonflikt zwischen Arbeitsgericht und

  • BFH, 18.02.2003 - X B 111/02  

    Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • BFH, 06.07.2011 - II R 43/10  

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6. 7. 2011 II R 44/10 - Anfechtung eines gegen

  • VGH Hessen, 28.07.2010 - 5 A 1865/08  

    Gewerbesteuerhaftung; Auswirkungen der Verletzung von Mitwirkungspflichten;

  • BVerwG, 13.04.2000 - 11 B 12.00  
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2012 - 14 B 787/12  
  • VG Oldenburg, 05.12.2005 - 2 B 3951/05  

    Haftungsbescheid (Gewerbesteuer und Nebenforderungen); Bekanntgabe;

  • FG Köln, 13.10.2011 - 13 K 2582/07  
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.1998 - 3 A 87/94  
  • VG Oldenburg, 21.05.2007 - 2 B 4958/06  

    Haftungsbescheid (Gewerbesteuer und Nebenforderungen); Feststellungsantrag

  • VG Köln, 11.01.2008 - 23 L 1788/07  
  • VG Saarlouis, 31.03.2009 - 1 K 59/08  

    Inanspruchnahme als Komplementär für eine Geldschuld der KG

  • FG Düsseldorf, 24.02.2000 - 10 K 1045/95  

    Lohnsteuerhaftung; Bestandskraft der Anmeldung; Festellungslast -

  • VerfGH Sachsen, 16.06.2005 - 26-IV-05  
  • FG Hamburg, 14.06.2007 - 5 K 99/06  

    Haftungsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Geschäftsführers und

  • VG München, 02.04.2009 - M 10 K 08.2506  

    Gewerbesteuerhaftung; Geschäftsführer einer GmbH; Beweislast für fehlende Mittel;

  • VG München, 10.07.2008 - M 10 K 07.2752  

    Beendigung der Geschäftsführerstellung; Überwachungsverschulden; Einwendungen

  • VG Ansbach, 10.03.2010 - AN 11 K 09.01811  

    Gewerbesteuer: Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides gegenüber dem "Director"

Rechtsprechung
   BVerfG, 21.08.1996 - 1 BvR 866/96   

Volltextveröffentlichungen

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Vorlage einer Rechtssache an den EuGH

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ 1997, 481



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99  

    Zur Vorlagepflicht an den EuGH

    Es ist geklärt, dass der Europäische Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist und es einen Entzug des gesetzlichen Richters darstellt, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nachkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; s. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. August 1996 - 1 BvR 866/96 -, NVwZ 1997, S. 481; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1998 - 1 BvR 264/98 -, DB 1998, S. 1919).
  • BVerfG, 15.06.1998 - 1 BvR 504/97  

    Voraussetzungen für die Annahme eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf den

    Dafür ist auch nichts ersichtlich (im Ergebnis ebenso bereits BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. August 1996 - 1 BvR 866/96, NVwZ 1997, S. 481).

Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 04.07.1996 - Vf. 16-VII-94 u.a.   

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1997, 2874 (Ls.)
  • NVwZ 1997, 481



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Wird zitiert von ... (10)  

  • VerfGH Bayern, 07.10.2011 - 32-VI-10  

    Kommunalverfassungsbeschwerde gegen Nichtigerklärung von Satzungsrecht; Verbot

    Zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden gehört die Totenbestattung (Art. 83 Abs. 1 BV; VerfGH vom 4.7.1996 = VerfGH 49, 79/87).

    Verfassungsrechtlich tragfähig wäre diese Annahme nur dann, wenn gesagt werden könnte, der Regelung fehle zugleich der spezifisch örtliche Bezug (vgl. BVerwGE 87, 228/231; zum Merkmal des spezifisch örtlichen Bezugs allgemein BVerfG vom 11.1988 = BVerfGE 79, 127/151 f.; VerfGH 49, 79/92).

    Nach Art. 149 Abs. 1 Satz 1 BV haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass jeder Verstorbene schicklich beerdigt wird (VerfGH vom 4.7.1996 = VerfGH 49, 79/87).

  • VerfGH Bayern, 28.11.2007 - 15-VII-05  

    Gesetzesvorschriften über den kommunalen Finanzausgleich Kommunaler teilweise

    Der Verfassungsgerichtshof kann Prognosen des Gesetzgebers über die sachliche Eignung und die Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung nur dann beanstanden, wenn sie im Ansatz oder in der Methode offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind (vgl. VerfGH 47, 207/219; VerfGH vom 4.7.1996 = VerfGH 49, 79/91; VerfGH vom 19.4.2007; vgl. ferner BVerwG vom 7.7.1978 = BVerwGE 56, 110/121 f.).
  • VerfGH Bayern, 01.08.1997 - 6-VII-96  

    Kreuze in Klassenräumen

    Dementsprechend wirken Staat und Religionsgemeinschaften in verschiedenen Bereichen zusammen, so etwa bei den sozialen Diensten, der Erwachsenenbildung, der Erhebung der Kirchensteuer, der Abhaltung von Religionsunterricht an Schulen, im Bestattungswesen (vgl. VerfGHE BayVBl 1996, 590/627) sowie bei der Erfüllung der vom Freistaat Bayern mit den christlichen Kirchen abgeschlossenen Verträge (Konkordat mit dem Heiligen Stuhle; Vertrag mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern).
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  • VerfGH Bayern, 25.09.2012 - 17-VI-11  

    Teilweise unzulässige, im Übrigen jedenfalls unbegründete Verfassungsbeschwerde

    Die in 100 BV ebenso wie in Art. 1 Abs. 1 GG aller staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, die Menschenwürde zu schützen, endet nicht mit dem Tod (BVerfG vom 24.2.1971 = BVerfGE 30, 173/194; VerfGH vom 4.7.1996 = VerfGH 49, 79/92; Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNr. 35 zu Art. 100).
  • VGH Bayern, 30.06.2005 - 15 BV 04.576  

    Keine Feuerbestattungsanlage im Gewerbegebiet

    Das umfasst die Verpflichtung der Gemeinden, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen herzustellen und zu unterhalten, wenn sie von den Kirchen oder von anderen Stellen nicht bereitgehalten werden (vgl. VerfGH vom 4.7.1996 VerfGH 49, 79/89 - Gewährleistungsverantwortlichkeit).
  • OLG Bamberg, 29.01.2008 - 2 Ss 125/07  

    Störung der Totenruhe: Wegnahme von Zahngold aus der Asche eines verstorbenen

    Im Übrigen folgt auch aus Art. 100 und Art. 149 Abs. 1 BV die Pflicht des Staates, die Menschenwürde auch nach dem Tod zu schützen und eine den jeweiligen Pietätsvorstellungen der Gesellschaft und der herrschenden Kultur angemessene Bestattung - durch die Aufbahrung des Leichnams, die Gestaltung der Trauerfeier und die Beisetzung der Urne - zu gewährleisten (BayVerfGH NVwZ 1997, 481/484).
  • FG Düsseldorf, 21.06.2007 - 15 K 4884/06  

    Betreiben eines Krematoriums als Betrieb gewerblicher Art; Feuerbestattungsanlage

    Dass es sich bei der Einäscherung um keine wesensnotwendig hoheitliche Tätigkeit handelt und der Gesetzgeber die Durchführung von Feuerbestattungen auch für private Unternehmer hätte öffnen können (vgl. hierzu Beschluss des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 4.7.1996 16V II94, NVwZ 1997, 481), macht sie noch nicht zu einer originär privatunternehmerischen Tätigkeit.
  • FG München, 23.11.2004 - 7 V 4199/04  

    Von bayerischer Stadt oder Gemeinde betriebenes Krematorium als Betrieb

    Die gesetzliche und verfassungsrechtliche Subsidiarität der Aufgabenzuweisung an die Gemeinden im Bereich der Totenbestattung entspricht der historischen Entwicklung, da diese Aufgabe ursprünglich und über lange Zeit hinweg von den Kirchen erfüllt wurde und zum Teil, vor allem in ländlichen Gebieten, auch heute noch erfüllt wird (Bayerischer Verfassungsgerichtshof - BayVerfGH -, Entscheidung vom 4. Juli 1996 Vf. 16-VII-94, Bayerische Verwaltungsblätter -BayVBl- 1996, 590, 626, unter V 1 c) aa) der Entscheidungsgründe).
  • VG Augsburg, 18.09.2012 - Au 3 E 12.1151  

    Klinikseelsorge; Religionsgemeinschaft; Islam

    Die genannten Verfassungsbestimmungen gewähren Religionsgemeinschaften ein subjektives Recht mit Verfassungsrang, das von ihnen zwar nicht isoliert, wohl aber im Zusammenhang mit der kollektiven Seite der Religionsfreiheit geltend gemacht werden kann (vgl. Korioth in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Stand: Februar 2003, RdNr. 2 zu Art. 141 WRV; zu Art. 148 BV: BayVerfGH vom 4.7.1996, VerfGH 49, 79/94).
  • VG Regensburg, 20.01.2004 - RN 6 K 03.1407  
    Mithin fällt die Feuerbestattung als Teil des Bestattungswesens unter den Schutz des verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts (Art. 83 Abs. 1, 149 Abs. 1 Satz 1 Bayer. Verfassung, vgl. BayVerfGH 4, 7.1996 Vf 16-VII-94 u.a. Fundstelle 1996 S. 866).
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