Weitere Entscheidung unten: VerfGH Sachsen, 23.01.1997

Rechtsprechung
   StGH Bremen, 19.10.1996 - St 1/95   

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StGH Bremen, 19.10.1996 - St 1/95 (https://dejure.org/1996,2501)
StGH Bremen, Entscheidung vom 19.10.1996 - St 1/95 (https://dejure.org/1996,2501)
StGH Bremen, Entscheidung vom 19. Oktober 1996 - St 1/95 (https://dejure.org/1996,2501)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsgerichtshof PDF

    Zweckbindung öffentlicher Fraktionsmittel, Rechnungsprüfungspflicht der Fraktionen über die Verwendung öffentlicher Mittel, Erstattungsanspruch des Staates, hier: Gruppe der Deutschen Volksunion in der Bremischen Bürgerschaft

  • bremen.de PDF (Leitsatz und Volltext)

    Zur ordnungsgemäßen Verwendung an parlamentarische Gruppierungen ausgezahlter Haushaltsmittel und zur Verpflichtung der Rückzahlung solcher Mittel bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlungsverpflichtung einer aus dem Landesparlament ausgeschiedenen Gruppierung hinsichtlich öffentlicher Fraktionsmittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 786
  • DVBl 1997, 128 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus StGH Bremen, 19.10.1996 - St 1/95
    Da Fraktionen nach gefestigter Rechtsprechung des BVerfG Gliederungen des Parlaments und als solche "der organisierten Staatlichkeit eingefügt" sind (BVerfGE 20, 56, 104; 62, 194, 202; 70, 324, 362; 80, 188, 231; vgl. auch BremStGHE 4, 111, 145 f.), müssen die ihnen zugeflossenen Haushaltsmittel aufgrund des in Art. 131 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LV enthaltenen Prinzips der Vollständigkeit des Haushalts notwendigerweise zweckbezogen sein.

    Die Fraktionszuschüsse sind für die Finanzierung dieser der Koordination dienenden Parlamentsarbeit bestimmt und insoweit zweckgebunden" (BVerfGE 80, 188, 231).

    Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bereits vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 5. Juni 1995, das die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Fraktionen über deren Tätigkeit nunmehr ausdrücklich für zulässig und damit zu den mit Haushaltsmitteln finanzierten Aufgaben der Fraktionen erklärt (vgl. §§ 38 Abs. 2 Satz 2, 40 Abs. 3 Satz 1 n.F. BremAbgG), die Öffentlichkeitsarbeit parlamentarischer Gruppierungen vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 1989 (BVerfGE 80, 188 ff.) vom Zweck der Fraktionszuschüsse gedeckt war.

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus StGH Bremen, 19.10.1996 - St 1/95
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Fraktionen und Gruppen u.a. als "Gliederungen des Bundestages" oder als dessen "Teile" sowie als "notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens" umschrieben, die "der organisierten Staatlichkeit" eingefügt seien (so etwa BVerfGE 10, 4, 14; 20, 56, 104; 43, 142, 147; 62, 194, 202).

    Da Fraktionen nach gefestigter Rechtsprechung des BVerfG Gliederungen des Parlaments und als solche "der organisierten Staatlichkeit eingefügt" sind (BVerfGE 20, 56, 104; 62, 194, 202; 70, 324, 362; 80, 188, 231; vgl. auch BremStGHE 4, 111, 145 f.), müssen die ihnen zugeflossenen Haushaltsmittel aufgrund des in Art. 131 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LV enthaltenen Prinzips der Vollständigkeit des Haushalts notwendigerweise zweckbezogen sein.

    Die Fraktionen steuern und erleichtern in gewissem Grade die parlamentarische Arbeit (vgl. BVerfGE 20, 56, 104), indem sie insbesondere eine Arbeitsteilung unter ihren Mitgliedern organisieren, gemeinsam Initiativen vorbereiten und aufeinander abstimmen sowie eine umfassende Information der Fraktionsmitglieder unterstützen.

  • BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvH 3/80

    Gewährleistung des freien Mandats und Anspruch auf Fraktionszuschüsse

    Auszug aus StGH Bremen, 19.10.1996 - St 1/95
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Fraktionen und Gruppen u.a. als "Gliederungen des Bundestages" oder als dessen "Teile" sowie als "notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens" umschrieben, die "der organisierten Staatlichkeit" eingefügt seien (so etwa BVerfGE 10, 4, 14; 20, 56, 104; 43, 142, 147; 62, 194, 202).

    Sie besitzen zwar nicht alle parlamentarische Rechte, die den Fraktionen eingeräumt sind; sie sind jedoch - wie diese - Gliederungen des Parlaments (BVerfGE 62, 194, 202) und daher ebenfalls von dessen Bestand abhängig.

    Da Fraktionen nach gefestigter Rechtsprechung des BVerfG Gliederungen des Parlaments und als solche "der organisierten Staatlichkeit eingefügt" sind (BVerfGE 20, 56, 104; 62, 194, 202; 70, 324, 362; 80, 188, 231; vgl. auch BremStGHE 4, 111, 145 f.), müssen die ihnen zugeflossenen Haushaltsmittel aufgrund des in Art. 131 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LV enthaltenen Prinzips der Vollständigkeit des Haushalts notwendigerweise zweckbezogen sein.

  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

    Auszug aus StGH Bremen, 19.10.1996 - St 1/95
    Die Tatsache, daß die Beteiligten den Status von verfassungsrechtlichen Organen bzw. von Organteilen haben, schließt allein zwar nicht aus, daß die rechtlichen Beziehungen zwischen ihnen im Einzelfall verwaltungsrechtlicher Natur sein können (vgl. BVerfGE 27, 152, 157; 42, 103, 112 f.; 73, 1, 30 f.; BVerwG NJW 1985, 2344 = DÖV 1986, 244 ; NJW 1985, 2346 = DÖV 1986, 246 ).
  • BVerwG, 06.09.1988 - 4 C 5.86

    Uferdeckwerk - §§ 677 ff BGB, entsprechende Anwendung der GoA-Vorschriften im

    Auszug aus StGH Bremen, 19.10.1996 - St 1/95
    b) Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch wird in Rechtsprechung und Literatur üblicherweise zwar als ein verwaltungsrechtliches Institut behandelt, das als Ausprägung des allgemeinen Rechtsgedankens zu verstehen ist, wonach ohne rechtfertigenden Grund vorgenommene Vermögensverschiebungen rückabgewickelt werden müssen (vgl. BVerwGE 71, 85, 88; 80, 170, 177; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 1, 10. Auflage, 1994, § 55 Randnr. 19; Ossenbühl, NVwZ 1991, 513 ff.).
  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69

    Wahlkampfkostenerstattung - Organstreit zwischen politischer Partei und

    Auszug aus StGH Bremen, 19.10.1996 - St 1/95
    Die Tatsache, daß die Beteiligten den Status von verfassungsrechtlichen Organen bzw. von Organteilen haben, schließt allein zwar nicht aus, daß die rechtlichen Beziehungen zwischen ihnen im Einzelfall verwaltungsrechtlicher Natur sein können (vgl. BVerfGE 27, 152, 157; 42, 103, 112 f.; 73, 1, 30 f.; BVerwG NJW 1985, 2344 = DÖV 1986, 244 ; NJW 1985, 2346 = DÖV 1986, 246 ).
  • BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75

    Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion

    Auszug aus StGH Bremen, 19.10.1996 - St 1/95
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Fraktionen und Gruppen u.a. als "Gliederungen des Bundestages" oder als dessen "Teile" sowie als "notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens" umschrieben, die "der organisierten Staatlichkeit" eingefügt seien (so etwa BVerfGE 10, 4, 14; 20, 56, 104; 43, 142, 147; 62, 194, 202).
  • BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 59.84

    Anforderungen an die Rückforderung von Fraktionszuschüssen wegen zweckwidriger

    Auszug aus StGH Bremen, 19.10.1996 - St 1/95
    Die Tatsache, daß die Beteiligten den Status von verfassungsrechtlichen Organen bzw. von Organteilen haben, schließt allein zwar nicht aus, daß die rechtlichen Beziehungen zwischen ihnen im Einzelfall verwaltungsrechtlicher Natur sein können (vgl. BVerfGE 27, 152, 157; 42, 103, 112 f.; 73, 1, 30 f.; BVerwG NJW 1985, 2344 = DÖV 1986, 244 ; NJW 1985, 2346 = DÖV 1986, 246 ).
  • BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 64.83

    Verwaltungsrechtsweg bei einer Klage des Mitgliedes des Abgeordnetenhauses von

    Auszug aus StGH Bremen, 19.10.1996 - St 1/95
    Die Tatsache, daß die Beteiligten den Status von verfassungsrechtlichen Organen bzw. von Organteilen haben, schließt allein zwar nicht aus, daß die rechtlichen Beziehungen zwischen ihnen im Einzelfall verwaltungsrechtlicher Natur sein können (vgl. BVerfGE 27, 152, 157; 42, 103, 112 f.; 73, 1, 30 f.; BVerwG NJW 1985, 2344 = DÖV 1986, 244 ; NJW 1985, 2346 = DÖV 1986, 246 ).
  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 48.82

    Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht

    Auszug aus StGH Bremen, 19.10.1996 - St 1/95
    b) Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch wird in Rechtsprechung und Literatur üblicherweise zwar als ein verwaltungsrechtliches Institut behandelt, das als Ausprägung des allgemeinen Rechtsgedankens zu verstehen ist, wonach ohne rechtfertigenden Grund vorgenommene Vermögensverschiebungen rückabgewickelt werden müssen (vgl. BVerwGE 71, 85, 88; 80, 170, 177; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 1, 10. Auflage, 1994, § 55 Randnr. 19; Ossenbühl, NVwZ 1991, 513 ff.).
  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

  • RG, 21.03.1919 - II 287/18

    Ansprüche auf Schadensersatz wegen Vertragsbruchs eines Mitglieds eines

  • StGH Bremen, 04.05.1981 - St 1/80

    Prüfung der 5 %-Klausel nach bremischem Wahlrecht, der Einteilung des Landes

  • StGH Bremen, 13.07.1970 - St 2/69

    Zur Zulässigkeit des Ausschlusses eines von seiner Partei aufgestellten und durch

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58

    Redezeit

  • RG, 29.10.1940 - VII 44/40

    1. Ist eine Aufhebungsklage nach § 1046 ZPO. zulässig, wenn der Schiedsspruch den

  • BVerfG, 14.01.1998 - 2 BvR 2306/96

    Mangels unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit, hinreichender Darlegung der

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Gruppe der Deutschen Volksunion in der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) i. L., vertreten durch Frau B ... als Liquidatorin, der Frau B ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolf Thilo von Trotha, Ulmenstraße 6, München - gegen das Urteil des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Oktober 1996 - St 1/1995 - hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Kruis, Winter gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Januar 1998 einstimmig beschlossen:.

    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Oktober 1996 (NVwZ 1997, S. 786), mit dem die Beschwerdeführerin zu 1. zur Rückzahlung von zweckwidrig verwendeten Fraktionsmitteln verurteilt und ein Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. auf Auszahlung von Gruppenmitteln zurückgewiesen wurde.

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2015 - LVerfG 2/14

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren gegen Kürzung von Fraktionszulagen -

    v. 19.10.1996 - St 1/95 -, LVerfGE 5, 158; BVerfG, Entsch.

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Konstellation in der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Staatsgerichthofs Bremen vom 19. Oktober 1996 (- St 1/95 -, LVerfGE 5, 158).

  • StGH Bremen, 22.07.2010 - St 2/09
    Er habe deshalb einen Verpflichtungsantrag gestellt; einen derartigen Antrag habe der Staatsgerichtshof in der Entscheidung vom 19. Oktober 1996 - St 1/95 - für zulässig erachtet.

    Dieser hatte sich in seinem Schriftsatz vom 22. September 2009 zentral auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 19. Oktober 1996 (BremStGHE 6, 54, 60) gestützt; dies ausdrücklich zwar im Zusammenhang mit Ausführungen zur Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs.

  • StGH Bremen, 17.03.2010 - St 2/09
    Ebenso wie der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 1996 - St 1/95 (BremStGHE 6, 95) den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Bremischen Bürgerschaft gegen eine Gruppierung auf Rückzahlung von öffentlichen Mitteln dem "staatsorganisatorischen Binnenrecht der Bürgerschaft" zugerechnet und eine Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs bejaht habe, sei auch der umgekehrte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch eines Mitgliedsorgans gegen die Bremische Bürgerschaft dem Staatsrecht zuzurechnen und deshalb die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs gegeben.

    Er kann deshalb für die Statthaftigkeit seines Antrags nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 19. Oktober 1996 (BremStGHE 6, 54, 60) verweisen.

  • VG Hannover, 13.12.2017 - 1 A 1289/16

    Außenwirkung; Fraktion; Fraktionszuwendungen; Gruppe; Gruppenzuwendungen;

    bb) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner abschließenden Prüfung, ob der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.049,61 EUR der Höhe nach in materieller Hinsicht auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (vgl. zu den Voraussetzungen etwa: StGH Bremen, Urt. v. 19.10.1996 - St 1/95 -, juris Rn. 61) besteht.
  • FG Bremen, 16.05.2000 - 299150K 2

    Aufforderung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen

    Gleichzeitig wies der StGH den auf Auszahlung danach fällig gewordenen Gruppenmittel gerichteten Antrag der Klägerin zurück (Entscheidung vom 19. Oktober 1996, St 1/95, NVwZ 1997, 786 ).

    Der StGH Bremen hat die Klägerin im verfassungsrechtlichen Verfahren als beteiligungsfähig angesehen, da sie auch nach dem Ende der Wahlperiode der Bremischen Bürgerschaft, in der sie als Vereinigung von Abgeordneten bestanden hatte, als Liquidationssubjekt fortbestehe (Entscheidung vom 19. Oktober 1996, St 1/95, NVwZ 1997, 786 ).

  • VG Stuttgart, 02.06.2022 - 10 K 4519/19

    Rückforderung von Fraktionszuschüssen für die Öffentlichkeitsarbeit

    Dass bei einer zweckwidrigen Verwendung von Fraktionszuschüssen auch verfassungsrechtliche Aspekte, insbesondere der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien, eine Rolle spielen (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 15.07.2015 - 2 BvE 4/12 -, juris Rn. 68), steht einer Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 02.09.2019 - 6 VR 2.19 -, juris Rn. 15, und vom 10.08.2011 - 6 A 1.11 -, juris Rn. 6.; vgl. zur Abgrenzung auch: VerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.02.2015 - 2/14 -, juris, und StGH Bremen, Urteil vom 19.10.1996 - St 1/95 -, juris; noch weitergehend wohl Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 40 Rn. 24, wonach der Streit um die Rückforderung von Fraktionszuschüssen wegen deren angeblich zweckwidriger Verwendung unabhängig davon, ob eine Anspruchsgrundlage außerhalb des formellen Verfassungsrechts besteht, als verwaltungsrechtlich zu qualifizieren ist).
  • ArbG Berlin, 17.01.2003 - 96 Ca 30440/02

    Wirksamkeit einer Kündigung in Bezug auf ordnungsgemäße Beteiligung des

    Eine Fraktion ist ein Zusammenschluss von Parlamentsmitgliedern von in wesentlicher Hinsicht übereinstimmender politischer Überzeugung (StGH Bremen vom 19.10.1996 NVwZ 1997, 786 - St 1/95).
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Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 23.01.1997 - 7-IV-94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,3783
VerfGH Sachsen, 23.01.1997 - 7-IV-94 (https://dejure.org/1997,3783)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23.01.1997 - 7-IV-94 (https://dejure.org/1997,3783)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23. Januar 1997 - 7-IV-94 (https://dejure.org/1997,3783)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Pferde - Pferde

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 786 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.1997 - 7-IV-94
    Geschützt ist nicht nur ein begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. BVerfGE 80, 137 [152 ff.]; mit abweichender Meinung Grimm 80, 137 [164 ff.] zum Grundrechtsschutz für das Reiten im Wald).

    Dieser Zweck rechtfertigt sich aus Art. 15 SächsVerf. Indem der Landesgesetzgeber mit der durchgehenden Trennung der Reiter und Gespannfahrer von anderen Erholungssuchenden versucht hat, verschiedene Betätigungsformen der allgemeinen Handlungsfreiheit in ein geordnetes Nebeneinander zu bringen, hat er sich einer Aufgabe unterzogen, die bereits im Wortlaut des Art. 15 SächsVerf ("Rechte anderer") angelegt ist (so zu Art. 2 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 80, 137 [159]).

    Soweit die Beschwerdeführer die Erforderlichkeit der angegriffenen Regelungen mit der Behauptung bestreiten, die Mehrheit der Bevölkerung empfinde die Begegnung mit Pferden unabhängig davon als angenehm, ob sich die Tiere auf der Weide oder auf einem Weg befinden, vermag der Verfassungsgerichtshof diese Einschätzung jedenfalls für Begegnungen auf engem Raum ebensowenig zu teilen wie das Bundesverfassungsgericht (vgl. bereits BVerfGE 80, 137 [160]).

    Daß der Landesgesetzgeber in § 11 Abs. 4 Satz 1 SächsWaldG das Fahren mit Fuhrwerken und Kutschen und in § 31 Abs. 1 SächsNatSchG das Reiten in der freien Natur mit der Folge vom allgemeinen Betretungsrecht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG und § 30 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG) ausgenommen hat, daß die genannten Nutzungsarten einer zivilrechtlichen Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers bedürfen, macht die Regelung angesichts der von dieser Nutzungsart beanspruchten intensiven Bodennutzung nicht unverhältnismäßig (vgl. BVerfGE 80, 137 [161]).

    Ein hinreichender sachlicher Grund für den durch § 11 Abs. 4 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG und § 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SächsNatSchG begrenzten Zugang zur freien Natur ist darin zu sehen, daß von Reitern und Gespannfahrern wesentlich größere Gefährdungen und Belästigungen ausgehen können als von Fußgängern und Fahrradfahrern (vgl. BVerfGE 80, 137 [164]).

  • VerfGH Bayern, 16.06.1975 - 13-VII-74
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.1997 - 7-IV-94
    Die Genese der Verfassung des Freistaates Sachsen gibt nichts dafür her, daß mit Art. 10 Abs. 3 SächsVerf in Anlehnung an den ähnlich formulierten Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BayVerf in seiner Auslegung durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (vgl. insbes. Entscheidung vom 16.6.1975 - Vf.21-VII-73, 23-VII-73, 26-VII-73, 13-VII-74 -, BayVBl. 1975, 473f) ein beschwerdefähiges Grundrecht auf Genuß der Naturschönheiten geschaffen werden sollte (a.A., aber ohne Begründung Isensee, SächsVBl. 1994, 28 [30]).

    Angesichts der Entstehungsgeschichte (vgl. S. 29 ff. des Protokolls der 2. Klausurtagung vom 31. Januar bis 2. Februar 1991 und S. 8, 10 des Protokolls der 5. Klausurtagung vom 2. und 3. Mai 1991) kann Art. 10 Abs. 3 SächsVerf nicht als beschwerdefähiges Grundrecht auf Genuß der Naturschönheiten ausgelegt werden, wie es der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. Entscheidung vom 16.6.1975 aaO; Meder, Die Verfassung des Freistaats Bayern, 3. Aufl. 1986, Art.

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.1997 - 7-IV-94
    Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, läßt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenheiten des zu regelnden Sachverhalts (vgl. BVerfGE 75, 108 [157]).

    Die angegriffenen Regelungen verletzen das Grundrecht der Beschwerdeführerin zu 3. aus Art. 28 Abs. 1 SächsVerf nicht, weil sie weder in engem Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen noch ihnen eine objektiv berufsregelnde Tendenz innewohnt (vgl. BVerfGE 13, 181 [185 ff.]; 38, 61 [79]; 75, 108 [154]).

  • VerfGH Sachsen, 20.04.1995 - 18-II-93

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend § 58 des Sächsischen Naturschutzgesetzes

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.1997 - 7-IV-94
    In Art. 10 Abs. 1 SächsVerf wird der Umweltschutz als Staatsziel niedergelegt, bei Art. 10 Abs. 2 SächsVerf handelt es sich um einen Gesetzgebungsauftrag (vgl. SächsVerfGH, Urt. v. 20.4.1995 - Vf. 18-II-93-, SächsVBl. 1995, 160 [161]).

    Art. 10 Abs. 1 SächsVerf verlangt vom Gesetzgeber nicht nur eine Überprüfung der Eignung und Notwendigkeit gesetzlicher Instrumentarien zur Verwirklichung des Umweltschutzes, sondern auch eine größtmögliche Annäherung an das verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel des Umweltschutzes (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 20.4.1995 aaO).

  • VerfGH Saarland, 09.06.1995 - Lv 6/94

    Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Landesverfassungsbeschwerde;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.1997 - 7-IV-94
    Entscheidend für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist insoweit nicht die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, sondern die wirkliche Rechtsnatur der Verfassungsnorm (vgl. SaarlVerfGH, Beschluß vom 9.6.1995 1 Lv 6/94 -, NJW 1996, 383 [384]).

    Zu ihm zählen vielmehr auch im Kontext der heutigen verfassungsrechtlichen Dogmatik, wie sie der Verfassung des Freistaates Sachsen zugrunde liegt, sowohl solche Normen, die subjektive Rechte gewähren, als auch Normen, die eine bloße Verpflichtung des Staates enthalten (vgl. SaarlVerfGH, Beschl. v. 9.6.1995, aaO; Alexy, Theorie der Grundrechte, 2. Aufl. 1994, S. 455 ff., jeweils zum Begriff der "sozialen Grundrechte").

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.1997 - 7-IV-94
    Gemäß § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 3 SächsVerfGHG konnte die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen § 11 Abs. 4 Satz 1 SächsWaldG und § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG gerichtet werden, weil die - möglicherweise in ihrem Grundrecht aus Art. 15 SächsVerf berührten - Beschwerdeführer als Reiter und Gespann- bzw. Kutschfahrer durch die angegriffenen Bestimmungen selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sind (vgl. BVerfGE 79, 174 [187 ff]; 81, 70 [82]; st. Rspr.).

    Das ist ihnen nicht zuzumuten (vgl. BVerfGE 81, 70 [82], 46, 246 [256]).

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.1997 - 7-IV-94
    Die angegriffenen Regelungen verletzen das Grundrecht der Beschwerdeführerin zu 3. aus Art. 28 Abs. 1 SächsVerf nicht, weil sie weder in engem Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen noch ihnen eine objektiv berufsregelnde Tendenz innewohnt (vgl. BVerfGE 13, 181 [185 ff.]; 38, 61 [79]; 75, 108 [154]).
  • VerfGH Bayern, 16.06.1975 - 21-VII-73

    Beschränkung des Reitens

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.1997 - 7-IV-94
    Die Genese der Verfassung des Freistaates Sachsen gibt nichts dafür her, daß mit Art. 10 Abs. 3 SächsVerf in Anlehnung an den ähnlich formulierten Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BayVerf in seiner Auslegung durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (vgl. insbes. Entscheidung vom 16.6.1975 - Vf.21-VII-73, 23-VII-73, 26-VII-73, 13-VII-74 -, BayVBl. 1975, 473f) ein beschwerdefähiges Grundrecht auf Genuß der Naturschönheiten geschaffen werden sollte (a.A., aber ohne Begründung Isensee, SächsVBl. 1994, 28 [30]).
  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.1997 - 7-IV-94
    Die angegriffenen Regelungen verletzen das Grundrecht der Beschwerdeführerin zu 3. aus Art. 28 Abs. 1 SächsVerf nicht, weil sie weder in engem Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen noch ihnen eine objektiv berufsregelnde Tendenz innewohnt (vgl. BVerfGE 13, 181 [185 ff.]; 38, 61 [79]; 75, 108 [154]).
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.1997 - 7-IV-94
    Angesichts der landesweiten Beschränkung auf die "geeigneten Wege" und die von der Gemeinde "ausgewiesenen Flächen" betrifft die Verfassungsbeschwerde eine unüberschaubare Zahl von Reitern und Gespannfahrern (vgl. BVerfGE 86, 15 [23 f.]).
  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

  • VGH Baden-Württemberg, 07.09.1994 - 5 S 2108/94

    Auswirkungen eines Reitverbotes auf (Wald-)Wegen für einen Gewerbebetrieb

  • BVerfG, 18.05.1982 - 1 BvR 602/78

    Beitragsfreie Krankenversicherung

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75

    Schloßberg

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvL 29/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1982 in Bezug auf Ermäßigungen

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvL 25/84

    Selbstbedienung bei Arzneimitteln

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BVerfG, 22.10.1980 - 1 BvR 262/80

    Kündigungsschutz für werdende Mütter bei Versäumung der Anzeigefrist

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

  • BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58

    Neugliederung Hessen

  • VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen

    Darunter fällt jede Form menschlichen Verhaltens ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 1997 - Vf. 7-IV-94 - juris Rn. 59 f.; Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 306; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957, BVerfGE 6, 32 [36 f.]; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 43-II-00

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

    jede Form menschlichen Verhaltens ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (SächsVerfGH, JbSächsOVG 5, 57 - Reiten im Walde; vgl. auch BVerfGE 6, 32 ff., st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 25.09.2009 - 182-IV-08

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag

    Die angegriffenen Normen berühren auch die Rechte privater Wettanbieter, ohne dass zur Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis ein besonderer Vollziehungsakt erforderlich wäre (vgl. BVerfGE 81, 70 [82]; 90, 128 [136]; 110, 370 [381]; siehe auch SächsVerfGH JbSächsOVG 5, 57 [63]).

    Der Beschwerdeführer muss darüber hinaus alle anderweitigen, ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu korrigieren (vgl. allg. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. August 1997 - Vf. 17-IV97; Beschluss vom 26. Februar 2009 - Vf. 83-IV-08; siehe auch SächsVerfGH, JbSächsOVG 5, 57 [63 und 64]).

    Zwar gilt allgemein, dass ein Betroffener vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht gehalten ist, gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm zu verstoßen und dann im nachfolgenden Straf- oder Bußgeldverfahren deren Verfassungswidrigkeit geltend zu machen (SächsVerfGH, JbSächsOVG 5, 57 [63]; vgl. auch BVerfGE 97, 157 [165]).

  • VerfGH Sachsen, 20.11.2008 - 63-IV-08

    § 2 Abs. 2 Nr. 10 SächsNSG i.V.m. § 3 Nr. 3 SächsNSG verstoßen gegen Art. 28 Abs.

    aa) Nach Art. 18 Abs. 1 SächsVerf ist der Gesetzgeber verpflichtet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. SächsVerfGH, JbSächsOVG 5, 57 [71 f.]).

    Daher ist Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verletzt, wenn der Gesetzgeber bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008, NJW 2008, 2409 [2417]; siehe auch SächsVerfGH, JbSächsOVG 5, 57 [72]).

  • VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 66-IV-13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen des Sächsischen

    Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle schafft (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 1997 - Vf. 7-IV-94; Sperlich in Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 90 Rn. 156).

    Die Beschwerdeführerin kann insoweit auch nicht darauf verwiesen werden, die Fachgerichte mit ihrem Anliegen zu befassen, weil sie sich bei Zuwiderhandlungen dem nicht zumutbaren Risiko aussetzen würde, dass diese als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 1997 - Vf. 7-IV-94; BVerfGE 81, 70 [82 f.]).

  • VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 15-IV-08

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes

    a) Nach Art. 18 Abs. 1 SächsVerf ist der Gesetzgeber verpflichtet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. SächsVerfGH, JbSächsOVG 5, 57 [71 f.]).

    Daher ist Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verletzt, wenn der Gesetzgeber bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08; siehe auch SächsVerfGH, JbSächsOVG 5, 57 [72]).

  • VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 92-IV-08

    Verfassungsbeschwerde gegen § 2 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 3 Nr. 3 am Ende Sächsisches

    aa) Nach Art. 18 Abs. 1 SächsVerf ist der Gesetzgeber verpflichtet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. SächsVerfGH, JbSächsOVG 5, 57 [71 f.]).

    Daher ist Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verletzt, wenn der Gesetzgeber bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08; siehe auch SächsVerfGH, JbSächsOVG 5, 57 [72]).

  • VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 18-IV-22
    JbSächsOVG 5, 57 [71 f.]).

    Daher ist Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verletzt, wenn der Gesetzgeber bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008, NJW 2008, 2409 [2417]; siehe auch SächsVerfGH, JbSächsOVG 5, 57 [72]).

  • VerfGH Sachsen, 28.05.2009 - 9-IV-09

    Verfassungsbeschwerde gegen die Eingliederung von Instituten der Universität in

    Der Gesetzgeber muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 1997 - Vf. 7-IV-94).
  • VerfGH Sachsen, 21.03.2002 - 71-IV-01
    b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 SächsJAPO richtet, ist die Beschwerdeführerin durch diese nicht unmittelbar betroffen (vgl. zu dem Erfordernis der eigenen, unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit bei Verfassungsbeschwerden gegen Rechtsnormen: SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 1997 - 7-IV-94; BVerfGE 1, 97 [101 ff.]).
  • VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 15-IV-03
  • VerfGH Sachsen, 23.01.1998 - 27-IV-97
  • VerfGH Sachsen, 16.09.2004 - 89-IV-04
  • VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 14-IV-03
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