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   BVerfG, 11.08.1998 - 1 BvR 1334/98, 1 BvR 1362/98   

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BVerfG, 11.08.1998 - 1 BvR 1334/98, 1 BvR 1362/98 (https://dejure.org/1998,1269)
BVerfG, Entscheidung vom 11.08.1998 - 1 BvR 1334/98, 1 BvR 1362/98 (https://dejure.org/1998,1269)
BVerfG, Entscheidung vom 11. August 1998 - 1 BvR 1334/98, 1 BvR 1362/98 (https://dejure.org/1998,1269)
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Allgemeinpolitisches Mandat (NRW)

Art. 9 GG, negative Vereinigungsfreiheit;

§ 90 BVerfGG, allgemeiner Grundsatz der Subsidiarität

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen UniG NW § 71 betr Zulassung eines "allgemeinpolitischen Mandats" der Studierendenschaften an den Universitäten und Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Zulassung eines "allgemeinpolitischen Mandats" für Studentenschaften in Nordrhein-Westfalen

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Zulassung eines "allgemeinpolitischen Mandats" für Studentenschaften in Nordrhein-Westfalen

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1021 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 1286
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus BVerfG, 11.08.1998 - 1 BvR 1334/98
    Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz kann nur erheben, wer durch die angegriffene Vorschrift selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 90, 128 ; stRspr).

    Unmittelbarkeit bedeutet, daß das Gesetz ohne einen weiteren vermittelnden Akt, insbesondere ohne besonderen Vollzugsakt der Verwaltung, in den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirkt (vgl. BVerfGE 90, 128 ).

    Unzumutbar ist die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsschutz insbesondere dann, wenn das Gesetz schon mit seinem Inkrafttreten den Normadressaten zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder zu Dispositionen veranlaßt, die später kaum noch rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 90, 128 ).

  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 11.08.1998 - 1 BvR 1334/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann eine unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde jedoch trotz einer eigenen, gegenwärtigen und unmittelbaren Beschwer des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig sein (vgl. BVerfGE 69, 122 ; 74, 69 ).

    Dies gilt insbesondere, aber nicht nur, dann, wenn das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offenläßt (vgl. BVerfGE 74, 69 ).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde Ausdruck einer sachgerechten Aufgabenverteilung zwischen Bundesverfassungsgericht und Fachgerichten ist (vgl. BVerfGE 74, 69 ).

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

    Auszug aus BVerfG, 11.08.1998 - 1 BvR 1334/98
    Der Grundsatz soll gewährleisten, daß das Bundesverfassungsgericht keine weitreichenden Entscheidungen auf einer ungesicherten Tatsachen- und Rechtsgrundlage trifft und erst dann über die Verfassungsmäßigkeit einer Norm entscheidet, wenn anhand eines konkreten Falls feststeht, ob und in welchem Ausmaß ein Beschwerdeführer durch die beanstandete Regelung in seinen Rechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 79, 1 ).

    Unzumutbar ist die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsschutz insbesondere dann, wenn das Gesetz schon mit seinem Inkrafttreten den Normadressaten zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder zu Dispositionen veranlaßt, die später kaum noch rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 90, 128 ).

  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

    Auszug aus BVerfG, 11.08.1998 - 1 BvR 1334/98
    Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht stets betont, die Verpflichtung, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen, bestehe nur im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BVerfGE 71, 305 ; 85, 80 ).

    Ist dies nicht der Fall, bedarf es einer Abwägung, die die Vorteile des Beschwerdeführers aus einem sogleich eröffneten verfassungsrechtlichen Rechtsschutz den dabei für die Allgemeinheit oder für Dritte entstehenden Nachteilen gegenüberstellt und die widerstreitenden Gesichtspunkte sodann gegeneinander abwägt (vgl. BVerfGE 71, 305 ).

  • BVerfG, 19.02.1992 - 2 BvR 321/89

    Bestimmtheitserfordernis der Beschränkung der Studentenschaft auf das

    Auszug aus BVerfG, 11.08.1998 - 1 BvR 1334/98
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der Problematik bisher aber noch nicht ausführlich auseinandergesetzt (vgl. allerdings den Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 1992 - 2 BvR 321/89 -, unveröffentlicht, dokumentiert in: Juris).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 11.08.1998 - 1 BvR 1334/98
    Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde keine Erfolgsaussicht hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerfG, 11.08.1998 - 1 BvR 1334/98
    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht von diesen Grundsätzen in entsprechender Anwendung des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG dann eine Ausnahme gemacht, wenn eine Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. BVerfGE 84, 90 ).
  • BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen bei der Ausgestaltung des Instanzenzuges für

    Auszug aus BVerfG, 11.08.1998 - 1 BvR 1334/98
    Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht stets betont, die Verpflichtung, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen, bestehe nur im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BVerfGE 71, 305 ; 85, 80 ).
  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 1341/82

    Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 11.08.1998 - 1 BvR 1334/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann eine unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde jedoch trotz einer eigenen, gegenwärtigen und unmittelbaren Beschwer des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig sein (vgl. BVerfGE 69, 122 ; 74, 69 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.1994 - 25 B 1507/94

    Politisches Mandat der Studentenschaft

    Auszug aus BVerfG, 11.08.1998 - 1 BvR 1334/98
    In Reaktion auf verschiedene Rechtsstreitigkeiten in Nordrhein-Westfalen, bei denen die Zulässigkeit der Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats durch Studierendenschaften in Streit stand (vgl. nur Oberverwaltungsgericht Nordrhein- Westfalen, DVBl 1995, S. 433), änderte der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) und des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz - FHG) vom 1. Juli 1997 (GV. NW, S. 213) § 71 Abs. 2 und 3 UG.
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 10.98

    Keine Bedenken gegen Einführung des Semestertickets an Hochschulen

    Denn gegebenenfalls bestände immer noch die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der von dem Kläger beanstandeten Änderungen (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 11. August 1998 1 BvR 1334/98 NVwZ 1998, 1286, 1287).

    Denn auch solche Äußerungen der Studierendenschaft können ihren Mitgliedern allenfalls und dies auch nur in geringem Maße gesellschaftlich (vgl. BVerfG, Beschluß vom 11. August 1998 1 BvR 1334/98 - NVwZ 1998, 1286, 1287), nicht jedoch von Rechts wegen persönlich zugerechnet werden (vgl. Urteil vom 21. Juli 1998 - BVerwG 1 C 32.97 - Buchholz 451.09 IHKG Nr. 11 = NJW 1998, 3510 - S. 3512 für Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammern; Laubinger, VerwArch 74, 263, 275/276).

  • KG, 28.07.2006 - 9 U 226/05

    Persönlichkeitsrechtsverletzung und Bildnisschutz: Grenzen des

    Dabei ist insbesondere daran festzuhalten, dass - obwohl dies im Urteil des EGMR keinen Niederschlag gefunden hat - sich auch die Unterhaltungspresse auf die Meinungsfreiheit berufen kann, wenngleich es bei der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten darauf ankommen kann, ob die Öffentlichkeit wesentlich angehende Fragen ernsthaft und sachbezogen erörtert oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden (vgl. BVerfG NJW 1999, 1021 zu II.2.b).
  • KG, 02.03.2007 - 9 U 212/06

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Verbreitung von Fotoaufnahmen eines sich gegen

    Im Rahmen dessen ist daran festzuhalten, dass sich auch die Unterhaltungspresse auf die Meinungsfreiheit berufen kann, wenngleich es bei der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten darauf ankommen kann, ob die Öffentlichkeit wesentlich angehende Fragen ernsthaft und sachbezogen erörtert oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden (vgl. BVerfG NJW 1999, 1021).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2005 - 2 B 12002/04

    Studierendenschaft darf nur studentische Interessen wahrnehmen - Maßstab aber

    Dort wo die Bestimmungen einen Interpretationsspielraum eröffnen, besteht die Möglichkeit, sie verfassungskonform so auszulegen, dass eine Grundrechtsverletzung der Studierenden vermieden wird (vgl. VerfGH NRW, a.a.O.; ferner: BVerfG, Kammerschluss vom 11. August 1998, NVwZ 1998, 1286 [1287]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2000 - 8 B 482/99

    Verleihung eines allgemeinenpolitischen Mandats an die Studierendenschaften;

    Es ist nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht in einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem gleichfalls entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz der angeführten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 1998, 1 BvR 1334/98 -, NVwZ 1998, 1286 f., und 1 BvR 1362/98 -, abgewichen wäre.
  • KG, 07.11.2006 - 9 U 148/06

    Unterlassungsantrag hinsichtlich der Veröffentlichung von "Bildnissen aus dem

    Dabei ist insbesondere daran festzuhalten, dass - obwohl dies im Urteil des EGMR keinen Niederschlag gefunden hat - sich auch die Unterhaltungspresse auf die Meinungsfreiheit berufen kann, wenngleich es bei der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten darauf ankommen kann, ob die Öffentlichkeit wesentlich angehende Fragen ernsthaft und sachbezogen erörtert oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden (vgl. BVerfG NJW 1999, 1021 zu II.2.b).
  • VG Gelsenkirchen, 04.05.1999 - 4 L 3833/98
    - BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 -, DVBl. 1980, 564 (566); OVG NW, Beschluß vom 6. September 1994 - 25 B 1507/94 -, DVBl. 1995, 433 (434); s. auch BVerfG, Beschluß vom 11. August 1998 - 1 BvR 1334/98 -.
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