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   VGH Baden-Württemberg, 01.07.1997 - 9 S 1126/95   

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VGH Baden-Württemberg, 01.07.1997 - 9 S 1126/95 (https://dejure.org/1997,8346)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.07.1997 - 9 S 1126/95 (https://dejure.org/1997,8346)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. Juli 1997 - 9 S 1126/95 (https://dejure.org/1997,8346)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ethikunterricht - Ethikunterricht als ordentliches Unterrichtsfach zulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1998, 309
  • VBlBW 1998, 15
  • DVBl 1997, 1186
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.1997 - 9 S 1126/95
    Es muß also eine Abwägung stattfinden, welcher Wert im konkreten Einzelfall vorgeht, wobei zwischen beiden Werten ein möglichst schonender Ausgleich erfolgen soll (sog. praktische Konkordanz, ebenfalls ständige Rechtsprechung des BVerfG, z. B. BVerfGE 93, 1/21 m.w.N.).

    Die Konfrontation Andersdenkender mit einem christlich geprägten Weltbild diskriminiert dabei nichtchristliche Weltanschauungen solange nicht, als es dem Landesgesetzgeber nicht um Glaubensvermittlung, sondern um das Bestreben nach Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit im religiös-weltanschaulichen Bereich gemäß der Grundentscheidung des Art. 4 GG geht (so ausdrücklich BVerfGE 93, 1/22 f. unter Bezugnahme auf BVerfGE 41, 29/51 f. und 41, 65/85 f.).

    Der Schüler braucht im Ethikunterricht nicht etwa wie unter dem Kreuz zu lernen, was das BVerfG in seinem Beschluß vom 16.05.1995 (BVerfGE 93, 1/18) für unzulässig erklärt hat.

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.1997 - 9 S 1126/95
    Es findet seine verfassungsimmanenten Schranken aber in den Grundrechten anderer sowie in verfassungsrechtlich geschützten Institutionen und anderen derartigen Wertentscheidungen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, z. B. BVerfGE 24, 236/246; 32, 98/107; 33, 23/32; 41, 29/51 ; 47, 46/72 und zuletzt 93, 1/21 betreffend Anbringung von Kruzifixen in Schulräumen ).

    Die Konfrontation Andersdenkender mit einem christlich geprägten Weltbild diskriminiert dabei nichtchristliche Weltanschauungen solange nicht, als es dem Landesgesetzgeber nicht um Glaubensvermittlung, sondern um das Bestreben nach Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit im religiös-weltanschaulichen Bereich gemäß der Grundentscheidung des Art. 4 GG geht (so ausdrücklich BVerfGE 93, 1/22 f. unter Bezugnahme auf BVerfGE 41, 29/51 f. und 41, 65/85 f.).

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.1997 - 9 S 1126/95
    Dieses Aufsichtsrecht umfaßt unter anderem die Befugnis, Erziehungsziele und Ausbildungsgänge näher festzulegen (BVerfGE 47, 46/71 ; 93, 1/21; Sachs, in: Stern, Staatsrecht Band III/2 S. 594) sowie den Umfang der Schulbesuchspflicht zu regeln (Maunz/Dürig, GG, Art. 7 Abs. 1 Rdnr. 21 g).

    Weiterreichende Befugnisse verleiht Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG den Eltern in schulischen Angelegenheiten nicht, da ihr Erziehungsrecht insoweit ebenfalls durch den gleichrangigen Art. 7 Abs. 1 GG verfassungsimmanent eingeschränkt ist (BVerfGE 47, 46/72 Sexualkundeunterricht).

  • VerfGH Bayern, 02.05.1988 - 18-VII-86

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.1997 - 9 S 1126/95
    Damit sind die Erziehungsziele Ehrfurcht vor Gott und christliche Nächstenliebe auch mit Blick auf die bereits wiedergegebene Rechtsprechung des BVerfG mit der Bekenntnisneutralität des Staates zu vereinbaren (Braun, LV, Art. 12 Rdnr. 16 m.w.N.; Würtenberger, a.a.O. S. 17 ff.; zur gleichen Frage bei Art. 131 Abs. 2 BayVerf: BayVerfGH, Entscheidung vom 02.05.1988, NJW 1988, 3141) .
  • BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 112/63

    Ersatzdienstverweigerer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.1997 - 9 S 1126/95
    Diesen Zivildienst kann er nicht verweigern (BVerfGE 19, 135; 23, 127/132).
  • BVerfG, 05.03.1968 - 1 BvR 579/67

    Zeugen Jehovas

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.1997 - 9 S 1126/95
    Diesen Zivildienst kann er nicht verweigern (BVerfGE 19, 135; 23, 127/132).
  • BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 296/88

    Gewerkschaftliche Beratungshilfe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.1997 - 9 S 1126/95
    Diese Frage beantwortet sich damit allein nach dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der eine ungleiche Behandlung von Normadressaten verbietet, wenn zwischen den Personengruppen nach Art und Gewicht keine Unterschiede bestehen, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigen würden; dabei wird dem Normgeber ein Gestaltungsspielraum zugestanden (ständige Rechtsprechung des BVerfG, z. B. BVerfGE 55, 72/88; 87, 1/36; 88, 5/12).
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 428/69

    Gemeinsame Schule

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.1997 - 9 S 1126/95
    Die Konfrontation Andersdenkender mit einem christlich geprägten Weltbild diskriminiert dabei nichtchristliche Weltanschauungen solange nicht, als es dem Landesgesetzgeber nicht um Glaubensvermittlung, sondern um das Bestreben nach Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit im religiös-weltanschaulichen Bereich gemäß der Grundentscheidung des Art. 4 GG geht (so ausdrücklich BVerfGE 93, 1/22 f. unter Bezugnahme auf BVerfGE 41, 29/51 f. und 41, 65/85 f.).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.1997 - 9 S 1126/95
    Diese Frage beantwortet sich damit allein nach dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der eine ungleiche Behandlung von Normadressaten verbietet, wenn zwischen den Personengruppen nach Art und Gewicht keine Unterschiede bestehen, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigen würden; dabei wird dem Normgeber ein Gestaltungsspielraum zugestanden (ständige Rechtsprechung des BVerfG, z. B. BVerfGE 55, 72/88; 87, 1/36; 88, 5/12).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.1997 - 9 S 1126/95
    Diese Frage beantwortet sich damit allein nach dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der eine ungleiche Behandlung von Normadressaten verbietet, wenn zwischen den Personengruppen nach Art und Gewicht keine Unterschiede bestehen, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigen würden; dabei wird dem Normgeber ein Gestaltungsspielraum zugestanden (ständige Rechtsprechung des BVerfG, z. B. BVerfGE 55, 72/88; 87, 1/36; 88, 5/12).
  • VGH Bayern, 06.07.1995 - 7 CE 95.1686
  • VG Freiburg, 08.03.1995 - 2 K 1125/94

    Verpflichtung eines Schülers an der Teilnahme am Ethik-Unterricht; Anforderungen

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • BVerwG, 17.06.1998 - 6 C 11.97

    Ethikunterricht zulässig

    Die Berufung, mit der die Kläger zuletzt sinngemäß beantragt haben, festzustellen, daß der Kläger zu 1 nicht verpflichtet sei, den Ethikunterricht am Hans-Furler-Gymnasium Oberkirch zu besuchen, und hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zu 1 von der Teilnahmepflicht am Ethikunterricht zu befreien, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 1. Juli 1997 (vgl. NVwZ 1998, 309 ff. = VBlBW 1998, 15 ff.) zurückgewiesen.
  • VG Hannover, 20.08.1997 - 6 A 8016/94

    Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht "Werte und Normen"; Gebot der

    Statthaft ist auch der hilfsweise gestellte negative Feststellungsantrag, weil der Kläger insoweit die Ansicht vertritt, dem Unterricht im Fach Werte und Normen auch ohne besondere Befreiung fernbleiben zu dürfen (vgl. die Erwägungen des VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 01.07.1997 - 9 S 1126/95 -, Abdruck S. 10).
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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 13.05.1997 - 22 B 96.3327   

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https://dejure.org/1997,4053
VGH Bayern, 13.05.1997 - 22 B 96.3327 (https://dejure.org/1997,4053)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.05.1997 - 22 B 96.3327 (https://dejure.org/1997,4053)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Mai 1997 - 22 B 96.3327 (https://dejure.org/1997,4053)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerberecht: Vorübergehende Gestattung einer Gaststätte unter den "erleichterten Voraussetzungen" des § 3 Abs. 1 BImSchG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Nachbarklage gegen eine Gestattung nach Erledigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 401
  • NVwZ 1998, 309 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Hessen, 08.10.1996 - 14 TG 3852/96

    Rechtsschutz eines Nachbarn gegen gaststättenrechtliche Gestattung und

    Auszug aus VGH Bayern, 13.05.1997 - 22 B 96.3327
    Insofern kann man von einem "sehr seltenen" und für die Dorfgemeinschaft herausragenden Ereignis sprechen (vgl. zu derartigen Differenzierungen OVG Lüneburg vom 17.5.1995, GewArch 1996, 117/119 sowie HessVGH vom 8.10.1996, GewArch 1997, 162/163).

    Zugunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, daß Feiern örtlicher Vereine kraft Herkommens zu den typischen Erscheinungsformen gemeindlichen Lebens gehören, so daß sie von der Nachbarschaft in höherem Maße als sozialadäquat akzeptiert werden als etwa gewerbliche Lärmimmissionen (BayVGH vom 19.3.1997 Az. 22 B 96.951; ebenso VGH BW vom 18.7.1995, VBl BW 1996, 108/109; HessVGH vom 8.10.1996, GewArch 1997, 162 ; vgl. auch OVG Nds vom 17.5.1995, GewArch 1996, 117/119).

    Die zeitliche Begrenzung auf 2.00 Uhr sichert den Klägern ein Mindestmaß an Nachtruhe (vgl. zu einem ähnlichen Fall HessVGH vom 8.10.1996, GewArch 1997, 162/164).

  • OVG Niedersachsen, 17.05.1995 - 7 L 4452/93

    Lärmschutz bei gaststättenrechtlicher Gestattung; Gestattung,

    Auszug aus VGH Bayern, 13.05.1997 - 22 B 96.3327
    Insofern kann man von einem "sehr seltenen" und für die Dorfgemeinschaft herausragenden Ereignis sprechen (vgl. zu derartigen Differenzierungen OVG Lüneburg vom 17.5.1995, GewArch 1996, 117/119 sowie HessVGH vom 8.10.1996, GewArch 1997, 162/163).

    Zugunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, daß Feiern örtlicher Vereine kraft Herkommens zu den typischen Erscheinungsformen gemeindlichen Lebens gehören, so daß sie von der Nachbarschaft in höherem Maße als sozialadäquat akzeptiert werden als etwa gewerbliche Lärmimmissionen (BayVGH vom 19.3.1997 Az. 22 B 96.951; ebenso VGH BW vom 18.7.1995, VBl BW 1996, 108/109; HessVGH vom 8.10.1996, GewArch 1997, 162 ; vgl. auch OVG Nds vom 17.5.1995, GewArch 1996, 117/119).

  • VGH Bayern, 19.03.1997 - 22 B 96.951

    gemeindliche Mehrzweckhalle - Lärmbelästigung, Nachbarklage, § 1004 BGB analog,

    Auszug aus VGH Bayern, 13.05.1997 - 22 B 96.3327
    Zugunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, daß Feiern örtlicher Vereine kraft Herkommens zu den typischen Erscheinungsformen gemeindlichen Lebens gehören, so daß sie von der Nachbarschaft in höherem Maße als sozialadäquat akzeptiert werden als etwa gewerbliche Lärmimmissionen (BayVGH vom 19.3.1997 Az. 22 B 96.951; ebenso VGH BW vom 18.7.1995, VBl BW 1996, 108/109; HessVGH vom 8.10.1996, GewArch 1997, 162 ; vgl. auch OVG Nds vom 17.5.1995, GewArch 1996, 117/119).
  • BVerwG, 07.10.1983 - 7 C 44.81

    Glockenläuten

    Auszug aus VGH Bayern, 13.05.1997 - 22 B 96.3327
    Was den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG anbetrifft, so bedeuten die "erleichterten Voraussetzungen" insbesondere, daß bei der Festlegung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind (vgl. Nr. 4.2 der Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz zur Beurteilung der durch Freizeitlärm verursachten Geräusche - LAI-Hinweise -, abgedruckt in NVwZ 1988, 135 und BVerwGE 68, 62/67 ff. sowie BVerwGE 88, 143/145).
  • BVerwG, 17.10.1989 - 1 C 18.87

    Verhältnis von Gaststättenerlaubnis und Baugenehmigung

    Auszug aus VGH Bayern, 13.05.1997 - 22 B 96.3327
    Die Rechtmäßigkeit einer Gaststättenerlaubnis oder -gestattung hängt nicht davon ab, ob eine für den beabsichtigten Gaststättenbetrieb erforderliche Baugenehmigung erteilt worden ist oder nicht (BVerwG vom 17.10.1989, NVwZ 1990, 559/560).
  • BVerwG, 24.04.1991 - 7 C 12.90

    Immissionsschutzrecht: Nachbarlicher Abwehranspruch gegen Lärmimmissionen aus

    Auszug aus VGH Bayern, 13.05.1997 - 22 B 96.3327
    Was den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG anbetrifft, so bedeuten die "erleichterten Voraussetzungen" insbesondere, daß bei der Festlegung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind (vgl. Nr. 4.2 der Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz zur Beurteilung der durch Freizeitlärm verursachten Geräusche - LAI-Hinweise -, abgedruckt in NVwZ 1988, 135 und BVerwGE 68, 62/67 ff. sowie BVerwGE 88, 143/145).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.04.2003 - 8 A 11903/02

    Baurecht; Gaststätte; Vereinsheim; Gesangverein; Gaststättenkonzession;

    Zwar ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung (s. Bay. VGH, NJW 1998, 401; Hess. VGH, GewArch 1997, 162; OVG Bremen, GewArch 1996, 390; Nds. OVG, GewArch 1996, 117, 119) anerkannt, dass eine Überschreitung der für seltene Ereignisse geltenden Orientierungswerte bei sogen. "sehr seltenen" Ereignissen in Betracht kommen kann.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.09.2004 - 6 A 10949/04

    Zulässigkeit einer gaststättenrechtlichen Gestattung im Hinblick auf sehr seltene

    Derartige Merkmale weisen etwa Jubiläumsfeste dörflicher Vereine (vgl. VGH München, Urteil vom 13. Mai 1997, NJW 1998, 401) oder traditionelle Jahrmärkte und Volksfeste auf (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 14. November 1995, GewArch 1996, 390).
  • VGH Bayern, 17.09.2014 - 22 CS 14.2013

    Gestattung nach § 12 GastG aus Anlass eines Flohmarktes

    Allerdings hat die Rechtsprechung - auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 13.5.1997 - 22 B 96.3327 - BayVBl 1997, 594) - anerkannt, dass es Veranstaltungen geben kann, denen für die örtliche Gemeinschaft eine derart herausragende Bedeutung zukommt, dass selbst die Einhaltung der für "seltene Ereignisse" geltenden Lärmgrenz- oder -richtwerte nicht verlangt werden kann (ähnlich z.B. OVG RhPf, U.v. 14.9.2004 - 6 A 10949/04 - juris).
  • VG Ansbach, 24.06.2015 - AN 4 S 15.00928

    Gaststättenrecht:

    "Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Rechtsfigur der "sehr seltenen Ereignisse" vermag die damit einhergehende Beeinträchtigung der Nachbarschaft ebenfalls nicht zu rechtfertigen...... Allerdings hat die Rechtsprechung - auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 13.5.1997 - 22 B 96.3327 - BayVBl. 1997, 594) - anerkannt, dass es Veranstaltungen geben kann, denen für die örtliche Gemeinschaft eine derart herausragende Bedeutung zukommt, dass selbst die Einhaltung der für "seltene Ereignisse" geltenden Lärmgrenz- oder -richtwerte nicht verlangt werden kann (ähnlich z.B. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 14.9.2004 - 6 A 10949/04 - juris).

    Es liegt auf der Hand, dass die ab 22.00 Uhr stattfindende Bewirtungsveranstaltung die von der Rechtsprechung aufgestellten sehr engen Voraussetzungen eines "sehr seltenen Ereignisses" nicht erfüllt (bejaht z.B. für ein alle zwei Jahre stattfindendes Jubiläumsfest der Ortsvereine, BayVGH, U.v. 13.5.1997 - 22 B 96.3327).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2004 - 6 B 10279/04

    Sinziger Karnevalsstreit: Veranstaltungen teilweise zugelassen

    Derartige Merkmale weisen etwa Jubiläumsfeste dörflicher Vereine (vgl. VGH München, Urteil vom 13. Mai 1997, NJW 1998, 401) oder traditionelle Jahrmärkte und Volksfeste auf (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 14. November 1995, GewArch 1996, 390).
  • VGH Bayern, 22.11.2005 - 22 ZB 05.2679

    Auslegung behördlicher Schreiben; Anspruch auf immissionsschutzbehördliches

    Volks- und Gemeindefeste können nach diesen Maßstäben als herkömmliche und allgemein akzeptierte Formen städtischen und dörflichen Zusammenlebens angesehen werden (BGH vom 26.9.2003, UPR 2004, 31/32; BayVGH vom 19.3.1997, GewArch 1997, 389/390 und vom 13.5.1997, BayVBl 1997, 594).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.11.2019 - 1 A 10554/19

    Keine unzumutbaren Lärmbelastungen durch Veranstaltungen in Mehrzweckhalle

    37 Solche vorhersehbaren Betriebszustände sind zum Beispiel herausgehobene Veranstaltungen der Kommune oder örtlicher Vereine aus besonderem Anlass, die zu den typischen Erscheinungsformen gemeindlichen Lebens gehören, sodass sie von der Nachbarschaft in höherem Maße als sozialadäquat akzeptiert werden als etwa rein gewerbliche Aktivitäten oder durch rein private Feiern hervorgerufene Lärmimmissionen (vgl. BayVGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - 22 B 96.3327 -, juris).
  • VG Ansbach, 13.06.2016 - AN 4 S 16.00950

    Nachbarrechtsschutz gegen Gestattunng zur Außenbewirtschaftung bis 24.00 Uhr

    Allerdings hat die Rechtsprechung - auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 13.5.1997 - 22 B 96.3327 - BayVBl. 1997, 594) - anerkannt, dass es Veranstaltungen geben kann, denen für die örtliche Gemeinschaft eine derart herausragende Bedeutung zukommt, dass selbst die Einhaltung der für "seltene Ereignisse" geltenden Lärmgrenz- oder -richtwerte nicht verlangt werden kann (ähnlich z. B. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 14.9.2004 - 6 A 10949/04 - juris).

    Es liegt auf der Hand, dass die ab 22.00 Uhr stattfindende Bewirtung die von der Rechtsprechung aufgestellten sehr engen Voraussetzungen eines "sehr seltenen Ereignisses" nicht erfüllt (bejaht z. B. für ein alle zwei Jahre stattfindendes Jubiläumsfest der Ortsvereine, BayVGH, U. v. 13.5.1997 - 22 B 96.3327).

  • VG Ansbach, 15.09.2015 - AN 4 S 15.01487

    Flohmarkt mit Bewirtung; Immissionsrichtwert für Zeit ab 22.00 Uhr; (sehr)

    Zur Rechtsfigur der "sehr seltenen Ereignisse" führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 17. September 2004, a.a.O. (RdNr. 12) aus: "Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Rechtsfigur der "sehr seltenen Ereignisse" vermag die damit einhergehende Beeinträchtigung der Nachbarschaft ebenfalls nicht zu rechtfertigen...... Allerdings hat die Rechtsprechung - auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 13.5.1997 - 22 B 96.3327 - BayVBl. 1997, 594) - anerkannt, dass es Veranstaltungen geben kann, denen für die örtliche Gemeinschaft eine derart herausragende Bedeutung zukommt, dass selbst die Einhaltung der für "seltene Ereignisse" geltenden Lärmgrenz- oder -richtwerte nicht verlangt werden kann (ähnlich z.B. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 14.9.2004 - 6 A 10949/04 - juris).

    Es liegt auf der Hand, dass die ab 22.00 Uhr stattfindende Bewirtung die von der Rechtsprechung aufgestellten sehr engen Voraussetzungen eines "sehr seltenen Ereignisses" nicht erfüllt (bejaht z.B. für ein alle zwei Jahre stattfindendes Jubiläumsfest der Ortsvereine, BayVGH, U.v. 13.5.1997 - 22 B 96.3327).

  • VG Ansbach, 14.09.2015 - AN 4 S 15.01495

    Flohmarkt mit Bewirtung; Immissionsrichtwert für Zeit ab 22.00 Uhr; (sehr)

    Zur Rechtsfigur der "sehr seltenen Ereignisse" führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 17. September 2004, a.a.O. (RdNr. 12) aus: "Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Rechtsfigur der "sehr seltenen Ereignisse" vermag die damit einhergehende Beeinträchtigung der Nachbarschaft ebenfalls nicht zu rechtfertigen...... Allerdings hat die Rechtsprechung - auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 13.5.1997 - 22 B 96.3327 - BayVBl. 1997, 594) - anerkannt, dass es Veranstaltungen geben kann, denen für die örtliche Gemeinschaft eine derart herausragende Bedeutung zukommt, dass selbst die Einhaltung der für "seltene Ereignisse" geltenden Lärmgrenz- oder -richtwerte nicht verlangt werden kann (ähnlich z.B. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 14.9.2004 - 6 A 10949/04 - juris).

    Es liegt auf der Hand, dass die ab 22.00 Uhr stattfindende Bewirtung die von der Rechtsprechung aufgestellten sehr engen Voraussetzungen eines "sehr seltenen Ereignisses" nicht erfüllt (bejaht z.B. für ein alle zwei Jahre stattfindendes Jubiläumsfest der Ortsvereine, BayVGH, U.v. 13.5.1997 - 22 B 96.3327).

  • VG Ansbach, 24.06.2015 - AN 4 S 15.00930

    Gaststättenrecht:

  • VG Ansbach, 24.06.2015 - AN 4 S 15.00934

    Gaststättenrecht:

  • VG Ansbach, 14.09.2015 - AN 4 S 15.01501

    Einstweiliger Rechtsschutz, Immissionsschutz, Gaststättenbetrieb, Baugenehmigung,

  • VG Regensburg, 09.02.2017 - RN 5 K 15.1176

    Erfolgreiche Nachbarklage gegen gaststättenrechtliche Gestattung - Lärmschutz

  • VG Würzburg, 21.02.2018 - W 6 K 17.394

    Gaststättenrechtliche Gestattung für Maibaumfest

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.09.2004 - 6 A 10947/04

    Laute Veranstaltungen in Wohngebieten zulässig?

  • VG Würzburg, 14.01.2015 - W 6 K 14.494

    Berechtigtes Interesse wegen Wiederholungsgefahr

  • VG München, 15.01.2019 - M 16 K 17.2157

    Immissionsschutz im Falle einer "seltenen Veranstaltung"

  • VG Würzburg, 03.07.2013 - W 6 K 12.828

    Rockkonzert/Beatabend (traditionelle Vorsilvester-Veranstaltung) in der

  • VG Würzburg, 15.07.2014 - W 6 S 14.637

    Sofortverfahren

  • VG Ansbach, 19.05.2017 - AN 4 E 17.00916

    Gestattung der Einweihungsfeier eines Sportheims in einem kleineren Ortsteil

  • VG Mainz, 24.02.2016 - 3 K 433/15

    Musikfestival "Jazz & Joy" in Worms verletzt keine Nachbarrechte

  • VG Würzburg, 31.07.2003 - W 2 E 03.809
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 02.07.1997 - 9 S 1126/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,10223
VGH Baden-Württemberg, 02.07.1997 - 9 S 1126/95 (https://dejure.org/1997,10223)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.07.1997 - 9 S 1126/95 (https://dejure.org/1997,10223)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Juli 1997 - 9 S 1126/95 (https://dejure.org/1997,10223)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Schulfach Ethik für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 47, 267
  • NVwZ 1998, 309
  • VBlBW 1998, 15
  • DVBl 1997, 1186
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.07.1997 - 9 S 1126/95
    Dieses Aufsichtsrecht umfaßt unter anderem die Befugnis, Erziehungsziele und Ausbildungsgänge näher festzulegen (BVerfGE 47, 46/71; 93, 1/21; Sachs, in: Stern, Staatsrecht Band III/2 S. 594) sowie den Umfang der Schulbesuchspflicht zu regeln (Maunz/Dürig, GG, Art. 7 Abs. 1 Rdnr. 21 g).

    Es muß also eine Abwägung stattfinden, welcher Wert im konkreten Einzelfall vorgeht, wobei zwischen beiden Werten ein möglichst schonender Ausgleich erfolgen soll (sog. praktische Konkordanz, ebenfalls ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B. BVerfGE 93, 1/21 m.w.N.).

    Die Konfrontation Andersdenkender mit einem christlich geprägten Weltbild diskriminiert dabei nichtchristliche Weltanschauungen solange nicht, als es dem Landesgesetzgeber nicht um Glaubensvermittlung, sondern um das Bestreben nach Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit im religiös-weltanschaulichen Bereich gemäß der Grundentscheidung des Art. 4 GG geht (so ausdrücklich BVerfGE 93, 1/22 f unter Bezugnahme auf BVerfGE 41, 29/51 f und 41, 65/85 f).

    Der Schüler braucht im Ethikunterricht nicht etwa wie "unter dem Kreuz" zu lernen, was das BVerfG in seinem Beschluß vom 16.05.1995 (BVerfGE 93, 1/18) für unzulässig erklärt hat.

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.07.1997 - 9 S 1126/95
    Es findet seine verfassungsimmanenten Schranken aber in den Grundrechten anderer sowie in verfassungsrechtlich geschützten Institutionen und anderen derartigen Wertentscheidungen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B. BVerfGE 24, 236/246; 32, 98/107; 33, 23/32; 41, 29/51; 47, 46/72 und zuletzt 93, 1/21 - betreffend Anbringung von Kruzifixen in Schulräumen).

    Dieses Aufsichtsrecht umfaßt unter anderem die Befugnis, Erziehungsziele und Ausbildungsgänge näher festzulegen (BVerfGE 47, 46/71; 93, 1/21; Sachs, in: Stern, Staatsrecht Band III/2 S. 594) sowie den Umfang der Schulbesuchspflicht zu regeln (Maunz/Dürig, GG, Art. 7 Abs. 1 Rdnr. 21 g).

    Weiterreichende Befugnisse verleiht Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG den Eltern in schulischen Angelegenheiten nicht, da ihr Erziehungsrecht insoweit ebenfalls durch den gleichrangigen Art. 7 Abs. 1 GG verfassungsimmanent eingeschränkt ist (BVerfGE 47, 46/72 - Sexualkundeunterricht).

  • BVerwG, 30.05.1973 - VII B 25.72

    Einrichtung eines obligatorischen Ersatzunterrichts in Philosophie für die am

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.07.1997 - 9 S 1126/95
    Damit würden die Grundrechte der Kläger aus Art. 4 Abs. 1, 7 Abs. 2 GG zulässigerweise eingeschränkt, wie es das BVerfG bereits mit Beschlüssen vom 15.09.1987 - 1 BvR 967/87 und 1 BvR 1102/87 - sowie das BVerwG mit Beschluß vom 30.05.1973 - VII B 25.72 - festgestellt hätten.

    Insoweit ist das Verhältnis der Fächer Religion und Ethik durchaus mit dem Verhältnis zwischen Wehrdienst und Zivildienst zu vergleichen (so schon BVerwG, Beschluß vom 30.05.1973, a.a.O.).

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.07.1997 - 9 S 1126/95
    Es findet seine verfassungsimmanenten Schranken aber in den Grundrechten anderer sowie in verfassungsrechtlich geschützten Institutionen und anderen derartigen Wertentscheidungen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B. BVerfGE 24, 236/246; 32, 98/107; 33, 23/32; 41, 29/51; 47, 46/72 und zuletzt 93, 1/21 - betreffend Anbringung von Kruzifixen in Schulräumen).

    Die Konfrontation Andersdenkender mit einem christlich geprägten Weltbild diskriminiert dabei nichtchristliche Weltanschauungen solange nicht, als es dem Landesgesetzgeber nicht um Glaubensvermittlung, sondern um das Bestreben nach Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit im religiös-weltanschaulichen Bereich gemäß der Grundentscheidung des Art. 4 GG geht (so ausdrücklich BVerfGE 93, 1/22 f unter Bezugnahme auf BVerfGE 41, 29/51 f und 41, 65/85 f).

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.07.1997 - 9 S 1126/95
    Es sei ferner verwunderlich, daß das Verwaltungsgericht - zumal nach der Entscheidung des BVerfG über das Verbot von Nachtarbeit für Frauen (BVerfGE 85, 191) - den Verstoß von § 100a SchulG gegen Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG nicht beachtet habe.

    Dieses Verbot ist immer dann verletzt, wenn eine rechtliche Ungleichheit begründet wird, die ihre Ursachen im Glauben oder in den religiösen Anschauungen hat, die also an Glauben und Religion anknüpft (BVerfGE 85, 191/207 betreffend Verbot der Nachtarbeit für Frauen; vgl. auch Czermak, NVwZ 1996, 450/453 unter Berufung auf Heckel, HdbStKirchR, 2. Auflage, Bd. 1 S. 623/629).

  • BVerfG, 05.03.1968 - 1 BvR 579/67

    Zeugen Jehovas

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.07.1997 - 9 S 1126/95
    Diesen Zivildienst kann er nicht verweigern (BVerfGE 19, 135; 23, 127/132).
  • BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 112/63

    Ersatzdienstverweigerer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.07.1997 - 9 S 1126/95
    Diesen Zivildienst kann er nicht verweigern (BVerfGE 19, 135; 23, 127/132).
  • BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 296/88

    Gewerkschaftliche Beratungshilfe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.07.1997 - 9 S 1126/95
    Diese Frage beantwortet sich damit allein nach dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der eine ungleiche Behandlung von Normadressaten verbietet, wenn zwischen den Personengruppen nach Art und Gewicht keine Unterschiede bestehen, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigen würden; dabei wird dem Normgeber ein Gestaltungsspielraum zugestanden (ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B. BVerfGE 55, 72/88; 87, 1/36; 88, 5/12).
  • VerfGH Bayern, 02.05.1988 - 18-VII-86

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.07.1997 - 9 S 1126/95
    Damit sind die Erziehungsziele "Ehrfurcht vor Gott" und "christliche Nächstenliebe" auch mit Blick auf die bereits wiedergegebene Rechtsprechung des BVerfG mit der Bekenntnisneutralität des Staates zu vereinbaren (Braun, LV, Art. 12 Rdnr. 16 m.w.N.; Würtenberger, a.a.O. S. 17ff.; zur gleichen Frage bei Art. 131 Abs. 2 BayVerf: BayVerfGH, Entscheidung vom 02.05.1988, NJW 1988, 3141).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.07.1997 - 9 S 1126/95
    Diese Frage beantwortet sich damit allein nach dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der eine ungleiche Behandlung von Normadressaten verbietet, wenn zwischen den Personengruppen nach Art und Gewicht keine Unterschiede bestehen, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigen würden; dabei wird dem Normgeber ein Gestaltungsspielraum zugestanden (ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B. BVerfGE 55, 72/88; 87, 1/36; 88, 5/12).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

  • VG Freiburg, 08.03.1995 - 2 K 1125/94

    Verpflichtung eines Schülers an der Teilnahme am Ethik-Unterricht; Anforderungen

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

  • VGH Bayern, 06.07.1995 - 7 CE 95.1686
  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2013 - 9 S 2180/12

    Kein Anspruch der Eltern auf Einführung des Schulfachs "Ethik" an Grundschulen

    43 Denn beim Ethikunterricht handelt es sich nicht um einen bekenntnisgebundenen Religions- oder Weltanschauungsunterricht, sondern um einen bekenntnisneutralen, inhaltlich vom Staat und nicht einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft verantworteten Unterricht (vgl. § 100a Abs. 2 SchG; Senatsurteil vom 02.07.1997 - 9 S 1126/95 -, VBlBW 1998, 15; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72).
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