Rechtsprechung
   BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,50
BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96 (https://dejure.org/1997,50)
BVerwG, Entscheidung vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 (https://dejure.org/1997,50)
BVerwG, Entscheidung vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 (https://dejure.org/1997,50)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,50) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Abschiebungsschutz für abgelehnte Asylbewerber aus familiären Gründen?

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schutz der Menschenrechte - Schutz der Grundfreiheiten - Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse - Ausländer - Abschiebung - Vollstreckung der Ausreisepflicht - Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse - Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Asylverfahren

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 105, 322
  • NVwZ 1998, 526
  • FamRZ 1998, 611
  • VBlBW 1998, 216
  • DVBl 1998, 282
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (731)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96
    Diese ihrem Wortlaut nach offene Vorschrift (vgl. zum Umfang der Verweisung das Urteil des Senats vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - NVwZ 1997, 1127 = InfAuslR 1997, 341) verweist jedoch lediglich insoweit auf die EMRK , als sich aus ihr Abschiebungshindernisse ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen ("zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse).

    Art. 3 EMRK steht nämlich einer Abschiebung nur dann entgegen, wenn dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht (siehe Senatsurteile vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 -, vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - aaO sowie vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 [334]).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96
    Art. 3 EMRK steht nämlich einer Abschiebung nur dann entgegen, wenn dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht (siehe Senatsurteile vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 -, vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - aaO sowie vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 [334]).
  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96
    Art. 3 EMRK steht nämlich einer Abschiebung nur dann entgegen, wenn dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht (siehe Senatsurteile vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 -, vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - aaO sowie vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 [334]).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.1996 - A 13 S 1431/94

    Abschiebungsschutz nach AuslG 1990 § 53 Abs 4 umfaßt auch nicht - zielbezogene

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96
    Auf die - nur hinsichtlich des Begehrens auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG zugelassene - Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Beklagte verpflichtet, das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK festzustellen (VBlBW 1996, 390).
  • BVerwG, 03.06.1997 - 1 C 18.96

    Keine Befreiung von Visumspflicht für erfolglose Asylbewerber

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96
    Ob ein Ausländer nach Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Schutz seines Familienlebens im Bundesgebiet besitzt, kann sich allenfalls dann ergeben, wenn feststeht, ob der weitere Aufenthalt des Angehörigen, mit dem der erfolglose Asylsuchende sein Familienleben fortsetzen möchte, im Bundesgebiet gesichert ist (vgl. Urteil vom 3. Juni 1997 - BVerwG 1 C 18.96 - Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 11).
  • OVG Niedersachsen, 08.02.2018 - 13 LB 43/17

    Anderweitige Rechtshängigkeit; Aufenthaltserlaubnis an gut integrierte geduldete

    Denn § 60 Abs. 5 AufenthG verweist nur insoweit auf die Europäische Menschenrechtskonvention, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen ("zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote"; vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013 - BVerwG 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, 27; Urt. v. 11.11.1997 - BVerwG 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322, 324 ff. (zu § 53 Abs. 4 AuslG a.F.); Hailbronner, a.a.O., § 60 Rn. 54 (Stand: August 2016)).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG (Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen ("zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse).
  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99

    Abschiebungsschutz für Kinder von Asylberechtigten

    In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist geklärt, daß bei der Beendigung des Aufenthalts erfolgloser Asylbewerber das Bundesamt auf die Prüfung und Feststellung von sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG beschränkt ist, die sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen (Urteile vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 , vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 und vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - NVwZ 1998, 973 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12).

    Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und dabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig (Urteile vom 11. November 1997, a.a.O., S. 327 und vom 25. November 1997, a.a.O., S. 385).

    Sie allein, nicht das Bundesamt, hat darüber zu befinden, ob die Abschiebung der Kläger ohne ihre Eltern mit dem in Art. 6 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Familie und des Erziehungsrechts der Eltern vereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 11. November 1997, a.a.O., S. 326 f.).

    Diese Rechtsprechung trägt dem gesetzgeberischen Ziel Rechnung, die besondere Sachkunde des Bundesamts bei auslandsbezogenen Sachverhalten zu nutzen, trotz der Kompetenzaufteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde Doppelprüfungen zu vermeiden und so gleichzeitig das Asylverfahren zu straffen und zu beschleunigen (vgl. hierzu im einzelnen Urteil des Senats vom 11. November 1997, a.a.O., S. 326 f.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht