Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 10.02.1998

Rechtsprechung
   BVerwG, 17.06.1997 - 9 C 10.96   

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BVerwG, 17.06.1997 - 9 C 10.96 (https://dejure.org/1997,84)
BVerwG, Entscheidung vom 17.06.1997 - 9 C 10.96 (https://dejure.org/1997,84)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 (https://dejure.org/1997,84)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Beiladungsbeschluss

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids bzw. auf Einbeziehung in einen bereits erteilten Aufnahmebescheid - Einordnung der Klägerin als "Spätaussiedlerin" - Deutsch als Muttersprache der Klägerin - Vorliegen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVFG §§ 26, 27, 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 105, 60
  • NVwZ 1998, 643 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1998, 266
  • DVBl 1997, 1398 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (152)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung -

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1997 - 9 C 10.96
    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht den Klägern ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids bzw. auf Einbeziehung in einen der Klägerin zu 1 zu erteilenden Aufnahmebescheid nicht zu, weil die Voraussetzungen der §§ 26, 27 Abs. 1 BVFG n.F. in der hier maßgebenden Fassung des Art. 1 Nr. 25 und 26 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes - KfbG - (vgl. dazu Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 ) nicht vorliegen.

    Das folgt daraus, daß die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. angeführten Merkmale die Funktion haben, das in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG n.F. geforderte Bekenntnis zum deutschen Volkstum in der Weise zu bestätigen, daß derjenige, der es abgelegt hat, auch im maßgebenden Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets (Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 ) noch objektiv als dem deutschen Volkstum verbunden ausgewiesen wird und damit das Bekenntnis in der Lebenswirklichkeit auch dann noch eine Entsprechung findet (Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 61.78 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 37; Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 20; Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - aaO).

    Damit liegt - wie auch das Berufungsgericht insoweit richtig gesehen hat - ein Bekenntnis zum russischen Volkstum und damit gegen das deutsche Volkstum vor (vgl. dazu im einzelnen Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - aaO; Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - aaO).

    Der Ausschluß Volksdeutscher vom Studium wegen ihrer Nationalität stellt zwar einen schwerwiegenden beruflichen Nachteil dar (Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - a.a.O. S. 142).

    Wie im Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - (a.a.O. S. 142, 143) unter Auswertung des einschlägigen Schrifttums ausgeführt, gab es seit Beginn der sechziger Jahre, jedenfalls nach 1964 in der früheren Sowjetunion keine speziell auf die deutsche Volksgruppe zugeschnittenen Zugangshindernisse zum Studium mehr.

    An dieser im Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - (a.a.O. S. 145) vertretenen und im Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - (aaO) bekräftigten Auffassung hält der Senat auch weiterhin fest.

    Dieser kann - wie gegenüber dem Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - (aaO) nochmals klarzustellen ist - nicht allein aus der äußeren Erklärung geschlossen werden.

  • BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96

    Vertriebenenrecht - Verhältnis der Bestätigungsmerkmale Sprache, Erziehung,

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1997 - 9 C 10.96
    (Fortführung von BVerwG 9 C 8.96 - DokBer 1997, 95, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt.)«.

    Es hat deshalb zutreffend weiter geprüft, ob - was als Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ausreicht - die deutsche Sprache gegenüber dem Russischen bevorzugte Umgangssprache der Klägerin zu 1 gewesen ist, ob die Klägerin zu 1 also Deutsch wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und die deutsche Sprache damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat (Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - DokBer 1997, S. 95, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Das folgt daraus, daß die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. angeführten Merkmale die Funktion haben, das in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG n.F. geforderte Bekenntnis zum deutschen Volkstum in der Weise zu bestätigen, daß derjenige, der es abgelegt hat, auch im maßgebenden Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets (Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 ) noch objektiv als dem deutschen Volkstum verbunden ausgewiesen wird und damit das Bekenntnis in der Lebenswirklichkeit auch dann noch eine Entsprechung findet (Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 61.78 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 37; Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 20; Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - aaO).

    Damit liegt - wie auch das Berufungsgericht insoweit richtig gesehen hat - ein Bekenntnis zum russischen Volkstum und damit gegen das deutsche Volkstum vor (vgl. dazu im einzelnen Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - aaO; Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - aaO).

    An dieser im Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - (a.a.O. S. 145) vertretenen und im Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - (aaO) bekräftigten Auffassung hält der Senat auch weiterhin fest.

    Um gleichwohl einer nach Ablegung eines Bekenntnisses zu einem nichtdeutschen Volkstum abgegebenen äußeren Erklärung, nunmehr dem deutschen Volkstum zuzugehören, Bekenntnischarakter beimessen zu können, bedarf es deshalb - wie im Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - (aaO) hervorgehoben - des Nachweises eines inneren Bewußtseinswandels.

    Das hat der Senat im Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - (aaO) bereits angedeutet.

  • BVerwG, 26.04.1967 - VIII C 30.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1997 - 9 C 10.96
    Es ist als Verlautbarung eines inneren eigenen Bewußtseins ein Akt personeller Selbstbestimmung, denn es zielt darauf ab, im Vertreibungsgebiet als Angehöriger der volksdeutschen Minderheit angesehen und behandelt zu werden (Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG 8 C 30.64 - BVerwGE 26, 344, 349).
  • BVerwG, 28.02.1979 - 8 C 61.78

    Anforderungen an ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Ausstellung eines

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1997 - 9 C 10.96
    Das folgt daraus, daß die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. angeführten Merkmale die Funktion haben, das in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG n.F. geforderte Bekenntnis zum deutschen Volkstum in der Weise zu bestätigen, daß derjenige, der es abgelegt hat, auch im maßgebenden Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets (Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 ) noch objektiv als dem deutschen Volkstum verbunden ausgewiesen wird und damit das Bekenntnis in der Lebenswirklichkeit auch dann noch eine Entsprechung findet (Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 61.78 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 37; Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 20; Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - aaO).
  • BVerwG, 08.08.1979 - 8 B 75.79

    Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Bekenntnis zum deutschen

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1997 - 9 C 10.96
    Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist höchstpersönlicher Natur (Urteil vom 11. Dezember 1974 - BVerwG 8 C 97.73 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27; Beschluß vom 8. August 1979 - BVerwG 8 B 75.79 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 40).
  • BVerwG, 11.12.1974 - VIII C 97.73

    Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Bestimmung der

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1997 - 9 C 10.96
    Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist höchstpersönlicher Natur (Urteil vom 11. Dezember 1974 - BVerwG 8 C 97.73 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27; Beschluß vom 8. August 1979 - BVerwG 8 B 75.79 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 40).
  • BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 31.69

    Anspruch auf Erteilung eines Ausweises für Heimatvertriebene - Anforderungen an

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1997 - 9 C 10.96
    Das folgt daraus, daß die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. angeführten Merkmale die Funktion haben, das in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG n.F. geforderte Bekenntnis zum deutschen Volkstum in der Weise zu bestätigen, daß derjenige, der es abgelegt hat, auch im maßgebenden Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets (Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 ) noch objektiv als dem deutschen Volkstum verbunden ausgewiesen wird und damit das Bekenntnis in der Lebenswirklichkeit auch dann noch eine Entsprechung findet (Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 61.78 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 37; Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 20; Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - aaO).
  • BVerwG, 19.10.2000 - 5 C 44.99

    Bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur; Sprache als bestätigendes

    An der auf solchen Ansätzen beruhenden bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwGE 102, 214; 105, 60) wird nicht festgehalten.

    Ein Beweisangebot der Klägerin zu ihrem Sprachverhalten in ihrer Jugend lehnte das Berufungsgericht mit der Begründung ab, es sei nach BVerwGE 105, 60 "für das Vorliegen des Bestätigungsmerkmals Sprache nicht ausreichend, dass diese lediglich in den Jahren der Kindheit in einfacher Form erlernt und später nicht weiter praktiziert wurde".

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.1999 - 2 A 479/97

    Voraussetzungen des Anspruchs eines in Kasachstan geborenen Abkömmlings einer

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-RR 1998, 266.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997, - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-RR 1998, 266.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997, - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-RR 1998, 266.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, 133, und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-RR 1998, 266.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-RR 1998, 266.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2001 - 6 S 747/00

    Anwendung des neuen BVFG § 6 Abs 2 auf laufendes Verfahren

    Mit dieser Neufassung soll nach dem Willen des Gesetzgebers "klargestellt" werden, dass entgegen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG/1993 (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.8.1995, a.a.O., S. 146 f., Urteil vom 12.11.1996 - 3 C 27.96 -, BVerwGE 102, 214, 218 und Urteil vom 17.6.1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60, 64) ausgeschlossen sein soll, ein grundsätzlich die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum durch Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen könne revidiert werden (vgl. BT-Drs. 14/6573, S. 6, B, zu Art. 1, zu Nr. 1 ).

    Insbesondere liegt in der Entscheidung für die Eintragung einer bestimmten Nationalität in den Inlandspass ein ausdrückliches Bekenntnis zu einem bestimmten Volkstum (BVerwG, Urteil vom 29.8.1995, a.a.O., S. 144 und Urteil vom 17.6.1997, a.a.O., S. 62).

    Zwar würde der Ausschluss Volksdeutscher vom Studium wegen ihrer Nationalität einen schwerwiegenden beruflichen Nachteil bedeuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.8.1995, a.a.O., S. 142 und Urteil vom 17.6.1997, a.a.O., S. 63).

    Um einer nach Ablegung eines Bekenntnisses zu einem nichtdeutschen Volkstum abgegebenen äußeren Erklärung, nunmehr dem deutschen Volkstum zuzugehören, Bekenntnischarakter beimessen zu können, bedurfte es nach der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG/1993 (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1997 a.a.O., S. 64 f.) des Nachweises eines inneren Bewusstseinswandels.

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 10.02.1998 - 9 S 557/96   

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VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.02.1998 - 9 S 557/96 (https://dejure.org/1998,4729)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Februar 1998 - 9 S 557/96 (https://dejure.org/1998,4729)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Normenkontrolle einer Berufsordnung: Fehlen von Antragsbefugnis bzw Rechtsschutzbedürfnis, wenn die berufsständische Regelung eine - weiterbestehende - gesetzliche Regelung lediglich inhaltsgleich und wortgleich wiederholt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 48, 314 (Ls.)
  • NJW 1998, 2761 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 643
  • VBlBW 1998, 91 (Ls.)
  • DVBl 1998, 542 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.1993 - 9 S 2197/92

    Rechtsschutzbedürfnis für Normenkontrollantrag; Fachgebietsbeschränkung für Ärzte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.02.1998 - 9 S 557/96
    Insofern ist die Rechtslage nach der Neufassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch das 6. VwGO-Änderungsgesetz nicht anders als zuvor (vgl. BVerwG, Beschluß vom 09.07.1992 - 4 NB 39.91 -, DVBl. 1992, 1437; Senat, Beschluß vom 07.06.1993 - 9 S 2197/92 -, VBlBW 1993, 375; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 Rdnr. 52).

    In den genannten Fällen fehlt dem Antragsteller zugleich das auch für einen Normenkontrollantrag nötige Rechtsschutzbedürfnis (Senat, Beschluß vom 27.01.1987 - 9 S 2504/85 -, NJW 1987, 1350 = VBlBW 1987, 306; Beschluß vom 07.06.1993 a.a.O.; Beschluß vom 18.06.1996 - 9 S 558/96 -, ESVGH 46, 275).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist für die Beurteilung dieser Ursächlichkeit allein auf den vorhandenen formell-gesetzlichen, mit Geltungsanspruch ausgestatteten Normenbestand abzustellen (Senat, Beschluß vom 07.06.1993 a.a.O.).

    Stellt sich aber - wie im vorliegenden Falle § 1 Abs. 4 BO - die untergesetzliche Rechtsnorm nicht als konkretisierende Anwendung des Gesetzes oder als anderweitig ermächtigte oder originäre Rechtsetzung im Regelungsbereich des Gesetzes, sondern lediglich als inhaltsgleiche Wiederholung des Gesetzes dar, so bietet das Gesetz für die untergesetzliche Rechtsnorm keinen geeigneten Prüfungsmaßstab, sondern ist eigentlich selbst Prüfungsgegenstand (vgl. bereits Senat, Beschluß vom 07.06.1993 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1996 - 9 S 558/96

    Normenkontrollverfahren: fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.02.1998 - 9 S 557/96
    Mit Beschluß vom 18.06.1996 - 9 S 558/96 - (ESVGH 46, 275) hat es der Senat abgelehnt, die vorliegend zur Prüfung gestellte Vorschrift einstweilen außer Vollzug zu setzen.

    In den genannten Fällen fehlt dem Antragsteller zugleich das auch für einen Normenkontrollantrag nötige Rechtsschutzbedürfnis (Senat, Beschluß vom 27.01.1987 - 9 S 2504/85 -, NJW 1987, 1350 = VBlBW 1987, 306; Beschluß vom 07.06.1993 a.a.O.; Beschluß vom 18.06.1996 - 9 S 558/96 -, ESVGH 46, 275).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.1987 - 9 S 2504/85

    Normenkontrolle: fehlendes Rechtsschutzbedürfnis - Satzung des Versorgungswerks

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.02.1998 - 9 S 557/96
    In den genannten Fällen fehlt dem Antragsteller zugleich das auch für einen Normenkontrollantrag nötige Rechtsschutzbedürfnis (Senat, Beschluß vom 27.01.1987 - 9 S 2504/85 -, NJW 1987, 1350 = VBlBW 1987, 306; Beschluß vom 07.06.1993 a.a.O.; Beschluß vom 18.06.1996 - 9 S 558/96 -, ESVGH 46, 275).
  • BVerwG, 09.07.1992 - 4 NB 39.91

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.02.1998 - 9 S 557/96
    Insofern ist die Rechtslage nach der Neufassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch das 6. VwGO-Änderungsgesetz nicht anders als zuvor (vgl. BVerwG, Beschluß vom 09.07.1992 - 4 NB 39.91 -, DVBl. 1992, 1437; Senat, Beschluß vom 07.06.1993 - 9 S 2197/92 -, VBlBW 1993, 375; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 Rdnr. 52).
  • BVerwG, 07.03.2002 - 4 BN 60.01

    Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; untergesetzliche Rechtsvorschrift;

    Mit dieser Ansicht befindet sich die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der vom Antragsgegner zitierten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, der mehrfach ausgesprochen hat, dass im Normenkontrollverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die angegriffene untergesetzliche Norm eine unmittelbar geltende gesetzliche Bestimmung wortgleich wiederholt (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 1987, VBlBW 1987, 306; vom 7. Juni 1993 - VBlBW 1993, 375 und vom 10. Februar 1998, NVwZ 1998, 643).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 26.04.2013 - VGH B 6/12

    Verfassungsbeschwerde gegen satzungsmäßige Erhöhung des Renteneintrittsalters von

    Daraus ergibt sich: Selbst wenn der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren zu dem Ergebnis kommen sollte, dass § 10 Abs. 1 der Satzung mit Bestimmungen der Verfassung für Rheinland-Pfalz unvereinbar ist und die Satzung insoweit für verfassungswidrig erklären würde, bestünden die Altersgrenzen aufgrund der Regelung in § 8 Satz 1 RAVG fort (zur ähnlichen Problematik im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. Januar 1987 - 9 S 2504/85 -, NJW 1987, 1350 ff.; Beschluss vom 10. Februar 1998 - 9 S 557/96 -, NVwZ 1998, 643 ff.; OVG Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2005 - 3 D 104/03.NE -, juris; BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 4 BN 60/01 -, NVwZ 2002, 869 [869 f.]).

    Schließlich würde eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 8 Satz 1 RAVG zu einer Umgehung der Frist des § 46 Abs. 3 VerfGHG für die Rechtssatzverfassungsbeschwerde führen, die der Beschwerdeführer hier gerade nicht erhoben hat und die auch bereits verstrichen ist (vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 10. Februar 1998 - 9 S 557/96 -, NVwZ 1998, 643 [644]).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 11 A 25.13

    (Kein) Normenkontrollverfahren gegen eine außer Kraft getretene Satzung;

    Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn diese Satzung lediglich entsprechende Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages "inhaltsgleich wiederholen" würde, ohne dass hierbei die Beschwer zusätzlich konkretisiert, verstärkt oder verfestigt werden würde, und die Unwirksamkeitserklärung der Beitragssatzung dem Antragsteller - etwa weil eine verfassungsrechtliche Überprüfung der staatsvertraglichen Regelungen für ihn nicht mehr möglich ist - keinen Nutzen zu bringen vermag (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Februar 1998 - 9 S 557/96 -, juris Leitsatz 1 und Rz. 38 f.; BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 4 BN 60/01 -, juris Rz. 6 f.), kann vorliegend dahinstehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1996 - 9 S 558/96
    Am 21.2.1996 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof ein Normenkontrollverfahren eingeleitet (9 S 557/96) mit dem Ziel, § 1 Abs. 4 BO in der oben genannten Neufassung für ungültig zu erklären, insbesondere wegen Verstoßes gegen Art. 12 und 14 GG.

    es den Mitgliedern der Landesärztekammer bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag 9 S 557/96 zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 1 Abs. 4 BO zu gestatten, sich vor der Durchführung klinischer Versuche am Menschen auch durch die Antragstellerin beraten zu lassen.

    Der Antrag, der trotz der etwas anderen Formulierung darauf abzielt, § 1 Abs. 4 BO (i.d.F. vom 9.8.1995) hinsichtlich der Beratung vor klinischen Versuchen am Menschen (wozu insbesondere die klinische Prüfung von Arzneimitteln gehört) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin im Verfahren 9 S 557/96 außer Vollzug zu setzen, ist mit diesem Begehren nach § 47 Abs. 8 VwGO statthaft.

  • OVG Brandenburg, 24.08.2001 - 3 D 4/99

    Normenkontrolle einer raumordnungsrechtlichen Festlegung zum Standort eines

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  • OVG Niedersachsen, 30.03.2023 - 14 LC 32/22

    Allgemeinverfügung; Corona-Pandemie; Fitnessstudio; Schließung;

    Auch eine Aufhebung der Allgemeinverfügung hätte daher ab diesem Zeitpunkt die Rechtsstellung der Klägerin nicht verbessern können, weil die Klägerin die inhaltsgleichen Verpflichtungen aufgrund der Verordnung weiterhin zu beachten gehabt hätte (vgl. für den Fall, dass sich der Rechtsschutzsuchende an inhaltsgleiche gesetzliche Regeln halten muss: BVerwG, Beschl. v. 7.3.2002 - 4 BN 60.01 -, juris; VGH BW, Beschl. v. 10.2.1998 - 9 S 557/96 -, juris Rn. 34 ff. m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 10.03.2005 - 8 KN 41/02

    Anforderungen an die Ausfertigung und Bekanntmachung einer

    Dabei kann offen bleiben, ob es an einer möglichen Rechtsverletzung durch die zur Prüfung gestellte Rechtsvorschrift oder an dem auch für einen Normenkontrollantrag nötigen Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die angegriffene Norm hinweggedacht werden kann, ohne dass sich an der Rechtsstellung des Antragstellers etwas änderte (so VGH Mannheim, Beschl. v. 10.2.1998 - 9 S 557/96 -, NVwZ 1998, 643 f.; vgl. für Bebauungspläne: BVerwG, Urt. v. 23.4.2002 - 4 CN 3/01 -, NVwZ 2002, 1126 f., sowie für den Fall, dass die angegriffene Norm eine unmittelbar geltende gesetzliche Bestimmung wortgleich wiederholt, BVerwG, Beschl. v. 7.3.2002 - 4 BN 60/01 -, NVwZ 2002, 869 ff.; ablehnend Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, § 47 Rn. 89).
  • OVG Sachsen, 17.03.2022 - 3 B 55/22

    Antragsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Genesenennachweis

    In einem solchen Fall fehlt dem Antragsteller zugleich das auch für einen Normenkontrollantrag nötige Rechtsschutzbedürfnis (VGH BW, Beschl. v. 10. Februar 1998 - 9 S 557/96 -, juris Rn. 34 m. w. N.).
  • OVG Brandenburg, 19.08.1999 - 2 D 17/98
    Allerdings sind Normenkontrollanträge gegen Satzungsbestimmungen, die eine gesetzliche Regelung inhaltsgleich wiederholen, entweder - weil sie sich bei wertender Betrachtung unmittelbar gegen das Gesetz richten - schon nach § 47 Abs. 1 VwGO unstatthaft oder es fehlt - mangels Möglichkeit einer Rechtsverletzung "durch" die angegriffene Bestimmung die Antragsbefugnis (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 VwGO) oder jedenfalls - mangels Nutzen einer etwaigen Nichtigerklärung für den Antragsteller - das für jedes gerichtliche Verfahren notwendige Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zur fehlenden Antragsbefugnis und zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis: VGH Mannheim, Beschluß vom 10. Februar 1998 - 9 S 557/96 -, NVwZ 1998, S. 643 f.; Beschluß vom 7. Juni 1993 - 9 S 2197/92 -, VBlBW 1993, S. 375 f.; Beschluß vom 27. Januar 1987 - 9 S 2504/85 - NJW 1987, S. 1350 f.; kritisch Gril, JuS 1999, S. 442 ff.).
  • OVG Brandenburg, 19.08.1999 - 2 D 34/98
    Allerdings sind Normenkontrollanträge gegen Satzungsbestimmungen, die eine gesetzliche Regelung inhaltsgleich wiederholen, entweder - weil sie sich bei wertender Betrachtung unmittelbar gegen das Gesetz richten - schon nach § 47 Abs. 1 VwGO unstatthaft oder es fehlt - mangels Möglichkeit einer Rechtsverletzung "durch" die angegriffene Bestimmung die Antragsbefugnis (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 VwGO) oder jedenfalls - mangels Nutzen einer etwaigen Nichtigerklärung für den Antragsteller - das für jedes gerichtliche Verfahren notwendige Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zur fehlenden Antragsbefugnis und zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis: VGH Mannheim, Beschluß vom 10. Februar 1998 - 9 S 557/96 -, NVwZ 1998, S. 643 f.; Beschluß vom 7. Juni 1993 - 9 S 2197/92 -, VBlBW 1993, S. 375 f.; Beschluß vom 27. Januar 1987 - 9 S 2504/85 - NJW 1987, S. 1350 f.; kritisch Gril, JuS 1999, S. 442 ff.).
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