Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 14.11.1996

Rechtsprechung
   BVerwG, 03.03.1997 - 8 B 130.96   

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BVerwG, 03.03.1997 - 8 B 130.96 (https://dejure.org/1997,1500)
BVerwG, Entscheidung vom 03.03.1997 - 8 B 130.96 (https://dejure.org/1997,1500)
BVerwG, Entscheidung vom 03. März 1997 - 8 B 130.96 (https://dejure.org/1997,1500)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Heranziehungsbescheid zur Kreisumlage - Zulassung zur Grundsatzrevision bei Gebotenheit eines anderen Ergebnisses durch das Bundesrecht - Zulassung einer Revision bei Zweifeln an dem zugrunde gelegten Inhalt des Landesrechtes - Kreisumlage als Instrument des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 28 Abs: 1 S. 1, Abs. 2
    Kommunalrecht - Verfassungsmäßigkeit der Kreisumlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1998, 28
  • NVwZ 1998, 66
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1997 - 8 B 130.96
    Die Kreisumlage, die auf der Grundlage des gesamten nicht anderweitig gedeckten Finanzbedarfs des Kreises zu dessen allgemeiner Finanzausstattung erhoben wird (vgl. BVerfGE 83, 363 [BVerfG 07.02.1991 - 2 BvL 24/84]), ist keine Abgabe, auch nicht im weiteren Sinne, sondern ein Instrument des Finanzausgleichs zwischen dem Gemeindeverband und den kreisangehörigen Gemeinden als öffentlichen Aufgabenträgern (vgl. BVerfGE 83, 363 [BVerfG 07.02.1991 - 2 BvL 24/84]).

    Die Regelung des kommunalen Finanzausgleichs obliegt grundsätzlich den Ländern als Teil ihrer innerstaatlichen Organisation und Verfassung (vgl. BVerfGE 83, 363 [BVerfG 07.02.1991 - 2 BvL 24/84]).

    Denn der Gleichheitssatz gilt als Ausfluß des Rechtsstaatsgebots (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auch im Verhältnis der Hoheitsträger zueinander (vgl. BVerfGE 83, 363 [BVerfG 07.02.1991 - 2 BvL 24/84] m.w.N.).

    Mit einer Umlage als Instrument des Finanzausgleichs zwischen öffentlichen Aufgabenträgern wie der Kreisumlage dürfen "stets auch allgemeine Finanzausgleichseffekte erzielt werden ..., ohne daß dies insoweit einer speziellen Aufgaben- oder Ausgabenverantwortung oder -entlastung korrespondieren müßte" (BVerfGE 83, 363 [BVerfG 07.02.1991 - 2 BvL 24/84]).

    Verfassungsrecht verbietet nicht, durch die Wahl des Kreisumlagemaßstabs zugleich einen "negativen" horizontalen Finanzausgleich unter den umlagepflichtigen Gemeinden herbeizuführen oder einen anderweitig durchgeführten horizontalen Finanzausgleich noch zu verstärken (vgl. BVerfGE 83, 363 <389 f. [BVerfG 07.02.1991 - 2 BvL 24/84]; 395> [BVerfG 07.02.1991 - 2 BvL 24/84]).

  • BVerwG, 21.12.1994 - 4 B 266.94

    Wacholderheide contra Baugenehmigung - Naturschutz vor Baurecht?

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1997 - 8 B 130.96
    An der Klärungsbedürftigkeit als Voraussetzung der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung fehlt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere auch dann, wenn sich eine als vermeintlich grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage bereits vorliegender höchstrichterlicher oder bundesverfassungsrechtlicher Rechtsprechung beantworten läßt (vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - Buchholz 406.401 § 8 a BNatSchG Nr. 2 S. 3 und vom 22. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 114.94 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 102 S. 9 ).
  • BVerwG, 22.12.1994 - 4 B 114.94

    Landesgesetzgeber - Eingriffsbefugnisse - Selbstverwaltung - Örtliche

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1997 - 8 B 130.96
    An der Klärungsbedürftigkeit als Voraussetzung der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung fehlt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere auch dann, wenn sich eine als vermeintlich grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage bereits vorliegender höchstrichterlicher oder bundesverfassungsrechtlicher Rechtsprechung beantworten läßt (vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - Buchholz 406.401 § 8 a BNatSchG Nr. 2 S. 3 und vom 22. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 114.94 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 102 S. 9 ).
  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 18.91

    Sportwetten - Art. 12 GG, Konzessionierung, objektive Zulassungsschranke

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1997 - 8 B 130.96
    Das Revisionsgericht kann insoweit lediglich nachprüfen, ob Bundesrecht - namentlich Bundesverfassungsrecht - ein anderes Ergebnis gebietet (vgl. etwa Urteile vom 24. November 1992 - BVerwG 1 C 9.91 - BVerwGE 91, 186 [BVerwG 24.10.1992 - 1 C 9/91] und vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 230 S. 14 ).
  • BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95

    Nutzungsplanverordnung (BVerwG) - Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, 'Grundversorgung', § 7

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1997 - 8 B 130.96
    Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muß dementsprechend darlegen, daß die Auslegung einer gegenüber dem angewendeten Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundes(verfassungs)rechtlichen Vorschrift als solche ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr; vgl. etwa Beschluß vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 36 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.04.1996 - 7 NB 2.95

    Zuweisung von Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben an Kreise durch Generalklausel;

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1997 - 8 B 130.96
    Von seiner selbstverantworteten und von den kreisangehörigen Gemeinden im Grundsatz als rechtmäßig hinzunehmenden Aufgabenbestimmung hängt die Höhe der Kreisumlage ab (vgl. Beschlüsse vom 24. April 1996 - BVerwG 7 NB 2.95 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 105 S. 16 und vom 28. Februar 1997 - BVerwG 8 N 1.96 - amtl. Umdruck S. 16).
  • BVerwG, 28.02.1997 - 8 N 1.96

    Gültigkeit einer Haushaltssatzung unter Beachtung der gemeindlichen

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1997 - 8 B 130.96
    Von seiner selbstverantworteten und von den kreisangehörigen Gemeinden im Grundsatz als rechtmäßig hinzunehmenden Aufgabenbestimmung hängt die Höhe der Kreisumlage ab (vgl. Beschlüsse vom 24. April 1996 - BVerwG 7 NB 2.95 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 105 S. 16 und vom 28. Februar 1997 - BVerwG 8 N 1.96 - amtl. Umdruck S. 16).
  • BVerwG, 24.11.1992 - 1 C 9.91

    Fahrschule; BGB -Gesellschaft

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1997 - 8 B 130.96
    Das Revisionsgericht kann insoweit lediglich nachprüfen, ob Bundesrecht - namentlich Bundesverfassungsrecht - ein anderes Ergebnis gebietet (vgl. etwa Urteile vom 24. November 1992 - BVerwG 1 C 9.91 - BVerwGE 91, 186 [BVerwG 24.10.1992 - 1 C 9/91] und vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 230 S. 14 ).
  • BVerwG, 03.03.1994 - 1 B 97.93

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Beiträge zu einer

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1997 - 8 B 130.96
    Die Rüge einer Verletzung von Bundesrecht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung irrevisiblen Rechts vermag jedoch die Zulassung der Grundsatzrevision nur dann zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts aufzeigt, nicht dagegen, wenn allenfalls der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Inhalt des Landesrecht angezweifelt wird (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 12. Mai 1993 - BVerwG 1 B 95.92 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 24 S. 31 und vom 3. März 1994 - BVerwG 1 B 97.93 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 26 S. 5 ).
  • BVerwG, 12.05.1993 - 1 B 95.92

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Bayerische Rechtsanwaltsversorgung -

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1997 - 8 B 130.96
    Die Rüge einer Verletzung von Bundesrecht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung irrevisiblen Rechts vermag jedoch die Zulassung der Grundsatzrevision nur dann zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts aufzeigt, nicht dagegen, wenn allenfalls der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Inhalt des Landesrecht angezweifelt wird (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 12. Mai 1993 - BVerwG 1 B 95.92 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 24 S. 31 und vom 3. März 1994 - BVerwG 1 B 97.93 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 26 S. 5 ).
  • BVerwG, 23.10.1990 - 7 B 140.90
  • BVerwG, 24.01.1994 - 1 B 2.94
  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 13.14

    Kreisumlage; Umlagesatz; Haushaltsausgleich; Haushaltsdefizit; Haushaltsnotlage;

    Sie ist damit ihrerseits Verteilungsregel des Finanzausgleichs (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1997 - 8 B 130.96 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 109, 40 ; Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 ; zur historischen Entwicklung vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1968 - 2 BvL 2/61 - BVerfGE 23, 353 ) und Teil des Systems, welches insgesamt eine hinreichende Finanzausstattung u.a. der Kreise sicherstellen soll.
  • BVerwG, 31.01.2013 - 8 C 1.12

    Gemeinde; Kreis; kreisangehörige Gemeinden; Aufgabe; Vorrang; Umlage;

    Deshalb ist der hierdurch begründete Finanzbedarf der Gemeinden jedoch nicht gewichtiger als der Finanzbedarf anderer (höherstufiger) Verwaltungsträger, der diesen aus den ihnen (verfassungsgemäß) zugewiesenen öffentlichen Aufgaben erwächst (vgl. auch Beschluss vom 3. März 1997 - BVerwG 8 B 130.96 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 109).
  • OVG Thüringen, 20.07.1998 - 2 KO 143/97

    Finanzausgleich; Finanzausgleich; Kreisumlage; Ausgleichsaufgaben;

    1997, 175 = Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 108. Schließlich führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 3.3.1997 - 8 B 130/96 - NVwZ 1988, 66 = Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 109, aus, daß weder der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG grundsätzlich ausschlössen, daß eine kreisangehörige Gemeinde mit der von ihr geleisteten Kreisumlage auch eine Verwaltungstätigkeit des Kreises mitfinanziere, die für sie und ihre Einwohner ohne Nutzen sei, weil sie selbst diese Verwaltungstätigkeit leisten müsse und erbringe.

    Es genügt eine generalklauselartige Ermächtigung (a.A. nur Wimmer, NVwZ 1998, 28, 30).

    Eine Entscheidung für Nordrhein-Westfalen ist nicht ersichtlich; nach Wimmer, NVwZ 1998, 28, 29 Fußn. 10, sind in Nordrhein-Westfalen beim Verwaltungsgericht Köln Klagen zu diesem Fragenkomplex anhängig.

    Darauf, daß drei Gemeinden des beklagten Landkreises eigene Bibliotheken betreiben, kommt es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht an (vgl. - wie dargelegt - BVerwG, Beschluß vom 3.3.1997- 8 B 130/96 - a.a.O.).

    Handelt es sich um überörtliche Angelegenheiten, dann ist der Landkreis zu ihrer Wahrnehmung berechtigt und kann ihm dadurch entstehende Kosten mittels der Kreisumlage von den Gemeinden fordern - völlig unabhängig davon, ob und inwieweit die einzelnen Gemeinden von der Wahrnehmung der überörtlichen Angelegenheit einen unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen haben (vgl. auch BVerwG, B. v. 3.3.1997 - 8 B 130/96 - NVwZ 1998, 66 = Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 109).

  • BVerwG, 01.03.2016 - 5 BN 1.15

    Grundsatzrüge; grundsätzliche Bedeutung; revisibles Recht; Rechtsfrage; abstrakte

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundes(verfassungs)recht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allenfalls dann zu rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, nicht dagegen, wenn der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Inhalt des Landesrechts mit Blick auf seine Übereinstimmung mit Bundesrecht angezweifelt wird (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 1995 - 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43, vom 3. März 1997 - 8 B 130.96 - NVwZ 1998, 66 und vom 11. Dezember 2003 - 6 B 69.03 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39 S. 33, jeweils m.w.N.).

    Die Begründung der Beschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss dementsprechend darlegen, dass die Auslegung einer gegenüber dem angewendeten Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundes(verfassungs)rechtlichen Vorschrift als solche ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1997 - 8 B 130.96 - NVwZ 1996, 66 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 07.07.2004 - 10 LB 4/02

    Allzuständigkeit; Anhörung; Ausgleichsaufgabe; Ausgleichszahlung; Bedarfsdeckung;

    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der sogenannten Rastede-Entscheidung (Beschl. v. 23.11.1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 -, BVerfGE 79, 127) und die darauf ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 24.04.1996 -7 NB 2/95 -, NVwZ 1996, 1222; Beschl. v. 28.02.1997 - 8 N 1/96 -, NVwZ 1998, 63; Beschl. v. 03.03.1997 - 8 B 130/96 -, NVwZ 1998, 66), hat der Senat dargelegt, dass nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Regelung des § 2 Abs. 1 NLO nicht zu beanstanden sei.

    Von dieser selbstverantworteten und von der kreisangehörigen Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenverteilung als rechtmäßig hinzunehmenden Aufgabenbestimmung hänge die Höhe der Kreisumlage ab (BVerwG, Beschl. v. 24.04.1996, aaO; Beschl. v. 28.02. 1997, aaO; Beschl. v. 03.03.1997, aaO; OVG Schleswig, Urt. v. 20.12.1994 - 2 K 4/94 -, DVBl. 1995, 469, 474).

    Die Auffassung der Klägerin gründet sich darauf, dass die Gemeinden gegenüber dem Land einen Anspruch auf eine weitgehend umfassende finanzielle Ausstattung im Rahmen eines kommunalen Finanzausgleichs - ggfs. sogar begleitet von einer Änderung des Gemeindezuschnitts - haben, der nicht dadurch ausgehöhlt werden dürfe, dass Aufgaben auf die Kreisebene verlagert werden (vgl. Wimmer, NVwZ 1998, 28, 29).

  • BVerwG, 30.03.2016 - 5 B 11.16

    Parlamentsvorbehalt; Ermächtigung zum Ausschluss von Beihilfeleistungen durch

    Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundes(verfassungs)recht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht vermag die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allenfalls dann zu rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, nicht dagegen, wenn der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Inhalt des Landesrechts mit Blick auf seine Übereinstimmung mit Bundesrecht angezweifelt wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 1995 - 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43, vom 3. März 1997 - 8 B 130.96 - NVwZ 1998, 66 und vom 11. Dezember 2003 - 6 B 69.03 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39 S. 33, jeweils m.w.N.).

    Die Begründung der Beschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss dementsprechend darlegen, dass die Auslegung einer gegenüber dem angewendeten Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundes(verfassungs)rechtlichen Vorschrift als solche ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1997 - 8 B 130.96 - NVwZ 1996, 66 m.w.N.).

  • BVerwG, 06.07.2016 - 1 B 39.16

    Bestattungsrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit einer Dauerausstellung im

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundes(verfassungs)recht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allenfalls dann zu rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, nicht dagegen, wenn der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Inhalt des Landesrechts mit Blick auf seine Übereinstimmung mit Bundesrecht angezweifelt wird (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 1995 - 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43, vom 3. März 1997 - 8 B 130.96 - NVwZ 1998, 66, vom 11. Dezember 2003 - 6 B 69.03 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39 S. 33 und vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - juris Rn. 6, jeweils m.w.N.).

    Die Begründung der Beschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss dementsprechend darlegen, dass die Auslegung einer gegenüber dem angewendeten Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundes(verfassungs)rechtlichen Vorschrift als solche ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1997 - 8 B 130.96 - NVwZ 1998, 66 m.w.N.).

  • BVerwG, 16.04.2003 - 9 B 81.02

    Anforderungen an die Zuerkennung der Behördeneigenschaft - Grenzen für die

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verletzung von Bundesrecht bei der Auslegung von Landesrecht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zu rechtfertigen vermag, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr; vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. März 1997 BVerwG 8 B 130.96 Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 109 m.w.N.).
  • VG Köln, 05.02.1999 - 4 K 8910/95

    Streit über die Rechtmäßigkeit eines Kreisumlagebescheides; Wirksamkeit einer

    BVerwG, Beschluß vom 28. Februar 1997 - 8 N 1/96 -, NVwZ 1998, 63ff; BVerwG, Beschluß vom 3. März 1997 - 8 B 130/96 -, NVwZ 1998, 66.

    NE -, NVwZ-RR 1998, 57ff; a.A. Wimmer, Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben der Kreise?, NVwZ 1998, 28ff.

    vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. Februar 1997 - 8 N 1/96 -, NVwZ 1998, 63ff(65); BVerwG, Beschluß vom 3. März 1997 - 8 B 130/96 -, NVwZ 1998, 66.

  • OVG Thüringen, 18.12.2008 - 2 KO 994/06

    Finanzausgleich; Berechnung der Schulumlage unter Einbeziehung der Zins- und

    Dies würde den Gemeinden eine Kontrollmöglichkeit eröffnen, die dem Zweck der Kreisumlage als Instrument des Finanzausgleichs (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1997 - 8 B 130/96 -Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 109) und steuerähnliche Fehlbetragsabdeckungsabgabe (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Februar 2002 - 15 A 1537/00 - juris Rn. 21 = NVwZ-RR 2002, 767) zuwiderlaufen würde.
  • VG Berlin, 05.04.2019 - 4 K 527.17

    Sonntagsöffnungen im Land Berlin waren rechtswidrig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.05.2020 - 1 B 6.19

    Sonntagsladenöffnung; Großveranstaltungen; Bedeutung für Berlin als Ganzes;

  • OVG Saarland, 29.08.2001 - 9 R 2/00

    Ermessen der Kommunalaufsicht bei der Mitgestaltung einer Kreisumlage;

  • OVG Niedersachsen, 27.01.1999 - 10 L 6960/95

    Kreisumlage; Bedarfsbestimmung; Finanzbedarf; Landkreis

  • OVG Niedersachsen, 27.12.2004 - 10 LB 6/02

    Zulässigkeit und Grenzen der Samtgemeindeumlage

  • OVG Saarland, 07.04.2000 - 3 N 1/00

    Gerichtlich Überprüfung der Satzung einer Ruhegeldkasse; Rechtsschutzbedürfnis

  • VG Potsdam, 14.05.2003 - 2 K 5242/97
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2005 - 15 A 130/04

    Vorgehen gegen die Kreisumlage

  • BVerwG, 16.04.2003 - 9 B 82.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2002 - 15 A 5295/00

    Differenzierte Kreisumlage

  • BVerwG, 20.01.2004 - 8 B 139.03

    Verfassungsrechtlich verankerte Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung;

  • VG Magdeburg, 13.09.2022 - 4 A 214/20

    Zinsforderung wegen Überschreitung der Verwendungsfrist

  • OVG Hamburg, 26.02.2021 - 5 Bf 475/19

    Zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach Schusswaffengebrauch in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2004 - 15 A 4597/02

    Fälligkeitstermine und Verzugszinspflicht für die Kreisumlage

  • OVG Niedersachsen, 05.03.2024 - 10 LC 107/23

    Aufgabenverteilung; gespaltene Kreisumlage; Haushaltssatzung; Hebesatz;

  • OVG Saarland, 19.12.2001 - 9 R 5/00

    Genehmigungsverfahren bei der Feststetzung einer Kreisumlage; Ermessen der

  • BVerwG, 06.03.2014 - 9 B 55.13

    Zahlungsanspruch von Prozesszinsen trotz Rechtskraft des Urteils zur Aufhebung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.1998 - 7 C 11935/97

    Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde; Normenkontrollverfahren; Haushaltszweck;

  • BVerwG, 21.12.1999 - 7 B 116.99

    Rechtliche Einordnung eines Familienstipendiums als kirchliche Stiftung

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2019 - 3 KN 2/16

    Bemessung der Amtsumlage nach dem Schleswig-Holsteinischen Finanzausgleichsgesetz

  • BVerwG, 27.03.2001 - 9 B 14.01

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Auslegung einer

  • VG Gelsenkirchen, 28.11.2008 - 15 K 2695/06

    Stadt Waltrop klagt erfolglos gegen Hebesatz der Kreisumlage 2006

  • VG Hannover, 15.05.2023 - 1 A 2684/21

    Gespaltene Kreisumlage; Kita-Vertrag; Kommunaler Finanzausgleich; Kreisumlage

  • BVerwG, 29.04.2001 - 9 B 16.01

    Voraussetzungen einer Grundsatzrüge - Irrevisibles Landesrecht als

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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.11.1996 - 3 C 27.96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1677
BVerwG, 14.11.1996 - 3 C 27.96 (https://dejure.org/1996,1677)
BVerwG, Entscheidung vom 14.11.1996 - 3 C 27.96 (https://dejure.org/1996,1677)
BVerwG, Entscheidung vom 14. November 1996 - 3 C 27.96 (https://dejure.org/1996,1677)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Besetzung von Kollegialgerichten in den neuen Ländern; Restitution einzelner Vermögensgegenstände an Funktionsnachfolgerin; Einzelrestitution

  • rechtsportal.de

    Gerichtsverfassungrecht - Mitwirkung von Proberichtern an Entscheidungen von Kollegialgerichten in den neuen Ländern

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Richter auf Probe - Entscheidungen von Kollegialgerichten - Sachliche Notwendigkeit der Besetzung - Funktionsnachfolgerin - Restitution einzelner Vermögensgegenstände

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 102, 223
  • NVwZ 1998, 66 (Ls.)
  • NJ 1997, 321
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.11.1994 - LwZR 11/93

    Rechte der Eigentümer eines Kreispachtbetriebes

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1996 - 3 C 27.96
    Im Rahmen der Rechtsprechung zur Haftung neuer Rechtsträger für Verbindlichkeiten aus der Zeit der DDR hat der Bundesgerichtshof auf dieses von der Rechtsprechung und Literatur nach dem Zusammenbruch des deutschen Reiches entwickelte Institut zurückgegriffen und darauf entscheidend abgestellt, ob der neue Rechtsträger die gleiche oder doch überwiegend gleiche Funktion wie die frühere Einrichtung ausübe (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1994 - LwZR 12/93 - BGHZ 127, 285, 295; Urteil vom 4. November 1994 - LwZR 11/93 - BGHZ 127, 296, 304; Urteil vom 28. Juni 1995 - VIII ZR 250/94 - VIZ 1995, 599, 601).
  • BGH, 04.11.1994 - LwZR 12/93

    Landkreise in den neuen Bundesländern sind nicht Rechtsnachfolger der Räte der

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1996 - 3 C 27.96
    Im Rahmen der Rechtsprechung zur Haftung neuer Rechtsträger für Verbindlichkeiten aus der Zeit der DDR hat der Bundesgerichtshof auf dieses von der Rechtsprechung und Literatur nach dem Zusammenbruch des deutschen Reiches entwickelte Institut zurückgegriffen und darauf entscheidend abgestellt, ob der neue Rechtsträger die gleiche oder doch überwiegend gleiche Funktion wie die frühere Einrichtung ausübe (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1994 - LwZR 12/93 - BGHZ 127, 285, 295; Urteil vom 4. November 1994 - LwZR 11/93 - BGHZ 127, 296, 304; Urteil vom 28. Juni 1995 - VIII ZR 250/94 - VIZ 1995, 599, 601).
  • BGH, 28.06.1995 - VIII ZR 250/94

    Rechtsnachfolge des Rates eines Bezirkes auf dem Gebiet der ehemaligen DDR

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1996 - 3 C 27.96
    Im Rahmen der Rechtsprechung zur Haftung neuer Rechtsträger für Verbindlichkeiten aus der Zeit der DDR hat der Bundesgerichtshof auf dieses von der Rechtsprechung und Literatur nach dem Zusammenbruch des deutschen Reiches entwickelte Institut zurückgegriffen und darauf entscheidend abgestellt, ob der neue Rechtsträger die gleiche oder doch überwiegend gleiche Funktion wie die frühere Einrichtung ausübe (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1994 - LwZR 12/93 - BGHZ 127, 285, 295; Urteil vom 4. November 1994 - LwZR 11/93 - BGHZ 127, 296, 304; Urteil vom 28. Juni 1995 - VIII ZR 250/94 - VIZ 1995, 599, 601).
  • BGH, 13.07.1995 - V ZB 6/94

    Mitwirkung von zwei nicht planmäßigen Richtern bei einer Entscheidung

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1996 - 3 C 27.96
    Der Bundesgerichtshof hat diese Vorschrift jedoch im Hinblick auf das Verfassungsgebot der Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG ) einschränkend dahin ausgelegt, daß zwei nicht planmäßig angestellte Richter bei einer Entscheidung nur mitwirken dürfen, wenn hierfür eine sachliche Notwendigkeit besteht; dies sei sowohl vom Präsidium bei der Verteilung der Richter als auch vom Vorsitzenden bei der Einteilung der Sitzgruppen zu beachten (vgl. Beschluß vom 13. Juli 1995 - V ZB 6/94 - NJW 1995, 2791 ).
  • BVerfG, 23.01.1996 - 1 BvR 1551/95

    Anforderungen an den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1996 - 3 C 27.96
    Unter diesen Umständen begegnet die Regelung verfassungsrechtlich keinen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1996 - 1 BvR 1551/95 - DtZ 1996, 175 f.).
  • BVerwG, 04.12.1995 - 7 B 407.95

    Restitutionsanspruch - Zweckbestimmung

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1996 - 3 C 27.96
    Zu Recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, daß der 7. Senat in einem Beschluß vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 7 B 407.95 - hervorgehoben hat, ein Vermögensgegenstand sei unabhängig von seiner Zweckbestimmung, also auch dann zurückzuübertragen, wenn er nicht Verwaltungsaufgaben diene, die der Restitutionsberechtigte wahrzunehmen habe.
  • BVerwG, 23.08.1996 - 8 C 19.95

    Verfassungsrecht - Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1996 - 3 C 27.96
    Dem hat sich der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen (Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 8 C 19.95 -).
  • BVerwG, 24.09.1998 - 3 C 21.97

    Vermögenszuordnung, Verhältnis der - zur öffentlichen Restitution; Restitution,

    a) Der erkennende Senat geht in seiner Rechtsprechung davon aus, daß für die Gebiete neuer Bundesländer errichtete Kassenärztliche Vereinigungen Funktionsnachfolgerinnen der früheren Kassenärztlichen Vereinigung Deutschland im Sinne des Art. 21 Abs. 3 EV in Verbindung mit § 11 Abs. 3 VZOG sein können (vgl. Urteil vom 14. November 1996 BVerwG 3 C 27.96 - BVerwGE 102, 223 ).

    b) Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der erkennende Senat im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Funktionsnachfolge im Sinne des Art. 21 Abs. 3 EV in Verbindung mit § 11 Abs. 3 VZOG entschieden, daß die im Vergleich zum früheren Rechtsträger überwiegend gleiche Funktionsausübung durch den neuen Rechtsträger die erforderliche sowie ausreichende Bedingung darstellt (vgl. das Urteil vom 14. November 1996 BVerwG 3 C 27.96 a.a.O. m.w.N.).

    Freilich spricht nach dem Akteninhalt einiges dafür, daß die beanspruchten Vermögenswerte nach dem 8. Mai 1945 "unentgeltlich zur Verfügung gestellt" wurden (vgl. hierzu im einzelnen Urteil vom 28. September 1995 BVerwG 7 C 57.94 BVerwGE 99, 283 ; Urteil vom 14. November 1996 BVerwG 3 C 27.96 BVerwGE 102, 223 und Urteil vom 7. August 1997 BVerwG 3 C 20.96 Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 25 ).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2001 - L 10 VS 28/00

    Lebendorgantransplantation im Ausland - Zulässigkeit einer Überkreuzspende -

    Diese Konstruktion hat durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) seit langem eine feststehende Bedeutung im Sinn einer generellen Funktionsnachfolge gefunden; im Rahmen der Haftung neuer Rechtsträger für Verbindlichkeiten aus der Zeit der DDR hat der BGH auf dieses von Rechtsprechung und Literatur nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches entwickelte Institut zurückgegriffen und entscheidend darauf abgestellt, ob der neue Rechtsträger die gleiche oder doch überwiegend gleiche Funktion wie die frühere Einrichtung ausübe (so BVerwGE 102, 223 ff mwN; vgl. auch LSG Niedersachsen in Breithaupt 1959, 1049, 1052).
  • BVerwG, 25.02.2010 - 3 C 18.09

    Öffentliche Restitution; öffentlich-rechtliche Körperschaft; Gebietskörperschaft;

    Dieses Kriterium hatte er bereits zuvor bei der Bestimmung der Rechtsnachfolge nach der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands und nach der Reichsärztekammer herangezogen (Urteile vom 14. November 1996 - BVerwG 3 C 27.96 - und vom 24. September 1998 - BVerwG 3 C 21.97 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 11 und 20), beides ehemalige länderübergreifende Körperschaften, deren Funktionen nunmehr von Körperschaften auf Landesebene wahrgenommen werden.

    Durchgreifendes Entscheidungselement ist demgemäß die sich in der Funktionsidentität ausdrückende Gesamtrechtsnachfolge nach der geschädigten Körperschaft (vgl. Urteil vom 14. November 1996, a.a.O.); nur auf diese Weise kann dem die Restitution beherrschenden Wiedergutmachungsgedanken Rechnung getragen werden.

  • VG Cottbus, 14.08.2012 - 1 K 1080/08

    Vermögenszuordnungsrecht

    Danach ist das Prinzip der (allgemeinen) Funktions- bzw. Aufgabennachfolge entscheidend, ohne dass es im Sinn einer "konkreten Funktionsnachfolge" darauf ankommt, ob auch hinsichtlich des konkreten Vermögensgegenstandes davon ausgegangen werden kann, dass die öffentlich-rechtliche Körperschaft die Aufgabe erfüllt, welcher der Gegenstand früher gedient hat (BVerwG, Urt. v. 14. November 1996 - BVerwG 3 C 27.96 - juris Rn. 45 ff.).

    Die Funktionsnachfolge setzt eine Übereinstimmung in der Aufgabenwahrnehmung durch die jetzige und die frühere Körperschaft voraus, wobei es hinsichtlich der Frage der Nachfolge zwischen Gebietskörperschaften, denen abstrakt gesehen die gleichen öffentlichen Aufgaben zugewiesen sind, entscheidend auf das territoriale Moment ankommt, denn die Aufgabenwahrnehmung durch Gebietskörperschaften ist strikt auf ihren Hoheitsbereich begrenzt (BVerwG, Urt. v. 14. November 1996 - BVerwG 3 C 27.96 - juris Rn. 44 ff.; Urt. v. 24. September 1998 - BVerwG 3 C 21.97 - juris Rn. 13; Urt. v. 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 12.98 - juris Rn. 19; Beschl. v. 16. November 2004 - BVerwG 3 B 41.04 - juris Rn. 3 ff.; BVerwG, Urt. v. 25. Februar 2010 - BVerwG 3 C 18.09 - UA S. 6/7 und 8).

  • OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1109/04

    Beiträge; Keine Heilung von Beitragsbescheiden eines fehlerhaften Zweckverbandes

    Entsprechend diesem Begriffsverständnis nimmt das Bundesverwaltungsgericht auch im Vermögenszuordnungsrecht eine Funktionsnachfolge in Anknüpfung an die Wahrnehmung von vergleichbaren öffentlichen Aufgaben an und stellt auf die im Vergleich zum früheren Rechtsträger überwiegend gleiche Funktionsausübung durch den neuen Rechtsträger als erforderliche und ausreichende Bedingung ab (vgl. BVerwG zu § 11 Abs. 3 VZOG, Urteile vom 14.11.1996 - 3 C 27/96 - BVerwGE 102, 223 und vom 24.09.1998 - 3 C 21/97 - VIZ 1999, 26).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2008 - L 10 V 9/05

    Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts, Rechtmäßigkeit der Eingliederung

    Im Rahmen der Haftung neuer Rechtsträger für Verbindlichkeiten aus der Zeit der DDR hat der BGH auf dieses von Rechtsprechung und Literatur nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches entwickelte Institut zurückgegriffen und entscheidend darauf abgestellt, ob der neue Rechtsträger die gleiche oder doch überwiegend gleiche Funktion wie die frühere Einrichtung ausübe (so BVerwGE 102, 223 ff m.w.N.; vgl. auch LSG Niedersachsen in Breithaupt 1959, 1049, 1052).
  • BVerwG, 15.07.1999 - 3 C 12.98

    Restitution, öffentliche; Rechtsnachfolge; Funktionsnachfolge; Umgemeindung;

    Von der Maßgeblichkeit des Kriteriums der Belegenheit für die Rückübertragung von unbeweglichen Vermögensgegenständen ist der Senat ohne dies nach den Sach- und Streitständen im einzelnen ausführen zu müssen bereits der Sache nach in seinen die Funktionsnachfolge der früheren Kassenärztlichen Vereinigung Deutschland sowie der Reichsärztekammer betreffenden Urteilen vom 14. November 1996 BVerwG 3 C 27.96 (BVerwGE 102, 223) und vom 24. September 1998 BVerwG 3 C 21.97 (VIZ 1999, 26) ausgegangen.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2001 - 6 S 747/00

    Anwendung des neuen BVFG § 6 Abs 2 auf laufendes Verfahren

    Mit dieser Neufassung soll nach dem Willen des Gesetzgebers "klargestellt" werden, dass entgegen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG/1993 (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.8.1995, a.a.O., S. 146 f., Urteil vom 12.11.1996 - 3 C 27.96 -, BVerwGE 102, 214, 218 und Urteil vom 17.6.1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60, 64) ausgeschlossen sein soll, ein grundsätzlich die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum durch Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen könne revidiert werden (vgl. BT-Drs. 14/6573, S. 6, B, zu Art. 1, zu Nr. 1 ).
  • VG Schwerin, 29.08.1996 - 3 A 426/94

    Anspruch auf Rückübertragung eines Grundbesitzes nach dem Vermögensgesetz ;

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  • BVerwG, 24.01.2003 - 8 B 126.02

    Annahme einer vermögensrechtlichen Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 3 des

    Auf dem Umstand, dass an dem Beiladungsbeschluss vom 6. September 1999 zwei Proberichterinnen und kein Vorsitzender Richter mitgewirkt haben, beruht das angefochtene Urteil nicht (vgl. im Übrigen Urteil vom 14. November 1996 - BVerwG 3 C 27.96 - BVerwGE 102, 223 = Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 11).
  • BSG, 20.10.1998 - B 9 SB 58/98 B

    Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen nach §60 SGG

  • VG Chemnitz, 17.09.1998 - 4 K 1621/94

    Rechtsnachfolge in IHK-Grundstück

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