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   BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 32.95   

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BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 32.95 (https://dejure.org/1996,602)
BVerwG, Entscheidung vom 06.12.1996 - 8 C 32.95 (https://dejure.org/1996,602)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Dezember 1996 - 8 C 32.95 (https://dejure.org/1996,602)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage - Merkmal der Anbaubestimmung - Erschlossensein - Bauplanungsrechtliches Anpflanzungsgebot - Verfassungsrechtlich gewährleisteter Anliegergebrauch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1 § 131 Abs. 1 S. 1
    Erschließungsbeitragsrecht - Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage, Verlust der Qualität als beitragsfähige Anbaustraße, Erschließungsrechtliche Selbständigkeit einer nicht zum Anbau bestimmten Teilstrecke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 102, 294
  • NVwZ 1998, 69
  • DVBl 1997, 499
  • DÖV 1998, 212
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 01.03.1991 - 8 C 59.89

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff des "Heranfahrenkönnens" an ein Grundstück

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 32.95
    Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist davon auszugehen, daß (auch) die Straße Am Göhlenbach dem Grundstück das vermittelt, was es zu seiner zulässigen baulichen Nutzung an verkehrsmäßiger Erschließung braucht, nämlich eine Erreichbarkeit in Form eines mit Kraftfahrzeugen auf der Fahrbahn an das Grundstück Heranfahren- und es von da ab - über den Gehweg - Betretenkönnens (vgl. u. a. Urteil vom 1. März 1991 - BVerwG 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 [76 ff.]); die Verkehrsanlage ist folglich insoweit zum Anbau bestimmt.

    Das gilt unabhängig davon, daß der einschlägige Bebauungsplan für dieses Grundstück ein Zu- und Abfahrtsverbot zur Straße Am Göhlenbach anordnet (vgl. dazu Urteil vom 1. März 1991 - BVerwG 8 C 59.89 - a.a.O. [S. 75 f.]).

  • BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 70.82

    Voraussetzungen für die Selbstständigkeit einer öffentlichen Verkehrsanlage -

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 32.95
    Denn eine Straße ist nur "zum Anbau bestimmt" im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wenn und soweit an sie angebaut werden darf, d.h. wenn und soweit sie die an sie angrenzenden Grundstücke nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar (oder sonstwie in nach § 133 Abs. 1 BauGB beachtlicher Weise nutzbar) macht (vgl. etwa Urteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 70.82 - BVerwGE 67, 216 [218]).
  • BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 30.94

    Erschließungsbeitragsrecht: Abgrenzung zwischen einzelner Erschließungsanlage und

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 32.95
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 30.94 - DVBl 1996, 1325 m.w.N.) ist für die Beantwortung der Frage, ob ein Straßenzug eine einzelne beitragsfähige Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht, - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Erschließungsbeitragspflichten geprägte Erscheinungsbild abzustellen.
  • BVerwG, 24.04.1991 - 4 NB 24.90

    Bauplanungsrecht: Festsetzung einer Grünfläche bzw. Straßenrandbegrünung

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 32.95
    Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht allerdings in dem Ansatz, es könne dahinstehen, ob das offenbar auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 a (seinerzeit) BBauG gestützte und inhaltlich mit dieser Bestimmung vereinbare (vgl. dazu Beschluß vom 24. April 1991 - BVerwG 4 NB 24.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 49 S. 51 [ 54]) Anpflanzungsgebot auch mit Blick auf das Flurstück 54/1 in Ordnung geht.
  • BVerwG, 06.08.1982 - 4 C 58.80

    Voraussetzungen für die Annahme eines sog. Überraschungsurteils; Umfang des

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 32.95
    Denn der eigentumsrechtlich geschützte Anliegergebrauch reicht soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert (vgl. Urteile vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 15.75 - BVerwGE 54, 1, und vom 6. August 1982 - BVerwG 4 C 58.80 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 27 S. 7 [9]).
  • BVerwG, 23.06.1972 - IV C 16.71

    Voraussetzungen für die Abrechnung einer Straße als eine einzelne

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 32.95
    Ein derartiges Ergebnis begegnet Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Erschließungsfunktion einer solchen Verkehrsanlage und des durch das Erschließungsbeitragsrecht angestrebten angemessenen Ausgleichs von Vorteilen und Lasten (vgl. in diesem Zusammenhang etwa Urteil vom 23. Juni 1972 - BVerwG IV C 16.71 - BVerwGE 40, 182 [184]).
  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 1.75

    Verteilung des Erschließungsaufwands auf einseitig zum Anbau bestimmten Straßen

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 32.95
    Denn die an der nicht anbaubaren Straßenstrecke liegenden Grundstücke sind - mangels Bebaubarkeit schon - nicht erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und nehmen deshalb nicht an der Verteilung des entstandenen Erschließungsaufwands teil (vgl. Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364 [ 368 f.]).
  • BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 33.94

    Erschließungsbeitragsrechtliche Beurteilung eines aus einer befahrbaren und einer

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 32.95
    Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. Urteil vom 23. Juni 1995 - BVerwG 8 C 33.94 - Buchholz 306.11 § 127 BauGB Nr. 81 S. 23 [ 27]) zur erschließungsrechtlichen Selbständigkeit von Stichstraßen erst der Fall, wenn sie mehr als 100 m lang sind.
  • BVerwG, 20.09.1974 - IV C 70.72

    Erschließungsbeitragspflicht und Bestandsschutz; Verlust der Bestimmung als

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 32.95
    Folglich endet die Anbaubestimmung einer Straße und damit ihre Eigenschaft als beitragsfähige Erschließungsanlage u.a., wenn sie nicht nur für eine unter dem Blickwinkel des Erschließungsbeitragsrechts nicht ins Gewicht fallende Teilstrecke in den Außenbereich einmündet (vgl. Urteil vom 20. September 1974 - BVerwG IV C 70.72 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 48 S. 41 [43]), und sie endet überdies dann, wenn sie mit einer solchen Teilstrecke durch ein aufgrund entsprechender Festsetzung beidseitig der Bebauung entzogenes Bebauungsplangebiet verläuft.
  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 15.75

    Anliegergebrauch - Anlieger - Anliegerrecht - Genehmigung fremder

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 32.95
    Denn der eigentumsrechtlich geschützte Anliegergebrauch reicht soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert (vgl. Urteile vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 15.75 - BVerwGE 54, 1, und vom 6. August 1982 - BVerwG 4 C 58.80 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 27 S. 7 [9]).
  • BVerwG, 06.02.2020 - 9 C 9.18

    Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage in Teilstücken

    Eine nach natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Erschließungsanlage kann im Einzelfall in erschließungsbeitragsrechtlich unterschiedlich zu behandelnde Einzelanlagen zerfallen, wenn sie nur auf einer Teilstrecke im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zum Anbau bestimmt ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294 ff.).

    Eine nicht anbaubare Teilstrecke fällt von ihrer Ausdehnung her erschließungsbeitragsrechtlich ins Gewicht mit der Folge, dass die Straße dort, wo sie in diese Teilstrecke übergeht, ihre Eigenschaft als beitragsfähige Anbaustraße verliert, wenn sie - erstens - selbst den Eindruck einer gewissen erschließungsrechtlichen Selbständigkeit vermittelt und - zweitens - im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung ist (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294 ).

    Den Eindruck einer gewissen Selbständigkeit vermittelt eine beidseitig nicht anbaubare Teilstrecke dabei, wenn sie mehr als 100 m lang ist (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294 ; Beschluss vom 25. April 2000 - 11 B 46.99 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 90 S. 2).

    Im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung ist die betreffende Teilstrecke, wenn etwa ein Fünftel oder mehr einer Verkehrsanlage beidseitig nicht zum Anbau bestimmt ist (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 a.a.O. ).

    Nichts anderes folgt daraus, dass der nach Art. 14 Abs. 1 GG eigentumsrechtlich geschützte Anliegergebrauch einen Anpflanzungsgebote durchbrechenden Anspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Verkehrsanlage begründen kann, wenn ein Grundstück für seine bebauungsrechtliche Nutzbarkeit auf die betreffende Straße angewiesen ist (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294 ).

    Zwar endet die Anbaubestimmung einer einheitlichen Straße nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem dann, wenn sie nicht nur für eine unter dem Blickwinkel des Erschließungsbeitragsrechts nicht ins Gewicht fallende Teilstrecke in den Außenbereich einmündet oder durch ein auf Grund entsprechender Festsetzungen beidseitig der Bebauung entzogenes Bebauungsplangebiet verläuft (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294 ), die angrenzenden Grundstücke also schon kein Bauland darstellen.

    Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, dass eine öffentliche Straße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nur zum Anbau bestimmt ist, wenn und soweit sie die an sie angrenzenden Grundstücke nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar macht (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 a.a.O. ).

    An der Anbaubestimmung eines Straßenstücks fehlt es aber nicht nur, wenn die angrenzenden Grundstücke wegen ihrer Außenbereichslage nicht bebaubar sind oder durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans einer Bebauung schlechthin entzogen sind, sondern auch dann, wenn die Straße nicht das hergibt, was für die an sich zulässige Bebauung der Grundstücke an Erschließung erforderlich ist, weil diese nach den Festsetzungen des Bebauungsplans von der Straße aus nicht betreten werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 a.a.O. ).

    Denn die der Rechtsprechung zugrunde liegende Erwägung, dass eine öffentliche Straße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nur zum Anbau bestimmt ist, wenn und soweit sie die an sie angrenzenden Grundstücke nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar macht (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294 ), greift auch hier.

  • VG Arnsberg, 31.05.2001 - 6 K 2518/98
    vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 -, BVerwGE 102, S. 294, 298 = DVBl. 1997, S. 499.

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine nach den tatsäch-lichen Verhältnissen einheitliche Straße auf einer ins Gewicht fallenden Teilstrecke beidseitig durch auf Grund von Fest-setzungen des Bebauungsplans unbebaubares bzw. nur nach Maßgabe des § 35 BauGB bebaubares Gelände verläuft, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 -, BVerwGE 102, S. 294, 298 ff. = DVBl. 1997, S. 499, 500, denn eine Straße ist nur im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zum Anbau bestimmt, wenn und soweit an sie angebaut werden darf, was bei durch den Außenbereich verlaufenden Straßen grundsätzlich nicht der Fall ist.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 -, BVerwGE 102, S. 294, 299 f. = DVBl. 1997, S. 499, 500.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 -, BVerwGE 102, S. 294, 299 f. = DVBl. 1997, S. 499, 500.

    Den Eindruck einer gewissen Selbständigkeit vermittelt eine solche Teilstrecke nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur erschließungsbeitragsrechtlichen Selbständigkeit von Stichstraßen, die auf die Frage der Auf-spaltung einer einheitlichen Erschließungsanlage in Teil-strecken übertragen werden kann, Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 -, BVerwGE 102, S. 294, 300 = DVBl. 1997, S. 499, 500.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 -, BVerwGE 102, S. 294, 300 f. = DVBl. 1997, S. 499, 500.

    Die Gefahr einer Atomisierung des Begriffs der Erschließungsanlage und Auf-spaltung der Straße in einen "Flickenteppich" vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 -, BVerwGE 102, S. 294, 300 = DVBl. 1997, S. 499, 500, vermag die Kammer angesichts der erheblichen Länge der Teil-strecke jedenfalls nicht zu erkennen, zumal die sich aus einer Aufspaltung der einheitlichen Erschließungsanlage ergebenden praktischen Schwierigkeiten bei der Aufwandsberechnung vor-liegend schon deshalb gering gewesen wären, weil der Beklagte die Straße zunächst ohnehin nur bis zum Beginn der Außenbe-reichsstrecke ausgebaut hatte und erst einige Jahre später den weiteren Ausbau vorantrieb, was eine getrennte erschließungs-beitragsrechtliche Abrechnung der einzelnen Abschnitte zusätz-lich nahe gelegt hätte.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2013 - 6 A 10016/13

    Zustellung des Ausbaubeitragsbescheids an Zustellungsbevollmächtigten - Begriff

    Eine weitere Ausnahme von der Maßgeblichkeit des tatsächlichen Erscheinungsbildes kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (8 C 32.95, BVerwGE 102, 294, juris) bei Straßen in Betracht, die aus zum Anbau bestimmten und aus nicht zum Anbau bestimmten Teilstrecken bestehen.

    Danach verliert eine Straße, die nach einer zum Anbau bestimmten Teilstrecke in eine beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke übergeht, von da an ihre Qualität als beitragsfähige Anbaustraße, wenn die beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke erstens den Eindruck einer gewissen erschließungsrechtlichen Selbständigkeit vermittelt und zweitens im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung ist (BVerwG, 8 C 32.95, BVerwGE 102, 294, juris).

    Gegen eine Übertragung dieser Rechtsprechung (BVerwG, 8 C 32.95, BVerwGE 102, 294, juris) auf Verkehrsanlagen, die aus einer beidseitig anbaubaren Teilstrecke und einer lediglich einseitig zum Anbau bestimmten Teilstrecke bestehen, sprechen allerdings die grundsätzlichen Unterschiede zwischen diesen beiden Fallgestaltungen.

    cc) Diese Überlegungen brauchen jedoch nicht vertieft zu werden, weil die Übertragung der Grundsätze der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren BVerwG 8 C 32.95 (BVerwGE 102, 294, juris) hier schon aus zwei anderen Gründen nicht in Betracht kommt.

    Andererseits können die bundesverwaltungsgerichtlichen Grundsätze (BVerwG, 8 C 32.95, BVerwGE 102, 294, juris) deshalb auf die vorliegende Fallgestaltung nicht angewendet werden, weil dies der mit der Aufteilung einer nach ihrem Erscheinungsbild einheitlichen Straße bezweckte Schutz der Beitragspflichtigen nicht gebietet.

    Das Bundesverwaltungsgericht (8 C 32.95, BVerwGE 102, 294, juris) hält es nicht für einen angemessenen Ausgleich von Vorteilen und Lasten, wenn die Eigentümer von Grundstücken an einer beidseitig anbaubaren Teilstrecke im wesentlichen Umfang Kosten tragen müssen, die auf eine beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke entfallen.

    Angesichts dessen sind die - bereits mehrfach erwähnten - bundesverwaltungsgerichtlichen Grundsätze (BVerwG, 8 C 32.95, BVerwGE 102, 294, juris) auf die N...straße nicht übertragbar.

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