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   BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97   

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BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97 (https://dejure.org/1998,56)
BVerwG, Entscheidung vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 (https://dejure.org/1998,56)
BVerwG, Entscheidung vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 (https://dejure.org/1998,56)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Bebauungsplan - Normenkontrollverfahren - Antragsbefugnis - Rechtsverletzung - Rechtsschutzbedürfnis - Grundeigentum

  • Judicialis

    VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1 n.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 47 Abs. 2 S. 1 (n.F.)
    Verwaltungsprozeßrecht - Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Rechtsschutzbedürfnis; Grundeigentum

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann ist ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan zulässig? (IBR 1998, 267)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2991 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 732
  • NJ 1998, 386
  • BauR 1998, 642 (Ls.)
  • BauR 1998, 740
  • ZfBR 1998, 205
 
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Wird zitiert von ... (589)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 07.07.1997 - 4 BN 11.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F.;

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97
    Die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (wie Senatsbeschluß vom 7. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972).

    Der erkennende Senat hat in seinem Beschluß vom 7. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 11.97 - (BauR 1997; 972) bereits entschieden, daß die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. für einen Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, regelmäßig gegeben ist, und dazu ausgeführt: Eine planerische Festsetzung nach § 9 Abs. 1 BauGB stelle eine Bestimmung des Inhalts des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (BVerfGE 70, 35 ; 79, 174 ).

    Daran habe sich durch die Neufassung von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nichts geändert (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 1997 a.a.O.).

  • BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92

    Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren bei Festsetzung nicht bebaubarer

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97
    Der erkennende Senat hat mit seinem Beschluß vom 25. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 50.92 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 79) bereits entschieden, daß einem Normenkontrollantrag, mit dem sich ein Eigentümer dagegen zur Wehr setzt, daß sein Grundstück als nicht bebaubare Fläche festgesetzt worden ist, das Rechtsschutzbedürfnis nur dann fehlt, wenn unzweifelhaft ist, daß er seinem Ziel, das Grundstück baulich zu nutzen, selbst dann auf unabsehbare Zeit nicht näherkommen kann, wenn der Bebauungsplan für nichtig erklärt wird (vgl, auch Beschluß vom 26. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 3.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 80).

    Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist schon genügt, wenn sich nicht ausschließen läßt, daß die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann (vgl. Beschluß vom 25. Mai 1993 a.a.O. S. 142).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.1997 - 7a D 70/93

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Subjektive Rechte des

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97
    Unter einem solchen Anspruch versteht das Normenkontrollgericht, wie sich aus der Begründung seines Urteils (vgl. S. 13) und aus der Bezugnahme auf sein Urteil vom 23. Januar 1997 - OVG 7a D 70/93.

    NE - (NVwZ 1997 S. 694 ) ergibt, "ein formales Recht auf Abwägung der eigenen Belange", d.h. "solcher privater Belange, die zwar bei der Aufstellung eines Bebauungsplans abwägend zu berücksichtigen, jedoch nicht Teil einer Rechtsposition des Antragstellers sind" (vgl. Urteil vom 23. Januar 1997, a.a.O., S. 695 r.Sp.).

  • BVerwG, 06.01.1993 - 4 NB 38.92

    Nachteilsbegriff im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97
    Auch eine für den Eigentümer im Vergleich zur bisherigen Rechtlage an sich günstige Festsetzung kann ihn zugleich in der baulichen Nutzung seines Grundstücks beschränken und für ihn nachteilig sein (vgl. auch Senatsbeschluß vom 6. Januar 1993 - BVerwG 4 NB 38.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 73).
  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß ein Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Normenkontrollantrag u.a. dann nicht besteht, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. Beschluß vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82

    Hamburger Bebauungsplangesetze - § 188 Abs. 2 BBauG (jetzt § 246 Abs. 2 BauGB),

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97
    Der erkennende Senat hat in seinem Beschluß vom 7. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 11.97 - (BauR 1997; 972) bereits entschieden, daß die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. für einen Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, regelmäßig gegeben ist, und dazu ausgeführt: Eine planerische Festsetzung nach § 9 Abs. 1 BauGB stelle eine Bestimmung des Inhalts des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (BVerfGE 70, 35 ; 79, 174 ).
  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97
    Der erkennende Senat hat in seinem Beschluß vom 7. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 11.97 - (BauR 1997; 972) bereits entschieden, daß die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. für einen Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, regelmäßig gegeben ist, und dazu ausgeführt: Eine planerische Festsetzung nach § 9 Abs. 1 BauGB stelle eine Bestimmung des Inhalts des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (BVerfGE 70, 35 ; 79, 174 ).
  • BVerwG, 26.05.1993 - 4 NB 3.93

    Antragsbefugnis und Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren bei

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97
    Der erkennende Senat hat mit seinem Beschluß vom 25. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 50.92 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 79) bereits entschieden, daß einem Normenkontrollantrag, mit dem sich ein Eigentümer dagegen zur Wehr setzt, daß sein Grundstück als nicht bebaubare Fläche festgesetzt worden ist, das Rechtsschutzbedürfnis nur dann fehlt, wenn unzweifelhaft ist, daß er seinem Ziel, das Grundstück baulich zu nutzen, selbst dann auf unabsehbare Zeit nicht näherkommen kann, wenn der Bebauungsplan für nichtig erklärt wird (vgl, auch Beschluß vom 26. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 3.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 80).
  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 (NVwZ 1998, 732 = UPR 1998, 348 = ZfBR 1998, 205) - das dem Normenkontrollgericht bei seiner Entscheidung freilich noch nicht bekannt sein konnte entschieden hat, können an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten.
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.01.2015 - 1 KN 6/13

    Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für die Planungsräume I und III zur

    Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist bereits dann genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden gegebenenfalls von Nutzen sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.1998 - 4 CN 6/97 - NVwZ 1998, 732 zur Anfechtung eines Bebauungsplans; Beschl. v. 25.05.1993 - 4 NB 50/92 - NVwZ 1994, 268, 269 für den Fall einer Fortgeltung eines durch den angefochtenen Bebauungsplan ersetzten Bebauungsplans).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.2019 - 5 S 2015/17

    Zulässigkeit der Festsetzung der Entsprechung der zulässigen Größe der

    Das Erfordernis einer möglichen Rechtsverletzung knüpft an die Judikatur und Praxis zur Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO an (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732, juris Rn. 12 und Beschluss vom 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - juris Rn. 2; Senatsurteil vom 8.2.2017 - 5 S 1049/14 - DVBl. 2017, 705, juris Rn. 29).

    Denn die Festsetzung bestimmt Inhalt und Schranken seines Eigentums und kann ihn daher in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732, juris Rn. 10 ff.).

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