Rechtsprechung
   BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht - Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Einreise ohne Visum

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Asylbewerber; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Begegnungsgemeinschaft; Duldung; Einreise ohne erforderliches Visum; familiäre Lebensgemeinschaft; Familienleben; geschiedene Ehe; Sorgerecht.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 106, 13
  • DVBl 1998, 722
  • NVwZ 1998, 742



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Wird zitiert von ... (246)  

  • BVerfG, 10.05.2007 - 2 BvR 304/07  

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch Versagung vorläufigen Rechtsschutzes

    Ein Eingriff in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme darstellen, die durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (vgl. EGMR, Urteil vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 -, Fall Moustaquim, EuGRZ 1993, S. 552 ; BVerwGE 106, 13 m.w.N.).

    Die differenzierten Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, das die ausweisungsrechtlichen Strukturen des Ausländergesetzes übernommen hat, tragen zwar der Europäischen Menschenrechtskonvention grundsätzlich in ausreichender Weise Rechnung (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, BVerfGK 3, 4 ; BVerwGE 106, 13 ; 107, 58 [jeweils zum AuslG]).

  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96  

    Ausweisung eines türkischen Arbeitnehmers

    Soweit sich der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK mit dem des Art. 6 GG deckt, vermittelt er keinen weitergehenden Schutz als dieser (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1997 - BVerwG 1 C 19.96 - Buchholz 402.240 § 30 AuslG 1990 Nr. 8 = NVwZ 1998, 742).

    Dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aber auch im Hinblick auf die Folgen für den Ausländer selbst widersprechen, durch behördliche Maßnahmen die Voraussetzungen für sein weiteres Zusammenleben mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie zu beseitigen (vgl. insbes. EGMR, Urteile vom 26. März 1992 , EuGRZ 1993, 556 und vom 26. September 1997 , InfAuslR 1997, 430; ferner Senatsurteil vom 9. Dezember 1997, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99  

    Abschiebungsschutz für Kinder von Asylberechtigten

    Der Schutz der Familie, in den durch die Abschiebung einzelner Familienmitglieder eingegriffen wird, kann ein von der Ausländerbehörde zu beachtendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (§ 55 Abs. 2 AuslG) begründen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 - InfAuslR 1996, 341; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - BVerwG 1 C 19.96 - BVerwGE 106, 13 ; Urteil vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 C 28.96 - NVwZ 1998, 745 ).

    Wie gewichtig der aus Art. 6 GG folgende Schutz der Familie jeweils ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Intensität der familiären Beziehungen - ob es sich etwa um eine familiäre Lebensgemeinschaft oder eine bloße Begegnungsgemeinschaft handelt (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 - BVerfGE 80, 81 ; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 , a.a.O.) -, dem Alter der Kinder oder auch der Betreuungsbedürftigkeit einzelner Familienmitglieder.

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