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   BVerwG, 20.02.1998 - 11 B 37.97   

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https://dejure.org/1998,407
BVerwG, 20.02.1998 - 11 B 37.97 (https://dejure.org/1998,407)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.1998 - 11 B 37.97 (https://dejure.org/1998,407)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 1998 - 11 B 37.97 (https://dejure.org/1998,407)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Nachtflugbeschränkungen - Widerruf einer Flughafengenehmigung - Fluglärm - Eisenbahnlärm - Vorrang aktiven Lärmschutzes

  • Judicialis

    LuftVG § 6 Abs. 2; ; LuftVG § 29 Abs. 1 Satz 3; ; LuftVG § 29 b Abs. 1 Satz 2; ; BImSchG § 2 Abs. 2 Satz 1; ; BImSchG § 41

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Luftverkehrsrecht - Unanwendbarkeit der Grundsätze der für den Straßen- und Schienenverkehr entschickelten Lärmschutzgrundsätze auf den Luftverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3794 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 850
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Niedersachsen, 09.06.1997 - 12 K 325/96

    Verkehrsflughafen; Nachtflugbetrieb; Nachträgliche Beschränkung; Nächtlicher

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1998 - 11 B 37.97
    OVG Lüneburg vom 09.06.1997 - Az.: OVG 12 K 325/96 -.

    BVerwG 11 B 37.97 OVG 12 K 325/96.

  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Voraussetzungen eines Entscheidungsvorbehalts nach §

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1998 - 11 B 37.97
    a) Die Beschwerde rügt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche mit seinen Aussagen zum sog. Jansen-Kriterium von dem Urteil des beschließenden Senats vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - (UPR 1997, 296 ff. = DVBl 1997, 831 ff. = NuR 1997, 435 ff.) ab.

    c) Eine weitere Divergenz zu dem Senatsurteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - (a.a.O.) erblickt die Beschwerde in der Aussage des Oberverwaltungsgerichts, daß dann, wenn durch die getroffenen Maßnahmen im Ergebnis hinreichender; eine Gefährdung i.S. von § 6 Abs. 2 Satz 2 LuftVG ausschließender Lärmschutz gewährleistet sei, es nicht darauf ankomme, ob der Beklagte die Auswahlentscheidung zwischen rechtlich wählbaren Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes (auch) abwägungs- oder ermessensfehlerfrei getroffen habe (UA S. 75).

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1998 - 11 B 37.97
    Hierin sieht die Beschwerde einen Widerspruch zu der Aussage in einem Leitsatz des Urteils des 4. Senats vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - (BVerwGE 87, 332 ), der besagt, das Gebot besonderer Rücksichtnahme auf die Nachtruhe der Bevölkerung (§ 29 b Abs. 1 Satz 2 LuftVG) schränke die planerische Gestaltungsfreiheit der Behörde ein und stehe der Zulassung eines allein am Verkehrsbedarf orientierten, schrankenlosen nächtlichen Flugbetriebs entgegen.
  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1998 - 11 B 37.97
    b) Die Beschwerde erhebt unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 1981 - 1 BvR 612/72 - (BVerfGE 56, 54 ff.) die Divergenzrüge gegen die Aussage des Oberverwaltungsgerichts, ein - absoluter oder relativer - Vorrang aktiver vor passiven Schallschutzmaßnahmen folge auch nicht daraus, daß passiver Schallschutz keinen Schutz der Außenwohnbereiche ermögliche und die Flughafenanwohner darauf verweise, mit geschlossenem Fenster zu schlafen (UA S. 71).
  • BVerwG, 09.12.1994 - 11 PKH 28.94

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1998 - 11 B 37.97
    Es handelt sich insoweit - wie das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich vermerkt hat (UA S. 76) - um zwei selbständig tragende Begründungen des Urteils, so daß die Revision nur zugelassen werden könnte, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Revisionszulassungsgrund vorliegen würde (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4, S. 4 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 02.06.2005 - 2 Bf 345/02

    Planfeststellung für Werkflugplatz

    Nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kommt jedoch eine schematische Übernahme von Richt- und Grenzwerten aus anderen Bereichen des Immissionsschutzrechts auf den Fluglärm aus vielfältigen Gründen nicht in Betracht (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 20.2.1998, NVwZ 1998, S. 850; Beschl. v. 7.12.1998, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 11; Wysk in: Ziekow, Fachplanungsrecht, Rn. 1697 f.); vielmehr muss die Zumutbarkeitsgrenze jeweils im Einzelfall nach dem betroffenen Gebietscharakter, einer tatsächlichen oder plangegebenen Vorbelastung, aber auch den bestimmenden Einzelfaktoren des jeweils auftretenden Fluglärms, wie etwa Stärke, Dauer, Häufigkeit, Tageszeit, Zusammensetzung etc. bestimmt werden (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 7.7.1987, BVerwGE 56, S. 110, 131 f.; Urt. v. 20.10.1989, DVBl. 1990, S. 419; BVerwG, Urt. v. 29.1.1991, BVerwGE 87, S. 332, 356 f., 361; OVG Hamburg, Urt. v. 3.9.2001, NordÖR 2002, S. 242, 245; Hofmann/Grabherr, LuftVG, § 9 Rn. 54 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2012 - 10 A 10.09

    Normenkontrolle; Bebauungsplan zur Errichtung von Seniorenzentrum auf ehemaligem

    Auch wenn - anders als im Anwendungsbereich des § 42 BImSchG - wohl nicht von einem Vorrang aktiver Lärmschutzmaßnahmen ausgegangen werden kann, dürfen diese auch nicht völlig ausgeblendet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - BVerwG 11 B 37.97 -, NVwZ 1998, 850, juris Rn. 12 f.).
  • BVerwG, 14.05.2019 - 1 B 29.19

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Ausnahmen vom Prinzip der Vermeidung von

    Wegen dieser jeweils selbständig tragenden Mehrfachbegründung kommt es auf die Entscheidungserheblichkeit der Frage nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 1 B 37.97 - NVwZ 1998, 850).
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