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   BVerfG, 28.05.1998 - 1 BvR 329/98   

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BVerfG, 28.05.1998 - 1 BvR 329/98 (https://dejure.org/1998,1900)
BVerfG, Entscheidung vom 28.05.1998 - 1 BvR 329/98 (https://dejure.org/1998,1900)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Mai 1998 - 1 BvR 329/98 (https://dejure.org/1998,1900)
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Lärm von Behinderten

§ 90 BVerfGG, Subsidiarität der VB, verspätete Geltendmachung von Grundrechten, Vorrangigkeit einer möglichen Nebenintervention (§ 66 ZPO) im Ausgangsverfahren

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde; Unterlassung von Lärmstörungen auf einem Grundstück durch geistig behinderte Menschen; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Beweisführung durch Tonbandaufnahmen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Subsidiarität; Verfassungsbeschwerde; Behinderte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Subsidiarit der Verfassungsbeschwerde bei möglicher Nebenintervention im Zivilrechtsstreit - Substantiierung des gerügten Grundrechtsverstoßes - Lärmemission aus einer benachbarten Behinderteneinrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit "Behindertenurteil"

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit "Behindertenurteil"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2663
  • NVwZ 1998, 1174 (Ls.)
  • NZM 1998, 684
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 17.10.1967 - 1 BvR 760/64

    Betheldiener

    Auszug aus BVerfG, 28.05.1998 - 1 BvR 329/98
    Der Beschwerdeführer muß bereits im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um es gar nicht erst zu dem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um die geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 22, 287 [290 f.]; 81, 97 [102 f.]).

    Dies ist nicht der Fall, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht oder bestand, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (vgl. BVerfGE 22, 287 [290 f.]).

  • OLG Köln, 08.01.1998 - 7 U 83/96

    Lärmbelästigungen durch Lautäußerungen geistig Bewohner des Nachbargrundstücks

    Auszug aus BVerfG, 28.05.1998 - 1 BvR 329/98
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des L ..., des Herrn A ..., des Herrn H ..., des Herrn K ..., des Herrn S ..., des Herrn S ..., des Herrn S ..., des Herrn S ... - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Bodo Pieroth, Gluckweg 19, Münster - gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Januar 1998 - 7 U 83/96 - hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs- gerichts durch den Vizepräsidenten Papier, die Richterin Haas und den Richter Steiner gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Mai 1998 einstimmig beschlossen:.
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über

    Auszug aus BVerfG, 28.05.1998 - 1 BvR 329/98
    Es ist daher geboten und einem Beschwerdeführer auch zumutbar, vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit weiterer einfachrechtlicher Rechtsbehelfe sorgfältig zu prüfen und von ihnen auch Gebrauch zu machen, wenn sie nicht offensichtlich unzulässig sind (vgl. BVerfGE 68, 376 [381]).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 28.05.1998 - 1 BvR 329/98
    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]).
  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BVerfG, 28.05.1998 - 1 BvR 329/98
    Die Verfassungsbeschwerde soll im Hinblick auf den umfassenden Rechtsschutz durch die Fachgerichtsbarkeit nicht einen wahlweisen Rechtsbehelf gewähren, sondern nur dann zulässig sein, wenn sie trotz Erschöpfung der regelmäßigen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung einer Grundrechtsverletzung erforderlich wird (vgl. BVerfGE 70, 180 [185 f.]).
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

    Auszug aus BVerfG, 28.05.1998 - 1 BvR 329/98
    Der Beschwerdeführer muß bereits im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um es gar nicht erst zu dem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um die geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 22, 287 [290 f.]; 81, 97 [102 f.]).
  • BGH, 13.10.1987 - VI ZR 83/87

    Abwehransprüche gegen widerrechtlich erlangte Beweismittel; Unzulässigkeit des

    Auszug aus BVerfG, 28.05.1998 - 1 BvR 329/98
    Hinsichtlich der ihrer Auffassung nach unter Verstoß gegen ihre Grundrechte erfolgten Verwertung des Tonbandes hätte für sie unabhängig von einer Beteiligung als Nebenintervenienten zudem die Möglichkeit bestanden, den Kläger des Ausgangsverfahrens - gegebenenfalls im Wege vorläufigen Rechtsschutzes - auf Herausgabe oder Löschung der streitigen Tonbandaufnahmen in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, NJW 1988, S. 1016 f.).
  • BVerfG, 29.06.2000 - 1 BvR 825/98

    Germania 3

    Die Beschwerdeführerin zu 1) hätte vorliegend die Möglichkeit gehabt, sich gemäß § 66 ZPO bis zur Rechtskraft des angegriffenen Urteils auf Seiten der Beschwerdeführerin zu 2) am Ausgangsverfahren zu beteiligen, ihre möglicherweise verfassungsrechtlich begründeten Rechtspositionen geltend zu machen und die ihr als Nebenintervenientin zustehenden prozessualen Mittel (§ 67 ZPO) auszuschöpfen (vgl. BVerfGE 81, 97 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1998, 1 BvR 329/98, NJW 1998, S. 2663 f.).
  • BVerfG, 08.12.2011 - 1 BvR 2514/11

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen BGH-Rspr zur Bankenhaftung für

    Die Beschwerdeführerin hat den Schriftsatz, in dem der angeblich übergangene Vortrag enthalten gewesen sein soll, nicht vorgelegt, so dass eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Annahme des Oberlandesgerichts nicht möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Mai 1998 - 1 BvR 329/98 -, NJW 1998, S. 2663 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Sentas vom 14. Mai 1999 - 2 BvR 684/99 -, juris Rn. 5).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 - VerfGH 45/19

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung der vorläufigen Zulassung zu einem

    Die Individualverfassungsbeschwerde ist "ultima ratio des Grundrechtsschutzes" (vgl. Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Juni 2019, § 90 Rn. 377) und soll im Hinblick auf den umfassenden Rechtsschutz durch die Fachgerichtsbarkeit nicht einen wahlweisen Rechtsbehelf gewähren, sondern nur dann zulässig sein, wenn sie trotz Erschöpfung der regelmäßigen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung einer Grundrechtsverletzung erforderlich wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 1998 - 1 BvR 329/98 -, NJW 1998, 2663 = juris, Rn. 13).
  • BVerfG, 09.01.2006 - 1 BvR 2483/05

    Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt auch die Nutzung der

    Gleichwohl ist die Nebenintervention in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Anwendungsfall des Subsidiaritätsgrundsatzes anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 2663 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 598 ).
  • VerfGH Berlin, 02.07.2007 - VerfGH 136/02

    Keine Verletzung des Eigentumsgrundrechts des Vermieters durch zivilgerichtliche

    Da der Beschwerdeführer hierdurch die Möglichkeit erhielte, auf die Beseitigung weiterer verfassungsrechtlicher Mängel der angefochtenen Entscheidung hinzuwirken, könnte der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge im Ergebnis dazu führen, dass die geltend gemachte verfassungsrechtliche Beschwer des Beschwerdeführers insgesamt und damit auch die Notwendigkeit einer Verfassungsbeschwerde entfiele (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-Beilage 1998, 81; BVerfG, NVwZ 1998, 1174).
  • StGH Hessen, 12.08.2020 - P.St. 2689

    Beschluss über eine Grundrechtsklage gegen eine Entscheidung im

    - Vgl. BVerfG (K), Beschluss vom 13.09.1991 - 2 BvR 355/91 -, juris, Rn. 2 f.; Beschluss vom 28.05.1998 - 1 BvR 329/98 -, juris, Rn. 13; Beschluss vom 31.07.2001 - 1 BvR 304/01 -, juris, Rn. 6; Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 44 Rn. 15 -.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 17.03.2020 - VerfGH 67/19

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines strafrechtlichen

    Die Individualverfassungsbeschwerde soll im Hinblick auf den umfassenden Rechtsschutz durch die Fachgerichtsbarkeit nicht einen wahlweisen Rechtsbehelf gewähren, sondern nur dann zulässig sein, wenn sie trotz Erschöpfung der regelmäßigen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung einer Grundrechtsverletzung erforderlich wird (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 45/19.VB-1 -, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 1998 - 1 BvR 329/98 -, NJW 1998, 2663 = juris, Rn. 13).
  • VerfGH Sachsen, 29.01.2004 - 22-IV-03
    Jedoch ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu 2) nicht zu entnehmen, dass sie durch die von ihr beanstandeten Entscheidungen nicht nur mittelbar berührt ist (vgl. zur Abgrenzung: BVerfGE 51, 386 [395]; BVerfGE 24, 283 [295]; BVerfG NJW 2001, 598 [600]; BVerfG, Beschluss vom 03.11.1998 - 1 BvR 1891/98 - BVerfG NJW 1998, 2663 [2664]).
  • StGH Hessen, 11.01.2000 - P.St. 1331

    Gegenvorstellung; Grundrechtsklagefrist; Prozesskostenhilfe;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich auch von Rechtsbehelfen im weiteren Sinne Gebrauch gemacht haben; andererseits hat das Bundesverfassungsgericht für den Fall eines Änderungsantrags nach § 80 Abs. 7 VwGO entschieden, dass nicht jeder Änderungsantrag gleich welchen Inhalts die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde offenhalte, sondern nur, wenn er dazu diene, Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu korrigieren (BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 28.05.1998 - 1 BvR 329/98 -, NVwZ 1998, S. 1174).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 24.08.1998 - 2 BvR 2195/97   

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https://dejure.org/1998,2836
BVerfG, 24.08.1998 - 2 BvR 2195/97 (https://dejure.org/1998,2836)
BVerfG, Entscheidung vom 24.08.1998 - 2 BvR 2195/97 (https://dejure.org/1998,2836)
BVerfG, Entscheidung vom 24. August 1998 - 2 BvR 2195/97 (https://dejure.org/1998,2836)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1998, 1174
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BVerfG, 24.08.1998 - 2 BvR 2195/97
    Dieser Grundsatz gilt auch für Rechtsbehelfe im weiteren Sinne - zu denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch der Änderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO gehört (vgl. BVerfGE 70, 180 ) -, derer sich ein Beschwerdeführer grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bedienen muß (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 1994 - 2 BvR 2838/93 -, NVwZ-Beilage 1995, S. 2 f.).

    Für in dieser Weise begründete Änderungsanträge im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO gilt der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. BVerfGE 70, 180 ) nicht.

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 24.08.1998 - 2 BvR 2195/97
    Sie wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

    Auszug aus BVerfG, 24.08.1998 - 2 BvR 2195/97
    Sie sind vielmehr - wie Gegenvorstellungen anderer Art - nicht geeignet, die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offenzuhalten, weil es insoweit nicht um die Selbstkontrolle des Fachgerichts zur Beseitigung groben prozessualen Unrechts geht (vgl. BVerfGE 69, 233 ; 73, 322 ).
  • BVerfG, 04.10.1994 - 2 BvR 2838/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Behandlung eines Asylfolgeantrags im

    Auszug aus BVerfG, 24.08.1998 - 2 BvR 2195/97
    Dieser Grundsatz gilt auch für Rechtsbehelfe im weiteren Sinne - zu denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch der Änderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO gehört (vgl. BVerfGE 70, 180 ) -, derer sich ein Beschwerdeführer grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bedienen muß (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 1994 - 2 BvR 2838/93 -, NVwZ-Beilage 1995, S. 2 f.).
  • BVerfG, 28.03.1985 - 1 BvR 1245/84

    Sozialgerichtsverfahren - Sofortvollzug - Krankenversicherung - Kassenarzt -

    Auszug aus BVerfG, 24.08.1998 - 2 BvR 2195/97
    Sie sind vielmehr - wie Gegenvorstellungen anderer Art - nicht geeignet, die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offenzuhalten, weil es insoweit nicht um die Selbstkontrolle des Fachgerichts zur Beseitigung groben prozessualen Unrechts geht (vgl. BVerfGE 69, 233 ; 73, 322 ).
  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 153/02

    Zur Gewährung rechtlichen Gehörs durch ausreichende Bemessung richterlich

    Dies gilt auch für nicht zum Rechtsweg im engeren Sinne gehörende Rechtsbehelfe wie den Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO, dessen sich die Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bedienen mussten und den sie hier mit dem Ziel genutzt haben, eine von ihnen gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu korrigieren (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 1998 - 2 BvR 2195/97 -, NVwZ 1998, S. 1174).
  • BVerfG, 04.07.2005 - 2 BvR 283/05

    Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten

    Die Verfassungsbeschwerdefrist wird durch ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel nicht offen gehalten (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 1998 - 2 BvR 2195/97 -, NVwZ 1998, S. 1174 f.; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 1991 - 2 BvR 1650/90 - vom 17. März 1997 - 2 BvR 375/97 - und vom 3. Mai 1999 - 2 BvR 564/99 -, in JURIS veröffentlicht; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 2001 - 2 BvR 1879/01 -, NStZ-RR 2002, S. 109).
  • BVerfG, 13.11.2001 - 2 BvR 1879/01

    Keine Unterbrechung der Frist des BVerfGG § 93 Abs 1 S 1 durch Entscheidung über

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat eine Gegenvorstellung nur ausnahmsweise dann als fristwahrend anerkannt, wenn mit ihr die Verletzung von Prozessgrundrechten durch das letzterkennende Gericht gerügt wird (vgl. die vorgenannte Entscheidung sowie BVerfGE 73, 322 ; 69, 233 ; 63, 77 ; 5, 17 ), d. h. dort, wo es gilt, ein grobes prozessuales Unrecht wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter im Wege der fachgerichtlichen Selbstkontrolle zu beseitigen (vgl. außerdem die Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 1998 - 2 BvR 2195/97 - und vom 4. Juni 1992 - 2 BvR 838/92 - in JURIS veröffentlicht).

    Mit dieser Zielsetzung war sie offensichtlich unzulässig und daher nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf zu setzen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u. a. -, NJW 2000, S. 273; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 1999 - 2 BvR 564/99 - Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 1998 - 2 BvR 2195/97 - und vom 4. Juni 1992 - 2 BvR 838/92 -).

  • BSG, 16.08.2000 - B 6 SF 1/00 R

    Rechtsweg bei Rechtsstreit über Genehmigung von Vertragsärzten, ermächtigten

    Das ist etwa der Fall, wenn die Entscheidung offenkundig auf einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist (vgl zB BVerfGE 73, 332, 326 ff zur Verletzung des rechtlichen Gehörs, bestätigt durch Beschluß vom 24. August 1998, NVwZ 1998, 1174 sowie BVerfGE 63, 77, 78 f zum gesetzlichen Richter).
  • BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 855/02

    Nichtannahme einer mangels Fristwahrung unzulässigen Verfassungsbeschwerde -

    Mit dieser Zielsetzung war sie nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf zu setzen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u.a. -, NJW 2000, S. 273; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 1999 - 2 BvR 564/99 - Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 1998 - 2 BvR 2195/97 - und vom 4. Juni 1992 - 2 BvR 838/92 - Juris).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 19.02.1998 - 2 BvR 189/98   

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https://dejure.org/1998,2752
BVerfG, 19.02.1998 - 2 BvR 189/98 (https://dejure.org/1998,2752)
BVerfG, Entscheidung vom 19.02.1998 - 2 BvR 189/98 (https://dejure.org/1998,2752)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Februar 1998 - 2 BvR 189/98 (https://dejure.org/1998,2752)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Hinweis zu den Links:
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1998, 1174
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1998 - 2 BvR 189/98
    Dieser fordert, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung oder Verletzung grundrechtsgleicher Rechte zu erwirken (vgl. BVerfGE 81, 22 ), sofern der denkbare Rechtsbehelf nicht im Hinblick auf eine entgegenstehende Rechtsprechung der Fachgerichte als von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. BVerfGE 70, 180 ).
  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1998 - 2 BvR 189/98
    Dieser fordert, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung oder Verletzung grundrechtsgleicher Rechte zu erwirken (vgl. BVerfGE 81, 22 ), sofern der denkbare Rechtsbehelf nicht im Hinblick auf eine entgegenstehende Rechtsprechung der Fachgerichte als von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. BVerfGE 70, 180 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1998 - 2 BvR 189/98
    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerwG, 16.03.1965 - III C 122.64

    Erbschein als Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens - Ein nach

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1998 - 2 BvR 189/98
    Hier wäre es nicht als von vornherein aussichtslos anzusehen gewesen, in der amtlichen Auskunft des Kreisausschusses des Kreises Bergstraße vom 12. Dezember 1997 einen Restitutionsgrund im Sinne des § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO zu erblicken, der sich auf einer zurückliegenden Zeit angehörende Tatsachen bezieht (vgl. BVerwGE 20, 344 ) und der vor den Fachgerichten - wenn nicht aus Gründen der Prozeßökonomie bereits im revisionsähnlich ausgestalteten Verfahren auf Berufungszulassung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Oktober 1989 - 4 C 12.87 -, NJW 1990, S. 925 ), so doch mit einer selbständigen Restitutionsklage - hätte geltend gemacht werden können und wegen der allgemeinen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auch hätte geltend gemacht müssen.
  • BVerwG, 20.10.1989 - 4 C 12.87

    Planänderung von "unwesentlicher Bedeutung" im Fernstraßenrecht; Zumutbarkeit von

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1998 - 2 BvR 189/98
    Hier wäre es nicht als von vornherein aussichtslos anzusehen gewesen, in der amtlichen Auskunft des Kreisausschusses des Kreises Bergstraße vom 12. Dezember 1997 einen Restitutionsgrund im Sinne des § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO zu erblicken, der sich auf einer zurückliegenden Zeit angehörende Tatsachen bezieht (vgl. BVerwGE 20, 344 ) und der vor den Fachgerichten - wenn nicht aus Gründen der Prozeßökonomie bereits im revisionsähnlich ausgestalteten Verfahren auf Berufungszulassung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Oktober 1989 - 4 C 12.87 -, NJW 1990, S. 925 ), so doch mit einer selbständigen Restitutionsklage - hätte geltend gemacht werden können und wegen der allgemeinen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auch hätte geltend gemacht müssen.
  • BVerfG, 27.05.2020 - 2 BvR 1809/17

    Anspruch auf rechtliches Gehör durch zivilgerichtliches Urteil wegen Verstoßes

    Zwar kann der Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung der Grundsatz der Subsidiarität entgegenstehen, wenn möglicherweise ein Restitutions- oder Nichtigkeitsgrund gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 1992 - 2 BvR 40/92 -, NJW 1992, S. 1030 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 1998 - 2 BvR 189/98 -, NVwZ 1998, S. 1174 ; s.a. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 1992 - 2 BvR 799/92 -, BeckRS 1992, 08135, Rn. 1).
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