Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 15.10.1997

Rechtsprechung
   BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,298
BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95 (https://dejure.org/1996,298)
BVerwG, Entscheidung vom 06.12.1996 - 8 C 49.95 (https://dejure.org/1996,298)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Dezember 1996 - 8 C 49.95 (https://dejure.org/1996,298)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,298) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer - Bestimmung des Steuergegenstandes - Ausgestaltung der Zweitwohnungssteuer als Jahressteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 a
    Kommunalsteuern: Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer, Ausnahmen von der Zweitwohnungsteuer für Drittwohnungen, Steuererhebung bei zeitweiliger Vermietung der Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1998, 178
  • DVBl 1997, 1058
  • DÖV 1997, 924
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 [BVerfG 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79] sowie Beschluß der Ersten Kammer des 1. Senats vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 und 2480/94 - DStR 1995, 1270) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 ff.), daß eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG erhoben werden kann.

    Danach erfassen derartige örtliche Aufwandsteuern (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung; sie besteuern also die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember 1983, a.a.O., S. 346 f.).

    Da es sich bei der Erhebung von Steuern um ein Massengeschäft handelt, sind typisierende und generalisierende Regelungen grundsätzlich zulässig, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember 1983, a.a.O., S. 354 f. m.w.N.).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluß der Ersten Kammer des 1. Senats vom 29. Juni 1995, a.a.O.) für die vergleichbare Problematik der Besteuerung von Zweitwohnungen einheimischer Wohnungsinhaber ausdrücklich neben der Einzelfallregelung auch eine generalisierende Satzungsregelung für zulässig erklärt und insoweit den Beschluß vom 6. Dezember 1983 (a.a.O.) - in dem dieser Aspekt der typisierenden Abgrenzung zur reinen Kapitalanlage nicht behandelt worden war - klargestellt (vgl. zur Bindungswirkung derartiger Kammerbeschlüsse: Benda/Klein, Lehrbuch des Verfassungsprozeßrechts, § 37 Rn. 1235; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl., 1991, § 20 Rn. 64; Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 2. Aufl., 1988, Rn. 775; Winter in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 93 c Anm. 3 und 5; Ulsamer, ebenda, § 15 a, Anm. 10 am Ende; Clemens/Umbach/Eichberger, BVerfGG, § 15 a Rn. 51; Clemens/Umbach, BVerfGG, § 93 b, Rn. 64).

    Im Zusammenhang mit der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983 (a.a.O.) - auf die sich der Kammerbeschluß vom 29. Juni 1995 mehrfach bestätigend bezieht - kann mit dieser Bemerkung nur gemeint sein, daß es der Gemeinde obliegt, unter anderem im Hinblick auf das rechte Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Steuerertrag die zeitlichen Voraussetzungen der Steuerpflicht festzulegen.

  • BVerfG, 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94

    Verfassungswidrigkeit der Heranziehung zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 [BVerfG 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79] sowie Beschluß der Ersten Kammer des 1. Senats vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 und 2480/94 - DStR 1995, 1270) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 ff.), daß eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG erhoben werden kann.

    Der Satzungsgeber ist nämlich im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit nicht auf die vom Oberverwaltungsgericht für allein zulässig gehaltene Einzelfallprüfung beschränkt, sondern kann sich auch - wie hier - für eine generalisierende Satzungsregelung entscheiden (vgl. zu dieser Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Besteuerung von Zweitwohnungen einheimischer Wohnungsinhaber: BVerfG, Beschluß der Ersten Kammer des 1. Senats vom 29. Juni 1995, a.a.O.).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluß der Ersten Kammer des 1. Senats vom 29. Juni 1995, a.a.O.) für die vergleichbare Problematik der Besteuerung von Zweitwohnungen einheimischer Wohnungsinhaber ausdrücklich neben der Einzelfallregelung auch eine generalisierende Satzungsregelung für zulässig erklärt und insoweit den Beschluß vom 6. Dezember 1983 (a.a.O.) - in dem dieser Aspekt der typisierenden Abgrenzung zur reinen Kapitalanlage nicht behandelt worden war - klargestellt (vgl. zur Bindungswirkung derartiger Kammerbeschlüsse: Benda/Klein, Lehrbuch des Verfassungsprozeßrechts, § 37 Rn. 1235; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl., 1991, § 20 Rn. 64; Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 2. Aufl., 1988, Rn. 775; Winter in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 93 c Anm. 3 und 5; Ulsamer, ebenda, § 15 a, Anm. 10 am Ende; Clemens/Umbach/Eichberger, BVerfGG, § 15 a Rn. 51; Clemens/Umbach, BVerfGG, § 93 b, Rn. 64).

    Die bloße Andeutung der Möglichkeit einer "anteiligen Berechnung nach der jeweiligen Vermietungsdauer" als angemessener Steuerschlüssel in dem Beschluß der Ersten Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juni 1995 (a.a.O., am Ende) nötigt zu keiner anderen Beurteilung.

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht es in erster Linie den Gemeinden zu - ist also im Ausgangspunkt eine Frage des irrevisiblen Landesrechts -, ob und ab welcher Dauer eine zeitweilige Nutzung der auch für den persönlichen Lebensbedarf vorgehaltenen Zweitwohnung zu anderen Zwecken die Steuerpflicht berührt; auch insoweit sind generalisierende Regelungen zulässig (BVerfG, Kammerbeschluß vom 29. Juni 1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93

    Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung der

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 [BVerfG 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79] sowie Beschluß der Ersten Kammer des 1. Senats vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 und 2480/94 - DStR 1995, 1270) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 ff.), daß eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG erhoben werden kann.

    Dritte und weitere "Zweitwohnungen" eines Inhabers im Gebiet einer Gemeinde scheiden deshalb nicht von vornherein als Gegenstand der Zweitwohnungssteuer aus, sondern sind im Ansatz in gleicher Weise wie "zweite" Wohnungen eines Inhabers nach den im Urteil vom 10. Oktober 1995 (a.a.O., S. 307 f.) entwickelten Kriterien daraufhin zu überprüfen, ob sie auch Zwecken der persönlichen Lebensführung oder ausschließlich als der Kapitalanlage dienen.

    Die im Begriff der Aufwandsteuer angelegte Abgrenzung erfordert nämlich nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1995, a.a.O., S. 307) eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls.

    Bei der somit erforderlichen erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht dem unter Anlegung der im Urteil des Senats vom 10. Oktober 1995 (a.a.O.) dargelegten Maßstäbe im einzelnen nachzugehen haben.

  • BFH, 31.05.1995 - II B 126/94

    Zweitwohnungsteuer in Hamburg

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95
    Da aber nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2 a GG sein darf, scheiden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen Zwecken persönlicher Lebensführung nicht dienen, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes - also ausschließlich zur Einkommenserzielung - gehalten werden (BVerwG, Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 [BVerwG 26.07.1979 - 7 C 53/77] und BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13 sowie Beschluß vom 21. Februar 1994 - BVerwG 8 B 22.94 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 7 S. 1; BFH, Beschluß vom 31. Mai 1995 - II B 126/94 - DStR 1995, 1111).
  • BFH, 21.02.1990 - II B 98/89

    Hamburgische Spielgerätesteuer verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95
    Denn für den Zeitraum der Vermietung an Dritte treiben zwar allenfalls die Feriengäste den besteuerungsfähigen Aufwand; es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn eine Satzung den Wohnungsinhaber steuertechnisch gleichwohl für die gesamte Zeit als Schuldner der Steuer in Anspruch nimmt, weil sich die Zweitwohnungssteuer insoweit in eine abwälzbare Aufwandsteuer wandeln könnte (vgl. Beschluß vom 20. Februar 1996 - BVerwG 8 B 20.96 - UPR 1996, 269 sowie zu dem vergleichbaren Problem der abwälzbaren Vergnügungssteuern: BVerfG, Beschluß vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 [BVerfG 01.04.1971 - 1 BvL 22/67]; BVerwG, Beschluß vom 22. März 1994 - BVerwG 8 NB 3.93 - NVwZ 1994, 902 [BVerwG 22.03.1994 - 8 NB 3/93] m.w.N.; BFH, Beschluß vom 21. Februar 1990 - II B 98/89 - KStZ 1990, 111 ).
  • BFH, 25.10.1989 - X R 109/87

    Eine isolierte Anfechtung des Vorläufigkeitsvermerks bei einer vorläufigen

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95
    Diese innere Tatsache ist vielmehr nur auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von Dritten nachprüfbarer Umstände - ggf. auch aufgrund von Anhaltspunkten aus vergangenen Veranlagungszeiträumen - zu beurteilen (vgl. BFH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - X R 109/87 - BFHE 159, 128 ; Scholz, BWGZ 1990, 285 ).
  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77

    Zulässigkeit einer Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95
    Da aber nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2 a GG sein darf, scheiden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen Zwecken persönlicher Lebensführung nicht dienen, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes - also ausschließlich zur Einkommenserzielung - gehalten werden (BVerwG, Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 [BVerwG 26.07.1979 - 7 C 53/77] und BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13 sowie Beschluß vom 21. Februar 1994 - BVerwG 8 B 22.94 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 7 S. 1; BFH, Beschluß vom 31. Mai 1995 - II B 126/94 - DStR 1995, 1111).
  • BVerfG, 15.12.1989 - 2 BvR 436/88

    Verfassungsmäßigkeit einer Zweitwohnungsteuer - Stadt Westerland in

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95
    Das Bundesverwaltungsgericht hat hiergegen erhobene Einwände mit Blick auf § 3 Satz 2 des Währungsgesetzes als Ausdruck des Nominalwertprinzips, die §§ 1 und 16 Abs. 1 des Stabilitätsgesetzes und das aus Art. 109 Abs. 2 GG folgende Gebot, die Belange des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zu beachten, zurückgewiesen (vgl. Beschluß vom 10. Februar 1988 - BVerwG 8 B 162.87 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 3 S. 1); die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG, Beschluß der Dritten Kammer des 2. Senats vom 15. Dezember 1989 - 1 BvR 436/88 - NVwZ 1990, 356).
  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 12.77

    Finanzwesen - Steuer - Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95
    Da aber nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2 a GG sein darf, scheiden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen Zwecken persönlicher Lebensführung nicht dienen, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes - also ausschließlich zur Einkommenserzielung - gehalten werden (BVerwG, Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 [BVerwG 26.07.1979 - 7 C 53/77] und BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13 sowie Beschluß vom 21. Februar 1994 - BVerwG 8 B 22.94 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 7 S. 1; BFH, Beschluß vom 31. Mai 1995 - II B 126/94 - DStR 1995, 1111).
  • BVerwG, 22.03.1994 - 8 NB 3.93

    Finanzwesen - Spielautomatensteuer - Aufwandsteuer - Gleichheitssatz -

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95
    Denn für den Zeitraum der Vermietung an Dritte treiben zwar allenfalls die Feriengäste den besteuerungsfähigen Aufwand; es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn eine Satzung den Wohnungsinhaber steuertechnisch gleichwohl für die gesamte Zeit als Schuldner der Steuer in Anspruch nimmt, weil sich die Zweitwohnungssteuer insoweit in eine abwälzbare Aufwandsteuer wandeln könnte (vgl. Beschluß vom 20. Februar 1996 - BVerwG 8 B 20.96 - UPR 1996, 269 sowie zu dem vergleichbaren Problem der abwälzbaren Vergnügungssteuern: BVerfG, Beschluß vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 [BVerfG 01.04.1971 - 1 BvL 22/67]; BVerwG, Beschluß vom 22. März 1994 - BVerwG 8 NB 3.93 - NVwZ 1994, 902 [BVerwG 22.03.1994 - 8 NB 3/93] m.w.N.; BFH, Beschluß vom 21. Februar 1990 - II B 98/89 - KStZ 1990, 111 ).
  • BVerwG, 10.02.1988 - 8 B 162.87

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

  • BVerwG, 21.02.1994 - 8 B 22.94

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

    Aufwandsteuern sind Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 65, 325 ; BVerwG, NVwZ 1998, S. 178; BFHE 182, 243 ).
  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung;

    Liegt der Anknüpfungspunkt für die Steuer deshalb in dem im Innehaben einer Zweitwohnung zum Ausdruck kommenden Konsum für den persönlichen Lebensbedarf (vgl. dazu auch BVerwGE 111, 122 ff.), so ergibt sich aus dieser begrifflichen Festlegung zugleich, dass eine Zweitwohnung dann zweitwohnungssteuerfrei bleibt, wenn sie allein zum Zwecke der Kapitalanlage angeschafft und gehalten wird; denn dann kommt in dem Innehaben nicht eine Einkommensverwendung im Sinne eines Konsums, sondern die Absicht zum Tragen, Einkünfte zu erzielen (vgl. dazu bereits BVerwGE 58, 230 ; BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - ).

    In seinen grundlegenden Entscheidungen zu solchen Sachverhalten (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 ff.; Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - a.a.O. und Urteil vom 30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht dazu den Standpunkt eingenommen, die im Begriff der Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2 a GG angelegte Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier reiner Kapitalanlage und zweitwohnungssteuerpflichtiger Vorhaltung auch für die persönliche Lebensführung erfordere mit Blick auf die Zweckbestimmung der Zweitwohnung eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles.

    Dabei sei es in den Fällen der Mischnutzung von Verfassungs wegen nicht geboten, die nach der Jahresrohmiete bemessene Zweitwohnungssteuer bei lediglich zeitweiliger Vermietung nur anteilig zu erheben (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - a.a.O.).

  • BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98

    Zweitwohnungsteuer bei vertraglicher Befristung der Eigennutzung

    Lediglich dann, wenn in Fällen der Mischnutzung zu Beginn des Veranlagungszeitraums die Dauer der Eigennutzungsmöglichkeit offen ist, bleibt eine Typisierung der Bemessungsgrundlage vertretbar, die auf den Jahreszeitraum als Besteuerungsgrundlage abhebt (Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 15.10.1997 - 7 C 21.96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,662
BVerwG, 15.10.1997 - 7 C 21.96 (https://dejure.org/1997,662)
BVerwG, Entscheidung vom 15.10.1997 - 7 C 21.96 (https://dejure.org/1997,662)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Oktober 1997 - 7 C 21.96 (https://dejure.org/1997,662)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,662) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Jüdische Religionsgemeinschaft - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Entzug des öffentlich-rechtlichen Korporationsstatus und Auflösung der Gemeinde unter der Herrschaft des Nationalsozialismus - Nichtigkeit der Verfolgungsmaßnahmen - Wiederbelebung der Gemeinde nach ...

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 105, 255
  • NJW 1998, 253
  • NVwZ 1998, 178 (Ls.)
  • DVBl 1998, 472
  • DÖV 1998, 290
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 25.01.1994 - 11 B 53.93

    Wiedervereinigung - Verwaltungsentscheidungen - DDR-Verwaltungsakt - Auskünfte

    Auszug aus BVerwG, 15.10.1997 - 7 C 21.96
    Als kraft hoheitlicher Gewalt getroffene und auf Rechtsbeständigkeit abzielende behördliche Entscheidung eines Einzelfalls erfüllt die Erklärung vom 18. Dezember 1989 alle Merkmale eines (feststellenden) Verwaltungsakts im Sinne von Art. 19 EV (vgl. Beschluß vom 25. Januar 1994 - BVerwG 11 B 53.93 - Buchholz 111 Art. 19 EV Nr. 1).
  • VG Berlin, 10.10.1994 - 27 A 1.93

    Rechtsanspruch auf Feststellung des Körperschaftsstatus; Anforderungen an den

    Auszug aus BVerwG, 15.10.1997 - 7 C 21.96
    Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 10. Oktober 1994 (NVwZ 1995, 513) stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin habe den im Jahre 1885 erworbenen Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht verloren.
  • BVerwG, 20.03.1997 - 7 C 23.96

    Bestandskraft eines DDR-Verwaltungsakts (Enteignung)

    Auszug aus BVerwG, 15.10.1997 - 7 C 21.96
    Vielmehr erfaßt diese Vorschrift alle Verwaltungsakte, die nach der seinerzeitigen Staats- und Verwaltungspraxis der DDR als wirksam angesehen und behandelt wurden (vgl. Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - VIZ 1997, 348).
  • BVerfG, 14.02.1968 - 2 BvR 557/62

    Ausbürgerung von Juden im nationalsozialistischen Recht

    Auszug aus BVerwG, 15.10.1997 - 7 C 21.96
    Sowohl im erstinstanzlichen Urteil als auch im Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1968 - 2 BvR 557/62 - (BVerfGE 23, 98 (106 f.) [BVerfG 14.02.1968 - 2 BvR 557/62]) zutreffend ausgeführt, daß die Überführung der jüdischen Gemeinden in den Status eines bürgerlich-rechtlichen Vereins im Zusammenhang mit der vom deutschen Staat seit 1933 planmäßig betriebenen Verfolgung und Vernichtung der Juden steht und daher als eine in das Gewand des Rechts gekleidete Willkürmaßnahme von Anfang an nichtig war.
  • BVerfG, 21.10.1987 - 2 BvR 373/83

    Teso

    Auszug aus BVerwG, 15.10.1997 - 7 C 21.96
    Eine derartige Begrenzung ihres räumlichen Anwendungsbereichs, welche die mit dem Einigungsvertrag angestrebte Rechtseinheit gefährden würde (vgl. auch BVerfGE 77, 137 (147 ff.) [BVerfG 21.10.1987 - 2 BvR 373/83]), ist der Vorschrift nicht zu entnehmen.
  • RG, 07.07.1931 - III 414/30

    Haben die jüdischen Synagogengemeinden in Altpreußen die Rechtsstellung

    Auszug aus BVerwG, 15.10.1997 - 7 C 21.96
    Die Klägerin hatte bereits vor dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung im Jahre 1919 aufgrund der Verordnung des Königs von Preußen vom 9. September 1885 (PrGS S. 337), mit der ihr die Rechte einer Synagogengemeinde verliehen wurden, den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechtssinne (vgl. RGZ 133, 192).
  • VG Berlin, 12.12.2019 - 27 K 292.15

    Kirchensteuerpflicht von im Kindesalter getauften und nicht aus der Kirche wieder

    Seit dem 3. Oktober 1990 beruht der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts und das damit verbundene Recht zur Erhebung von Kirchensteuern (Art. 137 Abs. 6 WRV) bei allen Religionsgemeinschaften, die die Voraussetzungen des Art. 137 Abs. 5 WRV erfüllen, einheitlich auf Art. 140 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.Oktober 1997 - 7 C 21.96 -, juris Rn. 23;OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2011 - OVG 5 N 24.08 -, juris Rn. 16).
  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

    Das Urteil des 7. Senats vom 15. Oktober 1997, auf das sich der Kläger beruft (BVerwG 7 C 21.96 - BVerwGE 105, 255 = Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 62 S. 43), betraf einen derart statusbegründenden Verwaltungsakt zu einer Religionsgemeinschaft und gibt deshalb für die Frage einer Geltungserstreckung von DDR-Gewerbeerlaubnissen nichts her.
  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Um dieses Zieles willen kommt daher Verwaltungsakten der DDR gemäß Art. 19 Satz 1 EV je nach ihrer regelnden Wirkung grundsätzlich ebenso Geltung im gesamten (erweiterten) Bundesgebiet zu, wie dies auch für Verwaltungsakte zutrifft, die bis zum 3. Oktober 1990 von der Behörde eines alten Bundeslandes erlassen worden sind (vgl. für einen statusbegründenden Verwaltungsakt Urteil vom 15. Oktober 1997 - BVerwG 7 C 21.96 - BVerwGE 105, 255 = Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 62, S. 43).
  • BFH, 30.06.2010 - II R 12/09

    Beschränkung der Grundsteuerbefreiung auf korporierte Religionsgesellschaften und

    cc) Hinzu kommt, dass die Aberkennung des Körperschaftsstatus durch die Nationalsozialisten inzwischen für nichtig gehalten wird (vgl. BVerwG-Urteil vom 15. Oktober 1997  7 C 21/96, BVerwGE 105, 255, unter Verweis auf den Beschluss des BVerfG zur Nichtigkeit der Ausbürgerung jüdischer Staatsangehöriger vom 14. Februar 1968  2 BvR 557/62, BVerfGE 23, 98).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2014 - 6 A 10976/13

    Keine Beteiligung des Vereins "Jüdische Gemeinde Speyer" an der Landesförderung

    Voraussetzung hierfür wäre vielmehr, dass der Kläger mit dieser altkorporierten Gemeinde rechtlich identisch ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997 - 7 C 21/96 -, BVerwGE 105, 255 [juris Rn. 22 ff.).

    Denn die Überführung der jüdischen Gemeinden in den Status eines bürgerlich-rechtlichen Vereins stand im Zusammenhang mit der vom deutschen Staat seit 1933 planmäßig betriebenen Verfolgung und Vernichtung der Juden; er war daher als eine in das Gewand des Rechts gekleidete Willkürmaßnahme von Anfang an nichtig (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997 - 7 C 21/96 -, juris, Rn. 24 = BVerwGE 105, 255; zur Geschichte der Israelitischen Kultusgemeinde Speyer bis 1937 vgl. Herz, Gedenkschrift zum 100jährigen Bestehen der Synagoge zu Speyer, hrsg. Von der Israelitischen Kultusgemeinde Speyer am Rhein, 1937).

    Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob für die Annahme einer Fortsetzung einer altkorporierten Gemeinde weitere Anforderungen - insbesondere im Hinblick auf eine tatsächliche Kontinuität - gestellt werden könnten, die über eine von der Gemeinde selbst in Anspruch genommene "Funktionsnachfolge" (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2011 - OVG 5 N 24.08 -, NVwZ 2011, 1533 [1535]) hinausgehen, und wie solche etwaigen Anforderungen angesichts dessen, dass der Mitgliederverlust der jüdischen Gemeinden auf der systematischen Ermordung und Vertreibung durch den deutschen Staat beruhte, überhaupt formuliert werden könnten (s. für den Fall einer noch vergleichsweise kontinuierlichen tatsächlichen Fortsetzung einer orthodoxen Jüdischen Gemeinde, die bereits 1869 neben der damaligen Jüdischen Gemeinde zu Berlin als selbständige Religionsgemeinschaft gegründet und mit Körperschaftsrechten ausgestattet worden war BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997 - 7 C 21/96 -, BVerwGE 105, 225 [Adass Jisroel]: Wiedergründung 1949; Löschung 1962; Fortsetzung 1986).

    Insoweit ist allerdings mit Recht darauf hingewiesen worden, dass auch die in der Literatur umstrittene und in der Rechtsprechung bislang nicht erörterte Annahme eines Fortbestehens altkorporierter Gemeinden als "leere Hülle" ohne Mitglieder jedenfalls dann in ein unauflösbares Dilemma führt, wenn mehrere konkurrierende jüdische Vereinigungen jeweils für sich beanspruchen, mit der altkorporierten Gemeinde identisch zu sein und diese durch ein "Auffüllen der leeren Hülle" fortzuführen (vgl. zur Problematik Demmel, Gebrochene Normalität: Die staatskirchenrechtliche Stellung der jüdischen Gemeinden in Deutschland, 2011, S. 162 ff.; zur Rechtsprechung vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997 a.a.O. [juris Rn. 21]: Auf die vom Oberverwaltungsgericht bejahte Frage, ob die im Jahre 1869 gegründete Gemeinde in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg infolge jahrzehntelanger Untätigkeit der überlebenden Gemeindemitglieder untergegangen sei, komme es nicht an, weil hierüber in einem fortgeltenden Verwaltungsakt aus dem Jahr 1989 im gegenteiligen Sinn entschieden worden sei).

    Diese bestandskräftige Entscheidung des Beklagten ist für den Senat grundsätzlich beachtlich (vgl. zum umgekehrten Fall einer bestandskräftigen Anerkennung BVerwG, BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997 - 7 C 21/96 -, BVerwGE 105, 225 [Adass Jisroel]), jedenfalls nachdem keine wesentliche Veränderung der Tatsachengrundlage dargetan oder ersichtlich ist.

  • BVerfG, 30.09.2013 - 1 BvR 3196/11

    Verbot des Angebots von Sportwetten im Internet sowie Werbeverbot für solche

    Der Senat hätte den Fall gemäß § 11 Abs. 2 VwGO dem Großen Senat vorlegen müssen, da er in dieser Rechtsfrage von dem Grundsatzurteil des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 1997 (BVerwGE 105, 255) abgewichen sei.

    Vielmehr setzte es sich in dem angegriffenen Urteil ausdrücklich mit dem Urteil des 7. Senats vom 15. Oktober 1997 (BVerwGE 105, 255) auseinander und führte in vertretbarer Weise aus, dass dieses einen statusbegründenden Verwaltungsakt betraf und die dortigen Ausführungen zur Geltungserstreckung auf das gesamte Bundesgebiet nicht auf den ihm vorliegenden Fall einer Gewerbeerlaubnis übertragen werden konnten.

  • VG Potsdam, 14.07.2008 - 12 K 2660/04

    Einstufung einer jüdischen Religionsgemeinschaft als Körperschaft des

    Zwar könnte die Klägerin im Grundsatz auch die Feststellung begehren, dass sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997 - 7 C 21/96 - BVerwG 105, 255).

    Soweit die Religionsgemeinschaften in der ehemaligen DDR den ihnen nach der gesamtdeutschen Verfassungstradition zustehenden öffentlich-rechtlichen Korporationsstatus in Folge der Nichtanerkennung dieses Status durch die DDR verloren hatten, haben sie ihn am 3. Oktober 1990 mit Inkrafttreten des Grundgesetzes in Brandenburg gem. Art. 3 Einigungsvertrag (EV) verfassungsmäßig wiedererlangt (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997, a.a.O.).

    Es kann für die Entscheidung dahinstehen, ob sich eine nach dem 3. Oktober 1990 wieder gegründete Religionsgesellschaft auf einen Verleihungsakt vor der physischen Vernichtung des Judentums in Deutschland stützen kann, wenn sie seit ihrer Auflösung 1938 bis 1990 (bzw. 1999) nicht mehr existierte (verneinend OVG Berlin, Urteil vom 22. Februar 1996 - 5 B 93/94 -, NVwZ 1997, 396 (398); offen gelassen BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997, a.a.O.).

    19 Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben und bedarf daher keiner weiteren Sachaufklärung, ob in P. (oder in Brandenburg) eine orthodoxe jüdische Gemeinde existierte, die vor Inkrafttreten der WRV einen Körperschaftsstatus besaß oder der ein solcher danach bis 1938 zuerkannt worden ist (wie dies beispielsweise für die Gemeinde A. J. in Berlin durch Verleihung vom 9. September 1885 geschehen ist; siehe dazu BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997, a.a.O.).

    Vielmehr ist der Regelung i. V. m. Art. 9 EV zu entnehmen, dass nach dem Willen der Vertragsparteien, diejenigen Religionsgemeinschaften in der DDR, die bereits nach Art. 137 Abs. 5 der WRV Körperschaften des öffentlichen Rechts gewesen waren, als solche ab dem Steuerjahr 1991 zur Erhebung von Kirchensteuern berechtigt sein sollten (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.10.2005 - 6 B 52.05

    Geltung von DDR-Sportwetten-Linzenzen

    Solche statusbildenden Verwaltungsakte können schon wegen des Inhalts der getroffenen Regelung nicht in ihrer Geltung auf Teile des Bundesgebiets beschränkt werden (Urteil vom 15. Oktober 1997 - BVerwG 7 C 21.96 - BVerwGE 105, 255 = Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 62 = NJW 1998, 253).

    Die Beklagte macht geltend, in dem bereits angeführten Urteil vom 15. Oktober 1997 - BVerwG 7 C 21.96 - (a.a.O.) sei ausgeführt, dass Verwaltungsakten der DDR nach Art. 19 Satz 1 EV grundsätzlich ebenso Geltung im gesamten (erweiterten) Bundesgebiet zukomme, wie dies auch für Verwaltungsakte zutreffe, die bis zum 3. Oktober 1990 von der Behörde eines alten Bundeslandes erlassen worden sind.

  • OVG Thüringen, 20.05.2005 - 3 KO 705/03

    Ordnungsrecht; Ordnungsrecht; DDR-Recht; Gesetzgebungszuständigkeit; Recht der

    Für das Normverständnis soll die Staats- und Verwaltungspraxis maßgeblich sein (Urteil vom 15. Oktober 1997 - 7 C 21.96 - BVerwGE 105, 255 = NJW 1998, 253), so dass sich die Rechtsprechung grundsätzlich am Wortlaut der entsprechenden Normen und deren Vollzug orientiert (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. August 1999 - 3 C 31/98 - NJ 2000, 209 = VIZ 2000, 350 = Buchholz 111 Art. 19 EV Nr. 6 [zu den unterschiedlichen Formen von Volkseigentum]).

    Die Fortgeltung der Einzelentscheidung hängt mithin nicht davon ab, ob sie mit der Rechtsordnung im Einklang stand, sondern ob sie nach der Staats- und Verwaltungspraxis als wirksam angesehen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997 - 7 C 21.96 - BVerwGE 105, 255 = NJW 1998, 253).

  • OVG Hamburg, 25.03.2008 - 4 Bs 5/08

    Ausschluss von gewerblichen Glücksspielen durch private Veranstalter,

    Derartige Entscheidungen "... können schon wegen des Inhalts der getroffenen Regelung nicht in ihrer Geltung auf Teile des Bundesgebiets beschränkt werden" (BVerwGE 105, 255, 261).
  • VG Düsseldorf, 25.03.2019 - 1 K 2030/18
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.07.2019 - 1 K 367/17

    Kirchensteuerpflicht bei behaupteter Unkenntnis über die Taufe im Kindesalter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2004 - 4 B 2096/03

    Oddset-Wetten durch private Unternehmer bleiben in Nordrhein-Westfalen untersagt

  • OVG Thüringen, 26.09.2019 - 3 KO 161/11

    Sportwetten-Erlaubnis nach Gewerbegesetz der DDR

  • VG Stuttgart, 07.10.2008 - 4 K 3230/06

    Vermittlung von Sportwetten; Legalisierungswirkung einer DDR-Gewerbeerlaubnis im

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.2008 - 1 S 1940/07

    Aberkennung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gegenüber einer

  • OVG Thüringen, 09.10.2019 - 3 KO 161/11

    DDR-Sportwetten-Erlaubnis; Fortsetzungsfeststellungsinteresse; räumlicher

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 213.08

    Verbot des Anbietens von Sportwetten über das Internet

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2002 - 4 B 1844/02

    ODDSET-Wetten dürfen in NRW weiterhin nur von Lotto vermittelt werden

  • BVerwG, 26.08.1999 - 3 C 31.98

    Vermögen, öffentliches - der DDR; Vermögen der DDR; zuordnungsfähiges Vermögen

  • OVG Niedersachsen, 04.03.2003 - 11 ME 420/02

    Zur Charakterisierung von Sportwetten (sog. Oddset-Wetten) als Glücksspiele; Zum

  • VG München, 16.01.2020 - M 22 K 18.893

    Feststellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts

  • VG Freiburg, 21.06.2007 - 4 K 1268/06

    Aberkennung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gegenüber einer

  • VG Ansbach, 14.08.2003 - AN 5 K 03.00443
  • OVG Thüringen, 21.10.1999 - 3 EO 939/97

    Ordnungsrecht; Ordnungsrecht (allgemein); Gewerbeerlaubnis; Gewerbefreiheit;

  • BVerwG, 11.03.1998 - 6 C 3.98

    Wirksamkeit von Musterungsentscheidungen der Wehrbehörden der ehemaligen DDR.

  • OLG Köln, 01.09.2000 - 6 U 53/99

    DDR-Sportwetten als verbotenes Glücksspiel - wettbewerbsrechtliche Bewertung -

  • VG Stuttgart, 15.10.2003 - 5 K 2107/03

    Zur Untersagung einer Oddset-Sportwettenveranstaltung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.03.2005 - 1 M 91/05

    Sportwette, Glücksspiel, Oddset: Wette

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2011 - 5 N 24.08

    Religionsgesellschaft; orthodoxe jüdische Kultusgemeinde; Bestätigung der

  • VG Mainz, 26.07.2018 - 1 K 116/18

    Verleihung des Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft an die "Islamische

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 215.08

    Beschwerde; öffentliches Glücksspiel (Sportwetten); Untersagungsverfügung;

  • VG Hannover, 19.06.2006 - 10 A 2564/06

    Untersagung einer Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten, für nicht in

  • BVerwG, 12.05.2004 - 7 B 21.04

    Rückgabe eines zugunsten des Deutschen Reichs eingezogenen Grundstücks nach dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2003 - 4 B 859/03
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2003 - 4 B 1005/03
  • OLG Nürnberg, 07.11.2000 - 3 U 2220/00

    Klagebefugnis eines DDR-Sportwettenunternehmens - Werbung für unerlaubtes

  • VG Mainz, 08.03.2018 - 1 K 177/17

    Kirchenrecht; Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an

  • VG Berlin, 03.06.1999 - 27 A 58.98
  • VG Arnsberg, 04.02.2005 - 1 L 1508/04

    Vermittlung von Sportwetten für private Wettveranstalter in NRW ist unzulässig

  • VG Berlin, 22.09.2003 - 31 A 274.00

    Adass Jisroel ist Rechtsnachfolger im Sinne des Vermögensgesetzes hinsichtlich

  • VG München, 31.03.2009 - M 16 K 07.4837

    Vorbeugende Feststellungsklage; Unzulässigkeit einer Unterlassungsklage wegen

  • VG Stuttgart, 23.08.2005 - 1 K 1378/05

    Die Vermittlung von Oddset-Sportwetten für einen Veranstalter mit sog. DDR-Lizenz

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.04.2005 - 1 L 188/03

    DDR-Sportwetten-Erlaubnis nicht ausreichend

  • VG Berlin, 16.04.2007 - 27 A 6.07

    Anerkennung als öffentlich-rechtliche Religionskörperschaft in der DDR und

  • VG Halle, 22.11.2001 - 3 A 1794/98
  • VG Hamburg, 07.06.2018 - 5 E 1284/18

    Körperschaften des öffentlichen Rechts; Religionsgemeinschaft; Erstverleihung;

  • VG Chemnitz, 07.09.1999 - 7 K 66/97

    Rechtsnachfolge bei Kleingartengrundstück

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht