Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 12.11.1997

Rechtsprechung
   BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96, 7 C 59.96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,257
BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96, 7 C 59.96 (https://dejure.org/1997,257)
BVerwG, Entscheidung vom 11.12.1997 - 7 C 58.96, 7 C 59.96 (https://dejure.org/1997,257)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Dezember 1997 - 7 C 58.96, 7 C 59.96 (https://dejure.org/1997,257)
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Angeschwemmter Abfall

§§ 3 Abs. 6, 13 Abs. 1 KrW-/AbfG, Haftung des Grundstücksbesitzers auch für 'aufgedrängten Abfallbesitz', Inhalt und Schranke des Eigentums, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG;

(Hinweis: vgl. hierzu die vom BVerfG in seiner späteren Entscheidung «Altlasten - Hutstoffabrik/Schießanlage» entwickelten Grundsätze zur Beschränkung der Haftung des Eigentümers)

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Kreis der Entsorgungspflichtigen bei Abfallanlandung durch Hochwasser

  • Wolters Kluwer

    "Arbeitsteilung" zwischen Abfallbesitzer und entsorgungspflichtiger Körperschaft - Verantwortlichkeit für "aufgedrängten" Abfall - Bestimmung der Voraussetzungen für die Begründung von Abfallbesitz

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für angeschwemmte Abfälle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG; § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG
    Abfall durch Schwemmgut, Pflichten des Abfallbesitzers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wer ist für "aufgedrängten" Abfall verantwortlich? (IBR 1998, 219)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 106, 43
  • NJW 1998, 1004
  • NVwZ 1998, 520 (Ls.)
  • NZM 1998, 207 (Ls.)
  • DVBl 1998, 336
  • DÖV 1998, 685
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 45.80

    Abfallbeseitigung - Kreis der Verpflichteten - Abschließende Regelung -

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96
    Der überlassungspflichtige Besitzer muß also die Abfälle zusammentragen und entsprechend den maßgebenden satzungsrechtlichen Bestimmungen so bereitstellen, daß die entsorgungspflichtige Körperschaft sie ohne weiteren Aufwand einsammeln kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8).

    Anders als im Zivilrecht setzt Abfallbesitz keinen Besitzbegründungswillen voraus; vielmehr genügt die - auf welche Weise auch immer erlangte - tatsächliche Gewalt über die Abfälle (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 a.a.O. S. 12; BGH, NVwZ 1985, 447).

    Aus diesen Grundsätzen folgt, daß von einem die Überlassungspflicht auslösenden Abfallbesitz dann nicht mehr gesprochen werden kann, wenn die betreffende Person nicht einmal - wie es der erkennende Senat in seinem Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - a.a.O. S. 12 ausgedrückt hat - ein "Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft" innehat.

    Dementsprechend hat der erkennende Senat den Abfallbesitz eines Grundstückseigentümers (oder -besitzers) verneint, wenn die Abfälle auf einem Grundstück lagern, das der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglich ist, etwa aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher Betretungsrechte (vgl. die Urteile vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - a.a.O. und vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - a.a.O.).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat bisher schon die Begründung von Abfallbesitz durch das verbotswidrige Fortwerfen oder Ablagern von Abfällen durch Dritte auf nicht frei zugänglichen Grundstücken im Innenbereich (Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - a.a.O.; Beschluß vom 20. Juli 1988 - BVerwG 7 B 9.88 - NVwZ 1988, 1021) und im Außenbereich (Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - a.a.O.) nicht davon abhängig gemacht, ob der Eigentümer des Grundstücks gegen derartiges Tun wirksame Abwehrmaßnahmen treffen kann oder nicht.

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 82.87

    Grundstückseigentum - Sachherrschaft - Abfallbesitz - Aufgedrängter Abfall -

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96
    Diese "Arbeitsteilung" zwischen Abfallbesitzer und entsorgungspflichtiger Körperschaft ist Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung und Entscheidung, daß der einzelne Bürger entsprechend dem allgemein im Umweltrecht verankerten Verursacherprinzip seinen Teil zur Lösung dieses bedeutsamen Umweltproblems beitragen soll und nicht alle dafür notwendigen Maßnahmen der Allgemeinheit überlassen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - NJW 1989, 1295 = DVBl 1989, 522; Beschluß vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 NB 1.95 - BVerwGE 99, 88 [BVerwG 27.06.1995 - 7 NB 1/95]).

    Diese Verantwortlichkeit für "aufgedrängten" Abfall ist eine verfassungsgemäße Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. den auf die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - a.a.O. ergangenen Beschluß des BVerfG vom 17. April 1989 - 1 BvR 385/89 -).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat den Abfallbesitz eines Grundstückseigentümers (oder -besitzers) verneint, wenn die Abfälle auf einem Grundstück lagern, das der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglich ist, etwa aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher Betretungsrechte (vgl. die Urteile vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - a.a.O. und vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - a.a.O.).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat bisher schon die Begründung von Abfallbesitz durch das verbotswidrige Fortwerfen oder Ablagern von Abfällen durch Dritte auf nicht frei zugänglichen Grundstücken im Innenbereich (Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - a.a.O.; Beschluß vom 20. Juli 1988 - BVerwG 7 B 9.88 - NVwZ 1988, 1021) und im Außenbereich (Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - a.a.O.) nicht davon abhängig gemacht, ob der Eigentümer des Grundstücks gegen derartiges Tun wirksame Abwehrmaßnahmen treffen kann oder nicht.

    Der Senat hat bereits entschieden, daß es in Fällen, in denen der Verursacher einer illegalen Abfallablagerung greifbar ist, geboten sein kann, vorrangig diesen durch ordnungsrechtliche Verfügung zur Wiederaufnahme des unerlaubt aufgegebenen Abfallbesitzes zu verpflichten; der Verursacher wird dann als (erneuter) Abfallbesitzer seinerseits überlassungspflichtig (vgl. Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - a.a.O.; vgl. auch Beschluß vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 87.86 - DVBl 1988, 150 = NVwZ 1988, 1126).

  • BVerwG, 30.10.1987 - 7 C 87.86

    Reichweite - Voraussetzungen - Drittverpflichtung - Abfallbesitzer - Landesrecht

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96
    Der Senat hat bereits entschieden, daß es in Fällen, in denen der Verursacher einer illegalen Abfallablagerung greifbar ist, geboten sein kann, vorrangig diesen durch ordnungsrechtliche Verfügung zur Wiederaufnahme des unerlaubt aufgegebenen Abfallbesitzes zu verpflichten; der Verursacher wird dann als (erneuter) Abfallbesitzer seinerseits überlassungspflichtig (vgl. Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - a.a.O.; vgl. auch Beschluß vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 87.86 - DVBl 1988, 150 = NVwZ 1988, 1126).
  • BVerwG, 14.11.1996 - 4 B 205.96

    Wasserrecht - Zustandsstörerhaftung des Grundstückseigentümers für

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96
    Lassen sich dagegen - was der Regelfall sein wird - etwaige Verursacher oder Erzeuger nicht feststellen, kommt eine Eingrenzung der Verantwortlichkeit eines Besitzers von aufgedrängten Abfällen nur aus verfassungsrechtlichen Gründen in Betracht, nämlich dann, wenn die Überlassung der Abfälle - im Fall des § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG die vom Abfallbesitzer vorzunehmende Verwertung oder Beseitigung - mit einem solchen Kostenaufwand verbunden wäre, daß dadurch die von Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Möglichkeit der privatnützigen Verwendung des Grundstücks entfiele (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 134.90 - NVwZ 1991, 475; ferner BVerwG, Beschluß vom 14. November 1996 - BVerwG 4 B 205.96 - NVwZ 1997, 577).
  • BVerwG, 20.07.1988 - 7 B 9.88

    Grundstückseigentum - Abfallbesitz - Wilder Müll - Abfallbeseitigung

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96
    Dementsprechend hat der erkennende Senat bisher schon die Begründung von Abfallbesitz durch das verbotswidrige Fortwerfen oder Ablagern von Abfällen durch Dritte auf nicht frei zugänglichen Grundstücken im Innenbereich (Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - a.a.O.; Beschluß vom 20. Juli 1988 - BVerwG 7 B 9.88 - NVwZ 1988, 1021) und im Außenbereich (Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - a.a.O.) nicht davon abhängig gemacht, ob der Eigentümer des Grundstücks gegen derartiges Tun wirksame Abwehrmaßnahmen treffen kann oder nicht.
  • BVerwG, 27.07.1995 - 7 NB 1.95

    Rechtmäßigkeit einer Pflicht zur Verbringung bestimmter zu verwertender Abfälle

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96
    Diese "Arbeitsteilung" zwischen Abfallbesitzer und entsorgungspflichtiger Körperschaft ist Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung und Entscheidung, daß der einzelne Bürger entsprechend dem allgemein im Umweltrecht verankerten Verursacherprinzip seinen Teil zur Lösung dieses bedeutsamen Umweltproblems beitragen soll und nicht alle dafür notwendigen Maßnahmen der Allgemeinheit überlassen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - NJW 1989, 1295 = DVBl 1989, 522; Beschluß vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 NB 1.95 - BVerwGE 99, 88 [BVerwG 27.06.1995 - 7 NB 1/95]).
  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 B 134.90

    Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für Altlasten

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96
    Lassen sich dagegen - was der Regelfall sein wird - etwaige Verursacher oder Erzeuger nicht feststellen, kommt eine Eingrenzung der Verantwortlichkeit eines Besitzers von aufgedrängten Abfällen nur aus verfassungsrechtlichen Gründen in Betracht, nämlich dann, wenn die Überlassung der Abfälle - im Fall des § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG die vom Abfallbesitzer vorzunehmende Verwertung oder Beseitigung - mit einem solchen Kostenaufwand verbunden wäre, daß dadurch die von Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Möglichkeit der privatnützigen Verwendung des Grundstücks entfiele (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 134.90 - NVwZ 1991, 475; ferner BVerwG, Beschluß vom 14. November 1996 - BVerwG 4 B 205.96 - NVwZ 1997, 577).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.1995 - 20 A 5004/94

    Schwemmgutbeseitigung

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96
    Auf die Berufung des Klägers gab das Oberverwaltungsgericht der Feststellungsklage durch Urteil vom 21. März 1996 statt (zu einem Parallelverfahren vgl. OVG Münster, UPR 1996, 274 = NuR 1996, 314) und führte zur Begründung aus: Die Beklagte sei nach § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Satz 1 des Abfallgesetzes - AbfG - in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 6 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LAbfG NW - zum Zusammentragen der angeschwemmten Abfälle verpflichtet.
  • BGH, 14.03.1985 - III ZR 12/84

    Besitz an Abfällen

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96
    Anders als im Zivilrecht setzt Abfallbesitz keinen Besitzbegründungswillen voraus; vielmehr genügt die - auf welche Weise auch immer erlangte - tatsächliche Gewalt über die Abfälle (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 a.a.O. S. 12; BGH, NVwZ 1985, 447).
  • BVerwG, 28.06.2007 - 7 C 5.07

    Abfallbesitzer, Entsorgungspflicht des; Abfallbesitz; Abfallerzeuger, Besitz des;

    Das Gesetz trägt hierdurch dem Verursacherprinzip Rechnung, das allgemein im Umweltrecht gilt (stRspr, vgl. Urteil vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 7 C 58.96 - BVerwGE 106, 43 ).
  • BVerwG, 27.08.2009 - 7 CN 2.08

    Sperrmüllabfuhr, flächendeckende; Rückstände; Abfallbesitzer,

    Dies gilt z.B. für den Fall des "wilden" Abfalls, der auf Privatgrundstücken abgelagert worden ist, die kraft gesetzlicher Verpflichtung frei zugänglich sind (Urteile vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 7 C 58.96 - BVerwGE 106, 43 = Buchholz 451.22 § 3 AbfG Nr. 2 , vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 31 und vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 11).

    Ist ein Abfallbesitzer vorhanden, muss er die Abfälle zusammentragen und entsprechend den satzungsrechtlichen Bestimmungen so bereitstellen, dass der Entsorgungsträger sie ohne weiteren Aufwand einsammeln kann (Urteil vom 11. Dezember 1997 a.a.O.).

    Der daraus resultierende Abfallbesitz setzt keinen Besitzbegründungswillen voraus (Urteil vom 11. Dezember 1997 a.a.O. S. 45; stRspr).

    Doch war für diese Beurteilung maßgeblich, dass eine Doppelbelastung des Privateigentümers - einmal durch die ihm auferlegte Öffnung seines Grundstücks für die Allgemeinheit und zusätzlich durch die Zuordnung der abfallrechtlichen Verantwortlichkeit für die Folgen dieser Öffnung - die zumutbare Opfergrenze des Art. 14 GG überschreiten würde (Urteil vom 11. Dezember 1997 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.2007 - 10 S 1684/06

    Müllsortiermaßnahme durch Dritte im Zeitraum zwischen Bereitstellung und

    Solange eine Person Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer ist, steht sie in der abfallrechtlichen Verantwortung; die Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers setzt erst mit der Überlassung des Abfalls ein (BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 45 ff. und 48).

    Die Erfüllung der Überlassungspflicht bestimmt sich somit neben dem physischen Transfer des Abfalls, d. h. Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft über den Abfall auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, im Rechtssinne nach "den maßgebenden satzungsrechtlichen Bestimmungen" (so BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 45).

    Konsequenterweise geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, bei überlassungspflichtigen Abfällen setze die Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger "erst mit der Überlassung und nicht schon vorher" ein (BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 48; ebenso z. B. Kunig, aaO, § 15 RdNr. 9).

    Es ist seit geraumer Zeit geklärt, dass der Abfallbesitzer zur Überlassung des Abfalls nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG verpflichtet ist und in der Phase vor der Abfallüberlassung abfallrechtliche Verantwortung trägt (BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 45; Kunig, aaO, § 3 RdNr. 57).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 12.96   

Zitiervorschläge
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BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 12.96 (https://dejure.org/1997,884)
BVerwG, Entscheidung vom 12.11.1997 - 6 C 12.96 (https://dejure.org/1997,884)
BVerwG, Entscheidung vom 12. November 1997 - 6 C 12.96 (https://dejure.org/1997,884)
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Gradum nempe Magistralem

§ 55b UG, Art. 48, 52 EGV aF (Art. 39, 43 EG), Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Anwendungsvorang, gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung (vgl. Art. 10 EG), 'sinnvolle Restregelung'

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Befugnis zur Führung von ausländischen akademische Graden - Erfordernis einer Genehmigung der Führung von ausländischen akademischen Graden - Allgemeine und individuelle Genehmigung - Rechtfertigende Gründe für eine zulässige Beschränkung von grundlegenden Freiheiten - ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 48; ; EWG-Vertrag Art. 52; ; EWG-Vertrag Art. 177; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. ... 19 Abs. 2; ; Gesetz über die Führung akademischer Grade - GFaG - vom 7. Juni 1939, RGBl I S. 985, § 2; ; Universitätsgesetz Baden-Württemberg - UG - in der Fassung vom 12. Mai 1992, GBl S. 449, in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 12. Dezember 1994, GBl S. 673, § 55 b

  • candelabrum.de
  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 105, 336
  • NVwZ 1998, 520
  • VBlBW 1998, 336
  • DVBl 1998, 401
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 12.96
    Der Europäische Gerichtshof beantwortete die Frage mit Urteil vom 31. März 1993 - Rs C-19/92 - (NVwZ 1993, 661) auszugsweise wie folgt:.

    Insoweit hat die im Falle des Klägers ergangene Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 31. März 1993 - Rs C-19/92 - NVwZ 1993, 661, mit der er die Vereinbarkeit des Erfordernisses einer behördlichen Genehmigung für das Führen von ausländischen akademischen Graden mit den Freiheiten des Gemeinschaftsrechts, Art. 48 und 52 EWGV, bejaht hat, grundlegend Klarheit geschaffen über die - nur sehr eingeschränkten - Voraussetzungen, von denen das nationale Recht die Erteilung einer solchen Genehmigung abhängig machen darf.

    Auch diese Frage aber hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 31. März 1993 (a.a.O.) hinreichend eindeutig beantwortet, so daß auch insoweit keine Zweifel bleiben, die das Revisionsgericht gemäß Art. 177 EWGV zu einer erneuten Vorlage verpflichten würden.

    Den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber hat der Europäische Gerichtshof bei seiner Vorabentscheidung in der Sache des Klägers vom 31. März 1993 (a.a.O.) - wie dargelegt - maßgeblich berücksichtigt, und zwar mit der Konsequenz, daß die Befugnis zur Führung eines ausländischen akademischen Grades zwar unter den Vorbehalt einer Genehmigung gestellt werden darf, daß die Erteilung dieser Genehmigung aber nur von einem - wie dargelegt - sehr eingeschränkten Prüfprogramm abhängig gemacht werden darf.

  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 4.91

    Akademischer Grad - Landesrechtliche Auslegung - Verwechslungsgefahr -

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 12.96
    In diesem Zusammenhang bedarf die bisherige Rechtsprechung des Senats zur Genehmigung der Führung akademischer Grade (vgl. BVerwGE 94, 73), auf die sich das Berufungsgericht für seine Auffassung von der bundesverfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit eines Genehmigungsverfahrens berufen hat, im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 31. März 1993 und ihre Konsequenzen für das nationale Recht aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union einer entsprechenden Klarstellung hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit von akademischen Graden, die von Hochschulen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union verliehen worden sind: Zwar hat auch das Bundesverwaltungsgericht schon in seiner bisherigen Rechtsprechung die Zulässigkeit eines Genehmigungsverfahrens überhaupt wie auch die Zulässigkeit von konkreten Genehmigungsvoraussetzungen maßgeblich am bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemessen.
  • BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 77.87

    Umfang der Selbstbindung des Revisionsgericht bei nachfolgender abweichender

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 12.96
    Vielmehr führt der im Verhältnis von Gemeinschaftsrecht zum nationalen Recht der Mitgliedstaaten der Union geltende Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts - den das Berufungsgericht an anderer Stelle zutreffend gesehen hat - lediglich dazu, daß das nationale Recht, soweit es dem Gemeinschaftsrecht widerspricht, von den Behörden und Gerichten des betroffenen Mitgliedstaats nicht angewendet werden darf (vgl. dazu die bereits vom Berufungsgericht angeführten Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 u.a. - BVerfGE 85, 191, 204 = NJW 1992, 964 sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1990 - BVerwG 3 C 77.87 - Buchholz 451.90 Nr. 97).
  • BVerwG, 12.06.1970 - VII C 35.69
    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 12.96
    Da es sich bei den Normen des Gemeinschaftsrechts sowie bei dessen konkretem Inhalt, wie er vom hierfür zuständigen Europäischen Gerichtshof für die Gesetzgeber, Behörden und Gerichte aller Mitgliedstaaten verbindlich ausgelegt und angewendet wird, um revisibles Recht handelt (BVerwGE 35, 277; stRspr), gehört es zu den Aufgaben des Revisionsgerichts, die Auslegung und Anwendung von Landesrecht durch die Gerichte der Länder auch daraufhin zu überprüfen, ob sie dabei Gemeinschaftsrecht verletzt haben.
  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 12.96
    Vielmehr führt der im Verhältnis von Gemeinschaftsrecht zum nationalen Recht der Mitgliedstaaten der Union geltende Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts - den das Berufungsgericht an anderer Stelle zutreffend gesehen hat - lediglich dazu, daß das nationale Recht, soweit es dem Gemeinschaftsrecht widerspricht, von den Behörden und Gerichten des betroffenen Mitgliedstaats nicht angewendet werden darf (vgl. dazu die bereits vom Berufungsgericht angeführten Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 u.a. - BVerfGE 85, 191, 204 = NJW 1992, 964 sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1990 - BVerwG 3 C 77.87 - Buchholz 451.90 Nr. 97).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1995 - 9 S 2780/93

    Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades ist nicht

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 12.96
    BVerwG 6 C 12.96 VGH 9 S 2780/93.
  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 92/09

    Sportwetten im Internet

    Hingegen blieben diejenigen Bestandteile des Glücksspielstaatsvertrags weiterhin anwendbar, die noch eine aus sich heraus sinnvolle und handhabbare Regelung darstellen, die der erkennbaren Absicht des Normgebers entspräche (vgl. BVerwGE 105, 336, 345 f.).
  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 93/10

    Poker im Internet

    Hingegen blieben diejenigen Bestandteile des Glücksspielstaatsvertrags weiterhin anwendbar, die noch eine aus sich heraus sinnvolle und handhabbare Regelung darstellen, die der erkennbaren Absicht des Normgebers entspräche (vgl. BVerwGE 105, 336, 345 f.).
  • OLG Koblenz, 03.07.2019 - 9 U 1359/18

    lottohelden.de - Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit von Internet-Zweitlotterien in

    Hingegen blieben diejenigen Bestandteile des Glücksspielstaatsvertrags weiterhin anwendbar, die noch eine aus sich heraus sinnvolle und handhabbare Regelung darstellen, die der erkennbaren Absicht des Normgebers entspräche (vgl. BVerwGE 105, 336 [345f.] = NVwZ 1998, 520).
  • VG Arnsberg, 27.07.2011 - 9 K 259/09

    Slowakischer Hochschulgrad doktor práv (JUDr.) darf nicht mit der Abkürzung Dr.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - 6 C 12/96 -, Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 105, 336 (346).
  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 30/10

    Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet

    Hingegen blieben diejenigen Bestandteile des Glücksspielstaatsvertrags weiterhin anwendbar, die noch eine aus sich heraus sinnvolle und handhabbare Regelung darstellen, die der erkennbaren Absicht des Normgebers entspricht (vgl. BVerwGE 105, 336, 345 f.).
  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 189/08

    Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet

    Hingegen blieben diejenigen Bestandteile des Glücksspielstaatsvertrags weiterhin anwendbar, die noch eine aus sich heraus sinnvolle und handhabbare Regelung darstellen, die der erkennbaren Absicht des Normgebers entspräche (vgl. BVerwGE 105, 336, 345 f.).
  • BVerfG, 18.02.1999 - 2 BvR 335/98

    Verfassungsmäßigkeit der Genehmigungspflicht für das Führen des ausländischen

    a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 1997 - BVerwG 6 C 12.96 -,.
  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 43/10

    Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet

    Hingegen blieben diejenigen Bestandteile des Glücksspielstaatsvertrags weiterhin anwendbar, die noch eine aus sich heraus sinnvolle und handhabbare Regelung darstellen, die der erkennbaren Absicht des Normgebers entspräche (vgl. BVerwGE 105, 336, 345 f.).
  • BVerwG, 16.09.1999 - 6 B 66.99

    Verleihung eines Ehrentitels durch eine Hochschule eines Nichtmitgliedstaates der

    Auch diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht, soweit sie eine Abweichung des berufungsgerichtlichen Urteils von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 4.91 - (BVerwGE 94, 73 = NVwZ 1994, 167) und vom 12. November 1997 - BVerwG 6 C 12.96 - (BVerwGE 105, 336 = NVwZ 1998, 520) und des Europäischen Gerichtshofs vom 31. März 1993 - Rs C-19/92 - (NVwZ 1993, 661) geltend macht.

    Dies gilt auch für den von der Beschwerde angeführten § 55 b des baden-württembergischen Universitätsgesetzes (i. d. F. vom 10. Januar 1995 - GBl BW S. 1), dessen Übereinstimmung mit höherrangigem Recht Gegenstand der Entscheidung des Senats vom 12. November 1997 (a. a. O.) ist; es genügt nicht, daß Teile der maßgeblichen Vorschriften inhaltsgleich sind (vgl. Beschluß vom 4. Februar 1999 - BVerwG 6 B 131.98 - NVwZ-RR 1999, 374 f. = DVBl 1999, 930).

    Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin: Die Beschwerde übersieht, daß der Vorrang des Gemeinschaftsrechts im Sinne der Entscheidung des Senats vom 12. November 1997 (a. a. O.) nur dann besteht, wenn es um einen gemeinschaftsrechtlich relevanten Tatbestand geht.

  • OVG Niedersachsen, 21.06.2011 - 11 LC 348/10

    Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Unions- und

    Ob und in welchem Umfang die übrigen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des ergänzenden (Glücksspiel-)Landesrechts Bestand haben, ist nach den (nationalen, hier landesrechtlichen) Regeln zu bestimmen, die allgemein für die Teilnichtigkeit von Normen anerkannt sind und wegen der vergleichbaren Interessenlage insoweit auch auf die vorliegende Fallgestaltung der (unterstellten) Teilunanwendbarkeit heranziehbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1997 - 6 C 12/96 -, BVerwGE 105, 336 ff., zur Fortgeltung eines nationalen Erlaubnisvorbehalts im Übrigen bei teilweiser Unanwendbarkeit der Genehmigungsvoraussetzungen).
  • VGH Hessen, 14.10.2005 - 5 UE 819/05

    Getränkesteuer, alkoholhaltiges Getränk; Gastwirtschaft

  • VG Arnsberg, 16.04.2009 - 9 L 45/09

    JUDr. oder "doctor práv"

  • KG, 29.04.2016 - 5 U 142/15

    Wettbewerbsverstoß: Berechtigung eines Rechtsanwalts zum Führen eines

  • SG Berlin, 11.06.2012 - S 205 AS 11266/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für ausländische

  • VG Freiburg, 26.01.2011 - 1 K 1638/10

    Zum Führen des slowakischen Hochschulgrades "doktor prav - JUDr." in

  • VG Karlsruhe, 21.12.2009 - 10 K 1416/09

    Überprüfung der Gleichwertigkeit eines in einem Mitgliedsstaat der Europäischen

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