Rechtsprechung
| EuGH, 02.03.1999 - C-416/96 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
Begriff des "einzelstaatlichen Gerichts" im Sinne von Artikel 177 EG-Vertrag - Kooperationsabkommen EWG-Marokko - Artikel 40 Absatz 1 - Verbot der Diskriminierung im Bereich der sozialen Sicherheit - Unmittelbare Wirkung - Bedeutung - Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, wodurch die Beschäftigung eines marokkanischen Arbeitnehmers in einem Mitgliedstaat beendet wird
- Europäischer Gerichtshof
Eddline El-Yassini
- Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)
Großbritannien (A), Marokkaner, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Eheschließung, Briten, Erwerbstätigkeit, Arbeitsbedingungen, Arbeitserlaubnis, Freizügigkeit, Vorlage zur Entscheidung, Zulässigkeit, Diskriminierungsverbot, Wanderarbeitnehmer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EG-Vertrag Art. 177; Kooperationsabkommen EWG-Marokko Art. 40 Abs. 1
1 Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Einzelstaatliches Gericht im Sinne des Artikels 177 des Vertrages - Begriff - "Immigration Adjudicator", der für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Recht von Ausländern auf Einreise und Aufenthalt zuständig ist - Einbeziehung - [EG-Vertrag, Artikel 177] - - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
Verbot der Diskriminierung im Bereich der sozialen Sicherheit und des Aufenthaltsrechts - Begriff des "einzelstaatlichen Gerichts"
Verfahrensgang
- Immigration Adjudicator (England) [Vereinigtes Königreich], 20.12.1996 - TH 41675/95
- Generalanwalt beim EuGH, 19.05.1998 - C-416/96
- EuGH, 02.03.1999 - C-416/96
- Special Adjudicator (England) [Vereinigtes Königreich], 13.04.2000 - TH/41675/95
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 1999, I-1209
- DVBl 1999, 1231 (Ls.)
- NVwZ 1999, 1095
- NZA 1999, 533
Wird zitiert von ... (112)
- OVG Hamburg, 29.05.2008 - 4 Bf 232/07
Berufung eines türkischen Arbeitnehmers auf Art. 10 EWGAssRBes 1/80 - …
Die praktische Wirksamkeit von Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 erfordert, dass ein türkischer Staatsangehöriger, dem die ordnungsgemäße Erlaubnis erteilt worden ist, im Gebiet eines Mitgliedstaates für eine bestimmte Zeit eine Beschäftigung auszuüben, während dieser gesamten Zeit seine Rechte aus dieser Erlaubnis ausüben kann (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 2.3.1999, Rs. C-416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095, …und Urt. v. 14.12.2006, Rs. C-97/05, Gattoussi, NVwZ 2007, 430).Diese Bestimmung enthält unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und nach Gegenstand und Art des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (…vgl. EuGH, Urt. v. 8.5.2003, Rs. C-171/01, Slg. 2003, I-04301; Urt. v. 2.3.1999, Rs. C-416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095, dort zu Art. 40 Abs. 1 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Marokko;… Urt. v. 4.12.2006, Rs. C-97/05, Gattoussi, NVwZ 2007, 430, dort zu dem Diskriminierungsverbot nach Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommens EG-Tunesien).
Bei der Bestimmung von Tragweite und Grenzen des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 in Bezug auf sich daraus gegebenenfalls ergebende Aufenthaltsrechte eines türkischen Arbeitnehmers für die Dauer der erlaubten Beschäftigung sind diejenigen Grundsätze maßgeblich, die der EuGH für Diskriminierungsverbote in den Bestimmungen des Art. 40 Abs. 1 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Marokko und des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommens EG-Tunesien in den Urteilen vom 2. März 1999 (Rs. C-416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095 ) und vom 14. Dezember 2006 (Rs. C-97/05, Gattoussi, NVwZ 2007, 430 ) aufgestellt hat.
Nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 2. März 1999 (Rs. C-416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095) untersagt es die genannte Bestimmung einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht, es abzulehnen, die Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen, dem er die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt hat, für die gesamte Dauer dieser Beschäftigung zu verlängern, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr besteht.
Für den gegenteiligen Fall - dass eine Berufung auf das assoziationsrechtliche Diskriminierungsverbot zulässig und bei der Entscheidung über den aufenthaltsrechtlichen Status des türkischen Arbeitnehmers zu beachten sei - hat der EuGH auf seine Auslegung der "vergleichbaren" (…Urteil Güzeli, a.a.O., Rn. 52) Vorschrift des Art. 40 des Kooperationsabkommen EWG-Marokko im Urteil vom 2. März 1999 (C-416/96, El-Yassini, a.a.O.) hingewiesen, der zufolge es einem Mitgliedstaat zwar grundsätzlich nicht untersagt sei, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen, dem dieser Mitgliedstaat die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt habe, abzulehnen, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr bestehe, es sich jedoch anders verhalte, wenn der Aufnahmemitgliedstaat dem marokkanischen Wanderarbeitnehmer in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen habe.
In der genannten Entscheidung, die auf dem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG des Verwaltungsgerichts Darmstadt beruht (Beschl. v. 25.1.2005, InfAuslR 2005, 135 ff.), hat der EuGH im Anschluss an das Urteil El-Yassini vom 2. März 1999 (a.a.O.) u.a. ausgeführt (…Rn. 36 bis 43): Es sei festzustellen, dass das Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommen, das nicht die Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zum Gegenstand habe, es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht untersage, Maßnahmen in Bezug auf das Aufenthaltsrecht eines tunesischen Staatsangehörigen zu ergreifen, der zunächst die Erlaubnis zum Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat und zur Aufnahme einer Berufstätigkeit dort erhalten habe.
Schließlich ist dem EuGH in Verfahren Gattoussi auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bekannt gewesen, die dieses Gericht im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 3. März 1999 (Rechtssache C-416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095) entwickelt hat.
Für diesen Fall - Erschleichen des Visums zum Zwecke des Familiennachzugs und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sowie der darauf beruhenden unbefristeten Arbeitsgenehmigung durch die Stadt Bochum bzw. das Arbeitsamt Bochum - wären die Arbeitsberechtigung des Klägers und ein dazu erforderliches Aufenthaltsrecht nicht durch das Verbot der Diskriminierung nach Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 geschützt (vgl. EuGH, Urt. v. 2.3.1999, Rs. C-416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095, Rn. 7;… Urt. v. 24.1.2008, Rs. C-294/06, Payir, Akyuz und Ozturk, juris, Rn. 40; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.3.2008, 4 Bs 161/07).
- EuGH, 14.12.2006 - C-97/05
Europa-Mittelmeer-Abkommen - Tunesischer Arbeitnehmer, der die Erlaubnis zum …
Mit seinen Vorlagefragen, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich das Urteil des Gerichtshofes vom 2. März 1999 in der Rechtssache C-416/96 (El-Yassini, Slg. 1999, I-1209) zur Auslegung von Artikel 40 Absatz 1 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 (ABl. L 264, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (im Folgenden: Abkommen EWG-Marokko) auf das Ausgangsverfahren übertragen lässt und ob Artikel 64 Absatz 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens den Aufnahmemitglied daran hindert, das Aufenthaltsrecht eines tunesischen Staatsangehörigen, dem er die Erlaubnis zum Aufenthalt im Inland befristet und die Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung unbefristet erteilt hat, zu beschränken, wenn der ursprüngliche Grund für die Aufenthaltserlaubnis vor deren Ablauf entfallen ist.Wie der Gerichtshof entschieden hat, erfüllte dieser Artikel 40 Absatz 1 die Anforderungen für die Zuerkennung unmittelbarer Wirkung (Urteil El-Yassini, Randnr. 27).
Im Urteil El-Yassini hat der Gerichtshof wie folgt für Recht erkannt: Beim Stand des Gemeinschaftsrechts zum Zeitpunkt seiner Entscheidung war Artikel 40 Absatz 1 des Abkommens EWG-Marokko dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht untersagte, es abzulehnen, die Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen, dem er die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt hatte, für die gesamte Dauer dieser Beschäftigung zu verlängern, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts bei Ablauf der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis nicht mehr bestand.
Anders verhielte es sich nur, wenn dem Betroffenen durch ein derartiges Vorgehen das Recht auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung, das ihm durch eine von der zuständigen nationalen Behörde ordnungsgemäß erteilte Arbeitserlaubnis erteilt worden war, die länger als die Aufenthaltserlaubnis war, entzogen würde, ohne dass Gründe des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates, namentlich Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, dies rechtfertigten (Urteil El-Yassini, Randnr. 67).
Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Umstände des vorliegenden Ausgangsverfahrens mit denjenigen vergleichbar sind, die der Gerichtshof im Urteil El-Yassini untersucht hat.
Allerdings hebt die deutsche Regierung einige Unterschiede zwischen Artikel 64 Absatz 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens und Artikel 40 Absatz 1 des Abkommens EWG-Marokko hervor, die dem entgegenstünden, dass der angeführte Artikel 64 Absatz 1 so ausgelegt werde, wie die letztgenannte Bestimmung im Urteil El-Yassini ausgelegt worden sei.
Daher ist, dem folgend, was der Gerichtshof in der Rechtssache El-Yassini in Bezug auf das Abkommen EWG-Marokko entschieden hat, festzustellen, dass das Europa-Mittelmeer-Abkommen, das nicht die Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zum Gegenstand hat, es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht untersagt, Maßnahmen in Bezug auf das Aufenthaltsrecht eines tunesischen Staatsangehörigen zu ergreifen, der zunächst die Erlaubnis zum Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat und zur Aufnahme einer Berufstätigkeit dort erhalten hat (Urteil El-Yassini, Randnrn. 58 bis 62).
Dass ein solches Vorgehen den Betroffenen dazu zwingt, sein Arbeitsverhältnis im Aufnahmemitgliedstaat vor dem mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbarten Termin zu beenden, ändert daran grundsätzlich nichts (Urteil El-Yassini, Randnr. 63).
Insbesondere kann, wie der Gerichtshof bereits in der Rechtssache El-Yassini entschieden hat, der Aufnahmemitgliedstaat dann, wenn er dem Wanderarbeitnehmer ursprünglich in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen hatte, die Situation dieses Arbeitnehmers nicht aus Gründen in Frage stellen, die nicht dem Schutz eines berechtigten Interesses des Staates, wie der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dienen (Urteil El-Yassini, Randnrn. 64, 65 und 67).
- BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 11.08
Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Geltungsdauer; …
Anders als die Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Tunesien und Marokko, aus deren Diskriminierungsverbot der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hinsichtlich der Arbeitsbedingungen unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht hergeleitet hat (EuGH, Urteil vom 2. März 1999 - Rs. C 416.96, El Yassini - Slg. 1999, I-1209 und Urteil vom 14. Dezember 2006 - Rs. C. 97/05, Gattoussi - Slg. 2006, I-11917), bezieht sich das im Abkommen mit Ägypten enthaltene Diskriminierungsverbot von vornherein nicht auf die Arbeitsbedingungen.
- VG Münster, 03.09.2008 - 8 K 1316/07
D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug, nachträgliche Befristung, …
Dass dies den Betroffenen zwingt, sein Arbeitsverhältnis vor dem mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbarten Termin zu beenden, ändert daran grundsätzlich nichts, vgl. Urteile vom 2. März 1999, C-416/96, El-Yassini, Rn. 62 f., und vom 14. Dezember 2006, C-97/05, Gattoussi, NVwZ 2007, 430, Rn. 36 f.Nur wenn der Aufnahmemitgliedstaat dem Ausländer ursprünglich in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen hatte, darf er diese Situation nicht aus Gründen in Frage stellen, die nicht dem Schutz eines berechtigten Interesses des Staates, wie der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dienen, vgl. Urteile vom 2. März 1999, C-416/96, El-Yassini, Rn. 66, und vom 14. Dezember 2006, C-97/05, Gattoussi, a.a.O., Rn. 39 f.
Die praktische Wirksamkeit der Nichtdiskriminierungsvorschrift erfordert nämlich, dass ein assoziationsberechtigter Staatsangehöriger, dem ordnungsgemäß die Erlaubnis erteilt wurde, im Gebiet eines Mitgliedstaats für eine bestimmte Zeit eine Beschäftigung auszuüben, während dieser gesamten Zeit seine Rechte aus dieser Bestimmung ausüben kann, vgl. EuGH, Urteile vom 2. März 1999, C-416/96, El-Yassini, Rn. 64 f., und vom 14. Dezember 2006, C-97/05, Gattoussi, a.a.O., Rn. 40.
Dass nicht der EuGH, sondern die nationalen Gerichte entscheiden, ob durch oder auf Grund ihrer nationalen Vorschriften in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen worden sind, ergibt sich aus Art. 234 EG und ist vom EuGH auch mehrfach betont worden, vgl. EuGH, Urteile vom 2. März 1999, C-416/96, El-Yassini, Rn. 64, und vom 26. Oktober 2006, C-4/05, Güzeli, InfAuslR 2007, 1, Rn. 36, 38, 50, 53; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 18 B 722/07 -, a.a.O., Rn. 15 bis 20.
Würde man mit dem VGH Baden-Württemberg aus einer vom Bestand des Aufenthaltsrechts abhängigen unbefristeten deutsche Arbeitsberechtigung eine Grundlage für ein grundsätzlich unbefristetes Aufenthaltsrecht der hier über einen Arbeitsplatz verfügenden Staatsangehörigen Algeriens ableiten, so würden diese entgegen der Rechtsprechung des EuGH, vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 1999, C-416/96, El-Yassini, Rn. 57 bis 61, europarechtlich besser gestellt als die nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei aufenthaltsberechtigten türkischen Arbeitnehmer nach Maßgabe des Art. 6 ARB 1/80, s. auch EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006, C-4/05, Güzeli, a.a.O., Rn. 36, 38.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache scheidet aus, da die Rechtslage durch die Urteile des EuGH vom 2. März 1999, C-416/96, El-Yassini, und vom 14. Dezember 2006, C- 97/05, Gattoussi, sowie das Urteil des BVerwG vom 1. Juli 2003 - 1 C 18.02 -, und die Beschlüsse des OVG NRW vom 13. Februar 2007 - 18 B 108/07 - und vom 22. Juni 2007 - 18 B 722/07 -, geklärt ist.
- OVG Hamburg, 19.05.2011 - 4 Bf 88/10
Zurückverweisung durch Revisionsgericht; Vorabentscheidungsersuchen des …
b) und dass es einem Mitgliedstaat untersagt ist, dieser Erlaubnis unter Hinweis auf zum Zeitpunkt ihrer Erteilung geltende nationale Vorschriften über die Abhängigkeit der Arbeitserlaubnis von der Aufenthaltserlaubnis von vornherein jegliche Wirkung in Hinblick auf seinen aufenthaltsrechtlichen Status abzusprechen (im Anschluss an: Urteile des Gerichtshofs vom 2. März 1999 [Rs. C-416/96, El-Yassini, Slg. 1999, I-01209, Leitsatz 3, Rn. 62 bis 65] zur Tragweite des Art. 40 Abs. 1 des Abkommens EWG-Marokko, …sowie vom 14. Dezember 2006 [Rs. C-97/05, Gattoussi, Slg 2006, I-11917, Leitsatz 2, Rn. 36 bis 43] zur Tragweite des Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommen EG-Tunesien)?.Das wäre nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu vergleichbaren assoziationsrechtlichen Verboten allerdings anzunehmen, wenn die Entziehung des Rechts des Klägers auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung, das ihm hier durch die Erteilung einer unbefristeten Arbeitserlaubnis eingeräumt worden war, aus Gründen des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates, namentlich durch Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt war (Urt. v. 2.3.1999, Rs. C-416/96, El-Yassini, Slg. 1999, I-1209, Rn. 65, 67;… Urt. v. 24.1.2008, Rs. C-294/06, Payir u.a., Slg. 2008, I-00203, Rn. 40).
In dem Urteil vom 2. März 1999 (Rs. C-416/96, El-Yassini, Slg. 1999, I-01209) hat der Gerichtshof ausgeführt, Art. 40 Abs. 1 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Marokko untersage es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht, es abzulehnen, die Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen, dem er die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt habe, für die gesamte Dauer dieser Beschäftigung zu verlängern, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr bestehe.
Gleichwohl hat der Gerichtshof im Anschluss an das Urteil El-Yassini vom 2. März 1999 (a.a.O.) unter Wiederholung der allgemeinen Grundsätze zur Auslegung des fraglichen Diskriminierungsverbots unter anderem ausgeführt: Entgegen der Ansicht der deutschen Regierung ergebe sich aus dieser Auslegung nicht, dass ein tunesischer Staatsangehöriger sich in keinem Fall auf das Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens berufen könne, um eine Maßnahme anzufechten, die ein Mitgliedstaat ergriffen habe, um sein Aufenthaltsrecht zu beschränken.
Die zu den vergleichbaren Diskriminierungsverboten ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs betraf zum einen die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (Urt. v. 2.3.1999, Rs. C-416/96, El-Yassini, Slg. 1999 I-01209, Rn. 8, 10) und zum anderen die Befristung einer Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (…Urt. v. 14.12.2006, Rs. C-97/05, Gattoussi, Slg. 2006 I-11917, Rn. 14).
- EuGH, 08.05.2003 - C-171/01
Assoziation EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 10 Absatz 1 des …
53 Für eine sachdienliche Beantwortung der Frage, ob eine Bestimmung eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland, die ein Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit enthält, einen Mitgliedstaat daran hindert, einem Staatsangehörigen des betreffenden Drittlandes im Anwendungsbereich des Abkommens eine Vergünstigung allein deshalb zu versagen, weil er die Staatsangehörigkeit dieses Drittlandes besitzt, ist zunächst zu prüfen, ob die fragliche Bestimmung dem Einzelnen unmittelbar Rechte verleiht, die dieser vor den Gerichten eines Mitgliedstaats geltend machen kann; ist dies der Fall, so ist weiter die Tragweite des in der Bestimmung enthaltenen Diskriminierungsverbots zu untersuchen (in diesem Sinne Urteile vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90, Kziber, Slg. 1991, I-199, Randnr. 14, vom 2. März 1999 in der Rechtssache C-416/96, Eddline El-Yassini, Slg. 1999, I-1209, Randnr. 24, vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96, Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 47, und vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-162/00, Pokrzeptowicz-Meyer, Slg. 2002, I-1049, Randnr. 18).54 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Gegenstand und die Natur des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfuellung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (u. a. Urteile vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 14, Kziber, Randnr. 15, Eddline El-Yassini, Randnr. 25, Sürül, Randnr. 60, und Pokrzeptowicz-Meyer, Randnr. 19).
60 Diese Auslegung entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Eddline El-Yassini, Randnr. 27, und Pokrzeptowicz-Meyer, Randnrn. 21 und 22) zum Grundsatz der Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen gemäß Artikel 40 Absatz 1 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko, im Namen der Gemeinschaft genehmigt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 (…ABl. L 264, S. 1) und Artikel 37 Absatz 1 des durch den Beschluss 93/743/Euratom, EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 (…ABl. L 348, S. 1) im Namen der Gemeinschaften geschlossenen und genehmigten Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits.
66 Dies gilt insbesondere für Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80, der kein reiner Programmsatz ist, sondern auf dem Gebiet der Arbeits- und Entgeltbedingungen einen eindeutigen und unbedingten Grundsatz aufstellt, der ausreichend bestimmt ist, um von einem nationalen Gericht angewandt werden zu können, und der daher geeignet ist, die Rechtsstellung des Einzelnen zu regeln (vgl. entsprechend Urteile Eddline El-Yassini, Randnr. 31, und Sürül, Randnr. 74).
- VGH Baden-Württemberg, 10.07.2008 - 13 S 708/08
Zum Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Verlängerung der …
Aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 folgt ein Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend der "überschießenden" Geltungsdauer einer Arbeitserlaubnis (Fortentwicklung von EuGH, Urteil vom 2.3.1999 - C-416/96 - "El-Yassini" und Urteil vom 14.12.2006 - C-97/05 - "Gattoussi").aa) Für das in Art. 40 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (…ABL. L 264, S. 1, im Folgenden: Abkommen EWG-Marokko) enthaltene Diskriminierungsverbot hat der EuGH bereits entschieden, dass hieraus ein Anspruch eines marokkanischen Staatsangehörigen auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis folgt, wenn seine bestehende Aufenthaltserlaubnis eine kürzere Geltungsdauer besitzt als seine Arbeitserlaubnis, und nicht Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eine Ablehnung der Verlängerung rechtfertigen (Urteil in der Rechtssache C-416/96 vom 2.3.1999 - El-Yassini, InfAuslR 1999, 218, Rn. 64ff.) Diese Rechtsprechung hat der EuGH auf das Diskriminierungsverbot in Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens vom 26.1.1998 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (…ABl. L 97, S. 1, im Folgenden: Europa-Mittelmeer-Abkommen) übertragen.
Zwar unterscheiden sich beide Abkommen dadurch, dass das Assoziierungsabkommen mit der Türkei eine weitergehende Zielsetzung hat als das Abkommen mit Marokko, welches nicht die schrittweise Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zum Gegenstand hat, und nicht vorsieht, dass die Parteien auf längere Sicht die Möglichkeit eines Beitritts des Drittlandes zur Gemeinschaft prüfen werden (vgl. EuGH, Urteil in der Rechtssache C-416/96 - El Yassini, a.a.O., Rn. 57f.).
cc) Gründe des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates, namentlich Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, die den aus dem Diskriminierungsverbot folgenden Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beschränken können (vgl. EuGH, Urteil in der Rechtssache C-416/96 - El-Yassini, a.a.O., Rn. 65 und Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80), sind im Fall des Klägers nicht ersichtlich.
- VG Aachen, 29.12.2004 - 8 K 3570/04
Gemeinschaftsrecht, Türken, Arbeitnehmer, Arbeitsmarkt, Aufenthaltserlaubnis, …
Die Kammer meint daher, dass die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes in dem Urteil vom 2. März 1999 in der Rechtssache C-416/96 (El-Yassini) gefundene Auslegung zu Art. 40 Abs. 1 Kooperationsabkommen EWG/Marokko auch auf das Diskriminierungsverbot des Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 übertragen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, vgl. Urteil vom 2. März 1999 in der Rechtssache C-416/96 (El-Yassini), Rdnr. 62ff., ist es beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts einem Mitgliedstaat zwar grundsätzlich nicht untersagt, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen, dem er die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt hatte, abzulehnen, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr besteht.
vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts M. Philippe Léger vom 19. Mai 1998 in der Rechtssache C-416/96 (El-Yassini), Rdnr. 63ff.
Es scheint angesichts der weiten Formulierung des Gerichtshofes, vgl. Urteil vom 1. März 1999 in der Rechtssache C-416/96 (El-Yassini), Rdnr. 64 und 64, erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Aufenthaltserlaubnis kürzer ist als das Recht auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung, welches durch eine von der zuständigen nationalen Behörde ordnungsgemäß erteilte Arbeitserlaubnis gewährt wurde.
Dem Wortlaut des Urteils des Gerichtshofs vom 2. März 1999 in der Rechtssache C-416/96 (El-Yassini) meint die Kammer weiter entnehmen zu können, dass das aus dem Diskrimierungsverbot folgende, den jeweiligen Mitgliedstaat treffende Verbot, die Beschäftigung des Wanderarbeitnehmers durch Versagung des Aufenthalts vor dem Ablauf der Arbeitserlaubnis zu unterbinden, nur dem Vorbehalt des Vorliegens von Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unterliegt, vgl. auch Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80. Ist dies jedoch der Fall, dann vermag eine nachträgliche Änderung des Arbeitsgenehmigungsrechts ein zuvor erlangtes Beschäftigungsrecht nicht zu berühren.
- BVerwG, 01.07.2003 - 1 C 18.02
Marokkanischer Arbeitnehmer; unbefristete Arbeitsgenehmigung; …
2. März 1999, Rs. C-416/96 El-Yassini, Slg. I 1999, 1209 = NVwZ 1999, 1095 = InfAuslR 1999, 218). - Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-4/05
Auslegung des Artikels 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates …
Das nationale Gericht folgert dies aus dem Urteil Eddline El-Yassini(5), in dem dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung von Artikel 40 Absatz 1 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko gestellt worden waren.Der Kläger habe entsprechend der Auslegung des fraglichen Artikels 40 durch den Gerichtshof im Urteil Eddline El-Yassini nach Artikel 10 des Beschlusses Nr. 1/80 Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, sofern diese kürzer sei als das Recht auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung, das durch eine von der zuständigen nationalen Behörde ordnungsgemäß erteilte Arbeitserlaubnis gewährt worden sei.
Diese Auslegung finde eine Stütze in der analogen Vorschrift des Artikels 40 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko, der dasselbe bezwecke wie Artikel 10. Sie berufen sich dabei auf die vom Gerichtshof im Urteil Eddline El-Yassini(12) vorgenommene Auslegung von Artikel 40 Absatz 1 des Kooperationsabkommens.
(5) - Urteil vom 2. März 1999 in der Rechtssache C-416/96 (Eddline El-Yassini, Slg. 1999, I-1209, Randnr. 27).
(13) - Urteil Eddline El-Yassini, Randnrn. 64 und 65.
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- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-129/98
Begriff des einzelstaatlichen Gerichts - Mehrwertsteuer - Auslegung von Artikel …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-140/98
Begriff des einzelstaatlichen Gerichts - Mehrwertsteuer - Auslegung von Artikel …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-128/98
Begriff des einzelstaatlichen Gerichts - Mehrwertsteuer - Auslegung von Artikel …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-113/98
Begriff des einzelstaatlichen Gerichts - Mehrwertsteuer - Auslegung von Artikel …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-132/98
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- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-138/98
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- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-137/98
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- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-121/98
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- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-139/98
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- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-127/98
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- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-134/98
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- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-120/98
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- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-123/98
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- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-131/98
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- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-146/98
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- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-145/98
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- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-126/98
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- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-133/98
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- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-147/98
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- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-124/98
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- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-115/98
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- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-144/98
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- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-136/98
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- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-143/98
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- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-141/98
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- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-112/98
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- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-125/98
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- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-117/98
Begriff des einzelstaatlichen Gerichts - Mehrwertsteuer - Auslegung von Artikel …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-118/98
Begriff des einzelstaatlichen Gerichts - Mehrwertsteuer - Auslegung von Artikel …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-122/98
Begriff des einzelstaatlichen Gerichts - Mehrwertsteuer - Auslegung von Artikel …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-135/98
Begriff des einzelstaatlichen Gerichts - Mehrwertsteuer - Auslegung von Artikel …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-130/98
Begriff des einzelstaatlichen Gerichts - Mehrwertsteuer - Auslegung von Artikel …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-114/98
Begriff des einzelstaatlichen Gerichts - Mehrwertsteuer - Auslegung von Artikel …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-119/98
Begriff des einzelstaatlichen Gerichts - Mehrwertsteuer - Auslegung von Artikel …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-142/98
Begriff des einzelstaatlichen Gerichts - Mehrwertsteuer - Auslegung von Artikel …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1999 - C-111/98
Begriff des einzelstaatlichen Gerichts - Mehrwertsteuer - Auslegung von Artikel …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.11.1999 - C-407/98
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2000 - C-63/99
- VG Frankfurt/Main, 28.06.2001 - 1 E 2443/99
Marokko; Aufenthaltsrecht; Anwendung des EWGKoopAbk MAR
- VG Ansbach, 25.11.2008 - AN 19 K 08.00102
Ausweisung zwingend nach Verurteilung zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung wegen …
- VGH Hessen, 19.04.2010 - 11 B 2767/09
- Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2012 - C-268/11
Gülbahce - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei - Grundsatz der …
- VG Karlsruhe, 23.03.1999 - 11 K 3448/98
Aufenthaltserlaubnis als Spezialitätenkoch
Rechtsprechung
| EuGH, 22.10.1998 - C-36/97 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
Gemeinsame Agrarpolitik - Verwaltungsgebühren - Erhebung von den Begünstigten
- Europäischer Gerichtshof
Kellinghusen
- rechtsportal.de
Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 Art. 15 Abs. 3; EGV Art. 5
Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Stützung von Erzeugern bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - Zahlungen zum Ausgleich der Einkommenseinbussen, die sich aus der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik ergeben - Verpflichtung zur ungeschmälerten Auszahlung dieser Beträge an die Begünstigten - Abzug von Verwaltungsgebühren - Verbot - Kein Verstoß gegen Artikel 5 des Vertrages oder gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz - Judicialis
Verfahrensgang
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 1998, I-6337
- NVwZ 1999, 1095 (Ls.)
Wird zitiert von ... (11)
- EuGH, 11.01.2001 - C-247/98
EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1994
27 Sodann hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Oktober 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-36/97 und C-37/97 (Kellinghusen und Ketelsen, Slg. 1998, I-6337, Randnr. 21) entschieden, dass diese Vorschriften es den nationalen Behörden verbieten, die Zahlungen zu kürzen oder für die Bearbeitung der Anträge Verwaltungsgebühren zu erheben, die eine Verringerung des Beihilfebetrags bewirken.28 In diesem Urteil hat der Gerichtshof außerdem entschieden, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 der Kommission vom 26. Juli 1979 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch und für zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver (…ABl. L 199, S. 1), um die es im Urteil Denkavit Futtermittel ging, anders als die Verordnungen Nrn. 1765/92 und 805/68, die die ungeschmälerte Auszahlung der Beihilfen vorsehen, keine Regelung über die Kosten der von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen enthielt (vgl. Urteil Kellinghusen und Ketelsen, Randnr. 23).
29 Was das Vorbringen angeht, der Umstand, dass die 1992 im Sektor der gemeinsamen Agrarpolitik erlassene Gemeinschaftsregelung keine Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1765/92 und Artikel 30a der Verordnung Nr. 805/68 entsprechende Regel enthalte, beweise, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Einbehaltung von Verwaltungskosten bei an die Erzeuger zu zahlenden Beihilfen nicht habe verbieten wollen, genügt der Hinweis, dass diese beiden Artikel nicht im Licht von Verordnungen ausgelegt werden dürfen, die keine Vorschriften über eine ungeschmälerte Auszahlung der Beihilfen an die Begünstigten enthalten (Urteil Kellinghusen und Ketelsen, Randnr. 27).
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2007 - C-427/05
Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 in der Fassung der Verordnung …
(6) - Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2006, Kommission/Portugal (C-84/04, Slg. 2006, I-0000), vom 7. Oktober 2004, Schweden/Kommission (C-312/02, Slg. 2004, I-9247), vom 22. Oktober 1998, Kellinghusen und Ketelsen (C-36/97 und C-37/97, Slg. 1998, I-6337), und vom 19. Mai 1998, Bent Jensen (C-132/95, Slg. 1998, I-2975).(12) - Vgl. die in Fn. 6 angeführten Urteile Kellinghusen und Ketelsen, Schweden/Kommission und Bent Jensen.
(15) - Vgl. Urteil Kellinghusen und Ketelsen, in Fn. 6 angeführt, Randnr. 21.
- EuGH, 07.10.2004 - C-312/02
Nichtigkeitsklage - EAGFL - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung …
Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1765/92 und Artikel 30a der Verordnung Nr. 805/68 es den nationalen Behörden verbieten, die Zahlungen zu kürzen oder für die Bearbeitung der Anträge Verwaltungsgebühren zu erheben, die eine Verringerung des Beihilfebetrags bewirken (Urteil vom 22. Oktober 1998 in den Rechtssachen C-36/97 und C-37/97, Kellinghusen und Ketelsen, Slg. 1998, I-6337, Randnr. 21).Es steht fest, dass diese Ziele nur erreicht werden können, wenn die Ausgleichszahlungen den von den Preissenkungen betroffenen Landwirten ungeschmälert ausgezahlt werden (Urteil Kellinghusen und Ketelsen, Randnr. 19).
- EuGH, 05.10.2006 - C-84/04
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 und …
Weiter hilfsweise vertritt die Portugiesische Republik die Ansicht, dass das Urteil vom 22. Oktober 1998 in den Rechtssachen C-36/97 und C-37/97 (Kellinghusen und Ketelsen, Slg. 1998, I-6337) und das Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-247/98 (Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I-1) nicht auf die vom Ifadap erhobenen Gebühren anwendbar seien.So hat der Gerichtshof in Bezug auf den EAGFL, Abteilung Garantie, entschieden, dass es die Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1765/92 und 30a der Verordnung Nr. 805/68 den nationalen Behörden verbieten, die Zahlungen zu kürzen oder für die Bearbeitung der Anträge Verwaltungsgebühren zu erheben, die eine Verringerung des Beihilfebetrags bewirken (Urteil Kellinghusen und Ketelsen, Randnr. 21).
- EuGH, 24.02.2005 - C-300/02
EAGFL - Ackerkulturen - Verordnung (EWG) Nr. 729/70 - Artikel 5 Absatz 2 …
Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1765/92 es den nationalen Behörden verbietet, die Zahlungen zu kürzen oder für die Bearbeitung der Anträge Verwaltungsgebühren zu erheben, die eine Verringerung des Beihilfebetrags bewirken (Urteil vom 22. Oktober 1998 in den Rechtssachen C-36/97 und C-37/97, Kellinghusen, Slg. 1998, I-6337, Randnr. 21). - Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2006 - C-459/03
Streitigkeit zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich - Nach Anlage VII zum …
(56) - Siehe z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81 (Luxemburg/Parlament, Slg. 1983, 255, Randnr. 37), vom 22. Oktober 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-36/97 und C-37/97 (Kellinghusen und Kelsen, Slg. 1998, I-6337, Randnr. 30), vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-344/01 (Deutschland/Kommission, Slg. 2004, I-2081, Randnr. 79) und vom 13. Juli 2004 in der Rechtsache C-82/03 (Kommission/Italien, Slg. 2004, I-6635, Randnr. 15). - OVG Thüringen, 17.08.1999 - 2 N 447/96
Agrarordnung, Flurbereinigung; Agrarordnung, Flurbereinigung; …
Der EuGH hat zwar bisher - soweit ersichtlich - lediglich im Urteil vom 23.10.1997 (Rs. C-150/95, Slg. 1997, 5863, 5907, RZ 52) über die streitgegenständliche Marktordnung in der Ausgestattung des Blair-House-Abkommens entschieden (Die Entscheidungen des EuGH, Urteil vom 22.10.1998, Rs. C-36/97 und C 37/97 - NordÖR 1998, 435; Urteil vom 19.5.1998, Rs. C-132/95, SlG. 1998, 2975, ,,Bendt/Jensen" ; Urteil vom 27.5.1997, Rs. C-356/95, SlG. 1997, 5689, betreffen die Verordnung Nr. 1765/92 in der Fassung vor der Änderung durch das Blair-House-Abkommen). - Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2006 - C-84/04
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - EAGFL, Abteilung Ausrichtung - …
(60) - Urteil vom 22. Oktober 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-36/97 und C-37/97 (Slg. 1998, I-6337). - Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2000 - C-247/98 21: - Urteil vom 22. Oktober 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-36/97 und C-37/97 (Slg. 1998, I-6337, Randnr. 21).
- Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2004 - C-312/02
Königreich Schweden gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften - …
(14) - Verbundene Rechtssachen C-36/97 und C-37/97 (Slg. 1998, I-6337). - EuGH, 22.10.1998 - C-37/97
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