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   BVerfG, 09.08.1999 - 1 BvR 75/90   

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BVerfG, 09.08.1999 - 1 BvR 75/90 (https://dejure.org/1999,6963)
BVerfG, Entscheidung vom 09.08.1999 - 1 BvR 75/90 (https://dejure.org/1999,6963)
BVerfG, Entscheidung vom 09. August 1999 - 1 BvR 75/90 (https://dejure.org/1999,6963)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 1329
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

    Auszug aus BVerfG, 09.08.1999 - 1 BvR 75/90
    Doch darf die verfassungsrechtliche Sicherung des Rechtsschutzes nicht durch eine restriktive Auslegung und Anwendung von Verfahrensnormen in Frage gestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 348 [362]).

    Denn die Beschwerdeführer können sich teils als Eigentümer der betroffenen Fläche, teils als Mitinhaber des Gewerbebetriebs auf das aus Art. 14 Abs. 1 GG fließende Gebot des effektiven Rechtsschutzes berufen (vgl. BVerfGE 35, 348 [361 f.]).

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

    Auszug aus BVerfG, 09.08.1999 - 1 BvR 75/90
    Darüber hinaus ergibt sich unmittelbar aus der Eigentumsgarantie ein verfassungskräftiger Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 37, 132 [141]; 89, 340 [342]).
  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus BVerfG, 09.08.1999 - 1 BvR 75/90
    Der Rechtsweg darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 [267 f.]; 77, 275 [284]).
  • BVerfG, 28.10.1958 - 2 BvL 3/57

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 3, 5 Bay KfzBG

    Auszug aus BVerfG, 09.08.1999 - 1 BvR 75/90
    Verfahrensvorschriften, die die Geltendmachung von Abwehr- oder Entschädigungsansprüchen an eine Klagefrist binden, sind zwar grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 8, 240 [247]).
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BVerfG, 09.08.1999 - 1 BvR 75/90
    Einerseits kann der Grundeigentümer die Entschädigungsklage nur gewinnen, wenn er die zu Gebote stehenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe ergriffen hat, um den drohenden Eigentumseingriff abzuwehren oder möglichst gering zu halten (vgl. BVerfGE 58, 300 [324]; BayObLGZ 1989, 57 [64 f.]).
  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus BVerfG, 09.08.1999 - 1 BvR 75/90
    Zu diesem Zweck soll der Bestand der geschützten Rechtspositionen gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt bewahrt werden (BVerfGE 83, 201 [208]).
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BVerfG, 09.08.1999 - 1 BvR 75/90
    Der Rechtsweg darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 [267 f.]; 77, 275 [284]).
  • BGH, 06.02.1986 - III ZR 109/84

    Amtspflichten bei Betrieb einer Kläranlage; Unterbrechung der Verjährung durch

    Auszug aus BVerfG, 09.08.1999 - 1 BvR 75/90
    Vielmehr ist eine Interpretation des Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayWG möglich, nach der die einjährige Klagefrist für die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche durch die Erhebung von Rechtsbehelfen des Primärrechtsschutzes gehemmt oder unterbrochen wird (vgl. BGHZ 95, 238 [242 ff.]; 97, 97 [110 f.]).
  • BGH, 11.07.1985 - III ZR 62/84

    Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs

    Auszug aus BVerfG, 09.08.1999 - 1 BvR 75/90
    Vielmehr ist eine Interpretation des Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayWG möglich, nach der die einjährige Klagefrist für die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche durch die Erhebung von Rechtsbehelfen des Primärrechtsschutzes gehemmt oder unterbrochen wird (vgl. BGHZ 95, 238 [242 ff.]; 97, 97 [110 f.]).
  • BayObLG, 14.03.1989 - RReg. 2 Z 36/88
    Auszug aus BVerfG, 09.08.1999 - 1 BvR 75/90
    Einerseits kann der Grundeigentümer die Entschädigungsklage nur gewinnen, wenn er die zu Gebote stehenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe ergriffen hat, um den drohenden Eigentumseingriff abzuwehren oder möglichst gering zu halten (vgl. BVerfGE 58, 300 [324]; BayObLGZ 1989, 57 [64 f.]).
  • BVerfG, 14.12.1993 - 1 BvR 361/93

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend formelle Anforderungen an ein

  • BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19

    Letzte Klage gegen den Weiterbau der A 49 abgewiesen

    Anders als etwa im Fall von Primär- und Sekundärrechtsschutz, bei dem das Erfordernis einer parallelen Klageerhebung den Betroffenen ohne sachliche Rechtfertigung mit erheblichen Entscheidungsschwierigkeiten, Finanzierungspflichten und Prozessrisiken auf unzumutbare Weise belasten kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 1999 - 1 BvR 75/90 - NVwZ 1999, 1329 ), besteht hier zwischen den Anfechtungsmöglichkeiten kein Vorrangverhältnis.
  • BVerfG, 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03

    Teils aufgrund Subsidiarität unzulässige, teils unbegründete

    Die Fristen des Art. 87 Abs. 2 BayWG sind dabei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass diese durch die Erhebung von Rechtsbehelfen des Primärrechtsschutzes gehemmt oder unterbrochen werden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1999, S. 1329 ).
  • BayObLG, 29.05.2000 - 2Z RR 12/99

    Entschädigungsanspruch für Grundstücke in einem Wasserschutzgebiet

    Die in Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayWG enthaltene Beschränkung der Klagefrist für wasserrechtliche Entschädigungsansprüche ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NVwZ 1999, 1329 = BayVBl 2000, 17/18).

    In dem zu diesem Urteil ergangenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9.8.1999 (NVwZ 1999, 1329) ist die Festlegung des Fristbeginns auf diesen Zeitpunkt nicht beanstandet worden; der jetzt zuständige 2. Zivilsenat hält daran fest.

    Denn die Verfahrensnorm des Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayWG darf nicht restriktiv ausgelegt werden; der Rechtsweg darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG NVwZ 1999, 1329).

    Dazu genügt es, daß die entschädigungspflichtige Stelle am Ende des auf das Inkrafttreten der wasserrechtlichen Schutzgebietsverordnung folgenden Jahres den Kreis der möglichen Entschädigungsberechtigten bestimmen kann (vgl. BVerfG NvWZ 1999, 1329/1330).

  • BVerwG, 15.04.2003 - 7 BN 4.02

    Wasserschutzgebietsverordnung; Inhaltsbestimmung des Eigentums;

    Die insoweit einschlägige landesrechtliche Norm des Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayWG kann dahin ausgelegt werden, dass die dort normierte Frist von einem Jahr für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen durch die Erhebung von Rechtsbehelfen des Primärrechtsschutzes, etwa einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von den Geboten und Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung, gehemmt oder unterbrochen wird (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. August 1999 - 1 BvR 75/90 - NVwZ 1999, 1329).
  • OVG Berlin, 19.12.2002 - 8 N 155.02

    Zulassungsantrag, Begründung, Frist, Adressat, Einreichung, gemeinsame

    Es ist anerkannt, dass selbst die Geltendmachung von Ansprüchen an eine Frist gebunden werden, dass aber der Rechtsweg nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Mai 1991 - 2 BvR 215/90 -, NJW 1991, 2076; Beschluss vom 9. August 1999 - 1 BvR 75/90 -, NVwZ 1999, 1329, und Beschluss vom 17. September 1999 - 1 BvR 1771/91 -, NVwZ 2000, 185 [186]).
  • OLG München, 22.09.2005 - 1 U 3013/05

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes maßgeblicher

    Weder das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfG BayVBl. 2000, 17 (= NVwZ 1999, 1329) noch das Bayerische Oberste Landesgericht in der Entscheidung BayObLGZ 2000, 568 haben sich festgelegt, ob der wasserrechtliche Primärrechtsschutz zu einer Unterbrechung oder Hemmung der Frist des Art. 87 Abs. 2 S.2 BayWG (nach altem Verjährungsrecht) führt.
  • VerfVwG der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands, 04.05.2004 - RVG 1/00

    Kirchenbeamte, Besoldung

    Insoweit ist ein vergleichender Blick auf die beachtliche Gestaltungsfreiheit des staatlichen Besoldungsgesetzgebers durchaus instruktiv (vgl. BVerfG NVwZ 1999, 1329).
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