Weitere Entscheidung unten: VG Ansbach, 06.11.1997

Rechtsprechung
   VG Wiesbaden, 25.08.1998 - 8 E 420/90 (V)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,8394
VG Wiesbaden, 25.08.1998 - 8 E 420/90 (V) (https://dejure.org/1998,8394)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 25.08.1998 - 8 E 420/90 (V) (https://dejure.org/1998,8394)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 25. August 1998 - 8 E 420/90 (V) (https://dejure.org/1998,8394)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Tatbestandsvoraussetzungen eines Dienstunfalls im Beamtenrecht- hier eines Polizeibeamten; Zurechnungszusammenhang zwischen der Dienstausübung und dem Unfall; Rechtliche Einordnung eines Wespenstiches während der Dienstausübung; Entscheidung durch Gerichtsbescheid

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1130 (Ls.)
  • NVwZ 1999, 324
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Saarland, 22.04.2009 - 1 A 155/08

    Zeckenbiss bzw. -stich als Dienstunfall

    Ebenso hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden in einer vielbeachteten Entscheidung (VG Wiesbaden, Gerichtsbescheid vom 25.8.1998 - 8 E 420/90 (V) -, NVwZ 1999, 324) hinsichtlich eines während einer Dienstfahrt erlittenen Wespenstiches ausgeführt, es habe sich keine spezifische Gefahr der Dienstfahrt, sondern ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht.
  • VG Gelsenkirchen, 27.01.2017 - 12 K 683/16

    Wespenstich; Dienstunfall; Deutsche Bahn; Beamter; Bahnsteig

    vgl. insoweit auch VG Wiesbaden, Gerichtsbescheid vom 25. August 1998 - 8 E 420/90(V) -, juris, im Zusammenhang mit einem Wespenstich, den ein Polizeibeamter während der Dienstfahrt im Dienstfahrzeug erlitten hatte.
  • VGH Bayern, 08.07.2008 - 3 B 04.1164

    Kein Dienstunfall bei Trommelfellverletzung nach Abwehr eines Insekts

    Der Senat verweist für die vergleichbare, räumlich mit dem Ort der Dienstausübung noch bedeutend näher in Beziehung stehende Situation, in welcher ein Polizeibeamter bei einem dienstlichen Einsatz im Funkkraftwagen von einer dort befindlichen Wespe in den Oberarm gestochen wurde, auf den Gerichtsbescheid des VG Wiesbaden vom 25. August 1998 (Az. 8 E 420/90(V), NVwZ 1999, 324 = IÖD 1999, 71), in dem mit zutreffenden Gründen das Vorliegen eines Dienstunfalls verneint wurde.
  • VG Osnabrück, 06.10.2004 - 3 A 37/03

    Dienstausübung; Dienstbezogenheit der Gefahr; Dienstunfall; Lebensrisiko;

    Die von der Beklagten zur Stütze ihres Standpunktes herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden (GB v. 25.08.1998 - 8 E 420/90 -, NVwZ 1999, 324) beruht auf der nach Auffassung der Kammer nicht tragfähigen Erwägung, es fehle am Kausalzusammenhang zwischen äußerer Einwirkung und Dienst, wenn der Geschädigte in der Ausübung des Dienstes einer allgemeinen, jeden anderen auch treffenden Gefahr erlegen sei (Wespenstich während der Streifenfahrt eines Polizeibeamten).
  • VG Ansbach, 15.01.2008 - AN 1 K 07.00915

    Zeckenbiss bei einem Lehrer; Borreliose; Keine Anerkennung als Dienstunfall im

    Ursache des Schadensereignisses sei eine allgemeine und damit letztlich jeden treffende Gefahr (vgl. VG Wiesbaden, Gerichtsbescheid vom 31.8.1998, DÖD 1998, Seite 266, NVwZ 1999, Seite 324; Stegmüller, Schmalhofer, Bauer; Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz, § 31 Erl. 7, 1.3).
  • VG Darmstadt, 03.05.2005 - 1 E 1470/03

    Allgemeines Lebensrisiko bei Zeckenbiss während Schulfreizeit

    In diesem Sinn hat das VG Wiesbaden entschieden, dass der zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führende Stich einer Wespe während einer Dienstfahrt keinen Dienstunfall i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG darstellt, da ein Wespenstich jedem Bürger widerfahren kann und sich dabei, ebenso wie bei einem Mückenstich, lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, dem der spezifische Zusammenhang mit dem Beamtendienst fehlt (VG Wiesbaden, Gerichtsbescheid vom 25.08.1998 - 8 E 420/90 (V) -, NVwZ 1999, S. 324).
  • VG Darmstadt, 04.11.2004 - 1 E 436/02

    Zeckenbiss auf Wanderwoche kein Dienstunfall für Lehrerin

    In diesem Sinn hat das VG Wiesbaden entschieden, dass der zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führende Stich einer Wespe während einer Dienstfahrt keinen Dienstunfall i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG darstellt, da ein Wespenstich jedem Bürger widerfahren kann und sich dabei, ebenso wie bei einem Mückenstich, lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, dem der spezifische Zusammenhang mit dem Beamtendienst fehlt (VG Wiesbaden, Gerichtsbesch. v. 25.08.1998 - 8 E 420/90 (V) -, NVwZ 1999, S. 324).
  • VG Gera, 14.01.2004 - 1 K 647/03

    Besoldung und Versorgung; Besoldung und Versorgung; Beamter;

    Haben mehrere Bedingungen die äußere Einwirkung unmittelbar herbeigeführt, so liegt ein Dienstunfall nur vor, wenn sich die Dienstausübung als wesentlich mitwirkende Ursache darstellt (vgl. dazu VG Wiesbaden, Gerichtsbescheid vom 25. August 1998 - 8 E 420/90 [V] - zitiert nach Juris).
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Rechtsprechung
   VG Ansbach, 06.11.1997 - AN 4 K 96.01251   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,10959
VG Ansbach, 06.11.1997 - AN 4 K 96.01251 (https://dejure.org/1997,10959)
VG Ansbach, Entscheidung vom 06.11.1997 - AN 4 K 96.01251 (https://dejure.org/1997,10959)
VG Ansbach, Entscheidung vom 06. November 1997 - AN 4 K 96.01251 (https://dejure.org/1997,10959)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Passives Kommunalwahlrecht eines ausländischen Staatsangehörigen; Rechmäßigkeit einer Wahl; Ausgestaltung des Kommunalwahlrechtes für Unionsausländer; Begriff der Kommunalwahlen im Europarecht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 324
  • DÖV 1998, 560
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Ansbach, 13.01.2000 - AN 4 K 98.01701

    Eintragung eines ausländischen Staatsangehörigen in ein Wählerverzeichnis für

    Einzelheiten in diesem Sinne sind sämtliche Regelungen der Richtlinie 94/80/EG, wie das erkennende Gericht bereits mit Urteil vom 6. November 1997, Az.: AN 4 K 96.01251, NVwZ 1999, 324 = BayVBl. 1998, 346, zu Art. 8 b EG-Vertrag a.F. entschieden hat.
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