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   BVerwG, 26.08.1998 - 11 VR 4.98   

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BVerwG, 26.08.1998 - 11 VR 4.98 (https://dejure.org/1998,714)
BVerwG, Entscheidung vom 26.08.1998 - 11 VR 4.98 (https://dejure.org/1998,714)
BVerwG, Entscheidung vom 26. August 1998 - 11 VR 4.98 (https://dejure.org/1998,714)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges - Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage - Anhörungsverfahren - Akteneinsicht - Ermittlungspflicht - Amtshilfepflicht - Bestimmtheit des Verwaltungsaktes - Abwägung der von dem Vorhaben berührten ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2; ; GG Art. 14 Abs... . 1; ; VwGO § 80 Abs. 5; ; VwGO § 80 a Abs. 3; ; VwVfG § 4; ; VwVfG § 24; ; VwVfG § 26; ; VwVfG § 29; ; VwVfG § 37; ; VwVfG § 72; ; VwVfG § 73; ; VwVfG § 75; ; BbG § 12; ; BbG § 12; ; BbG § 14; ; BbG § 44; ; AEG § 18 Abs. 1; ; AEG § 20

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsverfahrensrecht - Umfang der Akteneinsicht, Umfang der Sachverhaltsermittlung, Amtshilfepflicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ermessensausübung bei Gewährung von Akteneinsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Ausbau der Bahnstrecke Uelzen-Stendal im Gebiet der Stadt Uelzen darf beginnen

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 514
  • NVwZ 1999, 535
  • DVBl 1999, 869 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 31.08.1995 - 7 A 19.94

    Verkehrslärm - Schienenweg - Änderung - Wiedererrichtung - Wesentliche Änderung

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1998 - 11 VR 4.98
    Auch die Wiedererrichtung des nach dem Übergang zum eingleisigen Betrieb abgebauten zweiten Gleises wäre eine planfeststellungsbedürftige Änderung nur dann, wenn es sich bei der nach dem Abau des Gleises betriebenen Bahnlinie nicht nur tatsächlich, sondern auch planungsrechtlich nur noch um eine eingleisige Strecke gehandelt hätte (vgl. BVerwGE 99, 166 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Betriebsanlage der Eisenbahn ihre planungsrechtliche Zweckbestimmung nur durch einen eindeutigen Hoheitsakt, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen offenstehen (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; 102, 269 ; Beschluß vom 26. Februar 1996 - BVerwG 11 VR 33.95 -, Buchholz 442, 09 § 18 AEG Nr. 12 S. 42).

    Möglich ist allerdings auch, daß die bestehende Fachplanung einer Fläche als Bahnanlage infolge der tatsächlichen Entwicklung funktionslos und damit rechtlich obsolet wird (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; Beschluß vom 26. Februar 1996, a.a.O.).

    Eine solche Funktionslosigkeit könnte nur angenommen werden, wenn die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der die Verwirklichung der bestehenden Planung, hier: die Wiederaufnahme des zweigleisigen Streckenbetriebs, auf unabsehbare Zeit ausschloß (BVerwGE 99, 166 ).

    Der im übrigen verbleibende bloße Zeitablauf von höchstens 13 Jahren seit Entfernung des zweiten Gleises und die dadurch bedingte, ohne weiteres behebbare Änderung der Erdoberfläche können allein nicht die Annahme rechtfertigen, die Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung sei durch die vorgegebene tatsächliche Situation ausgeschlossen und daher planungsrechtlich nicht mehr gedeckt (vgl. BVerwGE 99, 166 ).

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1998 - 11 VR 4.98
    Denn die Antragsgegnerin ging - im Anschluß an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 48.86 - (BVerwGE 81, 111 )., davon aus, daß widmungsrechtlich relevante Hoheitsakte öffentlicher Bekanntmachung gegenüber jedermann bedurft hätten.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Betriebsanlage der Eisenbahn ihre planungsrechtliche Zweckbestimmung nur durch einen eindeutigen Hoheitsakt, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen offenstehen (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; 102, 269 ; Beschluß vom 26. Februar 1996 - BVerwG 11 VR 33.95 -, Buchholz 442, 09 § 18 AEG Nr. 12 S. 42).

    Möglich ist allerdings auch, daß die bestehende Fachplanung einer Fläche als Bahnanlage infolge der tatsächlichen Entwicklung funktionslos und damit rechtlich obsolet wird (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; Beschluß vom 26. Februar 1996, a.a.O.).

    Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus der Systematik des Bundesbahngesetzes, das in seinem § 36 das Institut der Planfeststellung für die Änderung dieser planungsrechtlichen Qualität bereithielt (vgl. BVerwGE 81, 111 ).

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1998 - 11 VR 4.98
    Dasselbe gilt für die damit zusammenhängende Frage, ob sich im vorliegenden Fall aus der planfeststellungsbedürftigen Änderung der vorhandenen Anlage die Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde ergibt, alle von der zu ändernden Anlage ausgehenden Umwelteinwirkungen in die Abwägung einzubeziehen, also nicht nur etwaige änderungsbedingte Belastungen, sondern auch die Vorbelastungen (vgl. BVerwGE 56, 110 ; 59, 253 ; Beschluß vom 26. Februar 1996, a.a.O., S. 45).

    Insoweit ist anerkannt, daß Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der von solchen Vorbelastungen betroffenen Belange grundsätzlich geringer sind als bei nicht derart vorbelasteten Belangen (vgl. BVerwGE 56, 110 ; 59, 256 ).

    Diese Pflicht würden sie verletzen, wenn sie durch die Planfeststellung an der Herstellung oder Fortsetzung solcher rechtswidrigen Eingriffe mitwirkten (vgl. BVerwGE 101, 1 ; ferner BVerwGE 56, 110 ; 59, 253 ).

  • BVerwG, 26.02.1996 - 11 VR 33.95

    Recht des Schienenverkehrs: Klagebefugnis von Gemeinden und Gemeindeverbänden

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1998 - 11 VR 4.98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Betriebsanlage der Eisenbahn ihre planungsrechtliche Zweckbestimmung nur durch einen eindeutigen Hoheitsakt, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen offenstehen (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; 102, 269 ; Beschluß vom 26. Februar 1996 - BVerwG 11 VR 33.95 -, Buchholz 442, 09 § 18 AEG Nr. 12 S. 42).

    Möglich ist allerdings auch, daß die bestehende Fachplanung einer Fläche als Bahnanlage infolge der tatsächlichen Entwicklung funktionslos und damit rechtlich obsolet wird (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; Beschluß vom 26. Februar 1996, a.a.O.).

    Dasselbe gilt für die damit zusammenhängende Frage, ob sich im vorliegenden Fall aus der planfeststellungsbedürftigen Änderung der vorhandenen Anlage die Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde ergibt, alle von der zu ändernden Anlage ausgehenden Umwelteinwirkungen in die Abwägung einzubeziehen, also nicht nur etwaige änderungsbedingte Belastungen, sondern auch die Vorbelastungen (vgl. BVerwGE 56, 110 ; 59, 253 ; Beschluß vom 26. Februar 1996, a.a.O., S. 45).

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1998 - 11 VR 4.98
    Als "offensichtlich" anzusehen ist alles, was zur "äußeren" Seite des Abwägungsvorgangs derart gehört, daß es auf objektiv erfaßbaren Sachumständen beruht, also Fehler und Irrtümer, die z.B. die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich etwa aus den Aufstellungsvorgängen, der Planbegründung oder sonstigen Unterlagen ergeben (vgl. BVerwGE 64, 33 ).

    Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planungsunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände bei realistischer Betrachtungsweise ergibt, daß sich ohne den Mangel im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte (vgl. BVerwGE 64, 33 ; 100, 370 ; Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 11 A 100.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 18 S. 73 f.).

  • BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 10.77

    Schutzauflagen im bundesbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren zugunsten der

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1998 - 11 VR 4.98
    Dasselbe gilt für die damit zusammenhängende Frage, ob sich im vorliegenden Fall aus der planfeststellungsbedürftigen Änderung der vorhandenen Anlage die Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde ergibt, alle von der zu ändernden Anlage ausgehenden Umwelteinwirkungen in die Abwägung einzubeziehen, also nicht nur etwaige änderungsbedingte Belastungen, sondern auch die Vorbelastungen (vgl. BVerwGE 56, 110 ; 59, 253 ; Beschluß vom 26. Februar 1996, a.a.O., S. 45).

    Diese Pflicht würden sie verletzen, wenn sie durch die Planfeststellung an der Herstellung oder Fortsetzung solcher rechtswidrigen Eingriffe mitwirkten (vgl. BVerwGE 101, 1 ; ferner BVerwGE 56, 110 ; 59, 253 ).

  • BVerwG, 27.11.1996 - 11 A 100.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Klagefrist und Grundsatz von Treu und

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1998 - 11 VR 4.98
    Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planungsunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände bei realistischer Betrachtungsweise ergibt, daß sich ohne den Mangel im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte (vgl. BVerwGE 64, 33 ; 100, 370 ; Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 11 A 100.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 18 S. 73 f.).
  • BVerwG, 10.01.1996 - 11 VR 19.95

    Immissionsschutzrecht: Haftung für Mehrkosten infolge Verwirklichung eines

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1998 - 11 VR 4.98
    Denn soweit die Beigeladene trotz Anhängigkeit eines entsprechenden Klageverfahrens unter Ausnutzung der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses das Vorhaben ins Werk setzt und ihr deshalb infolge einer der Klage danach stattgebenen Entscheidung nutzlose Aufwendungen entstehen, handelt sie - wirtschaftlich gesehen - auf eigenes Risiko (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 1996 - BVerwG 11 VR 19.95 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 11, und vom 7. Februar 1996 - BVerwG 4 VR 12.95 - BA S. 3).
  • BVerwG, 07.02.1996 - 4 A 27.95

    Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen einen Planfeststellungsbeschluß der

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1998 - 11 VR 4.98
    Denn soweit die Beigeladene trotz Anhängigkeit eines entsprechenden Klageverfahrens unter Ausnutzung der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses das Vorhaben ins Werk setzt und ihr deshalb infolge einer der Klage danach stattgebenen Entscheidung nutzlose Aufwendungen entstehen, handelt sie - wirtschaftlich gesehen - auf eigenes Risiko (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 1996 - BVerwG 11 VR 19.95 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 11, und vom 7. Februar 1996 - BVerwG 4 VR 12.95 - BA S. 3).
  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1998 - 11 VR 4.98
    Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planungsunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände bei realistischer Betrachtungsweise ergibt, daß sich ohne den Mangel im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte (vgl. BVerwGE 64, 33 ; 100, 370 ; Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 11 A 100.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 18 S. 73 f.).
  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerwG, 29.03.1966 - I C 19.65

    Fehlende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts zur Genehmigung einer Anlage wegen

  • BVerwG, 22.12.1980 - 7 C 84.78

    Anfechtung einer atomrechtlichen Teilgenehmigungen, Entgegenstehende

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 9.95

    Immissionsschutzrecht: Lärmschutz bei Bau oder wesentliche Änderung einer

  • BVerwG, 27.11.1996 - 11 A 2.96

    Recht des Schienenverkehrs - Entwidmung von Betriebsanlagen der Eisenbahn

  • BVerwG, 27.01.1995 - 7 VR 16.94

    Ausbau der Bahnverbindung zwischen Hamburg und Berlin - Auswechslung von Gleisen

  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Darüber hinaus überlässt es § 83 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 84 Abs. 1 LVwG SH in den vom Gegenstand des Verfahrens gezogenen Grenzen zudem grundsätzlich der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung der Behörde, welche Mittel sie zur Erforschung des Sachverhalts anwendet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 1998 - 11 VR 4.98 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 22 S. 51).
  • BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 18.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Abwägungsgebot;

    Daraus, daß die Anhörungsbehörde die Beiziehung solcher Akten vergeblich versucht hat und die Vorlage dieser Akten möglicherweise unter Verletzung von Amtshilfe- bzw. Mitwirkungspflichten verweigert wurde, können die Kläger nichts herleiten (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 26. August 1998 - BVerwG 11 VR 4.98 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 22 S. 51).

    Nach Wortlaut und Systematik dieser Vorschriften betreffen diese und ihr Vollzug grundsätzlich nur den Betrieb der Bahnstrecke, nicht aber deren planungsrechtliche Qualität (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 26. August 1998 - BVerwG 11 VR 4.98 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 22 S. 53).

    Dabei war hinsichtlich des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils davon auszugehen, daß die Klage aus den im Beschluß des erkennenden Senats vom 26. August 1998 - BVerwG 11 VR 4.98 - (S. 17) genannten Gründen nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses insoweit Erfolg gehabt hätte.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2012 - 1 S 36/12

    Verbot der Gehsteigberatung vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle

    Diese Vorschrift überlässt es im Interesse einer möglichst umfassenden, den Erfordernissen des einzelnen Falles angepassten Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dem pflichtgemäßen Verfahrensermessen der Behörde, welche Mittel sie zur Erforschung des Sachverhalts anwendet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.08.1998 - 11 VR 4.98 - NVwZ 1999, 535 und Beschl. v. 30.06.2004 - 5 B 32.03 - juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 24 Rn. 9 m.w.N.).
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