Weitere Entscheidungen unten: BVerwG, 17.12.1998 | VerfGH Bayern, 14.04.1999

Rechtsprechung
   VerfGH Rheinland-Pfalz, 04.11.1998 - VGH B 5/98; VGH B 6/98   

Volltextveröffentlichungen

  • Telemedicus

    Auskunft über Informanten durch Finanzverwaltung

Kurzfassungen/Presse

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Finanzamt muss Informanten nicht preisgeben

Besprechungen u.ä.

  • WEKA Datenschutz (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Anspruch auf Nennung eines Informanten

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1999, 2264
  • DVBl 1999, 309
  • DVBl 1999, 976
  • NVwZ 1999, 981 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (7)  

  • BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 48.02  

    Akteneinsicht; Auskunftsanspruch; Behördeninformantin, Pflicht zur Benennung des

    Nach dieser Regelung, mit der der Gesetzgeber das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; s.a. BVerfGE 65, 1 ) konkretisierend durch einen Akteneinsichtsanspruch ausgeformt und im überwiegenden Allgemeininteresse beschränkt hat (s.a. VerfGH Rheinland Pfalz, Entscheidung vom 4. November 1998 VGH 5 B 5/98, B 6/98 , DVBl 1999, S. 309 ff. ), ist die Behörde zur Gestattung der Aktensicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen; jedenfalls bei entgegenstehenden berechtigten Geheimhaltungsinteressen dritter Personen ist sie nicht berechtigt, Akteneinsicht zu gewähren.

    Jenseits dieser hier nicht einschlägigen ausdrücklichen gesetzlichen Übermittlungsbefugnisse käme allerdings ein überwiegendes Interesse des Klägers, zur Wahrung seines auch verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts die Identität der Behördeninformantin festzustellen (VerfGH Rheinland Pfalz, Entscheidung vom 4. November 1998 VGH 5 B 5/98, B 6/98 , DVBl 1999, S. 309 ), dann in Betracht, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, dass die Behördeninformantin wider besseres Wissen und in der vorgefassten Absicht, den Ruf des Klägers zu schädigen, gehandelt oder der Stadt M. leichtfertig falsche Informationen übermittelt haben könnte (s. dazu BVerwGE 89, 14 ; Urteil vom 27. Februar 2003 BVerwG 2 C 10.02 , Buchholz 237.7 § 85 NWLBG Nr. 9 = NWVBl 2003, 340 f.).

  • BVerwG, 22.07.2010 - 20 F 11.10  

    In-camera-Verfahren; Informantenschutz; Rechtsgüterschutz; Gefahrenabwehr;

    Informantenschutz ist weder abhängig von der ausdrücklichen Bitte um vertrauliche Behandlung noch von der begründeten Befürchtung, sich im Fall einer Offenlegung möglichen Repressalien ausgesetzt zu sehen (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. November 1998 - B 5/98, B 6/98 - NJW 1999, 2264 ).
  • VerfG Brandenburg, 21.04.2005 - VfGBbg 56/04  

    Verfassungsbeschwerde: Verwerfung eines Klageerzwingungsantrags des

    Gerichtliche Entscheidungen, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigen, verletzen Art. 11 Abs. 1 LV folglich nur dann, wenn sie sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen können, die ihrerseits den Schrankenfestlegungen der Verfassung entspricht, oder wenn eine diesen Anforderungen genügende Regelung nicht in verfassungsgemäßer Weise - nämlich unter Beachtung des eingeschränkten Grundrechts - ausgelegt und angewandt worden ist (st. Rspr. des BVerfG zu Art. 2 Abs. 1 GG, vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 -, BVerfGE 7, 198, 206; Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267, 306; ebenso für das informationelle Selbstbestimmungsrecht nach Art. 1 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 4. November 1998 - B 5/98 -, NJW 1999, 2264).
mehr
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.07.2012 - VGH B 10/12  

    Jugendrecht, Elternrecht, Verhältnis, Abwägung

    Die Entscheidungen der zuständigen Fachgerichte, namentlich die Feststellung und Würdigung des Tatbestands sowie die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall, sind grundsätzlich der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (VerfGH RP, Beschluss vom 14. Juni 1996 - VGB B 4/96; VerfGH RP, DVBl. 1999, 309 [310]).
  • OLG Nürnberg, 23.03.2000 - 13 U 3948/99  

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf Schuldbeitritt

    Daß der Kredit nach dem Inhalt des Schuldbeitrittsvertrages vom 20. Juni 1997 für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Beklagten bestimmt und der Beklagte mithin nicht Verbraucher gewesen ist (BGH NJW 1999 2264 = LM § 1 VerbrKrG Nr. 11/12 Blatt 5; BGH NJW 1996, 2156 = LM § 1 VerbrKrG Nr. 5 Blatt 3), hat die - insoweit darlegungs- und beweispflichtige (BGJ NJW 1996, 2367, 2368) - Klägerin nicht dargetan.
  • VG Frankfurt/Main, 22.04.2009 - 7 K 805/08  

    Finanzaufsicht - keine Offenbarung der Identität eines Informanten

    35 Die Klägerin hat jedoch keinen Auskunftsanspruch nach § 29 Abs. 2 VwVfG in seiner Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches die informationelle Selbstbestimmung umfasst, und dem Grundrechtsträger aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein Recht auf Auskunft nicht nur über den Inhalt personenbezogener Daten, sondern auch auf deren Quelle gibt (vgl. dazu: RhPfVerfGH, Entscheidung vom 04.11.1998 - VGH B 5/98 u.6/98; NJW 1999, S.2264).
  • VG Frankfurt/Main, 02.11.2011 - 7 K 1621/10  

    Kein Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht nach § 1 IFG und §

    Der Auskunftsanspruch, der eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, welches die informationelle Selbstbestimmung umfasst, gibt dem Grundrechtsträger aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein Recht auf Auskunft nicht nur über den Inhalt personenbezogener Daten, sondern auch auf deren Quelle (vgl. dazu: RhpfVerfGH, Entscheidung vom 04.11.1998 - VGH B 5/98 und 6/98; NJW 1999, S. 2264).

Rechtsprechung
   BVerwG, 17.12.1998 - 4 C 16.97   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht - Hamburgischer Baustufenplan; übergeleiteter Bebauungsplan; Auslegung eines übergeleiteten Bebauungsplans; Baunutzungsverordnung als Auslegungshilfe; im Bebauungsplan vorgesehene Ausnahmen; Abweichung vom Bebauungsplan; Befreiung; städtebauliche Vertretbarkeit der Abweichung; Asylbewerberunterkunft; Wohngebiet; Wohnbedürfnisse

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentliches Baurecht - Auslegung übergeleiteter Vorschriften und Bebauungspläne

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Hamburgischer Baustufenplan; übergeleiteter Bebauungsplan; Auslegung eines übergeleiteten Bebauungsplans; Baunutzungsverordnung als Auslegungshilfe; im Bebauungsplan vorgesehene Ausnahmen; Abweichung vom Bebauungsplan; Befreiung; städtebauliche Vertretbarkeit der Abweichung; Asylbewerberunterkunft; Wohngebiet; Wohnbedürfnisse.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 108, 190
  • DVBl 1999, 782
  • DÖV 1999, 559
  • BauR 1999, 603
  • NVwZ 1999, 981
  • ZfBR 1999, 160



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Wird zitiert von ... (73)  

  • OVG Hamburg, 15.10.2008 - 2 Bs 171/08  

    Kindertagesstätte in besonders geschütztem Wohngebiet

    Die Zulässigkeit von Vorhaben in den Baugebieten der Baustufenpläne ist ausschließlich typisierend nach der Zulässigkeit der Art der zu verwirklichenden Bodennutzungen und deren Auswirkungen auf andere im Baugebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO zulässige Nutzungen zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, BVerwGE 108, 190 ff.).

    Danach darf die Bestimmung der Nutzungen, die in einem Wohngebiet nach der BPVO zulässig sind, nicht der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde im konkreten Einzelfall überlassen bleiben, sondern im Rahmen einer typisierenden Bestimmung nur zur Zulässigkeit solcher Nutzungen führen, die in dieser Gebietsform jeweils generell zulässig sind (BVerwG, Urt. v. 12.12.1998, BVerwGE 108, 190, 198).

    Denn die Vorschriften der Baunutzungsverordnung bringen regelmäßig zum Ausdruck, was nach allgemeinem Verständnis für die Wohnnutzung in bestimmten Gebieten über die eigentliche Wohnnutzung hinaus als dazugehörig oder mit ihr verträglich anzusehen ist (OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 356; Urt. v. 13.2.2002, NordÖR 2002, 412 f.; BVerwG, Urt. v. 12.12.1998, BVerwGE 108, 190, 199).

    Diese schließen eine Übernahme des Regelungsmodells aus § 3 Abs. 3 BauNVO 1990 zur Konkretisierung der Wohnbedürfnisse i.S.v. § 10 Abs. 4 BPVO deshalb ebenfalls aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1998, BVerwGE 108, 190, 194, insoweit unter Korrektur der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts aus dem Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 358 f.).

    Vielmehr muss die Bestimmung der Nutzungen, die im besonders geschützten Wohngebiet neben dem Wohnen allgemein erwartet werden oder mit der Wohnnutzung verträglich sind, ausschließlich anhand typisierter Nutzungsformen erfolgen, die im Plangebiet ohne das planerische Bedürfnis nach einer weiteren Steuerung zulässig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1998, BVerwGE 108, 190, 198).

  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 C 13.01  

    Befreiung; Ermessen; öffentliche Belange; gemeindliche Planungsabsichten;

    Und dass eine solche Überschreitung auch städtebaulich vertretbar wäre, nämlich nach § 1 BauGB zulässiger Inhalt eines Bebauungsplans sein könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 4 C 16.97 - BVerwGE 108, 190 ), begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.2003 - 3 S 2324/02  

    Keine Atypik mehr bei Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB!

    Dagegen eröffnet die "städtebauliche Vertretbarkeit" in § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB grundsätzlich in weiterem Umfang Befreiungsmöglichkeiten, da in diesem Sinne alles vertretbar ist, was in einem Bebauungsplan unter Berücksichtigung des Abwägungsgebots planbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 4 C 16.97 -, BVerwGE 108, 190 = PBauE § 31 BauGB, Nr. 19).

    Letzteres ergibt sich vor allem daraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - a.a.O. -).

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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 14.04.1999 - Vf. 4-VII-97   

Kurzfassungen/Presse

  • DVBl (Leitsatz)

    Art. 68 Abs. 3 Satz 1 BayBO 1998, der die staa...

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 1999, 1293 (Ls.)
  • NVwZ 1999, 981 (Ls.)
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