Weitere Entscheidungen unten: BVerwG, 16.09.1998 | BVerwG, 09.12.1998

Rechtsprechung
   BVerwG, 22.12.1998 - 5 C 25.97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,271
BVerwG, 22.12.1998 - 5 C 25.97 (https://dejure.org/1998,271)
BVerwG, Entscheidung vom 22.12.1998 - 5 C 25.97 (https://dejure.org/1998,271)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Dezember 1998 - 5 C 25.97 (https://dejure.org/1998,271)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,271) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Auswärtige Unterbringung - Ersparte Aufwendungen - Hilfe zur Erziehung - Betreute Wohnform - Heranziehung der Eltern - Kindergeld - Zweckidentität - Leistungen zum Lebensunterhalt - Pauschalierung des Kostenbeitrags - Waisenrente - Halbwaisenrente

  • Judicialis

    SGB VIII § 93 Abs. 5; ; SGB VIII § 94 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kinder- und Jugendhilfe - Auswärtige Unterbringung, Heranziehung zu den Kosten der - in Höhe der ersparten Aufwendungen; ersparte Aufwendungen, Heranziehung zu den Kosten auswärtiger Unterbringung in Höhe der -; Heranziehung zu den Kosten im Umfang der durch die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2383
  • NVwZ 1999, 997 (Ls.)
  • FamRZ 1999, 781
  • DVBl 1999, 1122
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 25.11.1993 - 5 C 8.90

    Anrechnung von Kindergeld als Einkommen im Rahmen der Gewährung von Hilfe zum

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1998 - 5 C 25.97
    Der Senat hat das Kindergeld als eine mit der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz zweckidentische Leistung im Sinne von § 77 BSHG angesehen (vgl. Urteil vom 25. November 1993 BVerwG 5 C 8.90 ), eine Zweckgleichheit mit im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG gewährten Leistungen zum Lebensunterhalt jedoch verneint (Urteil vom 29. September 1994 BVerwG 5 C 56.92 ).

    Sie genügt den Anforderungen, welche der Senat an pauschalierende Regelungen im Bereich sozialhilferechtlicher Bedarfsermittlung stellt (vgl. die Urteile des Senats vom 22. April 1970 - BVerwG V C 98.69 - zur Bemessung einer Feuerungsbeihilfe, vom 12. April 1984 BVerwG 5 C 95.80 - zur Bemessung der Weihnachtsbeihilfe und vom 25. November 1993, a.a.O. S. 331 bzw. S. 25 betreffend die Festsetzung sozialhilferechtlicher Regelsätze durch ministeriellen Runderlaß sowie den Beschluß vom 7. April 1995 BVerwG 5 B 36.94 zur Bemessung der vom Arbeitseinkommen im Rahmen des § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG freizulassenden Beträge) und die auch bei Pauschalierungen im Rahmen des § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zu beachten sind.

    Die Verwaltungsgerichte haben daher lediglich zu prüfen, ob mit der gebotenen Sorgfalt verfahren worden ist und ob die Festlegungen sich auf ausreichende Erfahrungswerte stützen können; in bezug auf die der Festlegung zugrundeliegenden Wertungen genügt ihre Vertretbarkeit, damit die Festlegung insoweit im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle Bestand haben kann (vgl. Urteil vom 25. November 1993, a.a.O. S. 331 f. bzw. S. 25).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1997 - 9 S 1194/96

    Hilfe zur Erziehung - Kostenbeitrag - Anrechnung von Kindergeld

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1998 - 5 C 25.97
    BVerwG 5 C 25.97 VGH 9 S 1194/96.
  • BVerwG, 22.04.1970 - V C 98.69

    Aufstockung einer im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1998 - 5 C 25.97
    Sie genügt den Anforderungen, welche der Senat an pauschalierende Regelungen im Bereich sozialhilferechtlicher Bedarfsermittlung stellt (vgl. die Urteile des Senats vom 22. April 1970 - BVerwG V C 98.69 - zur Bemessung einer Feuerungsbeihilfe, vom 12. April 1984 BVerwG 5 C 95.80 - zur Bemessung der Weihnachtsbeihilfe und vom 25. November 1993, a.a.O. S. 331 bzw. S. 25 betreffend die Festsetzung sozialhilferechtlicher Regelsätze durch ministeriellen Runderlaß sowie den Beschluß vom 7. April 1995 BVerwG 5 B 36.94 zur Bemessung der vom Arbeitseinkommen im Rahmen des § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG freizulassenden Beträge) und die auch bei Pauschalierungen im Rahmen des § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zu beachten sind.
  • BVerwG, 07.04.1995 - 5 B 36.94

    Sozialhilfe - Bestimmung des Arbeitseinkommens - Freibetrag - Pauschalierung

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1998 - 5 C 25.97
    Sie genügt den Anforderungen, welche der Senat an pauschalierende Regelungen im Bereich sozialhilferechtlicher Bedarfsermittlung stellt (vgl. die Urteile des Senats vom 22. April 1970 - BVerwG V C 98.69 - zur Bemessung einer Feuerungsbeihilfe, vom 12. April 1984 BVerwG 5 C 95.80 - zur Bemessung der Weihnachtsbeihilfe und vom 25. November 1993, a.a.O. S. 331 bzw. S. 25 betreffend die Festsetzung sozialhilferechtlicher Regelsätze durch ministeriellen Runderlaß sowie den Beschluß vom 7. April 1995 BVerwG 5 B 36.94 zur Bemessung der vom Arbeitseinkommen im Rahmen des § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG freizulassenden Beträge) und die auch bei Pauschalierungen im Rahmen des § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zu beachten sind.
  • BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 95.80

    Zur Erstattungspflicht des Bundes hinsichtlich der Aufwendungen für die

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1998 - 5 C 25.97
    Sie genügt den Anforderungen, welche der Senat an pauschalierende Regelungen im Bereich sozialhilferechtlicher Bedarfsermittlung stellt (vgl. die Urteile des Senats vom 22. April 1970 - BVerwG V C 98.69 - zur Bemessung einer Feuerungsbeihilfe, vom 12. April 1984 BVerwG 5 C 95.80 - zur Bemessung der Weihnachtsbeihilfe und vom 25. November 1993, a.a.O. S. 331 bzw. S. 25 betreffend die Festsetzung sozialhilferechtlicher Regelsätze durch ministeriellen Runderlaß sowie den Beschluß vom 7. April 1995 BVerwG 5 B 36.94 zur Bemessung der vom Arbeitseinkommen im Rahmen des § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG freizulassenden Beträge) und die auch bei Pauschalierungen im Rahmen des § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zu beachten sind.
  • BVerwG, 29.09.1994 - 5 C 56.92

    Eingliederungshilfe für Behinderte - Kindergeld

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1998 - 5 C 25.97
    Der Senat hat das Kindergeld als eine mit der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz zweckidentische Leistung im Sinne von § 77 BSHG angesehen (vgl. Urteil vom 25. November 1993 BVerwG 5 C 8.90 ), eine Zweckgleichheit mit im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG gewährten Leistungen zum Lebensunterhalt jedoch verneint (Urteil vom 29. September 1994 BVerwG 5 C 56.92 ).
  • BVerwG, 07.02.1980 - 5 C 73.79

    Pflegegeld - Anrechenbarkeit von Kindergeld - Nachrang der öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1998 - 5 C 25.97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats dient das Kindergeld dazu, die in der Person des Kindes entstehenden Kosten der allgemeinen Lebensführung mindestens teilweise zu decken und zur Entlastung von den Kosten des Lebensunterhalts beizutragen (vgl. Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 73.79 - ).
  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 10.09

    Angemessenheit; Düsseldorfer Tabelle; Eigenbedarf; notwendiger ~; Einkommen;

    Auch sonst ist diese Anknüpfung im Sozialrecht anerkannt (zu § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I s. etwa BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 a.a.O.; zu § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. s.a. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 25.97 - BVerwGE 108, 222).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2021 - 12 S 487/19

    Schweizer Kinderrente ist keine zweckidentische Leistung i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz

    Die Zweckgleichheit der Leistung ist bezogen auf die konkrete Maßnahme der Jugendhilfe zu ermitteln (BVerwG, Urteile vom 12.07.1996 - 5 C 18.95 -, juris Rn. 9, vom 22.12.1998 - 5 C 25.97 -, juris Rn. 18, und vom 18.04.2013 - 5 C 18.12 -, juris Rn. 14; Telscher in: GK-SGB VIII, § 93 Rn. 26 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht sieht die wesentliche Zweckbestimmung des staatlichen Kindergeldes nach den Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes und den §§ 62 ff. EStG darin, die in der Person des Kindes entstehenden Kosten der allgemeinen Lebensführung mindestens teilweise zu decken und zur Entlastung von den Kosten des Lebensunterhaltes beizutragen (vgl. Urteile vom 29.09.1994 - 5 C 56.92 -, juris Rn. 11, und vom 22.12.1998 - 5 C 25.97 -, juris Rn. 18).

    Mit dem allgemeinen Zweck des Familienleistungsausgleichs wird ein weiter Rahmen gezogen, der von den Kindergeldberechtigten auf sehr unterschiedliche und vielfältige Weise ausgefüllt werden kann; die Offenheit und Weite der Zweckbestimmung sind Ausdruck gesetzgeberischer Zurückhaltung, die dem einzelnen Kindergeldberechtigten die Entscheidung überlässt, in welcher Art und Weise er das Kindergeld entsprechend seiner allgemeinen Zielsetzung zugunsten der Kinder, für die es geleistet wird, verwendet (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 29.09.1994 - 5 C 56.92 -, juris Rn. 12, und vom 22.12.1998 - 5 C 25.97 -, juris Rn. 18, Beschluss vom 09.02.2006 - 5 B 53/05 -, juris Rn. 3; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27.02.2004 - 4 LC 47/03 -, juris Rn. 30; Kunkel/Kepert in: Kunkel, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 93 Rn. 10).

    Für diese besondere Zweckbestimmung kindbezogener Leistungen zum Familienleistungsausgleich, zur wirtschaftlichen Entlastung von kinderbedingten Mehrkosten der allgemeinen Lebensführung beizutragen, bleibt im Rahmen fortbestehender Eltern-Kind-Kontakte auch bei einer vollstationären Unterbringung Raum, obwohl der Primäraufwand für die Versorgung des Untergebrachten von der öffentlichen Hand erbracht wird (vgl. zu § 93 Abs. 5 SGB VIII in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung BVerwG, Urteil vom 22.12.1998 - 5 C 25.97 -, juris Rn. 18).

    Bei der Schweizer Kinderrente handelt es sich - ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Rente" - auch nicht um eine der (Halb)Waisenrente vergleichbare Leistung, bei der Zweckidentität zu dem bei vollstätionären Leistungen als Annex mitumfassten notwendigen Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses bejaht wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.12.1998 - 5 C 25.97 -, juris, und vom 22.02.2007 - 5 C 28.05 -, juris; Mann in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 93 Rn. 13; Telscher in: GK-SGB VIII, § 93 Rn. 27 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2017 - 12 S 870/15

    Kostenbeitrag für Jugendhilfemaßnahme (hier: Heimerziehung) in Höhe des gewährten

    Hintergrund der Einführung eines Mindestkostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes war das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.1998 (- 5 C 25.97 - BVerwGE 108, 222), wonach Kindergeld nicht als mit Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform zweckgleiche Leistung angesehen worden war.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 16.09.1998 - 8 C 8.97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,441
BVerwG, 16.09.1998 - 8 C 8.97 (https://dejure.org/1998,441)
BVerwG, Entscheidung vom 16.09.1998 - 8 C 8.97 (https://dejure.org/1998,441)
BVerwG, Entscheidung vom 16. September 1998 - 8 C 8.97 (https://dejure.org/1998,441)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,441) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Grundstücksbegriff - Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB - Selbständigkeit einer Stichstraße - Erschlossenes Grundstück - Umfang der Erschließungswirkung - Privatwegenetz auf dem erschlossenen Grundstück

  • Judicialis

    BauGB § 123 Abs. 2; ; BauGB § 131 Abs. 1 Satz 1; ; BauGB § 133 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de

    Erschließungsbeitragsrecht - :Grundstücksbegriff, Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB , Selbständigkeit einer Stichstraße, erschlossenes Grundstück, Umfang der Erschließungswirkung, Privatwegenetz auf dem erschlossenen Grundstück

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist ein Grundstück wegemäßig erschlossen?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Grundstücksbegriff im Erschließungsbeitragsrecht

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 997
  • ZMR 1999, 68
  • DVBl 1999, 395
  • ZfBR 1999, 173 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 25.02.1977 - IV C 35.74

    Bebaubarkeit als Voraussetzung für das Entstehen eines Erschließungsbeitrags

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1998 - 8 C 8.97
    a) Im Erschließungsbeitragsrecht ist ebenso wie im Baurecht regelmäßig von dem bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen (stRspr vgl. u.a. Urteile vom 1. April 1981 - BVerwG 8 C 5.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG S. 1 und vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 28, 30 und 33.81 - Buchholz a.a.O. Nr. 51 S. 58 - BVerwGE 66, 69 ; ebenso auch schon Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 35.74 Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 60 S. 28 - jeweils m.w.N.).

    c) Im Ansatz zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß bei der Frage, ob ein Grundstück gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen ist, stets auch § 133 Abs. 1 BauGB zu beachten ist; denn Grundstücke, deren Nutzung nicht dem Baulandbegriff des § 133 Abs. 1 BauGB unterfallen, sind nicht erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGH (vgl. Urteile vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 35.74 - a.a.O. S. 30, vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 85.86 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 51 S. 8 - BVerwGE 78, 321 und vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 8 C 40.95 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 103 S. 75 - BVerwGE 102, 159 ).

    Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob bestimmte Teilflächen des Grundstücks nicht von der Erschließungswirkung erfaßt werden, weil sie entweder kraft einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan oder infolge ihrer Widmung "für eine öffentliche Nutzung" schlechthin nicht bebaubar oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar zu nutzen sind (vgl. Urteile vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 35.74 - a.a.O. S. 30 und vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 8 C 40.95 - a.a.O. S. 77 bzw. S. 161).

  • BVerwG, 23.10.1996 - 8 C 40.95

    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht, Begriff des Erschlossensein eines

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1998 - 8 C 8.97
    c) Im Ansatz zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß bei der Frage, ob ein Grundstück gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen ist, stets auch § 133 Abs. 1 BauGB zu beachten ist; denn Grundstücke, deren Nutzung nicht dem Baulandbegriff des § 133 Abs. 1 BauGB unterfallen, sind nicht erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGH (vgl. Urteile vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 35.74 - a.a.O. S. 30, vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 85.86 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 51 S. 8 - BVerwGE 78, 321 und vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 8 C 40.95 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 103 S. 75 - BVerwGE 102, 159 ).

    d) Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht demgegenüber auf die Urteile des Senats vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 85.86 - und vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 8 C 40.95 - (jeweils a.a.O.) berufen, wonach Flächen nicht erschlossen werden, die ihrerseits der Erschließung im Sinne der § 30 ff. BauGB dienen, d.h. Flächen von Erschließungsanlagen im Sinne des § 123 Abs. 2 und des § 127 Abs. 2 BauGB.

    Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob bestimmte Teilflächen des Grundstücks nicht von der Erschließungswirkung erfaßt werden, weil sie entweder kraft einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan oder infolge ihrer Widmung "für eine öffentliche Nutzung" schlechthin nicht bebaubar oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar zu nutzen sind (vgl. Urteile vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 35.74 - a.a.O. S. 30 und vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 8 C 40.95 - a.a.O. S. 77 bzw. S. 161).

  • BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 57.90

    Erschließung - Erschließungseinheit

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1998 - 8 C 8.97
    Richtig ist, daß die Bildung einer Erschließungseinheit eine funktionelle Abhängigkeit der Erschließungsanlagen voneinander voraussetzt, die hier ersichtlich nicht gegeben ist (vgl. dazu Urteile vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 26.84 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 47 S. 37 - BVerwGE 72, 143 , vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 57.90 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG/BauGB Nr. 36 S. 1 - BVerwGE 90, 208 , vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 4.92 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG/BauGB Nr. 37 S. 7 und zuletzt vom 25. Februar 1994 - BVerwG 8 C 14.92 - Buchholz 406.1 1 § 130 BauGB Nr. 40 S. 1 BVerwGE 95, 176 ).

    Vorbehaltlich der besonderen Umstände des Einzelfalles hat es das Bundesverwaltungsgericht als maßgebliche Regel bezeichnet, daß eine von einer Anbaustraße abzweigende befahrbare Sackgasse dann als selbständig zu qualifizieren ist, wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge (mehr oder weniger) rechtwinklig abknickt oder sich verzweigt (Urteil vom 23. Juni 1995 - BVerwG 8 C 30.93 - Buchholz 906.11 § 127 BauGB Nr. 80 S. 18 ; vgl. auch Urteile vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 77.83 - Buchholz 406.11 § 129 BBauG Nr. 19 S. 8 - BVerwGE 70, 247 , vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 106.83 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 59 S. 78 , vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 57.90 - a.a.O. S. 2 - insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 90, 208 - sowie zur Selbständigkeit von Privatwegen Urteile vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 28, 30 und 33.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 51 S. 58 - BVerwGE 66, 69 und vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 65.82 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 42 S. 19 ).

  • BVerwG, 02.07.1982 - 8 C 28.81

    Eigentümerwege zur "inneren Erschließung" einer Reihenhausanlage als selbständige

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1998 - 8 C 8.97
    a) Im Erschließungsbeitragsrecht ist ebenso wie im Baurecht regelmäßig von dem bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen (stRspr vgl. u.a. Urteile vom 1. April 1981 - BVerwG 8 C 5.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG S. 1 und vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 28, 30 und 33.81 - Buchholz a.a.O. Nr. 51 S. 58 - BVerwGE 66, 69 ; ebenso auch schon Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 35.74 Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 60 S. 28 - jeweils m.w.N.).

    Vorbehaltlich der besonderen Umstände des Einzelfalles hat es das Bundesverwaltungsgericht als maßgebliche Regel bezeichnet, daß eine von einer Anbaustraße abzweigende befahrbare Sackgasse dann als selbständig zu qualifizieren ist, wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge (mehr oder weniger) rechtwinklig abknickt oder sich verzweigt (Urteil vom 23. Juni 1995 - BVerwG 8 C 30.93 - Buchholz 906.11 § 127 BauGB Nr. 80 S. 18 ; vgl. auch Urteile vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 77.83 - Buchholz 406.11 § 129 BBauG Nr. 19 S. 8 - BVerwGE 70, 247 , vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 106.83 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 59 S. 78 , vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 57.90 - a.a.O. S. 2 - insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 90, 208 - sowie zur Selbständigkeit von Privatwegen Urteile vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 28, 30 und 33.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 51 S. 58 - BVerwGE 66, 69 und vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 65.82 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 42 S. 19 ).

  • BVerwG, 23.03.1984 - 8 C 65.82

    Erschließung - Reihenhaussiedlung - Erschließungsanlage - Erschließungsfunktion -

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1998 - 8 C 8.97
    Dementsprechend handelte es sich bei den vom Bundesverwaltungsgericht als selbständige Erschließungsanlagen im Sinne des § 123 Abs. 2 BBauG angesehenen Eigentümerwegen nicht - wie hier - um Wege auf einem Grundstück, sondern um ein Wegesystem, an das eine Vielzahl von selbständigen Buchgrundstücken angrenzte und durch dieses Wegesystem erschlossen wurde (vgl. Urteile vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 28, 30 und 33.81 - a.a.O. S. 61 bzw. S. 72 und vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 65.82 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 42 S. 19 ).

    Vorbehaltlich der besonderen Umstände des Einzelfalles hat es das Bundesverwaltungsgericht als maßgebliche Regel bezeichnet, daß eine von einer Anbaustraße abzweigende befahrbare Sackgasse dann als selbständig zu qualifizieren ist, wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge (mehr oder weniger) rechtwinklig abknickt oder sich verzweigt (Urteil vom 23. Juni 1995 - BVerwG 8 C 30.93 - Buchholz 906.11 § 127 BauGB Nr. 80 S. 18 ; vgl. auch Urteile vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 77.83 - Buchholz 406.11 § 129 BBauG Nr. 19 S. 8 - BVerwGE 70, 247 , vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 106.83 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 59 S. 78 , vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 57.90 - a.a.O. S. 2 - insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 90, 208 - sowie zur Selbständigkeit von Privatwegen Urteile vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 28, 30 und 33.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 51 S. 58 - BVerwGE 66, 69 und vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 65.82 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 42 S. 19 ).

  • BVerwG, 01.04.1981 - 8 C 5.81

    Kreis der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke bei Hinterliegergrundstücken

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1998 - 8 C 8.97
    a) Im Erschließungsbeitragsrecht ist ebenso wie im Baurecht regelmäßig von dem bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen (stRspr vgl. u.a. Urteile vom 1. April 1981 - BVerwG 8 C 5.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG S. 1 und vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 28, 30 und 33.81 - Buchholz a.a.O. Nr. 51 S. 58 - BVerwGE 66, 69 ; ebenso auch schon Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 35.74 Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 60 S. 28 - jeweils m.w.N.).

    b) Da das klägerische Grundstück nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unmittelbar an das öffentliche Straßenland angrenzt und darüber hinaus die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt vom Straßenland auf das klägerische Grundstück unstreitig besteht, ist das Grundstück erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB (vgl. Urteile vom 1. April 1981 - BVerwG 8 C 5.81 - a.a.O. S. 3 und vom 21. Oktober 1988 - BVerwG 8 C 56.87 - NVwZ 1989, 570 - insoweit in Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 76 S. 19 f. nicht abgedruckt).

  • BVerwG, 12.12.1986 - 8 C 9.86

    Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands grundsätzlich in Orientierung

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1998 - 8 C 8.97
    Einzig bei einer solchen Konstellation führt das Festhalten am Buchgrundstücksbegriff zu der unter dem Blickwinkel des auf einen angemessenen Vorteilsausgleich ausgerichteten Erschließungsbeitragsrechts unerträglichen Konsequenz, daß das betreffende Grundstück überhaupt nicht mit einem Beitrag belastet werden kann, obgleich sich für den Eigentümer das Vorliegen nicht eines, sondern mehrerer (Buch-)Grundstücke baurechtlich in keiner Weise hinderlich auswirkt (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1986 - BVerwG 8 C 9.86 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 69 S. 107 , vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 78.88 Buchholz a.a.O. Nr. 79 S. 27 und vom 22. April 1994 - BVerwG 8 C 18.92 - Buchholz a.a.O. Nr. 91 S. 1 ).

    Abgesehen davon, daß der Gemeinde insoweit ein weites Planungsermessen einzuräumen ist, ist die Frage der Erforderlichkeit nicht aus der Sicht eines einzelnen Grundstücks, sondern des gesamten zu erschließenden Gebietes zu beantworten (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1986 - BVerwG 8 C 9.86 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 69 S. 107 ).

  • BVerwG, 11.12.1987 - 8 C 85.86

    Erschließungsbeitragspflicht der Deutschen Bundesbahn für ein als Bahnhofsgelände

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1998 - 8 C 8.97
    c) Im Ansatz zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß bei der Frage, ob ein Grundstück gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen ist, stets auch § 133 Abs. 1 BauGB zu beachten ist; denn Grundstücke, deren Nutzung nicht dem Baulandbegriff des § 133 Abs. 1 BauGB unterfallen, sind nicht erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGH (vgl. Urteile vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 35.74 - a.a.O. S. 30, vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 85.86 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 51 S. 8 - BVerwGE 78, 321 und vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 8 C 40.95 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 103 S. 75 - BVerwGE 102, 159 ).

    d) Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht demgegenüber auf die Urteile des Senats vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 85.86 - und vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 8 C 40.95 - (jeweils a.a.O.) berufen, wonach Flächen nicht erschlossen werden, die ihrerseits der Erschließung im Sinne der § 30 ff. BauGB dienen, d.h. Flächen von Erschließungsanlagen im Sinne des § 123 Abs. 2 und des § 127 Abs. 2 BauGB.

  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 77.83

    Selbständigkeit einer Erschließungsanlage

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1998 - 8 C 8.97
    Vorbehaltlich der besonderen Umstände des Einzelfalles hat es das Bundesverwaltungsgericht als maßgebliche Regel bezeichnet, daß eine von einer Anbaustraße abzweigende befahrbare Sackgasse dann als selbständig zu qualifizieren ist, wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge (mehr oder weniger) rechtwinklig abknickt oder sich verzweigt (Urteil vom 23. Juni 1995 - BVerwG 8 C 30.93 - Buchholz 906.11 § 127 BauGB Nr. 80 S. 18 ; vgl. auch Urteile vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 77.83 - Buchholz 406.11 § 129 BBauG Nr. 19 S. 8 - BVerwGE 70, 247 , vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 106.83 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 59 S. 78 , vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 57.90 - a.a.O. S. 2 - insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 90, 208 - sowie zur Selbständigkeit von Privatwegen Urteile vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 28, 30 und 33.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 51 S. 58 - BVerwGE 66, 69 und vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 65.82 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 42 S. 19 ).
  • BVerwG, 25.01.1985 - 8 C 106.83

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Beitragserschließungskosten für eine Straße -

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1998 - 8 C 8.97
    Vorbehaltlich der besonderen Umstände des Einzelfalles hat es das Bundesverwaltungsgericht als maßgebliche Regel bezeichnet, daß eine von einer Anbaustraße abzweigende befahrbare Sackgasse dann als selbständig zu qualifizieren ist, wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge (mehr oder weniger) rechtwinklig abknickt oder sich verzweigt (Urteil vom 23. Juni 1995 - BVerwG 8 C 30.93 - Buchholz 906.11 § 127 BauGB Nr. 80 S. 18 ; vgl. auch Urteile vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 77.83 - Buchholz 406.11 § 129 BBauG Nr. 19 S. 8 - BVerwGE 70, 247 , vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 106.83 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 59 S. 78 , vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 57.90 - a.a.O. S. 2 - insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 90, 208 - sowie zur Selbständigkeit von Privatwegen Urteile vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 28, 30 und 33.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 51 S. 58 - BVerwGE 66, 69 und vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 65.82 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 42 S. 19 ).
  • BVerwG, 11.10.1985 - 8 C 26.84

    Erschließung durch Kinderspielplätze; Getrennte Aufwandsermittlung;

  • BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 4.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Voraussetzungen für die Bildung einer

  • BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 14.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff "beitragsfähige Erschließungsanlage",

  • BVerwG, 19.08.1994 - 8 C 23.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein von Sportplatzgrundstücken,

  • BVerwG, 29.11.1994 - 8 B 171.94

    Erschließungsbeitragsrecht: Einfluß einer planerische Ausweisung als "private

  • BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 30.93

    Erschließungsrechtliche Selbständigkeit einer Stichstraße - Abgrenzung zwischen

  • BVerwG, 22.01.1998 - 8 B 5.98

    Erschließungswirkung, übergroßes Grundstück, Frontlänge, Ausrichtung der

  • BVerwG, 21.10.1988 - 8 C 56.87

    Durch Anbaustraße erschlossenens Grundstück; Nicht überfahrbarer Grünstreifen auf

  • BVerwG, 25.11.1988 - 8 C 58.87

    Unzulässiger vertraglicher Verzicht auf Erschließungskosten zwischen

  • BVerwG, 03.02.1989 - 8 C 78.88

    Kosten des Grunderwerbs - Erschließungsanlage - Sondergebiet - Allgemeines

  • BVerwG, 13.11.1992 - 8 C 41.90

    Erschließungsbeitragsrecht: Vorliegen einer Erschließungseinheit, Begriff der

  • BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 18.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Straßenzug als eine oder mehrere

  • BVerwG, 17.06.1994 - 8 C 24.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein durch eine Anbaustraße bei

  • BVerwG, 03.03.1995 - 8 C 25.93

    Erforderlichkeit einer Anbaustraße - Erschließungsvorteil - Erschließungsfunktion

  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.2003 - 2 S 446/02

    Erschließungsbeitrag - Abschnittsbildung - Buchgrundstücksbegriff

    Besondere Bedeutung kommt dabei dem Verlauf der Stichstraße, ihrer Länge, der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke und dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, zu (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16.9.1998 - 8 C 9.97 -, NVwZ 1999, 997).

    Danach ist im Erschließungsbeitragsrecht ebenso wie im Baurecht regelmäßig von dem bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen (st.Rspr., vgl. u.a. Urteil vom 12.12.1986 - 8 C 9.86 -, NVwZ 1987, 420; Urteil vom 15.1.1988 - 8 C 111.86 -, BVerwGE 79, 1; Urteil vom 16.9.1998 - 8 C 8.97 -, NVwZ 1999, 997).

    Ein nach Inhalt und Sinn des Erschließungsbeitragsrechts "gröblich unangemessenes" Ergebnis tritt danach bei Anwendung des Buchgrundstücksbegriffs einzig dann ein, wenn sie dazu führt, dass ein (sog. Handtuch-)Grundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands völlig unberücksichtigt bleiben muss, obwohl es - mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht bebaubar - zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken des gleichen Eigentümers ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden darf (BVerwG, Urteil vom 15.1.1988, aaO; Urteil vom 16.9.1998, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.1.1989 - 3 A 922/87 -, NWVBl. 1990, 304).

    Vorbehaltlich der besonderen Umstände des Einzelfalls hat es das Bundesverwaltungsgericht - für die Beurteilung öffentlicher Stichstraßen - als maßgebliche Regel bezeichnet, dass eine von der Anbaustraße abzweigende befahrbare Sackgasse dann als selbständig zu qualifizieren ist, wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge (mehr oder weniger) rechtwinklig abknickt oder sich verzweigt (BVerwG, Urteil vom 16.9.1998 - 8 C 8.97 -, DVBl. 1999, 395; Urteil vom 23.6.1996 - 8 C 30.93 -, BVerwGE 99, 23).

    Im Falle des Privatwegs Flst.Nr. 221/7 spricht entscheidend für diese Annahme bereits seine Länge von lediglich ca. 65 m; diese Länge unterscheidet sich ganz wesentlich von der vom Bundesverwaltungsgericht für öffentliche Stichstraßen vorgegebene Regellänge von 100 m. Die vorliegende Konstellation ist auch nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen bislang beim Vorliegen massiver Bebauung und der Annahme eines erheblichen Ziel- und Quellverkehrs schon eine Straßenlänge von 90 m (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1998, aaO), bzw. beim Vorliegen massiver Reihenhausbebauung schon eine Straßenlänge von 80 m (BVerwG, Urteil vom 23.6.1995, aaO) zur Begründung der Selbständigkeit als ausreichend erachtet wurde.

    Auch in der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.6.1995 (aaO) war eine Stichstraße zu beurteilten, die zwar nach etwa 30 m nach ihrer Abzweigung von der Einmündung in die Hauptstraße rechtwinklig sich fortsetzte; insgesamt betrug aber die Gesamtlänge der Stichstraße 120 m. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.9.1998 (aaO), in der ebenfalls maßgeblich darauf abgestellt wurde, dass die Stichstraße nach etwa 30 bis 35 m rechtwinklig abknicke, betrug die Gesamtlänge insgesamt 90 m und lag damit nur knapp unter der vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Regellänge von 100 m; hinzu kam eine besonders massive Bebauung mit einem Hotel und einer Vielzahl von Ferienhäusern und damit ein erheblicher Ziel- und Quellverkehr.

  • BVerwG, 24.02.2010 - 9 C 1.09

    Erschließungsbeitrag; bereits hergestellte Erschließungsanlage; räumliche

    aa) Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht zunächst zu Recht von dem im Erschließungsbeitragsrecht im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich maßgeblichen bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff ausgegangen (vgl. Urteile vom 20. Juni 1973 - BVerwG 4 C 62.71 - BVerwGE 42, 269 und vom 16. September 1998 - BVerwG 8 C 8.97 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 109 S. 104).
  • VGH Bayern, 14.11.2013 - 6 B 12.704

    Ausschluss der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen bei Vorteilslageneintritt

    Es grenzt an seiner Südwestseite auf ca. 11 m Länge und damit in ausreichender Weise für jede Form der Erreichbarkeit an die Beethovenstraße an (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1998 - 8 C 8.97 - DVBl 1999, 395).Ein beachtliches tatsächliches oder rechtliches Zugangs- oder Zufahrtshindernis auf der öffentlichen Verkehrsfläche besteht nicht.

    33 Im Erschließungsbeitragsrecht und damit auch bei der Anwendung des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinn des Grundbuchrechts - sog. formeller Grundstücksbegriff - auszugehen (ständige Rechtsprechung; s. BVerwG, U.v. 22.4.1994 - 8 C 18.92 - KStZ 1995; 209/210; U.v. 16.9.1998 - 8 C 8.97 - DVBl 1999, 395/396).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 5.98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2372
BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 5.98 (https://dejure.org/1998,2372)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.1998 - 6 C 5.98 (https://dejure.org/1998,2372)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 1998 - 6 C 5.98 (https://dejure.org/1998,2372)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,2372) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zivildienstfähigkeit - Wehrdienstfähigkeit - Gestellungszeitpunkt - Zumutbarkeit der Dienstleistung - Zahnschaden - Zahnärztlich-prothetische Behandlung - Zurückstellung - Entlassung - Nachuntersuchung - Aufklärungspflicht - Abgrenzungszweifel - Wehrmedizinische ...

  • Judicialis

    ZDG § 7; ; ZDG § 11 Abs. 1 Nr. 1; ; ZDG § 43 Abs. 1 Nr. 5; ; WPflG § 8 a; ; VwGO § 86

  • rechtsportal.de

    Zivildienstrecht; Wehrpflichtrecht - Zivildienstpflichtiger; Zivildienstfähigkeit; Wehrdienstfähigkeit; Gestellungszeitpunkt; Zumutbarkeit der Dienstleistung; Zahnschaden; zahnärztlich-prothetische Behandlung; Heil- und Kostenplan; Behandlungsbereitschaft; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 108, 122
  • NVwZ 1999, 997 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1999, 515
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 25.02.1983 - 8 C 31.82

    Anforderungen an die Zumutbarkeit des Grundwehrdienstes - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 5.98
    Für einen Zivildienstpflichtigen, der ein seine Zivildienstfähigkeit nicht ausschließendes Leiden hat (hier: die Nahrungsaufnahme beeinträchtigende Zahnschäden), ist die Ableistung des Zivildienstes nur dann vorübergehend nicht zumutbar, wenn er dieses Leiden umgehend vor Antritt des Dienstes behandeln lassen will und er nach Abschluß der Behandlung noch zur vollen Ableistung des Dienstes herangezogen werden kann (Konkretisierung des Urteils vom 25. Februar 1983 - BVerwG 8 C 31.82 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 35).

    Das in dem Beschluß für die dort vertretene Auffassung angeführte Urteil vom 25. Februar 1983 - BVerwG 8 C 31.82 - betreffe nämlich eine andere als die hier zu beurteilende Fallgestaltung.

    Das Tatsachengericht muß zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn sich auch unter Berücksichtigung der in den Bestimmungen der ZDv 46/1 enthaltenen Erfahrungssätze Abgrenzungszweifel ergeben, gegebenenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen ermitteln, ob ein Leiden des Wehrpflichtigen über bloß punktuelle Schwächen hinaus seine Teilnahme an der in Frage kommenden Grundausbildung wenigstens teilweise ausschließt, und bejahendenfalls, ob ohne diese Teile diese Grundausbildung noch sinnvoll durchgeführt werden kann (siehe Urteil vom 25. Februar 1983 - BVerwG 8 C 31.82 - Beschluß vom 9. Mai 1996 - BVerwG 8 B 24.96 -).

  • BVerwG, 09.05.1996 - 8 B 24.96

    Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht - Pflicht zur Einholung eines

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 5.98
    Das Bundesverwaltungsgericht habe allerdings mit Beschluß vom 9. Mai 1996 - BVerwG 8 B 24.96 - ausgeführt, daß die unterschiedliche Gradation bei der Fehlernummer 37 trotz unveränderten medizinischen Zustands wegen der dem Begriff der Wehrdienstfähigkeit innewohnenden Zumutbarkeit der Dienstleistung grundsätzlich mit seiner Rechtsprechung in Einklang stehe.

    Der früher für Zivildienstrecht zuständige 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat allerdings mit Beschluß vom 9. Mai 1996 - BVerwG 8 B 24.96 - die fragliche Differenzierung bei der Fehlernummer 37 der ZDv 46/1 vom August 1979 nicht beanstandet.

    Das Tatsachengericht muß zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn sich auch unter Berücksichtigung der in den Bestimmungen der ZDv 46/1 enthaltenen Erfahrungssätze Abgrenzungszweifel ergeben, gegebenenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen ermitteln, ob ein Leiden des Wehrpflichtigen über bloß punktuelle Schwächen hinaus seine Teilnahme an der in Frage kommenden Grundausbildung wenigstens teilweise ausschließt, und bejahendenfalls, ob ohne diese Teile diese Grundausbildung noch sinnvoll durchgeführt werden kann (siehe Urteil vom 25. Februar 1983 - BVerwG 8 C 31.82 - Beschluß vom 9. Mai 1996 - BVerwG 8 B 24.96 -).

  • BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 15.87

    Zivildienstausnahme - Wehrdienstverhältnis - Umwandlung - Entlassung

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 5.98
    Die von der Beklagten angeführte Zivildienstausnahme der vorübergehenden Zivildienstunfähigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 ZDG lag in dem maßgeblichen Gestellungszeitpunkt (vgl. Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 15.87 -) des Klägers am 1. September 1993 jedoch nicht vor.

    Denn eine Zurückstellung kann nur bis zum Dienstantritt erfolgen (vgl. Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 15.87 -).

  • BVerwG, 02.07.1982 - 8 C 101.81

    Anforderungen an die vorzeitige Entlassung eines Kriegsdienstverweigerers aus dem

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 5.98
    Sie hat vielmehr ungeachtet der während des Revisionsverfahrens eingetretenen Überschreitung der Altersgrenze (§ 24 Abs. 1 Satz 1 ZDG) - weiterhin unmittelbare Rechtsfolgen, da der Kläger im Falle ihrer Rechtmäßigkeit mit der Rückforderung der ihm nach der Entlassung unter Vorbehalt gewährten Geld- und Sachbezüge rechnen müßte (vgl. Urteil vom 2. Juli 1982 BVerwG 8 C 101.81 - Buchholz 448.11 § 43 ZDG Nr. 2).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Eignung eines Wehrpflichtigen bleibt aber stets das Gesetz (stRspr; siehe etwa Urteil vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 101.81 - m.w.N.).

  • BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 54.90
    Auszug aus BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 5.98
    Das ist der Fall, wenn die Wehrdienstleistung wahrscheinlich zu ernsthaften gesundheitlichen Schäden führen oder ein bestehendes Leiden verschlimmern wird oder mit dem Auftreten von andauernden erheblichen Schmerzen verbunden ist, mit denen andere Wehrpflichtige nicht rechnen müssen (siehe etwa Urteil vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 54.90 - m.w.N.).
  • BVerwG, 15.01.1975 - VIII C 27.73

    Wehrdienstfähigkeit eines Haftschalenträgers - Wehrersatzbehörde -

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 5.98
    Die Wehrdienstfähigkeit bestimmt sich somit letztlich nach der Zumutbarkeit der Ableistung des Wehrdienstes für den Wehrpflichtigen, die allerdings nach objektiven Merkmalen zu beurteilen ist (siehe etwa Urteil vom 15. Januar 1975 - BVerwG 8 C 27.73 - Buchholz 448.0 § 16 WPflG Nr. 10 S. 1, 3).
  • BVerwG, 17.12.2001 - 6 C 19.01

    Heranziehung zum Wehrdienst; Einberufungsbescheid; Abhilfebescheid; Kosten des

    Besonderheiten, die geplante zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlungen im Tauglichkeitsfeststellungsverfahren unter Umständen mit sich bringen können (vgl. dazu BVerwGE 108, 122), lagen hier nicht vor.
  • BVerwG, 12.10.2010 - 6 B 26.10

    Wehrdienstfähigkeit; sachverständiger Zeuge; Sachverständiger; zur Abgrenzung der

    Der Kläger macht geltend, das verwaltungsgerichtliche Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 54.90 - (juris; vgl. ebenso etwa: Urteil vom 9. Dezember 1998 - BVerwG 6 C 5.98 - BVerwGE 108, 122 = Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 31 S. 5) ab.
  • OVG Niedersachsen, 21.02.2008 - 11 LB 417/07

    Zulässigkeit der erneuten Abnahme von Zehnfinger- und Handflächenabdrücken bei

    Dies hindert das Gericht jedoch nicht, sich der in einer Verwaltungsvorschrift vorgesehenen Handhabung aus eigener Überzeugung anzuschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.2002 - 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 332 ff. = NVwZ 2003, 211 ff.; Urt. v. 9.12.1998 - 6 C 5/98 -, BVerwGE 108, 122 ff. = NVwZ-RR 1999, 515 ff.).
  • BVerwG, 05.07.2000 - 6 B 18.00

    Wehrdienstfähigkeit bei Freistellung von der Grundausbildung;

    Mit Blick auf die seit 1. Januar 1995 geltenden Verwendungsgrade nach § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG ist ein Wehrpflichtiger nicht wehrdienstfähig im Sinne von § 8 a Abs. 1 Satz 1 WPflG, wenn ihm selbst bei Freistellung von der Grundausbildung wegen körperlicher oder geistiger Mängel schlechthin nicht zuzumuten ist, Grundwehrdienst zu leisten (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1998 - BVerwG 6 C 5.98 - BVerwGE 108, 122, 125).

    Da es sich bei der ZDv 46/1 um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift mit lediglich verwaltungsinterner Wirkung handelt, bleibt maßgeblich für die Beurteilung der Eignung eines Wehrpflichtigen stets das Gesetz (Urteil vom 9. Dezember 1998, a.a.O., S. 128).

  • VG Saarlouis, 08.04.2008 - 2 K 189/07

    Entlassung aus dem Zivildienst wegen fehlender Zivildienstfähigkeit

    zu alledem BVerwG, Urteil vom 09.12.1998 - 6 C 5.98 -, BVerwGE 108, 122 ff. m.w.N.

    BVerwG, Urteil vom 09.12.2998 - 6 C 5.98 -, a.a.O., m.w.N.

  • VGH Bayern, 09.06.2017 - 6 ZB 16.1993

    Keine Einstellung als freiwilliger Wehrdienstleistender - gesundheitliche Eignung

    Dies ist rechtlich unbedenklich, da maßgeblich für die gesundheitliche Eignung das Gesetz ist (vgl. etwa BVerwG, U.v. 9.12.1998 - 6 C 5/98 - juris Rn. 15).
  • VG Saarlouis, 26.06.2009 - 2 K 6/09

    Tauglichkeitsfeststellung für den Zivildienst; Tinnitus

    u.a. Urteile vom 09.12.1998 - 6 C 5/98 -, NVwZ-RR 1999, 915 und vom 22.05.1992 - 8 C 54.90 -, zitiert nach juris.
  • VG Ansbach, 08.04.2008 - AN 15 K 07.03549

    Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst;

    Nicht wehrdienstfähig (untauglich) ist der Wehrpflichtige, dem wegen geistiger oder körperlicher Mängel ein Wehrdienst schlechthin nicht zugemutet werden kann (BVerwGE 108, 122).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht