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   OVG Schleswig-Holstein, 26.05.1999 - 2 L 231/96   

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OVG Schleswig-Holstein, 26.05.1999 - 2 L 231/96 (https://dejure.org/1999,7244)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26.05.1999 - 2 L 231/96 (https://dejure.org/1999,7244)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26. Mai 1999 - 2 L 231/96 (https://dejure.org/1999,7244)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 1196
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.1996 - 20 A 2640/94

    Ordnungspflicht des Gesamtrechtsnachfolger; abstrakte Polizeipflicht;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.05.1999 - 2 L 231/96
    Verunreinigungen des Grundwassers in Überschreitung der Eigentümerbefugnisse, war deshalb grundsätzlich im Wege der privatrechtlichen Rechtsverfolgung des Geschädigten zu begegnen, nicht aber durch - subsidiäres - polizeiliches Einschreiten (vgl. OVG NW, Urteil vom 30.05.1996   - 20 A 2640/94, NWVBI. 1997, 175, 177).

    Polizeiliche Interessen waren durch den Zustand des Grundwassers dann berührt, wenn aus seiner Verunreinigung im Einzugsbereich einer Wassergewinnungsanlage Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung erwuchsen (vgl. OVG NW, Urt. v. 30.05.1996, a.a.O., OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.03.1997 - 7 M 3628/96, NJW 1998, 97, 98 unter Bezugnahme auf Preußisches OVG, Urt. v. 12.12.1929 - III b 24/28 -, Pr. OVG E 85, 283).

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.01.1993 - 2 L 78/92

    Zum Verhältnis von Wasserrecht und Abfallrecht bei der Erkundung von (illegalen)

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.05.1999 - 2 L 231/96
    Geht es also vorrangig nicht um die Beseitigung eines abfallrechtswidrigen Zustands, sondern um die Bekämpfung konkreter Gefahren unabhängig von der Abfalleigenschaft der störenden Sache, gelten für die behördliche Zuständigkeit, die zu ergreifenden Maßnahmen und die Verantwortlichkeit für die Gefahrenbeseitigung grundsätzlich die Bestimmungen des jeweils einschlägigen speziellen Ordnungsrechts, z.B. auch des Wasserrechts (vgl. Urteile d. Senats v. 19.01.1993 - 2 L 78/92 -, NVwZ-RR 1994, 75, 76, u. v. 17.06.1997 - 2 L 363/95 -).

    Somit ist § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AbfG insoweit nur im Hinblick auf legale Abfallentsorgungen lex specialis gegenüber § § 26 Abs. 2 und 34 Abs. 2 WHG (Urt. d. Senats v. 19.01.1993, a.a.O., m.w.N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.06.1997 - 2 L 363/95

    Möglichkeiten der Kostenerstattung bei gewässeraufsichtlichen Maßnahmen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.05.1999 - 2 L 231/96
    Geht es also vorrangig nicht um die Beseitigung eines abfallrechtswidrigen Zustands, sondern um die Bekämpfung konkreter Gefahren unabhängig von der Abfalleigenschaft der störenden Sache, gelten für die behördliche Zuständigkeit, die zu ergreifenden Maßnahmen und die Verantwortlichkeit für die Gefahrenbeseitigung grundsätzlich die Bestimmungen des jeweils einschlägigen speziellen Ordnungsrechts, z.B. auch des Wasserrechts (vgl. Urteile d. Senats v. 19.01.1993 - 2 L 78/92 -, NVwZ-RR 1994, 75, 76, u. v. 17.06.1997 - 2 L 363/95 -).

    Ob darüber hinaus zur Eingrenzung der Verhaltensverantwortlichkeit zu fordern ist, daß jedenfalls ein begründeter Verdacht auf unbefugte Gewässerbenutzung und/oder Verletzung wasserrechtlicher Pflichten bestand und für das Handeln der Wasserbehörde (mit-)ursächlich war (so Urt. d. Senats v. 17.06.1997 - 2 L 363/95 -), kann hier offenbleiben.

  • OVG Niedersachsen, 07.03.1997 - 7 M 3628/96

    Sanierungsanordnung; Altlast; Vermutung; C-Werte der Holland-Liste; Entkräftung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.05.1999 - 2 L 231/96
    Polizeiliche Interessen waren durch den Zustand des Grundwassers dann berührt, wenn aus seiner Verunreinigung im Einzugsbereich einer Wassergewinnungsanlage Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung erwuchsen (vgl. OVG NW, Urt. v. 30.05.1996, a.a.O., OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.03.1997 - 7 M 3628/96, NJW 1998, 97, 98 unter Bezugnahme auf Preußisches OVG, Urt. v. 12.12.1929 - III b 24/28 -, Pr. OVG E 85, 283).
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.05.1999 - 2 L 231/96
    Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen stand dem Geschädigten ein Unterlassungsanspruch zu (siehe BVerfG, Beschl. v. 15.06.1981 - 1 BvL 77/78 -, E 58 S. 300, 302, 303).
  • BVerwG, 16.01.1968 - I A 1.67

    Munitionsanstalt der Bundeswehr - § 40 VwGO, 'nichtverfassungsrechtlich'; Art. 30

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.05.1999 - 2 L 231/96
    Dies schließt jedoch nur Übergriffe und Eingriffe in die der anderen Hoheitsverwaltung zustehende Tätigkeit aus (BVerwG, Urt. v. 16.01.1968 - I A 1.67 -, E 29, S. 52, 59).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.1995 - 20 A 3252/93

    Grundsätze der Kostenerstattung und Verursacherprinzip

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.05.1999 - 2 L 231/96
    Anknüpfungspunkt der Kostenerstattungspflicht ist nicht ein festgestellter Gefahren verursachender Zustand oder eine schon bestehende Störung der wasserwirtschaftlichen Ordnung, sondern ein bestimmtes Verhalten des Betroffenen, das einen Bedarf an Aufklärung durch behördliche Ermittlungstätigkeit auslöst (vgl. OVG Münster, Urt. v. 27.07.1995 - 20 A 3252/93 -, ZfW 1996, 469).
  • VG Schleswig, 25.11.2002 - 14 A 250/00

    Altablagerung, Gewässerverunreinigung, Gefahrerforschung, Veranlasser

    Die Erhöhung der Kostenforderung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sei keine unzulässige Verböserung, wenn neue rechtliche Erkenntnisse hinzukämen - wie hier aufgrund des Bekanntwerdens der OVG Entscheidung vom 26.05.1999 (Az. 2 L 231/96).

    OVG nur, wenn die behördlichen Maßnahmen aus Gründen gerade der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung ergriffen werden und nicht nur zufällig darauf beruhen, dass es sich um Abfälle handelt, von denen die festzustellende oder zu bekämpfende Gefahr ausgeht (Urteil v. 26.05.1999 - 2 L 231/96 - , NordÖR 1999, 452 = NVwZ 2000, 1196).

    Anknüpfungspunkt ist ein Lebenssachverhalt, der für die Wasserbehörde Anlass bietet, Überwachungsmaßnahmen zu treffen, wobei unerheblich ist, durch wen oder auf welche Weise die Wasserbehörde davon Kenntnis erlangt und wann die Wasserrechtswidrigkeit des Verhaltens festgestellt wird, d.h. ob der Behörde zum Zeitpunkt ihres Tätigwerdens bewusst war, dass ein Verhalten eine Verletzung wasserrechtlicher Pflichten darstellt (Schl.-Holst. OVG, Urteil v. 23.08.2000 - 2 L 29/99 -, DVBl 2001, 287; Urteil v. 26.05.1999 a.a.O.).

    OVG (v. 26.05.1999 a.a.O.) verwiesen.

    Ein vollständiges Absehen von einer Heranziehung des Veranlassers käme nach Sinn und Zweck der Regelung nur aus Gründen grober Unbilligkeit in Betracht (Schl.-Holst. OVG, Urteil v. 26.05.1999 a.a.O.).

    Deshalb kommt auch die Heranziehung eines Grundstückseigentümers als Zustandsstörer nicht in Betracht (Urteil v. 26.05.1999 a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 21.04.2004 - 7 LC 98/02

    Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Erstattung von Aufwendungen für

    Ebenso wie eine Heranziehung zur Kostenerstattung möglich ist, wenn eine Gefahrenabwehrbehörde an Stelle des pflichtigen Hoheitsträgers im Wege der Ersatzvornahme eine Gefahr beseitigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1998 - 7 B 211.98 -, NVwZ 1999, 421; BVerwG, Urt. v. 8.5.2003 - 7 C 15.02 -, DVBl. 2003, 1076 ; OVG SH, Urt. v. 26.05.1999 - 2 L 231/96 -, NVwZ 2000, 1196 f.), erlaubt auch die fachgesetzliche Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NAbfG, die es der Behörde ermöglicht, Maßnahmen der Altlastenerkundung und Gefährdungsabschätzung selbst zu veranlassen und anschließend einen Ersatz des hierfür erforderlichen Aufwandes einzufordern, den Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüber einem Hoheitsträger.
  • OVG Niedersachsen, 29.01.2009 - 11 LC 480/07

    Bauvorhaben; Bombe; Bombenblindgänger; Emden; Emdener Hafen;

    Nach herrschender Meinung fehlt den Polizei- und Ordnungsbehörden die Befugnis, das Polizei- und Ordnungsrecht gegenüber anderen Hoheitsträgern durch Verwaltungsakte (ggf. sogar durch zwangsweisen Vollzug) durchzusetzen, sofern die Anordnungen in die hoheitliche Tätigkeit der anderen Behörden eingreifen (BVerwG, Urt. v. 16.1.1968 - I A 1.67 -, BVerwGE 29, 52, 59; OVG Schl.-H., Urt. v. 26.5.1999 - 2 L 231/96-, juris, NordÖR 1999, 452; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 13. Aufll., 2001 § 9 Rdnr. 238 ff.).
  • BVerwG, 17.06.2014 - 7 B 14.14

    Biopolderanlage; wassergefährdende Stoffe; Abfallentsorgungsanlage; Deponie;

    Die Entscheidung ist - wie das Urteil vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 37.80 - (Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 35) und das Urteil des OVG Schleswig vom 26. Mai 1999 - 2 L 231/96 - (NVwZ 2000, 1196) - zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes und der erst durch dieses Gesetz eingeführten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit von Abfallentsorgungsanlagen ergangen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.08.2000 - 2 L 29/99

    Verantwortlichkeit für die Altlastensanierung auf "Bahngrundstücken" insbesondere

    § 85 Abs. 2 LWG soll die Wasserbehörde auch dann in die Lage versetzen, tätig zu werden, ohne letztendlich die Kosten aus allgemeinen Mitteln tragen zu müssen, soweit der Veranlasser nicht i.S.d. § 85 Abs. 1 LWG der Gewässeraufsicht unterliegt und schon deshalb die Kosten der Überwachung zu tragen hat; es sei denn, das Verhalten des Veranlassers erweist sich als nicht wasserrechtswidrig, Unerheblich ist deshalb, ob der Beklagte die Untersuchungen in Kenntnis der Wasserrechtswidrigkeit des Verhaltens der Klägerin in Auftrag gegeben hat oder erst im Nachhinein die Wasserrechtswidrigkeit festgestellt hat (Urt. d. Senats v. 26.05.1999 - 2 L 231/96 -, NordÖR 1999, 452).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.12.1999 - 2 L 208/98

    Kostenausgleichsanspruch für Kinderbetreuung gegen amtsangehörige Gemeinde

    Dies schließt jedoch nur Übergriffe und Eingriffe in die der anderen Hoheitsverwaltung zustehende Tätigkeit aus (BVerwGE 29, 52, 59; Urt. d. Senats v. 26.05.1999 - 2 L 231/96 -, NordÖR 1999, 452).
  • VG Würzburg, 13.11.2014 - W 5 K 13.18

    Stadt Würzburg; Dachausbau; Beeinträchtigung des Ortsbilds; Ensembleschutz; Nähe

    Denn § 34 BauGB (als bloß planersetzende Vorschrift gegenüber dem vorrangigen Bebauungsplan) kann im Fall einer untätig gebliebenen Gemeinde, die keinen Bebauungsplan aufgestellt hat, dem Ortsbild keinen weiter reichenden Schutz verleihen als ein Bebauungsplan ihn vermitteln könnte (BVerwG, U.v. 11.5.2000 Nr. 4 C 14.98, NVwZ 2000, 1196).
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.12.2000 - 2 M 13/00

    Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs i.R.e. Verfahrens

    Im vorliegenden Verfahren braucht nicht entschieden zu werden, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die weitere Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen zu Lasten der Antragstellerin gegeben waren (vgl. dazu Urt. des Senats vom 26.05.1999, 2 L 231/96, NordÖR 1999, 452/454 = NVwZ 2000, 1196 und Urt. v. 30.01.1995, 2 L 48/91, NVwZ-RR 1995, 567 ff. = SchlHA 1995, 244).
  • VG Minden, 02.02.2005 - 11 K 2678/03

    Kreis Lippe ist für Abfalldeponie in Kalletal verantwortlich

    Ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 21.4.2004, - 7 LC 98/92 -, NuR 2004, 684 = NdsVBl 2004, 301 hinsichtlich der Verpflichtung zur Erstattung von Aufwendungen für die Altlastenerkundung; OVG Schleswig, Urteil vom 26.5.1999 - 2 L 231/96 -, NVwZ 2000, 196 hinsichtlich der Heranziehung eines Hoheitsträgers zu Gefahrerforschungsmaßnahmen.
  • VG Würzburg, 17.06.2010 - W 5 K 09.1110

    Stadt Würzburg; Grünhöfe; Baugenehmigung; Beeinträchtigung des Ortsbildes

    Denn § 34 BauGB (als bloß plan-ersetzende Vorschrift gegenüber dem vorrangigen Bebauungsplan) kann im Fall einer untätig gebliebenen Gemeinde, die keinen Bebauungsplan aufgestellt hat, dem Ortsbild keinen weiter reichenden Schutz verleihen als ein Bebauungsplan ihn vermitteln könnte (vgl. Hofherr in Berliner Kommentar zum BauGB, 60 zu § 34; BVerwG, U.v. 11.05.2000, 4 C 14.98, NVwZ 2000, 1196 = juris).
  • VG Würzburg, 17.06.2010 - W 5 K 09.1131

    Stadt Würzburg; Baugenehmigung; Beeinträchtigung des Ortsbildes

  • VG Düsseldorf, 08.06.2004 - 6 K 8271/02

    Rechtmäßigkeit eines Kostenerstattungsbescheides für die Einrichtung von

  • VG Würzburg, 29.01.2010 - W 5 K 09.1084

    Werbeanlage an einer Ortsdurchfahrt; Beeinträchtigung des Ortsbildes (bejaht)

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