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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98   

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BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98 (https://dejure.org/1999,111)
BVerwG, Entscheidung vom 30.06.1999 - 8 C 6.98 (https://dejure.org/1999,111)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juni 1999 - 8 C 6.98 (https://dejure.org/1999,111)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht

    Zweitwohnungsteuer bei vertraglicher Befristung der Eigennutzung

  • Wolters Kluwer

    Zweitwohnungssteuer - Zweitwohnung - Kapitalanlage - Ferienwohnung - Mischnutzung - Steuerbemessung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnung, - als Kapitalanlage, Ferienwohnung, Mischnutzung, Steuerbemessung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • Judicialis

    GG Art. 105 Abs. 2 a; ; GG Art. 20 (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Braunlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnung, - als Kapitalanlage, Ferienwohnung, Mischnutzung, Steuerbemessung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bescheid über Zweitwohnungssteuer aufgehoben

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Zweitwohnsteuer; Beachtung des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit; Revesibilität von Landesrecht; Begriff des Aufwands; Rechtliche Einordnung der Zweitwohnsteuer als Aufwandssteuer

  • kommunen.nrw (Zusammenfassung)

    Keine Zweitwohnungssteuer auf Anlageobjekte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 109, 188
  • NJW 2000, 375
  • NVwZ 2000, 204 (Ls.)
  • ZMR 1999, 856
  • DVBl 1999, 1655
  • DVBl 2000, 274
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98
    Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Artikel 105 Abs. 2 a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird (BVerfGE 16, 64 ; 49, 343 ; 65, 325 ).

    Auch der vorübergehende Gebrauch stellt einen steuerpflichtigen Aufwand dar, wenn er für die persönliche Lebensführung bestimmt ist (BVerfGE 65, 325 ).

    Es ist "Sache des Satzungsgesetzgebers, im Hinblick auf das rechte Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Steuerertrag sowie auf die Steuergerechtigkeit die zeitlichen Voraussetzungen der Steuerpflicht festzulegen" (BVerfGE 65, 325 ).

  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77

    Zulässigkeit einer Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98
    Hingegen scheiden solche Wohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die als reine Geld- oder Vermögensanlage gehalten werden, also nicht der Einkommensverwendung (privatem Aufwand), sondern allein der Einkommenserzielung dienen (Urteil vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 1).
  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95

    Kommunalsteuern: Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer, Ausnahmen von

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98
    Lediglich dann, wenn in Fällen der Mischnutzung zu Beginn des Veranlagungszeitraums die Dauer der Eigennutzungsmöglichkeit offen ist, bleibt eine Typisierung der Bemessungsgrundlage vertretbar, die auf den Jahreszeitraum als Besteuerungsgrundlage abhebt (Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15 ).
  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98
    Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Artikel 105 Abs. 2 a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird (BVerfGE 16, 64 ; 49, 343 ; 65, 325 ).
  • OVG Niedersachsen, 18.03.1998 - 13 L 4575/96

    Zweitwohnungssteuer: Zum Begriff des "Innehabens" einer Wohnung; Innehaben

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98
    BVerwG 8 C 6.98 OVG 13 L 4575/96 .
  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98
    Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (stRspr; vgl. BVerfGE 92, 262 m.w.N.).
  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61

    Einwohnersteuer

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98
    Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Artikel 105 Abs. 2 a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird (BVerfGE 16, 64 ; 49, 343 ; 65, 325 ).
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 90/18

    Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in

    BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 ; vom 30. Juni 1999 - 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 ; vom 26 September 2001 - 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165 ; vom 27. Oktober 2004 - 10 C 2.04 -, juris, LS, Rn. 21, 25.).
  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung;

    Verfügt der Inhaber einer Zweitwohnung über eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit von mindestens zwei Monaten, so kann die Regelung einer Zweitwohnungssteuersatzung, nach der er mit dem vollen Jahresbetrag der Steuer veranlagt wird, nicht als unverhältnismäßig beanstandet werden (im Anschluss an BVerwGE 109, 188 ff.).

    In seinen grundlegenden Entscheidungen zu solchen Sachverhalten (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 ff.; Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - a.a.O. und Urteil vom 30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht dazu den Standpunkt eingenommen, die im Begriff der Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2 a GG angelegte Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier reiner Kapitalanlage und zweitwohnungssteuerpflichtiger Vorhaltung auch für die persönliche Lebensführung erfordere mit Blick auf die Zweckbestimmung der Zweitwohnung eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles.

    Wenn also eingangs des Steuerjahres eindeutig feststehe, dass eine Eigennutzungsmöglichkeit nur einen erheblich geringeren zeitlichen Umfang haben könne, sei das Festhalten an dem Jahresbetrag als Bemessungsgröße für diesen Aufwand unangemessen (BVerwGE 109, 188 ).

    Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass bei einer rechtlich begründeten Eigennutzungsmöglichkeit von lediglich vier Wochen ein derartiger Zustand jedenfalls erreicht ist (BVerwGE 109, 188 f.).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Juni 1999 (BVerwGE 109, 188 ff.) entschieden, in Fällen, in denen zu Beginn des Veranlagungszeitraumes die Dauer der Eigennutzungsmöglichkeit offen sei, bleibe eine Typisierung der Bemessungsgrundlage vertretbar, die auf den Jahreszeitraum als Besteuerungsgrundlage abhebe; doch darf daraus nicht etwa geschlossen werden, dass eine so beschaffene Steuererhebung immer schon dann ausgeschlossen ist, wenn aus Gründen des Landesrechts die Steuer nicht zu Beginn, sondern am Ende des Steuerjahres entsteht, mit der Folge, dass nicht eine Prognose für das beginnende Steuerjahr, sondern eine rückwirkende Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse des abgelaufenen Steuerjahres Platz greift.

  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 5.13

    Aufwandsteuer; Zweitwohnung; Zweitwohnungsteuer; Nutzung; Nutzungsmöglichkeit;

    Für diese Fälle ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Bundesrecht lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Bestimmung der eigenen Nutzungszeiten im Veranlagungsjahr fordert, um eine, gemessen an der Eigennutzungsmöglichkeit, unverhältnismäßige Steuerbelastung auszuschließen (Urteile vom 30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 16 S. 3, vom 26. September 2001 a.a.O. und vom 27. Oktober 2004 a.a.O.).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99   

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https://dejure.org/1999,106
BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99 (https://dejure.org/1999,106)
BVerwG, Entscheidung vom 07.09.1999 - 1 C 6.99 (https://dejure.org/1999,106)
BVerwG, Entscheidung vom 07. September 1999 - 1 C 6.99 (https://dejure.org/1999,106)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Duldung - Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse - Erhebliche Gefahr für Leib oder Leben - Grundrechtsschutz - Asylbewerber - Zuständigkeit des Bundesamtes - Bindung der Ausländerbehörde - Grenzen der Rechtskraft - Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens - ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 53 Abs. 6 S. 1; AuslG § 55 Abs. 3; AuslG § 55 Abs. 2; AsylVfG § 42 S. 1; VwVfG § 48 Abs. 1
    Türkei, Kurden, Jesiden, Minderjährige, Krankheit, Asthma bronchiale, Situation bei Rückkehr, Medizinische Versorgung, Behandlungskosten, Reisefähigkeit, Duldung, Humanitäre Gründe, Abschiebungshindernis, Folgeantrag, Prüfungskompetenz, Bundesamt, Ausländerbehörde, ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2; ; AuslG § 53; ; AuslG § 55; ; AsylVfG § 24 Abs. 2; ; AsylVfG § 41; ; AsylVfG § 42; ; AsylVfG § 71; ; VwVfG § 51

  • rechtsportal.de

    Duldung, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, erhebliche Gefahr für Leib oder Leben, Grundrechtsschutz, Asylbewerber, Zuständigkeit des Bundesamtes, Bindung der Ausländerbehörde, Grenzen der Rechtskraft, Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach Ermesse

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 204
  • DVBl 2000, 417
  • DÖV 2000, 609
 
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Wird zitiert von ... (395)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99
    Das kann allenfalls dann der Fall sein, wenn entweder die Ausländerbehörde entschieden hat, die Abschiebung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auszusetzen (vgl. dazu Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 1 C 12.94 - BVerwGE 104, 210 ), oder ihr Ermessen derart gebunden ist, daß sie zur Aussetzung verpflichtet ist (vgl. dazu Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 ).

    Dieses Grundrecht kann zwar im Einzelfall gebieten, Abschiebungsschutz zu gewähren (vgl. Urteil vom 19. November 1996, a.a.O. S. 259).

    Das kann u.a. der Fall sein, wenn der Ausländer anderenfalls einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben, insbesondere einer extremen Gefahrensituation im Sinne der Rechtsprechung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (vgl. z.B. Urteil vom 19. November 1996, a.a.O. S. 258) ausgesetzt wäre und etwa aus Gründen wie den vom Kläger behaupteten die geltend gemachte Gefahr zuvor behördlich oder gerichtlich noch nicht geprüft worden ist.

  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99
    Die von ihm behauptete, vom Berufungsgericht nicht festgestellte Gefahr einer im Zielstaat der Abschiebung drohenden gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis hin zur Lebensgefahr kann zwar ein Abschiebungshindernis im Sinne der genannten Vorschrift darstellen (Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 ).

    Das folgt aus Sinn und Zweck der dem Bundesamt übertragenen Kompetenz und der Bindungswirkung seiner Entscheidungen, mit denen Doppelprüfungen mit u.U. widersprechenden Ergebnissen und dadurch bedingte Verfahrensverzögerungen unvereinbar wären (vgl. auch Urteil vom 25. November 1997, a.a.O.).

    Unbeschadet der Frage, ob unter die Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG fallende Umstände zugleich dem Tatbestand des § 55 Abs. 3 AuslG zugeordnet werden können (vgl. Urteil vom 25. November 1997, a.a.O. S. 385), scheidet hier eine Duldung nach dieser Vorschrift bereits deswegen aus, weil sie voraussetzt, daß aus den angeführten Gründen nur die "vorübergehende" Anwesenheit des Ausländers erforderlich ist.

  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 6.97

    Klagen erfolgloser Asylbewerber auf Duldung oder Aufenthaltsbefugnis begründen

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99
    Die Abschiebung obliegt den nach allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften zuständigen Landesbehörden, die auch über die Duldung als Aussetzung der Abschiebung entscheiden (Urteil vom 25. September 1997 - BVerwG 1 C 6.97 - Buchholz 402.25 § 78 AsylVfG Nr. 4).

    Diese Entscheidung ist für die Ausländerbehörde nach Maßgabe der §§ 41, 42 AsylVfG verbindlich (vgl. Urteil vom 25. September 1997, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 12.92

    Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils -

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die obsiegende Behörde nicht gehindert, einen rechtskräftig abgesprochenen Anspruch zu erfüllen, wenn sie erkennt, daß der Anspruch tatsächlich besteht und das rechtskräftige Urteil unzutreffend ist (vgl. Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256 ; Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 ).

    Abgesehen davon muß die Rechtskraft grundsätzlich weichen, wenn ein Festhalten an ihr zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde (Urteil vom 27. Januar 1994, a.a.O.).

  • BVerwG, 08.12.1992 - 1 C 12.92

    Rechtskraftwirkung; Rechtskraftbindung; Anfechtungsklage; erfolgreiche

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die obsiegende Behörde nicht gehindert, einen rechtskräftig abgesprochenen Anspruch zu erfüllen, wenn sie erkennt, daß der Anspruch tatsächlich besteht und das rechtskräftige Urteil unzutreffend ist (vgl. Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256 ; Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 ).
  • BVerwG, 08.04.1997 - 1 C 12.94

    Ausländerrecht - Anspruch auf Duldung bei im Ermessen der Ausländerbehörde

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99
    Das kann allenfalls dann der Fall sein, wenn entweder die Ausländerbehörde entschieden hat, die Abschiebung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auszusetzen (vgl. dazu Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 1 C 12.94 - BVerwGE 104, 210 ), oder ihr Ermessen derart gebunden ist, daß sie zur Aussetzung verpflichtet ist (vgl. dazu Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 ).
  • BVerfG, 23.06.1988 - 2 BvR 260/88

    Ehrenamtlicher Richter - Wahl - Asylverfahren - Zweitbescheid - Folgeantrag

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99
    Da - wie erwähnt - § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG das Bundesamt zu einer Abänderung seiner früheren Entscheidung ermächtigt, wenn sie sich als inhaltlich unrichtig erweisen sollte, die asylrechtliche Begrenzung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens auf die Fälle des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG also keine Anwendung findet, bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf das rechtsstaatliche Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für ein derartiges Vorgehen (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluß vom 23. Juni 1988 - 2 BvR 260/88 - EZAR 212 Nr. 7).
  • OVG Niedersachsen, 28.01.1999 - 11 L 4582/98

    Abschiebungshindernis; Krankheit; Ausländerbehörde; Zuständigkeit

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99
    BVerwG 1 C 6.99 OVG 11 L 4582/98.
  • BVerwG, 10.08.1994 - 1 B 156.94

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf Grund

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99
    § 55 Abs. 3 AuslG ermöglicht danach keinen Daueraufenthalt (Beschluß vom 10. August 1994 - BVerwG 1 B 156.94 -).
  • VGH Bayern, 08.04.2024 - 22 A 17.40026

    Atommüll-Zwischenlager in Gundremmingen darf weiter genutzt werden

    Soweit die Rechtsprechung - bei Anwendung des § 51 VwVfG - ein der Prüfung eines Rücknahmeanspruchs vorgeschaltetes Verfahren zur Feststellung eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gefordert hat, ging es um Konstellationen, in denen die gegenüber einem Beteiligten eines früheren gerichtlichen Verfahrens bestehende Rechtskraft zu überwinden war (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 1 C 15.08 - BVerwGE 135, 121 = juris Rn. 24; U.v. 22.10.2009 - 1 C 26.08 - BVerwGE 135, 137 = juris Rn. 14; U.v. 7.9.1999 - 1 C 6.99 - NVwZ 2000, 204 = juris Rn. 17), an der es hier nach den vorstehenden Ausführungen fehlt.
  • BVerwG, 22.10.2009 - 1 C 15.08

    Ausweisung; Befristung; Rechtskraft, Rechtskraftbindung; Rücknahme; Widerruf;

    Diese Möglichkeit des Wiederaufgreifens findet ihre Rechtsgrundlage in § 51 Abs. 5 LVwVfG i.V.m. §§ 48 und 49 LVwVfG (vgl. Urteil vom 7. September 1999 BVerwG 1 C 6.99 Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 20 S. 16; Urteil vom 21. März 2000 BVerwG 9 C 41.99 BVerwGE 111, 77 ).

    Die dort verankerte Ermächtigung der Behörden, ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen (vgl. Gesetzesbegründung zu § 47 Abs. 5 VwVfG-E BTDrucks 7/910 S. 75), ermöglicht auch bei rechtskräftig bestätigten Verwaltungsakten die nachträgliche Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007 2 BvR 1613/07 InfAuslR 2008, 94; BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 a.a.O. S. 16).

    Auf dieser zweiten Stufe ist die Behörde nicht auf die in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG und § 49 Abs. 1 LVwVfG normierten Möglichkeiten der Aufhebung des Verwaltungsakts ex tunc oder ex nunc beschränkt, sondern sie hat zu entscheiden, ob der Verwaltungsakt zurückgenommen, geändert oder im Wege eines Zweitbescheids bestätigt werden soll (vgl. Urteil vom 7. September 1999 a.a.O. S. 16, das insoweit auf die Möglichkeit zum Erlass eines Zweitbescheides hinweist; ähnlich Urteil vom 23. Juli 1980 BVerwG 8 C 90.79 BVerwGE 60, 316 , wonach das Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 LVwVfG auf "Rücknahme, gegebenenfalls Widerruf eines Verwaltungsakts und möglicherweise Neuerlass eines anderen" zielt).

  • BVerwG, 22.10.2009 - 1 C 18.08

    Ausweisung; Befristung; Rechtsschutzbedürfnis; Aufenthaltstitel; Erlöschen;

    Die dort verankerte Ermächtigung der Behörden, ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im Ermessenswege wieder aufzugreifen (vgl. Gesetzesbegründung zu § 47 Abs. 5 VwVfG-E BTDrucks 7/910 S. 75), ermöglicht auch bei rechtskräftig bestätigten Verwaltungsakten die nachträgliche Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007 2 BvR 1613/07 InfAuslR 2008, 94; BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 BVerwG 1 C 6.99 NVwZ 2000, 204 ).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.09.1999 - 1 WB 18.99, 1 WB 19.99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,5842
BVerwG, 14.09.1999 - 1 WB 18.99, 1 WB 19.99 (https://dejure.org/1999,5842)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Hinderung an der Einhaltung der Begründungsfrist durch "militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle"

  • rechtsportal.de

    WBO § 7 § 17 Abs. 4 Satz 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 111, 19
  • NVwZ 2000, 204 (Ls.)
  • DVBl 2000, 576 (Ls.)
  • DÖV 1999, 121
  • DÖV 2000, 121
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 02.07.1991 - 1 WB 178.90

    Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes

    Auszug aus BVerwG, 14.09.1999 - 1 WB 18.99
    Die Begründungspflicht soll unüberlegte Anträge auf gerichtliche Entscheidung verhindern und den Antragsteller anhalten, sein Vorbringen innerhalb der vorgeschriebenen Frist kritisch zu überprüfen, um sich gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Rechtsschutzbegehrens zu überzeugen (Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - < BVerwGE 43, 308 [BVerwG 23.02.1972 - I WB 1/70] [310] > und vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 - m.w.N.).

    Die Antragsfrist stellt auch in bezug auf die Begründung eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlußfrist dar (Beschluß vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 -).

    Der zur Entgegennahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zuständige nächste Disziplinarvorgesetzte ist lediglich zur unmittelbaren Weiterleitung an die zuständige Stelle (hier den BMVg), nicht aber zur Prüfung verpflichtet, ob Frist- oder sonstige Formvorschriften beachtet sind (vgl. Beschlüsse vom 21. Juli 1982 - BVerwG 1 WB 128.81 - < BVerwGE 76, 11 [BVerwG 21.07.1982 - 1 WB 128/81] [16] > m.w.N. und vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 -).

  • BVerwG, 21.07.1982 - 1 WB 128.81

    Wehrbeschwerdeverfahren - Schriftform bei Antrag - Laufzeit der Dienstpost -

    Auszug aus BVerwG, 14.09.1999 - 1 WB 18.99
    - Bestätigung und Fortführung von BVerwGE 76, 11 [BVerwG 21.07.1982 - 1 WB 128/81] -.

    Der zur Entgegennahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zuständige nächste Disziplinarvorgesetzte ist lediglich zur unmittelbaren Weiterleitung an die zuständige Stelle (hier den BMVg), nicht aber zur Prüfung verpflichtet, ob Frist- oder sonstige Formvorschriften beachtet sind (vgl. Beschlüsse vom 21. Juli 1982 - BVerwG 1 WB 128.81 - < BVerwGE 76, 11 [BVerwG 21.07.1982 - 1 WB 128/81] [16] > m.w.N. und vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 -).

  • BVerwG, 11.01.1983 - 1 WB 116.82

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.09.1999 - 1 WB 18.99
    Die Begründungsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO steht nicht zur Disposition des Gerichts (vgl. Beschluß vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 116.82 -).
  • BVerwG, 23.02.1972 - I WB 1.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.09.1999 - 1 WB 18.99
    Die Begründungspflicht soll unüberlegte Anträge auf gerichtliche Entscheidung verhindern und den Antragsteller anhalten, sein Vorbringen innerhalb der vorgeschriebenen Frist kritisch zu überprüfen, um sich gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Rechtsschutzbegehrens zu überzeugen (Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - < BVerwGE 43, 308 [BVerwG 23.02.1972 - I WB 1/70] [310] > und vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 - m.w.N.).
  • BVerwG, 26.03.1969 - I WB 29.69

    Beschwerde gegen die Neuerstellung einer dienstlichen Beurteilung - Erstellung

    Auszug aus BVerwG, 14.09.1999 - 1 WB 18.99
    Nach Ablauf der Frist eingereichte Schriftsätze können deshalb eine bislang fehlende Begründung nicht ersetzen, sondern allenfalls eine rechtzeitig eingereichte Begründung vertiefen (vgl. Beschluß vom 26. März 1969 - BVerwG 1 WB 29.69 -).
  • BVerwG, 18.07.2000 - 1 WB 39.00

    Frist für die Einlegung einer Wehrbeschwerde - Anforderungen an des Bekanntwerden

    Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller an der Einhaltung der Frist gemäß § 7 Abs. 1 WBO durch militärischen Dienst oder andere unabwendbare Zufälle gehindert war, sind von ihm weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. hierzu Beschlüsse vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 18, 19.99 - <DÖV 2000, 121 [f.]> und vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 22.00 - m.w.N.).
  • BVerwG, 18.10.2001 - 1 WB 49.01

    Voraussetzung für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten -

    Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller an der Einhaltung der Frist gemäß § 7 Abs. 1 WBO durch militärischen Dienst oder andere unabwendbare Zufälle gehindert war, sind von ihm weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. hierzu Beschlüsse vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 18, 19.99 - DÖV 2000, 121> m.w.N. und vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 87.99 -).
  • BVerwG, 18.10.2001 - 1 WB 40.01

    Versetzung eines Bundeswehrangehörigen auf eine andere Dienstposition -

    Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller an der Einhaltung der Frist gemäß § 7 Abs. 1 WBO durch militärischen Dienst oder andere unabwendbare Zufälle gehindert war (vgl. hierzu Beschluss vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 18, 19.99 - <BVerwGE 111, 19 [21] = Buchholz 311 § 17 Nr. 35 = NZWehrr 2000, 122> m.w.N.), sind weder von ihm vorgetragen noch ersichtlich.
  • BVerwG, 30.01.2001 - 1 WB 121.00

    Tätigkeit als Transporthubschrauberstabsoffizier - Verwendung auf einem

    Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller an der Einhaltung der Frist gemäß § 7 Abs. 1 WBO durch militärischen Dienst oder andere unabwendbare Zufälle gehindert war, sind von ihm weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. hierzu Beschlüsse vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 18, 19.99 - DÖV 2000, 121> m.w.N. und vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 87.99 -).
  • BVerwG, 28.11.2000 - 1 WB 76-81.00

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten -

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die teilweise Unzulässigkeit der Anträge schon daraus ergibt, dass sie dem Begründungserfordernis des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO nicht entsprechen (vgl. hierzu Beschluss vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 18, 19.99 - <NZWehrr 2000, 122 = DÖV 2000, 121> m.w.N.), da sie unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben können.
  • BVerwG, 09.03.2000 - 1 WB 79.99

    Sinn und Zweck des Begründungserfordernises im Wehrbeschwerdeverfahren -

    Sinn und Zweck der Begründungspflicht ist es, unüberlegte Anträge auf gerichtliche Entscheidung zu verhindern und den Soldaten anzuhalten, sein Vorbringen innerhalb der vorgeschriebenen Frist kritisch zu überprüfen, um sich gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Rechtsschutzbegehrens zu überzeugen (Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - <BVerwGE 43, 308 [310]>, vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 40.97 - und vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 18, 19.99 - <DÖV 2000, 121> m.w.N.).
  • BVerwG, 09.03.2000 - 1 WB 87.99

    Voraussetzung der Verlängerung der Beschwerdefrist wegen fehlender

    Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller an der Einhaltung der Frist gemäß § 7 Abs. 1 WBO durch militärischen Dienst, Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert war, sind von ihm weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. hierzu Beschluß vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 18, 19.99 - <DÖV 2000, 121 [f.] = NVwZ 2000, 204 [LS]> m.w.N.).
  • BVerwG, 26.09.2000 - 1 WB 57.00

    Zurückweisung einer Beschwerde durch den Bundesminister - Aufhebung der

    Die Begründungspflicht soll unüberlegte Anträge auf gerichtliche Entscheidung verhindern und den Antragsteller anhalten, sein Vorbringen innerhalb der vorgeschriebenen Frist kritisch zu überprüfen, um sich gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Rechtsschutzbegehrens zu überzeugen (Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - <BVerwGE 43, 308 [310]>, vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 40.97 - < Buchholz 311 § 17 Nr. 26 = NZWehrr 1998, 167 [f.]> und vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 18, 19.99 - <NZWehrr 2000, 122 = DÖV 2000, 121> m.w.N.).
  • BVerwG, 12.04.2000 - 1 WB 22.00

    Bewerbung um Versetzung auf einen Dienstposten als Luftwaffentransportfeldwebel -

    Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller an der Einhaltung der Frist gemäß § 7 Abs. 1 WBO durch militärischen Dienst oder andere unabwendbare Zufälle gehindert war, sind von ihm weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. hierzu Beschlüsse vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 18, 19.99 - <DÖV 2000, 121 [f.] = NVwZ 2000, 204 [LS]> m.w.N. und vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 87.99 -).
  • BVerwG, 12.04.2000 - 1 WB 90.99

    Versäumung der Beschwerdefrist

    Die Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO stellt eine gesetzliche Ausschlußfrist dar, die weder zur Disposition der Verfahrensbeteiligten noch zu der des Gerichts steht (vgl. Beschlüsse vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 18, 19.99 - <DÖV 2000, 121 = NZWehrr 2000, 204 [LS]> und vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 79.99 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 18.10.2001 - 1 WB 43.01

    Versetzung eines Bundeswehrangehörigen auf eine andere Dienstposition -

  • BVerwG, 28.11.2000 - 1 WB 115.00

    Zuständigkeit für die Erstellung eines Beurteilungsbeitrags - Vorwurf der

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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.04.1999 - 2 WD 12.99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,11428
BVerwG, 19.04.1999 - 2 WD 12.99 (https://dejure.org/1999,11428)
BVerwG, Entscheidung vom 19.04.1999 - 2 WD 12.99 (https://dejure.org/1999,11428)
BVerwG, Entscheidung vom 19. April 1999 - 2 WD 12.99 (https://dejure.org/1999,11428)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Inhaltliche Anforderungen an eine Berufungsschrift im Rahmen einer wehrdisziplinarrechtlichen Maßnahme - Begründung des Rechtsmittels in der Berufungsschrift nach der Wehrdienstordnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 113, 329
  • NVwZ 2000, 204 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 01.10.1996 - 2 WD 39.96

    Vorliegen eines Dienstvergehens - Herabsetzung in den Dienstgrad eines

    Auszug aus BVerwG, 19.04.1999 - 2 WD 12.99
    Auf diese Formerfordernisse, die innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist erfüllt sein müssen (vgl. Beschlüsse vom 2. Mai 1988 - BVerwG 2 WDB 5, 88 - <BVerwGE 86, 10 [12 f.]>, vom 7. März 1991 - BVerwG 2 WDB 2, 91 - <BVerwGE 93, 44 = NVwZ 1991, 786 >, vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 2 WD 55.91 - <BVerwGE 93, 168 [f.] = NZWehrr 1992, 32 [f.]>, vom 30. Juli 1992 - BVerwG 2 WDB 9, 92 - und vom 1. Oktober 1996 - BVerwG 2 WD 39.96 -), wurde sowohl der Soldat als auch sein Verteidiger zweimal hingewiesen, und zwar zum einen in der mündlichen Rechtsmittelbelehrung, die im Anschluß an die Urteilsverkündung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 1. Dezember 1998 erteilt wurde, zum anderen in der schriftlichen Rechtsmittelbelehrung als Teil der dem Verteidiger am 21. Dezember 1998 und dem Soldaten am 7. Januar 1999 zugestellten Urteilsausfertigung.

    Da die Berufungsschrift nicht von dem - rechtsunkundigen - Soldaten, sondern von seinem Verteidiger verfaßt worden ist, sind hier keine verringerten Anforderungen an die Berufungsbegründung in der Hinsicht zu stellen, daß wenigstens in groben Zügen und möglicherweise nur pauschal angegeben werden muß, inwiefern sich der Berufungsführer durch das Urteil beschwert fühlt und was er mit seiner Berufung erreichen will (Beschlüsse vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 2 WD 55.91 - und vom 1. Oktober 1996 - BVerwG 2 WD 39.96 -).

  • BVerwG, 08.10.1991 - 2 WD 55.91

    Wehrrecht - Berufung - Anfechtung der Urteilsänderung

    Auszug aus BVerwG, 19.04.1999 - 2 WD 12.99
    Auf diese Formerfordernisse, die innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist erfüllt sein müssen (vgl. Beschlüsse vom 2. Mai 1988 - BVerwG 2 WDB 5, 88 - <BVerwGE 86, 10 [12 f.]>, vom 7. März 1991 - BVerwG 2 WDB 2, 91 - <BVerwGE 93, 44 = NVwZ 1991, 786 >, vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 2 WD 55.91 - <BVerwGE 93, 168 [f.] = NZWehrr 1992, 32 [f.]>, vom 30. Juli 1992 - BVerwG 2 WDB 9, 92 - und vom 1. Oktober 1996 - BVerwG 2 WD 39.96 -), wurde sowohl der Soldat als auch sein Verteidiger zweimal hingewiesen, und zwar zum einen in der mündlichen Rechtsmittelbelehrung, die im Anschluß an die Urteilsverkündung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 1. Dezember 1998 erteilt wurde, zum anderen in der schriftlichen Rechtsmittelbelehrung als Teil der dem Verteidiger am 21. Dezember 1998 und dem Soldaten am 7. Januar 1999 zugestellten Urteilsausfertigung.

    Da die Berufungsschrift nicht von dem - rechtsunkundigen - Soldaten, sondern von seinem Verteidiger verfaßt worden ist, sind hier keine verringerten Anforderungen an die Berufungsbegründung in der Hinsicht zu stellen, daß wenigstens in groben Zügen und möglicherweise nur pauschal angegeben werden muß, inwiefern sich der Berufungsführer durch das Urteil beschwert fühlt und was er mit seiner Berufung erreichen will (Beschlüsse vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 2 WD 55.91 - und vom 1. Oktober 1996 - BVerwG 2 WD 39.96 -).

  • BVerwG, 07.03.1991 - 2 WDB 2.91

    Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels wegen eines Dienstvergehens unter

    Auszug aus BVerwG, 19.04.1999 - 2 WD 12.99
    Auf diese Formerfordernisse, die innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist erfüllt sein müssen (vgl. Beschlüsse vom 2. Mai 1988 - BVerwG 2 WDB 5, 88 - <BVerwGE 86, 10 [12 f.]>, vom 7. März 1991 - BVerwG 2 WDB 2, 91 - <BVerwGE 93, 44 = NVwZ 1991, 786 >, vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 2 WD 55.91 - <BVerwGE 93, 168 [f.] = NZWehrr 1992, 32 [f.]>, vom 30. Juli 1992 - BVerwG 2 WDB 9, 92 - und vom 1. Oktober 1996 - BVerwG 2 WD 39.96 -), wurde sowohl der Soldat als auch sein Verteidiger zweimal hingewiesen, und zwar zum einen in der mündlichen Rechtsmittelbelehrung, die im Anschluß an die Urteilsverkündung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 1. Dezember 1998 erteilt wurde, zum anderen in der schriftlichen Rechtsmittelbelehrung als Teil der dem Verteidiger am 21. Dezember 1998 und dem Soldaten am 7. Januar 1999 zugestellten Urteilsausfertigung.
  • BVerwG, 02.05.1988 - 2 WDB 5.88

    Pflichtverteidiger - Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit - Rechtsmittel - Neuer

    Auszug aus BVerwG, 19.04.1999 - 2 WD 12.99
    Auf diese Formerfordernisse, die innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist erfüllt sein müssen (vgl. Beschlüsse vom 2. Mai 1988 - BVerwG 2 WDB 5, 88 - <BVerwGE 86, 10 [12 f.]>, vom 7. März 1991 - BVerwG 2 WDB 2, 91 - <BVerwGE 93, 44 = NVwZ 1991, 786 >, vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 2 WD 55.91 - <BVerwGE 93, 168 [f.] = NZWehrr 1992, 32 [f.]>, vom 30. Juli 1992 - BVerwG 2 WDB 9, 92 - und vom 1. Oktober 1996 - BVerwG 2 WD 39.96 -), wurde sowohl der Soldat als auch sein Verteidiger zweimal hingewiesen, und zwar zum einen in der mündlichen Rechtsmittelbelehrung, die im Anschluß an die Urteilsverkündung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 1. Dezember 1998 erteilt wurde, zum anderen in der schriftlichen Rechtsmittelbelehrung als Teil der dem Verteidiger am 21. Dezember 1998 und dem Soldaten am 7. Januar 1999 zugestellten Urteilsausfertigung.
  • BVerwG, 21.06.2005 - 2 WD 12.04

    Befehl; Gehorsam; Unverbindlichkeit von Befehlen; Gewissensfreiheit;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss die Berufung mit substantiierten Ausführungen begründet werden, insbesondere muss im Einzelnen dargelegt werden, weshalb die tragenden Erwägungen der Begründung des angefochtenen Urteils als unzutreffend oder angreifbar angesehen werden (vgl. u.a. Beschlüsse vom 18. Januar 1972 - BVerwG 2 WD 59.71 - und vom 19. April 1999 - BVerwG 2 WD 12.99 - <BVerwGE 113, 329 = Buchholz 235.0 § 111 WDO Nr. 2 = NZWehrr 1999, 168>).

    Ausreichend ist aber, wenn die Berufungsschrift in zumindest pauschaler Form erkennen lässt, ob und inwieweit die von der Kammer verhängte Disziplinarmaßnahme als verfehlt, unverhältnismäßig oder jedenfalls angreifbar angesehen wird, welchem der genannten persönlichen Milderungsgründe des Soldaten ein falsches Gewicht beigemessen worden sein soll und inwieweit daraus Folgerungen für die begehrte Änderung der Maßnahmebemessung gezogen werden, insbesondere weshalb die angestrebte Maßnahme im Verhältnis zu Eigenart und Schwere des Dienstvergehens als unangemessen gesehen wird (vgl. Beschluss vom 19. April 1999 - BVerwG 2 WD 12.99 - ; Urteil vom 3. Juli 2001 - BVerwG 2 WD 24.01 -).

  • BVerwG, 25.01.2023 - 2 WDB 10.22

    Beschwerde eines früheren Soldaten gegen die durch den Vorsitzenden einer

    Dies ändert jedoch nichts daran, dass er in dem Schreiben vom 29. Juni 2022 bereits im Betreff ausdrücklich auch "Ermittlungs du Verfahrensfehler und Unwahrheiten von Sachverständigenaussagen" gerügt, zu ihnen - einem rechtsunkundigen Rechtsschutzsuchenden angemessen - umfangreich konkret und verfahrensbezogen vorgetragen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 1969 - 1 WD 5.69 - S. 4, vom 18. Juni 1974 - 2 WDB 13.74 - S. 4 f., vom 19. April 1999 - 2 WD 12.99 - BVerwGE 113, 329 und Urteil vom 28. April 2005 - 2 WD 25.04 - juris Rn. 4) sowie augenscheinlich angenommen hat, schon dadurch eine Korrektur des Urteils durch das Truppendienstgericht bewirken zu können, ohne dafür die Berufungsinstanz bemühen zu müssen.
  • BVerwG, 10.12.2008 - 2 WD 8.08

    Aufhebung; Zurückweisung; schwerer Mangel des Verfahrens; beschränkte Berufung.

    An die ordnungsgemäße Begründung einer von einem rechtsunkundigen Soldaten selbst verfassten Berufungsschrift dürfen jedoch keine überhöhten Anforderungen gestellt werden; vielmehr muss ein großzügiger Maßstab angelegt werden (zu den Begründungsanforderungen bei einer Berufungsschrift vgl. u.a. Beschlüsse vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 2 WD 55.91 - BVerwGE 93, 168 f., vom 1. Oktober 1996 - BVerwG 2 WD 39.96 - und vom 19. April 1999 - BVerwG 2 WD 12.99 - BVerwGE 113, 329, 331).
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.02.2010 - 1 KS 3/07
    Im Übrigen werden die Irrelevanzkriterien der TA Luft, die in ähnlicher Weise auch Gegenstand anderer technischer Regelwerke sind (z.B. TA Lärm, GIRL), auch sonst von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres - insbesondere ohne die von der Klägerin dargelegten Bedenken hinsichtlich europarechtlicher Vorschriften - angewendet (z.B. BVerwG, Beschl. v. 16.01.2009 - 7 B 47.08 -, juris; Urt. v. 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 113, 329 [BVerwG 19.04.1999 - 2 WD 12.99]).
  • BVerwG, 16.12.1999 - 2 WDB 11.99

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Aberkennung des

    Vielmehr sind rechtskundige Verteidiger in der Lage und dazu aufgerufen, die Berufung durch substantiierte Ausführungen zu begründen, insbesondere im einzelnen darzulegen, weshalb die tragenden Erwägungen der Begründung des angefochtenen Urteils als unzutreffend oder angreifbar anzusehen seien (Urteil vom 19. April 1999 - BVerwG 2 WD 12.99 - < NZWehrr 1999, 168 >).
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