Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 31.08.1999

Rechtsprechung
   BVerfG, 20.07.1999 - 1 BvQ 10/99   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Weitere Entscheidung zur Rechtschreibreform, hier: keine einstweilige Anordnung zugunsten von Schülern in Schleswig-Holstein, nach den reformierten Regeln unterrichtet zu werden

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Weitere Entscheidung zur Rechtschreibreform

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1999, 3477
  • NVwZ 2000, 59 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BVerfG, 03.11.1999 - 2 BvR 2039/99  

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Vorführung eines Strafgefangenen zu einer

    a) Gemäß § 23 Abs. 1 BVerfGG obliegt es zunächst dem Beschwerdeführer, die schweren Nachteile substantiiert darzulegen, zu deren Abwendung der Erlaß der einstweiligen Anordnung dringend geboten ist (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 1999 - 1 BvQ 10/99 -, in Juris veröffentlicht).
  • BSG, 19.10.2000 - B 8 KN 8/99 R  

    Rechtsbehelfsfrist beim Berichtigungsbescheid, Verringerung des Rentenzahlbetrags

    Denn diese Regelung berührt nicht direkt und gezielt, sondern allenfalls mittelbar das Recht, jeden Ort des Bundesgebietes aufzusuchen und sich dort aufhalten zu dürfen; das Grundrecht schützt nicht vor jedem Nachteil, der auf staatliche Maßnahmen zurückgeht (vgl BVerfG, Kammerbeschluß vom 20. Juli 1999 - 1 BvQ 10/99, NJW 1999, 3477; BVerfG vom 6. Juni 1989, BVerfGE 80, 137, 150; vgl ferner das Senatsurteil vom 2. November 1988, SozR 2200 § 1265 Nr. 88 S 299).

Rechtsprechung
   BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • jugendhilfe-netz.de (Leitsatz)

    Aufenthaltsrecht eines Ausländers im Hinblick auf sein von ihm als Vater anerkanntes deutsches Kind gemäß Art. 6 I GG

Verfahrensgang

  • VG Kassel, 23.06.1999 - 4 G 1533/99
  • VG Kassel, 07.07.1999 - 4 G 1793/99
  • VG Kassel, 23.07.1999 - 4 G 1921/99
  • VG Kassel, 23.07.1999 - 4 G 1922/99
  • BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2000, 1179 (Ls.)
  • FamRZ 1999, 1577
  • NVwZ 2000, 59



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Wird zitiert von ... (247)  

  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00  

    Berücksichtigung des Elternrechts bei Entscheidung über Aufenthaltserlaubnis und

    Eine dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde nahm die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67 = NVwZ 2000, S. 59).

    Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 76, 1 ), wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67).

    Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, InfAuslR 1994, S. 394 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67 ).

    Ebenso unerheblich ist, ob die Betreuung auch von anderen Personen, beispielsweise der Mutter des Kindes, erbracht werden kann, weil der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht schon durch Betreuungsleistungen der Mutter entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, FamRZ 1996, S. 1266; vom 20. März 1997, - 2 BvR 260/97 -, veröffentlicht in JURIS; vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67 ).

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04  

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 76, 1 [42 f.]), wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 [68]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 [173]; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Dezember 2003 - 2 BvR 2108/00 -, BVerfGK 2, 190 [194]).

    Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, Juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 [68]).

    Für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der familiären Gemeinschaft und der Zumutbarkeit einer (vorübergehenden) Trennung sowie der Möglichkeit, über Briefe, Telefonate und Besuche auch aus dem Ausland Kontakt zu halten, spielt schließlich das Alter des Kindes eine wesentliche Rolle (vgl. hierzu auch Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 [69]).

  • BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05  

    Ausweisung, Schutz von Ehe und Familie, deutsche Kinder, nichteheliche Kinder,

    Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, S. 849 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, S. 59).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem nicht zu erkennen geben, welchen Zeitraum einer vorübergehenden Trennung er im Hinblick auf das geringe Alter der Beschwerdeführerin für zumutbar erachtet (vgl. zu diesem Erfordernis den Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, S. 59 ).

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